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Zürich Verwaltungsgericht 30.10.2025 VB.2025.00253

October 30, 2025·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·3,157 words·~16 min·9

Summary

Ausschluss von der Pacht und von der Jagd sowie Entzug der Jagdaufsicht | Der Beschwerdeführer erwirkte mehrere Straferkenntnisse wegen der Verletzung der Nachsuchepflicht und der Missachtung jagdlicher Vorschriften im Zusammenhang mit seuchenpolizeilichen Massnahmen. Soweit er im vorliegenden Verfahren geltend macht, die Strafbehörde habe den Sachverhalt nicht richtig festgestellt, ist er nicht zu hören (E. 4). Die Nachsuche und das Erlösen von verletzten und kranken Tieren ist nicht mit der Jagd gleichzusetzen und wird durch ein Jagdverbot innerhalb eines bestimmten Gebiets nicht tangiert; der Beschwerdeführer war daher zur Nachsuche verpflichtet, auch wenn sich das zu erlösende Tier in einem Wasser- und Zugvogelreservat von nationaler Bedeutung befand (E. 5.1-5.7). Eine vermeintlich nicht dem Bundesrecht entsprechende Organisation der Reservataufsicht berechtigte ihn nicht dazu, die Nachsuche betreffend ein verletztes Wildtier im konkreten Fall einfach zu verweigern (E. 5.10). Entgegen seinem Dafürhalten handelt es sich schliesslich bei der Pflicht zur Trichinellenuntersuchung beim Schwarzwild um eine jagdliche Vorschrift (im Zusammenhang mit seuchenpolizeilichen Massnahmen) im Sinn von § 10 Abs. 3 JG, deren Nichteinhaltung jagdrechtlich zu sanktionieren ist (E. 6). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00253   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 30.10.2025 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Ausschluss von der Pacht und von der Jagd sowie Entzug der Jagdaufsicht

Der Beschwerdeführer erwirkte mehrere Straferkenntnisse wegen der Verletzung der Nachsuchepflicht und der Missachtung jagdlicher Vorschriften im Zusammenhang mit seuchenpolizeilichen Massnahmen. Soweit er im vorliegenden Verfahren geltend macht, die Strafbehörde habe den Sachverhalt nicht richtig festgestellt, ist er nicht zu hören (E. 4). Die Nachsuche und das Erlösen von verletzten und kranken Tieren ist nicht mit der Jagd gleichzusetzen und wird durch ein Jagdverbot innerhalb eines bestimmten Gebiets nicht tangiert; der Beschwerdeführer war daher zur Nachsuche verpflichtet, auch wenn sich das zu erlösende Tier in einem Wasser- und Zugvogelreservat von nationaler Bedeutung befand (E. 5.1-5.7). Eine vermeintlich nicht dem Bundesrecht entsprechende Organisation der Reservataufsicht berechtigte ihn nicht dazu, die Nachsuche betreffend ein verletztes Wildtier im konkreten Fall einfach zu verweigern (E. 5.10). Entgegen seinem Dafürhalten handelt es sich schliesslich bei der Pflicht zur Trichinellenuntersuchung beim Schwarzwild um eine jagdliche Vorschrift (im Zusammenhang mit seuchenpolizeilichen Massnahmen) im Sinn von § 10 Abs. 3 JG, deren Nichteinhaltung jagdrechtlich zu sanktionieren ist (E. 6). Abweisung.

  Stichworte: AUSSCHLUSS VON DER JAGD JAGDGEBIET JAGDGESETZ JAGDRECHT NACHSUCHE NICHTJAGDGEBIET PFLICHTVERLETZUNG REVIERAUFSICHT SCHONGEBIET STRAFBEFEHL TIERSEUCHE UNTERSUCHUNGSPFLICHT

Rechtsnormen: - keine -

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2025.00253

Urteil

der 4. Kammer

vom 30. Oktober 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Ersatzrichterin Beryl Niedermann, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.  

