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Zürich Verwaltungsgericht 09.07.2025 VB.2025.00346

July 9, 2025·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·1,521 words·~8 min·8

Summary

Vorsorglicher Führerausweisentzug; aufschiebende Wirkung | Abweisung der Beschwerde auf Entzug der aufschiebenden Wirkung. Besondere Gründe für den Entzug der aufschiebenden Wirkung liegen vor (E. 3). Es bestehen ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers, weil er innert weniger als zehn Jahren drei schwere Widerhandlungen (Überholen, Überholen/Geschwindigkeit, Fahren in angetrunkenem Zustand mit einem qualifizierten Alkoholisierungsgrad) gegen das Strassenverkehrsgesetz begangen hat (E. 3.5). Öffentliches Interesse der Sicherheit im Strassenverkehr ist höher zu gewichten als das private Interesse des Beschwerdeführers am Lenken eines Fahrzeugs; dies selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Führerausweisentzug die Berufsausübung des Beschwerdeführers als selbständiger Bauunternehmer erheblich erschwert (E. 3.6).

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00346   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 09.07.2025 Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Administrativmassnahmen im Strassenverkehr Betreff: Vorsorglicher Führerausweisentzug; aufschiebende Wirkung

Abweisung der Beschwerde auf Entzug der aufschiebenden Wirkung. Besondere Gründe für den Entzug der aufschiebenden Wirkung liegen vor (E. 3). Es bestehen ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers, weil er innert weniger als zehn Jahren drei schwere Widerhandlungen (Überholen, Überholen/Geschwindigkeit, Fahren in angetrunkenem Zustand mit einem qualifizierten Alkoholisierungsgrad) gegen das Strassenverkehrsgesetz begangen hat (E. 3.5). Öffentliches Interesse der Sicherheit im Strassenverkehr ist höher zu gewichten als das private Interesse des Beschwerdeführers am Lenken eines Fahrzeugs; dies selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Führerausweisentzug die Berufsausübung des Beschwerdeführers als selbständiger Bauunternehmer erheblich erschwert (E. 3.6).

  Stichworte: AUFSCHIEBENDE WIRKUNG VORSORGLICHER FÜHRERAUSWEISENTZUG

Rechtsnormen: Art. 14 Abs. I SVG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung

VB.2025.00346

Urteil

des Einzelrichters

vom 11. August 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin Caroline Schweizer.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

       Bereich Administrativmassnahmen,

Beschwerdegegner,

betreffend vorsorglichen Führerausweisentzug; aufschiebende Wirkung,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Verfügung vom 27. Februar 2025 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich A den Führerausweis auf unbestimmte Zeit, mindestens jedoch für zwei Jahre. Dagegen erhob A fristgerecht Einsprache. Das Strassenverkehrsamt verfügte darauf mit Einspracheentscheid vom 31. März 2025 unter anderem, A den Führerausweis vorsorglich und auf unbestimmte Zeit zu entziehen und das Administrativverfahren bis zum Abschluss des Strafverfahrens bezüglich der Widerhandlung vom 14. Februar 2025 (Fahren in angetrunkenem Zustand in C) zu sistieren. Einem allfälligen Rekurs entzog das Strassenverkehrsamt die aufschiebende Wirkung.

II.  

Gegen diesen Entscheid erhob A am 16. April 2025 Rekurs bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Mit Zwischenentscheid vom 20. Mai 2025 entschied die Sicherheitsdirektion einstweilen über den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und wies diesen ab.

III.  

Mit Eingabe vom 30. Mai 2025 erhob A gegen den Zwischenentscheid Beschwerde am Verwaltungsgericht. Er beantragte im Sinn einer superprovisorischen Massnahme, der Zwischenentscheid der Sicherheitsdirektion vom 20. Mai 2025 sei aufzuheben und es sei dem Rekurs die aufschiebende Wirkung (wieder) zuzuerkennen, insbesondere sei ihm sein Führerausweis unverzüglich wieder auszuhändigen. Eventualiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung durch das Verwaltungsgericht zu gewähren; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.

IV.  

Mit Verfügung vom 2. Juni 2025 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch von A um superprovisorische Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab.

Mit Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2025 beantragte das Strassenverkehrsamt die Abweisung der Beschwerde. Die Sicherheitsdirektion verzichtete mit Eingabe vom 4. Juni 2025 auf eine Vernehmlassung. A reichte keine (weitere) Stellungnahme ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Die Behandlung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (Abs. 2). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Beurteilung durch die Kammer.

