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Zürich Verwaltungsgericht 28.04.2025 VB.2025.00215

April 28, 2025·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·3,143 words·~16 min·7

Summary

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | [Verlängerung Kontakt- und Rayonverbot zu Kindern (1 bis 6 Jahre) wegen häuslicher Gewalt] Kontaktverbot von Eltern gegenüber Kindern stellt einen schweren Eingriff ins Recht auf Familienleben dar (E. 2.5; E. 3.4.1). Ermessen wurde pflichtgemäss ausgeübt (E. 3.4.2 f.). Dauer der Schutzmassnahmen von insgesamt 2 Monaten statt der beantragten 3,5 Monate wahrt Verhältnismässigkeit (E. 3.4.4). Keine Kostenauflage (E. 5). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00215   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 28.04.2025 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz

[Verlängerung Kontakt- und Rayonverbot zu Kindern (1 bis 6 Jahre) wegen häuslicher Gewalt] Kontaktverbot von Eltern gegenüber Kindern stellt einen schweren Eingriff ins Recht auf Familienleben dar (E. 2.5; E. 3.4.1). Ermessen wurde pflichtgemäss ausgeübt (E. 3.4.2 f.). Dauer der Schutzmassnahmen von insgesamt 2 Monaten statt der beantragten 3,5 Monate wahrt Verhältnismässigkeit (E. 3.4.4). Keine Kostenauflage (E. 5). Abweisung.

  Stichworte: ERMESSEN ERMESSENSENTSCHEID ERMESSENSÜBERPRÜFUNG GEWALTSCHUTZ GEWALTSCHUTZGESETZ GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN HÄUSLICHE GEWALT INTERESSENABWÄGUNG KONTAKTVERBOT RAYONVERBOT RECHT AUF FAMILIENLEBEN ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT VERFAHRENSKOSTEN VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VERHÄLTNISMÄSSIGKEITSPRINZIP

Rechtsnormen: Art. 14 BV Art. 36 BV Art. 2 Abs. I lit. a GSG Art. 3 Abs. I GSG Art. 3 Abs. II GSG Art. 3 Abs. II lit. b GSG Art. 3 Abs. II lit. c GSG Art. 3 Abs. III GSG Art. 5 GSG Art. 6 Abs. I GSG Art. 6 Abs. III GSG Art. 9 Abs. I GSG Art. 9 Abs. II GSG Art. 10 Abs. I GSG Art. 10 Abs. II GSG Art. 11 Abs. I GSG Art. 11a Abs. I GSG Art. 12 Abs. I GSG § 13 Abs. II VRG § 20 Abs. I lit. a VRG § 38b Abs. I lit. d VRG § 43 Abs. I lit. a VRG § 50 VRG § 52 VRG § 65a Abs. II VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2025.00215

Urteil

des Einzelrichters

vom 28. April 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Samuel Boller.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

C,

Beschwerdegegner,

und

Stadtpolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich ergeben:

I.  

A. A, geboren 1983, und C, geboren 1980, wohnten zuletzt zusammen mit ihren drei gemeinsamen Kindern D, geboren 2018, E, geboren 2021, und F, geboren 2024, in einer Viereinhalbzimmerwohnung in Zürich. Am 2. März 2025 suchte A mit D das Kinderspital Zürich auf, welches am 3. März 2025 bei der Stadtpolizei Zürich Anzeige gegen Unbekannt wegen körperlicher Misshandlung erstattete. Gleichentags erstattete A Anzeige bei der Stadtpolizei Zürich gegen C.

B. Am 4. März 2025 verhaftete die Stadtpolizei Zürich C und sprach gegen ihn mit Verfügung vom gleichen Tag in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG; LS 351) wegen Drohung gegen A und Tätlichkeiten gegenüber dieser sowie den drei gemeinsamen Kindern eine Wegweisung aus der gemeinsamen Wohnung, ein Rayonverbot gemäss Planbeilage rund um den Wohnort, den Arbeitsort von A, die Tagesschule von D sowie die Kinderkrippen von E und F sowie ein Kontaktverbot gegenüber A und den drei gemeinsamen Kindern aus, dies jeweils für 14 Tage und somit bis zum 18. März 2025. Nach der Hafteinvernahme durch die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis wurde C am 5. März 2025 wieder aus der Haft entlassen.

