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Zürich Verwaltungsgericht 03.09.2025 VB.2025.00163

September 3, 2025·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·2,384 words·~12 min·7

Summary

Sozialhilfe | Die Sozialbehörde fordert von den Beschwerdeführenden einen Betrag von Fr. 512.85 aufgrund nicht deklarierter Einnahmen aus einem Engagement an einem Theater zurück. Gestützt auf den Grundsatz der Selbsthilfe als Teil des Subsidiaritätsprinzips muss die hilfesuchende Person alles Zumutbare unternehmen, um eine Notlage aus eigenen Kräften abzuwehren. Bei der Bemessung von finanziellen Leistungen der Sozialhilfe werden alle verfügbaren Einnahmen berücksichtigt, wozu alle geldwerten Zuflüsse gehören (E. 2.3). Steht fest, dass die hilfeempfangende Person ihre Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat, ist die materielle Rechtmässigkeit des Bezugs vollumfänglich von ihr zu beweisen, andernfalls an der Rückerstattungspflicht festzuhalten ist (E. 2.4). Die Beschwerdeführenden bringen vor, das Geld hätte ihnen nie zur Verfügung gestanden, da es vom Theater direkt an eine gemeinnützige Organisation gespendet worden sei. Den Nachweis dafür können sie allerdings nicht erbringen. Doch selbst wenn tatsächlich eine Spende erfolgt wäre, so wäre dies unbeachtlich, da ein Sozialhilfeempfänger nicht freiwillig auf ein ihm zustehendes Einkommen verzichten darf (E. 4.2.5). Abweisung der Beschwerde.

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00163   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 03.09.2025 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 28.10.2025 nicht eingetreten. Rechtsgebiet: Fürsorgerecht Betreff: Sozialhilfe

Die Sozialbehörde fordert von den Beschwerdeführenden einen Betrag von Fr. 512.85 aufgrund nicht deklarierter Einnahmen aus einem Engagement an einem Theater zurück. Gestützt auf den Grundsatz der Selbsthilfe als Teil des Subsidiaritätsprinzips muss die hilfesuchende Person alles Zumutbare unternehmen, um eine Notlage aus eigenen Kräften abzuwehren. Bei der Bemessung von finanziellen Leistungen der Sozialhilfe werden alle verfügbaren Einnahmen berücksichtigt, wozu alle geldwerten Zuflüsse gehören (E. 2.3). Steht fest, dass die hilfeempfangende Person ihre Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat, ist die materielle Rechtmässigkeit des Bezugs vollumfänglich von ihr zu beweisen, andernfalls an der Rückerstattungspflicht festzuhalten ist (E. 2.4). Die Beschwerdeführenden bringen vor, das Geld hätte ihnen nie zur Verfügung gestanden, da es vom Theater direkt an eine gemeinnützige Organisation gespendet worden sei. Den Nachweis dafür können sie allerdings nicht erbringen. Doch selbst wenn tatsächlich eine Spende erfolgt wäre, so wäre dies unbeachtlich, da ein Sozialhilfeempfänger nicht freiwillig auf ein ihm zustehendes Einkommen verzichten darf (E. 4.2.5). Abweisung der Beschwerde.

  Stichworte: AUSKUNFTSPFLICHT BEWEIS EINNAHMEN FLÜCHTLING RECHTLICHES GEHÖR RÜCKERSTATTUNG SUBSIDIARITÄTSPRINZIP WIRTSCHAFTLICHE HILFE

Rechtsnormen: Art. 86 AIG § 14 SHG § 15 Abs. 1 SHG § 18 Abs. 1 SHG § 26 lit. a SHG § 28 SHV

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2025.00163

Urteil

des Einzelrichters

vom 3. September 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiberin Caroline Schweizer.

