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Zürich Verwaltungsgericht 25.09.2025 VB.2025.00221

September 25, 2025·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·2,563 words·~13 min·9

Summary

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA [Umstritten ist, ob der italienische Beschwerdeführer im Rahmen seiner Tätigkeit als Uber-Fahrer in der Schweiz bei der Uber B.V. (mit formellem Sitz in den Niederlanden) angestellt war und gestützt auf diese Tätigkeit einen freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruch begründet hat.] Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Uber-Fahrten als unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei der Uber B.V. angestellt ist und die Uber B.V. im Rahmen des Arbeitsverhältnisses als Arbeitgeberin zu qualifizieren ist (E. 5.2). Mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist auch in migrationsrechtlicher Hinsicht davon auszugehen, dass die Uber B.V. in der Schweiz über eine Betriebsstätte verfügt und bezüglich der Löhne ihrer angestellten Fahrer nach Art. 12 Abs. 2 AHVG beitragspflichtig ist. Damit hat die Arbeitgeberin trotz ausländischem Sitz geschäftlich einen (genügend) engen Bezug zur Schweiz, sodass der Beschwerdeführer als Arbeitnehmer im Sinn von Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA zu qualifizieren ist (E. 5.3). Die Uber-Fahrten fallen sodann nicht in den Anwendungsbereich der grenzüberschreitenden Dienstleistungen und der Beschwerdeführer gilt nicht als entsandter Arbeitnehmer (E. 5.3.3). Gutheissung der Beschwerde.

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00221   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 25.09.2025 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA [Umstritten ist, ob der italienische Beschwerdeführer im Rahmen seiner Tätigkeit als Uber-Fahrer in der Schweiz bei der Uber B.V. (mit formellem Sitz in den Niederlanden) angestellt war und gestützt auf diese Tätigkeit einen freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruch begründet hat.] Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Uber-Fahrten als unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei der Uber B.V. angestellt ist und die Uber B.V. im Rahmen des Arbeitsverhältnisses als Arbeitgeberin zu qualifizieren ist (E. 5.2). Mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist auch in migrationsrechtlicher Hinsicht davon auszugehen, dass die Uber B.V. in der Schweiz über eine Betriebsstätte verfügt und bezüglich der Löhne ihrer angestellten Fahrer nach Art. 12 Abs. 2 AHVG beitragspflichtig ist. Damit hat die Arbeitgeberin trotz ausländischem Sitz geschäftlich einen (genügend) engen Bezug zur Schweiz, sodass der Beschwerdeführer als Arbeitnehmer im Sinn von Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA zu qualifizieren ist (E. 5.3). Die Uber-Fahrten fallen sodann nicht in den Anwendungsbereich der grenzüberschreitenden Dienstleistungen und der Beschwerdeführer gilt nicht als entsandter Arbeitnehmer (E. 5.3.3). Gutheissung der Beschwerde.

  Stichworte: ARBEITNEHMEREIGENSCHAFT AUFENTHALTSANSPRUCH BETRIEBSSTÄTTE FREIZÜGIGKEITSABKOMMEN (FZA) GESCHÄFTSMODELL UBER UNSELBSTÄNDIGE ERWERBSTÄTIGKEIT

Rechtsnormen: Art. 2 Abs. 1 FZA Art. 4 FZA Art. 6 Abs. 1 FZA

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2025.00221

Urteil

der 4. Kammer

vom 25. September 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Matthias Neumann.  

In Sachen

1.    A,

2.    B,

beide vertreten durch RA D,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,  

betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

hat sich ergeben:

I.  

A, geboren 1966, ist italienischer Staatsangehöriger. Er reiste am 2. Juni 2021 in die Schweiz ein und arbeitete ab dem 1. Juli 2021 im Rahmen einer unbefristeten Anstellung als Küchenhilfe bei E (Einzelunternehmen) in Zürich. Das Migrationsamt des Kantons Zürich erteilte A daraufhin eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit Gültigkeit bis 1. Juni 2026.