C. Mit Verfügung vom 6. März 2025 ordnete das Zwangsmassnahmengericht Zürich Ersatzmassnahmen mit Geltungsdauer einstweilen bis zum 6. Juni 2025, längstens aber bis zum Abschluss des Vorverfahrens, an (Dispositivziffer 4). Es untersagte C, den Rayon gemäss GSG-Verfügung vom 4. März 2025 zu betreten (Dispositivziffer 1) und mit A, D oder E in irgendeiner Weise Kontakt aufzunehmen oder aufnehmen zu lassen (Dispositivziffer 2). Den Antrag auf Anordnung eines Kontaktverbots zu F wies das Zwangsmassnahmengericht mangels Kollusionsgefahr ab (Dispositivziffer 3).

II.  

Mit Eingabe vom 11. März 2025 ersuchte A das Zwangsmassnahmengericht Zürich um Verlängerung der polizeilichen Schutzmassnahmen um drei Monate. Mit Urteil vom 13. März 2025 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht Zürich die Schutzmassnahmen vorläufig bis zum 18. Juni 2025. Dagegen erhob C am 17. März 2025 Einsprache und beantragte die Aufhebung der Schutzmassnahmen betreffend die Kinder. Das Zwangsmassnahmengericht Zürich hörte A und C am 26. März 2025 persönlich an und verlängerte mit Urteil vom 27. März 2025 die mit Verfügung der Stadtpolizei Zürich vom 4. März 2025 angeordneten Schutzmassnahmen gegenüber A bis zum 18. Juni 2025 (Dispositivziffer 1). Die Schutzmassnahmen gegenüber den drei Kindern wurden bis zum 5. Mai 2025 verlängert, wobei Treffen im Rahmen von gerichtlichen Verhandlungen oder von anderen Behörden (z. B. Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde [KESB]), zu denen die Parteien vorgeladen würden, vom Kontaktverbot ausgenommen wurden (Dispositivziffer 2). Die Gerichtsgebühr wurde auf Fr. 600.- festgesetzt (Dispositivziffer 4) und zur Hälfte C auferlegt (Dispositivziffer 5).

III.  

A gelangte in der Folge mit Beschwerde vom 1. April 2025 an das Verwaltungsgericht und beantragte, in Abänderung von Dispositivziffer 2 des Urteils des Zwangsmassnahmengerichts Zürich vom 27. März 2025 seien die mit Verfügung vom 4. März 2025 angeordneten Schutzmassnahmen (Kontaktund Rayonverbot) gegenüber D, E und F bis zum 18. Juni 2025 zu verlängern, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Beschwerdegegner liess sich innert Frist nicht vernehmen. Die Vorinstanz beantragte mit Stellungnahme vom 7. April 2025 die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 21. April 2025 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und reichte eine Kopie ihrer am Bezirksgericht gegen C anhängig gemachten Klage vom 11. April 2025 betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange ein mit dem Hinweis, es sei diesbezüglich auf den 24. April 2025 eine Verhandlung angesetzt worden.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Zum Entscheid berufen ist der Einzelrichter, zumal sich vorliegend keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2] und § 38b Abs. 2 VRG).

2.  

2.1 Massnahmen, die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation oder bei Stalking angeordnet (statt vieler VGr, 12. Juli 2024, VB.2024.00306, E. 2.1, mit Hinweis auf BGE 134 I 140 E. 2). Gewaltschutzmassnahmen sollen der Deeskalation und der Beruhigung der Situation dienen, und es ist ein wichtiges Anliegen des Gewaltschutzgesetzes, dass die gefährdete Person wieder Sicherheit gewinnen und zur Ruhe kommen kann. Sie haben einen sofort notwendigen, durch andere Verfahren nicht garantierbaren Schutz für gefährdete Personen sicherzustellen und zielen – im Unterschied etwa zu gewissen Ehe- oder Kindesschutzmassnahmen – nicht darauf ab, die Rechtsbeziehung zwischen den betroffenen Personen (mitteloder längerfristig) zu gestalten (Weisung des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 6. Juli 2005 zum Gewaltschutzgesetz, ABl 2005, S. 774–778; VGr, 8. Juni 2021, VB.2021.00319, E. 5.5).

