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Zürich Verwaltungsgericht 20.08.2025 VB.2025.00312

August 20, 2025·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·3,063 words·~15 min·7

Summary

Aufenthaltsbewilligungen (Familiennachzug) | Aufenthaltsbewilligungen (Familiennachzug) [Der Beschwerdeführer hat die Nachzugsfristen für seine beiden Söhne verpasst. Er macht geltend, dass er in Serbien keine Betreuungsmöglichkeit für seine Söhne habe, zumal die Grosseltern selbst betreuungsbedürftig seien.] Ein Familiennachzug nach Art. 43 und Art. 47 AIG setzt voraus, dass die gesetzlichen Nachzugsfristen eingehalten werden. Diese dienen der Steuerung der Zuwanderung und der frühzeitigen Integration. Nach Ablauf der Frist ist ein Nachzug nur bei wichtigen familiären Gründen zulässig. Die Rechtsprechung verlangt in solchen Fällen eine strenge Interessenabwägung, wobei freiwillige, langjährige familiäre Trennungen regelmässig gegen ein überwiegendes Nachzugsinteresse sprechen (E.2.2). Ein nachträglicher Familiennachzug nach Ablauf der Nachzugsfrist gemäss Art. 47 AIG ist nur bei Vorliegen wichtiger familiärer Gründe zulässig. Eine freiwillige, über Jahre aufrechterhaltene Trennung der Familie spricht grundsätzlich gegen ein überwiegendes Interesse am Nachzug. Der Umstand, dass die Betreuung der Kinder bis zur Ausreise der Mutter gewährleistet war, begründet allein keinen wichtigen familiären Grund. Eine Rückkehr der Kinder ist nicht unzumutbar, wenn keine objektiven Hindernisse oder eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls belegt wird. Das Kindeswohl muss im Einzelfall berücksichtigt werden, rechtfertigt jedoch nicht automatisch eine Ausnahme von der Nachzugsfrist (E.2.3). Die Behauptung, die Ehefrau habe die Pflege ihrer kranken Eltern übernommen, wird aufgrund fehlender und unzureichender medizinischer Nachweise als nicht glaubhaft bewertet. Die bereits erfolgte Einschulung und die Integration der Kinder in der Schweiz schaffen keinen Anspruch auf nachträglichen Nachzug, da die eigenmächtige Verlagerung des Lebensmittelpunkts keine verbindlichen Fakten für die Bewilligungsbehörden schafft. Die familiäre Trennung beruht auf einer eigenverantwortlichen Entscheidung der Familie und nicht auf staatlichenMassnahmen. Eine Rückkehr nach Serbien und die Pflege des Familienlebens dort werden als zumutbar angesehen (E.2.4). Abweisung der Beschwerde.

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00312   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.08.2025 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Aufenthaltsbewilligungen (Familiennachzug)

Aufenthaltsbewilligungen (Familiennachzug) [Der Beschwerdeführer hat die Nachzugsfristen für seine beiden Söhne verpasst. Er macht geltend, dass er in Serbien keine Betreuungsmöglichkeit für seine Söhne habe, zumal die Grosseltern selbst betreuungsbedürftig seien.] Ein Familiennachzug nach Art. 43 und Art. 47 AIG setzt voraus, dass die gesetzlichen Nachzugsfristen eingehalten werden. Diese dienen der Steuerung der Zuwanderung und der frühzeitigen Integration. Nach Ablauf der Frist ist ein Nachzug nur bei wichtigen familiären Gründen zulässig. Die Rechtsprechung verlangt in solchen Fällen eine strenge Interessenabwägung, wobei freiwillige, langjährige familiäre Trennungen regelmässig gegen ein überwiegendes Nachzugsinteresse sprechen (E.2.2). Ein nachträglicher Familiennachzug nach Ablauf der Nachzugsfrist gemäss Art. 47 AIG ist nur bei Vorliegen wichtiger familiärer Gründe zulässig. Eine freiwillige, über Jahre aufrechterhaltene Trennung der Familie spricht grundsätzlich gegen ein überwiegendes Interesse am Nachzug. Der Umstand, dass die Betreuung der Kinder bis zur Ausreise der Mutter gewährleistet war, begründet allein keinen wichtigen familiären Grund. Eine Rückkehr der Kinder ist nicht unzumutbar, wenn keine objektiven Hindernisse oder eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls belegt wird. Das Kindeswohl muss im Einzelfall berücksichtigt werden, rechtfertigt jedoch nicht automatisch eine Ausnahme von der Nachzugsfrist (E.2.3). Die Behauptung, die Ehefrau habe die Pflege ihrer kranken Eltern übernommen, wird aufgrund fehlender und unzureichender medizinischer Nachweise als nicht glaubhaft bewertet. Die bereits erfolgte Einschulung und die Integration der Kinder in der Schweiz schaffen keinen Anspruch auf nachträglichen Nachzug, da die eigenmächtige Verlagerung des Lebensmittelpunkts keine verbindlichen Fakten für die Bewilligungsbehörden schafft. Die familiäre Trennung beruht auf einer eigenverantwortlichen Entscheidung der Familie und nicht auf staatlichen Massnahmen. Eine Rückkehr nach Serbien und die Pflege des Familienlebens dort werden als zumutbar angesehen (E.2.4).

