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Zürich Verwaltungsgericht 14.08.2025 VB.2025.00233

August 14, 2025·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·2,697 words·~13 min·7

Summary

Submission | Erläuterung des Angebots; unzulässiges Abgebot. [Nach Eingang der Angebote führte die Vergabestelle Unternehmergespräche durch und wies einen Teil der Anbieterinnen auf drei Positionen mit grossen Differenzen unter den Angeboten hin. Die spätere Zuschlagsempfängerin machte bei zwei Positionen einen Kommafehler geltend, ihr dahingehend bereinigtes Angebot kam dadurch neu auf Rang 1 zu liegen.] Nach Art. 38 Abs. 2 IVöB kann die Vergabestelle von Anbietern verlangen, dass diese ihr Angebot erläutern (E. 6.1.1). Rückfragen zur Erläuterung oder Präzisierung sind gestattet, sofern sie nicht zu einer nachträglichen Änderung oder Ergänzung führen, die den Rahmen von Art. 38 f. IVöB sprengt. Erläuterungen dienen der Beseitigung von Unklarheiten oder zur Behebung geringfügiger Mängel (E. 6.1.2). Das Angebot der Zuschlagsempfängerin lag vor der Bereinigung in der Mitte aller Angebote – es wich lediglich um den Faktor 6,66 vom günstigsten Angebot ab. Vor diesem Hintergrund erscheint zumindest fraglich, ob die Position überhaupt erläuterungsbedürftig war (E. 6.2). Im Rahmen der Unternehmergespräche sind nicht alle Anbieterinnen auf die Positionen mit möglichen Fehlern hingewiesen worden. Die Unternehmergespräche sind damit nicht mit allen Anbieterinnen gleich geführt worden (E. 6.3). Der seitens der Mitbeteiligten angeführte Kommafehler wurde am Tag nach dem Unternehmergespräch, nach Einsicht in das Offertöffnungsprotokoll und damit in Kenntnis der Konkurrenzpreise, geltend gemacht (E. 6.4). Insgesamt bewirkte das Vorgehen der Vergabestelle eine Ungleichbehandlung der Anbieterinnen und lief auf ein unzulässiges Abgebot hinaus (E. 6.5). Ohne die Anpassung in der betreffenden Position kommt das Angebot der Mitbeteiligten auf Rang 3 zu liegen, die Beschwerdeführerin liegt neu auf Rang 1 (E. 6.6). Gutheissung und Rückweisung zur Zuschlagserteilung.

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00233   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 14.08.2025 Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Submissionsrecht Betreff: Submission

Erläuterung des Angebots; unzulässiges Abgebot. [Nach Eingang der Angebote führte die Vergabestelle Unternehmergespräche durch und wies einen Teil der Anbieterinnen auf drei Positionen mit grossen Differenzen unter den Angeboten hin. Die spätere Zuschlagsempfängerin machte bei zwei Positionen einen Kommafehler geltend, ihr dahingehend bereinigtes Angebot kam dadurch neu auf Rang 1 zu liegen.] Nach Art. 38 Abs. 2 IVöB kann die Vergabestelle von Anbietern verlangen, dass diese ihr Angebot erläutern (E. 6.1.1). Rückfragen zur Erläuterung oder Präzisierung sind gestattet, sofern sie nicht zu einer nachträglichen Änderung oder Ergänzung führen, die den Rahmen von Art. 38 f. IVöB sprengt. Erläuterungen dienen der Beseitigung von Unklarheiten oder zur Behebung geringfügiger Mängel (E. 6.1.2). Das Angebot der Zuschlagsempfängerin lag vor der Bereinigung in der Mitte aller Angebote – es wich lediglich um den Faktor 6,66 vom günstigsten Angebot ab. Vor diesem Hintergrund erscheint zumindest fraglich, ob die Position überhaupt erläuterungsbedürftig war (E. 6.2). Im Rahmen der Unternehmergespräche sind nicht alle Anbieterinnen auf die Positionen mit möglichen Fehlern hingewiesen worden. Die Unternehmergespräche sind damit nicht mit allen Anbieterinnen gleich geführt worden (E. 6.3). Der seitens der Mitbeteiligten angeführte Kommafehler wurde am Tag nach dem Unternehmergespräch, nach Einsicht in das Offertöffnungsprotokoll und damit in Kenntnis der Konkurrenzpreise, geltend gemacht (E. 6.4). Insgesamt bewirkte das Vorgehen der Vergabestelle eine Ungleichbehandlung der Anbieterinnen und lief auf ein unzulässiges Abgebot hinaus (E. 6.5). Ohne die Anpassung in der betreffenden Position kommt das Angebot der Mitbeteiligten auf Rang 3 zu liegen, die Beschwerdeführerin liegt neu auf Rang 1 (E. 6.6). Gutheissung und Rückweisung zur Zuschlagserteilung.