2.2 Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird, neben anderem durch Ausüben oder Androhen von Gewalt (§ 2 Abs. 1 lit. a GSG).

2.3 Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt vor, stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei der gefährdenden Person untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. b–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdende Person kann innert fünf Tagen ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person ihrerseits kann beim Gericht innert acht Tagen um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert vier Arbeitstagen über solche Gesuche (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an (§ 9 Abs. 2 Satz 1 GSG). Das Gericht heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Dabei entscheidet es vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der Gesuchsgegner nicht angehört worden ist, und setzt dieser bzw. diesem eine Frist von fünf Tagen an, um gegen den Entscheid Einsprache zu erheben (§ 10 Abs. 2 GSG; § 11 Abs. 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

2.4 Im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht, das über die Verlängerung von Schutzmassnahmen zu entscheiden hat, genügt bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Demnach genügt es, wenn gewisse Elemente für eine anhaltende Gefährdung sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie doch nicht besteht. Den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren, ist nicht notwendig (VGr, 13. November 2023, VB.2023.00574, E. 2.2 mit Hinweisen). Ferner steht dem Zwangsmassnahmengericht Ermessen zu. Zum einen kann sich dieses im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen und unrichtiger bzw. ungenügender Sachverhaltsfeststellung ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit (§ 50 VRG). Es rechtfertigt sich daher eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (VGr, 13. November 2023, VB.2023.00437, E. 2.4).

2.5 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt die Auferlegung eines vollständigen Kontaktverbots zwischen einem Elternteil und dem minderjährigen Kind einen schweren staatlichen Eingriff in das gemäss Art. 14 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) geschützte Recht auf Familienleben dar. Eine solche Beschränkung ist nur zulässig, wenn sie auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse steht und verhältnismässig ist (Art. 36 BV). Im Fall einer Anordnung von Gewaltschutzmassnahmen ist ohne Weiteres von einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage und einem öffentlichen Interesse auszugehen. Was die Voraussetzung der Verhältnismässigkeit betrifft, ist gemäss Bundesgericht Folgendes zu beachten: Ein dreimonatiges gänzliches Kontaktverbot ist – abgesehen von konkreten Gefährdungshinweisen – nicht im Interesse des Kindes an der Aufrechterhaltung seiner Beziehung zum Elternteil, mit dem es nicht zusammenlebt. Die Anordnung eines solchen Verbots kommt nur infrage, wenn den drohenden Gefahren nicht mittels milderer Massnahmen begegnet werden kann (BGr, 19. Oktober 2007, 1C_219/2007, E. 2.3–2.5; VGr, 7. April 2011, VB.2011.00142, E. 3.2).

3.  

3.1 Streitgegenstand ist vorliegend die Dauer der Verlängerung der Schutzmassnahmen betreffend die drei minderjährigen Kinder der Parteien. Demgegenüber blieb Dispositivziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils betreffend die Verlängerung der Schutzmassnahmen gegenüber der Beschwerdeführerin persönlich bis zum 18. Juni 2025 unangefochten.

