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Geschäftsnummer: VB.2025.00182 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 18.06.2025 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 18.02.2026 formell erledigt. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
[Der aus Uganda stammende Beschwerdeführer lebte in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft in der Schweiz. Nach deren Auflösung stellt sich die Frage, ob durch seine sexuelle Orientierung (Bisexualität) die soziale Wiedereingliederung in Uganda gefährdet erscheint.] Mit der Auflösung der eingetragenen Partnerschaft sind die Ansprüche aus dem FZA entfallen, da sich der Beschwerdeführer als ugandischer Staatsangehöriger nicht auf das FZA berufen kann (E. 2). Es ist nicht anzunehmen, dass sich allein aufgrund der Homosexualität des Beschwerdeführers eine zukünftige Verfolgung objektiv mit einer erheblichen Wahrscheinlichkeit verwirklichen würde. Es bestehen auch keine konkreten Hinweise dafür, dass er bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Opfer zukünftiger Verfolgung wird. Eine lediglich abstrakte Gefahr der Entdeckung und Verfolgung genügt zur Annahme eines unerträglichen psychischen Drucks nicht. Es liegen somit keine wichtigen persönlichen Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vor (E. 3.5). Dem Beschwerdeführer kommt auch kein Anwesenheitsanspruch gestützt auf das Recht auf Familienleben und Privatleben zu (E. 4.1). Es liegen keine Hinweise vor, dass die Vorinstanz ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte (E. 4.2). Es sind auch keine Wegweisungsvollzugshindernisse erkennbar (E. 4.3). Abweisung der Beschwerde ohne weitere Sachverhaltsabklärungen.
Stichworte: - keine -
Rechtsnormen: - keine -
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung
VB.2025.00182
Urteil
der 2. Kammer
vom 18. Juni 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
I.
A, geboren 2000, Staatsangehöriger von Uganda, stellte am 11. Februar 2021 bei der Schweizer Botschaft in C (Land D) einen Antrag auf Erteilung eines Visums für den langfristigen Aufenthalt zur Vorbereitung der Eintragung der Partnerschaft mit dem in der Schweiz aufenthaltsberechtigten ungarischen Staatsangehörigen E, geboren 1987. E wurde am 10. September 2021 polizeilich befragt, weil das Migrationsamt den Verdacht hegte, dass die beiden keine echte Lebensgemeinschaft begründen wollten. Da sich der Verdacht auf Scheinpartnerschaft nicht erhärten liess, erteilte die Vorinstanz A die Einreiseerlaubnis. Dieser reiste am 4. Dezember 2021 in die Schweiz ein und liess am 13. Dezember 2021 in Zürich die gleichgeschlechtliche berechtigte Partnerschaft mit E eintragen. Das Migrationsamt erteilte ihm im Rahmen des Familiennachzugs am 12. Januar 2022 eine bis 28. Januar 2023 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Am 9. Januar 2023 beantragte A die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung.
Nachdem E das Migrationsamt mit E-Mail vom 27. Februar 2023 informiert hatte, dass er mit A keine Beziehung mehr führe, gelangte das Migrationsamt am 1. März 2023 mit Fragen zur Trennung an die beiden Partner. E antwortete am 17. März 2023. A führte am 8. März 2023 und 5. April 2023 aus, er sei bisexuell und lebe seit Februar 2023 mit seiner im Kanton Zürich niederlassungsberechtigten Verlobten F zusammen. Am 27. April 2023 forderte das Migrationsamt ihn auf, diverse Fragen zu seiner neuen Beziehung zu beantworten. Er teilte am 14. Juni 2023 mit, dass die Hochzeitspläne bis auf Weiteres aufgeschoben seien.
Die eingetragene Partnerschaft von A mit E wurde mit Urteil des Bezirksgerichts G vom 29. Juni 2023 rechtskräftig aufgelöst.
A reichte am 27. November 2023 und 18. Dezember 2023 weitere Unterlagen zu den Akten. Das Migrationsamt gewährte ihm mit Schreiben vom 5. Januar 2024 das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Mit Eingabe vom 8. April 2024 nahm A Stellung und machte geltend, dass seine soziale Wiedereingliederung in Uganda stark gefährdet sei, weil dort homosexuelle Personen statt lebenslanger Haft neuerdings die Todesstrafe drohe.
