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Zürich Verwaltungsgericht 18.12.2025 VB.2025.00339

December 18, 2025·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·3,172 words·~16 min·8

Summary

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung | [Die Beschwerdeführerin macht einen nachehelichen Härtefall aufgrund von Gewalt seitens der Schwiegerfamilie geltend.] Wenn das Ehepaar in enger Gemeinschaft mit den Schwiegereltern zusammenlebt, kann auch von diesen ausgehende Gewalt als häusliche Gewalt für einen nachehelichen Aufenthalt relevant sein (E. 3.3.1). Vorliegend lässt sich die von der Beschwerdeführerin behauptete, intensive häusliche Gewalt nicht erstellen. Die Beschwerdeführerin blieb in ihren Vorwürfen gegen ihre Schwiegerfamilie vage; abgesehen von einer einzigen Auseinandersetzung machte sie keine nachvollziehbaren Angaben zu den Umständen der angeblichen permanenten Druckausübung und Isolierung (E. 3.5.1). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00339   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 18.12.2025 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

[Die Beschwerdeführerin macht einen nachehelichen Härtefall aufgrund von Gewalt seitens der Schwiegerfamilie geltend.] Wenn das Ehepaar in enger Gemeinschaft mit den Schwiegereltern zusammenlebt, kann auch von diesen ausgehende Gewalt als häusliche Gewalt für einen nachehelichen Aufenthalt relevant sein (E. 3.3.1). Vorliegend lässt sich die von der Beschwerdeführerin behauptete, intensive häusliche Gewalt nicht erstellen. Die Beschwerdeführerin blieb in ihren Vorwürfen gegen ihre Schwiegerfamilie vage; abgesehen von einer einzigen Auseinandersetzung machte sie keine nachvollziehbaren Angaben zu den Umständen der angeblichen permanenten Druckausübung und Isolierung (E. 3.5.1). Abweisung.

  Stichworte: AUFENTHALTSBEWILLIGUNG AUFLÖSUNG EHEGEMEINSCHAFT FAMILIENNACHZUG HÄUSLICHE GEWALT NACHEHELICHER HÄRTEFALL VERLÄNGERUNG DER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG WICHTIGE PERSÖNLICHE GRÜNDE

Rechtsnormen: Art. 42 Abs. 2 AIG Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG Art. 50 Abs. 2 lit. a AIG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2025.00339

Urteil

der 4. Kammer

vom 18. Dezember 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Elias Studer.

In Sachen

A,

vertreten durch RA C,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A ist eine 2001 geborene kosovarische Staatsangehörige. Sie reiste am 11. April 2022 mit einem Schengenvisum in die Schweiz ein und heiratete am 11. Mai 2022 in D den Schweizer B, geboren 1997. Zwischenzeitlich reiste sie wieder aus der Schweiz aus und lebte dann ab August 2022 in häuslicher Gemeinschaft mit den Eltern und der Schwester des Ehemannes. Am 26. September 2022 erteilte das Migrationsamt des Kantons Zürich A eine Aufenthaltsbewilligung, letztmals befristet bis am 10. Mai 2023. Am 27. September 2022 trennte sich das Ehepaar.

Am 14. Februar 2023 stellte das Bezirksgericht Dietikon im Eheschutzverfahren fest, dass A und B seit dem 27. September 2022 getrennt leben.

Am 28. Januar 2025 lehnte das Migrationsamt das Gesuch von A um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vom 11. April 2023 ab und wies sie aus der Schweiz und dem Schengenraum weg.

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs von A wies die Sicherheitsdirektion am 29. April 2025 ab.

III.

A erhob am 28. Mai 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, der Rekursentscheid sei unter Entschädigungsfolge aufzuheben und ihre Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern. Eventualiter ersuchte sie um Rückweisung zum Neuentscheid an die Sicherheitsdirektion.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 4. Juni 2025 auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort. Am 16. Juni 2025 reichte A weitere Unterlagen ein. Das Migrationsamt ergänzte am 20. Oktober und am 4. November 2025 die Akten.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.

