Skip to content

Zürich Verwaltungsgericht 13.05.2025 VB.2025.00276

May 13, 2025·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·983 words·~5 min·7

Summary

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz (Kostenauflage) | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz (Kostenauflage). Der Streitgegenstand ist auf die Frage beschränkt, ob die Zwangsmassnahmenrichterin dem Beschwerdeführer zu Recht die Gerichtskosten auferlegte. Soweit der Beschwerdeführer den Antrag stellt, die angefochtene Verfügung sei (nur) dann in der Sache zu überprüfen, wenn nicht von einer Kostenauflage abgesehen werde, steht dieser unter einer unzulässigen Bedingung. Insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (E. 1.2). Dass die Zwangsmassnahmenrichterin dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährte, ändert angesichts der Nachzahlungspflicht nach § 16 Abs. 4 VRG nichts an dessen Beschwerdeberechtigung (E. 1.3). Es ist nicht zu beanstanden, dass die Zwangsmassnahmenrichterin dem unterliegenden Beschwerdeführer die Gerichtskosten auferlegte (E. 2). Abweisung, soweit Eintreten.

Full text

Standard Suche  |  Erweiterte Suche  |  Hilfe

Druckansicht  

  Geschäftsnummer: VB.2025.00276   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 13.05.2025 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz (Kostenauflage)

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz (Kostenauflage). Der Streitgegenstand ist auf die Frage beschränkt, ob die Zwangsmassnahmenrichterin dem Beschwerdeführer zu Recht die Gerichtskosten auferlegte. Soweit der Beschwerdeführer den Antrag stellt, die angefochtene Verfügung sei (nur) dann in der Sache zu überprüfen, wenn nicht von einer Kostenauflage abgesehen werde, steht dieser unter einer unzulässigen Bedingung. Insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (E. 1.2). Dass die Zwangsmassnahmenrichterin dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährte, ändert angesichts der Nachzahlungspflicht nach § 16 Abs. 4 VRG nichts an dessen Beschwerdeberechtigung (E. 1.3). Es ist nicht zu beanstanden, dass die Zwangsmassnahmenrichterin dem unterliegenden Beschwerdeführer die Gerichtskosten auferlegte (E. 2). Abweisung, soweit Eintreten.

  Stichworte: BEDINGUNG BESCHWERDELEGITIMATION KOSTENAUFLAGE POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)

Rechtsnormen: Art. 12I GSG § 16 Abs. IV VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 5

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2025.00276

Urteil

des Einzelrichters

vom 13. Mai 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

B,

Beschwerdegegnerin,

und

Kantonspolizei Zürich,

       Fachstelle Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz (Kostenauflage),

hat sich ergeben:

I.  

Gestützt auf das Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 2006 (GSG, LS 351) ordnete die Kantonspolizei Zürich mit Verfügung vom 7. April 2025 gegenüber A für die Dauer von 14 Tagen ein Rayonverbot betreffend den Wohnort von B in C an. Zudem verbot die Kantonspolizei A für dieselbe Dauer, mit B in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen. Die Kantonspolizei begründete dies zusammengefasst damit, dass A B stalke.

II.  

A. Mit Eingabe vom 10. April 2025 ersuchte B das Bezirksgericht Dielsdorf (Zwangsmassnahmengericht) um Verlängerung des Rayon- und des Kontaktverbots um drei Monate, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A. Mit Verfügung vom 16. April 2025 verlängerte der Zwangsmassnahmenrichter die Schutzmassnahmen vorläufig – mithin ohne vorgängige Anhörung der Parteien – bis 21. Juli 2025. Die Gerichtskosten von Fr. 400.auferlegte er A, Umtriebsentschädigungen sprach er nicht zu.

B. Gegen die Verfügung vom 16. April 2025 erhob A mit Eingabe vom 17. April 2025 Einsprache und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Schutzmassnahmen. Am 25. April 2025 hörte die Zwangsmassnahmenrichterin die Parteien daraufhin persönlich an. Mit Verfügung vom 29. April 2025 verlängerte sie das Rayon- und das Kontaktverbot definitiv bis 21. Juli 2025 (Erkenntnis Dispositivziffer 1). Die Gerichtskosten von Fr. 800.-, worin auch diejenigen für die Verfügung vom 16. April 2025 enthalten seien (Erkenntnis Dispositivziffer 4), auferlegte sie A, nahm sie jedoch infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Verfügung Dispositivziffer 1) einstweilen auf die Gerichtskasse (Erkenntnis Dispositivziffer 5). Parteientschädigungen sprach die Zwangsmassnahmenrichterin keine zu (Erkenntnis Dispositivziffer 6).

III.  