  Stichworte: ABGEBOT BEREINIGUNG ERLÄUTERUNG GLEICHBEHANDLUNGSGEBOT UNGLEICHBEHANDLUNG

Rechtsnormen: Art. 5 Abs. III BV Art. 9 BV Art. 2 IVöB Art. 11 lit. d IVöB Art. 38 IVöB Art. 38 Abs. I IVöB Art. 38 Abs. II IVöB

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung

VB.2025.00233

Urteil

der 1. Kammer

vom 14. August 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident Daniel Schweikert (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter José Krause, Gerichtsschreiber Yann Aders.

In Sachen

A AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Zürich,

vertreten durch RA B,

Beschwerdegegnerin,

und

C AG,

Mitbeteiligte,

betreffend Submission,

hat sich ergeben:

I.  

Die Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Zürich eröffnete mit Ausschreibung vom 13. Dezember 2024 auf Simap.ch, der elektronischen Beschaffungsplattform der Schweiz, ein offenes Submissionsverfahren im Staatsvertragsbereich betreffend äussere Verputzarbeiten für das Projekt "Gesamtinstandsetzung und Neunutzung des denkmalgeschützten Kirchgemeindehaus' Wipkingen in 'Haus der Diakonie'". Gemäss dem Offertöffnungsprotokoll vom 27. Januar 2025 gingen fünf gültige Angebote ein, darunter das Angebot der A AG mit einem Preis von Fr. 907'195.70 und das Angebot der C AG mit einem Preis von Fr. 1'016'745.10. Nach durchgeführten Unternehmergesprächen erteilte die Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Zürich mit Verfügung vom 1. April 2025 der C AG den Zuschlag zum bereinigten Nettopreis von Fr. 913'748.75. Auf dem zweiten Platz rangierte gemäss der Bewertung der Vergabebehörde das Angebot der A AG.

II.  

Die A AG gelangte dagegen mit Beschwerde vom 9. April 2025 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, der Zuschlagsentscheid sei aufzuheben; der Beschwerde sei für die Dauer des Beschwerdeverfahrens aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihr sei der Zuschlag zu erteilen. Eventuell sei das Vergabeverfahren abzubrechen und eine Neuausschreibung einzuleiten.

Mit Präsidialverfügung vom 14. April 2025 wurde der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Zürich ein Vertragsschluss einstweilen, bis zum Entscheid über das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, untersagt.

Mit Eingabe vom 5. Mai 2025 beantragte die Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Zürich die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer, zulasten der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdegegnerin erklärte die eingereichten Akten als vertraulich; der Schutz von Geschäftsgeheimnissen erstrecke sich insbesondere auf die Angebote sowie deren Bewertung und die entsprechenden Vergleiche, weshalb nur die Bewertungsergebnisse offengelegt werden könnten. Sie stellte sich nicht gegen die Erteilung der aufschiebenden Wirkung.

Mit Präsidialverfügung vom 13. Mai 2025 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. In ihrer Replik hielt die A AG an ihrer Beschwerde fest. Die Mitbeteiligte liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Der Kanton Zürich ist der neuen Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) vom 15. November 2019 beigetreten (§ 1 des Gesetzes über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 [BeiG IVöB]). Das BeiG IVöB ist seit dem 1. Oktober 2023 in Kraft (RRB Nr. 826/2023 vom 28. Juni 2023). Für das vorliegende Beschwerdeverfahren, dem eine Ausschreibung vom 13. Dezember 2024 zugrunde liegt, gilt demnach neues Recht. Somit gelangen die Art. 51 ff. IVöB sowie § 3 BeiG IVöB zur Anwendung. Anwendbar ist sodann im Weiteren die Submissionsverordnung vom 28. Juni 2023 (SVO).