Am 23. April 2024 bat das Migrationsamt das Staatssekretariat für Migration (SEM) um Beantwortung der Frage, ob zufolge der verschärften strafrechtlichen Gesetzeslage in Uganda Wegweisungsvollzugshindernisse bestünden. Mit Schreiben vom 29. Juli 2024 hielt das SEM fest, dass ein Wegweisungsvollzug in Bezug auf A zumutbar, zulässig und möglich sei, und verwies dabei auf seine Stellungnahme vom 22. Juli 2024.
Mit Verfügung vom 25. Oktober 2024 wies das Migrationsamt das Gesuch von A vom 9. Januar 2023 um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab, wies ihn aus der Schweiz und dem Schengenraum weg und setzte ihm zum Verlassen des schweizerischen Staatsgebiets und des Schengenraums eine Frist bis 16. Dezember 2024 an.
II.
Den hiergegen am 25. November 2024 erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 11. Februar 2025 ab, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist für A bis zum 13. April 2025.
III.
Mit Beschwerde vom 14. März 2025 beantragte A dem Verwaltungsgericht, es sei in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein; die Sicherheitsdirektion verzichtete auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
Gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen (FZA) haben die Ehegatten von in der Schweiz aufenthaltsberechtigten EU-Staatsangehörigen grundsätzlich einen (abgeleiteten) Aufenthaltsanspruch, solange die Ehe formell fortdauert (vgl. Art. 7 lit. d FZA i. V. m. Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Anhang I FZA). Mit der Auflösung der eingetragenen Partnerschaft sind die Ansprüche aus dem FZA entfallen, da sich der Beschwerdeführer als ugandischer Staatsangehöriger nicht auf das FZA berufen kann.
3.
3.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) besteht nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 44 weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind; oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt erforderlich machen. Wichtige persönliche Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG).
Bei der Beurteilung der wichtigen persönlichen Gründe für einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG sind sämtliche Aspekte des Einzelfalls zu berücksichtigen. Entscheidend ist, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung als stark gefährdet zu gelten hat, und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre und − aus welchen Gründen auch immer − vorgezogen würde. Unter diesem Aspekt sind auch allfällige Vollzugshindernisse zu prüfen (BGE 137 II 345 E. 3.3.2). Der blosse Umstand, dass die Sicherheits-, Wirtschaftsund gesundheitliche Versorgungslage in der Schweiz besser sind als im Heimatstaat, genügt gemäss Rechtsprechung nicht, um von einem nachehelichen Härtefall ausgehen zu können, auch wenn die betroffene Person in der Schweiz integriert erscheint, eine Landessprache mehr oder weniger korrekt beherrscht, eine Arbeitsstelle hat, für ihren Lebensunterhalt selber aufzukommen vermag und nicht straffällig ist.
Wegweisungsvollzugshindernisse können unter bestimmten Umständen einen wichtigen persönlichen Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG begründen (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.3.2). Da Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG jedoch auf Härtefälle abzielt, die infolge der Auflösung der Familie im Zusammenhang mit der aus der Ehe resultierenden Aufenthaltsbewilligung eintreten (BGE 138 II 393 E. 3.1), ist die Berücksichtigung allfälliger Hindernisse beim Vollzug der Wegweisung nur möglich, sofern diese einen gewissen Kontinuitätsoder Kausalzusammenhang mit der inzwischen aufgelösten Ehe aufweisen (vgl. BGr, 4. Januar 2019, 2C_982/2018, E. 3.3.1).
Die befürchtete Beeinträchtigung muss praxisgemäss objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden, sodass sie zumindest als glaubhaft erscheint. Allgemein gehaltene Hinweise genügen hingegen nicht (vgl. BGE 142 I 152 E. 6.2; BGr, 24. Mai 2024, 2C_396/2023, E. 7.1). Die ausländische Person trifft bei den Feststellungen des entsprechenden Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG; BGE 138 II 229 E. 3.2.3; BGr,16. März 2022, 2C_924/2021, E. 6.1 mit Hinweisen).
3.2 Da die eingetragene Partnerschaft weniger als drei Jahre gedauert hat, entfällt der Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a i. V. m. Art. 52 AIG.
3.3 Der Beschwerdeführer macht hingegen wichtige persönliche Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG geltend. Aufgrund seiner sexuellen Orientierung (Bisexualität) sei eine soziale Wiedereingliederung in Uganda ausgeschlossen.
