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Zürich Verwaltungsgericht 17.04.2025 VB.2025.00188

April 17, 2025·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·3,544 words·~18 min·7

Summary

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. Der Zwangsmassnahmenrichter kam seiner Begründungspflicht hinreichend nach; keine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers (E. 4.1.1). Es ist nicht ausgeschlossen, gegen dieselbe Person bzw. im Rahmen derselben Beziehung wiederholt Gewaltschutzmassnahmen anzuordnen. Dies ist jedenfalls dann möglich, wenn – wie vorliegend – ein aktuelles Ereignis hierfür Anlass gibt (E. 4.1.2). Ob die Beschwerdegegnerin mangels eines familienrechtlichen Entscheids über die Wohnungszuteilung oder eine formelle Trennung zivilrechtlich verpflichtet ist bzw. wäre, dem Beschwerdeführer Einlass in die eheliche Wohnung zu gewähren, ist vorliegend nicht zu beurteilen (E. 4.1.3). Es ist nicht zu beanstanden, dass der Zwangsmassnahmenrichter die Aussagen der Beschwerdegegnerin als glaubhaft erachtete und zum Schluss kam, dass ein Fall häuslicher Gewalt vorgelegen habe und ein Fortbestand der Gefährdung glaubhaft gemacht worden sei. Die Verlängerung der Schutzmassnahmen ist auch verhältnismässig, zumal das Besuchsrecht des Beschwerdeführers zu den Kindern durch die KESB gewährleistet bzw. geregelt zu sein scheint (E. 4.1.4). Dass es der Zwangsmassnahmenrichter ablehnte, die Beschwerdegegnerin gestützt auf die eheliche Beistandspflicht zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses zugunsten des Beschwerdeführers zu verpflichten, ist nicht zu beanstanden, ebenso wenig, dass er die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung abwies (E. 4.2 und 4.3). Abweisung derselben Gesuche für das Beschwerdeverfahren aufgrund offensichtlicher Aussichtslosigkeit (E. 5.3). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00188   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 17.04.2025 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. Der Zwangsmassnahmenrichter kam seiner Begründungspflicht hinreichend nach; keine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers (E. 4.1.1). Es ist nicht ausgeschlossen, gegen dieselbe Person bzw. im Rahmen derselben Beziehung wiederholt Gewaltschutzmassnahmen anzuordnen. Dies ist jedenfalls dann möglich, wenn – wie vorliegend – ein aktuelles Ereignis hierfür Anlass gibt (E. 4.1.2). Ob die Beschwerdegegnerin mangels eines familienrechtlichen Entscheids über die Wohnungszuteilung oder eine formelle Trennung zivilrechtlich verpflichtet ist bzw. wäre, dem Beschwerdeführer Einlass in die eheliche Wohnung zu gewähren, ist vorliegend nicht zu beurteilen (E. 4.1.3). Es ist nicht zu beanstanden, dass der Zwangsmassnahmenrichter die Aussagen der Beschwerdegegnerin als glaubhaft erachtete und zum Schluss kam, dass ein Fall häuslicher Gewalt vorgelegen habe und ein Fortbestand der Gefährdung glaubhaft gemacht worden sei. Die Verlängerung der Schutzmassnahmen ist auch verhältnismässig, zumal das Besuchsrecht des Beschwerdeführers zu den Kindern durch die KESB gewährleistet bzw. geregelt zu sein scheint (E. 4.1.4). Dass es der Zwangsmassnahmenrichter ablehnte, die Beschwerdegegnerin gestützt auf die eheliche Beistandspflicht zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses zugunsten des Beschwerdeführers zu verpflichten, ist nicht zu beanstanden, ebenso wenig, dass er die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung abwies (E. 4.2 und 4.3). Abweisung derselben Gesuche für das Beschwerdeverfahren aufgrund offensichtlicher Aussichtslosigkeit (E. 5.3). Abweisung.