2.2 Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann wohnen seit dem 27. September 2022 nicht mehr zusammen und der Ehemann lehnt eine Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft ab. Gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG kommt der Beschwerdeführerin daher kein Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung zu.

2.3 Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG). Vorliegend hat die eheliche Gemeinschaft unbestritten keine drei Jahre gedauert, sodass die Beschwerdeführerin eine Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung nicht auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG stützen kann.

3.  

3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, es liege ein nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vor, da ihre Schwiegerfamilie psychische Gewalt gegen sie ausgeübt habe, ihre Wiedereingliederung in Kosovo bzw. Slowenien gefährdet sei und sie sich erfolgreich in der Schweiz integriert habe.

3.2 Nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG besteht (in der per 1. Januar 2025 geltenden Fassung) der Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft fort, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Dies kann namentlich der Fall sein, wenn die Ehegattin beziehungsweise der Ehegatte oder ein Kind Opfer häuslicher Gewalt wurden oder die Ehegattin beziehungsweise der Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder wenn die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 lit. a−c AIG).

3.3  

3.3.1 Häusliche Gewalt im Sinn von Art. 50 Abs. 2 lit. a AIG kann physischer oder psychischer Natur sein. Nach der Praxis bedeutet häusliche Gewalt systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben (BGE 138 II 229 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Psychische beziehungsweise sozioökonomische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen oder Drohen kann einen für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls relevanten Grad an unzulässiger Oppression erreichen, wenn die psychische Integrität des Opfers bei einer Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde. Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung begründet indessen bereits einen nachehelichen Härtefall und ein weiteres Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Die anhaltende erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen, dass von der betroffenen Person unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechterhält und in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt (BGE 138 II 229 E. 3.2.2; BGr, 6. März 2024, 2C_465/2023, E. 4.1 – 14. Dezember 2023, 2C_435/2023, E. 5.1 – 12. Oktober 2022, 2C_1016/2021, E. 4.2). Wenn das Ehepaar in enger Gemeinschaft mit den Schwiegereltern zusammenlebt, kann auch von diesen ausgehende Gewalt als häusliche Gewalt für einen nachehelichen Aufenthalt relevant sein (BGr, 9. Dezember 2021, 2C_376/2021, E. 3.2 − 27. August 2020, 2C_1024/2019, E. 4.2 − 26. Februar 2020, 2C_922/2019, E. 3.1).

Ein Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG wird praxisgemäss nicht bereits durch eine einmalige tätliche Auseinandersetzung begründet, in deren Folge die Ausländerin in psychischem Ausnahmezustand einen Arzt aufsucht. Das Gleiche gilt, wenn der Ehepartner die Ausländerin nach einem Streit aus der Wohnung weist, ohne dass das Opfer körperliche oder psychische Schäden erleidet (BGr, 10. Dezember 2009, 2C_358/2009, E. 4.2 und E. 5.2). Ebenso wenig reicht eine einmalige Ohrfeige oder eine verbale Beschimpfung im Verlauf eines eskalierenden Streits aus (BGE 136 II 1 E. 5 mit Hinweisen). Je nach Intensität kann allerdings bereits ein einziger Vorfall häusliche Gewalt begründen. Das trifft vor allem zu, wenn die betroffene Person Opfer schwerer Gewalt oder eines Mordversuchs durch den Ehegatten geworden ist (BGr, 9. Dezember 2021, 2C_376/2021, E. 3.2 mit Hinweisen).

