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Zürich Verwaltungsgericht 30.07.2025 VB.2025.00311

July 30, 2025·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·2,877 words·~14 min·8

Summary

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | [Verweigerung der Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA an rumänische Staatsangehörige und ihr Kind im Säuglingsalter aufgrund einer bloss fingierten Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz.] Vereinigung der separaten Beschwerden des Beschwerdeführers (VB.2025.00311) und der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 (VB.2025.00420), da sie bei einer Gutheissung der Beschwerde des andern jeweils vom diesem ein Aufenthaltsrecht ableiten könnten (E. 2). Eine ausländische Person verliert ihren Aufenthaltsanspruch nach Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA, wenn ihr Verhalten gesamthaft als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden muss, da sie ihre Bewilligung zum Beispiel gestützt auf eine fingierte Erwerbstätigkeit erworben hat (E. 4.2). Die Vorinstanz hat zahlreiche Indizien erhoben, die dafür sprechen, dass die vom Beschwerdeführer und der Beschwerdeführerin 1 eingereichten Arbeitsverträge fingiert seien und sie sich rechtsmissbräuchlich verhalten hätten (E. 5.2). Die Vorinstanz tätigte hierzu verschiedene Abklärungen bei der (angeblichen) Arbeitgeberin, der SVA und den Parteien selbst, recherchierte im Handelsregister und belegte ihre Schlüsse mit zahlreichen Aktenverweisen. Der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin 1 bestreiten diese Indizien grösstenteils nicht. Ihr rechtsmissbräuchliches Verhalten ist damit rechtsgenüglich erstellt, womit sie keine Arbeitnehmer im Sinn des FZA sind und ihnen unter diesem Titel kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zukommt (E. 5.3-5.6). Die mittlerweile (angeblich) neu aufgenommene Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin 1 ändert hieran nichts, da diese aufgrund ihres geringen Umfangs bloss untergeordnet und unwesentlich ist und der Beschwerdeführerin 1 daher keine Arbeitnehmereigenschaft einräumt (E. 5.7). Die wenige Monate alte Beschwerdeführerin 2 teilt das ausländerrechtliche Schicksal ihrer Eltern (E. 6.1). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00311   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 30.07.2025 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 16.09.2025 nicht eingetreten. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA

[Verweigerung der Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA an rumänische Staatsangehörige und ihr Kind im Säuglingsalter aufgrund einer bloss fingierten Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz.] Vereinigung der separaten Beschwerden des Beschwerdeführers (VB.2025.00311) und der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 (VB.2025.00420), da sie bei einer Gutheissung der Beschwerde des andern jeweils vom diesem ein Aufenthaltsrecht ableiten könnten (E. 2). Eine ausländische Person verliert ihren Aufenthaltsanspruch nach Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA, wenn ihr Verhalten gesamthaft als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden muss, da sie ihre Bewilligung zum Beispiel gestützt auf eine fingierte Erwerbstätigkeit erworben hat (E. 4.2). Die Vorinstanz hat zahlreiche Indizien erhoben, die dafür sprechen, dass die vom Beschwerdeführer und der Beschwerdeführerin 1 eingereichten Arbeitsverträge fingiert seien und sie sich rechtsmissbräuchlich verhalten hätten (E. 5.2). Die Vorinstanz tätigte hierzu verschiedene Abklärungen bei der (angeblichen) Arbeitgeberin, der SVA und den Parteien selbst, recherchierte im Handelsregister und belegte ihre Schlüsse mit zahlreichen Aktenverweisen. Der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin 1 bestreiten diese Indizien grösstenteils nicht. Ihr rechtsmissbräuchliches Verhalten ist damit rechtsgenüglich erstellt, womit sie keine Arbeitnehmer im Sinn des FZA sind und ihnen unter diesem Titel kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zukommt (E. 5.3-5.6). Die mittlerweile (angeblich) neu aufgenommene Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin 1 ändert hieran nichts, da diese aufgrund ihres geringen Umfangs bloss untergeordnet und unwesentlich ist und der Beschwerdeführerin 1 daher keine Arbeitnehmereigenschaft einräumt (E. 5.7). Die wenige Monate alte Beschwerdeführerin 2 teilt das ausländerrechtliche Schicksal ihrer Eltern (E. 6.1). Abweisung.

