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Geschäftsnummer: VB.2025.00180 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 12.11.2025 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 23.01.2026 abgewiesen. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA
[Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA aufgrund fehlender tatsächlicher wirtschaftlicher Tätigkeit (selbständigerwerbend)] Die Beschwerdeführerin verfügt über keinen Aufenthaltsanspruch aus selbständiger Erwerbstätigkeit, weil keine echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt (E. 3.1). Anspruch auf Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit wegen Ergänzungsleistungsbezugs verneint (E. 3.2). Mangels genügender selbständiger Erwerbstätigkeit im Jahr vor Erreichung des ordentlichen Rentenalters kommt der Beschwerdeführerin kein Verbleiberecht zu (E. 3.3). Ihr Lebenspartner verfügt über keinen sicheren Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung, weshalb ihr auch kein Anspruch aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens zukommt (E. 5.1). Abweisung.
Stichworte: AUFENTHALT OHNE ERWERBSTÄTIGKEIT AUFENTHALTSBEWILLIGUNG EU/EFTA BEWEISLAST ERGÄNZUNGSLEISTUNGEN FAMILIENNACHZUG FREIZÜGIGKEITSABKOMMEN (FZA) RECHT AUF FAMILIENLEBEN SELBSTÄNDIGE ERWERBSTÄTIGKEIT VERBLEIBERECHT WIDERRUF WIDERRUF DER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
Rechtsnormen: Art. 90 AIG Art. 14 BV Art. 8 Abs. 1 EMRK Art. 1 lit. a FZA Art. 4 Anhang I FZA Art. 12 Abs. 1 Anhang I FZA Art. 24 Anhang I FZA Art. 16 Abs. 2 VFP Art. 23 Abs. 1 VFP § 7 Abs. 2 lit. A VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung
VB.2025.00180
Urteil
der 4. Kammer
vom 12. November 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Elias Studer.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
hat sich ergeben:
I.
A, eine 1958 geborene Staatsangehörige Griechenlands, reiste am 3. April 2018 in die Schweiz ein, woraufhin ihr am 28. September 2018 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur selbständigen Erwerbstätigkeit für den Kanton Zürich erteilt wurde. Diese wurde ihr zuletzt bis am 2. April 2028 verlängert.
Am 12. September 2024 widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung von A mit der Begründung, dass sie nur scheinselbständig (gewesen) sei und deshalb auch über kein Verbleiberecht nach Erreichen des Pensionsalters verfüge, und wies sie aus der Schweiz weg.
II.
Einen von A hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 13. Februar 2025 ab.
III.
A führte am 10. März 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, der Rekursentscheid sei aufzuheben und auf einen Widerruf ihrer Aufenthaltsbewilligung zu verzichten. Zudem ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 19. März 2025 auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Die Verlängerung und der Widerruf von Aufenthaltsbewilligungen richten sich grundsätzlich nach dem Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20). Gemäss dessen Art. 2 Abs. 2 gilt dieses Gesetz jedoch für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) nur so weit, als das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht. Die Beschwerdeführerin ist griechische Staatsangehörige und kann sich grundsätzlich auf die freizügigkeitsrechtlichen Bestimmungen berufen.
2.2 Das Freizügigkeitsabkommen bezweckt die diskriminierungsfreie Einführung des freien Personenverkehrs für erwerbstätige (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Selbständigerwerbende [Art. 1 lit. a FZA; Art. 6 ff. bzw. Art. 12 ff. Anhang I FZA]) sowie nichterwerbstätige (etwa Rentnerinnen und Rentner [Art. 1 lit. c FZA; Art. 24 Anhang I FZA]) Angehörige eines EU-Mitgliedstaats und ihre Familienangehörigen (vgl. Art. 3 Anhang I FZA). Entsprechend ist den genannten Personenkategorien im Rahmen der Voraussetzungen des Anhangs I FZA etwa gestattet, sich – mit einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA – in der Schweiz aufzuhalten und hier einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl. Art. 4 FZA) beziehungsweise im Anschluss an diese gegebenenfalls im Land zu verbleiben (Art. 4 Abs. 1 Anhang I FZA; zum Ganzen VGr, 29. Mai 2019, VB.2019.00099, E. 3.1).