Am 13. Juli 2022 reiste die Ehefrau von A, die 1976 geborene B, ebenfalls italienische Staatsangehörige, im Familiennachzug in die Schweiz ein, woraufhin ihr das Migrationsamt eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit Gültigkeit bis Juli 2027 erteilte.

Am 11. September 2024 widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligungen von A und B und wies sie aus der Schweiz weg, nachdem es Kenntnis davon erhalten hatte, dass A nicht mehr bei E erwerbstätig war, sondern seinen Lebensunterhalt überwiegend durch Personentransporte als Uber-Fahrer bestritt.

II.  

Einen hiergegen am 15. Oktober 2024 erhobenen Rekurs von A und B wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 27. Februar 2025 ab und setzte ihnen eine neue Ausreisefrist an.

III.  

A und B erhoben am 4. April 2025 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragten, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 27. Februar 2025 aufzuheben und sei ihnen die Aufenthaltsbewilligung nicht zu widerrufen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme und sie während des Beschwerdeverfahrens weiterhin in der Schweiz leben und arbeiten dürften.

Mit Präsidialverfügung vom 8. April 2025 wurde festgestellt, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 10. April 2025 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft (heute: Europäische Union [EU]) nur insoweit, als das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht. Vom FZA unberührt bleiben nach Art. 12 in Verbindung mit Art. 22 FZA staatsvertragliche Regelungen, welche einen weitergehenden Anspruch auf Aufenthalt verschaffen.

Vorliegend finden aufgrund der italienischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführenden die Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens Anwendung.

2.2 Das Freizügigkeitsabkommen bezweckt die diskriminierungsfreie Einführung des freien Personenverkehrs für erwerbstätige (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Selbständigerwerbende [Art. 1 lit. a FZA]) sowie nichterwerbstätige (Art. 1 lit. c FZA) Angehörige eines EU-Mitgliedstaats und ihre Familienangehörigen (vgl. Art. 3 Anhang I FZA). Entsprechend ist den genannten Personenkategorien im Rahmen der Voraussetzungen des Anhangs I FZA etwa gestattet, sich – mit einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA – in der Schweiz aufzuhalten und hier einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen (Art. 4 bzw. Art. 6 FZA in Verbindung mit Art. 6 ff. Anhang I FZA).

2.3 Die Aufenthaltsbewilligungen nach dem Freizügigkeitsabkommen sind rein deklaratorisch und bestätigen bloss ein von Rechts wegen bestehendes Aufenthaltsrecht. Wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, die den ursprünglichen Aufenthaltsanspruch begründen, und die betroffene Person auch aus keiner anderen Bestimmung des Freizügigkeitsabkommens einen (neuen) Aufenthaltsanspruch abzuleiten vermag, kann die zuständige Behörde eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA widerrufen bzw. nicht verlängern (Art. 23 der Verordnung über den freien Personenverkehr vom 22. Mai 2002 [VFP, SR 142.203]; BGE 144 II 1 E. 3.1; BGr, 14. Januar 2021, 2C_1007/2020, E. 2.1).

2.4 Die Auslegung des freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs und des damit verbundenen Status erfolgt in Übereinstimmung mit der unionsrechtlichen Rechtsprechung, wie sie vor der Unterzeichnung des Freizügigkeitsabkommens bestand. Neuere Entscheide des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) berücksichtigt das Bundesgericht im Interesse einer parallelen Rechtslage, soweit keine triftigen Gründe dagegensprechen. Der unselbständig erwerbstätige Vertragsausländer muss praxisgemäss 1) während einer bestimmten Zeit 2) Leistungen für eine andere Person nach deren Weisungen erbringen und 3) als Gegenleistung hierfür eine Vergütung erhalten (vgl. BGE 141 II 1 E. 2.2.3 mit Hinweisen).

2.5 Grundsätzlich kommt es dabei weder auf den zeitlichen Umfang der Aktivität noch auf die Höhe des Lohnes oder die Produktivität der betroffenen Person an. Erforderlich ist jedoch quantitativ eine echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit. Die Beurteilung, ob eine solche besteht, muss sich auf objektive Kriterien stützen und – in einer Gesamtbewertung – allen Umständen Rechnung tragen, welche die Art der Tätigkeit und des fraglichen Arbeitsverhältnisses betreffen. Es ist dabei auch zu berücksichtigen, ob die erbrachten Leistungen auf dem allgemeinen Beschäftigungsmarkt als üblich gelten können (vgl. BGE 141 II 1 E. 2.2.4 mit Hinweisen).