3.3.2 Die ausländische Person, welche geltend macht, Opfer ehelicher oder häuslicher Gewalt geworden zu sein, trifft bei den Feststellungen des Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht (vgl. hierzu BGE 142 I 152 E. 6.2; 138 II 229 E. 3.2.3; 124 II 361 E. 2b). Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen hierzu nicht; wird häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet, muss vielmehr die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden. Dasselbe gilt, soweit damit verbunden geltend gemacht wird, bei einer Rückkehr in die Heimat erweise sich die soziale Wiedereingliederung als stark gefährdet. Auch hier genügen allgemeine Hinweise nicht; die befürchtete Beeinträchtigung muss im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände glaubhaft erscheinen. Gemäss der nicht abschliessenden Aufzählung in Art. 50 Abs. 2 lit. a Ziff. 1−6 AIG haben die zuständigen Behörden bei der Beurteilung, ob die gesuchstellende Person Opfer häuslicher Gewalt wurde, insbesondere die folgenden Hinweise zu berücksichtigen: die Anerkennung als Opfer im Sinn von Art. 1 Abs. 1 des Opferhilfegesetzes vom 23. März 2007 (OHG, SR 312.5) durch die dafür zuständigen Behörden, die Bestätigung einer notwendigen Betreuung oder Schutzgewährung durch eine auf häusliche Gewalt spezialisierte und in der Regel öffentlich finanzierte Fachstelle, polizeiliche oder richterliche Massnahmen zum Schutz des Opfers, Arztberichte oder andere Gutachten, Polizeirapporte und Strafanzeigen oder strafrechtliche Verurteilungen.

3.4 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe durch ihre Schwiegereltern und ihre Schwägerin physische Gewalt erlitten. Sie sei bedroht, beschimpft, erniedrigt und kontrolliert worden. Die Schwiegereltern hätten sie nach einem Streit am 27. September 2022 aus dem Haus geworfen. Das habe bei ihr eine posttraumatische Belastungsstörung ausgelöst. Sie halte weiterhin an ihrer Ehe fest. Die Trennung sei nicht von ihr aus erfolgt, sie hoffe immer noch, wieder mit ihrem Ehemann zusammenzufinden und mit ihm in eine eigene Wohnung umziehen zu können.

Aus den Akten ergibt sich diesbezüglich, was folgt:

3.4.1 Am 27. September 2022 kam es zu einem Polizeieinsatz am Wohnort des Ehepaares. Gemäss dem Polizeirapport wurde die Polizei gerufen, weil die Beschwerdeführerin mit Suizid gedroht hatte und weggelaufen war. Die Beschwerdeführerin wurde anschliessend von der von der Polizei hinzugezogenen Notfallärztin fürsorgerisch in einer psychiatrischen Klinik untergebracht infolge akuter Suizidalität bei Anpassungsstörung und akuter Belastungssituation.

3.4.2 Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin sei sie weggelaufen, nachdem die Familie ihres Ehemannes sie körperlich angegangen und bedroht habe. Gemäss den bei den Akten liegenden Polizeieinvernahmen sagte die Beschwerdeführerin, dass sie das Haus nur mit Erlaubnis habe verlassen dürfen, sie sei isoliert worden und hätte keinen Deutschkurs besuchen können. Auch hätte sie kein Geld bekommen, um Sachen für sich zu kaufen. Ihr Ehemann habe seinen Lohn dem Schwiegervater abgeben müssen und hätte nur für das Mittagessen und für Zigaretten etwas Geld bekommen. Sie habe den Haushalt für die Familie machen müssen und hätte keine Freiheit gehabt. Am 25. September 2022 habe der Ehemann sie zu ihrer Tante nach E gebracht, nachdem sie sich anlässlich eines Besuchs von Gästen geweigert hatte, deren Bedienung allein zu übernehmen. Am nächsten Tag sei sie wieder zu ihrem Ehemann zurückgegangen. Sie habe ihre Eltern gebeten, in die Schweiz zu kommen. Ihre Eltern seien am 27. September 2022 von ihren Schwiegereltern in deren Haus empfangen worden. Ihre Eltern hätten verlangt, dass ihre Tochter und ihr Schwiegersohn eine eigene Wohnung beziehen müssen. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin habe ihre Schwiegermutter dies als Angriff empfunden und habe sich geweigert, ihren Sohn "herzugeben". Nach langer Diskussion sei dann von den Eltern und Schwiegereltern entschieden worden, dass sie und ihr Mann eine eigene Wohnung beziehen sollten. Als ihre Eltern das Haus der Schwiegereltern verlassen hatten, habe ihre Schwiegermutter mit ihrer Schwester im Kosovo telefoniert. Anschliessend hätte die Schwiegermutter ihr vorgeworfen, bereits vor der Eheschliessung Liebschaften gepflegt zu haben, welche von ihr und ihrer Familie jedoch geheim gehalten worden seien. Dann sei es zu Handgreiflichkeiten, Schubsereien und einem Faustschlag gekommen. Die Beschwerdeführerin sei mit dem Tod bedroht, als Hure beschimpft und mit einem Vorhang beworfen worden. Sie habe hierauf das Haus verlassen können und sei davongerannt. Anschliessend hätten ihre Cousine, welche sie telefonisch um Hilfe gebeten hatte, sowie ihr Ehemann, welcher sie suchte, die Polizei gerufen. Weiter wirft die Beschwerdeführerin der Familie ihres Ehemannes vor, dass sie ihr ihre Post, insbesondere ihren Ausweis, vorenthalten hätten.