In Sachen

1.    A,

2.    B,

Beschwerdeführende,

gegen

Stadt Uster, vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A und B, beide von Kasachstan und als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Aufenthaltstitel F), werden von der Gemeinde Uster mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Beschluss vom 17. September 2024 entschied die Sozialbehörde Uster unter anderem, einen Betrag von Fr. 512.85 aufgrund nicht deklarierter Einnahmen im Mai 2022 von A und B zurückzufordern; dies durch Verrechnung mit dem Grundbedarf in drei Tranchen.

II.  

Daraufhin erhoben A und B mit Eingabe vom 18. Oktober 2024 Rekurs beim Bezirksrat Uster und beantragten die Aufhebung des Beschlusses der Sozialbehörde der Gemeinde Uster vom 17. September 2024. Mit Beschluss vom 3. Februar 2025 wies der Bezirksrat den Rekurs ab, soweit er darauf eintrat. Verfahrenskosten erhob er keine.

III.  

A und B gelangten in der Folge mit Beschwerde vom 5. März 2025 an das Verwaltungsgericht und beantragten sinngemäss, die Beschlüsse des Bezirksrates vom 3. Februar 2025 sowie der Sozialbehörde Uster vom 17. September 2024 seien aufzuheben. Im Weiteren ersuchten sie um unentgeltliche Prozessführung. Mit Eingabe vom 13. März 2025 verzichtete der Bezirksrat auf eine Stellungnahme. Die Sozialbehörde Uster beantragte mit Eingabe vom 7. April 2025 die Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Streitgegenstand bildet die Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe von insgesamt Fr. 512.85. Der Streitwert beträgt somit weniger als Fr. 20'000.-. Da sich überdies keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).

2.  

2.1 Für vorläufig aufgenommene Flüchtlinge gelten bezüglich Sozialhilfestandards die gleichen Bestimmungen wie für Flüchtlinge, denen Asyl gewährt wurde (Art. 86 Abs. 1bis lit. a des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]). Sie haben daher ebenfalls Anspruch auf ordentliche Sozialhilfe (§§ 11 ff. des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG, LS 851.1]; Sozialhilfehandbuch des Kantons Zürich, Kap. 3.1.04, Ziff. 3).

2.2 Wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 SHG Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Die wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV, LS 851.11) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.

2.3 Die Sozialhilfe hat nur ergänzenden Charakter und verlangt, dass zunächst alle anderen Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft werden, bevor staatliche Hilfeleistungen erbracht werden. Der Grundsatz der Selbsthilfe als Teil des Subsidiaritätsprinzips verpflichtet die hilfesuchende Person, alles Zumutbare zu unternehmen, um eine Notlage aus eigenen Kräften abzuwenden oder zu beheben. Es müssen namentlich das vorhandene Einkommen und Vermögen und die eigene Arbeitskraft eingesetzt werden (statt vieler VGr, 3. Februar 2022, VB.2021.00529, E. 2.1). Wem es faktisch und rechtlich möglich ist, die erforderlichen Mittel für ein menschenwürdiges Dasein selbst zu beschaffen, ist nicht bedürftig und damit nicht auf Unterstützung angewiesen (BGE 142 I 1 E. 7.2.2). Bei der Bemessung von finanziellen Leistungen der Sozialhilfe werden alle verfügbaren Einnahmen berücksichtigt (SKOS-Richtlinien, Ziff. D.1 Abs. 1; Sozialhilfehandbuch, Kap. 6.2.05, Ziff. 2.2 sowie Kap. 9.1.01). Dazu gehören alle geldwerten Zuflüsse, die einer unterstützten Person zur Verfügung stehen (SKOS-Richtlinien, Ziff. D.1, Erläuterungen). Der sozialhilferechtliche Einnahmen-Begriff ist weit gefasst: Als Grundsatz gilt, dass die gesamten, tatsächlich erzielten (Netto-)Einnahmen der unterstützten Person voll berücksichtigt werden, ohne Rücksicht auf ihre Herkunft und Rechtsnatur. Auch spielt keine Rolle, ob sie einmalig oder laufend, regelmässig oder dauerhaft erzielt werden (VGr, 25. Oktober 2024, VB.2024.00448, E. 5.2; 16. Juni 2022, VB.2022.00090, E. 3.1).