Abweisung der Beschwerde.

  Stichworte: ARBEITNEHMER BETREUUNG EINSCHULUNG FAIT ACCOMPLI FAMILIENNACHZUG GROSSELTERN INTEGRATION MUTTER PFLEGEBEDÜRFTIGKEIT SERBIEN SPRACHE TRENNUNG TRENNUNG DER FAMILIE VISUM ZUSAMMENLEBEN

Rechtsnormen: Art. 43 Abs. 1 AIG Art. 47 AIG Art. 5 BV Art. 73 Abs. 1 VZAE

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung

VB.2025.00312

Urteil

der 2. Kammer

vom 20. August 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Ivana Drempetic.  

In Sachen

A,

vertreten durch B AG,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Aufenthaltsbewilligungen (Familiennachzug),

hat sich ergeben:

I.  

Der 1990 geborene serbische Staatsangehörige A lebt seit dem 30. September 1995 in der Schweiz. A verfügt über eine Niederlassungsbewilligung, zuletzt gültig bis zum 22. Dezember 2029. Aus der Beziehung mit der serbischen Staatsangehörigen C, geboren 1990, stammen die gemeinsamen Söhne D, geboren 2012, E, geboren 2017, sowie F, geboren 2020.

Am 4. Januar 2023 wurde die Ehe zwischen A und C in G, Serbien, geschlossen. Mit Gesuch vom 12. Mai 2023 beantragte A um Bewilligung zur Einreise seiner Ehefrau sowie der gemeinsamen Kinder mit dem Ziel des dauerhaften Verbleibs in der Schweiz. Aufgrund ungenügender Mitwirkung wurde das Gesuch am 18. September 2023 als gegenstandslos abgeschrieben.

Am 5. April 2024 reichte A erneut ein Einreisegesuch für seine Ehegattin und die drei minderjährigen Söhne ein.

Am 6. November 2024 erteilte das Migrationsamt für C und F die Ermächtigung zur Visumserteilung.

Mit Verfügung vom 7. November 2024 wies das Migrationsamt die Gesuche von D und E um Bewilligung der Einreise der Familienmitglieder zum Verbleib beim Vater wegen verpasster Nachzugsfristen und mangels Vorliegens wichtiger Gründe für einen verspäteten Familiennachzug ab.

Am 26. November 2024 erfolgte die Einreise von C zusammen mit ihren drei Söhnen in die Schweiz. Seit dem 11. Dezember 2024 besitzt sie eine Aufenthaltsbewilligung mit Gültigkeit bis zum 25. November 2025. Ebenfalls am selben Tag wurde F eine Niederlassungsbewilligung erteilt, deren Gültigkeit bis zum 22. Dezember 2029 reicht. D und E hingegen halten sich ohne gültige Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz auf.

II.  

Den gegen die Verfügung des Migrationsamts vom 7. November 2024 erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 22. April 2025 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 20. Mai 2025 liess A (nachfolgend: der Beschwerdeführer) dem Verwaltungsgericht beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben. Weiter seien dem Beschwerdeführer die Einreise- und die Aufenthaltsbewilligungen für seine minderjährigen Söhne D und E zum Verbleib beim Kindsvater zu erteilen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Mit Präsidialverfügung vom 22. Mai 2025 ordnete das Verwaltungsgericht an, dass während des Verfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten.

