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Zürich Verwaltungsgericht 24.07.2025 VB.2025.00374

July 24, 2025·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·2,155 words·~11 min·8

Summary

Bestätigung Ausschaffungshaft (GI250113-L) | Ausschaffungshaft nach Art. 77 AIG. Nach Art. 77 AIG kann die zuständige kantonale Behörde eine Person zur Sicherstellung des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung in Haft nehmen, wenn ein vollstreckbarer Endentscheid vorliegt, diese die Schweiz nicht in der angesetzten Frist verlassen hat und sie die Reisepapiere für diese Person beschaffen musste. Ziel dieser Unterart der Ausschaffungshaft ist es, zu verhindern, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entzieht, nachdem die Reisepapiere für sie beschafft werden mussten (E. 3.2). Ein vollstreckbarer Endentscheid lag vor (E. 3.3.). Aus den ärztlichen Unterlagen geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführer nicht hafterstehungsfähig wäre (E. 3.4). Eine bedürftige Person kann auch bei einer Haft von unter drei Monaten Anspruch auf eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung haben. Die Haftdauer allein genügt lediglich nicht mehr für den Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung, es müssen noch weitere Umstände hinzutreten, welche vorliegend gegeben sind (E. 4.3). Teilweise Gutheissung.

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00374   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 24.07.2025 Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Bestätigung Ausschaffungshaft (GI250113-L)

Ausschaffungshaft nach Art. 77 AIG. Nach Art. 77 AIG kann die zuständige kantonale Behörde eine Person zur Sicherstellung des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung in Haft nehmen, wenn ein vollstreckbarer Endentscheid vorliegt, diese die Schweiz nicht in der angesetzten Frist verlassen hat und sie die Reisepapiere für diese Person beschaffen musste. Ziel dieser Unterart der Ausschaffungshaft ist es, zu verhindern, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entzieht, nachdem die Reisepapiere für sie beschafft werden mussten (E. 3.2). Ein vollstreckbarer Endentscheid lag vor (E. 3.3.). Aus den ärztlichen Unterlagen geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführer nicht hafterstehungsfähig wäre (E. 3.4). Eine bedürftige Person kann auch bei einer Haft von unter drei Monaten Anspruch auf eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung haben. Die Haftdauer allein genügt lediglich nicht mehr für den Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung, es müssen noch weitere Umstände hinzutreten, welche vorliegend gegeben sind (E. 4.3). Teilweise Gutheissung.

  Stichworte: AUSSCHAFFUNGSHAFT UNENTGELTLICHE RECHTSVERTRETUNG WEGWEISUNGSENTSCHEID

Rechtsnormen: Art. 77 AIG Art. 29 Abs. III BV § 16 Abs. II VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung

VB.2025.00374

Urteil

des Einzelrichters

vom 24. Juli 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Josua Raster, Gerichtsschreiberin Nicole Rubin.

In Sachen

A,

vertreten durch lic. iur. B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Bestätigung Ausschaffungshaft (GI250113-L),

hat sich ergeben:

I.  

Das Migrationsamt des Kantons Zürich beantragte am 5. Juni 2025 beim Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich, die am 4. Juni 2025 gegen A angeordnete Ausschaffungshaft zu bestätigen und die Haft bis zum 2. August 2025 zu bewilligen. Mit Verfügung und Urteil vom 6. Juni 2025 schrieb das Zwangsmassnahmengericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege infolge Gegenstandslosigkeit ab und wies das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung ab; es bestätigte die Anordnung der Ausschaffungshaft und bewilligte die Haft bis zum 2. August 2025.

II.  

Dagegen gelangte A mit Beschwerde vom 13. Juni 2025 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Es sei der Beschwerdeführer unverzüglich auf freien Fuss zu setzen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er sodann um unentgeltliche Rechtspflege und um die Bestellung von lic. iur. LL.M. B als unentgeltlicher Rechtsvertreter.

Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 17. Juni 2025 auf Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2025 beantragte das Migrationsamt die Abweisung der Beschwerde. Am 7. Juli 2025 replizierte A.

Am 10. Juli 2025 erfolgte die Vollzugsmeldung des Migrationsamts, dass A gleichentags nach Sri Lanka ausgeschafft worden sei.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AIG werden vom Einzelrichter oder von der Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung zu überweisen sind (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Überweisung.