1.2 Nach § 3 Abs. 1 BeiG IVöB ist gegen Verfügungen gemäss Art. 53 IVöB, wozu auch der Zuschlag zählt (lit. e), unabhängig vom Auftragswert die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz zulässig.

2.  

2.1 Nicht berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen einen Vergabeentscheid legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine realistische Chance haben, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, in welchem sie ein neues Angebot einreichen können; andernfalls fehlt ihnen das schutzwürdige Interesse an der Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11; § 21 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Ob eine solche reelle Chance besteht, ist aufgrund der gestellten Anträge und Parteivorbringen zu prüfen (vgl. BGE 141 II 14 E. 4.9).

2.2 Gemäss der Angebotsbewertung erzielte die Mitbeteiligte mit 442 Punkten bei einer Höchstpunktzahl von 500 die höchste Gesamtbewertung; das Angebot der Beschwerdeführerin rangiert bei einem Rückstand von 4 Punkten auf Platz 2. Mit ihrer Beschwerde macht die Beschwerdeführerin in materieller Hinsicht unzulässige Preisanpassungen in der Position 411.753 (Mehrdicke Putz) geltend. Dringt sie mit ihrer Rüge durch, hat sie – insbesondere angesichts des geringen Punkteunterschieds – eine realistische Aussicht auf den Zuschlag. Die Beschwerdelegitimation ist mithin zu bejahen. Da die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

3.  

Die Mitbeteiligte offerierte ihre Leistung zu einem Preis von Fr. 1'016'745.10; das Angebot der Beschwerdeführerin lautete auf Fr. 907'195.70. Nach einem Unternehmergespräch sind die Positionen 411.753 (Mehrdicke Putz) und 721.901 (Trennschnitte) im Angebot der Mitbeteiligten jeweils vom ursprünglichen Einheitspreis von Fr. 20.- auf Fr. 2.- reduziert worden. Das Angebot der Mitbeteiligten reduzierte sich dadurch um Fr. 102'996.35 auf Fr. 913'748.75. In Kombination mit der besseren Bewertung aus den Firmenreferenzen erreichte die Mitbeteiligte neu den Rang 1 und gelangte dadurch zum Zuschlag.

3.1 Nach Eingang der Angebote habe die von der Beschwerdegegnerin beigezogene D GmbH im Rahmen des Offertvergleichs festgestellt, dass bei drei Positionen (411.753, 715.911 und 721.901) potenziell kalkulatorische Fehler wie Kommafehler und Übertragungsfehler – mit Abweichungen um den Faktor zehn oder mehr – vorliegen könnten. Daraufhin lud sie die Anbieterinnen zu Unternehmergesprächen ein, um die jeweiligen Angebote "technisch zu bereinigen". Zwei der Mitbewerberinnen verzichteten angesichts der grossen Preisdifferenzen ihrer Angebote auf eine Teilnahme.

3.2 Zu Beginn der Unternehmergespräche bestätigten die Beschwerdeführerin und die Mitbeteiligte, das Offertöffnungsprotokoll eingesehen zu haben. Die dritte Anbieterin hatte bis zum Zeitpunkt des Unternehmergesprächs das Offertöffnungsprotokoll nicht bestellt. Im Verlauf der Gespräche wurden die Mitbeteiligte und die dritte Anbieterin darauf hingewiesen, dass bei den drei zuvor genannten Positionen Rechnungsfehler entstanden sein könnten und die Abweichungen im Vergleich mit den Mitbewerbern mindestens Faktor zehn betrügen. Im Protokoll des Unternehmergesprächs mit der Mitbeteiligten ist unter Ziff. 3.1.1 sodann festgehalten: "Der Unternehmer prüft die Preise und bestätigt, respektive korrigiert offensichtliche Rechenfehler mit entsprechender Angabe von neuen Einheitspreisen zusammen mit dem Protokoll. Die Bestätigung der Einheitspreise hat über alle Positionen im LV zu erfolgen. Die oben erwähnten Positionen sind Positionen, welche der Bauleitung im Rahmen der Offertvergleiche aufgefallen sind." Am Tag nach dem Unternehmergespräch bestätigte die Mitbeteiligte, dass bei den Positionen 411.753 und 721.901 der Einheitspreis falsch übertragen worden sei und sie die zwei Fehler korrigiert habe. Anstelle der Fr. 20.- setzte sie bei beiden Positionen neu Fr. 2.- ein. Damit reduzierte sich der Preis ihres Angebots um brutto Fr. 103'374.- (Fr. 37'638.- für die Position 411.753 und Fr. 65'736.für die Position 721.901) auf Fr. 917'099.- oder netto Fr. 913'748.75 und lag somit nur noch Fr. 6'553.05 über dem Angebot der Beschwerdeführerin.