2.3 Sind die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt, können Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA gemäss Art. 23 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über den freien Personenverkehr (VFP, SR 142.203) widerrufen werden.
3.
Die im Februar 1958 geborene Beschwerdeführerin reiste im April 2018 in die Schweiz ein, woraufhin ihr eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur selbständigen Erwerbstätigkeit erteilt wurde. Im Februar 2022 erreichte sie das ordentliche Rentenalter (aArt. 21 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG, SR 831.10] in der Fassung vom 7. Oktober 1994 [AS 1996 2466]). Ihre AHV-Rente beträgt monatlich Fr. 120.-. Seit Juni 2023 bezieht sie Ergänzungsleistungen in der Höhe von monatlich Fr. 2'863.- beziehungsweise Fr. 2'871.30.
3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, aktuell nach wie vor selbständig erwerbstätig zu sein, weshalb ein Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 12 Abs. 1 Anhang I FZA zu prüfen ist.
3.1.1 Angehörige eines EU-/EFTA-Staats haben Anspruch auf eine EU-/EFTA-Aufenthaltsbewilligung, falls sie nachweisen, dass sie sich zum Zweck einer selbständigen Erwerbstätigkeit niedergelassen haben oder niederlassen wollen (Art. 12 Abs. 1 Anhang I FZA).
Erforderlich ist quantitativ wie qualitativ eine echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit (BGE 142 II 1 E. 2.2.4). Die Selbständigerwerbende muss ihre Erwerbstätigkeit dartun; dabei dürfen aber keine prohibitiven Hürden aufgestellt werden. Als Nachweis genügt etwa die Errichtung eines Unternehmens oder einer Betriebsstätte mit einer effektiven und möglichst existenzsichernden Geschäftstätigkeit. Diese ist gegebenenfalls durch Businesspläne, Geschäftsbücher, Aufträge, Kundenverzeichnisse usw. zu belegen. Die betroffene Person soll durch die selbständige Erwerbstätigkeit grundsätzlich ein Einkommen erzielen, das ihr erlaubt, ihren Lebensunterhalt und allenfalls jenen der Familie zu gewährleisten und hierfür nicht dauerhaft und umfassend auf Sozialhilfeleistungen angewiesen zu sein (BGr, 4. April 2024, 2C_345/2023, E. 4.2 f., mit Hinweisen).
3.1.2 Das FZA regelt grundsätzlich nicht, wie der für die Anwendbarkeit des Abkommens entscheidrelevante Sachverhalt zu ermitteln und zu würdigen ist, weshalb diesbezüglich das innerstaatliche Recht zur Anwendung gelangt (VGr, 9. Januar 2019, VB.2018.00624, E. 2.1.5). Zwar gilt im Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz (§ 7 Abs. 1 VRG). Allerdings ist es an der gesuchstellenden Person, ihre andauernde selbständige Erwerbstätigkeit zu belegen, womit sie die geforderten Unterlagen beibringen muss, denn die gesuchstellende Person trifft eine Mitwirkungspflicht (§ 7 Abs. 2 lit. a VRG; Art. 90 AIG). Untersuchungsgrundsatz und Mitwirkungspflicht ändern sodann nichts an der objektiven Beweislast, wonach grundsätzlich diejenige Partei die Folgen der Beweislosigkeit eines Sachumstands zu tragen hat, die daraus Vorteile ableitet (Art. 8 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [SR 210]; BGE 151 II 237 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Die Beweislast liegt vorliegend somit bei der Beschwerdeführerin.
3.1.3 Gemäss der auf den Angaben der Beschwerdeführerin beruhenden Verfügung über die Zusatzleistungen zur AHV/IV vom 18. Dezember 2023 verfügt die Beschwerdeführerin über keinerlei Einkommen neben ihrer AHV-Rente. Auch in ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege führt sie kein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit an. In der Beschwerdeschrift macht sie zwar im Widerspruch hierzu geltend, dass "die geschäftliche Entwicklung für das laufende Jahr 2025 sehr befriedigend" sei und sie damit rechne, ab Januar 2026 keine Ergänzungsleistungen mehr beziehen zu müssen. Damit gesteht sie jedoch einerseits bloss ein, dass ihre Geschäftstätigkeit bisher nicht effektiv und existenzsichernd war, sodass sie ihren Lebensunterhalt gewährleisten könnte. Andererseits reicht sie auch keinerlei Belege ein, die ihre (angebliche) Hoffnung auf einen besseren Geschäftsgang belegen würden. Auch aus dem eingereichten, lediglich bis zum 24. Januar 2024 reichenden Geschäftskontoauszug (lautend auf die Firma der Beschwerdeführerin, B) geht keine relevante Geschäftstätigkeit hervor.