3.  

3.1 Der Beschwerdegegner bzw. die Vorinstanz stellten fest, dass der Beschwerdeführer seit ca. 2022 in der Schweiz für das Unternehmen Uber B.V. Personentransporte durchführe, und qualifizierten diese Beschäftigung als unselbständige Erwerbstätigkeit für die Uber B.V. als Arbeitgeberin. Einen daraus abgeleiteten Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA sprachen sie dem Beschwerdeführer ab mit der Begründung, Uber B.V. sei nicht in der Schweiz, sondern in den Niederlanden ansässig.

3.2 Die Beschwerdeführenden halten dem zusammenfassend Folgendes entgegen: Der Beschwerdeführer übe eine echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit (in der Schweiz) aus, die den Lebensunterhalt für ihn und seine Familie sichere. Dies müsse einen freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruch begründen, unabhängig davon, ob diese Erwerbstätigkeit als unselbständig oder als selbständig qualifiziert werde. Faktisch handle es sich aber um eine selbständige Tätigkeit, insbesondere da Uber B.V. keine Sozialversicherungsbeiträge zahle, der Beschwerdeführer das unternehmerische Risiko trage, kein eigentliches Subordinationsverhältnis bestehe und er nicht gegen die Folgen von Arbeitsunfähigkeit wegen Unfall und Krankheit abgesichert sei. Damit komme ihm kein Arbeitnehmerschutz zugute. Uber-Fahrer wie er könnten aber auch als unselbständige Erwerbstätige betrachtet werden, indem Uber Switzerland GmbH mit Sitz in der Schweiz als (faktische) Arbeitgeberin gelte. Das Bundesgericht habe Uber Switzerland GmbH in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht nämlich als Betriebsstätte der (theoretischen) Arbeitgeberin Uber B.V. angesehen. So oder anders sei ein Aufenthaltsanspruch aus dem FZA gegeben.

4.  

Nach der Beendigung seiner Anstellung bei E nahm der Beschwerdeführer Anfang 2022 die Tätigkeit als Uber-Fahrer (Personentransporte in der Schweiz) auf, die er soweit ersichtlich bis heute ausführt; er bestreitet damit den Lebensunterhalt für sich und seine Familie. In den Akten liegen in italienischer Sprache verfasste und an den Beschwerdeführer adressierte monatliche Abrechnungen von "UBER" im Zeitraum von Januar bis Dezember 2022 und im Zeitraum von Juni bis November 2023 sowie Auszüge aus dem Privatkonto des Beschwerdeführers, aus denen entsprechende Zahlungseingänge von "Uber B.V." ersichtlich sind. Wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, zahlte Uber B.V. dem Beschwerdeführer für seine Tätigkeit als Uber-Fahrer in den genannten Zeiträumen monatlich ca. Fr. 5'600.- resp. Fr. 6'100.-. Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge bewegen sich die monatlichen Zahlungen von Uber für seine Tätigkeit als Uber-Fahrer auch im aktuellen Zeitraum "in diesem Rahmen".

5.  

5.1 Zunächst ist zu klären, ob die fragliche, seit Anfang 2022 bis heute erfolgte Tätigkeit des Beschwerdeführers als Uber-Fahrer eine freizügigkeitsrechtlich relevante Erwerbstätigkeit ist, die einen Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers (und seiner Ehefrau) zu begründen vermag. Mithin ist die Frage zu beantworten, ob die fragliche Tätigkeit als unselbständige oder als selbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist. Bei Annahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit stellt sich sodann die Frage der Person der Arbeitgeberin.