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Landwirtschaft und Natur,

Beschwerdegegner,

betreffend Ausschluss von der Pacht und von der Jagd sowie Entzug der Jagdaufsicht,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Verfügung vom 30. Januar 2024 schloss die Fischerei- und Jagdverwaltung des Amts für Landschaft und Natur (ALN) A für die Dauer von drei Jahren von der Pacht eines Jagdreviers und vom Besitz eines Jagdpasses aus. Zudem entzog es ihm die Ausübung der Jagdaufsicht.

II.  

Dagegen rekurrierte A am 26. Februar 2024 bei der Baudirektion, welche das Rechtsmittel mit Entscheid vom 25. März 2025 teilweise guthiess und den Ausschluss von A von der Pacht eines Jagdreviers auf ein Jahr verkürzte. Im Übrigen wies die Baudirektion den Rekurs ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 17. April 2025 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, der Rekursentscheid der Baudirektion sei unter Entschädigungsfolge aufzuheben.

Die Baudirektion beantragte am 21. Mai 2025 die Abweisung der Beschwerde. Auf Verlangen des Verwaltungsgerichts reichte das ALN am 11. September 2025 weitere Unterlagen ein, was A am 15. September 2025 zur Kenntnis gebracht wurde.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Baudirektion über Verfügungen des ALN betreffend die Jagdberechtigung und die Ausübung der Jagdaufsicht zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Gemäss § 10 Abs. 3 des kantonalen Jagdgesetzes vom 1. Februar 2021 (JG, LS 922.1) kann von der Jagd ausgeschlossen werden, wer einmal wegen schwerer oder mehrmals wegen leichter Verletzung der Tierschutzgesetzgebung, von Jagd- und Fischereivorschriften oder wegen Missachtung von jagdlichen Vorschriften im Zusammenhang mit seuchenpolizeilichen Massnahmen bestraft worden ist.

Bei einem Ausschluss nach § 10 Abs. 3 JG verfügt die Direktion eine ein- bis zehnjährige Sperre (§ 10 Abs. 4 JG).

2.2 Gemäss § 35 JG kann die Direktion einer Person, die mit der Revieraufsicht betraut ist, diese Aufgabe entziehen, wenn sie sich als ungeeignet zur Erfüllung der Aufgaben nach § 33 Abs. 1 und § 34 Abs. 1 JG erweist.

3.  

Der Beschwerdeführer ist Mitglied der Jagdgesellschaft C und als solches Jagdpächter des Jagdreviers Nr. 01 C. Zudem ist er zuständiger Jagdaufseher für das Revier Nr. 01. Er wurde mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 14. Juli 2023 des Statthalteramts des Bezirks D verurteilt wegen verweigerten Ausrückens zwecks Erlösung einer verletzten Jungkrähe nach § 37 JG in Verbindung mit § 15 JG und § 40 Abs. 1 und 2 der kantonalen Jagdverordnung vom 5. Oktober 2022 (JV, LS 922.11) und mit einer Busse von Fr. 500.- bestraft. Zuvor war er mit Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirks D vom 26. November 2021 wegen mehrfachen Unterlassens der Probeentnahme zur Untersuchung auf Trichinellen bei Wildschweinen im Sinn von Art. 20 Abs. 7 der Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle vom 16. Dezember 2016 (VSFK, SR 817.190) und wegen Missachtens der Vorschriften über das Führen des Wildbuchs im Sinn von § 24 der kantonalen Jagdverordnung in der damals geltenden Fassung vom 5. November 1975 im Zusammenhang mit fehlendem Anbringen von Plomben am erlegten Jagdwild zu einer Busse von Fr. 600.- verurteilt worden.

Unter Berücksichtigung dieser Straferkenntnisse und in Anwendung von § 10 Abs. 3 und 4 sowie § 35 JG erliess der Beschwerdegegner die Ausgangsverfügung.

4.  