3.4.3 Der Ehemann und seine Eltern sowie seine Schwester schilderten die Situation gegenüber der Polizei übereinstimmend anders als die Beschwerdeführerin. Gemäss ihren Aussagen sei die Beschwerdeführerin nie kontrolliert oder eingeschränkt worden. Sie hätte einen Hausschlüssel gehabt, über ein Fahrrad verfügt sowie die Möglichkeit gehabt, bei Bedarf ein Auto der Familienangehörigen auszuleihen, was sie auch genutzt habe. Sie sei öfters nach H und auch allein nach Zürich gegangen und habe auch ihre Tante besucht. Sie hätten ihr auch Geld zum Einkaufen dagelassen, wenn sie bei der Arbeit gewesen seien. Die Beschwerdeführerin hätte jedoch hohe materielle Ansprüche gehabt und hätte teure Kleider, Schuhe und Taschen verlangt. Auch hätten sie ihr ein Mobiltelefon geschenkt und ihre Wünsche – soweit möglich – erfüllt. Der Ehemann unterstütze jedoch seine Eltern und gebe deshalb einen Teil seines Lohnes freiwillig zu Hause ab. Einen Deutschkurs habe die Beschwerdeführerin erst nach dem Militärdienst des Ehemannes absolvieren wollen, weil sie geplant hatte, während der Dienstzeit ihres Mannes zu ihren Eltern nach Slowenien zu gehen. Sie seien überrascht und schockiert gewesen, als die Eltern der Beschwerdeführerin bei einem spontanen Besuch verlangt hatten, dass das junge Paar in eine eigene Wohnung umziehen müsse, weil die Beschwerdeführerin von ihnen nicht gut behandelt werde. Die Eltern des Ehemannes äusserten sich dahingehend, dass dies die Entscheidung des jungen Paares sei. Sie seien nicht dagegen gewesen. Sie hätten die Beweggründe der Beschwerdeführerin allerdings nicht nachvollziehen können und die Anschuldigungen von sich gewiesen. Sie habe es bei ihnen sehr gut gehabt und sei von ihnen wie eine Tochter bzw. besser als ihre eigene Tochter behandelt worden. Die Mutter des Ehemannes sagte sodann aus, dass sie nach dem Besuch der Eltern der Beschwerdeführerin mit ihrer Schwester im Kosovo telefoniert und ihr mitgeteilt habe, dass das junge Paar ausziehen werde. Ihre Schwester habe ihr dabei erzählt, dass über die Beschwerdeführerin verschiedene Geschichten kursieren würden und dass sie wohl auch nicht treu sei bzw. bereits mehrere Beziehungen gehabt habe. Anschliessend habe sie diese Aussagen ihrem Sohn und ihrer Tochter berichtet und diese hätten selbst mit ihrer Tante am Telefon sprechen wollen. Die Beschwerdeführerin sei dann dazugekommen und habe mit ihrem Mobiltelefon die darauffolgende verbale Auseinandersetzung aufgenommen. Es sei weder zu Schlägen noch zu Drohungen gekommen. Anschliessend sei die Beschwerdeführerin aufgelöst davongerannt und habe von Suizid gesprochen. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe sie gesucht und dann die Polizei gerufen, weil er sich Sorgen gemacht habe, dass sie in den Rhein gehen könnte.