3.2 Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin habe sowohl bei der Polizei, in ihrer Eingabe vom 11. März 2025 als auch anlässlich der gerichtlichen Anhörung glaubhaft geschildert, dass es bezüglich ihr sowie der Kinder zu Tätlichkeiten sowie Beschimpfungen seitens des Beschwerdegegners gekommen sei. Die Tätlichkeiten betreffend die Kinder seien vor allem Handlungen wie zu Boden schubsen, ohrfeigen, am Hals/Kiefer packen und teilweise würgen gewesen. Kürzlich habe der Beschwerdegegner D auch rücklings an den Beinen über die Türschwelle gezogen. Ihre Ausführungen würden durch die vorliegenden Bilder und die Feststellungen des Kinderspitals Zürich vom 3. März 2025 untermauert. Der Beschwerdegegner räume solches Verhalten teilweise ein. Kontaktverbote gegenüber den eigenen Kindern bedeuteten einen schweren Eingriff in das verfassungsmässige Recht auf Familienleben sowohl des Elternteils wie auch der Kinder, zumal auch die Beschwerdeführerin schildere, dass die Kinder dem Vater zugeneigt seien. Es sei dem Verhältnismässigkeitsaspekt deshalb besonders Rechnung zu tragen und insbesondere zu verhindern, dass die angeordneten Gewaltschutzmassnahmen zu einer ungewollten Entfremdung führten. Einerseits hätten die Vorfälle gegenüber den Kindern – namentlich ohrfeigen, am Hals packen, Schläge gegen den Körper und dadurch verursachte Hämatome, wegstossen, beschimpfen – regelmässig stattgefunden. Gleichzeitig könnten sie – im Rahmen der denkbaren Gewaltformen – als noch nicht besonders gravierend bezeichnet werden und seien wohl in erster Linie auf eine Überforderung und mangelnde Impulskontrolle des Beschwerdegegners zurückzuführen. Dieser wolle sein Verhalten offenbar als erzieherisches Mittel verstanden wissen. Von einer echten Einsicht oder einer Bereitschaft, an seinem Erziehungsstil etwas grundsätzlich zu ändern, könne zwar nach der gerichtlichen Anhörung nach Ansicht der Vorinstanz nicht gesprochen werden. Andererseits erscheine ein Kontaktabbruch von insgesamt dreieinhalb Monaten angesichts der konkreten Umstände als unverhältnismässig. Zudem sei das Verhalten des Beschwerdegegners vor allem auch im Zusammenhang mit der familiären Alltagssituation zu sehen. Nachdem die Eltern nun jedoch (jedenfalls bis Mitte Juni 2025) getrennt seien, stelle sich die Situation anders dar. Zum Zwecke einer weiteren Beruhigung der Situation erscheine die Verlängerung des Kontaktverbots bis nach den Frühlingsschulferien, d. h. bis zum 5. Mai 2025, als ausreichend (E. 5.2).

3.3 Die Beschwerdeführerin anerkennt, dass die Dauer der Verlängerung der Schutzmassnahmen im Ermessen der Vorinstanz liege. In der Verlängerung lediglich bis zum 5. Mai 2025 anstatt bis zum maximal möglichen Datum vom 18. Juni 2025 erblickt sie indes eine Verletzung dieses Ermessens.

Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- sowie Ermessensunterschreitung gelten als vom Verwaltungsgericht zu korrigierende Rechtsverletzungen (§ 50 i. V. m. § 20 Abs. 1 lit. a VRG; vgl. oben, E. 2.4). Ermessensmissbrauch ist gegeben, wenn die Behörde zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt, oder allgemeine Rechtsprinzipien wie das Verbot von Willkür und von rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, verletzt. Dagegen liegt Ermessensüberschreitung vor, wenn die Behörde Ermessen walten lässt, wo ihr das Gesetz keines einräumt oder wo sie statt zweier zulässiger Lösungen eine dritte wählt. Bei einer Ermessensunterschreitung schliesslich betrachtet sich die entscheidende Behörde als gebunden, obschon sie nach Gesetz berechtigt wäre, nach Ermessen zu handeln, oder sie verzichtet von vornherein ganz oder teilweise auf Ermessensausübung (BGr, 12. Dezember 2019, 6B_133/2019, E. 2.3 am Ende mit Hinweisen).

3.4  

3.4.1 Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, die Zuneigung der Kinder zum Beschwerdegegner sei kein Argument gegen die Verlängerung der Schutzmassnahmen, da Kinder im betroffenen Alter von 1 bis 6 Jahren Gewalt nicht einordnen oder verstehen könnten und ihren Elternteil bis zuletzt lieben würden, weshalb sie als besonders schutzbedürftig zu qualifizieren seien.