  Stichworte: ARBEITNEHMEREIGENSCHAFT AUFENTHALTSBEWILLIGUNG OBJEKTIVE BEWEISLAST RECHTSMISSBRAUCH

Rechtsnormen: Art. 90 AIG Art. 4 FZA Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2025.00311 VB.2025.00420

Urteil

der 4. Kammer

vom 30. Juli 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Dumenig Stiffler.  

In Sachen

A,

Beschwerdeführer (VB.2025.00311),

und

1.    B,

2.    C,

Beschwerdeführerin 2 gesetzlich vertreten durch die Beschwerdeführerin 1,

Beschwerdeführerinnen (VB.2025.00420),

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner

(VB.2025.00311 und VB.2025.00420),

betreffend Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA,

hat sich ergeben:

I.  

A. A, geboren 1998, und B, geboren 2000, sind rumänische Staatsangehörige und seit dem 26. März 2018 verheiratet. Sie sind Eltern von C, welche 2025 in der Schweiz geboren wurde.

B hielt sich soweit ersichtlich 2016 ein erstes Mal in der Schweiz auf und erhielt in dieser Zeit mehrere Verweise der Jugendanwaltschaft D wegen Bettelns. Das Migrationsamt des Kantons Zürich untersagte ihr mit Verfügung vom 7. November 2016 für zwei Jahre das Betreten des zürcherischen Kantonsgebiets. Aus den Jahren 2020 und 2021 datieren sodann mehrere Strafanzeigen wegen Bettelns im öffentlichen Verkehr und Schwarzfahrens.

A hielt sich erstmals Ende 2020 und Anfang 2021 in der Schweiz auf, in welchem Zeitraum er eine Anzeige wegen Bettelns in einer S-Bahn sowie einen Strafbefehl wegen Diebstahls gegen sich erwirkte. Das Migrationsamt des Kantons Zürich verbot ihm am 2. Januar 2021 für zwei Jahre das Betreten des zürcherischen Kantonsgebiets.

A und B reisten am 15. Mai 2024 erneut in die Schweiz ein und ersuchten am 10. Juni 2024 das Migrationsamt des Kantons Zürich unter Beilage von Arbeitsverträgen mit der E AG um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA.

B. B wurde am 25. August 2024 verhaftet, weil sie an einem Musikfestival gebettelt haben soll. Mit Verfügung des gleichen Tags wies das Migrationsamt des Kantons Zürich B aus der Schweiz weg. Am 11. April 2025 verfügte das Migrationsamt sodann, dass ihr Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA vom 10. Juni 2024 abgewiesen werde und der mittlerweile geborenen C keine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt werde.

C. Das Gesuch von A um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA vom 10. Juni 2024 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich nach verschiedenen Abklärungen am 23. Oktober 2024 ab und diesen aus der Schweiz weg.

D. Beide negativen Verfügungen begründete das Migrationsamt im Wesentlichen damit, dass aufgrund der Aktenlage davon auszugehen sei, dass A und B nicht tatsächlich einer Erwerbstätigkeit nachgehen würden oder eine Stelle in Aussicht hätten und ihnen damit keine Arbeitnehmereigenschaft zukomme.

II.  

A. Einen am 12. November 2024 gegen die Verfügung vom 23. Oktober 2024 erhobenen Rekurs von A wies die Sicherheitsdirektion am 14. April 2025 ab und setzte eine neue Ausreisefrist an.

B. B und C erhoben am 5. Mai 2025 Rekurs gegen die sie betreffende Verfügung vom 11. April 2025. Die Sicherheitsdirektion wies diesen mit Entscheid vom 10. Juni 2025 ebenfalls ab und setzte ihnen eine neue Ausreisefrist an.