3.3.1 Die Vorinstanz hielt diesbezüglich fest, dass nicht davon auszugehen sei, dass eine Rückkehr nach Uganda für den Beschwerdeführer unzumutbar sei. Abklärungen beim SEM hätten ergeben, dass ein Wegweisungsvollzug zumutbar, zulässig und möglich sei. Gemäss Stellungnahme des SEM vom 29. Juli 2024 sei im Urteil TAF D-5839/2020 vom 13. Juni 2022 des Bundesverwaltungsgerichts klargestellt worden, dass Aussagen über Verfolgungen oder die Angst vor Verfolgungen aufgrund Homosexualität glaubhaft seien. Hingegen zeige die Situation in Uganda, dass es keine kollektive Verfolgung von Homosexuellen gebe. Im vorliegenden Fall habe sich herausgestellt, dass der Beschwerdeführer keine Probleme mit den ugandischen Behörden oder Dritten wegen seiner homosexuellen Orientierung gehabt habe und auch nicht von den Behörden gesucht werde. Der Umstand, dass er am 3. Januar 2020 einen Reisepass habe ausstellen lassen und legal über den stark kontrollierten Flughafen von H in die Schweiz eingereist sei, zeige ebenfalls, dass er nicht verfolgt werde. Obwohl der Beschwerdeführer seine Homosexualität in Uganda geheim gehalten habe und befürchte, dass die Behörden bei einer Rückkehr von ihm erfahren könnten, sei dies nicht realistisch. Da gleichgeschlechtliche Partnerschaften in Uganda nicht legal seien, müsse er bei einer Rückkehr keinen Schweizer Ledigkeitsnachweis vorlegen. Er könne bei einer Heirat in Uganda somit weiterhin sein ugandisches Ledigkeitszeugnis vorweisen. Zudem gebe es keine objektive Grundlage, um anzunehmen, dass er bei seiner Rückkehr befragt werde, weshalb die diesbezüglichen Ausführungen unbegründet seien. Das SEM stellte auch fest, dass die allgemeine Situation für Homosexuelle in Uganda nicht die Kriterien für eine kollektive Verfolgung erfüllen würde. Die Pressemitteilungen über die Verschärfung des ugandischen Gesetzes würden den Beschwerdeführer nicht persönlich betreffen und würden keine konkrete Bedrohung darstellen. Ferner habe der Beschwerdeführer angegeben, dass seine Familie den Kontakt abgebrochen habe, nachdem sie erfahren hatte, dass er in der Schweiz mit seinem Partner lebe, und dass er daher bei einer Rückkehr keine Unterstützung erwarten könne. Das SEM habe jedoch herausgefunden, dass er in Uganda nicht mit seiner Familie, sondern mit seinem Mitbewohner und Kumpel I gelebt habe. Zudem habe er eine berufliche Tätigkeit als Model und Modedesigner ausgeübt und Kleider verkauft. Es scheine, dass der Beschwerdeführer bereits ein Leben für sich und somit abgelöst von seiner Familie geführt habe. Die Wiedereingliederung im Heimatland erscheine zusammengefasst als nicht gefährdet, weshalb auch kein Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG aufgrund einer Gefährdung der Wiedereingliederung im Heimatland bestehe. Andere wichtige Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 2 AIG seien nicht geltend gemacht worden und damit auch nicht ersichtlich.
3.4 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass das von der Vorinstanz genannte Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-5839/2020, vor Erlass der Gesetzesverschärfung in Uganda vom 30. März 2023 ergangen sei. Es sei noch kein aktuelles Urteil ergangen, in welchem die neu eingeführte Todesstrafe in Uganda für homosexuelle Personen thematisiert worden sei. Es sei davon auszugehen, dass künftig noch rigider gegen homosexuelle Personen vorgegangen werde. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass auch das Bundesverwaltungsgericht im vorgenannten Urteil anerkenne, dass Homosexuelle in Uganda Diskriminierungen und rechtlichen Einschränkungen ausgesetzt seien. Auch seien immer wieder Verhaftungen von Personen durch die Polizei registriert worden, die der beabsichtigten oder sittenwidrigen sexuellen Handlung beschuldigt worden seien. Seine Familie habe durch Zufall erfahren, dass er in der Schweiz in einer homosexuellen Beziehung gelebt habe. Er habe die Beziehung zu seinem früheren Partner nicht mehr leugnen können, als er von Familienmitgliedern direkt darauf angesprochen worden sei. Die Familie habe den Kontakt zu ihm danach abrupt abgebrochen. Er gehe davon aus, dass auch die Dorfbewohner informiert worden seien, weshalb die Befürchtung, dass auch die Behörden davon erfahren haben, naheliege. Es bestehe mithin eine konkrete Gefahr der strafrechtlichen Verfolgung des Beschwerdeführers. Selbst wenn die Behörden in Uganda keine Kenntnis von der sexuellen Orientierung hätten, sei vorliegend von der Unzumutbarkeit der Rückkehr auszugehen. So würden staatliche Behörden auch bei Verfolgung von privaten Akteuren keinen Schutz vorsehen, sondern würden selbst zur Verfolgung beitragen. Sodann stelle die fehlende Möglichkeit zur Auslebung der eigenen sexuellen Orientierung für den Beschwerdeführer einen unzumutbaren psychischen Druck dar.