2.4 Nach § 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. Dieser Rückerstattungstatbestand knüpft ausschliesslich an die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezuges infolge unwahrer oder unvollständiger Angaben an, ohne ein schuldhaftes Verhalten der hilfeempfangenden Person vorauszusetzen. Ein unrechtmässiges Verhalten liegt vor, wenn die betreffende Person gegen ihre Auskunftspflicht gemäss § 18 Abs. 1 SHG verstösst oder eine Meldepflicht gemäss § 28 SHV verletzt (VGr, 20. August 2020, VB.2019.00549, E. 3.2; 23. Mai 2019, VB.2018.00764, E. 2.3). Eine Rückerstattung kann allerdings nur dann verlangt werden, wenn davon auszugehen ist, dass die Verletzung der Verfahrenspflichten auch in materieller Hinsicht zu einem unrechtmässigen Bezug der Fürsorgeleistungen geführt hat. Steht fest, dass die hilfeempfangende Person ihre Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat, ist die materielle Rechtmässigkeit des Bezugs vollumfänglich von ihr zu beweisen, andernfalls an der Rückerstattungspflicht festzuhalten ist (VGr, 2. April 2024, VB.2023.00705, E. 4.1; 20. August 2020, VB.2019.00549, E. 3.2).

2.5 Für eine belastende Verfügung trägt grundsätzlich die Verwaltung die Beweislast. Für die Beurteilung des unterstützungsrelevanten Sachverhalts kann sie sich dabei veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Tatsächliche Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Vermutung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren beherrschende Untersuchungsmaxime. Ist aus den vorhandenen Akten nach der Lebenserfahrung der Schluss zu ziehen, dass eine hilfeempfangende Person beispielsweise nicht deklarierte Einkünfte erzielte, obliegt es dieser, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen (Beweislastumkehr). Gelingt es der hilfeempfangenden Person dabei nicht, mit substanziierten Sachdarstellungen den begründeten Verdacht zu widerlegen, kann die wirtschaftliche Hilfe zurückgefordert werden. Die hilfeempfangende Person hat bei hinreichender Vermutungsbasis mit geeigneten Mitteln nachzuweisen, dass ihr die entdeckten Vermögenswerte entgegen ihrem Anschein nicht zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts zur Verfügung gestanden haben und der Fürsorgebezug trotz vorhandenen Geldern rechtmässig gewesen ist (VGr, 13. April 2022, VB.2021.00273, E. 2.3; 20. August 2020, VB.2019.00549, E. 3.4).

2.6 Die Verwaltungsbehörde untersucht den Sachverhalt von Amtes wegen (§ 7 VRG). Die Bestimmung soll gewährleisten, dass die Verwaltungs- und Verwaltungsrechtspflegeinstanzen Entscheide fällen, die auf dem wahren Sachverhalt beruhen und dem massgebenden Recht entsprechen. Die in § 7 enthaltenden Verfahrensprinzipien kommen nicht nur im nichtstreitigen Verwaltungsverfahren zur Anwendung, sondern grundsätzlich auch im streitigen Verfahren (vgl. § 70 VRG). Im Rechtsmittelverfahren gilt jedoch eine abgeschwächte Untersuchungspflicht. Die Verfahrensbeteiligten unterliegen einer zusätzlichen Mitwirkungspflicht in Form einer Begründungs- bzw. Substanziierungspflicht (vgl. § 54), sodass die rechtsmittelführende Partei die ihre Rügen stützenden Tatsachen darzulegen und allenfalls Beweismittel einzureichen hat. Die Partei, die ein Rechtsmittel ergreift, muss dartun, in welchen Punkten der angefochtene Entscheid auf einem unrichtigen Sachverhalt beruht. Es ist nicht Aufgabe der Rechtsmittelbehörde, systematisch die für die eine oder andere Partei günstigen Tatsachenelemente zu erforschen (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 2 f. und N. 33).

