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Zürich Verwaltungsgericht 28.08.2025 VB.2025.00260

August 28, 2025·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·1,217 words·~6 min·11

Summary

Feriensaldo und Minusstunden | [Der Beschwerdeführer war bis Ende September 2024 als Pflegefachmann beim JuWe tätig, zuletzt als Fachverantwortlicher Gesundheit im Gefängnis C. Die letzten sechs Monate des Anstellungsverhältnisses war er krankgeschrieben. Der Beschwerdeführer kündigte das Arbeitsverhältnis im Juni 2024. Das JuWe verrechnete den bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehenden negativen Arbeitssaldo von 50,32 Stunden mit dem Septemberlohn. Der Beschwerdeführer macht geltend, über einen positiven Feriensaldo zu verfügen, weil er während zweier Zeitperioden, in denen er Ferien eingetragen hatte, nicht ferienfähig gewesen sei und deshalb an diesen Tagen keine Ferien bezogen habe.] Gemäss den Arztzeugnissen zu den fraglichen Zeiträumen bestätigte der Arzt die damalige Reisefähigkeit des Beschwerdeführers. Das offensichtlich mit Blick auf das vorliegende Rechtsmittelverfahren eingereichte Zeugnis, in dem der Arzt nachträglich einen Irrtum geltend macht, macht den Anschein, aus Gefälligkeit ausgestellt worden zu sein. Auch aus den übrigen Arztzeugnissen lässt sich nicht auf eine Ferienunfähigkeit in den strittigen Zeiträumen schliessen. Im Übrigen ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer im strittigen Zeitraum im April 2024 ins Ausland reiste und die Ferien auch tatsächlich antrat (E. 2.4). Die behauptete Ferienunfähigkeit ist nicht hinreichend dargetan und er hat die eingegebenen Ferientage bezogen. Das JuWe durfte damit den Lohn für 50,32 Stunden vom Septemberlohn abziehen (E. 2.5). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00260   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 28.08.2025 Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Personalrecht Betreff: Feriensaldo und Minusstunden

[Der Beschwerdeführer war bis Ende September 2024 als Pflegefachmann beim JuWe tätig, zuletzt als Fachverantwortlicher Gesundheit im Gefängnis C. Die letzten sechs Monate des Anstellungsverhältnisses war er krankgeschrieben. Der Beschwerdeführer kündigte das Arbeitsverhältnis im Juni 2024. Das JuWe verrechnete den bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehenden negativen Arbeitssaldo von 50,32 Stunden mit dem Septemberlohn. Der Beschwerdeführer macht geltend, über einen positiven Feriensaldo zu verfügen, weil er während zweier Zeitperioden, in denen er Ferien eingetragen hatte, nicht ferienfähig gewesen sei und deshalb an diesen Tagen keine Ferien bezogen habe.] Gemäss den Arztzeugnissen zu den fraglichen Zeiträumen bestätigte der Arzt die damalige Reisefähigkeit des Beschwerdeführers. Das offensichtlich mit Blick auf das vorliegende Rechtsmittelverfahren eingereichte Zeugnis, in dem der Arzt nachträglich einen Irrtum geltend macht, macht den Anschein, aus Gefälligkeit ausgestellt worden zu sein. Auch aus den übrigen Arztzeugnissen lässt sich nicht auf eine Ferienunfähigkeit in den strittigen Zeiträumen schliessen. Im Übrigen ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer im strittigen Zeitraum im April 2024 ins Ausland reiste und die Ferien auch tatsächlich antrat (E. 2.4). Die behauptete Ferienunfähigkeit ist nicht hinreichend dargetan und er hat die eingegebenen Ferientage bezogen. Das JuWe durfte damit den Lohn für 50,32 Stunden vom Septemberlohn abziehen (E. 2.5). Abweisung.

  Stichworte: ARBEITSUNFÄHIGKEIT ARBEITSZEITSALDO ARBEITSZEUGNIS FERIENBEZUG FERIENFÄHIGKEIT LOHN NEGATIVER ARBEITSZEITSALDO VERRECHNUNG

Rechtsnormen: § 121 Abs. 3 VVPG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2025.00260

Urteil

des Einzelrichters

vom 28. August 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Matthias Neumann.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich,

vertreten durch Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung,

Beschwerdegegner,

betreffend Feriensaldo und Minusstunden,

hat sich ergeben:

I.  