5.2 Mit beiden Fragen hat sich das Verwaltungsgericht in einem kürzlich ergangenen Entscheid, VB.2025.00007, vom 2. April 2025 – der sachverhaltlich ähnlich wie der vorliegende Fall gelagert war und ebenfalls einen freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruch betraf – auseinandergesetzt. Das Verwaltungsgericht erwog mit Verweis auf entsprechende Urteile des Bundesgerichts, dass der fragliche Beschwerdeführer mit seinen Uber-Fahrten eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt habe und Uber B.V., ein Unternehmen niederländischen Rechts mit Sitz in Amsterdam, als Arbeitgeberin des betreffenden Uber-Fahrers zu qualifizieren sei (VGr, 2. April 2025, VB.2025.00007, E. 5.3 und 5.4 mit Hinweisen [nicht rechtskräftig und nicht publiziert]). Dabei stützte sich das Verwaltungsgericht insbesondere auf die vom Bundesgericht in BGE 147 V 57 gemachten Feststellungen, wonach Uber B.V. über weitreichende Weisungsbefugnisse gegenüber den Uber-Fahrern verfüge, die sie über die App kontrolliere, und die Fahrer von ihr betriebswirtschaftlich bzw. organisatorisch massgeblich abhängig erschienen (vgl. BGE 147 V 57 E. 7 und 9).

Diese Erwägungen haben auch für den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt Geltung. Daran ändert entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden nichts, wenn Uber B.V. sich (offenbar) trotz bundesgerichtlicher Feststellung ihrer sozialversicherungsrechtlichen Beitragspflicht gemäss Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG, SR 831.10; vgl. BGE 147 V 57 E. 10) weigert, auf den (Lohn-)Zahlungen an ihre Fahrer die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten, wie sie behaupten, oder sich weigert, mit den für sie tätigen Fahrern in der Schweiz schriftliche Arbeitsverträge abzuschliessen. Ebenfalls nicht überzeugend ist der Einwand der Beschwerdeführenden, die Ansicht der Vorinstanz bzw. des Bundesgerichts basiere auf einer sozialversicherungsrechtlichen Perspektive, die auf ausländerrechtliche Sachverhalte nicht angewendet werden könne. Weshalb im vorliegenden ausländerrechtlichen Kontext andere als die von Rechtsprechung im arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Kontext entwickelten Kriterien für die Abgrenzung zwischen unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit angewendet werden sollen, ist nicht schlüssig.

Nach dem Gesagten ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit seinen Uber-Fahrten eine unselbständige Tätigkeit ausübt und die Uber B.V. im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses als Arbeitgeberin des Beschwerdeführers zu qualifizieren ist.

5.3  

5.3.1 Nach Ansicht des Beschwerdegegners bzw. der Vorinstanz könne der Beschwerdeführer keinen freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruch begründen, weil er eine unselbständige Erwerbstätigkeit für eine Arbeitgeberin (Uber B.V.) ausübe, die ihren formellen Sitz in einem anderen Vertragsstaat ausserhalb der Schweiz hat (Amsterdam, Niederlande). Die Vorinstanz beruft sich dabei auf den Wortlaut von Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA, das von einem Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitgeber des Aufnahmestaates spricht.

Strittig und zu klären ist somit die Frage, ob ein freizügigkeitsrechtlicher Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA auch dann begründet werden kann, wenn die betroffene Person ihre unselbständige Erwerbstätigkeit für eine Arbeitgeberin mit Sitz in einem Vertragsstaat ausserhalb der Schweiz ausübt.