Indes fällt das effektive Bestehen einer nahen Vater-Kind-Beziehung bei der hier vorzunehmenden Interessenabwägung durchaus ins Gewicht. Gleiches gilt für das noch sehr junge Alter der Kinder, welches diesen die Trennung vom Vater als subjektiv länger erscheinen lässt. Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung ist entsprechend – wie vorinstanzlich geschehen – die Zeitdauer der Schutzmassnahmen im Licht der Eltern-Kind-Beziehung zu prüfen, zumal eine etwaige Entfremdung – insbesondere bei sehr kleinen Kindern – schneller stattfinden kann (vgl. VGr, 8. Juni 2021, VB.2021.00319, E. 5.9).

3.4.2 Die Beschwerdeführerin stuft die ausgeübte Gewalt sodann als massiv ein und empfindet es als befremdlich, dass die Vorinstanz das Ausmass der Gewalt im Rahmen der denkbaren Gewaltformen als noch nicht besonders gravierend bezeichnete.

Die Vorinstanz erachtete nebst Beschimpfungen und teilweisem Würgen sowie mindestens einmaligem Ziehen rücklings über die Türschwelle regelmässige Tätlichkeiten wie namentlich ohrfeigen, am Hals packen, Hämatome verursachende Schläge gegen den Körper und wegstossen als erstellt. Sie stützte sich dabei auf die Aussagen der Beschwerdeführerin, die eingereichten Bilder und die Feststellungen des Kinderspitals Zürich vom 3. März 2025 (oben, E. 3.2). Mit den im Beschwerdeverfahren eingereichten datierten Fotos ihrer Kinder – hauptsächlich D – aus dem Zeitraum 27. Juni 2023 bis 22. Februar 2025 vermag die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, wonach die Tätlichkeiten regelmässig stattgefunden hätten, zwar weiter zu untermauern, jedoch nicht mehr oder gravierendere Übergriffe aufzuzeigen, zumal zahlreiche dieser Bilder bereits vor Vorinstanz eingereicht worden waren. Es kann mit Blick auf § 52 VRG daher offenbleiben, inwiefern die neu eingereichten Fotos im vorliegenden Verfahren überhaupt zu berücksichtigen sind, nachdem das Verwaltungsgericht vorliegend als zweite gerichtliche Instanz entscheidet. Es erhellt jedenfalls nicht, wie die Beschwerdeführerin zum Schluss gelangt, die Vorinstanz habe anlässlich der Anhörung keine weiteren Bilder sehen wollen. Protokolliert wurde hier, dass die Beschwerdeführerin Ton- und Bildaufnahmen abgespielt, auf deren Einreichen jedoch verzichtet habe.

Es trifft zu, dass sich sowohl der Kinderarzt als auch das Kinderspital Zürich zur Gefährdungsmeldung bei der KESB veranlasst sahen. Deren Abklärungen sind voraussichtlich noch mindestens bis Ende Mai 2025 im Gange. Hieraus kann jedoch keine Notwendigkeit eines dreieinhalbmonatigen Kontakt- und Rayonverbots im Rahmen von Gewaltschutzmassnahmen abgeleitet werden. Entgegen der Beschwerdeführerin beweist der Bericht des Kinderspitals vom 3. März 2025 sodann nicht, dass D vom Beschwerdegegner durch das Zimmer auf das nicht gepolsterte Sofa geworfen worden sei. Vielmehr wurde von der behandelnden Oberärztin lediglich im Rahmen der Anamnese festgehalten, die Mutter habe erzählt, D habe sich den Hinterkopf am Sofa gestossen, da der Vater ihn gegen das Sofa geworfen habe, und klage seither über Kopfschmerzen. In der klinischen Untersuchung sei D (jedoch) neurologisch unauffällig gewesen und am Schädel habe sich keine Prellmarke gezeigt. Der Beschwerdegegner sagte hierzu aus, er habe D aus circa 50 cm auf das Sofa fallen lassen bzw. ihn "vom Flur aufs Sofa in die Schranken gewiesen.". Dieser Vorfall mag – gewissermassen als "Tropfen, der das Fass zum Überlaufen brachte" – für die Auslösung des vorliegenden Verfahrens zentral gewesen sein. Nachdem er nach aktuellem Aktenstand nicht im Detail rekonstruiert werden kann, ist indes nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz ihm im Verhältnis zu den erstellten regelmässigen Tätlichkeiten keine herausragende Bedeutung zugemessen hat.