  Stichworte: BEGRÜNDUNGSDICHTE FORTBESTAND DER GEFÄHRDUNG GLAUBHAFTIGKEIT GLAUBHAFTMACHUNG OFFENSICHTLICHE AUSSICHTSLOSIGKEIT POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT PROZESSKOSTENVORSCHUSS RECHTLICHES GEHÖR UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB)

Rechtsnormen: Art. 13 Abs. I BV Art. 29 Abs. II BV Art. 10 Abs. I GSG Art. 159 Abs. III ZGB

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2025.00188

Urteil

des Einzelrichters

vom 17. April 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

vertreten durch RA C,

Beschwerdeführer,

gegen

B,

vertreten durch RA D,

Beschwerdegegnerin,

und

Stadtpolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich ergeben:

I.  

A. A und B sind verheiratet, trennten sich jedoch letzten Herbst. Sie sind die Eltern von E (geb. 2017) und F (geb. 2022), die bei ihrer Mutter in Zürich wohnen.

B. Gestützt auf das Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 2006 (GSG, LS 351) ordnete die Stadtpolizei Zürich mit Verfügung vom 17. Februar 2025 gegenüber A für die Dauer von 14 Tagen Rayonverbote betreffend die Wohnung und den Arbeitsort von B (in H) sowie das Schulhaus und die KITA der Kinder (beide in Zürich) an. Zudem verbot die Stadtpolizei A für dieselbe Dauer, mit B in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen.

II.  

A. Mit Eingabe vom 24. Februar 2025 ersuchte B das Bezirksgericht Zürich (Zwangsmassnahmengericht) um Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate. Mit Urteil vom 28. Februar 2025 verlängerte der Zwangsmassnahmenrichter die Schutzmassnahmen vorläufig – mithin ohne vorgängige Anhörung der Parteien – bis 3. Juni 2025. Verfahrenskosten erhob er keine.

B. Daraufhin legte A, vertreten durch Rechtsanwältin C, mit Eingabe vom 10. März 2025 Einsprache ein und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung der Schutzmassnahmen. Nachdem A auf eine persönliche Anhörung verzichtet hatte, verlängerte der Zwangsmassnahmenrichter die Schutzmassnahmen mit Urteil und Verfügung vom 13. März 2025 definitiv bis 3. Juni 2025. Die Gerichtskosten auferlegte er A, Parteientschädigungen sprach er keine zu. Die Gesuche von A um Verpflichtung von B zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung wies der Zwangsmassnahmenrichter ab.

III.  

A, weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin C, gelangte daraufhin mit Beschwerde vom 18. März 2025 an das Verwaltungsgericht und beantragte Folgendes:

" 1.  Das Urteil und die Verfügung vom 13. März 2025 sei vollumfänglich aufzuheben und

-    es sei die Verlängerung von Schutzmassnahmen aufzuheben.

-    es sei die Beschwerdegegnerin für den ersten Instanzenzug zu verpflichten, dem Beschwerdegegner für die Deckung der Aufwendungen einer anwaltlichen Vertretung einen angemessenen Prozesskostenvorschuss von einstweilen CHF 3'000 (zzgl. MwSt.) zu bezahlen und eventualiter sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm in der Person der Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

2.  Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Beschwerdegegnerin.

3.  Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für die Deckung der Aufwendungen einer anwaltschaftlichen Vertretung einen angemessenen Prozesskostenvorschuss von einstweilen CHF 2'200 (zzgl. MwSt) sowie den vom Gericht allenfalls festgesetzten Kostenvorschuss zu bezahlen, eventualiter sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm in der Person der Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen;"

Der Zwangsmassnahmenrichter verzichtete mit Eingabe vom 24. März 2025 auf Vernehmlassung. B, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt D, beantragte mit innert erstreckter Frist erstatteter Beschwerdeantwort vom 7. April 2025, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Ebenso abzuweisen seien die "Anträge auf Prozesskostenvorschuss und unentgeltliche Rechtspflege". A liess sich dazu mit Eingabe vom 14. April 2025 vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Zum Entscheid berufen ist der Einzelrichter, zumal sich vorliegend keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2] und § 38b Abs. 2 VRG).