1.2 Gegen Vorund Zwischenentscheide ist die Beschwerde unter anderem nur dann zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (§ 41 Abs. 3 i. V. m. § 19a Abs. 2 VRG und Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]). Ein solcher Nachteil ist vorliegend zu bejahen, da der Beschwerdeführer während der Dauer des Verfahrens nicht fahrberechtigt ist (vgl. VGr, 16. Dezember 2015, VB.2015.00484, E. 1.2; BGr, 20. Juni 2012, 1C_522/2011, E. 1.2). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Im vorliegenden Verfahren ist nur der Zwischenentscheid der Sicherheitsdirektion vom 20. Mai 2025 betreffend aufschiebende Wirkung zu beurteilen. Ob dem Beschwerdeführer der Führerausweis zu Recht vorsorglich entzogen wurde, ist hingegen nicht abschliessend zu prüfen. Diese Frage ist Gegenstand des Rekursverfahrens.

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die aufschiebende Wirkung sei dem Rekurs zu Unrecht entzogen worden. Insbesondere seien seine privaten Interessen ungenügend berücksichtigt worden. Als selbständiger Bauunternehmer sei er beruflich in erheblichem Masse auf den Führerausweis angewiesen. Ein längerer Entzug käme de facto einem Berufsverbot gleich, da er seine Bauprojekte nicht mehr betreuen könne. Er müsse Baustellen erreichen, Baumaterial und Werkzeuge transportieren und Kunden vor Ort betreuen können. Auf der anderen Seite würde keine akute Gefährdungslage bestehen, welche den sofortigen Entzug des Führerausweises rechtfertige. Der Beschwerdeführer habe keine Vorgeschichte im Zusammenhang mit Alkohol, sodass nicht von einer seriellen Gefährdung der Verkehrssicherheit gesprochen werden könne. Sodann seien die Geschehnisse vom 14. Februar 2025 nicht rechtskräftig geklärt. Er bestreite, in fahrunfähigem Zustand gefahren zu sein.

3.2 Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (§ 25 Abs. 1 VRG). Indessen können die anordnende Instanz und die Rekursinstanz aus besonderen Gründen gegenteilige Anordnungen treffen (§ 25 Abs. 3 VRG). Für die sofortige Wirksamkeit einer Anordnung müssen qualifizierte und überzeugende Gründe sprechen, ohne dass aber ganz ausserordentliche Umstände verlangt wären. Wird das Vorliegen besonderer Gründe bejaht, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob sich die gegenteilige Anordnung als verhältnismässig erweist (Regina Kiener in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014, § 25 N. 26–28).

3.3 Nachfolgend wird aufgezeigt, dass für den Entzug der aufschiebenden Wirkung besondere Gründe vorliegen und sich diese Anordnung als verhältnismässig erweist.

3.4 Der Führerausweis kann vor dem Abschluss eines Administrativverfahrens betreffend Sicherungsentzug vorsorglich entzogen werden, wenn ernsthafte Zweifel an der Fahreignung bestehen (Art. 30 der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976 [VZV]). Da bei drohenden Sicherungsentzügen eine Wiederzulassung zum motorisierten Verkehr nicht verantwortbar ist, bevor ernsthafte Zweifel an der Fahreignung ausgeräumt sind, wird Rechtsmitteln gegen vorsorgliche Entzüge und Sicherungsentzüge grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung eingeräumt, womit in diesen Fällen der Ausweis in der Regel bis zum rechtskräftigen Abschluss des Administrativerfahrens (vorsorglich) entzogen bleibt. Der strikte Beweis für eine den Sicherungsentzug rechtfertigende fehlende Fahreignung ist im Verfahren des vorsorglichen Sicherungsentzugs noch nicht erforderlich. Weder steht die strafprozessuale Unschuldsvermutung dem administrativmassnahmenrechtlichen vorsorglichen Sicherungsentzug entgegen noch muss der Abschluss des hängigen separaten Strafverfahrens abgewartet werden, bevor verwaltungsrechtliche Sicherheitsmassnahmen zur vorläufigen Abwehr massiver Gefahren im Strassenverkehr ergriffen werden können (BGer, 20. Juni 2016, 1C_658/2015, E. 2 mit Hinweisen).