Nicht belegt oder näher begründet wurde schliesslich, inwiefern die geltend gemachten Auffälligkeiten betreffend D (Behandlung wegen selektivem Mutismus, Zeigen von zunehmend aggressiven Verhaltensweisen, Hinunterknirschen der Milchzähne, Einnässen, Schlafstörungen) einen direkten Zusammenhang zum vom Beschwerdegegner ausgeübten Verhalten haben bzw. sich durch ein längeres als das vorinstanzlich auferlegte Kontaktverbot verbessern würden, zumal D gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin ihre Nerven schon seit einiger Zeit sehr stark strapaziere. Analoges gilt für die in der Replik angeführten Auffälligkeiten betreffend E.

Die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage, welche Formen der Gewalt gegenüber kleinen Kindern als ausreichend gewertet werden, um eine Massnahme um drei Monate zu verlängern, ist falsch gestellt. Es existiert diesbezüglich selbstredend kein Katalog, sondern es ist stets eine Einzelfallbeurteilung unter Berücksichtigung der betroffenen Interessen vorzunehmen, wie dies die Vorinstanz getan hat. Wie in ihrer Stellungnahme vom 7. April 2025 bekräftigt, hat die Vorinstanz die Vorfälle namentlich gegenüber D in keiner Form relativiert oder verharmlost. Das vom Beschwerdegegner gezeigte Verhalten ist keinesfalls zu begrüssen und steht dem Kindeswohl klar entgegen. Dennoch sind in objektiver Hinsicht bedeutend schlimmere Verhaltensweisen denkbar, weshalb die Würdigung durch die Vorinstanz, die Vorfälle könnten im Rahmen der denkbaren Gewaltformen als noch nicht besonders gravierend bezeichnet werden (oben, E. 3.2), nicht zu beanstanden ist.

3.4.3 In gewaltschutzrechtlicher Hinsicht entscheidend ist vorliegend, dass sich die vom Beschwerdegegner ausgeübte Gewalt offenbar ausschliesslich in der Familienwohnung zutrug, wo er gemeinsam mit der Beschwerdeführerin und den drei Kindern lebte. Zutreffend erwog die Vorinstanz, das Verhalten des Beschwerdegegners sei vor allem auch im Zusammenhang mit der familiären Alltagssituation zu sehen. Nachdem die Eltern nun jedoch getrennt seien, stelle sich die Situation anders dar, weshalb eine Verlängerung des Kontaktverbots bis zum 5. Mai 2025 zur weiteren Beruhigung der Situation ausreiche (oben, E. 3.2).

Indem sich die familiäre Ausgangslage im vorliegenden Fall durch die Auflösung des gemeinsamen Haushalts wesentlich verändert hat, unterscheidet sich der Fall massgeblich von den seitens Beschwerdeführerin zur Begründung eines dreieinhalbmonatigen Kontaktverbots angeführten, vom Verwaltungsgericht in der Vergangenheit beurteilten Fällen. Denn letzteren lagen stets Konstellationen zugrunde, in welchen die im Konflikt stehenden Eltern bereits vor dem die Gewaltschutzmassnahmen auslösenden Vorfall getrennt gelebt hatten (VGr, 8. Juni 2021, VB.2021.00319, Sachverhalt I; 28. Februar 2023, VB.2023.00093, E. 4.1; 2. April 2012, VB.2012.00162, Sachverhalt I). Demgegenüber erachtete das Bundesgericht im bereits zitierten Urteil (oben, E. 2.5) bei mit dem vorliegenden Fall vergleichbarer Ausgangslage das dreimonatige Kontaktverbot des Gefährders gegenüber seinen drei unmittelbar gewaltbetroffenen Kindern nach seiner Wegweisung aus der gemeinsamen Wohnung als unverhältnismässig (BGr, 19. Oktober 2007, 1C_219/2007, Sachverhalt A sowie E. 2.5).