3.5 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner bisherigen Rechtsprechung festgestellt, dass im Heimatland des Beschwerdeführers keine Kollektivverfolgung von Homosexuellen vorliegt (BVGE 2011/ 16 E. 5.2; BVGr, 12. Januar 2022, D-25/2018, E. 6.3). Wie der Beschwerdeführer jedoch zutreffend einwendet, wurde dies soweit ersichtlich seit der Gesetzesänderung, wonach bei Homosexualität in besonders schwerer Form sogar die Todesstrafe drohe, noch nicht vom Bundesverwaltungsgericht beurteilt. Nach dem Gesetzestext gehören in diese Kategorie unter anderem Vergewaltigung, Missbrauch von Kindern, älteren oder behinderten Menschen und Fälle, in denen die Person, gegen die die Straftat begangen wurde, infolge der sexuellen Handlung eine tödliche Krankheit erleidet (vgl. https://www.parliament.go.ug/sites/default/files/The%20Anti-Homosexuality%20Act%2C%202023.pdf aufgerufen am 9. Juni 2025). Nicht von der Todesstrafe erfasst sind folglich einvernehmliche homosexuelle Kontakte und Beziehungen. Im Vergleich hierzu, zieht im Iran bereits der homosexuelle Verkehr die Todesstrafe nach sich, wenn die Täter (aktiv oder passiv) mündig und geistig gesund sind sowie aus freiem Willen gehandelt haben (vgl. BVGr, 17. Januar 2014, D-891/2013, E. 4.1). Die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung sind gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sehr hoch (zu den Voraussetzungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2, 2013/21 E. 9.1, 2013/12 E. 6, 2013/11 E. 5.4 oder 2011/16 E. 5). Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die strengen Anforderungen an eine Kollektivverfolgung in dem Sinn, dass jeder Homosexuelle im Iran wegen seiner sexuellen Ausrichtung mit erheblicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hat, zum damaligen Zeitpunkt als nicht erfüllt (vgl. BVGr, 27. Februar 2018, D-5961/2017, E. 5.3). Dass sich allein aufgrund der Homosexualität des Beschwerdeführers eine zukünftige Verfolgung objektiv mit einer erheblichen Wahrscheinlichkeit verwirklichen würde, ist daher auch nach der Gesetzesänderung nicht anzunehmen.
Bei einem Bekanntwerden ihrer sexuellen Orientierung müssen homosexuelle Personen in Uganda jedoch mit gravierenden gesellschaftlichen Nachteilen, staatlicher Verfolgung und Verhaftung bis hin zu schweren Misshandlungen rechnen. Es ist im Folgenden zu prüfen, ob im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland ernsthaften Nachteilen, insbesondere einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt wäre (BVGr, 20. November 2020, E-4133/2020, E. 8.2). Die Situation der Homosexuellen in Uganda ist mit derjenigen im Irak vergleichbar. Im Referenzurteil D-6539/2018 gelangte das Bundesverwaltungsgericht nach einer eingehenden Lageanalyse der Homosexualität im Irak zum Schluss, dass die Verheimlichung der Homosexualität im Irak aufgrund der ständigen Gefahr der Denunziation oder unfreiwilligen Entdeckung, der gesellschaftlichen Repressionen und Marginalisierung, der fehlenden Unterstützung des Familienverbandes sowie der Angst vor Diskriminierung in Polizeigewahrsam oder im Strafvollzug unter Umständen einen unerträglichen psychischen Druck im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG verursachen könne. Das Vorliegen dieses Drucks sei indes im Einzelfall zu prüfen. Im dem Referenzurteil zugrundeliegenden Fall führten persönliche Umstände zur Annahme der Flüchtlingseigenschaft, die insbesondere in der traumatischen Erfahrung einer Vergewaltigung im Kindesalter liegen würden, verbunden mit der Furcht, gerade von diesen Peinigern denunziert zu werden, beziehungsweise aufgrund des psychischen Drucks, den sie ausüben würden. Zudem würde die eigene Familie dem Beschwerdeführer bei einem Outing nach dem Leben trachten. Da die befürchteten Nachteile sowohl von privaten Dritten als auch von den irakischen Behörden ausgehen würden, sei auch nicht vom Bestehen einer sicheren innerstaatlichen Schutzalternative auszugehen (vgl. BVGr, 20. November 2020, E-4133/2020, E. 8.1; BVGr, 2. April 2019, D-6539/2018 E. 8.2 und 8.6).
