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Geschäftsnummer: VB.2025.00200 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 14.07.2025 Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Personalrecht Betreff: Lohneinreihung
Die Wiedererwägung oder Revision einer ursprünglich fehlerhaften Verfügung erfolgt grundsätzlich ex tunc (E. 3.3). Entsprechend ist die ursprünglich fehlerhafte Lohneinstufung des Beschwerdeführers mit Wirkung ab Antritt der Stelle zu korrigieren (E. 3.4). Gutheissung.
Stichworte: INHALT DES DIENSTVERHÄLTNISSES LOHNEINSTUFUNG REVISION URSPRÜNGLICHE FEHLERHAFTIGKEIT WIEDERERWÄGUNG
Rechtsnormen: § 16 LPV
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung
VB.2025.00200
Urteil
des Einzelrichters
vom 14. Juli 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Dumenig Stiffler.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Volksschulamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Lohneinreihung,
hat sich ergeben:
I.
A. A arbeitete von 2000 bis 2019 als diplomierter schulischer Heilpädagoge in der Institution B. In dieser Tätigkeit war er zuletzt in Lohnstufe 12 nach Lohnreglement 12.02 (= Lohnkategorie V) eingestuft.
Per 1. August 2019 erfolgte eine unbefristete Anstellung in einem 35%-Pensum als Sekundarlehrperson für integrative Förderung in der Schulgemeinde C. Das Volksschulamt des Kantons Zürich reihte A mit Verfügung vom 14. August 2019 in die Lohnstufe 11 nach Lohnreglement 12.02 ein, wobei seine 19-jährige Tätigkeit bei der Institution B nur zu 75 % angerechnet wurde. Eine hiergegen am 24. August 2019 erhobene Einsprache von A, mit der er eine Anrechnung der vorherigen Tätigkeit zu 100 % und eine Einstufung in Lohnstufe 12 beantragt hatte, wies das Volksschulamt am 26. September 2019 ab und bestätigte dessen Einstufung in Lohnstufe 11. Dieser Einspracheentscheid blieb unangefochten.
B. Am 3. Mai 2024 meldete sich A beim Volksschulamt und wies auf einen Passus auf dessen Webseite hin, den er zufällig gesehen habe und woraus er ableite, dass seine Lehrtätigkeit als schulischer Heilpädagoge in der Institution B doch zu 100 % bei der Lohneinstufung für die aktuelle Stelle hätte berücksichtigt werden müssen. Er beantrage deshalb eine Überprüfung seiner Lohneinstufung. In der Folge erliess das Volksschulamt am 6. November 2024 eine Verfügung, in welcher es erwog, die Tätigkeit von A als schulischer Heilpädagoge im Zeitraum von 2000 bis 2019 sei entgegen seinem früheren Entscheid für die Zwecke der Lohneinstufung doch zu 100 % anrechenbar. Die Anpassung der Lohneinstufung verfügte das Volksschulamt mit Wirkung auf den ersten Tag des auf den Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs folgenden Monats, das heisst per 1. Juni 2024. Für den Zeitraum von August 2019 bis Mai 2024 verwies es auf die Rechtskraft seiner Einspracheverfügung vom 26. September 2019.
II.
Einen hiergegen am 14. November 2024 erhobenen Rekurs von A wies die Bildungsdirektion am 27. Februar 2025 ab.
III.
A erhob am 23. März 2025 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und eine um eine Stufe erhöhte Lohneinstufung rückwirkend ab dem 1. August 2019 und nicht erst ab dem 1. Juni 2024.
