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Zürich Verwaltungsgericht 10.07.2025 VB.2025.00265

July 10, 2025·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·1,475 words·~7 min·8

Summary

Entschädigung unentgeltlicher Rechtsbeistand (GI250065-L) | Zulässigkeit der Kürzung der Entschädigung. Die die Entschädigung nach § 16 Abs. 2 VRG festsetzende Behörde verfügt über einen gewissen Ermessensspielraum, wobei sie das Honorar in jedem Fall so festsetzen muss, dass die unentgeltliche Rechtsvertretung über den Handlungsspielraum verfügt, den sie zur wirksamen Ausübung des Mandates benötigt (E. 2.3). Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer von seinem Klienten erst am 31. März 2025 mandatiert wurde, weshalb er mit den sich im konkreten Fall stellenden Sach- und Rechtsfragen noch nicht vertraut war. Aufgrund der bereits bestehenden Dublin-Ausschaffungshaft des Klienten und des unmittelbar bevorstehenden Rückführungsflugs nach Deutschland bestand zeitliche Dringlichkeit. Dass der Rechtsvertreter auch auf die rechtlichen Fragen zum Asylgesuch eingegangen ist, erscheint mit Blick auf die Wahrnehmung der Interessen seines Klienten nachvollziehbar. Es ist nicht ersichtlich, dass bzw. weshalb bei objektiver Betrachtung eine Kürzung des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aufwands angezeigt wäre. Die Vorinstanz, die ihre Überlegungen für die Kürzung nur sehr oberflächlich offenlegte und sich im vorliegenden Verfahren nicht äusserte, übte ihr Ermessen nicht pflichtgemäss aus (E. 2.5). Gutheissung.

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00265   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 10.07.2025 Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Entschädigung unentgeltlicher Rechtsbeistand (GI250065-L)

Zulässigkeit der Kürzung der Entschädigung. Die die Entschädigung nach § 16 Abs. 2 VRG festsetzende Behörde verfügt über einen gewissen Ermessensspielraum, wobei sie das Honorar in jedem Fall so festsetzen muss, dass die unentgeltliche Rechtsvertretung über den Handlungsspielraum verfügt, den sie zur wirksamen Ausübung des Mandates benötigt (E. 2.3). Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer von seinem Klienten erst am 31. März 2025 mandatiert wurde, weshalb er mit den sich im konkreten Fall stellenden Sach- und Rechtsfragen noch nicht vertraut war. Aufgrund der bereits bestehenden Dublin-Ausschaffungshaft des Klienten und des unmittelbar bevorstehenden Rückführungsflugs nach Deutschland bestand zeitliche Dringlichkeit. Dass der Rechtsvertreter auch auf die rechtlichen Fragen zum Asylgesuch eingegangen ist, erscheint mit Blick auf die Wahrnehmung der Interessen seines Klienten nachvollziehbar. Es ist nicht ersichtlich, dass bzw. weshalb bei objektiver Betrachtung eine Kürzung des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aufwands angezeigt wäre. Die Vorinstanz, die ihre Überlegungen für die Kürzung nur sehr oberflächlich offenlegte und sich im vorliegenden Verfahren nicht äusserte, übte ihr Ermessen nicht pflichtgemäss aus (E. 2.5). Gutheissung.

  Stichworte: BEGRÜNDUNG ENTSCHÄDIGUNG ERMESSEN HONORAR KÜRZUNG HONORARNOTE UNENTGELTLICHE RECHTSVERTRETUNG

Rechtsnormen: Art. 29 Abs. 3 BV § 16 Abs. 2 VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung

VB.2025.00265

Urteil

der Einzelrichterin

vom 10. Juli 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiber Jonas Alig.

In Sachen

RA A,

Beschwerdeführer,

gegen

Bezirksgericht Zürich,

Beschwerdegegner,

und

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Mitbeteiligter,

betreffend Entschädigung unentgeltlicher Rechtsbeistand (GI250065-L),

hat sich ergeben:

I.  

Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 4. April 2025 wurde Rechtsanwalt lic. iur. A für das Verfahren betreffend "Gerichtliche Überprüfung der Dublin-Haft" in Sachen B gegen Migrationsamt des Kantons Zürich als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt und aufgefordert, eine seinem Aufwand entsprechende Honorarnote einzureichen.

Am 7. April 2025 reichte A seine Honorarnote für das vorgenannte Verfahren über Fr. 1'680.60 (zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer: Fr. 1'816.75) dem Zwangsmassnahmengericht ein. Dieses verfügte am 15. April 2025, dass A für seine Bemühungen mit pauschal Fr. 900.- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt werde.

II.  

Dagegen erhob A am 28. April 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands auf Fr. 1'816.75 festzusetzen; eventualiter sei die Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und der angefochtene Kostenentscheid zur neuen Festsetzung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers (recte: des unentgeltlichen Rechtsbeistands) anhand dessen Kostennote vom 7. April 2025 an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners bzw. der Staatskasse.

Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 16. Mai 2025 auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

1.1 Die Festsetzung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsbeistands kann bei jener Instanz angefochten werden, bei der auch der Endentscheid in der Sache anfechtbar ist (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 16 N. 112). Da das Verwaltungsgericht für die gerichtliche Überprüfung der Dublin-Haft zuständig ist (§ 43 Abs. 1 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]), gilt dies auch zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde. Diese ist angesichts des Streitwerts gerichtsintern durch die Einzelrichterin zu erledigen (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

1.2 Der Rechtsbeistand ist gegen die Herabsetzung der beantragten Honorarhöhe im eigenen Namen beschwerdeberechtigt. Auch die übrigen formellen Voraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.

1.3 Das Verwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz nach § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung beschränkt. Die Angemessenheit der angefochtenen Anordnung kann es grundsätzlich nicht überprüfen.

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die Kürzung seiner Honorarnote um mehr als 50 % des geltend gemachten Entschädigungsanspruchs.

2.2 Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss § 16 Abs. 2 VRG befreit die gesuchstellende Person von der Zahlung der erforderlichen Vertretungskosten, mithin jenen Kosten, die für die Wahrnehmung der Rechte der vertretenen Partei aufzubringen sind (Plüss, § 16 N. 88 ff.). Die betreffenden Leistungen bemessen sich nach dem notwendigen Zeitaufwand, welcher wiederum von der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Verfahrens abhängt, sowie den Barauslagen (Plüss, § 16 N. 89; § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]).

Zu entschädigen ist nur derjenige Aufwand, den auch eine nicht bedürftige Partei von ihrem Rechtsvertreter bzw. ihrer Rechtsvertreterin vernünftigerweise erwartet hätte und zu dessen Bezahlung sie bereit gewesen wäre, um ihre Rechte im Verfahren zu wahren. Für die Bemessung der Entschädigung nicht relevant sind hingegen Kosten, die zur Wahrnehmung der Interessen der Klientschaft nicht notwendig sind, insbesondere Kosten für übermässigen oder überflüssigen Aufwand (zum Ganzen Plüss, § 16 N. 90 f.; ferner BGE 141 I 124 E. 3.1, wonach auch gestützt auf Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV] nur ein Anspruch darauf besteht, denjenigen Aufwand ersetzt zu erhalten, der zur Wahrung der Rechte der Klientschaft notwendig und verhältnismässig gewesen ist). Betreibt der Rechtsanwalt bzw. die Rechtsanwältin mehr Aufwand, als bei sorgfältigem Vorgehen nötig gewesen wäre, kann er bzw. sie dafür deshalb keine Entschädigung beanspruchen (VGr, 7. Januar 2020, VB.2019.00656, E. 3.1; 24. September 2019, VB.2019.00262, E. 2.2; 21. November 2014, VB.2014.00410, E. 3.1).

2.3 Die die Entschädigung nach § 16 Abs. 2 VRG festsetzende Behörde verfügt hierbei über einen gewissen Ermessensspielraum, wobei sie das Honorar in jedem Fall so festsetzen muss, dass die unentgeltliche Rechtsvertretung über den Handlungsspielraum verfügt, den sie zur wirksamen Ausübung des Mandates benötigt (BGE 141 I 124 E. 3.1; VGr, 7. Januar 2020, VB.2019.00656, E. 3.3; 24. September 2019, VB.2019.00262, E. 2.3; 14. November 2018, VB.2018.00529, E. 2.2).

Hat der Rechtsvertreter bzw. die Rechtsvertreterin eine Kostennote eingereicht und setzt die beurteilende Behörde die Entschädigung hiervon abweichend auf einen bestimmten nicht der üblichen, praxisgemäss gewährten Entschädigung entsprechenden Betrag fest, ist dieser Entscheid sodann näher zu begründen (BGr, 20. März 2009, 9C_951/2008, E. 5.2, auch zum Folgenden). Akzeptiert die Behörde einzelne Posten aus der Kostennote, setzt sie aber andere herab, hat sie zu jeder Reduktion zumindest kurz auszuführen, aus welchem konkreten Grund die Aufwendungen oder Auslagen als unnötig betrachtet werden (zum Ganzen VGr, 9. April 2020, VB.2020.00054, E. 2; vgl. VGr, 9. Dezember 2022, VB.2022.00656, E. 2.2).

2.4 Der Beschwerdeführer reichte vor dem Zwangsmassnahmengericht eine Honorarnote über Fr. 1'680.60 (zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer) ein und machte dabei einen Aufwand von 7 Stunden und 35 Minuten sowie Barauslagen von Fr. 13.- geltend.