4.1 In Bezug auf die ihm vorgeworfene Verweigerung des Ausrückens bzw. die ihm vorgeworfene unterlassene Nachsuche der verletzten Jungkrähe macht der Beschwerdeführer zunächst geltend, er sei im Zeitpunkt der Meldung der Einsatzzentrale der Polizei davon ausgegangen, dass sich das verletzte Tier im Wasser des E-Sees und damit nicht innerhalb des Revierperimeters befunden habe. Zudem sei gemäss den Akten der Fundort nicht identisch mit dem Meldeort. Die Strafbehörde habe sich aber fälschlicherweise auf den Fundort und nicht auf den Meldeort gestützt. Sodann habe die Strafbehörde den Sachverhalt nicht richtig gewürdigt.

4.2 Die Untersuchungspflicht der Verwaltungsbehörden nach § 7 Abs. 1 VRG kann unter anderem eingeschränkt sein, wenn derselbe Sachverhalt bereits einem Strafverfahren zugrunde liegt. Die Verwaltungsbehörde darf von den tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafentscheids nur unter gewissen Voraussetzungen abweichen, etwa wenn sie Tatsachen feststellt oder ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafgericht unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn das Strafgericht bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt hat. Bei der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts ist die Verwaltungsbehörde demgegenüber grundsätzlich nicht an das Strafurteil gebunden (§ 7 Abs. 4 VRG; VGr, 30. Januar 2025, VB.2022.00592, E. 4.1 mit Hinweisen).

Diese Einschränkung gilt insbesondere im ordentlichen Verfahren. Unter bestimmten Umständen ist die Verwaltungsbehörde aber auch an die Sachverhaltsfeststellungen in einem Strafbefehl gebunden, so insbesondere dann, wenn die betroffene Person weiss oder wissen muss, dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet wird und sie es trotzdem unterlässt oder darauf verzichtet, im Rahmen des Strafverfahrens die ihr garantierten Verteidigungsrechte geltend zu machen. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben muss die betroffene Person allfällige Verteidigungsrechte und Beweisanträge im Strafverfahren vorbringen und dort die nötigen Rechtsmittel ergreifen (zum Ganzen VGr, 30. Januar 2025, VB.2022.00592, E. 4.2 mit Hinweisen).

4.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Statthalteramt des Bezirks D habe den Sachverhalt nicht richtig festgestellt, indem es etwa auf den Fundort des Tiers anstatt den Meldeort abstellte, ist er daher nicht zu hören. Dem Beschwerdeführer als langjährigem Jagdpächter und Jagdaufseher musste bewusst sein, dass die (wiederholte) strafrechtliche Verurteilung wegen Verstössen gegen Jagdvorschriften bzw. jagdliche Vorschriften im Zusammenhang mit seuchenpolizeilichen Massnahmen ein Administrativverfahren nach § 10 Abs. 3 JG bzw. § 35 JG nach sich ziehen würde. Er wäre deshalb gehalten gewesen, die Sachverhaltsfeststellung der Strafbehörde mit den im Strafverfahren vorgesehenen Rechtsmitteln zu rügen. Nachdem er dies unterliess, ist nicht zu beanstanden, wenn sich der Beschwerdegegner bei Erlass der Ausgangsverfügung an die Sachverhaltsfeststellung des Statthalteramts hielt.

5.  

5.1 Der Beschwerdeführer vertritt im Weiteren die Auffassung, die Nachsuchepflicht der Jagdgesellschaft gemäss § 15 Abs. 1 JG gelte nur für eigentliche Jagdgebiete und nicht für Schongebiete. Das bundesrechtliche Jagdverbot in den Schongebieten führe dazu, dass das Betreten dieser Gebiete für ihn verboten sei, und kantonale Verfügungen, welche eine Nachsuchepflicht in solchen Gebieten durchsetzen wollten, verstiessen gegen Bundesrecht. Die Nachsuchepflicht in Schongebieten sei durch das dort geltende absolute Jagdverbot aufgehoben.  