2.  

2.1 Gemäss dessen § 1 Abs. 1 bezweckt das Gewaltschutzgesetz den Schutz, die Sicherheit und die Unterstützung von Personen, die von häuslicher Gewalt (lit. a) oder Stalking (lit. b) betroffen sind. Häusliche Gewalt liegt nach § 2 Abs. 1 GSG vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung oder Androhung von Gewalt (lit. a) oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (lit. b) der Fall sein.

2.2 Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). Namentlich kann die Polizei der gefährdenden Person untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten und mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. b und c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG), welches innert vier Arbeitstagen über ein solches Gesuch entscheidet (§ 9 Abs. 1 GSG). Das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Es heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Dabei entscheidet es vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der Gesuchsgegner nicht angehört worden ist, und setzt dieser bzw. diesem eine Frist von fünf Tagen an, um gegen den Entscheid Einsprache zu erheben (§ 10 Abs. 2 GSG; § 11 Abs. 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

2.3 Im Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Zwangsmassnahmengericht ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann es sich im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und lit. b VRG ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit. Ferner genügt – wie oben erwähnt – bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung. Auch ist es nicht notwendig, den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (statt vieler VGr, 11. September 2024, VB.2024.00475, E. 2.4).

3.  

3.1 Die Stadtpolizei begründete die Anordnung der Schutzmassnahmen damit, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin genötigt habe, indem er ihr am 16. Februar 2025 gesagt habe, dass sie Dokumente unterzeichnen solle oder "sie sonst sehen werde, was passieren wird". Die Beschwerdegegnerin habe deswegen Angst, dass ihr der Beschwerdeführer Gewalt antun werde. Sodann habe ihr der Beschwerdeführer auf Griechisch gedroht, er werde "es ihr zeigen", wenn sie ihm die Schlüssel nicht gebe.

3.2  

3.2.1 Der Zwangsmassnahmenrichter gab im Entscheid vom 13. März 2025 zunächst die Aussagen der Beschwerdegegnerin in deren Verlängerungsgesuch vom 24. Februar 2025 und im Rahmen ihrer polizeilichen Einvernahme vom 17. Februar 2025 sowie die Aussagen des Beschwerdeführers bzw. seiner Rechtsvertreterin anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 25. Februar 2025, in der Einsprache vom 10. März 2025 und in der Stellungnahme vom 12. März 2025 wieder. Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden.

Zu wiederholen ist, dass die Beschwerdegegnerin ausführte, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach Ablauf der letzten Gewaltschutzmassnahmen am 4. Februar 2025 damit begonnen habe, sie auf verschiedene Weise zu bedrohen und einzuschüchtern. Am 7. Februar 2025, im Rahmen eines Treffens mit ihren jeweiligen Rechtsvertretern, habe er ihr in Aussicht gestellt, ohne ihre Zustimmung E nach der Schule zu sich nach Hause zu nehmen. Gemäss Anordnung der KESB dürfe der Beschwerdeführer die Kinder indes nur unter Aufsicht im begleiteten Besuchstreff I und zu bestimmten Tagen und Zeiten treffen. Am 14. Februar 2025 habe er ihr geschrieben, er hole F von der KITA ab und bringe sie zu ihr nach Hause, um dort zu bleiben. Unmittelbar danach habe er ihr angekündigt, mit einer Drittperson bei ihr zu Hause vorbeizuschauen, um sie ein Dokument unterschreiben zu lassen. Am 16. Februar 2025, als sie sich mit ihren Eltern am J-Platz aufgehalten habe, sei der Beschwerdeführer unerwartet aufgetaucht und ihnen gefolgt. Er habe ein Dokument in der Hand gehabt und sie aufgefordert, dieses zu unterschreiben sowie den Hausschlüssel herauszugeben. Als sie nicht geantwortet habe, habe er zunehmend die Fassung verloren und geschrien, er werde die Kinder vom begleiteten Besuchstreff I mitnehmen und, wenn sie ihm die Hausschlüssel nicht gebe, würden die Kinder "im Kalten" schlafen. Am selben Tag habe der begleitete Besuchstreff I angerufen und ihr mitgeteilt, dass sich der Beschwerdeführer weigere, die Einrichtung zu verlassen. Als sie daraufhin im begleiteten Besuchstreff I eingetroffen sei, habe der Beschwerdeführer geschrien und sowohl sie als auch die dortigen Mitarbeiter bedroht.