3.5 Dem Beschwerdeführer wurde der Führerausweis gestützt auf Art. 15d Abs. 1 lit. c SVG (Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 [SVG]; Verkehrsregelverletzungen, die auf Rücksichtslosigkeit schliessen lassen) und Art. 28a sowie Art. 30 VZV vorsorglich entzogen. Am 14. Februar 2025 lenkte der Beschwerdeführer in angetrunkenem Zustand mit einem qualifizierten Alkoholisierungsgrad (Atemalkoholkonzentration von 0,46 mg/L) einen Personenwagen. Dabei handelt es sich um eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften (Art. 16c Abs. 1 lit. b SVG; Art. 2 lit. b Verordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr vom 15. Juni 2012). Sodann ist der Beschwerdeführer bereits mit zwei weiteren schweren Widerhandlungen im eidgenössischen Informationssystem Verkehrszulassung verzeichnet (Überholen, Verfügungsdatum vom 18. Juli 2018, und Überholen/Geschwindigkeit, Verfügungsdatum vom 11. November 2021). Innert weniger als zehn Jahren hat der Beschwerdeführer mithin drei schwere Widerhandlungen begangen. Damit bestehen berechtigte, ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers. Entgegen seinen Ausführungen beruhen die ernsthaften Zweifel nicht nur auf seiner letzten Widerhandlung "Fahren in angetrunkenem Zustand", sondern auf der Tatsache, dass es sich um die (mutmasslich) dritte schwere Widerhandlung innert zehn Jahren handelt. Damit ist unerheblich, ob der Beschwerdeführer eine Vorgeschichte im Zusammenhang mit Alkohol hat oder nicht – Art. 16c Abs.  2 lit. d SVG verlangt keine Einschlägigkeit der Widerhandlungen. Irrelevant ist sodann die Tatsache, dass das Strafverfahren betreffend die neuste Widerhandlung noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, kann doch eine fehlende Fahreignung auch unabhängig vom Ausgang eines parallel laufenden Strafverfahrens vorliegen. Eine einstweilige Wiederzulassung zum motorisierten Verkehr für die Dauer eines Rekurs- bzw. Beschwerdeverfahrens ist unter diesen Umständen nicht verantwortbar. Mithin sind besondere Gründe für den Entzug der aufschiebenden Wirkung zu bejahen.

3.6 Liegen besondere Gründe vor, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob der Entzug der aufschiebenden Wirkung verhältnismässig ist. Dabei müssen die privaten Interessen des Beschwerdeführers mit den öffentlichen Interessen des Gemeinwesens abgewogen werden. Das öffentliche Interesse besteht vorliegend in der Gewährung von Sicherheit im Strassenverkehr. Demgegenüber steht das private Interesse des Beschwerdeführers, ein Fahrzeug zu lenken. Der Beschwerdeführer macht eine besondere Betroffenheit geltend, da er als selbständiger Bauunternehmer Projekte vor Ort betreuen müsse und für seine Berufsausübung auf ein Fahrzeug angewiesen sei. Selbst wenn seine Behauptungen zutreffen würden – was vorliegend offenbleiben kann –, müsste die Interessenabwägung zugunsten der allgemeinen Verkehrssicherheit ausfallen. Angesichts der grossen Gefahr, die fahruntaugliche Lenker für die Verkehrssicherheit darstellen, ist das öffentliche Interesse nämlich selbst dann höher zu gewichten, wenn der Private beruflich in erheblichem Masse auf das Fahrzeug angewiesen ist. Der Beschwerdeführer hat die Einschränkung seiner Freiheitsrechte (insbesondere der Wirtschaftsfreiheit) hinzunehmen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte unverhältnismässige und unzumutbare Härte durch den vorsorglichen Führerausweisentzug wird im Übrigen dadurch relativiert, dass er für die Fahrten zu den Baustellen allenfalls einen Chauffeur engagieren oder einen seiner Mitarbeitenden damit beauftragen kann. Seiner Arbeit als selbständiger Bauunternehmer kann er – zwar mit gewissen Einschränkungen – auch ohne Führerausweis noch nachgehen; dies im Gegensatz zu einem Berufschauffeur, bei welchem aber ebenfalls keine Ausnahme gemacht würde (BGr, 30. August 2018, 1C_178/2018, E. 3.3; BGr, 29. Januar 2025, 1C_260/2024, E. 4.3; BGr 26. April 2018, 1C_442/2017, E. 3.4).

3.7 Im Resultat ist ein besonderer Grund für den Entzug der aufschiebenden Wirkung im Sinn von § 25 Abs. 3 VRG zu bejahen. Die Anordnung ist sodann verhältnismässig. Ein rechtsverletzendes Vorgehen des Beschwerdegegners bzw. der Vorinstanz bezüglich des Entzugs der aufschiebenden Wirkung ist nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist abzuweisen.

3.8 Über den Eventualantrag ist vorliegend nicht mehr zu befinden. Indem der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mit Verfügung vom 2. Juni 2025 bereits superprovisorisch abgewiesen wurde, hat das Verwaltungsgericht sinngemäss auch darüber entschieden, der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung für die Dauer des Beschwerdeverfahrens nicht zu gewähren. Da das Beschwerdeverfahren nun mit dem vorliegenden Entscheid abgeschlossen ist, erübrigt sich auch der Eventualantrag.

4.  

Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm bei diesem Ergebnis nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.  

Der vorliegende Entscheid stellt einen Zwischenentscheid sowie einen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen dar (BGr, 6. Juli 2021, 1C_95/2021, E. 1). Dieser kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) selbständig beim Bundesgericht angefochten werden. Hinzuweisen ist sodann auf Art. 98 BGG, wonach mit Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'100.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    120.--     Zustellkosten, Fr. 1'220.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung; c)    das Bundesamt für Strassen (ASTRA), Sekretariat Administrativmassnahmen.

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