Der Beschwerdegegner kürzte die vom Beschwerdeführer eingereichte Honorarnote mit der Begründung, angesichts der geringen Komplexität sowie der kurzen Dauer des Verfahrens erscheine eine Entschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 900.- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen, weshalb der zusätzlich geltend gemachte Aufwand nicht entschädigt werde. Mithin entschädigte sie somit einen Zeitaufwand von ca. 3,7 Stunden (ohne Mehrwertsteuer).

2.5  

2.5.1 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, das Verfahren sei keinesfalls von geringer Komplexität gewesen. Sein Klient habe sich bei Mandatsbeginn seit 12 Tagen in Ausschaffungshaft befunden und der Rückführungsflug [nach Deutschland] sei bereits gebucht gewesen. Es habe die Notwendigkeit bestanden, rasch zu handeln, telefonische Gespräche zu führen und in die Akten Einsicht zu nehmen. Es hätten im Zusammenhang mit dem Verfassen des Haftüberprüfungsgesuchs auch asylrechtliche Fragen abgeklärt werden müssen. Er habe für all dies lediglich einen Zeitaufwand von 4,75 Stunden geltend gemacht, was weniger als der Zeitaufwand sei, den er dafür effektiv gehabt habe.

Es sei auch nicht ersichtlich, was die Vorinstanz mit "der kurzen Dauer des Verfahrens" meine. Der Beschwerdeführer habe sich zur dreiseitigen Stellungnahme des Migrationsamts innerhalb eines Tages mit einer – ebenfalls dreiseitigen – Stellungnahme äussern müssen und er habe seinem Klienten nicht nur die jeweilige Korrespondenz mit dem Zwangsmassnahmengericht und dem Migrationsamt weiterleiten müssen, sondern ihm auch dessen Inhalt sowohl schriftlich als auch telefonisch auf Türkisch und Kurdisch erklären müssen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz den diesbezüglich geltend gemachten Zeitaufwand von 2,25 Stunden nicht berücksichtigt habe.

Mit der pauschalen Kürzung des Zeitaufwands für das Verfassen des Rekurses auf die Hälfte und ohne nachvollziehbare Begründung habe der Beschwerdegegner willkürlich gehandelt, die Begründungspflicht und das rechtliche Gehör verletzt.

2.5.2 Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer von seinem Klienten erst am 31. März 2025 mandatiert wurde, weshalb er mit den sich im konkreten Fall stellenden Sach- und Rechtsfragen noch nicht vertraut war. Aufgrund der bereits bestehenden Dublin-Ausschaffungshaft des Klienten und des unmittelbar bevorstehenden Rückführungsflugs nach Deutschland bestand zeitliche Dringlichkeit. Dass der Rechtsvertreter auch auf die rechtlichen Fragen zum Asylgesuch eingegangen ist, erscheint mit Blick auf die Wahrnehmung der Interessen seines Klienten nachvollziehbar.

Der Beschwerdeführer reichte am 1. April 2025 ein Haftentlassungsgesuch mit einer Begründung auf ca. 5,5 Seiten sowie am 4. April 2025 eine dreiseitige Stellungnahme zur ebenfalls dreiseitigen Vernehmlassung des Migrationsamts vom 3. April 2025 ein. Der von ihm ausgewiesene Aufwand von 4,75 Stunden zum Aktenstudium und zum Verfassen des Haftentlassungsgesuchs erscheinen ebenso nachvollziehbar wie die 2,5 Stunden für die Erarbeitung der Stellungnahme inklusive der diesbezüglichen Kommunikation mit dem Klienten sowie die 0,33 Stunden für das Studium des Urteils und die Kommunikation an den Klienten.

Es ist nicht ersichtlich, dass bzw. weshalb bei objektiver Betrachtung eine Kürzung des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aufwands angezeigt wäre. Die Vorinstanz, die ihre Überlegungen für die Kürzung nur sehr oberflächlich offenlegte und sich im vorliegenden Verfahren nicht äusserte, übte ihr Ermessen nicht pflichtgemäss aus. Die vorgenommene Kürzung der Honorarnote erscheint rechtswidrig.

2.6 Die Rüge ist berechtigt, womit die Beschwerde gutzuheissen ist.

3.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Er hat sodann dem in eigener Sache prozessierenden Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren von Fr. 500.- auszurichten (§ 17 Abs. 2 VRG), weil der Beizug einer externen Vertretung gerechtfertigt gewesen wäre und der Beschwerdeführer den Anspruch auf Entschädigung für die Erfüllung einer Aufgabe geltend macht, die er im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Auftragsverhältnisses wahrnimmt (vgl. VGr, 9. Dezember 2022, VB.2022.00656, E. 4 mit Hinweis; BGr, 11. Februar 2011, 8C_676/2010, E. 6).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 15. April 2025 aufgehoben und die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands auf Fr. 1'816.75 (inklusive Mehrwertsteuer) festgesetzt.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    105.--     Zustellkosten, Fr.    605.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 500.- zu entrichten, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an die Parteien.

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