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Zürich Verwaltungsgericht 30.06.2025 VB.2025.00256

June 30, 2025·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·2,253 words·~11 min·7

Summary

Strafvollzug (Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung) | Strafvollzug (Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung). Streitgegenstand bildet(e) einzig die der Justizdirektion vorgeworfene Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung bei der Behandlung des gestellten Ausstandsgesuchs. In der Zwischenzeit hat die Beschwerdegegnerin jedoch einen Entscheid gefällt, weshalb das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (E. 2.2 f.). Bei den vorliegenden zeitlichen Gegebenheiten ist die Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde als verfrüht und somit unbegründet zu bezeichnen. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer schon in einem früheren (Rekurs-)Verfahren mit derselben Begründung ein Ausstandsgesuch stellte, das als rechtsmissbräuchlich zu bezeichnen war. Vor diesem Hintergrund ist ohne Weiteres nachvollziehbar, wenn die Justizdirektion über das erneute Ausstandsgesuch nicht sogleich im Rahmen eines Zwischenentscheids, sondern im Rahmen des nur gerade rund einen Monat später ergehenden Endentscheids befand (E. 3.1.4). Demnach wäre die Beschwerde mutmasslich abzuweisen gewesen (E. 3.1.5). Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit (E. 3.3). Abweisung soweit nicht Abschreibung als gegenstandslos geworden.

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00256   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 30.06.2025 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 19.11.2025 nicht eingetreten. Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug Betreff: Strafvollzug (Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung)

Strafvollzug (Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung). Streitgegenstand bildet(e) einzig die der Justizdirektion vorgeworfene Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung bei der Behandlung des gestellten Ausstandsgesuchs. In der Zwischenzeit hat die Beschwerdegegnerin jedoch einen Entscheid gefällt, weshalb das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (E. 2.2 f.). Bei den vorliegenden zeitlichen Gegebenheiten ist die Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde als verfrüht und somit unbegründet zu bezeichnen. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer schon in einem früheren (Rekurs-)Verfahren mit derselben Begründung ein Ausstandsgesuch stellte, das als rechtsmissbräuchlich zu bezeichnen war. Vor diesem Hintergrund ist ohne Weiteres nachvollziehbar, wenn die Justizdirektion über das erneute Ausstandsgesuch nicht sogleich im Rahmen eines Zwischenentscheids, sondern im Rahmen des nur gerade rund einen Monat später ergehenden Endentscheids befand (E. 3.1.4). Demnach wäre die Beschwerde mutmasslich abzuweisen gewesen (E. 3.1.5). Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit (E. 3.3). Abweisung soweit nicht Abschreibung als gegenstandslos geworden.

  Stichworte: ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG AUSSTAND GEGENSTANDSLOSIGKEIT OFFENSICHTLICHE AUSSICHTSLOSIGKEIT PROZESSAUSSICHTEN RECHTSVERWEIGERUNGSBESCHWERDE RECHTSVERZÖGERUNG UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)

Rechtsnormen: Art. 29 Abs. I BV § 4a VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2025.00256

Verfügung

des Einzelrichters

vom 30. Juni 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Direktion der Justiz und des Innern,

Beschwerdegegnerin,

und

Justizvollzug und Wiedereingliederung,

Mitbeteiligter,

betreffend Strafvollzug (Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung),

hat sich ergeben:

I.  

A. Mit Urteil vom 29. Januar 2024 sprach das Obergericht des Kantons Zürich A der falschen Anschuldigung, der Freiheitsberaubung (begangen in mittelbarer Täterschaft) und der Drohung schuldig und bestrafte ihn mit einer zu vollziehenden Freiheitsstrafe von neun Monaten (abzüglich zweier durch Haft erstandener Tage). Die dagegen von A erhobene Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht mit Urteil 6B_223/2024 vom 3. September 2024 ab, soweit es darauf eintrat.

B. Mit Verfügung vom 7. Januar 2025 verpflichtete Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich (nachfolgend: das JuWe) A, sich am 14. April 2025 beim Vollzugszentrum B zum Strafantritt zu melden. A erhob daraufhin mit Eingabe vom 9. Januar 2025 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (nachfolgend: Justizdirektion) und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 7. Januar 2025. Die Justizdirektion eröffnete daraufhin ein Verfahren mit der Geschäftsnummer 2025-144.