Der Beschwerdeführer macht geltend, es bestehe bei einer Rückkehr eine konkrete Gefahr der strafrechtlichen Verfolgung. Seine Familie habe durch Zufall von der Beziehung zu seinem früheren Partner erfahren und danach den Kontakt abgebrochen. Er befürchte, dass seine Familie die Dorfbewohner darüber informiert haben könnte und infolgedessen die Behörden davon Kenntnis erhalten haben könnten. Vorbringen sind grundsätzlich dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen (vgl. BVGr, 10. Juni 2021, D-5306/2020, E. 7.1). Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind wenig substanziiert und bleiben vage. Er hat seine Behauptungen auch in keiner Art und Weise belegt. Die geltend gemachten ernsthaften Nachteile erscheinen damit wenig glaubhaft. Der Beschwerdeführer hat in Uganda keine traumatischen Erlebnisse im Zusammenhang mit seiner Homosexualität geltend machen können. Im Unterschied zum zitierten Referenzurteil gab es in seiner Vergangenheit somit kein Ereignis, welches zu einer konkreten Gefahr führen würde. Dass seine Homosexualität in Uganda mittlerweile öffentlich bekannt sein könnte, konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen. Folglich bestehen auch keine konkreten Hinweise dafür, bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Opfer zukünftiger Verfolgung zu werden. Eine lediglich abstrakte Gefahr der Entdeckung und Verfolgung genügt zur Annahme eines unerträglichen psychischen Drucks jedenfalls nicht. Dies entspricht auch der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach gewisse Einschränkungen im öffentlichen Auftreten und im Privatleben für sich noch keinen ernsthaften Nachteil darstellen und namentlich nicht per se zu einem unerträglichen psychischen Druck führen (vgl. BVGr, 10. Juni 2021, D-5306/2020, E. 8.1.3 m. w. H.; BVGr, 28. August 2020, E-2109/2019, E. 10.2 m. w. H.). Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ausführlich und mit zutreffender Begründung dargelegt, weshalb der Beschwerdeführer nicht vermocht habe, eine konkrete und ernsthafte Bedrohungslage seitens der ugandischen Behörden glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift den vorinstanzlichen Erwägungen letztlich nichts entgegenzusetzen, was zu einer anderen Einschätzung führt. Somit kann auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Daran vermögen die Quellenverweise in der Beschwerdeschrift nichts zu ändern. Die Vorinstanz hat damit zu Recht festgestellt, dass keine wichtigen persönlichen Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vorliegen.
4.
4.1 Wie die Vorinstanz korrekt festhielt, kann sich der Beschwerdeführer aufgrund der gescheiterten eingetragenen Partnerschaft für einen weiteren Verbleib in der Schweiz nicht auf das in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) geschützte Recht auf Familienleben berufen (BGE 127 II 60 E. 1d/aa). Auf das in denselben Bestimmungen geschützte Recht auf Privatleben kann sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner kurzen Anwesenheit in der Schweiz von drei Jahren sowie mangels besonders intensiver, über eine normale Integration hinausgehender privater Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich ebenfalls nicht berufen (BGE 144 I 266 E. 3.9; BGE 130 II 281 E. 3.2.1).
4.2 Sodann bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass die Vorinstanz ihr pflichtgemässes Ermessen im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AIG rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte oder der Bewilligungswiderruf unverhältnismässig sein könnte, wobei hierfür auf die zutreffenden und nicht substanziiert bestrittenen vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG).
4.3 Schliesslich ist nach dem Gesagten mit der Vorinstanz nicht davon auszugehen, dass aufgrund der aktuellen Lage in Uganda ein "real risk" für den Beschwerdeführer besteht (vgl. Art. 3 EMRK). Es sind somit keine Wegweisungsvollzugshindernisse erkennbar.
Damit erscheint die Sache spruchreif und ist die Beschwerde ohne weitere Sachverhaltsabklärungen vollumfänglich abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und es ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
6.
Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an: a) die Parteien; b) die Sicherheitsdirektion; c) das Staatssekretariat für Migration.