III.  

A. Am 20. Mai 2025 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 14. April 2025 und die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (Verfahren VB.2025.00311).

Mit Präsidialverfügung vom 22. Mai 2025 wurde A aufgefordert, eine Kaution von Fr. 2'070.- zu leisten. Diese ging fristgerecht beim Verwaltungsgericht ein.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 26. Mai 2025 auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.

B. Am 2. Juli 2025 überbrachte B dem Verwaltungsgericht persönlich, sinngemäss auch im Namen ihrer Tochter, eine Beschwerde gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 10. Juni 2025 und beantragte sinngemäss ebenfalls dessen Aufhebung und die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (Verfahren VB.2025.00420).

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 7. Juli 2025 auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerden einzutreten.

2.  

Nach § 71 VRG in Verbindung mit Art. 125 lit. c der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (SR 272) kann das Gericht aus prozessökonomischen Gründen selbständig eingereichte Rechtsvorkehren vereinigen. Eine Vereinigung ist insbesondere dann angezeigt, wenn zwei oder mehrere Personen gleiche oder ähnliche, dieselben tatsächlichen Umstände und Rechtsfragen betreffende Begehren stellen oder die gleiche Verfügung oder praktisch identische übereinstimmende Verfügungen anfechten, die identische Rechtsfragen aufwerfen (VGr, 8. Juli 2021, AN.2020.00007, E. 2 mit Hinweis). Die Entscheide der Vorinstanz und die Verfügungen des Beschwerdegegners beziehen sich an verschiedenen Stellen auf den jeweiligen Ehegatten der Verfahrenspartei und beziehen diesen faktisch in die Beurteilung des Aufenthalts der Verfahrenspartei mit ein. Ohnehin wurde die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdeführerin 1 im Wesentlichen mit der gleichen Begründung verweigert und könnten die beiden bei der Gutheissung schon nur einer der Beschwerden voneinander im Rahmen des Familiennachzugs ein Aufenthaltsrecht ableiten. Daher rechtfertigt es sich vorliegend, die Verfahren zu vereinigen.

3.  

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) nur so weit, als das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das Ausländer- und Integrationsgesetz günstigere Bestimmungen vorsieht.

3.2 Das Freizügigkeitsabkommen bezweckt die diskriminierungsfreie Einführung des freien Personenverkehrs für erwerbstätige (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Selbständigerwerbende [Art. 1 lit. a FZA]) sowie nichterwerbstätige (Art. 1 lit. c FZA) Angehörige eines EU-Mitgliedstaats und ihre Familienangehörigen (vgl. Art. 3 Anhang I FZA). Entsprechend ist den genannten Personenkategorien im Rahmen der Voraussetzungen des Anhangs I FZA etwa gestattet, sich – mit einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA – in der Schweiz aufzuhalten und hier einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl. Art. 4 bzw. Art. 6 FZA in Verbindung mit Art. 6 ff. Anhang I FZA).

3.3 Die Aufenthaltsbewilligungen nach dem Freizügigkeitsabkommen sind deklaratorisch und bestätigen bloss ein von Rechts wegen bestehendes Aufenthaltsrecht. Wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, die den ursprünglichen Aufenthaltsanspruch begründen, und die betroffene Person auch aus keiner anderen Bestimmung des Freizügigkeitsabkommens einen (neuen) Aufenthaltsanspruch abzuleiten vermag, kann die zuständige Behörde eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA widerrufen bzw. nicht verlängern (Art. 23 der Verordnung über den freien Personenverkehr vom 22. Mai 2002 [VFP, SR 142.203]; BGE 144 II 1 E. 3.1; BGr, 14. Januar 2021, 2C_1007/2020, E. 2.1).

4.  

4.1 Gemäss Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA erhält eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer, die bzw. der die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei innehat und mit einer Arbeitgeberin bzw. einem Arbeitgeber des Aufnahmestaats ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingeht, eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren.