Gemäss § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Mit der am 10. Juli 2025 erfolgten Ausschaffung des Beschwerdeführers ist dessen aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse an der vorliegenden Beschwerde und der Überprüfung des Haftentscheids dahingefallen. In Fällen, in denen – wie vorliegend – durch die EMRK geschützte Ansprüche zur Diskussion stehen, tritt das Bundesgericht indessen regelmässig auf die Beschwerde ein, auch wenn kein aktuelles, praktisches Interesse mehr besteht (BGE 142 I 135 E. 1.3.1 a. E.). Daher ist auch im vorliegenden Fall vom Erfordernis des praktischen und aktuellen schutzwürdigen Rechtsschutzinteresses abzusehen und auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Mit Entscheid vom 31. Juli 2020 lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch des aus Sri Lanka stammenden und am 19. Dezember 2016 in die Schweiz eingereisten Beschwerdeführers ab und setzte ihm eine Frist zur Ausreise bis zum 25. September 2020. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht am 4. März 2021 ab und das SEM setzte eine neue Frist für die Ausreise bis am 17. Mai 2021. Das SEM verweigerte mit Entscheid vom 16. Februar 2023 seine Zustimmung zu einem Härtefallgesuch vom 11. Mai 2022 und das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde am 16. Januar 2025 wiederum ab. Mit Entscheid vom 26. März 2025 trat das SEM auf ein Wiedererwägungsgesuch zum Härtefallgesuch nicht ein. Am 2. Juni 2025 reichte der Beschwerdeführer erneut ein Härtefallgesuch ein, auf welches das Migrationsamt am 5. Juni 2025 nicht eintrat. Der Beschwerdeführer war sodann immer wieder kurzzeitig unbekannten Aufenthalts.

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer rügt zur Hauptsache, es läge kein eigentlicher vollstreckbarer Wegweisungsentscheid vor. Das letzte Härtefallgesuch sei nicht materiell beurteilt worden. Dies grenze an Rechtsmissbrauch und das Nichteintreten auf das Härtefallgesuch könne nicht die Wirkung eines vollstreckbaren Wegweisungsentscheids im Sinn von Art. 77 AIG entfalten.

3.2 Nach Art. 77 AIG kann die zuständige kantonale Behörde eine Person zur Sicherstellung des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung in Haft nehmen, wenn ein vollstreckbarer Endentscheid vorliegt, diese die Schweiz nicht in der angesetzten Frist verlassen hat und sie die Reisepapiere für diese Person beschaffen musste (Abs. 1). Die Haft darf höchstens 60 Tage dauern (Abs. 2) und die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehrungen sind umgehend zu treffen (Abs. 3).

Ziel dieser Unterart der Ausschaffungshaft ist es, zu verhindern, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entzieht, nachdem die Reisepapiere für sie beschafft werden mussten. Die Haft knüpft an eine rechtskräftige und vollstreckbare Wegweisungsverfügung an; die Ausreisefrist muss unbenutzt abgelaufen und das Reisepapier von den Behörden bereits beschafft worden sein (BGr, 27. Mai 2022, 2C_366/2022, E. 3.2).

3.3 Mit Entscheid vom 31. Juli 2020 wurde das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom SEM abgelehnt, der Beschwerdeführer aus der Schweiz weggewiesen und ihm gleichzeitig Frist zur Ausreise gesetzt. Dieser Entscheid wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit ausführlichem Urteil vom 4. März 2021 bestätigt. Nach Rechtskraft wurde dem Beschwerdeführer eine neue Ausreisefrist bis zum 17. Mai 2021 gesetzt, welche er nicht einhielt. Einem Härtefallgesuch des Beschwerdeführers vom 11. Mai 2022 verweigerte das SEM mit Entscheid vom 16. Februar 2023 die Zustimmung, wobei es sich materiell mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandersetzte. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 16. Januar 2025 ab, wobei es sich ebenfalls materiell mit den Ausführungen des Beschwerdeführers auseinandersetzte. Die persönliche Situation des Beschwerdeführers wurde somit mehrfach materiell beurteilt.