Die Mutter des Ehemannes sagte weiter betreffend den Brief des Migrationsamts aus, dass sie diesen am 30. September 2022 als Einschreiben in Empfang genommen und ungeöffnet ihrem Sohn hingelegt habe. Der Ehemann gab dazu zu Protokoll, dass er den Ausweis dem Migrationsamt zurückgeschickt habe, als er dem Amt mitgeteilt habe, dass sie sich getrennt hätten. Es sei an den Behörden zu entscheiden, was mit dem weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu tun sei.

3.4.4 Die Beschwerdeführerin stellte anschliessend Strafanträge gegen die Familie ihres Ehemannes wegen Nötigung, Drohung sowie Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses. Die Familie des Ehemannes hat in der Folge wiederholt Drohungen über elektronische Kanäle erhalten. Die Familie des Ehemannes reichte daraufhin Gegenanzeige ein. Alle Strafverfahren wurden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 17. März 2023 nicht an die Hand genommen, nachdem die Beteiligten einen Vergleich abgeschlossen hatten und die Strafanträge zurückgezogen bzw. ihr Desinteresse bekundet hatten.

3.5  

3.5.1 Insgesamt lässt sich bei dieser Sachlage die von der Beschwerdeführerin behauptete, intensive häusliche Gewalt nicht erstellen. Die von der Beschwerdeführerin aufgezeichnete Auseinandersetzung vom 27. September 2022 belegt zwar, dass es zu einem Streit gekommen ist, nachdem die Schwiegermutter der Beschwerdeführerin erfahren hatte, dass diese sich von ihr schlecht behandelt fühlte und ihren Sohn nicht jungfräulich geheiratet habe. Die Beschwerdeführerin musste sich gemäss der Aufnahme anschliessend an letztere Vorhaltung gegen ein Schubsen wehren und ihr Ehemann war ihr dabei zu Hilfe geeilt. Die behaupteten Todesdrohungen werden mit dieser Aufnahme aber nicht belegt. Dieses Video, wie es von der Polizei verschriftlicht und übersetzt worden ist, beweist keine systematische psychische Gewalt durch die Schwiegerfamilie. Aufgrund der vorliegenden Akten ist vielmehr festzustellen, dass die Beschwerdeführerin in ihren Vorwürfen gegen ihre Schwiegereltern und ihre Schwägerin vage blieb und abgesehen von der Auseinandersetzung am 27. September 2022 keine nachvollziehbaren Angaben zu den Umständen der angeblichen permanenten Druckausübung und Isolierung machen konnte. Ihre Behauptungen, wonach sie im Haus eingeschlossen worden sei, wenn niemand zu Hause war, sind pauschal und teils widersprüchlich. Einerseits sagte sie, es sei ihr verboten gewesen, die Türe zu öffnen, wenn jemand geklingelt habe. Andererseits gab sie zu Protokoll, dass die Türen verschlossen worden seien und sie keinen Hausschlüssel besessen habe. Sie räumte jedoch selbst ein, dass sie das Haus über die Terrasse hätte verlassen können und dass sie das Auto der Familie für Termine benutzen durfte. Sodann war sie unbestritten jederzeit im Besitz eines Telefons und verfügte im Kanton Zürich über Verwandte. Ebenso sagte sie aus, dass sie ihre Tante besuchen konnte sowie mit dem Fahrrad allein nach Deutschland zum Einkaufen gefahren sei. Offenbar existieren von ihren Ausfahrten und Spaziergängen zahlreiche Fotos. Nachdem sie ausgezogen war, haben die Schwiegereltern ihren Angaben zufolge die Türschlösser ausgewechselt, weil die Beschwerdeführerin den Hausschlüssel nicht retourniert hatte. Ebenso haben diese ihre Nachbarn als Zeugen aufgerufen und der Polizei empfohlen, die Mobilfunkdaten der Beschwerdeführerin zu konsultieren, um festzustellen, wo sich diese jeweils aufgehalten habe. Weiter hat auch die Schwägerin der Polizei diverse Bilder der gemeinsam verbrachten Zeit gezeigt. Dass die Beschwerdeführerin im Haus der Schwiegerfamilie isoliert und von dieser über Wochen systematisch in ihrer Menschenwürde verletzt worden ist, ist damit nicht glaubhaft dargelegt. Das von der Beschwerdeführerin angestrengte Strafverfahren wurde auf ihren Wunsch hin schliesslich nicht an die Hand genommen. Entsprechend ergeben sich erhebliche Zweifel an der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin. Demgegenüber sind die Ausführungen der Familie des Ehemannes, welche übereinstimmend, konsistent, detailliert und mit Beweisen bzw. deren Offerten untermauert sind, glaubhafter.