Im Gespräch mit der Beschwerdeführerin vom 14. Februar 2025 wurde vermerkt, dass bei der rechnerischen Gesamtkontrolle keine entsprechenden Rechenfehler aufgefallen seien. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, die Einheitspreise – zusammen mit den nachzuliefernden Angaben über Subunternehmen – zu bestätigen, was sie im Anschluss mit ihrem Schreiben vom 19. Februar 2025 auch tat.

3.3 Bei der vorliegend strittigen Position 411.753 lagen die offerierten Einheitspreise weit auseinander. Von den fünf eingegangenen Angeboten für die Mehrdicke des Verputzes von 1 bis 20 mm lag das günstigste bei Fr. 3.-, jenes der Beschwerdeführerin bei Fr. 8.50, das unbereinigte Angebot der Mitbeteiligten bei Fr. 20.und die weiteren Angebote bei Fr. 35.- bzw. Fr. 60.- pro Quadratmeter. Angesichts der Fläche von 2'091 m2 ergaben sich damit Nettopreise zwischen Fr. 6'250.10 und Fr. 134'266.05 für die gleiche Position. Die Summen der Einheitspreise für Dämmputz 33 mm (Position 411.113) und Mehrstärke 1 bis 20 mm (Position 411.753) betragen in der Offerte der Beschwerdeführerin Fr. 55.-, in der bereinigten Offerte der Mitbeteiligten Fr. 67.- pro Quadratmeter.

4.  

4.1 Die Beschwerdeführerin macht zusammengefasst geltend, ihr Angebot zu einem Preis von Fr. 907'195.70 sei gemäss Offertöffnungsprotokoll das zweittiefste Angebot, jenes der Mitbeteiligten, das den Zuschlag erhielt, läge mit Fr. 1'016'745.10 deutlich darüber. Einzig das Angebot der Mitbeteiligten sei hinsichtlich des Preises bereinigt worden, alle weiteren Angebote nicht. Die Reduktion des Preises in der Position 411.753 (Mehrdicke Putz) erscheine unplausibel bzw. willkürlich; der neue Preis von Fr. 2.- wirke unrealistisch tief und ziele nur darauf ab, den Gesamteingabepreis der Mitbeteiligten auf das Niveau der Eingabe der Beschwerdeführerin zu senken. Es handle sich nicht um einen offensichtlichen Kalkulationsfehler nach Art. 38 IVöB. Eine Preisanpassung gemäss Art. 39 Abs. 3 IVöB sei nicht gestattet.

4.2 Die Beschwerdegegnerin bringt dagegen zusammengefasst vor, die Rüge sei verspätet erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe bereits seit dem Unternehmergespräch vom 14. Februar 2025 um das nun monierte Vorgehen gewusst. Hätte sie dieses für problematisch gehalten, hätte sie die Beschwerdegegnerin umgehend darauf aufmerksam machen müssen. Es handle sich um eine zulässige "Erläuterung" nach Art. 38 IVöB. Der handschriftliche Eintrag "Fr. 2.-" habe sich bereits vor der Aushändigung des Offertöffnungsprotokolls in den Unterlagen der Zuschlagsempfängerin befunden. Die Mitbeteiligte habe damit nicht wissen können, welche Preise von den anderen Anbieterinnen offeriert worden seien. Ferner habe der Einheitspreis von Fr. 2.- dem Willen der Zuschlagsempfängerin entsprochen und dieser sei auch plausibel. Die Vergabestelle sei verpflichtet, Ungereimtheiten auszuräumen. Es habe kein Missbrauchspotenzial bestanden, die Gespräche seien standardisiert durchgeführt worden.