5.2 Gemäss § 15 Abs. 1 JG sind die Jagdgesellschaft und die mit der Jagdaufsicht betrauten Personen verpflichtet, verletzte oder kranke Wildtiere jederzeit zu bergen oder nachzusuchen und nötigenfalls zu erlegen. Gemäss § 15 Abs. 2 JG besteht diese Pflicht auch dann, wenn das Tier das Revier verlässt.

5.3 Zum Erhalt der Artenvielfalt und der Lebensräume der einheimischen und ziehenden wildlebenden Säugetiere und Vögel scheidet der Bundesrat gemäss Art. 11 Abs. 1 und 2 des Jagdgesetzes vom 20. Juni 1986 (JSG, SR 922.0) Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler Bedeutung und im Einvernehmen mit den Kantonen Wasser- und Zugvogelreservate von nationaler Bedeutung aus. Diesen Auftrag hat der Bundesrat mit dem Erlass der Verordnung vom 21. Januar 1991 über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (WZVV, SR 922.32) umgesetzt.

Der E-See und seine Uferbereiche, zu denen auch das vorliegend betroffene Gebiet im Bereich des … zu zählen ist, gehören zu den Wasser- und Zugvogelreservaten (WZV) von nationaler Bedeutung gemäss Art. 2 Abs. 1 WZVV. Es handelt sich um das WZV Nr. 02 gemäss Anhang 1 zur WZVV. Teile des WZV Nr. 02 liegen innerhalb des Jagdreviers Nr. 01.

In den WZV gelten im Interesse des Arten- und Lebensraumschutzes weitgehend die gleichen Verbote und Nutzungseinschränkungen wie in den eidgenössischen Jagdbanngebieten, so insbesondere das Jagdverbot gemäss Art. 11 Abs. 5 JSG (Beatrice Wagner Pfeifer, Umweltrecht – Besondere Regelungsbereiche, Zürich/St. Gallen 2021, Rz. 1562 ff.).

5.4 Der Kanton Zürich bedient sich im Rahmen des ihm zustehenden Jagdregals der Revierjagd, d. h. eines Systems, gemäss welchem die Jagd durch Privatpersonen ausgeübt wird, welchen diese in einem ihnen verpachteten Revier gegen Entrichtung eines Pachtzinses gestattet ist (§ 2 Abs. 1 JG). Das gesamte Kantonsgebiet wird dabei flächendeckend und lückenlos in Jagdreviere unterteilt. Die bejagbaren und die unbejagbaren Flächen sind innerhalb des Reviers ausgeschieden. Neben den bundesrechtlichen Schutz- und Jagdbanngebieten sind auch der Kanton und die Gemeinden befugt, kantonale und kommunale Wildschongebiete und Vogelschutzgebiete auszuscheiden (§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a und b JG).

Besteht somit innerhalb eines Reviers ein Wildschongebiet oder ein bundesrechtliches Schutzgebiet, stellt dieses innerhalb des Jagdreviers eine unbejagbare Fläche dar, eine Ausnahme bilden Reviere, welche ganz als Wildschongebiet ausgewiesen sind (vgl. etwa Revier 919 Stadt Zürich, in dem die gesamte Fläche Wildschongebiet und somit unbejagbar ist). Für bundesrechtliche Schutzgebiete wie etwa die WZV gilt die fehlende Bejagbarkeit bereits von Bundesrechts wegen, diese müssen somit nicht eigens gemäss § 2 Abs. 2 lit. b JG ausgeschieden werden. Zudem existieren – wie aus der Karte etwa des Reviers Nr. 01 ohne Weiteres ersichtlich ist – innerhalb eines Jagdreviers abgesehen von den Schon- und Schutzgebieten weitere unbejagbare Flächen, etwa das Siedlungsgebiet.

5.5 Ein Jagdrevier ist somit nicht gleichzusetzen mit einem Jagdgebiet bzw. einem bejagbaren Gebiet, sondern es existieren innerhalb eines Reviers Flächen, auf denen gejagt werden kann, sowie Flächen, auf denen nicht gejagt werden kann.