C. Mit Schreiben vom 28. Januar 2025 ersuchte das JuWe A, zwecks psychiatrischer Untersuchung bzw. Erstellung eines Hafterstehungsfähigkeitsgutachtens am 10. Februar 2025 das Amtslokal aufzusuchen und allfällige psychiatrische/psychologische Unterlagen mitzubringen sowie bis 13. Februar 2025 alle medizinischen Unterlagen mit Bezug auf geltend gemachte somatische Leiden einzureichen. Mit Eingabe vom 4. Februar 2025 erhob A auch dagegen Rekurs bei der Justizdirektion und stellte zudem "gegen jeden Mitarbeiter des Generalsekretariates ein Ausstandsgesuch". Die Justizdirektion eröffnete daraufhin ein Verfahren mit der Geschäftsnummer 2025-524.

D. Mit Eingabe vom 4. Februar 2025 rügte A beim Verwaltungsgericht eine Rechtsverweigerung seitens der Justizdirektion, da es diese ablehne, in Bezug auf sein im Verfahren 2025-144 gegen C (juristischer Sekretär mbA des Generalsekretariats der Justizdirektion) gestelltes Ausstandsgesuch vom 1. Februar 2025 einen Zwischenentscheid zu fällen. Daneben ersuchte A um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Daraufhin eröffnete das Verwaltungsgericht ein Verfahren mit der Geschäftsnummer VB.2025.00080.

E. Mit Verfügung vom 10. Februar 2025 vereinigte die Justizdirektion die Rekursverfahren 2025-144 und 2025-524 (Dispositivziffer I) und wies die Ausstandsgesuche gegen C und "alle Mitarbeiter des Generalsekretariates" der Justizdirektion ab, soweit sie darauf eintrat (Dispositivziffer II). Den Rekurs von A im Verfahren 2025-144 gegen die Verfügung des JuWe vom 7. Januar 2025 wies die Justizdirektion ebenfalls ab (Dispositivziffer III). Auf den Rekurs von A im Verfahren Nr. 2025-524 gegen das Schreiben des JuWe vom 28. Januar 2025 trat sie nicht ein (Dispositivziffer IV). Weiter gab sie der Aufsichtsbeschwerde von A keine Folge (Dispositivziffer V). Dessen Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung wies sie ab (Dispositivziffer VI). Die Verfahrenskosten auferlegte sie A (Dispositivziffer VII), eine Parteientschädigung sprach sie ihm nicht zu (Dispositivziffer VIII).

F. Mit Eingabe vom 11. Februar 2025 erhob A beim Verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung der Justizdirektion vom 10. Februar 2025. Das Verwaltungsgericht eröffnete daraufhin ein Verfahren mit der Geschäftsnummer VB.2025.00101. Mit Präsidialverfügung vom 13. Februar 2025 vereinigte es die beiden Beschwerdeverfahren VB.2025.00080 und VB.2025.00101 und führte diese anschliessend unter der erstgenannten Nummer weiter.

II.  

A. Mit Eingabe vom 24. März 2025 rügte A bei der Justizdirektion, das JuWe verweigere bzw. verzögere im Zusammenhang mit dem Strafantritt, namentlich mit der Frage seiner Hafterstehungsfähigkeit, unrechtmässig den Erlass einer anfechtbaren Anordnung. Mit ebenfalls vom 24. März 2025 datierenden Eingaben erhob A sodann dieselbe Rüge in Bezug auf sein Gesuch um Befreiung von der Arbeitspflicht im Strafvollzug und hinsichtlich seiner Bedenken, ob im Strafvollzug seine Glaubens- und Gewissensfreiheit gewährleistet sei. Mit Schreiben vom 26. März 2025 bestätigte die Justizdirektion A in der Person von C den Eingang der Rekurse; diese würden unter der Geschäftsnummer 2025-1092 behandelt.

B. In der Folge stellte A mit Eingabe vom 3. April 2025 bei der Justizdirektion ein Ausstandsgesuch gegen C, welches er damit begründete, dass ihn das Bezirksgericht Zürich mit Urteil vom 2. April 2025 wegen Pornografie verurteilt habe, da er der Vorsteherin und der Generalsekretärin der Justizdirektion sowie deren Stellvertreterin per E-Mail unaufgefordert eine pornografische Abbildung "angeboten" habe. Somit erscheine jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter der Justizdirektion als befangen. Die Justizdirektion habe diesbezüglich unverzüglich eine anfechtbare Verfügung zu erlassen.