Der Beschwerdeführerin kommt somit kein Aufenthaltsanspruch aufgrund selbständiger Erwerbstätigkeit nach Art. 12 Abs. 1 Anhang I FZA zu. Soweit sie sinngemäss vorbringt, nichts dafür zu können, dass ihr Geschäft nicht laufe, ist darauf hinzuweisen, dass eine echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit die Voraussetzung für einen Aufenthaltsanspruch nach FZA darstellt und nicht bloss der (angebliche) Wille zu solch einer (vgl. auch BGr, 8. Juni 2020, 2C_940/2019, E. 4).
3.2 Da der Beschwerdeführerin die finanziellen Mittel fehlen, um ihren Aufenthalt in der Schweiz ohne Ergänzungsleistungen zu finanzieren, kommt ihr auch kein Anspruch auf Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit aus Art. 24 Anhang I FZA zu (Art. 16 Abs. 2 VFP; BGE 135 II 265 E. 3.5 ff.; BGr, 2. November 2015, 2C_243/2015, E. 3.3.1 f. und 3.4.2 f.; VGr, 29. Januar 2025, VB.2024.00529, E. 4).
3.3 Zu prüfen bleibt ein allfälliges Verbleiberecht der Beschwerdeführerin nach Art. 4 Anhang I FZA.
3.3.1 Gemäss Art. 4 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 75/34/EWG (Amtsblatt Nr. L 142 vom 30. Juni 1970 S. 24 ff.) haben die Staatsangehörigen der Vertragsparteien nach Beendigung der Erwerbstätigkeit ein Recht auf Verbleib in der Schweiz, wenn kumulativ erstens das von der schweizerischen Gesetzgebung vorgesehene Alter für die Geltendmachung einer (ordentlichen) Rente erreicht ist, zweitens die betroffene Person sich in den vorangegangenen drei Jahren ständig in der Schweiz aufgehalten hat und drittens sie hier zuletzt während mindestens zwölf Monaten erwerbstätig war (vgl. VGr, 29. Januar 2025, VB.2024.00529, E. 5, auch zum Folgenden).
3.3.2 Vorliegend sind Zweifel angebracht, ob sich die Beschwerdeführerin in den drei Jahren vor Erreichen des Pensionsalters wirklich in der Schweiz aufgehalten hat. Es ist im Übrigen auch unklar, ob und inwiefern sie sich aktuell tatsächlich in der Schweiz aufhält. Die Beschwerdeführerin teilte den Behörden während des Verfahrens immer wieder mit, dass sie längere Zeit in Griechenland sei. Anlässlich eines Polizeibesuchs aufgrund laufender Strafverfahren wegen mutmasslicher Täuschung der Behörden (Art. 118 AIG), Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Art. 87 AHVG) sowie unterschiedlicher Wirtschaftsdelikte fanden die Beamten am 18. Dezember 2024 an der Wohnadresse der tatverdächtigen Beschwerdeführerin einen seit langer Zeit nicht geleerten Briefkasten vor und erhielten von der Nachbarin die Auskunft, dass sie die Beschwerdeführerin noch nie gesehen habe.
Da der Anspruch der Beschwerdeführerin, wie sich sogleich zeigt, ohnehin zu verneinen ist, kann diese Frage jedoch offenbleiben. Dies gilt ebenso für die Frage, ob die formelle Bewilligung ohne tatsächliche Erfüllung der Bewilligungsvoraussetzungen (vgl. BGr, 8. Juni 2020, 2C_940/2019, E. 7, insbesondere 7.1.2.5 und 7.2.2) beziehungsweise damalige allfällige Erfüllung der Voraussetzungen für den Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA trotz konkreter Bewilligungserteilung gestützt auf eine angebliche selbständige Erwerbstätigkeit (vgl. BGE 144 II 121 E. 3.5) für die Anrechnung der Aufenthaltsdauer ausreicht.