A gelangte in der Folge mit Beschwerde vom 5. Mai 2025 an das Verwaltungsgericht und stellte folgenden Antrag:

" Befreiung der Entscheidungsgebühr von CHF 800.00. Wenn die Entscheidungsgebühr gekoppelt ist, wer dem Gesuch unterliegt, so ist das Gesuch, um Verlängerung der Gewaltschutzmassnahme abzuweisen."

Mit Präsidialverfügung vom 6. Mai 2025 zog das Verwaltungsgericht unter dem Hinweis, dass A ausschliesslich die Kostenauflage von Fr. 800.- gemäss Dispositivziffer 4 der Verfügung vom 29. April 2025 anfechte, die Akten des Zwangsmassnahmengerichts bei. Diese gingen am 9. Mai 2025 ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Zum Entscheid berufen ist der Einzelrichter, zumal sich vorliegend keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2] und § 38b Abs. 2 VRG).

1.2 Der Streitgegenstand ist gemäss dem – unzweideutigen – ersten Satz des Beschwerdeantrags des Beschwerdeführers (vorn III.) auf die Frage beschränkt, ob ihm die Zwangsmassnahmenrichterin zu Recht die Gerichtskosten auferlegte. Die Überprüfung der angefochtenen Verfügung in der Sache – mithin hinsichtlich der Rechtmässigkeit der Verlängerung der Schutzmassnahmen – durch das Verwaltungsgericht hat gemäss dem zweiten Satz des Beschwerdeantrags demgegenüber (nur) dann zu erfolgen, wenn nicht von einer Kostenauflage abgesehen wird. Insofern steht die materielle Beurteilung der Verfügung vom 29. April 2025 unter einer Bedingung. Eine bedingte Beschwerdeerhebung ist indes grundsätzlich unzulässig. Die klare Äusserung des Anfechtungswillens setzt voraus, dass das Rechtsmittel vorbehaltlos erhoben wird. Dies entspricht dem allgemeinen Grundsatz, dass Prozesshandlungen bedingungsfeindlich sind. Beispielsweise ist es auch nicht statthaft, dass die beschwerdeführende Person ihre Beschwerde von der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abhängig macht. Auf eine dergestalt bedingte Beschwerde ist nicht einzutreten (VGr, 12. Mai 2023, VB.2023.00239, E. 2.1; 28. Oktober 2022, VB.2022.00636, E. 2.2; Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 54 N. 1 in Verbindung mit § 23 N. 10). Auch vorliegend ist so zu verfahren.

Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass der Beschwerdeführer auf den Hinweis des Verwaltungsgerichts in der Präsidialverfügung vom 6. Mai 2025, wonach er ausschliesslich die Kostenauflage von Fr. 800.- gemäss Dispositivziffer 4 der Verfügung vom 29. April 2025 anfechte, nicht reagierte bzw. nicht dagegen opponierte.

1.3 Im Folgenden bilden einzig die dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung auferlegten Gerichtskosten von Fr. 800.- (Erkenntnis Dispositivziffer 4 f.) Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und die betreffenden Kosten einstweilen auf die Gerichtskasse genommen wurden, ändert nichts an seiner Beschwerdeberechtigung (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG), ist er doch durch die Kostenauferlegung insofern berührt, als er nach Massgabe von § 16 Abs. 4 VRG zur Nachzahlung verpflichtet bleibt, der Kostenerlass mithin kein definitiver ist (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 127 ff.).

2.  

Gemäss § 12 Abs. 1 GSG werden die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen, wenn das Gesuch um Aufhebung einer Schutzmassnahme gemäss § 5 GSG gutgeheissen wird. In den übrigen Fällen können die Kosten der unterliegenden Partei auferlegt werden, wenn gegen sie Massnahmen nach § 3 Abs. 2 GSG erlassen oder verlängert werden. Da die Zwangsmassnahmenrichterin die Schutzmassnahmen entsprechend dem Verlängerungsgesuch der Beschwerdegegnerin um drei Monate verlängerte, was vorliegend nicht zu beurteilen ist (vorn E. 1.2), ist es somit folgerichtig und nicht zu beanstanden, dass sie dem unterliegenden Beschwerdeführer die Gerichtskosten auferlegte. Dass die Gerichtskosten zu hoch bemessen wären, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich.

3.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind auch die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 12 Abs. 1 GSG; § 65a Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat er nicht verlangt und stünde ihm mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 12 Abs. 2 GSG; § 17 Abs. 2 VRG). Um unentgeltliche Prozessführung für das vorliegende Verfahren hat er ebenso wenig ersucht, wobei einer Gewährung ohnehin die offensichtliche Aussichtslosigkeit des gestellten Begehrens entgegengestanden wäre.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    105.--     Zustellkosten, Fr.    605.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Mitbeteiligte; c)    das Bezirksgericht Dielsdorf.

VB.2025.00276 — Zürich Verwaltungsgericht 13.05.2025 VB.2025.00276 — Swissrulings