Der Beschwerdeführer seinerseits machte geltend, am 16. Februar 2025 die Beschwerdegegnerin höflich um den Hausschlüssel gebeten zu haben; die Begegnung habe zehn Sekunden gedauert. Im begleiteten Besuchstreff I habe er ihr danach gesagt, dass er ein vorformuliertes, gemeinsames Scheidungsgesuch seiner Rechtsanwältin dabeihabe, welches sie unterzeichnen bzw. mit nach Hause nehmen könne. Er habe die Beschwerdegegnerin weder damit bedroht noch dazu genötigt, das Dokument zu unterzeichnen. Am 16. Februar 2025 habe er lediglich in die gemeinsame Wohnung gewollt, um mit seinen Kindern zusammen zu sein, die er sonst nur unter Aufsicht sehen dürfe. Über seine Rechtsvertreterin liess der Beschwerdeführer verlauten, dass sie – seine Rechtsvertreterin – es gewesen sei, die ihn anlässlich eines Telefonats vom 15. Februar 2025 darauf hingewiesen habe, dass er tags darauf mit den Töchtern nach Hause gehen könne. Dennoch habe er dies nach dem Treffen am 16. Februar 2025 nicht getan; die Beschwerdegegnerin habe sich dagegen gewehrt. Er – der Beschwerdeführer – habe die Beschwerdegegnerin auch dort nach dem Hausschlüssel gefragt, sei aber durchwegs höflich gewesen und habe die Beschwerdegegnerin weder gedrängt, etwas zu unterschreiben, noch ihr ein späteres Übel angedroht. Anlässlich des Treffens am 7. Februar 2025 habe er lediglich vorgeschlagen, dass die ältere Tochter bei ihm übernachten könnte, und die Beschwerdegegnerin nicht unter Druck setzen wollen. Anders als es die Beschwerdegegnerin darstelle, sei sie kein Opfer von Gewalt. Sie lüge, um zu verhindern, dass er nach Hause dürfe, um damit die Trennung nicht nur zu ihr, sondern auch zu den gemeinsamen Töchtern durchsetzen.