Wenn der Beschwerdegegner bei dieser Ausgangslage am 5. Juni 2025 auf das dritte, am 2. Juni 2025 gestellte Härtefallgesuch nicht eintrat (10/226), kann von rechtsmissbräuchlichem Verwaltungshandeln keine Rede sein. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt mit dem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. März 2021 ein rechtskräftiger und vollstreckbarer Wegweisungsentscheid vor. Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen die Frist zur Ausreise nicht eingehalten und der Beschwerdegegner hat einen Laissez-passer für den Beschwerdeführer organisiert. Die Voraussetzungen für eine Haft nach Art. 77 AIG sind daher erfüllt.

3.4  

3.4.1 Die Haft muss als staatliche Anordnung überdies verhältnismässig, das heisst geeignet, erforderlich und zumutbar sein.

3.4.2 Der Beschwerdeführer rügt die Haft als unverhältnismässig, da auch mildere Mittel als die Haft zur Verfügung stünden. Dass er bei einem ersten Rückführungsversuch untergetaucht sei, sei auf seine psychische Angeschlagenheit zurückzuführen und dürfe ihm nicht zur Last gelegt werden. Sein neues Härtefallgesuch spreche gegen ein erneutes Untertauchen. Sodann sei er gut integriert und hätte sogar Arbeitszusicherungen.

3.4.3 Mildere Mittel, wie eine Eingrenzung oder eine Meldepflicht, erscheinen vorliegend nicht tauglich, um den Vollzug der Wegweisung sicherzustellen. So ist der Beschwerdeführer bereits bei einem ersten Rückführungsversuch im Mai 2025 verschwunden und war unbekannten Aufenthalts. Der Beschwerdeführer gibt an, dies dürfe nicht als "böswillige Sabotage des Wegweisungsvollzugs" gewertet werden, da sein Verhalten auf seine psychische Angeschlagenheit zurückzuführen sei. Ungeachtet der Ursache musste aufgrund des zurückliegenden Verhaltens des Beschwerdeführers damit gerechnet werden, dass er auch bei einem erneuten Rückführungsversuch wieder verschwinden würde und nicht aufzufinden wäre. Die Beweg- oder Hintergründe sind bei der Prüfung milderer Mittel unbeachtlich. Sodann hat die angebliche gute Integration des Beschwerdeführers ihn nicht davon abgehalten, sich der Rückführung zu entziehen. Das gestellte neuerliche Härtefallgesuch des Beschwerdeführers vermag nach dem raschen negativen Entscheid ebenfalls nicht gegen ein Untertauchen zu sprechen, da der Wegweisungsvollzug damit wahrscheinlicher wurde. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Integrationsbemühungen in den Arbeitsmarkt ändern nichts am Umstand, dass der Beschwerdeführer keine Arbeitserlaubnis hat und rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen wurde. Aus diesen Gründen liegen keine milderen Mittel zur Haft vor.

3.4.4 Beim Haftantritt wurde am 5. Juni 2025 eine medizinische Eintrittsabklärung durchgeführt. Sodann liegt ein aktueller Arztbericht vom 11. Juni 2025 vor. Gestützt darauf wurde auch die Reisefähigkeit des Beschwerdeführers beurteilt und bejaht. Eine medizinische Begleitung während der Haft sowie dem Transfer war gewährleistet. Aus den ärztlichen Unterlagen geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführer nicht hafterstehungsfähig wäre, und die Ausführungen des Beschwerdeführers sprechen ebenfalls nicht gegen seine Hafterstehungsfähigkeit. Die Haft erscheint daher auch aus medizinischer Sicht zumutbar.

Der Vollzug war sodann bei Haftantritt absehbar, da für den 10. Juli 2025 ein Flug organisiert werden konnte und ein Laissez-passer vorlag.

Weitere Umstände, welche die Haft als unverhältnismässig oder in anderer Weise rechtswidrig erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Die Zumutbarkeit der Rückkehr nach Sri Lanka wurde schliesslich im Wegweisungsentscheid sowie im Rahmen der Behandlung des ersten Härtefallgesuchs geprüft.

4.  