4.2 Nach Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA verliert eine ausländische Person bei unfreiwilliger Beendigung der Erwerbstätigkeit nicht unmittelbar ihren Arbeitnehmerstatus und damit ihr Aufenthaltsrecht. Eine ausländische Person kann diesen Status aber verlieren, wenn sie entweder (1) freiwillig arbeitslos geworden ist oder (2) aufgrund ihres Verhaltens feststeht, dass keinerlei ernsthafte Aussichten (mehr) darauf bestehen, dass sie in absehbarer Zeit eine andere Arbeit finden wird, oder (3) ihr Verhalten gesamthaft als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden muss, da sie ihre Bewilligung (etwa) gestützt auf eine fingierte bzw. zeitlich kurze Erwerbstätigkeit einzig zum Zweck erworben hat, von günstigeren Sozialleistungen als im Heimat- oder einem anderen Vertragsstaat zu profitieren (BGE 141 II 1 E. 2.2.1 mit Hinweisen; BGr, 20. Dezember 2023, 2C_471/2022, E. 3.4).

5.  

5.1 Die Beschwerdeführenden sind rumänische Staatsangehörige und haben damit grundsätzlich gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz, soweit ihnen Arbeitnehmereigenschaft im zuvor genannten Sinn zukommt. Im vorliegenden Verfahren umstritten ist, ob der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin 1 eine tatsächliche Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufgenommen haben oder ob sie diese nur fingiert haben.

5.2 Die Vorinstanz hat ausführlich erwogen, dass der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin 1 nicht tatsächlich eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufgenommen hätten, die eingereichten Arbeitsverträge fingiert seien und sie sich rechtsmissbräuchlich verhalten hätten. Hierbei stützte sie sich auf die folgenden Indizien:

−        Der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin 1 hätten auf ihrem Gesuch wahrheitswidrig angegeben, dass sie nicht vorbestraft seien;

−        die anlässlich der Gesuchstellung im Juni eingereichten Arbeitsverträge des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin 1 mit der E AG hätten eine falsche Adresse der Arbeitgeberin enthalten;

−        der der Beschwerdeführerin 1 gemäss Lohnabrechnung angeblich ausbezahlte Lohn habe nicht mit dem im Arbeitsvertrag vereinbarten Lohn übereingestimmt;

−        die Beschwerdeführerin 1 sei gemäss den bei den Akten liegenden Strafbefehlen an diversen Tagen während der üblichen Arbeitszeiten auf dem Schienennetz der SBB sowie der Verkehrsbetriebe F unterwegs gewesen;

−        die Ausgleichskasse der SVA Zürich habe bestätigt, dass die E AG für den Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin 1 kein beitragspflichtiges Einkommen abgerechnet habe;

−        die angebliche Zahlung des Lohns von Fr. 3'700.- durch die E AG in bar sei hierzulande unüblich und die tatsächlichen Lohnzahlungen seien unbelegt geblieben;

−        der während des laufenden Rekursverfahrens neu eingereichte Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers mit der G GmbH vom 25. September 2024 liege in zwei Versionen bei den Akten, die zwar inhaltlich und vom Datum her übereinstimmen würden und dieselben Schreibfehler enthielten, jedoch in einem unterschiedlichen Layout gehalten seien;

−        die zweite eingereichte Version des Arbeitsvertrags mit der G GmbH stimme vom Inhalt und Layout sodann grösstenteils mit dem Arbeitsvertrag mit der E AG überein, was darauf schliessen lasse, dass die gleiche Person sämtliche Arbeitsverträge erstellt habe;

−        es bestünden Unklarheiten darüber, welche Personen für die G GmbH den Arbeitsvertrag unterzeichnet hätten, und es lägen unterschiedliche Unterschriften für möglicherweise die gleiche Person vor;