Mit Eingabe vom 19. Juni 2025 liess der Beschwerdeführer weitere Beweismittel, wie die ärztliche Bestätigung des Spitalaufenthalts des Grossvaters mütterlicherseits, eine Kopie des Arbeitsvertrags der Ehefrau sowie eine ergänzende Darstellung der familiären Verhältnisse, einreichen.

Während die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Das Ausländerund Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 [AIG] gilt für Ausländerinnen und Ausländer, soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur Anwendung kommen (Art. 2 Abs. 1 AIG). Zwischen der Schweiz und Serbien besteht kein auf den vorliegenden Fall anwendbarer Staatsvertrag. Die nachfolgende Beurteilung richtet sich folglich nach den Bestimmungen des AIG.

2.2  

2.2.1 Gemäss Art. 43 Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c), sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können (lit. d) und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e). Der Anspruch auf Familiennachzug muss innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden (Art. 47 Abs. 1 AIG). Die Frist beginnt bei Familienangehörigen von Ausländerinnen oder Ausländern mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses (Art. 47 Abs. 3 lit. b AIG). Nach Ablauf der Frist wird ein Familiennachzug nur noch bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden (Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG).

2.2.2 Die Nachzugsfristen von Art. 47 AIG sind ein Element der Steuerung bzw. der Begrenzung der Einwanderung, und Bewilligungen nach ihrem Ablauf haben nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben, soll die Fristenregelung nicht ihres Sinns beraubt werden. Bezweckt wird damit eine verstärkte Förderung der Integration durch einen möglichst frühen Nachzug der Familienmitglieder. Obschon sie besonders beim Nachzug von Kindern bedeutsam sind, gelten die Nachzugsfristen (und die diesen zugrunde liegenden Integrationsüberlegungen) nach dem Gesetzeswortlaut und dem Willen des Gesetzgebers auch für den Ehegatten bzw. die Ehegattin (VGr, 28. September 2023, VB.2023.00300, E. 3.2; VGr, 22. Juli 2021, VB.2021.00296, E. 2.2.1).

2.2.3 Dass das Gesetz Nachzugsfristen statuiert, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich mit Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 der Bundesverfassung (BV) vereinbar. Mit Art. 47 AIG wird legitimen öffentlichen Interessen Ausdruck verliehen, und die Norm dient als gesetzliche Grundlage für einen Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK in diese. Was die sämtlichen Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragende Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK betrifft, ist eine solche regelmässig nicht nochmals vorzunehmen, wenn wichtige familiäre Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG verneint werden. Dabei ist Art. 47 Abs. 4 AIG so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK nicht verletzt wird (BGr, 7. Mai 2020, 2C_979/2019, E. 4.1 f.; BGr, 21. April 2020, 2C_1011/2019, E. 3.3; BGr, 11. Juli 2019, 2C_481/2018, E. 6.2, je mit Hinweisen; ferner BGE 146 I 185 E. 7.1.1; VGr, 25. April 2024, VB.2023.00698, E. 3.3).

2.2.4 Praxisgemäss geht das Bundesgericht davon aus, dass eine Familie, die freiwillig jahrelang getrennt gelebt hat, dadurch ihr beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen gemeinsamen Familienleben zum Ausdruck bringt. Werden die familiären Beziehungen während Jahren über die Grenzen hinweg besuchsweise und über die modernen Kommunikationsmittel gelebt, überwiegen regelmässig die der ratio legis von Art. 47 Abs. 4 AIG zugrunde liegenden legitimen Interessen an der Einwanderungsbeschränkung sowie an der möglichst frühzeitigen Integration der Familienmitglieder, solange nicht objektive, nachvollziehbare Gründe etwas anderes nahelegen. 

2.2.5 Ein nachträglicher Familiennachzug kommt nicht in Betracht, wenn die nachzugswillige Person die Fristen, die ihr die Zusammenführung der Familie ermöglicht hätten, versäumt hat und keine gewichtigen Gründe geltend macht, um erst später einen derartigen Nachzug zu beantragen. Namentlich dort, wo die Familie selber die Trennung freiwillig herbeigeführt hat, bedarf es stichhaltiger Gründe, die zum Wohl der Familie eine andere Lösung erforderlich machen (BGr, 11. Juli 2019, 2C_481/2018, E. 6.2 mit Hinweisen; BGr, 14. August 2018, 2C_634/2017, E. 3.4.4; BGr, 29. Mai 2017, 2C_1093/2016, E. 3.2; BGr, 18. Mai 2015, 2C_914/2014, E. 3.1; VGr, 28. September 2023, VB.2023.00300, E. 3.3).

