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Zürich Verwaltungsgericht 08.08.2025 VB.2025.00209

August 8, 2025·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·1,942 words·~10 min·8

Summary

Vorsorglicher Führerausweisentzug | Gerechtfertigter vorsorglicher Führerausweisentzug und Anordnung einer Fahreignungsabklärung durch eine Ärztin oder einen Arzt der Anerkennungsstufe 4: Der Beschwerdeführer hat unter Einfluss von Betäubungsmitteln (Cannabis) ein Motorfahrzeug gefahren und wurde dafür strafrechtlich verurteilt. Er bringt vor, Cannabis aus medizinischen Gründen zu konsumieren und weist dies mit ärztlichen Rezepten nach. Die Feststellungen der Polizei sowie das Protokoll der spitalärztlichen Untersuchung vermögen jedoch die ernsthaften Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers nicht zu widerlegen. Die Administrativbehörde ist sodann an den Strafentscheid gebunden, da sich dieser auf die gleichen vollständig erhobenen Beweismittel stützt. Abweisung der Beschwerde.

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00209   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 08.08.2025 Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Administrativmassnahmen im Strassenverkehr Betreff: Vorsorglicher Führerausweisentzug

Gerechtfertigter vorsorglicher Führerausweisentzug und Anordnung einer Fahreignungsabklärung durch eine Ärztin oder einen Arzt der Anerkennungsstufe 4: Der Beschwerdeführer hat unter Einfluss von Betäubungsmitteln (Cannabis) ein Motorfahrzeug gefahren und wurde dafür strafrechtlich verurteilt. Er bringt vor, Cannabis aus medizinischen Gründen zu konsumieren und weist dies mit ärztlichen Rezepten nach. Die Feststellungen der Polizei sowie das Protokoll der spitalärztlichen Untersuchung vermögen jedoch die ernsthaften Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers nicht zu widerlegen. Die Administrativbehörde ist sodann an den Strafentscheid gebunden, da sich dieser auf die gleichen vollständig erhobenen Beweismittel stützt. Abweisung der Beschwerde.

  Stichworte: ÄRZTLICHE VERSCHREIBUNG BETÄUBUNGSMITTEL CANNABIS FAHREIGNUNGSABKLÄRUNG FAHRUNFÄHIGKEIT STRASSENVERKEHRSRECHT THC VORSORGLICHER FÜHRERAUSWEISENTZUG

Rechtsnormen: Art. 14 Abs. I SVG Art. 14 Abs. II SVG Art. 15d Abs. I lit. b SVG Art. 16d Abs. I lit. b SVG Art. 2 Abs. II lit. a VRV Art. 30 VZV

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung

VB.2025.00209

Urteil

des Einzelrichters

vom 17. Oktober 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Gerichtsschreiberin Caroline Schweizer.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

       Bereich Administrativmassnahmen,

Beschwerdegegner,

betreffend vorsorglichen Führerausweisentzug,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Verfügung vom 7. Oktober 2024 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich A den Führerausweis vorsorglich und auf unbestimmte Zeit, bis er sich einer Fahreignungsabklärung bei einem Arzt oder einer Ärztin der Anerkennungsstufe 4 unterzogen habe, wobei das Gutachten innert sechs Monaten einzureichen sei. Dagegen erhob A fristgerecht Einsprache. Das Strassenverkehrsamt verfügte darauf mit Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2024 unter anderem, A den Führerausweis vorsorglich bis zur Abklärung von Ausschlussgründen zu entziehen. Die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis machte es wiederum vom Resultat eines Gutachtens durch einen Arzt oder eine Ärztin der Anerkennungsstufe 4 abhängig. Einem allfälligen Rekurs entzog das Strassenverkehrsamt die aufschiebende Wirkung.

II.  

Gegen diesen Entscheid erhob A am 3. Januar 2025 Rekurs bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Mit Entscheid vom 27. Februar 2025 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab und auferlegte A die Kosten des Rekursverfahrens. Dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung einer Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung.

III.  

Mit Eingabe vom 31. März 2025 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragte, der Rekursentscheid vom 27. Februar 2025 sei aufzuheben und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Mit Eingabe vom 3. April 2025 verzichtete die Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung. Das Strassenverkehrsamt verzichtete mit Eingabe vom 7. April 2025 ebenfalls auf eine Vernehmlassung. Mit Verfügung vom 19. Mai 2025 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Die Behandlung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (Abs. 2). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Beurteilung durch die Kammer.