3.2.2 Der Zwangsmassnahmenrichter erwog, mit ihren Ausführungen, wonach es jedenfalls am 16. Februar 2025 zu einem für sie Angst einflössenden Aufeinandertreffen mit dem Beschwerdeführer gekommen sei, und unter Einbezug der konfliktbehafteten Vergangenheit der Parteien – bereits mit Urteil vom 1. November 2024 seien gegen den Beschwerdeführer wegen physischer und psychischer Gewalt angeordnete Schutzmassnahmen verlängert worden – habe die Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines Falls von häuslicher Gewalt glaubhaft gemacht. Das vorliegende Verfahren vermittle das Bild einer überaus angespannten Situation und aktuell sei kaum mit einer Beruhigung derselben zu rechnen. Mithin sei bei einer Aufhebung der Schutzmassnahmen zu befürchten, dass es erneut zu Vorfällen häuslicher Gewalt kommen könnte. Somit sei von einer anhaltenden Gefährdungssituation auszugehen und erscheine der Gefährdungsfortbestand glaubhaft, weshalb es notwendig und geeignet erscheine, die Situation mittels fortdauernder Schutzmassnahmen zu deeskalieren. Um den Kontakt zu den gemeinsamen Töchtern herzustellen, habe der Beschwerdeführer vorrangig über das für das Eheschutz- oder Scheidungsverfahren zuständige Gericht oder die bereits involvierte KESB respektive über vom Gericht oder der KESB bezeichnete Behörden oder Personen zu gehen und so an die Beschwerdegegnerin zu gelangen. Dem aktuell in Griechenland weilenden Beschwerdeführer könne sodann zugemutet werden, der Beschwerdegegnerin sowie dem gemeinsamen Wohnort und ihrem Arbeitsort und auch der KITA sowie dem Schulhaus der gemeinsamen Töchter fernzubleiben, sei doch das Besuchsrecht gemäss Angaben der Parteien durch die KESB bereits anderweitig gewährleistet bzw. geregelt. Unter diesen Umständen seien die gegen den Beschwerdeführer verfügten Schutzmassnahmen zu verlängern (E. 5).

3.2.3 Zu den Gesuchen des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung erwog der Zwangsmassnahmenrichter, diesbezüglich führe der Beschwerdeführer lediglich aus, er sei mittellos und reiche die entsprechenden Unterlagen nach. Beim Einspracheverfahren handle es sich indes um ein schnelles Verfahren und es sei nicht schlüssig, weshalb Belege zu den finanziellen Belangen nicht bereits zu den Akten gereicht worden seien. Da keinerlei Belege über die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers vorlägen und er seine Mittellosigkeit nicht hinreichend dargelegt habe, sei das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen. Betreffend die unentgeltliche Rechtsverbeiständung sei darauf hinzuweisen, dass es sich beim Einspracheverfahren um ein laienfreundlich gestaltetes und in diesem Sinn einfaches Verfahren handle. Der Sachverhalt sei sehr übersichtlich und es stellten sich auch keine derart komplexen Rechtsfragen, dass der Beizug eines Rechtsbeistandes notwendig gewesen wäre. Demzufolge sei auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen. Damit könne offenbleiben, inwieweit das Einkommen und das Vermögen der Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung der Prozessarmut des Beschwerdeführers mitzuberücksichtigen wären bzw. ob ein vorgängiges Durchsetzen eines allfälligen Prozesskostenvorschusses auf dem Zivilweg in einem Gewaltschutzverfahren generell als unzumutbar zu betrachten sei (E. 7).

4.  

4.1  

4.1.1 Der Beschwerdeführer rügt mit Beschwerde zunächst eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör; der Zwangsmassnahmenrichter habe sich mit seinen Ausführungen nicht auseinandergesetzt.

Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) fliesst unter anderem das Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen, dass die (Rechtsmittel-)Behörde ihre Vorbringen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich abhandeln, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich die Betroffenen über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 146 II 335 E. 5.1; 138 I 232 E. 5.1; VGr, 13. Juni 2023, VB.2023.00233, E. 2.3.2; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich 2014 [Kommentar VRG], § 10 N. 25; ausführlich Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 344 ff. und 402 ff. mit zahlreichen Hinweisen). Aufgrund ihres summarischen Charakters rechtfertigt sich in Gewaltschutzverfahren von Vornherein eine reduzierte Begründungsdichte (VGr, 13. Juni 2023, VB.2023.00233, E. 2.3.3).