3.  

3.1 Die Beschwerdegegnerin wirft den Beschwerdeführenden eine Verletzung ihrer Auskunftspflicht im Zusammenhang mit einer Lohneinnahme von brutto Fr. 550.- (netto Fr. 512.85) vor. In ihrem Beschluss vom 17. September 2024 erwägt die Beschwerdegegnerin, im Rahmen der ordentlichen Fallüberprüfung Anfang April 2024 habe die zuständige Fallführung ein gegenüber der Asyl- und Flüchtlingskoordination der Stadt Uster nicht deklariertes Einkommen der Beschwerdeführerin 2 festgestellt. Im Mai 2022 seien Lohneinnahmen in der Höhe von brutto Fr. 550.von der C AG auf dem individuellen AHV-Beitragskonto (IK-Auszug) ausgewiesen. Da die Beschwerdeführenden die entsprechenden Angaben und Belege nicht eingereicht hätten, sei die Lohnabrechnung bei der C AG direkt eingefordert worden. Die Lohnabrechnung sei auf den Namen der Beschwerdeführerin 2 ausgestellt. Darauf sei ersichtlich, dass ein Nettolohn in der Höhe von Fr. 512.85 auf ein Postkonto ausbezahlt worden sei. Die Beschwerdeführenden hätten gegenüber den Sozialbehörden angegeben, das Postkonto sei ihnen nicht bekannt und sie hätten auch nie die Absicht gehabt, für die Leistungserbringung am Theater C eine Vergütung zu verlangen. Es sei mit dem Theater vereinbart worden, das Geld direkt an eine gemeinnützige Organisation zu spenden. Die Aussagen der Beschwerdeführenden seien nicht glaubwürdig, weshalb das Geld zurückzufordern sei.

3.2 Die Rekursinstanz führt in ihrem Entscheid vom 3. Februar 2025 dazu aus, es sei unklar, weshalb die Beschwerdeführenden nicht von Beginn an offengelegt hätten, woher das Geld auf dem AHV-Beitragskonto stamme und wem das angegebene Konto auf dem Lohnausweis gehöre. Stattdessen sei es zu zahlreichem E-Mail-Verkehr mit diversen Vorwürfen gekommen. Erst nachdem der Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 17. September 2024 gefasst worden sei, hätten die Beschwerdeführenden am 26. September 2024 ein relevantes Dokument eingereicht. Es handle sich um eine Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin 2 und der C AG, wonach das Honorar auf das Konto des Vereins D auszuzahlen sei. Dieses Dokument vermöge jedoch die Vermutung, dass Sozialhilfe unter unvollständigen oder unwahren Angaben erwirkt worden sei, nicht umzustürzen und den Gegenbeweis nicht zu erbringen. Sodann dürfe die leistungsbeziehende Person nicht auf ihr zustehende Einnahmen verzichten. Gespendetes oder verschenktes Geld werde zu den eigenen Mitteln gerechnet. Die Rückforderung sei damit zulässig.

3.3 In der Beschwerdeschrift vom 5. März 2025 bestreiten die Beschwerdeführenden den von den Vorinstanzen festgestellten Sachverhalt nicht. Es kann insofern auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (§ 70 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Sie beantragen zwar die Aufhebung des Beschlusses der Rekursinstanz, begründen dies aber im Wesentlichen mit der Verletzung ihres rechtlichen Gehörs (dazu unten E. 4.3).

4.  