3.4.4 Schliesslich vermag die Beschwerdeführerin nicht konkret darzutun, inwiefern das Kindeswohl durch eine Aufhebung der Schutzmassnahmen per 5. Mai 2025 gefährdet würde. Insbesondere werden ihrerseits keinerlei alarmierende aktuelle Signale des Beschwerdegegners beschrieben und schildert sie auch keinerlei Verstösse gegen das Kontaktverbot, womit es an den höchstrichterlich geforderten konkreten Gefährdungshinweisen (oben, E. 2.5) fehlt. Vielmehr beschränkt sich die Beschwerdeführerin auf kaum substanziierte allgemeine Aussagen wie etwa, dass sich die Situation bis zum 5. Mai 2025 nicht beruhigt haben dürfte oder dass es im Rahmen des nun anhängig zu machenden (bzw. gemachten) Verfahrens betreffend Obhut und Unterhalt erfahrungsgemäss in einer ersten Phase erneut zur Eskalation kommen könne. Es erscheint entgegen der Befürchtung der Beschwerdeführerin derzeit als lebensfremd, dass der Beschwerdegegner bei laufendem familienrechtlichem Verfahren die drei Kinder ohne langsame Angewöhnung, ohne Einwilligung der Beschwerdeführerin und ohne Begleitung bei sich betreuen und so in eine Überforderungssituation geraten würde.

Zu entscheiden ist vorliegend über die Dauer des Fortbestands der Gewaltschutzmassnahmen, nicht über das familienrechtliche Besuchsrecht des Beschwerdeführers. Entgegen der Beschwerdeführerin braucht der Ausgang des mittlerweile vor dem Bezirksgericht Zürich angestrengten diesbezüglichen Verfahrens daher nicht abgewartet zu werden (vgl. BGr, 19. Oktober 2007, 1C_219/2007, E. 2.5), ebenso wenig der Abschluss der laufenden Abklärung durch die KESB. Ein vollständiges Kontaktverbot (einschliesslich entsprechendes Rayonverbot) gegenüber den drei Kindern im Alter von 1 bis 6 Jahren für dreieinhalb Monate erscheint in der vorliegenden Konstellation jedenfalls als unverhältnismässiger Eingriff in das verfassungsmässige Recht des Beschwerdegegners und der betroffenen Kinder auf Familienleben. Eine Dauer der Schutzmassnahmen von rund zwei Monaten erscheint im Sinn einer milderen Massnahme als ausreichend, um die vom GSG bezweckte Beruhigung der Situation zu erreichen. Diese Würdigung durch die Vorinstanz erging entgegen der Beschwerdeführerin in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens. Eine Rechtsverletzung liegt nicht vor (vgl. oben, E. 3.3).

4.  

Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz das Ende der Gewaltschutzmassnahmen zu Recht auf den 5. Mai 2025 festgelegt. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.  

5.1 Nach § 12 Abs. 1 GSG, welcher auch im Beschwerdeverfahren gegen haftrichterliche Entscheide zur Anwendung gelangt, werden die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen, wenn ein Gesuch um Aufhebung einer Schutzmassnahme gemäss § 5 GSG gutgeheissen wird. In den übrigen Fällen können die Kosten der unterliegenden Partei auferlegt werden, wenn gegen sie Massnahmen nach § 3 Abs. 2 GSG erlassen oder verlängert werden. In Abweichung vom im Beschwerdeverfahren grundsätzlich geltenden Unterliegerprinzip (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) sind der unterliegenden gefährdeten Person somit grundsätzlich keine Kosten aufzuerlegen. Vorbehalten bleiben Fälle bös- oder mutwilliger Prozessführung (VGr, 23. Dezember 2024, VB.2024.00728, E. 4.1; 24. Januar 2023; VB.2022.00764, E. 6.2, mit Hinweisen). Ein solcher Fall liegt nicht vor, weshalb die Kosten des Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen sind.

5.2 Der Beschwerdegegner hat sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen lassen. Eine Umtriebsentschädigung wurde von ihm somit nicht beantragt und stünde ihm auch nicht zu. Mangels Obsiegens ist auch der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'200.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    130.--     Zustellkosten, Fr. 1'330.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Beschwerdeführerin; b)    den Beschwerdegegner unter Beilage; c)    die Mitbeteiligte unter Beilage; d)    das Bezirksgericht Zürich.

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