−        die eingereichten Arbeitszeitrapporte seien teilweise ungenau und würden zahlreiche Widersprüche enthalten, so sei teilweise nur die wöchentliche Stundenanzahl (30 Stunden) bestätigt worden, auch wenn die anhand der Anfangsund Endzeiten errechneten tatsächlichen Arbeitszeiten diese Stundenanzahl nicht erreichen würden, was den Eindruck von undifferenzierten, in einem Zug erstellten Arbeitsrapporten zwecks Vorlage bei den Migrationsbehörden erwecke;

−        die G GmbH habe dem Beschwerdeführer für den 4. Dezember 2024 einen geleisteten Arbeitseinsatz in der Zeit vom 15 Uhr bis 19.55 Uhr bestätigt, obwohl dieser an diesem Tag um ca. 16.30 Uhr von der Polizei wegen eines mutmasslichen Diebstahls in einem Lebensmittelgeschäft verhaftet worden war;

−        der Beschwerdeführer habe bei einer polizeilichen Personenkontrolle am 22. November 2024 den Firmennamen der Arbeitgeberin nicht nennen können und angegeben, seine ganze Familie würde dort arbeiten, obwohl die G GmbH gemäss einer bei den Akten liegenden Lohndeklaration nur einen einzigen Mitarbeiter habe;

−        der dem Beschwerdeführer von der G GmbH monatlich auf sein Bankkonto überwiesene Lohn werde jeweils gleichentags über fast den vollen Betrag wieder in bar abgehoben, was die Vermutung einer sofortigen Rückzahlung erwecke, was ein bekanntes Vorgehen bei fingierten Arbeitsverhältnissen sei;

−        die SVA Zürich habe bestätigt, dass dem Beschwerdeführer für die Beschwerdeführerin 2 und die in Rumänien lebenden Kinder keine Familienzulagen ausgerichtet würden; es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Arbeitgeberin die Kinder nicht deklariert habe;

−        die Vermieterin der Wohnung, in welcher die Beschwerdeführenden wohnen, habe gegenüber den Migrationsbehörden bestätigt, dass keine Mietausstände bestünden, jedoch gegenüber dem Betreibungsamt H an ihren bereits in Betreibung gesetzten Mietforderungen festgehalten, nachdem die Beschwerdeführerin 1 das für die Migrationsbehörden erstellte Bestätigungsschreiben dem Betreibungsamt vorgelegt hatte; folglich sei davon auszugehen, dass die Vermieterin absichtlich ein falsches Schreiben zuhanden des Migrationsamts erstellt habe und der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin 1 zudem in rechtsmissbräuchlicher Absicht versucht hätten, hiermit eine Löschung der gegen sie angehobenen Betreibungen zu erwirken;

−        hinzu komme, dass der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin 1 während der kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz bereits mehrfach straffällig geworden seien und sich verschuldet hätten.

5.3 Zur Pflicht, den Sachverhalt zu ermitteln, gehört die (subjektive) Beweisführungslast, das heisst die Obliegenheit, den erforderlichen Beweis zu führen. Wer diese Last trägt, hängt vom Charakter dessen ab, was es zu beweisen gilt; grundsätzlich trägt sie aber die Behörde (BGr, 25. September 2024, 2C_150/2024, E. 4.3.1, zur Publikation vorgesehen; BGr, 15. März 2024, 1C_280/2022, E. 3.2, und 18. Oktober 2023, 2C_1004/2022, E. 3.1 je mit Hinweis auf BGE 144 II 332 E. 4.1.1), wobei die Parteien im ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren einer spezialgesetzlichen Pflicht zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsermittlung unterliegen (Art. 90 AIG). Diese Pflicht kommt naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen, welche die Parteien besser kennen als die Behörde und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vertretbarem Aufwand erhoben werden können (BGr, 25. September 2024, 2C_150/2024, E. 4.3.1, zur Publikation vorgesehen; BGr, 29. September 2023, 2C_280/2023, E. 4.2.2 mit Hinweisen). Untersuchungsgrundsatz und Mitwirkungspflicht ändern jedoch nichts an der objektiven Beweislast, wonach grundsätzlich diejenige Partei die Folgen der Beweislosigkeit eines Sachumstands zu tragen hat, die daraus Vorteile ableitet (vgl. Art. 8 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [SR 210]; BGr, 25. September 2024, 2C_150/2024, E. 4.3.1, zur Publikation vorgesehen, mit Hinweisen).