Es obliegt im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten der nachzugswilligen Person, die wichtigen familiären Gründe nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen (vgl. Art. 90 AIG; BGr, 8. Dezember 2023, 2C_238/2023, E. 3.2; BGr, 15. September 2022, 2C_375/2022, E. 5.1; BGr, 14. April 2022, 2C_970/2021, E. 4.2).

2.3  

2.3.1 Vorliegend ist unbestritten, dass die massgebende Nachzugsfrist gemäss Art. 47 Abs. 1 und 3 AIG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 und 2 VZAE verstrichen und das Gesuch um Familiennachzug der beiden Söhne D und E damit verspätet erfolgt ist. Folglich bleibt lediglich noch zu prüfen, ob wichtige familiäre Gründe einen nachträglichen Familiennachzug zu rechtfertigen vermögen.

2.3.2 Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, dass der Beschwerdeführer keinen wichtigen familiären Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG für einen verspäteten Familiennachzug habe vorbringen können. Zwar sei der Wunsch nach einem Zusammenleben der Familie verständlich, jedoch stelle dies allein keinen ausreichenden Grund dar. Die Entscheidung, die Ehefrau und die Kinder über Jahre im Heimatland zu belassen, sei freiwillig getroffen worden. Auch das Argument, die Trennung sei durch die Notwendigkeit der Betreuung der Schwiegereltern bedingt, sei nicht hinreichend belegt, da keine Nachweise für gescheiterte alternative Betreuungsmöglichkeiten erbracht wurden. Insbesondere habe der Beschwerdeführer nicht dargelegt, weshalb die Pflege und Betreuung der Grosseltern mütterlicherseits während der vergangenen zehn Jahre ausschliesslich durch seine Ehefrau hätte erbracht werden müssen. Ferner sei die erst kürzlich entstandene Möglichkeit, eine Pflegefachkraft einzustellen, ebenfalls nicht ausreichend nachgewiesen. Trotz Aufforderung habe der Beschwerdeführer darüber hinaus keine Angaben zu im Heimatland lebenden Geschwistern und Verwandten gemacht, sodass ein Überblick über das familiäre und soziale Beziehungsnetz vor Ort fehle. Weiter stellte die Vorinstanz fest, dass die Trennung der Familie nicht auf staatlichen Massnahmen beruhe, sondern auf der Entscheidung der Familie selbst. Objektive, nachvollziehbare Gründe für eine Änderung des bisherigen Familienmodells und einen nachträglichen Nachzug lägen nicht vor. Zudem sei die vorgebrachte Behauptung, eine Rückkehr ins Heimatland sei wegen ethnischer Diskriminierung unmöglich, mangels individuellen Nachweises ebenfalls unbeachtlich.

2.3.3 Hiergegen wendet der Beschwerdeführer ein, dass ein familiärer Grund im Sinn von Art. 47 AIG im vorliegenden Fall unstreitig gegeben sei, da die Betreuung der Kinder bis zur Ausreise der Mutter durch diese gewährleistet gewesen sei. Mit ihrem Wegzug in die Schweiz sei eine reale Betreuungslücke entstanden, die eine Rückkehr der Kinder in ein instabiles Umfeld ohne gesicherte Betreuung mit dem Kindeswohl unvereinbar mache. Die Annahme der Vorinstanz, die Grosseltern könnten für die Betreuung aufkommen, sei aus Sicht des Beschwerdeführers nicht haltbar. Diese seien gesundheitlich stark eingeschränkt, befänden sich regelmässig in Spitalpflege und lebten zudem rund 20 Kilometer vom früheren Wohnort der Kinder entfernt, was eine tägliche Betreuung faktisch ausschliesse. Zudem würde eine starre Anwendung der Nachzugsfrist ohne Berücksichtigung der konkreten Umstände dem Verhältnismässigkeitsprinzip nach Art. 5 Abs. 2 BV widersprechen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der UN-Kinderrechtskonvention sowie Art. 8 EMRK sei stets das Kindeswohl vorrangig zu berücksichtigen. Auch der EGMR habe klargestellt, dass ein effektives Familienleben auch dann geschützt sei, wenn es im Herkunftsland stattgefunden habe, und staatliche Eingriffe nur bei überwiegendem öffentlichem Interesse zulässig seien – ein solches sei hier nicht ersichtlich. Zudem betont der Beschwerdeführer, dass die Kinder mittlerweile in der Schweiz integriert seien, die Schule besuchten, Deutsch sprächen und in einem stabilen Familienumfeld mit beiden Elternteilen lebten. Eine Rückführung würde nicht nur ein funktionierendes Betreuungssystem zerstören, sondern das Kindeswohl erheblich beeinträchtigen. Auch die Mutter habe mit Arbeitstätigkeit und Sprachkursen wesentliche Integrationsleistungen erbracht. Die von den Behörden in Kauf genommene Trennung der Familie sei daher aus Sicht des Beschwerdeführers weder verhältnismässig noch mit dem verfassungs- und völkerrechtlich garantierten Recht auf Familienleben vereinbar.