C. Mit Urteil VB.2025.00080/101 vom 22. April 2025 (zur Publikation vorgesehen) trat das Verwaltungsgericht auf die Ausstandsbegehren von A nicht ein. Das Beschwerdeverfahren VB.2025.00080 schrieb es als gegenstandslos geworden ab. Die Beschwerde im Verfahren VB.2025.00101 hiess es insofern gut, als in Abänderung von Dispositivziffer VI der Verfügung der Justizdirektion von 10. Februar 2025 das Gesuch von A um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung teilweise guthiess. Im Übrigen wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Die gegen dieses Urteil von A erhobene Beschwerde in Strafsachen ist noch vor Bundesgericht hängig (Verfahren 7B_377/2025).

D. Mit Schreiben vom 23. April 2025 liess die Justizdirektion A die Rekursantwort des JuWe zur Stellungnahme zukommen. A nahm diese Möglichkeit mit Eingabe vom 24. April 2025 wahr.

III.  

A. Mit ebenfalls vom 24. April 2025 datierender Eingabe gelangte A an das Verwaltungsgericht und rügte eine Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung seitens der Justizdirektion hinsichtlich seines am 3. April 2025 gestellten Ausstandsgesuchs (vorn II.B.). Daneben ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Verwaltungsgericht eröffnete daraufhin das vorliegende Beschwerdeverfahren mit der Geschäftsnummer VB.2025.00256 und holte mit Präsidialverfügung vom 25. April 2025 die Akten der Justizdirektion, das heisst diejenigen des Rekursverfahren 2025-1092, ein.

B. Am 25. April 2025 erhob A bei der Justizdirektion abermals Rekurs und rügte eine weitere Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung seitens des JuWe. Die Justizdirektion eröffnete daraufhin ein Verfahren mit der Geschäftsnummer 2025-1504.

C. Mit Eingabe vom 2. Mai 2025 reichte A die Stellungnahme des Schweizer Presserats 12/2025 vom 27. April 2025 zu den Akten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens VB.2025.00256.

D. Mit Verfügung vom 5. Mai 2025 vereinigte die Justizdirektion die beiden Rekursverfahren 2025-1092 und 2025-1504 (Dispositivziffer I) und trat auf die Ausstandsgesuche gegen C und "alle Mitarbeiter" des Generalsekretariats nicht ein (Dispositivziffer II). Den Rekurs des Verfahrens 2025-1092 schrieb die Justizdirektion als gegenstandslos geworden ab (Dispositivziffer III), denjenigen des Verfahrens 2025-1504 wies sie ab (Dispositivziffer IV). Die Verfahrenskosten auferlegte sie A (Dispositivziffer V).

E. Daraufhin gelangte A mit Beschwerde vom 7. Mai 2025 an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 5. Mai 2025. Das Verwaltungsgericht eröffnete in der Folge ein Verfahren mit der Geschäftsnummer VB.2025.00281 und zog die Akten des Rekursverfahrens 2025-1504 bei.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a und lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig, zumal der Rechtsweg für die Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde grundsätzlich jenem folgt, der gegen die aus Sicht der beschwerdeführenden Person verzögerte oder verweigerte Anordnung zur Verfügung stünde (statt vieler VGr, 11. Dezember 2024, VB.2024.00367, E. 1.1; vgl. zum Streitgegenstand hinten E. 2.2). Streitigkeiten betreffend den Justizvollzug nach dem Straf- und Justizvollzugsgesetz vom 19. Juni 2006 (StJVG, LS 331) werden von der Einzelrichterin oder vom Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 in Verbindung mit § 38b Abs. 2 VRG). Ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung liegt hier nicht vor, weshalb der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist.

1.2 In der Präsidialverfügung vom 25. April 2025 (vorn III.A.) wies das Verwaltungsgericht darauf hin, dass – entsprechend früherer Beschwerdeverfahren – Rechtsanwalt D als Zustellempfänger für Sendungen des Verwaltungsgerichts zuhanden des Beschwerdeführers rubriziert worden sei. Am 28. April 2025 teilte das Anwaltsbüro D dem Verwaltungsgericht im Verfahren VB.2025.00080 telefonisch mit, dass der Beschwerdeführer mangels Vertretung durch Rechtsanwalt D Post an seine Privatadresse zugestellt haben möchte. Das Rubrum ist somit entsprechend anzupassen, und die vorliegende Verfügung ist an die Privatadresse des Beschwerdeführers zu senden.