4.1 Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, ihm sei vor der Vorinstanz zu Unrecht die unentgeltliche Rechtsverbeiständung verweigert worden. Aus der von der Vorinstanz zitierten Rechtsprechung ergebe sich nicht, dass bei einer Haft von unter drei Monaten gar kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung bestehe, vielmehr werde nicht automatisch von der Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ausgegangen. Vorliegend lägen jedoch mit der psychischen Gesundheit des Beschwerdeführers und den ihm fehlenden Sprachkenntnissen auf rechtlichem Niveau weitere Gründe für die Zusprechung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands vor.

4.2 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Nach der von der Vorinstanz zitierten Rechtsprechung hat die bedürftige Partei gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 BV einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint; nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Das Erfordernis der fehlenden Aussichtslosigkeit ist bei einem Freiheitsentzug von einer gewissen Intensität bzw. Dauer im Hinblick hierauf jeweils sachgerecht zu relativieren und das Kriterium der Erfolgsaussichten differenziert zu handhaben. Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang festgestellt, dass dem Ausländer bei der Haftverlängerung nach drei Monaten bzw. einer Haftanordnung von über drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung droht, die für ihn mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er – auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen Verhältnisse nicht gewachsen erscheint. Es ist ihm in dieser Situation selbst in "einfachen" Fällen kaum möglich, das administrative Haftverlängerungsverfahren ohne anwaltliche Hilfe zu verstehen. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 139 I 206 E. 3.3.1).

4.3 Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, schliesst diese Rechtsprechung nicht aus, dass eine bedürftige Person auch bei einer Haft von unter drei Monaten Anspruch auf eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung hat. Vielmehr reicht lediglich die Dauer der Haft allein nicht mehr für den Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung aus, sondern es müssen noch weitere Umstände vorliegen, welche eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung als für die Wahrung der Interessen des Bedürftigen notwendig erscheinen lassen. Solche Umstände sind vorliegend mit der diagnostizierten Posttraumatischen Belastungsstörung und der mittelgradig depressiven Episode gegeben. Demgemäss hätte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewähren müssen, erschien der Beschwerdeführer des Weiteren doch auch mittellos und sein Gesuch nicht offensichtlich aussichtslos.

Die Beschwerde ist demgemäss teilweise gutzuheissen.

5.  

5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten zu zwei Dritteln dem Beschwerdeführer und zu einem Drittel der Vorinstanz aufzuerlegen  (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1VRG). Da die Verfahrenskosten jedoch aufgrund der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers offensichtlich uneinbringlich wären, sind die auf ihn fallenden Kosten abzuschreiben, womit sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Mangels überwiegenden Obsiegens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. § 17 VRG).

5.2 Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfahren. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Der Beschwerdeführer erscheint als mittellos im Sinn des Gesetzes. Sodann war die Beschwerde nicht von vornherein offensichtlich aussichtslos. In Anbetracht der nicht einfachen Fragestellungen war der Beschwerdeführer zur Geltendmachung seiner Ansprüche auf eine Rechtsvertretung angewiesen (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 80 f.). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher zu entsprechen und dem Beschwerdeführer antragsgemäss lic. iur. LL.M. B als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Dem Rechtsvertreter ist Frist zur Einreichung der Honorarnote anzusetzen.

Der Beschwerdeführer wird schliesslich auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 6. Juni 2025 wird aufgehoben, und dem Beschwerdeführer wird für das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und ihm in der Person von lic. iur. LL.M. B ein unentgeltlicher Rechtvertreter bestellt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--;          die übrigen Kosten betragen: Fr.      95.--           Zustellkosten, Fr. 1'595.--           Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden zu zwei Dritteln dem Beschwerdeführer und zu einem Drittel dem Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich auferlegt. Der auf den Beschwerdeführer fallende Anteil wird wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben.

4.    Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.    Dem Beschwerdeführer wird in der Person von lic. iur. LL.M. B ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Dieser wird eingeladen, dem Verwaltungsgericht innert einer Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses Urteils eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2 GebV VGr).

7.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich;

       c)    das Staatssekretariat für Migration, Abteilung Rückkehr.

Abkürzungsverzeichnis:

AIG              Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (SR 142.20)

BGG             Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (SR 173.110)

BV                Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101)

EMRK          Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101)

GebV VGr    Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (LS 175.252)

VRG             Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (LS 175.2)

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