Der Zwangsmassnahmenrichter kam seiner Begründungspflicht hinreichend nach. So prüfte er die Voraussetzungen für den Erlass und die Verlängerung von Schutzmassnahmen und berücksichtigte dabei die Vorbringen beider Parteien, wobei er in deren Würdigung auf das Vorliegen häuslicher Gewalt schloss und den Fortbestand der Gefährdung der Beschwerdegegnerin für glaubhaft erachtete (vorn E. 3.2). Auch wenn sich der Zwangsmassnahmenrichter nicht mit jedem einzelnen Argument des Beschwerdeführers eingehend auseinandergesetzt haben sollte, enthält die Begründung doch die entscheidwesentlichen Punkte; daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer ebenfalls "konsistent" ausgesagt haben mag. Der Beschwerdeführer konnte den Entscheid vom 13. März 2025 denn auch in voller Kenntnis der Sache mit Beschwerde anfechten und dem Verwaltungsgericht ist es möglich, denselben rechtsgenügend zu überprüfen. Die Rüge der Gehörsverletzung erweist sich damit als unbegründet.

4.1.2 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, der Zwangsmassnahmenrichter hätte die Schutzmassnahmen bereits deswegen nicht verlängern dürfen, weil solche bereits mit Urteil vom 1. November 2024 bis 4. Februar 2025 verlängert worden seien; Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz seien von Gesetzes wegen auf drei Monate begrenzt. Wie der Beschwerdeführer jedoch auch selbst festhält, beruhen die vorliegend zu beurteilenden Schutzmassnahmen auf der "neuen" Verfügung der Stadtpolizei vom 17. Februar 2025. Der Einwand des Beschwerdeführers ist bereits deswegen unbehelflich, wobei ihm immerhin insofern zuzustimmen ist, als Schutzmassnahmen nach Gewaltschutzgesetz auf akute Krisensituationen ausgerichtet sind, während für Situationen, in welchen länger dauernde Massnahmen notwendig erscheinen, vordergründig solche des Zivilrechts zur Verfügung stünden. Dies schliesst jedoch nicht aus, gegen dieselbe Person bzw. im Rahmen derselben Beziehung gemäss § 2 Abs. 1 GSG wiederholt Gewaltschutzmassnahmen anzuordnen. Dies ist jedenfalls dann möglich, wenn – wie vorliegend der Vorfall vom 16. Februar 2025 – ein aktuelles Ereignis hierfür Anlass gibt. Dass der Zwangsmassnahmenrichter bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit des Fortbestands der Gefährdung der Beschwerdegegnerin auch die konfliktbehaftete Vergangenheit der Parteien – und damit das Urteil vom 1. November 2024 berücksichtigte, ist nicht zu beanstanden, geben doch allfällige frühere Schutzmassnahmen Aufschluss bei der Beantwortung dieser Frage.

4.1.3 Ob die Beschwerdegegnerin mangels eines familienrechtlichen Entscheids über die Wohnungszuteilung oder eine formelle Trennung zivilrechtlich verpflichtet ist bzw. wäre, dem Beschwerdeführer Einlass in die eheliche Wohnung zu gewähren, ist vorliegend nicht zu beurteilen. Dem Beschwerdeführer ist es aufgrund der angeordneten und verlängerten gewaltschutzrechtlichen Massnahmen untersagt, die eheliche Wohnung und deren Umgebung zu betreten und mit der Beschwerdegegnerin Kontakt aufzunehmen. Vor diesem Hintergrund kommt auch der von den Parteien am 7. Februar 2025 geschlossenen "Teilvereinbarung" über den Zutritt des Beschwerdeführers zur ehelichen Wohnung und den Austausch von Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen keine massgebliche Bedeutung zu. Die fehlende zivilrechtliche Regelung der Verhältnisse zwischen den Parteien mag Grund für den aus seiner Sicht bestehenden Anspruch sein, in die Familienwohnung zurückzukehren, berechtigte den Beschwerdeführer jedoch nicht, diesen Anspruch mittels nötigendem bzw. bedrohlichem Verhalten gegenüber der Beschwerdegegnerin durchzusetzen (vgl. sogleich E. 4.1.4).