2.  

2.1 Eine Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde zielt grundsätzlich darauf ab, die Vorinstanz (des Verwaltungsgerichts) zu einer beförderlichen Verfahrenserledigung anzuhalten (Jürg Bosshart/Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19 N. 52, auch zum Folgenden). Sie muss demnach erhoben werden, solange der Entscheid der untätigen Vorinstanz noch aussteht. Auf Beschwerden, die erst nach Erlass des Entscheids erhoben werden, ist in der Regel mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses (vgl. § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG) nicht einzutreten. Ebenso sind hängige Beschwerdeverfahren grundsätzlich als gegenstandslos geworden abzuschreiben, wenn die ausstehende Anordnung vor dem Entscheid über die Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung erging. Ein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung einer Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung kann jedoch unter Umständen auch dann gegeben sein, wenn die Vorinstanz des Verwaltungsgerichts, der Säumigkeit vorgeworfen wird, mittlerweile tätig wurde. Diesfalls besteht das Rechtsschutzinteresse in der damit verbundenen Genugtuung für die betroffene Person (statt vieler VGr, 16. Mai 2024, VB.2024.00124, E. 2.3 mit Hinweisen). Eine entsprechende Feststellung setzt allerdings ein ausreichend substanziiertes Begehren voraus (statt vieler VGr, 13. Oktober 2022, VB.2022.00457, E. 2.3).

2.2 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet(e) einzig die der Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer vorgeworfene Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung bei der Behandlung des mit Eingabe vom 3. April 2025 gestellten Ausstandsgesuchs (vorn II.B. und III.A.). In der Zwischenzeit bzw. mit Verfügung vom 5. Mai 2025 hat die Beschwerdegegnerin (auch) insofern jedoch einen Entscheid gefällt (vorn III.C.). Dementsprechend fehlt es dem Beschwerdeführer heute an einem aktuellen praktischen Interesse an der Gutheissung seiner Beschwerde. Für die formelle Feststellung der Rechtsverzögerung mangelt es vorliegend an einem entsprechenden Begehren des Beschwerdeführers.

2.3 Nach dem Gesagten ist das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

3.  

3.1  

3.1.1 Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG tragen die am Beschwerdeverfahren Beteiligten die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Über die Kostenauflage bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens enthält das Verwaltungsrechtspflegegesetz keine Vorschrift. Das Verwaltungsgericht entscheidet praxisgemäss nach Ermessen über die Kosten- und Entschädigungsfolgen, wobei es berücksichtigt, wer die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat oder welche Partei vermutlich obsiegt hätte; insbesondere bei Versagen dieser Kriterien kann auch anderswie Billigkeit geübt werden (statt vieler VGr, 20. Dezember 2023, VB.2023.00251, E. 4.2; 24. August 2023, VB.2023.00247, E. 5.1.1; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 74 ff.).

3.1.2 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildete wie erwähnt (vorn E. 2.2) einzig die vom Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin vorgeworfene Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung bei der Behandlung seines mit Eingabe vom 3. April 2025 gestellten Ausstandsgesuchs. Ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 5. Mai 2025 zu Recht auf das Ausstandsgesuch (bzw. die Ausstandsgesuche) nicht eintrat, gehörte demgegenüber nicht zum Streitgegenstand.

3.1.3 Die Parteien haben in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; vgl. auch § 4a VRG). Der Zeitraum, der für die Beurteilung der Verfahrensdauer relevant ist, beginnt in Verwaltungssachen entweder mit der Einreichung eines entsprechenden Gesuchs bei der zuständigen Behörde oder mit der Rechtshängigkeit der Anfechtung einer Verfügung. Die Grenze der zulässigen Verfahrensdauer ist unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände des Einzelfalls festzulegen. Dabei wird vorab auf den Umfang und die Schwierigkeit des Falls, die Wichtigkeit der Angelegenheit für die Betroffenen, das Verhalten derselben und der Behörden sowie die für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe abgestellt (VGr, 9. Januar 2025, VB.2024.00145, E. 3.5; 11. Oktober 2023, VB.2023.00380, E. 3.1, mit Hinweisen).