Mit Schreiben vom 26. März 2025 informierte das Verwaltungsgericht A wunschgemäss über das Kostenrisiko seiner Beschwerde. Die Bildungsdirektion verzichtete am 1. April 2025 auf Vernehmlassung. Das Volksschulamt verwies mit Stellungnahme vom 4. April 2025 auf den Rekursentscheid.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Bildungsdirektion über Anordnungen des Volksschulamts betreffend die Lohneinstufung einer Lehrperson. Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2 Der Beschwerdeführer beantragt vor Verwaltungsgericht im Wesentlichen eine um eine Stufe erhöhte Lohneinstufung für den Zeitraum vom 1. August 2019 bis zum 31. Mai 2024. Die Lohndifferenz zwischen Lohnstufen 11 und 12 (vom 1. August 2019 bis 30. Juni 2020), Lohnstufen 12 und 13 (vom 1. Juli 2020 bis 30. Juni 2021) sowie Lohnstufen 13 und 14 (vom 1. Juli 2021 bis 31. Mai 2024) in der Lohnkategorie V beträgt bei einem Beschäftigungsgrad von 35 % rund Fr. 2'900.- (vgl. Anhang A zur Lehrpersonalverordnung vom 19. Juli 2000 in den jeweils gültigen Fassungen [LPVO, LS 412.31]). Damit fällt die Angelegenheit in die Zuständigkeit des Einzelrichters (§ 38 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).
2.
2.1 Nach § 14 Abs. 1 des Lehrpersonalgesetzes vom 10. Mai 1999 (LPG, LS 412.31) nimmt die für das Bildungswesen zuständige Direktion die Lohneinstufung der einzelnen Lehrpersonen vor. Die Entlöhnung der Lehrpersonen regelt die Verordnung (§ 13 Abs. 1 LPG). § 14 LPVO unterscheidet zwischen fünf Lohnkategorien. Förderlehrpersonen und Lehrpersonen in Kleinklassen auf der Sekundarstufe mit Lehrdiplom in Schulischer Heilpädagogik wie der Beschwerdeführer sind in Lohnkategorie V eingereiht.
2.2 Gemäss § 16 Abs. 1 LPVO werden neu in den Schuldienst eintretende Lehrpersonen auf Stufe 1 platziert, sofern nicht die Anrechnung von Unterrichts- und Berufstätigkeiten zu einer höheren Einstufung führt. Unterrichts-, Schulleitungs- und andere Berufstätigkeiten werden bei Lehrpersonen der Sekundarstufe nach § 16 Abs. 2 LPVO ab dem vollendeten 24. Altersjahr angerechnet. Dabei werden Unterrichtstätigkeiten in Klassen und als Förderlehrpersonen sowie Schulleitungstätigkeit an der Volksschule, an Privatschulen gemäss § 68 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (LS 412.100), an Sonderschulen oder in Sonderschulheimen zu 100 % (lit. a), anderweitige Unterrichtstätigkeit, einschliesslich des auf der Volksschulstufe erteilten Unterrichts an einer Mittelschule (Langgymnasium), oder schulische Therapietätigkeiten mit Schülerinnen und Schülern der Volksschulstufe oder der Sekundarstufe II sowie Unterrichtstätigkeit in der Lehrerbildung zu 75 % (lit. b) und anderweitige Berufstätigkeit, Aus- und Weiterbildung sowie Haus-, Erziehungs- und Betreuungsarbeit zu 50 % angerechnet (lit. c).
3.
3.1 Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers als schulischer Heilpädagoge zwischen 2000 und 2019 für seine Lohneinstufung als Sekundarlehrperson ab dem 1. August 2019 statt zu 75 % zu 100 % anzurechnen gewesen wäre, woraus eine Einstufung in Lohnstufe 12 resultiert hätte, und dass die ursprüngliche Lohneinstufung in Lohnstufe 11 und damit auch die Einspracheverfügung des Beschwerdegegners vom 26. September 2019 insofern fehlerhaft war.
3.2 Lohneinstufungen stellen Dauerverfügungen dar (vgl. VGr, 22. August 2024, VB.2024.00180, E. 3.3, und 18. Dezember 2018, VB.2018.00492, E. 3.2). Da sich bei solchen eine Gesetzwidrigkeit wegen fehlerhafter Rechtsanwendung über längere Zeit bzw. auch in der Zukunft auswirkt, ist das öffentliche Interesse an der Verwirklichung des objektiven Rechts stärker betroffen, als wenn sich die Rechtswidrigkeit in einem Einzelereignis erschöpft. Eine unrichtige Rechtsanwendung stellt deshalb bei Dauersachverhalten, auch wenn die Dauerverfügung nicht an einem schwerwiegenden materiellen Mangel leidet, einen Rückkommensgrund dar (VGr, 18. Dezember 2018, VB.2018.00493, E. 3.4, und 2. September 2015, VB.2015.00070, E. 2.4; ferner 26. Mai 2016, VB.2016.00111, E. 3.6). Insofern ist der Beschwerdegegner mit Verfügung vom 6. November 2024 zu Recht auf die fehlerhafte Lohneinstufung des Beschwerdeführers zurückgekommen und hat diese angepasst. Strittig ist einzig, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch darauf hat, dass die Korrektur rückwirkend auf den 1. August 2019 erfolgt, oder – wie der Beschwerdegegner und die Vorinstanz erwogen haben – erst ab seiner Mitteilung der Fehlerhaftigkeit und damit ab dem 1. Juni 2024.