2.  

2.1 Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (Art. 14 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG]). Über keine Fahreignung verfügt insbesondere, wem es an der erforderlichen körperlichen und psychischen Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen fehlt, wer eine Sucht hat, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt, oder wer nach seinem bisherigen Verhalten keine Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen (Art. 14 Abs. 2 SVG). Dies trifft namentlich zu bei Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder bei Mitführen von Betäubungsmitteln, welche die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotenzial aufweisen (Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG). Weiter ist dies der Fall, wenn eine Person an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist in den vom Gesetzgeber in Art. 15d Abs. 1 lit. a–e SVG aufgezählten Fällen grundsätzlich zwingend und ohne weitere Einzelfallprüfung eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen, selbst wenn die Zweifel im konkreten Fall noch nicht erhärtet oder nur abstrakter Natur sind. Diese Tatbestände begründen damit Zweifel an der Fahreignung, was zur Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung führt (BGr, 10. März 2021, 1C_330/2020, E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. auch Art. 28a Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 [VZV]). Eine solche wird durch einen Arzt oder eine Ärztin mit dem Titel "Verkehrsmediziner/-in SGRM" bzw. einem als von der SGRM (Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin) als gleichwertig anerkannten Titel und einer Anerkennung mindestens der Stufe 4 durchgeführt (Art. 28a Abs. 1 lit. a i. V. m. Art. 5abis Abs. 1 lit. d und Art. 5b Abs. 4 VZV, Art. 28a Abs. 2 lit. a VZV).

2.2 Im Zusammenhang mit Cannabis gilt Fahrunfähigkeit als erwiesen, wenn im Blut des Fahrzeuglenkers Tetrahydrocannabinol (Cannabis) nachgewiesen wird, das den Grenzwert von 1,5 Mikrogramm pro Liter (µg/L) Blut erreicht oder überschreitet (Art. 2 Abs. 2 lit. a der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV] i. V. m. Art. 34 lit. a der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung vom 22. Mai 2008 [VSKV-ASTRA]). Für Personen, die nachweisen können, dass sie Cannabis gemäss ärztlicher Verschreibung einnehmen, gilt Fahrunfähigkeit hingegen nicht bereits beim Nachweis dieser Substanz als erwiesen (Art. 2 Abs. 2ter VRV). In solchen Fällen erfolgt die Beurteilung nach Art. 16 Abs. 2 der Verordnung über die Kontrolle des Strassenverkehrs vom 28. März 2007 [SKV]. Demnach berücksichtigt der oder die Sachverständige die Feststellungen der Polizei, die Ergebnisse der ärztlichen sowie der chemisch-toxikologischen Untersuchung und begründet die daraus gezogenen Schlussfolgerungen (sog. 3-Säulen-Prinzip).

2.3 Bestehen ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person, so kann die kantonale Behörde sodann aus Gründen der Verkehrssicherheit den vorsorglichen Entzug des Führerausweises verfügen (Art. 15d Abs. 1 und 16 Abs. 1 SVG; Art. 30 VZV). Wird eine verkehrsmedizinische Abklärung angeordnet, so ist der Führerausweis nach Art. 30 VZV im Prinzip vorsorglich zu entziehen (BGr, 7. März 2016, 1C_618/2015, E. 2 mit Hinweisen).

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer wurde von Polizisten in einem neutralen Patrouillenwagen der Kantonspolizei Zürich am 12. August 2024 um 10.10 Uhr angehalten, weil er auf der Autobahn A4 für einen kurzen Moment auf dem Überholstreifen zum vorausfahrenden Fahrzeug aufgeschlossen und dabei den Mindestabstand massiv unterschritten hatte. In der Folge überholte er im Islisbergtunnel vier Personenwagen rechts unter Missachtung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h. Anlässlich der Kontrolle nahmen die Polizisten einen deutlichen Marihuana-Geruch im Wagen sowie am Beschwerdeführer selbst wahr. Der Beschwerdeführer hatte auch eine kleine Portion Marihuana in seiner Hosentasche dabei. Im Anschluss wurde der Beschwerdeführer im Spital Affoltern a. A. einer Blutprobe unterzogen. Einer Urinasservierung verweigerte er sich. Das Protokoll über die ärztliche Untersuchung verneint Hinweise auf eine Bewusstseinsstörung und hält fest, der Beschwerdeführer habe im Zeitraum der Untersuchung (das heisst von 11.44 bis 11.54 Uhr) nicht beeinträchtigt gewirkt.