4.1 Aufgrund der abgeschwächten Untersuchungsmaxime im Rechtsmittelverfahren sind die Parteien verpflichtet, die von ihnen bestrittenen Sachverhaltselemente substanziiert zu benennen. Die Beschwerdeführenden rügen in ihrer Beschwerdeschrift keine unvollständige bzw. unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Da auch keine groben Mängel an der Sachverhaltsfeststellung ersichtlich sind, ist im vorliegenden Entscheid auf den von den Vorinstanzen festgestellten Sachverhalt abzustellen.

4.2 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin in ihrem Beschluss vom 17. September 2024 die Rückforderung des Betrages von Fr. 512.85 verfügen durfte.

4.2.1 Die Beschwerdeführenden sind zur Rückerstattung der Fr. 512.85 verpflichtet, wenn sie die Zahlung des Betrages unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt haben. Eine Verletzung der Meldepflicht kann insbesondere darin liegen, der Sozialbehörde relevante Informationen zu verschweigen, obwohl sie für die Berechnung der monatlichen Unterstützungsleistungen von Bedeutung sein könnten. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführenden im Mai 2022 keine Meldung im Zusammenhang mit den vorliegend relevanten Einnahmen von Fr. 512.85 an die Beschwerdegegnerin machten. Sie verletzten damit ihre Meldepflicht nach § 18 Abs. 1 SHG und § 28 SHV.

4.2.2 Eine Rückerstattung kann von der Beschwerdegegnerin allerdings nur dann verlangt werden, wenn davon auszugehen ist, dass die Verletzung der Meldepflicht auch in materieller Hinsicht zu einem unrechtmässigen Bezug von Fürsorgeleistungen geführt hat. Weisen die Beschwerdeführenden mithin nach, dass die Auszahlung des Betrages von Fr. 512.85 keinen Einfluss auf die Berechnung ihrer Fürsorgeleistungen (im Mai 2022) hatte, so hätten sie die Fürsorgeleistungen in der korrekten Höhe bezogen und eine Rückerstattung der Fr. 512.85 dürfte nicht verfügt werden.

4.2.3 Als Grundlage für den Rückforderungsbeschluss vom 17. September 2024 stand der Beschwerdegegnerin ein Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Konto) der Beschwerdeführerin 2, ausgestellt von der SVA Zürich, vom 6. Juni 2024 zur Verfügung. Daraus ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin 2 im Mai 2022 ein Bruttoeinkommen von Fr. 550.- bei der Arbeitgeberin "C AG " generierte. Da es sich bei diesem Auszug um ein Dokument handelt, das von einer fachkompetenten Behörde ausgestellt wurde, kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die dortigen Angaben zutreffen. Sodann lag der Beschwerdegegnerin die "Lohnabrechnung Mai 2022" der C AG vor, welche bescheinigt, dass ein Nettolohn von Fr. 512.85 auf ein Postkonto ausbezahlt wurde. Empfängerin dieser Lohnabrechnung ist die Beschwerdeführerin 2. Damit liegen zwei einschlägige und unabhängig voneinander ausgestellte Dokumente vor, welche den Schluss zulassen, der Beschwerdeführerin 2 sei im Mai 2022 ein (Netto-)Einkommen von Fr. 512.85 ausbezahlt worden.

4.2.4 Nachdem der Beschluss der Beschwerdegegnerin zur Rückforderung des Einkommens am 17. September 2024 ergangen war, reichten die Beschwerdeführenden eine Vereinbarung zwischen ihnen und der C AG vom 4. Mai 2022 bei der Beschwerdegegnerin ein. Daraus ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin 2 am 4. Mai 2022 als Expertin für die Produktion E für eine Abendgage von Fr. 550.- engagiert wurde. Unter der Überschrift "Zusatzvereinbarung" wird festgehalten, dass das Honorar auf das Konto des Vereins D überwiesen werde. Die genannte Vereinbarung gibt einen gewissen Anhaltspunkt, dass der Beschwerdeführerin 2 die Abendgage von Fr. 550.gar nie direkt zugegangen sein könnte. Das Dokument alleine – welches im Übrigen von der Beschwerdeführerin 2 gar nicht unterzeichnet ist – vermag aber den vollen Beweis für die Rechtmässigkeit des Fürsorgebezugs nicht zu erbringen. So fragt sich, weshalb die C AG der Beschwerdeführerin 2 eine Lohnabrechnung über Fr. 550.- ausgestellt und diesen Betrag als Einkommen der SVA Zürich gemeldet hat, wenn der Beschwerdeführerin 2 das Geld gar nie ausbezahlt wurde. Die berechtigte Vermutung der Beschwerdegegnerin, es handle sich um Einkommen der Beschwerdeführerin 2, kann mit der nachträglich eingereichten Vereinbarung jedenfalls nicht umgestossen werden.