5.  

Die Beschwerdegegnerin macht geltend, die Rüge sei verspätet erfolgt. Dabei verkennt sie, dass es sich beim gerügten Mangel nicht um einen Mangel in der Ausschreibung, sondern um einen Mangel im Verfahren, das zum Zuschlag führte, dem Zuschlagsprozess, handelt. Die Beschwerdeführerin konnte und musste dies nicht zu einem früheren Zeitpunkt rügen. Die Rüge wurde nicht verspätet vorgetragen, weshalb darauf einzutreten ist.

6.  

Die Beschwerdeführerin rügt, die Preisanpassung sei unzulässigerweise erfolgt, die Reduktion des Preises erscheine unplausibel bzw. willkürlich. Die Beschwerdegegnerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, es handle sich um eine zulässige Anpassung im Rahmen einer Erläuterung nach Art. 38 Abs. 2 IVöB.

6.1 Die Bestimmungen über das öffentliche Beschaffungswesen haben zum Ziel, einen echten, fairen und transparenten Wettbewerb zu gewährleisten, in dem alle Anbietenden gleichbehandelt werden (vgl. Art. 2 IVöB). In vergaberechtlichen Verfahren sind insbesondere das Transparenz- und das Gleichbehandlungsgebot zu beachten. Die Vergabebehörde hat sich sodann ohne Willkür und nach Treu und Glauben zu verhalten (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 der Bundesverfassung [BV]). Im kantonalen Vergaberecht hat der Auftraggeber auf Abgebotsrunden zu verzichten (Art. 11 lit. d IVöB). Eine unzulässige Abgebotsrunde liegt dann vor, wenn Anbietende eingeladen werden, ihre Preise zu überprüfen und allenfalls zu reduzieren (VGr, 29. Oktober 2019, VB.2019.00307, E. 5.1).

6.1.1 Im Vergaberecht gilt der Grundsatz der Unveränderbarkeit der Angebote; nach der Einreichung sind nur Anpassungen im Rahmen von Berichtigungen und Erläuterungen zulässig (Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Marc Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. A., Zürich etc. 2013, S. 312 Rz. 710, S. 313 Rz. 714; VGr, 26. September 2019, VB.2019.00285, E. 4). Nach Art. 38 Abs. 2 IVöB kann der Auftraggeber von den Anbietern verlangen, dass sie ihre Angebote erläutern. Er hält die Anfrage sowie die Antworten schriftlich fest. Diese Bestimmung wurde neu in die IVöB aufgenommen und ist seit 1. Oktober 2023 in Kraft. Sie entspricht weitgehend dem bisherigen § 30 Abs. 1 der Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003 (aSubmV, aufgehoben per 1. Oktober 2023). Eine Rechtsänderung wurde mit dem neuen Art. 38 IVöB nicht angestrebt (vgl. Vorlage 5772 vom 24. November 2021, ABl vom 17. Dezember 2021, S. 106). Die bisherige Praxis und Rechtsprechung sind damit grundsätzlich weiterhin anwendbar.