3.3.3 Die Beschwerdeführerin hat das ordentliche Rentenalter im Februar 2022 erreicht (aArt. 21 Abs. 1 lit. b AHVG), womit die drei geforderten Jahre Aufenthalt seit ihrer Einreise im April 2018 grundsätzlich erfüllt wären, falls sie sich in dieser Zeit tatsächlich und rechtmässig in der Schweiz aufgehalten haben sollte. Von einer zwölfmonatigen selbständigen Erwerbstätigkeit vor Erreichung des Rentenalters kann jedoch nicht ausgegangen werden.
Im Jahr 2021 erzielte die Beschwerdeführerin gemäss Auszug aus dem individuellen Konto der Sozialversicherungsanstalt Zürich nur ein Jahreseinkommen von Fr. 9'494.-. Selbst wenn man zugunsten eines Ausgleichs von Schwankungen im Geschäftsgang auf einen Durchschnitt abstellt und deshalb die 3 Jahre und 9 Monate, die sie (angeblich) in der Schweiz selbständig erwerbstätig war, zusammenrechnen würde, ergibt sich immer noch nur ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 17'330.25 (= [{Fr. 9'333.- / 9 * 12} + Fr. 15'800.- + Fr. 31'583.- + Fr. 9'494.-] / 4). Dies stellt keine effektive und existenzsichernde Geschäftstätigkeit dar (siehe vorstehende E. 3.1.1 f., auch zum Folgenden). Abgesehen davon hat es die Beschwerdeführerin trotz entsprechender Aufforderungen durch den Beschwerdegegner unterlassen, ihre selbständige Erwerbstätigkeit mittels Businessplänen, Geschäftsbüchern, Aufträgen, Kundenverzeichnissen oder dergleichen zu belegen. Auch aus dem eingereichten Geschäftskontoauszug (nur) für die Jahre 2019 bis 2023 ergibt sich sodann weder für das Jahr 2022 eine effektive und existenzsichernde Geschäftstätigkeit noch für die Jahre davor; insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass ein Grossteil der Zahlungen von ihren angeblichen Angestellten oder deren Firmen stammen. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, ihre Geschäftstätigkeit sei bar abgewickelt worden, wäre sie dennoch zur Buchführung verpflichtet gewesen (Art. 957 Abs. 2 lit. a des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [SR 220]) und beim von ihr aufgrund der angeblich ausbezahlten Löhne sinngemäss behaupteten Umsatz auch mehrwertsteuerpflichtig (Art. 10 Abs. 2 lit. a des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 [SR 641.20]), was ebenfalls zum Vorliegen einer entsprechenden Buchhaltung führen müsste. Eine Informationspflicht seitens der Behörden über diese oder andere vorliegend relevante gesetzliche Bestimmungen existiert entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht.
Schliesslich lässt sich auch aus den eingereichten Steuerrechnungen und Einschätzungsentscheiden nichts zugunsten der Beschwerdeführerin ableiten, zumal das Jahreseinkommen auch gemäss Steuerrechnungen den Betrag von Fr. 25'000.- nie überstieg und ohnehin unklar bleibt, ob teilweise eine Ermessensveranlagung gegeben war. Es wäre an der Beschwerdeführerin, zu erklären, wie es zu dieser Differenz zwischen steuerbarem Einkommen und sozialversicherungsrechtlich gemeldetem Einkommen kommen konnte, da nur sie die entsprechenden Kenntnisse hat. Ohnehin führte die Beschwerdeführerin selbst wiederholt sinngemäss aus, dass sie nicht nur im Ankunftsjahr, sondern auch in den darauffolgenden Jahren ihren Lebensunterhalt mit ihrem aus Griechenland mitgebrachten Kapital habe finanzieren müssen.
3.3.4 Im Ergebnis kommt der Beschwerdeführerin mangels genügender selbständiger Erwerbstätigkeit im Jahr vor Erreichung des ordentlichen Rentenalters auch kein Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 12 Abs. 1 Anhang I FZA zu. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob solch ein Anspruch in der vorliegenden Situation, wo die Beschwerdeführerin geltend macht, nie in Rente gegangen und weiterhin selbständig erwerbstätig zu sein – womit es gar nie zu einer "Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit" kam –, überhaupt zur Anwendung gelangen könnte (vgl. zur umgekehrten Situation VGr, 29. Januar 2025, VB.2024.00529, E. 5.3).