2.3.4 Soweit die Vorinstanzen das Vorliegen eines wichtigen familiären Grundes im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG für einen nachträglichen Familiennachzug verneinen, ist ihr Entscheid nicht zu beanstanden: So ist dem Beschwerdeführer zu Recht entgegenzuhalten, dass er nicht spätestens die zweite Schwangerschaft seiner heutigen Ehefrau zum Anlass für die Einreichung eines Nachzugsgesuchs genommen hat, zumal es ihm aufgrund seiner Niederlassungsbewilligung ohne Weiteres möglich war. Wird zudem auf die Funktion der Fünfjahresfrist abgestellt, so besteht nebst der Einwanderungsbegrenzung auch ein Interesse an einer frühzeitigen Integration sowohl bei Kindern als auch bei erwachsenen Familienangehörigen. Wusste der Beschwerdeführer wie angedeutet bereits bei der Geburt seines ersten Sohnes, dass er sich mit seiner Familie ein Leben in der Schweiz aufbauen wollte, so wäre er erst recht gehalten gewesen, die Familienmitglieder schnellstmöglich nachzuziehen, sodass sie sich in die hiesigen Verhältnisse integrieren können.

2.4 Sodann bringt der Beschwerdeführer vor, der Nachzug seiner Ehefrau und des jüngsten Sohnes könne für die älteren Kindern nachteilig sein. Des Weiteren sei eine Verweigerung des familiären Zusammenlebens durch staatliche Behörden nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses zulässig, welches im vorliegenden Fall nicht gegeben sei. Diese Argumentation vermag nicht zu überzeugen. Es steht fest, dass der Beschwerdeführer über mehrere Jahre keine zwingenden Gründe vorgetragen hat, die eine wesentliche Änderung des bestehenden Familienmodells rechtfertigen würden. Hierfür spricht insbesondere, dass er und seine Ehefrau bereits vor ihrer Eheschliessung im Januar 2023 über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren eine Fernbeziehung führten und trotz gemeinsamer Kinder zu keinem Zeitpunkt einen gemeinsamen Haushalt begründeten. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, legt dies nahe, dass es sich um eine bewusst gewählte und langjährig praktizierte Lebensweise handelt, die freiwillig erfolgt ist. Selbst eine mögliche künftige familiäre Trennung beruht ebenfalls nicht auf behördlichen Massnahmen, sondern auf der eigenverantwortlichen Entscheidung der Familie, die übrigen Angehörigen trotz der ablehnenden Verfügung für die beiden älteren Söhne nachzuholen.

2.4.1 Der Einwand, seine Ehefrau hätte die letzten zehn Jahren Betreuungsaufgaben für ihre kranken Eltern übernehmen müssen, weshalb sie zugewartet hätten, erscheint angesichts der nach wie vor unbelegt gebliebenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Schwiegereltern unglaubhaft. So gehen aus den Akten weder die gesundheitlichen Gebrechen der Schwiegereltern der letzten zehn Jahre hervor noch lässt sich der Umfang oder Schweregrad ihrer Betreuungsbedürftigkeit verlässlich bestimmen. Selbst vor Verwaltungsgericht blieb unbelegt, weshalb die Pflege und Betreuung der Eltern seiner Ehefrau während der vergangenen zehn Jahre ausschliesslich durch seine Ehefrau hätten erbracht werden müssen.