6.1.2 Rückfragen durch die Vergabebehörde zur Erläuterung oder Präzisierung eines Angebots sind gestattet, sofern sie nicht zu einer nachträglichen Änderung oder Ergänzung führen, die den Rahmen der Vorschriften von Art. 38 f. IVöB sprengt (vgl. VGr, 21. Dezember 2023, VB.2023.00363, E. 3.5.1; 7. Juni 2018, VB.2018.00183, E. 4.1; 20. Dezember 2017, VB.2017.00612, E. 4.2; Galli/Moser/Lang/Steiner, S. 198 ff. Rz. 438 ff., S. 313 Rz. 711). Erläuterungen dienen in erster Linie der Beseitigung von Unklarheiten. Sie können ferner zur Behebung von geringfügigen Mängeln dienen, um derentwillen ein Ausschluss vom Verfahren unverhältnismässig wäre (VGr, 16. März 2023, VB.2022.00740, E. 4.1). Dabei dürfen grundsätzlich nur unbeabsichtigte Fehler korrigiert, das Angebot aber nicht geändert oder nachgebessert werden (Vorlage 5772 vom 24. November 2021, ABl vom 17. Dezember 2021, S. 106 f.). Die Erläuterung ist dabei auf das Erklären des bestehenden Inhalts der fristgerecht eingereichten Offerte beschränkt (VGr, 30. November 2022, VB.2022.00554, E. 5.2; 29. Oktober 2019, VB.2019.00307, E. 5.1; Galli/Moser/Lang/Steiner, S. 313 Rz. 711; Christoph Jäger, Technische Verhandlungen, Bereinigung der Angebote nach Art. 39 BöB 2019/IVöB 2019, in: Jean-Baptiste Zufferey/Martin Beyeler/Stefan Scherler [Hrsg.], Aktuelles Vergaberecht 2020, Zürich/Basel/Genf 2020, Rz. 28).

6.2 Bei der Position 411.753 weisen die zunächst offerierten Preise eine grosse Streuung auf. Das ursprüngliche Angebot der Mitbeteiligten lag vor der streitbetroffenen Bereinigung bei dieser Position jedoch preislich in der Mitte der fünf eingegangenen Angebote. Es ist unbestritten, dass es sich nicht um einen offensichtlichen Rechenfehler im Sinne von Art. 38 Abs. 1 IVöB handelt, der von Amtes wegen zu korrigieren wäre. Das Angebot in dieser Position wich lediglich um den Faktor 6,66 vom günstigsten Angebot ab. Es ist daher falsch, wenn im Unternehmergespräch mit der Mitbeteiligten gesagt wurde, die drei genannten Positionen würden im Vergleich mit den Mitbewerbern mindestens um den Faktor 10 abweichen. Das unbereinigte Angebot der Position 411.753 der Mitbeteiligten entsprach im Übrigen auch den Kalkulationsgrundlagen des Schweizerischen Maler- und Gipserunternehmerverbands (SMGV). Damit erscheint es nicht von vornherein als unplausibel. Ob die fragliche Position vor diesem Hintergrund überhaupt erläuterungsbedürftig war, erscheint zumindest fraglich.

Im Gegensatz dazu war die – vorliegend nicht gerügte – Anpassung in der Position 721.901 für Trennschnitte nachvollziehbar, fiel dort das Angebot der Mitbeteiligten doch gänzlich aus dem Rahmen.

6.3 Die Beschwerdegegnerin betont, dass in allen Unternehmergesprächen speziell auf die drei Positionen mit möglichen Fehlern hingewiesen worden sei. Dies lässt sich den Protokollen zu den Unternehmergesprächen indes nicht entnehmen. Als Inhalt der Besprechung mit der Beschwerdeführerin wurde die technische Bereinigung des Angebots der Beschwerdeführerin genannt. Dort wurde weiter festgehalten, dass bei der rechnerischen Gesamtkontrolle keine entsprechenden Rechenfehler aufgefallen seien. Die heutige Beschwerdeführerin wurde einzig aufgefordert, die Einheitspreise zu bestätigen, ohne dass die Positionen mit möglichen Abweichungen benannt wurden. Demgegenüber wurde der Mitbeteiligten mitgeteilt, dass ihr Angebot in den drei erwähnten Positionen im Vergleich mit den Mitbewerbern eine Abweichung um mindestens den Faktor 10 aufweise.

Die Unternehmergespräche sind somit, entgegen der Behauptung der Beschwerdegegnerin, nicht gleich geführt worden. Die Beschwerdeführerin wusste nicht, dass überhaupt Preispositionen angepasst und auch nicht, in welchen Positionen Änderungen vorgenommen werden könnten oder sollten.