4.2.5 Doch selbst wenn der Betrag von Fr. 550.- tatsächlich gespendet worden wäre und der Beschwerdeführerin 2 nie zur Verfügung gestanden hätte, wäre dies im vorliegenden Zusammenhang irrelevant. Aufgrund des im Sozialhilferecht geltenden allgemeinen Subsidiaritätsprinzips und des daraus resultierenden Grundsatzes der Selbsthilfe müssen die Beschwerdeführenden alles Zumutbare unternehmen, um eine Notlage aus eigenen Kräften abzuwenden. Dazu gehört auch, dass ein Sozialhilfeempfänger sämtliches ihm zustehendes Einkommen zur Bestreitung des Lebensunterhalts einsetzt und nicht freiwillig darauf verzichtet. Tut er dies trotzdem, wird ihm der Betrag als hypothetisches Einkommen angerechnet (vgl. Guido Wizent, Sozialhilferecht, 2. A., Zürich/St. Gallen 2023, N. 423).

4.3 Schliesslich wenden die Beschwerdeführenden ein, die Beschwerdegegnerin habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Sie begründen dies im Wesentlichen damit, dass ein Grossteil der E-Mail-Korrespondenz unverschlüsselt erfolgt sei.

4.3.1 Die fundamentale Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV dient einerseits der Sachverhaltsermittlung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht dar. Der eigentliche Kern des rechtlichen Gehörs ist der Anspruch auf vorgängige Äusserung und Anhörung der Betroffenen im Zusammenhang mit dem Erlass von Verfügungen und Urteilen. Aus dem Äusserungsrecht ergibt sich kein Anspruch auf mündliche Anhörung. Ein weiterer Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ist der Anspruch auf Auseinandersetzung mit den gestellten Anträgen und den relevanten Sachvorbringen. Die Behörde muss die Vorbringen der am Verfahren Beteiligten sorgfältig und ernsthaft prüfen und beim Entscheid berücksichtigen (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 8 N. 2 und N. 29 ff.; statt vieler VGr, 15. August 2024, VB.2023.00355, E. 3.2.2 mit Hinweisen).

4.3.2 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführenden liegt nicht vor. Die Beschwerdegegnerin gab den Beschwerdeführenden mehrmals Gelegenheit, sich zum Sachverhalt um die Einnahme der Fr. 512.85 zu äussern. Ebenfalls wurde angeboten, die Sache an einem persönlichen Gespräch zu besprechen. Inwiefern das Versenden unverschlüsselter E-Mails eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellen soll, ist nicht ersichtlich und legen die Beschwerdeführenden auch nicht dar. Offenbar haben sie die infrage stehenden E-Mails ja erhalten und waren damit in der Lage, sich zum entsprechenden Sachverhalt zu äussern.

5.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.

6.  

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist mit Verweis auf die vorstehenden Erwägungen wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (§ 16 Abs. 1 VRG). Eine Umtriebsentschädigung haben die Beschwerdeführenden nicht verlangt und stünde ihnen mangels Obsiegen auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    120.--     Zustellkosten, Fr.    620.--     Total der Kosten.

3.    Das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

4.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung auferlegt.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    den Bezirksrat Uster.

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