5.3.2 Das Verwaltungsgericht hat diese Frage im erwähnten Entscheid VB.2025.00007 vom 2. April 2025 bejaht. Es legte den Begriff der freizügigkeitsrechtlichen Erwerbstätigkeit bzw. der Arbeitnehmereigenschaft im Einklang mit dem Bundesgericht und entsprechend der Rechtsprechung des EuGH weit aus. Eine weite Auslegung dränge sich aus teleologischen Gründen auf, denn es gehe darum, den Schutzbereich der mit der Arbeitnehmereigenschaft verbundenen Rechte auf möglichst viele Personen auszudehnen. Das Verwaltungsgericht erwog weiter, die vorinstanzliche Auffassung führe zum Ergebnis, dass die betroffene Person durch sämtliche (erwerbsbezogenen) freizügigkeitsrechtlichen Anspruchsraster falle, da zwar eine unselbständige Erwerbstätigkeit angenommen werde, ohne aber einen Aufenthaltsanspruch (inländisch tätiger) Arbeitnehmer nach Art. 6 Anhang I FZA oder als entsandter Arbeitnehmer nach Art. 5 FZA zu bejahen, was nicht einleuchtend sei (VGr, 2. April 2025, VB.2025.00007, E. 5.5.2 und 5.5.3 mit Hinweisen [nicht rechtskräftig und nicht publiziert]). Schliesslich berücksichtigte das Verwaltungsgericht den Umstand, dass Uber B.V. gemäss Feststellung des Bundesgerichts seit 2014 am (damaligen) Sitz der Uber Switzerland GmbH über eine (sozialversicherungsrechtliche) Betriebsstätte verfügte und gestützt auf Art. 12 Abs. 2 AHVG in der Schweiz beitragspflichtig ist. Dies lasse erkennen, dass Uber B.V. trotz ihres formell ausländischen Sitzes geschäftlich einen engen Bezug zur Schweiz aufweise, sodass die hierzulande tätigen Uber-Fahrer auch in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht von den mit der Arbeitnehmereigenschaft verbundenen Rechten profitieren könnten. Es dürfe deshalb zumindest in migrationsrechtlicher Hinsicht in Bezug auf die Beschäftigung des betreffenden Beschwerdeführers vom Bestehen einer inländischen Betriebsstätte der Uber B.V. und entsprechend einer arbeitgeberseitigen Beitragspflicht für die AHV ausgegangen werden (VGr, 2. April 2025, VB.2025.00007, E. 5.5.4 mit Hinweisen [nicht rechtskräftig und nicht publiziert]).

Demgemäss ist der Beschwerdeführer entgegen der Vorinstanz als Arbeitnehmer im freizügigkeitsrechtlichen Sinn von Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA zu qualifizieren. Für dieses Ergebnis spricht auch, dass der Beschwerdeführer, wie nachfolgend gezeigt (E. 5.3.3), im Rahmen seiner Beschäftigung für Uber B.V. nicht als entsandter Arbeitnehmer zu qualifizieren ist.

5.3.3 Schliesslich stellen sich – zu Recht – weder die Vorinstanz noch die Beschwerdeführenden auf den Standpunkt, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Uber-Fahrer als grenzüberschreitende Dienstleistung für die im Ausland ansässige Uber B.V. und damit unter den Anwendungsbereich von Art. 5 FZA in Verbindung mit Art. 17 ff. Anhang I FZA zu gelten habe.

Vom sachlichen Anwendungsbereich des Entsendegesetzes vom 8. Oktober 1999 [SR 823.20] wird nur die Entsendung im eigentlichen Sinn erfasst, bei welcher eine Arbeitgeberin mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland Arbeitnehmende in die Schweiz entsendet, damit diese, für einen bestimmten Zeitraum, auf Rechnung und unter Leitung dieser Arbeitgeberin und im Rahmen eines Vertragsverhältnisses zwischen dieser Arbeitgeberin und dem Leistungsempfänger eine Arbeitsleistung in der Schweiz erbringen (Art. 1 Abs. 1 lit. a EntsG) oder in einer Niederlassung oder einem Betrieb in der Schweiz arbeiten, der zur Unternehmensgruppe dieser Arbeitgeberin gehört (Art. 1 Abs. 1 lit. b EntsG). Das Bundesgericht erwog im Zusammenhang mit der Anwendung des Abzugsverbots der Unterkunfts- und Verpflegungskosten von entsandten Arbeitnehmenden gemäss Art. 2 Abs. 3 EntsG, dass bei Entsendungen vermutet werde, dass der Arbeitnehmende seinen Wohnort bzw. seinen Lebensmittelpunkt im Ausland beibehalte und dass ihm aufgrund dessen dort weiterhin Kosten entstehen würden (vgl. BGr, 12. März 2021, 2C_51/2019, E. 4.2). Zudem hielt es mit Verweis auf die Botschaft zum Entsendegesetz fest, dass die Arbeitnehmenden in allen Konstellationen der Entsendung nach den Bestimmungen des Staates entlöhnt und sozialversichert würden, in dem sie gewöhnlich ihre Arbeitsleistung erbringen (E. 4.3). So sieht Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit – in Abweichung vom Erwerbsortsprinzip – für entsandte Arbeitnehmende eine Sonderregelung vor, gemäss welcher diese während 24 Monaten den Rechtsvorschriften (und somit unter anderem dem Sozialversicherungsrecht) des Entsendestaats unterstehen.