2.4.2 Hinsichtlich des gesundheitlichen Zustands des Schwiegervaters des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass dieser gemäss Entlassungsschein (Ausstellungsdatum unbekannt) vom 11. bis zum 28. März 2025 aufgrund einer Hypertensio arterialis I 10 (Bluthochdruck) sowie Bronchopneumonia lat. Dex J18 (Lungenentzündung) hospitalisiert wurde. Dem Entlassungsbericht zufolge handelte es sich um die erstmalige Behandlung des Patienten in diesem Krankenhaus, welcher schliesslich fieberfrei wieder entlassen wurde. Weiter ist anzumerken, dass die Beweiskraft des vom 6. Mai 2025 datierten Arztzeugnisses zumindest fragwürdig ist. Das sehr knapp gehaltene Schreiben des Arztes des Schwiegervaters nimmt Bezug auf eine Untersuchung aufgrund einer Schwellung im Unterschenkel. Es wird festgehalten, dass der Patient regelmässig seine Medikamente einnehme und keine Schmerzen sowie kein Engegefühl in der Brust verspüre. Dem Bericht sind einzig die Diagnosen Cardiomyopathia (Erkrankung des Herzmuskels), Gastritis (Magenschleimhautentzündung) und Bronchitis (Entzündung der Bronchien) zu entnehmen. Hinsichtlich der Betreuungs- und Pflegebedürftigkeit sowie der geäusserten sonstigen Beschwerden des Patienten werden keine Angaben gemacht, so etwa hinsichtlich des Behandlungsverlaufs (konkrete medizinische Befunde betreffend Dauer der Erkrankung, Schweregrade der Diagnosen, Untersuchungen und Therapien, zwischenzeitlich erreichte Fortschritte etc.). Demgegenüber führt das Schreiben aus, der Schwiegervater habe eine Diät ohne Salz und kohlensäurehaltige Getränke zu halten. Gänzlich unbelegt blieb der Gesundheitszustand der Schwiegermutter des Beschwerdeführers. Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers in den letzten zehn Jahren zwingend Betreuungsaufgaben wahrzunehmen hatte. Zwar mag es zutreffen, dass ihre Eltern gesundheitliche Probleme aufweisen und sie sich verpflichtet fühlte, für ihre Eltern zu sorgen. Dies ist auch nachvollziehbar, vermag jedoch an dieser Tatsache nichts zu ändern. Den Angaben des Beschwerdeführers lässt sich ohnehin nicht entnehmen, dass sie sich während der Nachzugsfrist überhaupt ernsthaft um irgendeine Betreuungsalternative bemüht hätten, zumal es an ihnen gewesen wäre, entsprechende Beweise ins Recht zu legen. Ihm obliegt aufgrund seiner Mitwirkungspflicht, das Vorliegen wichtiger familiärer Gründe nachzuweisen, da er die Beweislast für diejenigen Tatsachen trägt, aus denen er Rechte ableiten will (vgl. § 7 Abs. 2 a in Verbindung mit § 70 VRG und Art. 90 AIG).

2.4.3 Die Ausführungen des Beschwerdeführers zum bundesgerichtlichen Entscheid BGE 139 I 315 erweisen sich ebenfalls als unbehelflich, da dieser auf den vorliegenden Sachverhalt keine Anwendung findet und keine zu seinen Gunsten zu ziehende Schlüsse erlaubt. Im besagten Entscheid handelt es sich um eine Konstellation im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 AIG, bei welcher die eheliche Gemeinschaft aufgelöst wurde und der Beschwerdeführer aus wichtigen persönlichen Gründen um Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz ersuchte.

2.4.4 Soweit der Beschwerdeführer einen wichtigen familiären Nachzugsgrund in der bereits erfolgten Einschulung der Kinder und ihrer inzwischen erfolgten halbjährigen Integration in der Schweiz sieht, ist dem entgegenzuhalten, dass durch die eigenmächtige Verlagerung des Lebensmittelpunkts in Vorwegnahme des definitiven behördlichen Bewilligungsentscheids in der Regel keine Fakten geschaffen werden können, welche die Bewilligungsbehörden vor vollendete Tatsachen stellen (BGr, 21. Februar 2014, 2C_181/2014, E. 3.2; VGr, 21. August 2018, VB.2017.00825, E. 4.2.4). Nachdem bereits vor der Einreise in die Schweiz das Migrationsamt das Familiennachzugsgesuch für die beiden älteren Söhne verweigert hatte, konnte der Beschwerdeführer nicht ernsthaft davon ausgehen, dass der Bewilligungsentscheid eine reine Formsache darstellen würde. Vielmehr musste er stets damit rechnen, dass die eigenmächtig nachgezogenen Familienmitglieder wieder weggewiesen und die Familie hierdurch wieder auseinandergerissen werden könnte.