3.3 Die Wiedererwägung oder Revision einer ursprünglich fehlerhaften Verfügung erfolgt grundsätzlich ex tunc, wobei im Einzelfall auch andere Lösungen denkbar sind (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 1283; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi/Livio Bundi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. A., Zürich etc. 2025, Rz. 732). Das Verwaltungsgericht kam in einem Fall, der ebenfalls eine fehlerhafte Lohneinstufung betraf, zum Schluss, dass die Berichtigung erst ab dem Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs durch die dortige Beschwerdeführerin mittels Wiedererwägungsgesuchs zu gewähren sei, weil es ihr zumutbar gewesen wäre, sich gegen die fehlerhafte Einstufung schon zuvor auf dem Rechtsmittelweg zu wehren (vgl. VGr, 18. Dezember 2018, VB.2018.00493, E. 3.4). Auf diese Argumentation berief sich auch die Vorinstanz und schützte daher das Vorgehen des Beschwerdegegners, die Lohneinstufung erst ab dem 1. Juni 2024 anzupassen.
3.4 Der vorliegende Fall liegt jedoch anders. In jenem Fall war die Einreihungsverfügung nachträglich fehlerhaft geworden, weil das Verwaltungsgericht in einem nach dem Entscheid über die Lohnentwicklung ergangenen Urteil die damalige Praxis des Volksschulamts als rechtswidrig erklärt hatte. Hier war die Einstufungsverfügung schon ursprünglich fehlerhaft. Der Beschwerdeführer erhob zudem bereits nach Erlass der fehlerhaften Einstufungsverfügung im August 2019 eine Einsprache und begründete diese zutreffenderweise mit der fehlerhaften Anrechnung seiner Tätigkeit in der Institution B zu nur 75 %. Es kann ihm nicht vorgeworfen werden, dass er in der Folge den abschlägigen Einspracheentscheid vom 26. September 2019 akzeptierte und in guten Treuen davon ausging, dass der Beschwerdegegner unter Berücksichtigung seiner Einwände korrekt entschieden habe. Vor diesem Hintergrund ist es geradezu stossend, wenn der Beschwerdegegner mittlerweile zwar eingesteht, dass die ursprüngliche Lohneinstufung und damit auch der diese bestätigende Einspracheentscheid aus den vom Beschwerdeführer bereits in seiner Einsprache im August 2019 genannten Gründen tatsächlich fehlerhaft war, die Korrektur jedoch erst mit Wirkung ab der (erneuten) Mitteilung der Fehlerhaftigkeit der Lohneinstufung durch den Beschwerdeführer im Mai 2024 vornehmen will.
3.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der Beschwerdegegner anzuweisen, die Lohneinstufung des Beschwerdeführers rückwirkend ab dem 1. August 2019 zu korrigieren.
4.
Weil der Streitwert weniger als Fr. 30'000.- beträgt, sind die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 65a Abs. 3 VRG).
5.
Da der Streitwert weniger als Fr. 15'000.- beträgt, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 BGG). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Sollten beide Rechtsmittel ergriffen werden, so müsste dies in derselben Rechtsschrift erfolgen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Bildungsdirektion vom 27. Februar 2025 und die Verfügung des Volksschulamts vom 6. November 2024 werden aufgehoben. Das Volksschulamt wird angewiesen, die Lohneinstufungen des Beschwerdeführers rückwirkend ab 1. August 2019 im Sinn der Erwägungen zu korrigieren.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 570.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
5. Mitteilung an: a) die Parteien; b) die Bildungsdirektion.