A war ab 1. Dezember 2020 als Pflegefachmann HF beim Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung (JuWe) angestellt, zuletzt als Fachverantwortlicher Gesundheitsdienst. Er arbeitete zunächst im Gefängnis B und ab 1. Mai 2023 beim Gefängnis C in der Abteilung D. Mit Schreiben vom 19. Juni 2024 kündigte A das Arbeitsverhältnis per 30. September 2024.

Mit unbegründeter Verfügung vom 12. August 2024 nahm das JuWe die Kündigung zur Kenntnis, stellte A bis zum Ende der Anstellung frei und hielt fest, dass A einen negativen Arbeitszeitsaldo von 50,32 Stunden habe und dieser mit dem Septemberlohn verrechnet werde. Am 14. Oktober 2024 erliess das JuWe auf sinngemässes Begehren von A eine begründete Verfügung.

II.  

A rekurrierte gegen diese Verfügung bei der Direktion der Justiz und des Innern (Justizdirektion), soweit es die Verrechnung des negativen Arbeitszeitsaldos mit dem Lohn betraf. Die Justizdirektion wies den Rekurs am 3. April 2025 ab und erhob keine Kosten.

III.  

Mit Beschwerde vom 28. April 2025 an das Verwaltungsgericht beantragte A sinngemäss die Aufhebung des Rekursentscheids sowie der Verfügung vom 14. Oktober 2024, soweit damit die Verrechnung des Minusstundensaldos angeordnet wurde. Die Justizdirektion schloss mit Vernehmlassung vom 9. Mai 2025 auf Abweisung der Beschwerde. Das JuWe beantragte am 27. Mai 2025 die Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Justizdirektion über Anordnungen des JuWe auf dem Gebiet des Personalrechts nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

Der Beschwerdegegner hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Beschwerdeführer per Ende September 2024 den negativen Arbeitszeitsaldo von 50,32 Minusstunden mit dem Lohn verrechnet, was einem Betrag bzw. Streitwert von rund Fr. 2'200.entspricht. Damit fällt die Angelegenheit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer bestreitet weder den negativen Arbeitszeitsaldo von 50,32 Stunden im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch die grundsätzliche Zulässigkeit der Verrechnung mit dem Septemberlohn (vgl. § 121 Abs. 3 letzter Satz der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 [VVO, LS 177.111]). Er macht jedoch geltend, über einen positiven Feriensaldo zu verfügen, weil er im Zeitraum vom 5. bis 16. April 2024 und am 20. Juni 2024, in dem er Ferien eingetragen hatte, aufgrund einer Erkrankung nicht ferienfähig gewesen sei, weshalb er an diesen Tagen keine Ferien bezogen habe. Der negative Gleitzeitsaldo sei mit diesem Ferienanspruch zu verrechnen.

2.2 Die Beweislast für das Vorliegen einer Ferienunfähigkeit liegt bei den Arbeitnehmenden. Eine direkte Beweisführung über den Rechtsbegriff der Ferienunfähigkeit ist jedoch ausgeschlossen. Gemeinhin wird deshalb auf ärztliche Gutachten bzw. Bestätigungen abgestellt, wobei jedoch zu beachten ist, dass ein ärztliches Zeugnis praxisgemäss nur eine Parteibehauptung darstellt und auch nicht zu einer Umkehr der Beweislast führt. Es ist vielmehr eine Frage der Beweiswürdigung durch das Gericht, ob eine Ferienunfähigkeit als erstellt gelten kann (zum Ganzen VGr, 29. April 2021, VB.2020.00882, E. 5.4.2 mit Hinweisen; ausführlich zum Beweiswert von Arztzeugnissen Ullin Streiff/Adrian von Kaenel/Roger Rudolph, Arbeitsvertrag, 7. A., Zürich etc. 2012, Art. 324a/b N. 12).