6.4 Der Mitbeteiligten ist anlässlich des Unternehmergesprächs vom 25. Februar 2025 Einsicht in das Offertöffnungsprotokoll gewährt worden. Daraus gingen die offerierten Gesamtpreise der Mitbewerberinnen hervor. Die Korrektur wurde durch die Mitbeteiligte am 26. Februar 2025, mithin einen Tag nach Einsicht in das Offertöffnungsprotokoll, und damit in Kenntnis der Preise der Konkurrenz und nach erfolgtem Hinweis auf die Positionen mit grosser Streuung, geltend gemacht. Die Mitbeteiligte kannte somit die Preisdifferenz zu den günstigeren Angeboten, insbesondere auch zum Angebot der Beschwerdeführerin, und wusste aufgrund der Informationen der Beschwerdegegnerin, bei welchen Positionen eine Änderung der Offerte aufgrund einer festgestellten Streuung von der Vergabebehörde akzeptiert werden würde.

Die Behauptung der Beschwerdegegnerin, dass der Vertreter der Mitbeteiligten am Unternehmergespräch das handschriftlich ausgefüllte Leistungsverzeichnis mit sich geführt habe, auf dem für die Positionen 411.753 und 721.901 jeweils Fr. 2.- als Einheitspreis festgehalten gewesen sei, lässt sich dem Protokoll zum Unternehmergespräch nicht entnehmen: Es ist nichts dahingehend protokolliert, dass die Mitbeteiligte den tags darauf angeführten Kommafehler anlässlich des Unternehmergesprächs anhand der angeblich mitgeführten Handnotizen erkannt und erwähnt hätte, wie die Beschwerdegegnerin vorbringt und was bei einem Kommafehler ohne Weiteres möglich – und auch zu erwarten – gewesen wäre. Dazu sind keine Berechnungen oder Kalkulationen erforderlich. Der Einwand der mitgeführten Handnotizen wird erstmals mit dem Bericht der D GmbH vom 2. Mai 2025 angeführt und datiert damit nach dem Vergabeentscheid und nach bereits erhobener Beschwerde. Abgesehen davon findet sich in den Akten kein Hinweis, dass bereits im handschriftlich ausgefüllten Leistungsverzeichnis der Einheitspreis mit Fr. 2.- aufgeführt war.

6.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das von der Beschwerdegegnerin gewählte Vorgehen eine Ungleichbehandlung der Anbieterinnen bewirkte. Die im Rahmen des Unternehmergesprächs erfolgte Anpassung des Einheitspreises in Position 411.753 geht über das Erklären des bestehenden Inhalts des Angebots hinaus und läuft im Ergebnis auf ein verpöntes Abgebot hinaus.

6.6 Ohne die Anpassung des Preises in Position 411.753 (aber unter Berücksichtigung der Bereinigung bei der Position 721.901) beträgt der Angebotspreis der Mitbeteiligten Fr. 951'249.25 netto. Damit erreicht die Mitbeteiligte noch eine Punktzahl von total 406 und kommt somit auf Rang 3 zu liegen. Die Beschwerdeführerin erreicht mit ihrem Angebot unverändert 438 Punkte und damit die höchste Punktzahl aller Anbieterinnen und liegt neu auf Rang 1.

7.  

Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und der angefochtene Zuschlagsentscheid der Beschwerdegegnerin vom 1. April 2025 aufzuheben. Die Vergabe hat an die Beschwerdeführerin zu erfolgen. Praxisgemäss erteilt das Verwaltungsgericht den Zuschlag jedoch nicht selbst; die Sache ist vielmehr mit einer entsprechenden Anordnung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. VGr, 13. Februar 2002, VB.2001.00035, E. 3c = BEZ 2002 Nr. 33).

8.  

Die Verfahrenskosten sind ausgangsgemäss der in der Hauptsache unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

9.  

Der Auftragswert übersteigt den massgeblichen Schwellenwert für Bauleistungen gemäss Anhang 4 Ziffer 2 zum Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) nicht, die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist somit unzulässig (Art. 83 lit. f Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG] in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 lit. b BöB). Folglich kann gegen den vorliegenden Entscheid nur subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der Zuschlagsentscheid der Beschwerdegegnerin vom 1. April 2025 aufgehoben. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, um den Zuschlag der Beschwerdeführerin zu erteilen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 5'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    130.--     Zustellkosten, Fr. 5'130.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Wettbewerbskommission (WEKO).

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