Daraus ergibt sich, dass das hier betrachtete Schutzgebiet innerhalb eines Jagdreviers liegt und aufgrund seiner bundesrechtlichen Qualifikation als Schutzgebiet nicht eigens als Nichtjagdgebiet ausgeschieden werden muss. Art. 11 Abs. 5 JSG, wonach in den Jagdbanngebieten und Vogelreservaten die Jagd verboten ist, ist unmittelbar anwendbar.

5.6 Die Nachsuche und das Erlösen von verletzten und kranken Tieren ist nun nicht mit der Jagd gleichzusetzen und wird durch ein Jagdverbot innerhalb eines bestimmten Gebiets nicht tangiert (vgl. für den Bund ausdrücklich Art. 10 der Verordnung vom 30. September 1991 über die eidgenössischen Jagdbanngebiete [VEJ, SR 922.31], wonach das Jagdverbot nicht die jederzeit möglichen und gebotenen Hegeabschüsse von kranken oder verletzten Tieren durch die Wildhut betrifft). Für den Kanton Zürich geht dies aus § 41 Abs. 3 JV hervor, wonach für die Nachsuche in Wildschonrevieren die dort zuständigen Organe beizuziehen sind.

Entsprechend kann – und muss – die Nachsuche nicht nur in Schongebieten, sondern auf sämtlichen nicht bejagbaren Flächen – etwa auch im Siedlungsgebiet – durchgeführt werden. Dieser Schluss drängt sich bereits aufgrund des (einzigen) Zwecks der Nachsuchepflicht auf, Tierleid zu mindern und verletzte oder kranke Wildtiere umgehend zu erlösen. Die Erfüllung dieser Aufgaben kann von vornherein nicht an bestimmte Gebiete oder Zeiten gebunden sein.

5.7 Somit steht ausser Frage, dass die Nachsuchepflicht auch im WZV gilt. Zu klären ist noch, ob sich der Beschwerdeführer hierzu zu Recht als unzuständig bzw. nicht berechtigt betrachtete bzw. ob er berechtigt war, das Ausrücken zwecks Durchführung der Nachsuche zu verweigern. 

5.8 Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, der Kanton Zürich verfüge weder über professionelle Wildhüter noch habe er Reservataufseher ernannt. Vielmehr seien die Aufgaben in den WZV zwischen den dort angestellten Rangern und den Mitgliedern der Jagdgesellschaften der lokalen Jagdreviere aufgeteilt. Erstere seien für Besucherlenkung und Information zuständig, während letztere den Vollzug im Bereich Wildtiermanagement gewährleisteten. Diese Regelung sei mit dem Bundesamt für Umwelt abgesprochen und funktioniere grundsätzlich einwandfrei.

Der Beschwerdeführer macht geltend, mit dieser Rechtsanwendung würden bundesrechtliche Reservatspflichten an Private übertragen, was Bundesrecht verletze.

5.9 Gemäss Art. 11 Abs. 1 WZVV bezeichnen die Kantone für jedes Wasser- und Zugvogelreservat eine(n) oder mehrere Reservataufseherinnen bzw. -aufseher. Sie statten diese mit den Rechten der gerichtlichen Polizei gemäss Art. 26 JSG aus. Die Reservataufseherinnen bzw. -aufseher gehören zum kantonalen Personal, das Bundesamt für Umwelt (BAFU) ist vor der Anstellung anzuhören (Art. 11 Abs. 2, 3 und 4 WZVV). Den Reservataufseherinnen und -aufsehern obliegt neben der Arten- und Lebensraumförderung sowie der Besucherlenkung unter anderem der Vollzug der jagdpolizeilichen Aufgaben (Art. 12 lit. a WZVV), die Verhütung von Wildschäden (Art. 12 lit. f WZVV) und die Organisation und Durchführung der Nachsuche verletzter Tiere im Reservat (Art. 12 lit. g WZVV).

Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, kennt der Kanton Zürich keine professionelle Wildhut. Deren Aufgaben werden von den Jagdgesellschaften (§§ 13 und 15 JG) und den Jagdaufseherinnen bzw. Jagdaufsehern (§ 33 JG) wahrgenommen. Es erscheint somit als folgerichtig, dass – soweit die Aufgaben der Reservataufsicht zwischen Rangern und Wildhütern aufgeteilt ist – der Aufgabenbereich letzterer von den Jagdgesellschaften und Jagdaufseherinnen bzw. -aufsehern wahrgenommen wird, die im Kanton Zürich im Übrigen die Aufgaben der Wildhut wahrnehmen. Die mit der Jagd und dem Wildtiermanagement zusammenhängenden Aufgaben sind im Kanton Zürich aufgrund des Jagdgesetzes den Jagdgesellschaften und Jagdaufseherinnen bzw. -aufsehern innerhalb der Reviere übertragen.

Eine andere Regelung gilt in den kommunalen und kantonalen Wildschongebieten: Die kantonalen Wildschongebiete Tössstock, Zürich-, Greifenund Pfäffikersee werden durch den Kanton betreut (vgl. https://www.zh.ch/de/umwelt-tiere/tiere/jagd/artenmanagement.html). In den kommunalen Wildschongebieten sind die Gemeinden zuständig. So wird in der Stadt Zürich entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers das Wildtiermanagement nicht durch kantonales Personal wahrgenommen. Vielmehr besteht etwa die Wildhut im Wildschongebiet Nr. 919 der Stadt Zürich aus Mitarbeitenden von Grün Stadt Zürich (vgl. https://www.stadt-zuerich.ch/de/umwelt-und-energie/natur/tiere-in-der-stadt/wildhut.html#kontakte_wildhut).

Für die WZV und die Aufsicht über die Ausführung der damit zusammenhängenden Aufgaben ist der Bund zuständig, wobei die Aufgaben im Zusammenhang mit der Reservataufsicht den kantonalen Fachstellen übertragen sind (Art. 11 und Art. 12 WZVV). Das BAFU begleitet und überprüft die Organisation und Betreuung der WZV im Rahmen von Programmvereinbarungen und Stichproben. Die Organisation der WZV im Hinblick auf die Aufgabenverteilung zwischen Rangern und Jagdgesellschaften bzw. Jagdaufseherinnen und -aufsehern gab dabei bisher zu keinen Beanstandungen Anlass: Die letzte Stichprobe vom 23. März 2023 für die Programmvereinbarungen 2020–2024 fand im Beisein von Vertreterinnen bzw. -vertretern des Bundes, der kantonalen Jagdverwaltung, der Greifenseestiftung und des Ranger-Teams statt. Das umfassende Protokoll zeigt, dass den Vertreterinnen bzw. -vertretern des Bundes die Organisation im Zusammenhang mit den WZV detailliert dargelegt wurde und es dabei – auch insbesondere im Zusammenhang mit dem Leistungsindikator LI 1.1 "Überwachung" zu keinen Beanstandungen kam. Sodann wurde im Stichprobenprotokoll für die Programmvereinbarungen 2012–2015 unter dem Titel "gerichtliche Polizei" auf S. 5 wörtlich festgehalten: "In den Wasser- und Zugvogelreservaten erfolgt eine gute Abstimmung zwischen den nicht vereidigten Rangern, die den Teil Besucherlenkung und -information abdecken, sowie den Jagdaufsehern der angrenzenden Jagdreviere, die den Vollzug im Bereich Wildtiermanagement gewährleisten." Die Organisation der Reservataufsicht bzw. des Wildtiermanagements in den WZV ist somit wie gemäss Art. 11 und 12 WZVV vorgesehen durch das BAFU kontrolliert und für gut befunden worden.