5.4 Die Vorinstanz hat zur Klärung der Frage, ob der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin 1 nur fingiert eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufgenommen haben, verschiedene Abklärungen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, der G GmbH und den Beschwerdeführenden selbst vorgenommen. Sie tätigte ausserdem verschiedene Recherchen in den öffentlich verfügbaren Informationen des Handelsregisters. Die hieraus gezogenen Schlüsse belegte sie mit zahlreichen Aktenverweisen. Sämtliche von ihr erwähnten Indizien, die auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin 1 hindeuten, ergeben sich nachvollziehbar aus den Akten und sind damit rechtsgenüglich erstellt. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Vorinstanz vorliegend die Indizien falsch gewürdigt oder den Sachverhalt unvollständig festgestellt hätte.

5.5 Der Beschwerdeführer beschränkt sich vor Verwaltungsgericht darauf, seine Sicht zu den widersprüchlichen Arbeitszeitrapporten und damit nur einem der von der Vorinstanz genannten Indizien darzulegen. So habe die G GmbH mit der Stempelung des Rapports nicht dessen Richtigkeit bestätigt, sondern nur die Einreichung. Deshalb treffe es zwar zu, dass der Arbeitszeitrapport vom 5. Dezember [recte: 4. Dezember] 2024 nicht korrekt gewesen sei, weil der Beschwerdeführer an diesem Tag verhaftet worden sei, dies habe die G GmbH aber nicht gewusst. Mit diesen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz nicht in Frage zu stellen. Es ist unwahrscheinlich, dass eine Arbeitgeberin Arbeitszeitrapporte einfach visieren würde, ohne deren Wahrheitsgehalt zumindest einer rudimentären Prüfung zu unterziehen. Die weiteren zahlreichen gegen eine tatsächliche Erwerbstätigkeit sprechenden Indizien bestreitet der Beschwerdeführer indes nicht.

Soweit die Beschwerdeführerin 1 in ihrer Beschwerde behauptet, die Miete stets pünktlich zu bezahlen, steht dies im Widerspruch zu den aktenkundigen Betreibungen durch die Vermieterin und deren Aussagen gegenüber dem Betreibungsamt. Auch die Beschwerdeführerin 1 bestreitet sodann die weiteren von der Vorinstanz genannten Indizien nicht und verweist nur auf die beabsichtigte Integration der Familie.

5.6 Die Aktenlage lässt keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin 1 ihr Gesuch um Erteilung auf eine Aufenthaltsbewilligung auf eine fingierte Erwerbstätigkeit stützten. Dies ist rechtsmissbräuchlich. Sie sind daher keine Arbeitnehmer im Sinn von Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA, weshalb ihnen unter diesem Titel kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zukommt.

5.7 Die Beschwerdeführerin 1 machte im vorinstanzlichen Verfahren neu geltend, mittlerweile eine Stelle bei der I GmbH angetreten zu haben und damit die Arbeitnehmereigenschaft (nun doch) zu erfüllen. Ob es sich auch dabei um eine fingierte Arbeitstätigkeit handelt, kann offenbleiben: Tätigkeiten, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als untergeordnet und unwesentlich erweisen, begründen die Arbeitnehmereigenschaft nicht (vgl. BGr, 25. Juni 2024, 2C_198/2024, E. 3.4 mit Hinweisen). So gilt beispielsweise eine Teilzeitarbeit mit einem monatlichen Einkommen von Fr. 600.- bis Fr. 800.- nach bundesgerichtlich Rechtsprechung als untergeordnet und unwesentlich (marginal et accessoire; vgl. BGr, 6. August 2015, 2C_1137/2014, E. 4).