3.1.4 Der Beschwerdeführer erhob die vorliegende Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde etwa drei Wochen nach Einreichung des Ausstandsgesuchs bei der Beschwerdegegnerin (24. April 2025 bzw. 3. April 2025), welche das Gesuch rund zehn Tage danach mit Verfügung vom 5. Mai 2025 behandelte. Bei diesen zeitlichen Gegebenheiten ist die Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde als verfrüht und somit unbegründet zu bezeichnen, zumal den Akten nicht entnommen werden kann, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin vor der Beschwerdeerhebung gemahnt hätte (vgl. Bosshart/Bertschi, § 19 N. 48) und darüber hinaus keine besondere Dringlichkeit erkennbar ist. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer schon in einem früheren (Rekurs-)Verfahren mit derselben Begründung den Ausstand von C und sämtlichen Mitarbeitern des Generalsekretariats der Justizdirektion beantragt hatte. Das Verwaltungsgericht erwog mit Urteil VB.2025.00080/101 vom 22. April 2025 (zur Publikation vorgesehen; vorn II.C.) unter Verweis auf das Urteil 1B_577, 578 und 579/2022 des Bundesgerichts vom 30. Dezember 2022, der Beschwerdeführer habe im Rahmen einer gegen ihn geführten Strafuntersuchung mit dem im Wesentlichen selben Vorgehen – Erwirken von Strafanzeigen – den Ausstand von zwei Richterinnen und einem Richter des Obergerichts erreichen wollen, weshalb nicht zu beanstanden sei, dass die Beschwerdegegnerin die Ausstandsbegehren als rechtsmissbräuchlich und im Resultat offensichtlich unzulässig qualifiziert habe (E. 6.2). Vor diesem Hintergrund ist hier ohne Weiteres nachvollziehbar, wenn die Beschwerdegegnerin über das – gleichermassen begründete – Ausstandsgesuch vom 3. April 2025 nicht sogleich im Rahmen eines Zwischenentscheids, sondern im Rahmen des nur gerade rund einen Monat später ergehenden Endentscheids befand.

3.1.5 Nach dem Gesagten wäre die Beschwerde mutmasslich abzuweisen gewesen. Die Gerichtskosten sind deshalb dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

3.2 Eine Umtriebsentschädigung hat der Beschwerdeführer nicht verlangt und stünde ihm mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

3.3 Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren ist unter Verweis auf die obigen Erwägungen aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (vgl. § 16 Abs. 1 VRG). Mangels Vertretung wäre die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung von vornherein nicht infrage gekommen. Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage (gewesen) wäre, selbständig eine Rechtsvertretung zu mandatieren, gibt es keine, weshalb das Verwaltungsgericht insofern nicht von Amtes wegen tätig zu werden brauchte (vgl. das Urteil VB.2025.00053 des Verwaltungsgerichts vom 31. Januar 2025; Plüss, § 16 N. 114).

4.  

Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass die E-Mails, mit denen er das Verwaltungsgericht regelmässig bedient, weder im vorliegenden noch in den übrigen von ihm beim Verwaltungsgericht anhängig gemachten und noch nicht abgeschlossenen Verfahren Beachtung fanden bzw. finden. Zwar kann dem Verwaltungsgericht eine Eingabe sowohl in Papierform als auch elektronisch eingereicht werden (§ 71 VRG in Verbindung mit Art. 130 Abs. 1 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO, SR 272]; Griffel, § 53 N. 4). Das Verwaltungsgericht nimmt eine elektronische Eingabe jedoch nur dann entgegen, wenn sie die Voraussetzungen gemäss der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren vom 18. Juni 2010 (VeÜ-ZSSV, SR 272.1) erfüllt. Demnach sind alle Dokumente im PDF-Format einzureichen und muss die Eingabe mit einer qualifizierten elektronischen Signatur unterzeichnet sowie fristgerecht an das Verwaltungsgericht über eine anerkannte Zustellplattform übermittelt werden. Die E-Mails des Beschwerdeführers erfüllten diese Voraussetzungen nicht und blieben deshalb unbehandelt.

5.  

Sollte es sich beim vorliegenden Urteil um einen Zwischenentscheid handeln, wäre es nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 f. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) an das Bundesgericht weiterziehbar.

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    800.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    105.--     Zustellkosten, Fr.    905.--     Total der Kosten.

3.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Gegen diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    den Mitbeteiligten; c)    das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).

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