5.10 Hätte der Beschwerdeführer Beanstandungen bezüglich der Wahrnehmung der Aufgaben und der Organisation der WZV durch den Kanton anbringen wollen, hätte er dies beim hierfür zuständigen BAFU zur Anzeige bringen müssen.

Eine vermeintlich nicht dem Bundesrecht entsprechende Organisation der Reservataufsicht berechtigte den Beschwerdeführer freilich ohnehin nicht dazu, die Nachsuche betreffend ein verletztes Wildtier im konkreten Fall einfach zu verweigern. Aufgrund von Art. 15 Abs. 1 JG war er in jedem Fall zur Nachsuche verpflichtet. Hätte er tatsächlich Zweifel gehabt, ob er berechtigt war, das Tier im betreffenden Gebiet zu erlösen, hätte es ihm als Jagdpächter und für das Revier Nr. 01 zuständigem Jagdaufseher oblegen, bei der kantonalen Jagdverwaltung nachzufragen, zumal er im Polizeirapport vom 21. Juni 2023 ausführte, dass er schon mehrmals beim Ausrücken im Zusammenhang mit verletzten Möwen nicht sicher gewesen sei, was er im Schongebiet dürfe und was nicht. Es hätte in seiner Verantwortung als Pächter und Aufseher gelegen, sich hierüber zu informieren bzw. sich mit der Jagdverwaltung abzusprechen. Eine Rechtfertigung für die Ablehnung der Nachsuche im konkreten Fall bestand nicht, zumal das verletzte Tier erlöst werden musste.

5.11 Seine Weigerung, zur Nachsuche auszurücken, hatte der Beschwerdeführer im Übrigen anfänglich gar nicht damit begründet, dass er seiner Ansicht nach hierfür nicht zuständig bzw. berechtigt gewesen sei. Anlässlich seiner Einvernahme durch die Kantonspolizei am 21. Juni 2023 hatte er noch ausgeführt, die zu erlösende Krähe habe sich nach seinem Verständnis im Bereich des E-Sees und somit ausserhalb seines Reviers bzw. innerhalb des Wildschongebiets befunden. Er sei der Meinung, dass eine Ausrückpflicht nur für das eigene Revier gelte und alles andere auf freiwilliger Basis beruhe. Auch sei aus der Meldung nicht sicher hervorgegangen, ob überhaupt und wie schwer die Krähe tatsächlich verletzt sei. Er habe gedacht, dass es sich wohl eher um eine Jungkrähe handle, die noch nicht ganz flügge gewesen sei. Solche Jungvögel solle man grundsätzlich der Natur überlassen, da sie nach wie vor von ihren Eltern betreut und gefüttert würden.

Diese Aussagen des Beschwerdeführers kurz nach dem zu beurteilenden Vorfall weisen darauf hin, dass seine Weigerung, das verletzte Tier nachzusuchen und gegebenenfalls zu erlösen, nicht in erster Linie mit seiner Interpretation der bundesrechtlichen Vorschriften betreffend Reservate zusammenhing, sondern – wie er ausführte – mit seiner Meinung, nur innerhalb des eigenen Reviers ausrücken zu müssen, und seinen Zweifeln hinsichtlich der Schwere der Verletzungen des Tiers. Nach den kantonalen Jagdvorschriften ist jedoch beides unzutreffend und rechtfertigt der Irrtum bzw. die Zweifel des Beschwerdeführers das Nichtausrücken nicht.