Das gestützt auf die Blutentnahme erstellte pharmakologisch-toxikologische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich zeigte folgende Werte in Bezug auf Cannabis: THC (Tetrahydrocannabinol) 7,1 (4,9−9,3) µg/L; Hydroxy-THC (THC-Metabolit) 2,5 µg/L sowie THC-Carbonsäure (THC-Metabolit) 59 µg/L. Der Gutachter hielt fest, die Fahrunfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Blutentnahme sei aufgrund der gemessenen Werte erwiesen. Der hohe Gehalt an THC-Carbonsäure im Blut spreche sodann für einen häufigen Cannabis-Konsum (d. h. mehrmals pro Woche). Er empfehle daher eine verkehrsmedizinische Untersuchung zur Abklärung der Fahreignung.

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 6. September 2024 wurde der Beschwerdeführer wegen Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 VRV schuldig gesprochen und mit einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 80.- bestraft.

3.2 Mit einem gemessenen Tetrahydrocannabinol-Wert von 7,1 µg/L ist der Grenzwert von 1,5 µg/L gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. a VRV i. V. m. Art. 34 lit. a VSKV-ASTRA überschritten und die Fahrunfähigkeit gilt grundsätzlich als erwiesen. Damit liegt ein Fall von Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG (Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln) vor und eine Fahreignungsuntersuchung ist zwingend und ohne weitere Einzelfallprüfung anzuordnen. Dies wird vom Beschwerdeführer im Grundsatz denn auch nicht bestritten. Er bringt jedoch vor, Cannabis aufgrund einer ärztlichen Verschreibung einzunehmen, weshalb nicht alleine gestützt auf das Ergebnis des Gutachtens eine Fahreignungsuntersuchung angeordnet werden dürfe.

3.3 Der Beschwerdeführer konsumiert Cannabis aus medizinischen Gründen, was er mit ärztlichen Rezepten nachweisen kann und wovon auch die Vorinstanz ausgeht. Zur Beurteilung, ob berechtigte Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers bestehen, sind daher – neben dem Ergebnis des pharmakologisch-toxikologischen Gutachtens – auch die Feststellungen der Polizei sowie das Protokoll der spitalärztlichen Untersuchung miteinzubeziehen (Art. 16 Abs. 2 SKV).

3.3.1 Wie dem Protokoll der Kantonspolizei Zürich vom 12. August 2024 zu entnehmen ist, zeigte sich der Beschwerdeführer gegenüber den Polizisten mit einem sehr unkooperativen, aggressiven und beleidigenden Verhalten, sobald der Verdacht auf Fahren unter Betäubungsmitteln im Raum stand. Die Polizisten beobachteten sodann einen sehr starken Cannabisgeruch, ein bleiches Gesicht, Zittern, Unruhe, verzögerte Reaktionen, leichte Verwirrung, wässrige/glänzende Augen sowie sehr kleine Pupillen. Das Protokoll der ärztlichen Untersuchung des Spitals Affoltern a. A. gibt hingegen einen eher unauffälligen Befund zur körperlichen Untersuchung wieder. Sodann ist auch der von den Polizisten festgehaltene offensive Fahrstil (zu nahes Auffahren an das vordere Fahrzeug, Rechtsüberholen unter Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit) des Beschwerdeführers in die Gesamtwürdigung miteinzubeziehen. Auch wenn dies – wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift zu Recht einwendet – nicht allein kausal für die Anordnung einer Fahreignungsabklärung sein kann, so gehört es dennoch zu den Beobachtungen der Polizei und gibt Hinweise zum Zustand bzw. zur Fahrfähigkeit des Beschwerdeführers im relevanten Zeitraum.

3.3.2 Sodann wurde der Beschwerdeführer wegen des Vorfalls vom 12. August 2024 mit rechtskräftigem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 6. September 2024 des Fahrens in fahrunfähigem Zustand schuldig gesprochen.