4.1.4 Nicht selten steht in Bezug auf einen behaupteten Vorfall "Aussage gegen Aussage", sodass die Glaubhaftigkeit der Aussagen der involvierten Personen von entscheidwesentlicher Bedeutung ist. Ein Aussageverhalten gilt in der Regel dann als glaubhaft, wenn die Schilderungen mit Aussagen anderer Personen oder anderen Beweismitteln übereinstimmen und realitätsnah, nachvollziehbar, plausibel, detailreich, ausführlich und authentisch erscheinen. Auf fehlende Glaubhaftigkeit hindeuten können demgegenüber Widersprüche, Unstimmigkeiten in Bezug auf andere Beweismittel, nachträgliche Relativierungen und Eingeständnisse sowie ein ausweichendes Antwortverhalten bzw. Antwortverweigerung (statt vieler VGr, 12. Juli 2024, VB.2024.00306, E. 2.4). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass der Zwangsmassnahmenrichter die Aussagen der Beschwerdegegnerin als glaubhaft erachtete und zum Schluss kam, jedenfalls der Vorfall vom 16. Februar 2025 stelle häusliche Gewalt dar und auch ein Fortbestand der Gefährdung sei glaubhaft gemacht worden. Der Beschwerdeführer vermag diese Erwägungen, auf die verwiesen werden kann, mit seiner pauschalen Entgegnung, er habe bloss um die Wohnungsschlüssel gebeten und es sei zu keinem angsteinflössenden Aufeinandertreffen gekommen, nicht infrage zu stellen, auch wenn er seinerseits "konsistent" ausgesagt haben mag. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer schon kurz nach Ablauf früherer Schutzmassnahmen bedrohlich gegenüber der Beschwerdegegnerin in Erscheinung trat (vgl. vorn E. 4.1.2), kann dem Zwangsmassnahmenrichter auch keine rechtsverletzende Ermessensausübung vorgeworfen werden, wenn er die Schutzmassnahmen um drei Monate verlängerte. Dazu kommt, dass das Besuchsrecht des Beschwerdeführers zu den gemeinsamen Kindern durch die KESB gewährleistet bzw. geregelt zu sein scheint (vorn E. 3.2.2) und er den (erlaubten) Kontakt zu E und F auf diesem Weg aufrechterhalten kann (vgl. hinten E. 4.1.5). Die Schutzmassnahmen sind auch unter diesem Gesichtspunkt verhältnismässig. Im Übrigen machte die Beschwerdegegnerin geltend, der Beschwerdeführer habe seit dem 22. Februar 2025 keinen der durch die KESB festgelegten Besuchstermine mehr wahrgenommen und sämtliche ihm offenstehenden Kontaktmöglichkeiten ungenutzt gelassen, was der Beschwerdeführer nicht bestritt.

4.1.5 Nach dem Gesagten liegt weder eine Verletzung des Gewaltschutzgesetzes noch eine solche des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens gemäss Art. 13 Abs. 1 BV vor. Die Schutzmassnahmen beruhen auf einer formell-gesetzlichen Grundlage und dienen der Wahrung des Schutzinteresses der Beschwerdegegnerin, welches die privaten Interessen des Beschwerdeführers überwiegt. Zudem erweisen sie sich als verhältnismässig. Ebenso wenig verletzen die Schutzmassnahmen das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kindesrechtsübereinkommen, SR 0.107). Der persönliche Verkehr des Beschwerdeführers zu den Kindern wird vorliegend nicht geregelt und scheint durch die von der KESB mit Blick auf das Kindeswohl festgelegten Termine gewährleistet zu sein; die zugunsten der Beschwerdegegnerin angeordneten Schutzmassnahmen wirken sich darauf nicht aus. Dass der Beschwerdeführer das Schulhaus und/oder die KITA der Kinder aufsuchen müsste, ist nicht ersichtlich und macht er auch nicht geltend.