Gemäss § 15 Abs. 2 JG endet die Nachsuchepflicht – wie gesagt – nicht an der Reviergrenze. Zudem hat sich die zuständige Pächterin bzw. der zuständige Pächter oder die Jagdaufseherin bzw. der Jagdaufseher nach einer eingegangenen Meldung der Einsatzzentrale vor Ort davon zu überzeugen, ob und wie das Tier verletzt ist und welches weitere Vorgehen angezeigt ist. Es steht ihr bzw. ihm nicht zu, aufgrund einer vagen telefonischen Auskunft über die Notwendigkeit der Nachsuche zu entscheiden. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus dem Wesen der Nachsuchepflicht nach § 15 JG, deren Zweck es ist, verletzte und kranke Tiere möglichst rasch von ihrem Leiden zu erlösen und damit so weit als möglich Tierleid zu verhindern, was grundsätzlich keinen Raum für Spekulationen über den Zustand des Tiers belässt. Die zuständigen Personen sind verantwortlich und verpflichtet, bei jeder eingegangenen Meldung auszurücken und sich selbst ein Bild der Sachlage zu machen, selbst wenn sich im Nachhinein herausstellen sollte, dass das Tier unverletzt oder aber seinen Verletzungen bereits erlegen ist (vgl. Weisung vom 11. April 2018 zum kantonalen Jagdgesetz, ABl 20. April 2018, S. 33).

6.  

6.1 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die mit Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirks D vom 26. November 2021 sanktionierten Verstösse gegen die Lebensmittelgesetzgebung könnten nicht Grundlage von Administrativmassnahmen nach § 10 Abs. 3 JG sein, da diese nicht vom Wortlaut der Bestimmung erfasst seien und die Pflichten nicht nur für Jagdberechtigte gälten, sondern auch von einer anderen Person, die das Wildfleisch in Verkehr bringe, wahrgenommen werden könnten.

6.2 Gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. b des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände vom 20. Juni 2014 (SR 817.0) in Verbindung mit Art. 20 Abs. 7 der Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle vom 16. Dezember 2016 (VSFK, SR 817.190) ist dem Fleisch von Wildschweinen eine Probe zu entnehmen und diese auf Trichinellen untersuchen zu lassen. Hierbei handelt es sich um eine (zu überwachende) Tierseuche im Sinn von Art. 1 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 2023 (SR 916.40; vgl. Art. 5 lit. r der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 [SR 916.401]).

Zuständig zur Untersuchung und Dokumentation des Jagdwilds ist aufgrund der Systematik von Art. 20 VSFK die jagdberechtigte Person, welche das betreffende Wild erlegt hat. Die Sicherstellung der fachkundigen Untersuchung des Wildbrets liegt in der Verantwortung der jagdberechtigten Person, unabhängig davon, ob sie die Untersuchung selbst vornimmt oder eine andere fachkundige Person dazu anhält. Gemäss Anleitung auf dem offiziellen Formular zur Trichinenuntersuchung des Instituts für Parasitologie des Kantons Zürich ist denn auch als für den Auftrag verantwortliche Person die Jägerin oder der Jäger angegeben, welcher das Wildschwein erlegt hat, und ist die hierfür notwendige Muskelprobe beim Aufbrechen des Tiers zu entnehmen und mit der vorgesehenen Abrissmarke zu versehen, was unmittelbar nach dem Erlegen des Tiers durch die Jägerin oder den Jäger und nicht durch die mit dem Zerwirken des Fleisches beauftragte Person vorgenommen wird. Somit ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es sich bei der Pflicht zur Trichinellenuntersuchung beim Schwarzwild ohne Weiteres um eine jagdliche Vorschrift (im Zusammenhang mit seuchenpolizeilichen Massnahmen) im Sinn von § 10 Abs. 3 JG handelt, deren Nichteinhaltung jagdrechtlich zu sanktionieren ist.

7.  

Nach dem Gesagten ging der Beschwerdegegner zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer schwer bzw. wiederholt gegen die Jagdvorschriften verstossen und jagdliche Vorschriften im Zusammenhang mit seuchenpolizeilichen Massnahmen missachtet hat, und durfte er entsprechend nach § 10 Abs. 3 JG und § 35 JG vorgehen. Dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit bzw. den Vorbringen des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang ist mit der vorinstanzlich verfügten Reduktion seines Ausschlusses von der Jagd auf ein Jahr hinreichend Rechnung getragen.

Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

8.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihm nicht zuzusprechen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'570.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Baudirektion.

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