2.3 Zu den hier fraglichen (Ferien-)Zeiträumen hat der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner verschiedene Arztzeugnisse eingereicht, welche ihm eine (vollumfängliche) Arbeitsunfähigkeit vom 2. April bis 5. Mai 2024 und vom 1. bis 30. Juni 2024 bescheinigten. Am 22. Mai 2024 bestätigte der behandelnde Arzt in zwei Zeugnissen, dass der Beschwerdeführer vom 5. bis 16. April 2024 während der Krankschreibung ferienfähig gewesen sei und vom 1. bis 30. Juni 2024 arbeitsunfähig, aber ferienfähig sei. Nachdem der Beschwerdegegner die strittige Verrechnung des Arbeitszeitsaldos mit dem Lohn angeordnet hatte, legte der Beschwerdeführer seinem Rekurs vom 17. Oktober 2024 ein Arztzeugnis des behandelnden Arztes, datierend vom 16. Oktober 2024, bei. Darin führte der Arzt im Wesentlichen aus, bei seiner Beurteilung (vom 22. Mai 2024), wonach der Beschwerdeführer vom 5.  bis 16. April 2024 ferienfähig gewesen sei, handle es sich um einen Irrtum. Aus der Krankengeschichte ergebe sich, dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum nicht ferienfähig gewesen sei, konkret aus dem Eintrag der telefonischen Konsultation zwischen seinem Stellvertreter und dem Beschwerdeführer vom 9. April 2024. Diesen Eintrag habe er übersehen.

2.4 Der Patientendokumentation, namentlich dem besagten Eintrag vom 9. April 2024, sind keine Hinweise zu entnehmen, die auf die behauptete Ferienunfähigkeit im fraglichen Zeitraum vom April 2024 schliessen lassen. Gemäss dem Eintrag habe der Arzt am 9. April 2024 mit dem Beschwerdeführer ein ausführliches Telefongespräch geführt. Darin habe der Beschwerdeführer im Wesentlichen geäussert, mit seinen Atemproblemen gehe es besser, das verschriebene Medikament helfe gut, nachts sei er jedoch teilweise panisch. Der Patientendokumentation ist zudem ein E-Mail des Beschwerdeführers vom Tag davor zu entnehmen, in dem er den Arzt um eine Verlängerung des Attests ersuche, weil er sich aufgrund der Atemprobleme schlapp fühle und so nicht arbeiten könne. Vor diesem Hintergrund erschliesst sich nicht, inwiefern es sich bei den beiden Arztzeugnissen vom 22. Mai 2024, worin die Ferienfähigkeit in den fraglichen Zeiträumen ärztlich bestätigt wird, um einen Irrtum handeln soll. Das offensichtlich mit Blick auf das Rechtsmittelverfahren erstellte Arztzeugnis vom 16. Oktober 2024 erweckt vielmehr den Anschein, nur aus Gefälligkeit ausgestellt worden zu sein. Es gelingt dem Beschwerdeführer damit nicht, eine Ferienunfähigkeit vom 5. bis 16. April 2024 zu belegen. Schliesslich lässt sich entgegen dem Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass die übrigen von ihm eingereichten Arztzeugnisse, die seine Arbeitsunfähigkeit für andere Zeiträume bescheinigen, keine explizite Aussage zur Ferienfähigkeit enthalten, nicht auf eine Ferienunfähigkeit in den strittigen Zeiträumen schliessen. Es ist im Übrigen unbestritten, dass der Beschwerdeführer im April ins Ausland reiste und demnach die Ferien auch tatsächlich antrat.

2.5 Demgemäss vermag der Beschwerdeführer die behauptete Ferienunfähigkeit im Zeitraum vom 5. bis 16. April 2024 und am 20. Juni 2024 nicht hinreichend darzutun und hat er die eingegebenen Ferientage bezogen. Er wies damit am Ende der Anstellung einen Minusferiensaldo von 1,3 Tagen auf. Entsprechend lag kein verrechenbarer positiver Feriensaldo vor und durfte der Beschwerdegegner den Lohn für 50,32 Stunden vom Septemberlohn 2024 abziehen.

3.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.  

Weil der Streitwert weniger als Fr. 30'000.- beträgt, sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 65a Abs. 3 VRG). Dem in seinem amtlichen Wirkungskreis tätig gewordenen Beschwerdegegner steht praxisgemäss keine Parteientschädigung zu (VGr, 24. November 2022, VB.2022.00286, E. 7).

5.  

Weil der Streitwert weniger als Fr. 15'000.- beträgt, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen (Art. 113 ff. BGG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr.    570.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Direktion der Justiz und des Innern.

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