Gemäss bei den Akten liegendem Arbeitsvertrag wurde die Beschwerdeführerin 1 von der I GmbH nur für eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von vier Stunden angestellt, was einem Bruttomonatslohn von rund Fr. 390.- entspricht. Gemäss den zuvor ausgeführten Grundsätzen vermittelt ihr auch diese Anstellung somit keine Arbeitnehmereigenschaft im Sinn von Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA, womit sie hieraus kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz ableiten kann.

6.  

6.1 Dass die Beschwerdeführenden sodann über die für eine erwerbslose Wohnsitznahme gemäss Art. 24 Anhang I FZA erforderlichen finanziellen Mittel verfügen würden, ist weder ersichtlich noch geltend gemacht. Da nach dem Gesagten sowohl dem Beschwerdeführer als auch der Beschwerdeführerin 1 kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zukommt, kommt ihnen auch kein Nachzugsanspruch gestützt auf Art. 3 Anhang I FZA zum jeweiligen Ehegatten zu. Was die Beschwerdeführerin 2 betrifft, ist festzuhalten, dass das ausländische minderjährige Kind schon aus familienrechtlichen Gründen (Art. 25 Abs. 1 und Art. 301 Abs. 3 sowie heute Art. 301a des Zivilgesetzbuchs [SR 210]) im Prinzip das ausländerrechtliche Schicksal der sorgeberechtigten Eltern teilt und mit diesen das Land zu verlassen hat, wenn die Eltern keine Bewilligung (mehr) haben (BGE 139 II 393 E. 4.2.3). Ein eigenständiger Aufenthaltsanspruch aus dem FZA kommt ihr sodann nicht zu.

6.2 Die Beschwerdeführenden können auch keinen Aufenthaltsanspruch aus Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) ableiten. Ihr gemeinsames Familienleben können sie ohne Weiteres in Rumänien leben und es ist keine besondere Integration oder langjährige bewilligte Aufenthaltsdauer dargetan, die einen Aufenthaltsanspruch gestützt auf das Recht auf Schutz des Privatlebens einräumen würde.

6.3 Schliesslich ist die Verweigerung der Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls (Art. 30 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 31 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [SR 142.201]) durch die Vorinstanz nicht rechtsverletzend. Der Beschwerdeführer reiste erst im Alter von 25 Jahren in die Schweiz ein und hält sich hier erst seit einem Jahr auf, weshalb eine Rückkehr in die Heimat für ihn keine Härte darstellt. Die Beschwerdeführerin 1 hielt sich schon früher vereinzelt in der Schweiz auf, auch sie ist jedoch nicht integriert und hat den grössten Teil ihres Lebens in Rumänien verbracht. Die vor Verwaltungsgericht erstmals geltend gemachten psychischen Belastungen des Beschwerdeführers ändern daran nichts und die Tatsache, dass die wirtschaftliche Lage oder das Bildungssystem in Rumänien schlechter sein mögen als in der Schweiz, lässt die Wegweisung praxisgemäss nicht als unverhältnismässig erscheinen (vgl. bspw. VGr, 12. September 2024, VB.2024.00067, E. 5.2). Zu berücksichtigen sind ausserdem die bereits gegen den Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin 1 ergangenen Straferkenntnisse und deren Verschuldung in der Schweiz, die ein öffentliches Interesse an ihrer Wegweisung begründen.

7.  

7.1 Nach dem Gesagten können die Beschwerdeführenden kein Aufenthaltsrecht aus dem Freizügigkeitsabkommen oder einer anderen Rechtsgrundlage ableiten und erweisen sich die Verweigerung von Aufenthaltsbewilligungen und die Wegweisung aus der Schweiz daher als rechtmässig. Damit sind die Beschwerden abzuweisen.

7.2 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer und der Beschwerdeführerin 1 unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

8.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig; ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Verfahren VB.2025.00311 und VB.2025.00420 werden vereinigt.

2.    Die Beschwerden werden abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer und der Beschwerdeführerin 1 unter solidarischer Haftung auferlegt.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM).

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