Gemäss der Rechtsprechung gebietet der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, widersprüchliche Entscheide im Straf- und Administrativverfahren im Rahmen des Möglichen zu vermeiden. Die Verwaltungsbehörde darf deshalb beim Entscheid über die Administrativmassnahme von den tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafgericht unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn das Strafgericht bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt hat (BGr, 29. Mai 2015, 1C_476/2014, E. 2.3; VGr, 4. Januar 2018, VB.2017.00535, E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen). Bestehen klare Anhaltspunkte, dass die Sachverhaltsfeststellung des Strafgerichts unrichtig ist, darf die Verwaltungsbehörde nicht ohne Weiteres darauf abstellen; vielmehr hat sie nötigenfalls selber Beweiserhebungen durchzuführen (vgl. die vorgenannten Urteile; Urteile BGr, 25. Juli 2023, 1C_536/2022, E. 3.1; 7. Juli 2023, 1C_194/2022, E. 4.2; je mit Hinweisen).

Vorliegend stützt sich der Strafbefehl auf die gleichen vollständig erhobenen Beweismittel wie die Administrativbehörde. Insbesondere die Beobachtungen der Polizei sprechen auch dafür, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der polizeilichen Kontrolle unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln gestanden hat und seine Fahrfähigkeit stark beeinträchtigt war. Die gemessenen THC-Werte gemäss dem pharmakologisch-toxikologischen Gutachten bestätigen dies. Der unauffällige Befund der ärztlichen Untersuchung im Spital Affoltern vermag diesen Schluss nicht zu widerlegen. Anhaltspunkte dafür, dass der dem Strafentscheid zugrunde liegende Sachverhalt nicht zutrifft, sind nicht ersichtlich. Es ist daher darauf abzustellen.

3.3.3 Unter Würdigung sämtlicher oben genannter Feststellungen ist die Annahme, der Beschwerdeführer habe wegen seines vorgängigen Cannabiskonsums in fahrunfähigem Zustand ein Motorfahrzeug gelenkt, nicht zu beanstanden und die Fahreignung ist abzuklären.

3.4 Berechtigte Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers bestehen im Übrigen – unabhängig von der Frage des Lenkens des Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand – allein schon aufgrund der Höhe des erhobenen THC-COOH-Werts (THC-Carbonsäure) von 59 µg/L. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts darf bei einem THC-COOH-Gehalt von über 50 µg/L eine verkehrsmedizinische Abklärung als indiziert angesehen werden, selbst wenn die betroffene Person Cannabis aus medizinischen Gründen konsumieren darf (BGr, 4. April 2019, 1C_41/2019, E. 2.4 mit Hinweis auf 7. März 2016, 1C_618/2015, E. 3.3). Der hohe THC-COOH-Wert spricht denn auch für einen regelmässigen und häufigen Cannabis-Konsum (mehrmals pro Woche), womit berechtigte Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers vorliegen. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm bei diesem Ergebnis nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

3.5 Angesichts des gezeigten Fahrverhaltens und der weiteren erwähnten Umstände sind die Zweifel an der Fahreignung auch erheblich, weshalb der Führerausweis zu Recht vorsorglich entzogen wurde.

4.  

Im Übrigen rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seines rechtlichen Gehörs, weil die Vorinstanzen die Fahreignung des Beschwerdeführers ohne Kenntnis der Tatsache beurteilt hätten, dass er Cannabis auf ärztliche Verschreibung konsumieren dürfe. Was er damit meint, ist unklar. Es ist aktenkundig, dass die ärztlichen Rezepte der Beschwerdegegnerin spätestens für das Verfassen des Einspracheentscheids vorgelegen haben, weil der Beschwerdeführer sie selbst eingereicht hat. Aus dem angefochtenen Rekursentscheid geht zudem hervor, dass sich die Rekursinstanz mit der ärztlichen Verschreibung auseinandergesetzt hat. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers ist damit nicht ersichtlich.

5.  

Damit ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin die Fahreignungsuntersuchung sowie den vorsorglichen Entzug des Führerausweises zu Recht angeordnet hat. Die Beschwerde ist abzuweisen.

6.  

Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm bei diesem Ergebnis nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.  

Der vorliegende Entscheid stellt einen Zwischenentscheid und einen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen dar (BGr, 6. Juli 2021, 1C_95/2021, E. 1). Dieser kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) selbständig beim Bundesgericht angefochten werden. Hinzuweisen ist sodann auf Art. 98 BGG, wonach mit Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann, und auf Art. 46 Abs. 2 BGG, wonach bei Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen die Fristen während der Gerichtsferien nicht stillstehen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    120.--     Zustellkosten, Fr. 1'620.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung; c)    das Bundesamt für Strassen (ASTRA), Sekretariat Administrativmassnahmen.

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