3.5.2 Daran ändern auch die von der Beschwerdeführerin eingereichten Arztberichte nichts. Den Berichten von Dr. med. F kommt nur ein beschränkter Beweiswert zu, da seine Sachdarstellung von den tatsächlichen Feststellungen der Polizei und teilweise auch von den Aussagen der Beschwerdeführerin selbst sowie den Akten abweicht, indem er beispielsweise auch von körperlichen Misshandlungen ausgeht und weiter schreibt, dass die Beschwerdeführerin die Klinik G, in welche sie fürsorgerisch eingewiesen worden war, vorzeitig verlassen musste, weil sie sich dort nicht gegenüber einer albanisch sprechenden Person habe äussern können. Gemäss dem Bericht der Klinik G vom 16. November 2022 erfolgte der Austritt indessen, weil es der Beschwerdeführerin besser ging, sodann wurde ausdrücklich festgehalten, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Muttersprache behandelt werden konnte. Ausserdem behauptet Dr. med. F in seinem letzten Bericht vom 19. Mai 2025, die Beschwerdeführerin habe den Kontakt zu ihrer Herkunftsfamilie abgebrochen und weise keine familiäre und soziale Unterstützung im Heimatland auf, obwohl sich die Beschwerdeführerin diverse Male Rückreisevisa für mehrwöchige Familienbesuche ausstellen liess, zuletzt für den November 2025. Schliesslich soll sich die Beschwerdeführerin bereits seit Juli 2022 bei ihm in Behandlung befunden haben, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt unbestritten im Ausland war und noch nicht bei ihren Schwiegereltern wohnte.