2.4.5 Aus den dargelegten Überlegungen ist auch eine Verletzung der KRK nicht ersichtlich. Wie bereits dargelegt wurde, wollte der Gesetzgeber mit der Statuierung von relativ kurzen Nachzugsfristen gerade verhindern, dass überwiegend im Ausland sozialisierte Kinder aus ihrer gewohnten Umgebung herausgerissen werden oder mit einem eigenmächtigen Nachzug ausserhalb der Nachzugsfristen nachträglich ein "Fait accompli" geschaffen wird, welches regelmässig nicht im Interesse der Kinder liegt. Sodann ist nicht ersichtlich, inwiefern die Wegweisung der Kinder und die erneute Familientrennung deren Wohl ernsthaft gefährden könnte, nachdem die Familie bereits zuvor jahrelang freiwillig getrennt lebte und den Kontakt erneut über die Distanz pflegen kann. Wie bereits dargelegt wurde, sind die Kinder in Serbien aufgewachsen und vornehmlich sozialisiert worden. Aufgrund ihres Alters (zwölf- und siebenjährig) ist davon auszugehen, dass sie in Serbien bereits eingeschult waren. Sie kennen die hiesigen Verhältnisse nicht und verfügen über keine oder nur rudimentäre Deutschkenntnisse. Eine Übersiedlung in die Schweiz ist unter dem Aspekt des Kindeswohls weder angezeigt noch erforderlich. Die Rückkehr in ihr Heimatland ist ihnen ohne Weiteres zumutbar.

2.4.6 Unter Berücksichtigung der vorliegenden Sachlage erweist sich die Frage nach alternativen Betreuungsoptionen für D und E in Serbien, wie bereits die Vorinstanz ausführte, grundsätzlich als unerheblich. Selbst im Fall der Annahme, dass im Heimatland des Rekurrenten keine verwandtschaftlichen oder ausserfamiliären Betreuungsalternativen zur Verfügung stünden, könnte die Familie dennoch auf den Nachzug der Mutter und des jüngsten Kindes in die Schweiz verzichten. Es wäre sowohl für die Familie zumutbar als auch praktikabel, das bisherige Modell beizubehalten, in welchem der Beschwerdeführer regelmässig seine Familie im Heimatland besucht.

2.4.7 Nach dem Gesagten liegen somit keine wichtigen familiären Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG vor, welche einen nachträglichen Familiennachzug des Beschwerdeführers zu rechtfertigen vermögen. Vielmehr entschied sich der Beschwerdeführer während Jahren dazu, örtlich getrennt zu leben, wodurch er sein beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen gemeinsamen Familienleben zum Ausdruck brachte. Seine Wahl verpflichtet die Schweiz nicht, seinen beiden älteren Söhnen, die keine näheren Beziehungen zum Land unterhalten, den Nachzug ausserhalb der gesetzlichen Fristen zu gestatten. Vor diesem Hintergrund überwiegen die öffentlichen Interessen gegenüber dem privaten Interesse des Beschwerdeführers an einem Zuzug seiner Söhne in die Schweiz. Es steht dem Beschwerdeführer zudem frei, nach Serbien zurückzukehren und das Familienleben mit seiner Familie dort zu pflegen. Im Hinblick auf seine regelmässigen Besuche in der Heimat ist nicht ersichtlich, inwiefern ihm eine Reintegration in Serbien unzumutbar wäre, auch wenn er derzeit hier über eine stabile Erwerbssituation verfügt.

Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen und die Ausführungen im angefochtenen Urteil verletzt dieses weder Art. 47 Abs. 4 AIG noch Art. 5 Abs. 2 BV oder Art. 8 EMRK. Ein Grund für eine Rückweisung an die Vorinstanz ist nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

3.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM).

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