4.2 Zur beantragten und vom Zwangsmassnahmenrichter abgelehnten Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses äussert sich der Beschwerdeführer – wenn überhaupt – nicht substanziiert. Mit Eingabe vom 14. April 2025 scheint er die Beschwerde sodann insofern zurückzuziehen. Dessen ungeachtet ist darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht mit Hinweis auf § 1 VRG wiederholt entschieden hat, dass es ihm verwehrt sei, eine Partei gestützt auf die eheliche Beistandspflicht nach Art. 159 Abs. 3 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) zur Leistung eines Kostenvorschusses an die andere Partei zu verpflichten (VGr, 24. Januar 2023, VB.2022.00764, E. 7.1; 9. Oktober 2014, VB.2014.00489, E. 4.3). Im Übrigen erscheint die Vollstreckung der Verpflichtung zur Leistung eines Vorschusses in dem von kurzen Fristen geprägten Gewaltschutzverfahren daneben kaum möglich (vgl. VGr, 29. Dezember 2022, VB.2021.00336/337, E. 5.2). Der Entscheid vom 13. März 2025 ist folglich auch insofern nicht zu beanstanden.

4.3 Letzteres gilt schliesslich ebenso in Bezug auf die abgewiesenen Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung (vgl. § 16 Abs. 1 und 2 VRG). Der Beschwerdeführer macht insofern geltend, dem Zwangsmassnahmengericht (nachträglich) Vermögensunterlagen eingereicht zu haben. Dies trifft zwar zu, die entsprechende Eingabe datiert jedoch vom 13. März 2025 und erreichte das Zwangsmassnahmengericht damit frühestens am 14. März 2025, als der Zwangsmassnahmenrichter bereits entschieden hatte. Im Übrigen erwog dieser zu Recht, dass es sich beim Einspracheverfahren um ein schnelles Verfahren handle und nicht schlüssig sei, weshalb der Beschwerdeführer nicht von Beginn weg Belege zu seinen finanziellen Belangen eingereicht habe (vorn E. 3.2.3). Dies gilt umso mehr, als es der gesuchstellenden Partei obliegt, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse zum Nachweis ihrer Mittellosigkeit umfassend darzustellen und soweit möglich zu belegen, und eine anwaltlich vertretene Partei nicht explizit auf diese Mitwirkungspflicht hingewiesen werden muss (statt vieler VGr, 3. August 2020, VB.2020.00476, E. 6.2; Plüss, § 16 N. 38 und 40). Ob der Beizug einer anwaltlichen Vertretung notwendig war, hätte der Zwangsmassnahmenrichter folglich gar nicht prüfen müssen und muss auch vorliegend nicht geprüft werden.

4.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.  

5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 12 Abs. 1 GSG; § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Zudem ist dieser zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu bezahlen, wobei sich ein Betrag von Fr. 800.- (inklusive Mehrwertsteuer) als angemessen erweist (§ 12 Abs. 2 GSG, § 17 Abs. 2 VRG).

5.2 Die Beschwerdegegnerin ist auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu verpflichten, dem Beschwerdeführer einen Prozesskostenvorschuss zu bezahlen (vgl. vorn E. 4.2). Der Beschwerdeführer hat denn auch seinen entsprechenden Beschwerdeantrag zurückgezogen.

5.3 Die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren sind mit Verweis auf die vorstehenden Erwägungen aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abzuweisen. Der Beschwerdeführer beschränkte sich im Wesentlichen darauf, die Erwägungen des Haftrichters in pauschaler Weise zu bestreiten, und unterliess es namentlich, seine an der Glaubwürdigkeit der Beschwerdegegnerin geäusserten Zweifel hinreichend zu substanziieren. Ob der Beizug einer anwaltlichen Vertretung notwendig war, muss damit auch für das Beschwerdeverfahren nicht geprüft werden, ebenso wenig, ob der Beschwerdeführer mittellos im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG ist.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'200.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    180.--     Zustellkosten, Fr. 1'380.--     Total der Kosten.

3.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

4.    Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 800.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.

6.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

7.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Mitbeteiligte; c)    das Bezirksgericht Zürich.