4.
Auch der Briefwechsel vom 12. März 1992 zwischen der Schweiz und Griechenland über die administrative Stellung der Staatsangehörigen aus einem der beiden Länder im andern nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren (Briefwechsel, SR 0.142.113.722) steht der Nichtverlängerung beziehungsweise dem Widerruf der Aufenthaltsbewilligung nicht entgegen. Der Briefwechsel hat erstens den Sinn, dass die Zehnjahresfrist gemäss Art. 34 Abs. 2 lit. a AIG zur Erlangung der Niederlassungsbewilligung abgekürzt wird, und zweitens, dass an die Stelle der Ermessensbewilligung ein Anspruch tritt. An einem möglichen Widerruf von Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung ändert er jedoch nichts (VGr, 26. Februar 2025, VB.2024.00538, E. 7, und 29. Mai 2019, VB.2019.00099, E. 7.1 f., je mit Hinweisen). Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob der Aufenthalt der Beschwerdeführerin "ordnungsgemäss" im Sinn des Briefwechsels war.
5.
Die Beschwerdeführerin kann auch aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens sowie dem Recht auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) beziehungsweise Art. 13 und 14 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ableiten.
5.1 Unter dem Aspekt des Familienlebens ist Art. 8 EMRK berührt, wenn die Aufenthaltsbeendigung eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung zu einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich beziehungsweise zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3 mit Hinweisen). Dies setzt voraus, dass dieses Familienmitglied die Schweizer Staatsangehörigkeit besitzt, über eine Niederlassungsbewilligung verfügt oder einen sicheren Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung hat (BGE 146 I 185 E. 6.1 mit Hinweisen). Wie die Beschwerdeführerin selbst implizit anerkennt, verfügt ihr Lebenspartner über keinen sicheren Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung (vgl. hierzu VGr, 18. Juni 2025, VB.2025.00198, wo festgehalten wird, dass der Lebenspartner die entsprechende Beschwerdefrist gegen die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung selbstverschuldet verwirken liess). Ohnehin ist vorliegend anzunehmen, dass es dem Lebenspartner, der ebenfalls griechischer Staatsangehöriger ist, ohne Weiteres möglich und zumutbar wäre, das Familienleben mit der Beschwerdeführerin in Griechenland zu leben.
5.2 Was das Privatleben betrifft, macht die Beschwerdeführerin sodann keine besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur geltend und es sind auch keine solchen ersichtlich (vgl. hierzu VGr, 29. August 2024, VB.2023.00684, E. 4.1). Sie hält sich inklusive prozessualem Aufenthalt erst seit rund 7,5 Jahren in der Schweiz auf und war in dieser Zeit gemäss eigenen Angaben regelmässig wochen- oder gar monatelang in Griechenland. Ihr Geschäft konnte sie nie erfolgreich etablieren.
6.
Die Vorinstanzen haben schliesslich davon abgesehen, der Beschwerdeführerin im Rahmen ihres pflichtgemässen Ermessens eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, und auch einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG verneint. In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere wenn sich der Entscheid von sachfremden Motiven leiten lässt (§ 50 VRG; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 f.). Das ist hier nicht der Fall. Das Vorgehen der Vorinstanzen erweist sich unter den vorliegenden Umständen nicht als rechtsverletzend.
Die Aufenthaltsbeendigung ist auch verhältnismässig (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 AIG). Insbesondere ist diese nicht bereits deshalb unzumutbar, weil die Beschwerdeführerin in Griechenland (angeblich) keinen Rentenanspruch hat.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
8.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Da die Gewinnaussichten der vorliegenden Beschwerde von Beginn an als beträchtlich geringer zu betrachten waren als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können, war die Beschwerde von Anfang an aussichtslos (vgl. BGE 140 V 521 E. 9.1). Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung im Sinn von § 16 VRG ist daher abzuweisen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
7. Mitteilung an: a) die Parteien; b) die Sicherheitsdirektion; c) das Staatssekretariat für Migration.