3.5.3 Demnach ergibt sich aus den insofern übereinstimmenden Aussagen der Beschwerdeführerin und der Personen ihrer Schwiegerfamilie, dass es am 27. September 2022 zu einem heftigen verbalen Streit gekommen ist, in dessen Folge ein Zusammenleben nicht mehr gewünscht und möglich war und die Beschwerdeführerin sich deshalb in einer akuten Belastungssituation mit Existenzängsten befand. Dieser Vorfall reicht jedoch nicht aus, um auf häusliche Gewalt im Sinn der Rechtsprechung zu schliessen, welche eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erforderlich macht. Sodann soll die Misshandlung nur durch Familienangehörige des Ehemannes erfolgt sein und nicht durch diesen selbst. Dieser Umstand schliesst zwar das Vorliegen von häuslicher Gewalt nicht aus, jedoch wollte die Beschwerdeführerin an der Ehe festhalten, wenn auch in einer eigenen ehelichen Wohnung. In der Folge veranlasste der Ehemann aber die Trennung der Ehe, was vorliegend zumindest als weiteres Indiz dafür zu werten ist, dass der Beschwerdeführerin nicht das Verharren in einer objektiv unzumutbaren ehelichen Gemeinschaft, einzig um für sie nachteilige ausländerrechtliche Konsequenzen abzuwenden, drohte. Ob der Ehemann durch die Familienangehörigen zur Trennung ermutigt worden ist – wie die Beschwerdeführerin vorbringt –, spielt bei dieser Einschätzung keine wesentliche Rolle. Weiter kommt hinzu, dass die Ehe nur sehr kurz dauerte. Es gab offenbar Spannungen zwischen den Eheleuten sowie der Beschwerdeführerin und der Schwiegerfamilie, weil sich die Beschwerdeführerin mehr Geld für persönliche Ausgaben wünschte und mit ihrem Ehemann allein in einer ehelichen Wohnung leben wollte. Die behauptete systematische psychische Oppression ist aber nicht glaubhaft dargelegt. Insbesondere gibt es keine hinreichenden Belege dafür, dass die Beschwerdeführerin genötigt war, im Haus zu verbleiben. Auch kann aus den Berichten von Dr. med. F nicht auf eine posttraumatische Belastungsstörung infolge häuslicher Gewalt geschlossen werden. Es ist aufgrund der Akten vielmehr davon auszugehen, dass die psychische Krise und depressive Reaktion nach der Trennung von ihrem Ehemann durch die Trennung ausgelöst wurden und nicht das während der Ehe Erlebte Ursache für die psychiatrische Behandlung war. Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung begründet indessen bereits einen nachehelichen Härtefall und ein weiteres Anwesenheitsrecht in der Schweiz.

3.6 Nachdem die Beschwerdeführerin mehrere Wochen bis Monate pro Jahr bei ihrer Familie in Kosovo und/oder Slowenien verbringt, ist die pauschal behauptete Gefährdung der Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin in ihrer Heimat nicht nachvollziehbar bzw. stellt die behauptete Entfremdung von ihrer Heimat und ihrer Familie offensichtlich eine Schutzbehauptung dar. Da auch sonst kein wichtiger persönlicher Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG ersichtlich ist, hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf nachehelichen Aufenthalt.

3.7 Die ausgesprochene Wegweisung ist auch verhältnismässig (vgl. Art. 96 AIG) und es liegt kein qualifizierter Ermessensfehler darin, dass die Vorinstanzen der Beschwerdeführerin keine Härtefallbewilligung (Art. 30 lit. 1 lit. b AIG) erteilten. Die Beschwerdeführerin lebt erst wenige Jahre in der Schweiz und ist hier noch nicht derart verwurzelt, als dass ihr eine Rückkehr in ihre Heimat, wo sie aufgewachsen ist und sozialisiert wurde, nicht mehr zuzumuten wäre. In Anbetracht ihres Alters dürfte ihr der berufliche Wiedereinstieg in den heimischen Arbeitsmarkt keine grösseren Mühen bereiten. Ihre soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland ist – wie dargelegt – nicht gefährdet. Dass sie Anstrengungen zum Erwerb der deutschen Sprache unternommen hat und erwerbstätig ist, entspricht einem Verhalten, das grundsätzlich erwartet werden kann; diese Umstände sind hier nicht ausschlaggebend. Die Beschwerdeführerin legt sodann nicht substanziiert dar, weshalb ihre gesundheitlichen Probleme im Heimatland nicht behandelt werden können.

3.8 Die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen.

4.  

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig; ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.   Mitteilung an:

a) die Parteien; b) die Sicherheitsdirektion; c) das Staatssekretariat für Migration.

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