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Zürich Verwaltungsgericht 02.10.2025 VB.2025.00337

October 2, 2025·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·460 words·~2 min·13

Summary

Kündigung des Arbeitsverhältnisses | [Kündigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund unbefriedigenden Verhaltens; Beschwerderückzug] Die Parteien haben sich aussergerichtlich geeinigt, weshalb der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel zurückgezogen hat; das Verfahren ist folglich als durch Rückzug erledigt abzuschreiben. Weil der Streitwert von Fr. 30'000.- nicht erreicht ist, sind die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Parteien haben gegenseitig auf eine Parteientschädigung verzichtet, wovon Vormerk zu nehmen ist (E. 1 und 2). Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

Full text

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00337   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 02.10.2025 Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Personalrecht Betreff: Kündigung des Arbeitsverhältnisses

[Kündigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund unbefriedigenden Verhaltens; Beschwerderückzug] Die Parteien haben sich aussergerichtlich geeinigt, weshalb der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel zurückgezogen hat; das Verfahren ist folglich als durch Rückzug erledigt abzuschreiben. Weil der Streitwert von Fr. 30'000.- nicht erreicht ist, sind die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Parteien haben gegenseitig auf eine Parteientschädigung verzichtet, wovon Vormerk zu nehmen ist (E. 1 und 2). Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

  Stichworte: ABSCHREIBUNG AUSSERGERICHTLICHE EINIGUNG GEGENSTANDSLOSIGKEIT PARTEIENTSCHÄDIGUNG RÜCKZUG VERGLEICH

Rechtsnormen: - keine -

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2025.00337

Verfügung

des Einzelrichters

vom 5. November 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Matthias Neumann.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Universitätsspital Zürich Spitaldirektion,

Beschwerdegegner,

betreffend Kündigung des Arbeitsverhältnisses,

hat sich ergeben:

I.  

A war ab dem 1. November 2022 als Mitarbeiter im Bereich C am Universitätsspital Zürich angestellt. Mit Verfügung vom 22. April 2025 kündigte die Spitaldirektion des Universitätsspitals das Anstellungsverhältnis aufgrund unbefriedigenden Verhaltens per 30. Juni 2025.

II.  

Hiergegen erhob A am 26. Mai 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei das Universitätsspital zu verpflichten, ihm eine Entschädigung in Höhe von Fr. 24'865.60, zuzüglich Zins von 5 % ab dem 1. Juli 2025, zu bezahlen.

Das Universitätsspital beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1. Juli 2025, unter Entschädigungsfolge sei die Beschwerde abzuweisen.

A beantragte am 21. August 2025 die Sistierung des Verfahrens, weil die Parteien zwischenzeitlich Vergleichsgespräche geführt hätten und voraussichtlich eine gütliche Einigung zwischen den Parteien herbeigeführt werden könne. Das Universitätsspital erklärte sich am 1. September 2025 mit der Sistierung des Verfahrens einverstanden. Mit Verfügung vom 2. September 2025 sistierte die Abteilungspräsidentin das Verfahren einstweilen bis 30. September 2025.

Am 30. September 2025 teilte A unter Einreichung der Vereinbarung zwischen ihm und dem Universitätsspital vom 12. resp. 28. September 2025 mit, dass zwischen den Parteien eine gütliche Einigung herbeigeführt werden konnte, und zog die Beschwerde zurück.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Entscheide der Spitaldirektion des Universitätsspitals gemäss § 30 des Gesetzes über das Universitätsspital Zürich vom 19. September 2005 (LS 813.15) zuständig. Das Verfahren ist als durch Rückzug erledigt abzuschreiben, was nach § 38b Abs. 1 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt.

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer verlangte eine Entschädigung von Fr. 24'865.60 bzw. vier Monatslöhnen. Weil der Streitwert somit Fr. 30'000.- nicht erreicht, sind die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 65a Abs. 3 Satz 1 VRG).

2.2 Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf eine Parteientschädigung gemäss § 17 VRG ist Vormerk zu nehmen (Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 63 N. 5; VGr, 20. August 2021, VB.2020.00859, E. 2 [nicht publiziert], und 28. September 2011, VB.2011.00376).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    145.--     Zustellkosten, Fr.    645.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Es wird davon Vormerk genommen, dass sich die Parteien über die Parteientschädigung aussergerichtlich geeinigt haben.

5.    Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an die Parteien.

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