Der Beschwerdeführer hatte im Zeitpunkt der Aufnahme seiner Erwerbstätigkeit Anfang 2022 seinen Wohnsitz bereits in der Schweiz und war hier aufenthaltsberechtigt. Er wurde von seinem Arbeitgeber weder aus dem Ausland noch für einen bestimmten Zeitraum in die Schweiz entsandt und der Arbeitgeber Uber B.V. ist wie festgestellt in der Schweiz sozialversicherungsrechtlich nach Art. 12 Abs. 2 AHVG beitragspflichtig. Diese Tatsachen sprechen gegen die Anwendung des Entsendegesetzes (VGr, 2. April 2025, VB.2025.00007, E. 5.6 mit Hinweisen [nicht rechtskräftig und nicht publiziert]). Die vorliegend zu beurteilende Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers als Uber-Fahrer für die Uber B.V. fällt damit nicht in den Anwendungsbereich von Art. 5 FZA in Verbindung mit Art. 17 ff. Anhang I FZA sowie des Entsendegesetzes (vgl. auch Kurt Pärli, Klärende Bundesgerichtsurteile zur Causa Uber – weiterhin [viele] offene Fragen, SZS 2022 S. 216 ff.). Der Beschwerdeführer gilt somit nicht als entsandter Arbeitnehmer.

6.  

Nach dem Gesagten vermag der Beschwerdeführer mit seiner seit Anfang 2022 ausgeübten unselbständigen Tätigkeit als Uber-Fahrer, auch mit Blick auf die Regelmässigkeit der Beschäftigung und unter Berücksichtigung der Höhe der durchschnittlich erzielten monatlichen Entlöhnung, einen Aufenthaltsanspruch nach Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Anhang I FZA zu begründen. Der entsprechende Aufenthaltsanspruch setzt selbstredend voraus, dass der Beschwerdeführer seiner Beschäftigung als Uber-Fahrer bei Uber B.V. im heutigen Zeitpunkt weiterhin nachgeht (und diese quantitativ und qualitativ einer echten und tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit gleichkommt), wovon vorliegend auszugehen ist.

7.  

Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA der Beschwerdeführenden erweist sich damit als unrechtmässig. Die Beschwerde ist gutzuheissen.

8.  

8.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG).

8.2 Des Weiteren hat der Beschwerdegegner den Beschwerdeführenden eine angemessene Parteientschädigung für das Rekurs- sowie das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Der Rechtsvertreter reichte eine Honorarnote ein, worin ein Aufwand von insgesamt Fr. 4'800.- allein für das Beschwerdeverfahren geltend gemacht wird. Praxisgemäss steht der obsiegenden Partei jedoch keine volle Entschädigung zu, vielmehr sind ihr nur die notwendigen Kosten zu ersetzen. Vorliegend ist eine Parteientschädigung im gerichtsüblichen Umfang von Fr. 2'000.- für das Rekurs- und von Fr. 1'500.- (jeweils inklusive Mehrwertsteuer) für das Beschwerdeverfahren angemessen (vgl. VGr, 27. Mai 2021, VB.2020.00644, E. 7; ferner ausführlich VGr, 28. Juli 2022, VB.2022.00150, E. 2.3).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziffern I und II des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 27. Februar 2025 sowie die Verfügung des Beschwerdegegners vom 11. September 2024 werden aufgehoben.

       In Abänderung von Dispositiv-Ziffer III des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 27. Februar 2025 werden die Rekurskosten dem Beschwerdegegner auferlegt.

       Der Beschwerdegegner wird in Abänderung von Dispositiv-Ziffer IV des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 27. Februar 2025 verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- zu bezahlen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- zu bezahlen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM).

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