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Zürich Verwaltungsgericht 20.08.2025 VB.2025.00158

August 20, 2025·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·3,353 words·~17 min·7

Summary

Informationszugang | [Informationszugangsgesuch der Schwester einer verbeiständeten (und mittlerweile verstorbenen) Person in die diese betreffende Erwachsenenschutzakten der KESB, soweit sie Untersuchungen zu Pflichtverletzungen und Vermögensverschiebungen durch eine frühere Beiständin enthalten.] Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung von Beschwerden betreffend den Zugang zu Informationen aus einem abgeschlossenen Erwachsenenschutzverfahren zuständig (E. 1.1-1.3). Nach § 20 Abs. 1 IDG hat jede Person Anspruch auf Zugang zu den bei einem öffentlichen Organ vorhandenen Informationen (E. 2.2). Im Bereich des Erwachsenenschutzes kann das Erwachsenenschutzgeheimnis nach Art. 451 Abs. 1 ZGB einer Bekanntgabe von Informationen jedoch entgegenstehen. Diesbezüglich ist eine Interessenabwägung vorzunehmen (E. 2.3). Im vorliegenden Fall setzte die KESB auf gerichtliche Anordnung hin eine erste Beiständin wegen Pflichtverletzungen und ungeklärter Vermögensverschiebungen ab und setzte in der Folge neue Beistandspersonen ein, die unter anderem diese Vermögensverschiebungen untersuchen sollten (E. 3.1). Die Beschwerdeführerin ist gesetzliche Erbin ihrer Schwester und bis zum Abschluss des hängigen Gerichtsverfahrens betreffend die Gültigkeit einer sie von der Erbfolge ausschliessenden letztwilligen Verfügung als virtuelle Erbin zu behandeln. Als solche hat sie ein erhebliches Interesse an der Einsicht in die Erkenntnisse dieser Untersuchung, da allfällige Ansprüche gegen die alte Beiständin mit dem Tod der verbeiständeten Person auf die Erben übergegangen sind (E. 3.2). Das Erwachsenenschutzinteresse wiegt in dieser Konstellation nicht schwer, da die geforderten Informationen nur die Vermögenssphäre der verstorbenen Person betreffen und daher sämtliche Untersuchungen, welche die neu eingesetzten Beistandspersonen zu Lebzeiten der verbeiständeten Person tätigten, nach deren Versterben auch von den Erben hätten getätigt werden können (E. 3.3). Ferner stehen dem Informationszugang hier, wo esnur um Informationen zur Vermögensverwaltung durch die abgesetzte Beiständin geht, auch keine überwiegenden privaten Interessen entgegen. Die verschiedenen Beistandspersonen sind nur in ihrer amtlichen Tätigkeit betroffen und Dritte, die im Rahmen der Untersuchung Auskunft gaben, taten dies nicht im Vertrauen auf das Erwachsenenschutzgeheimnis, sondern weil sie hierzu aus verschiedenen Gründen verpflichtet gewesen waren oder als Hilfspersonen beigezogen wurden (E. 3.4). Das Interesse der Beschwerdeführerin an der Einsicht in die ersuchten Akten überwiegt allfällige Drittinteressen, weshalb ihr der beantragte Informationszugang grundsätzlich zu gewähren ist (E. 3.5). Detaillierte Bestimmung des Umfangs des Informationszugangs anhand der einzelnen Aktenstücke (E. 4). Aufgrund des grossen Aufwands für die Bearbeitung des Gesuchs hat es mit der Gebührenauflage in der Ausgangsverfügung gemäss § 29 Abs. 2 IDG sein Bewenden (E. 5). Teilweise Gutheissung und Anweisung an die KESB zur Herausgabe von zahlreichen Aktenstücken.

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00158   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.08.2025 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Informationszugang

[Informationszugangsgesuch der Schwester einer verbeiständeten (und mittlerweile verstorbenen) Person in die diese betreffende Erwachsenenschutzakten der KESB, soweit sie Untersuchungen zu Pflichtverletzungen und Vermögensverschiebungen durch eine frühere Beiständin enthalten.] Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung von Beschwerden betreffend den Zugang zu Informationen aus einem abgeschlossenen Erwachsenenschutzverfahren zuständig (E. 1.1-1.3). Nach § 20 Abs. 1 IDG hat jede Person Anspruch auf Zugang zu den bei einem öffentlichen Organ vorhandenen Informationen (E. 2.2). Im Bereich des Erwachsenenschutzes kann das Erwachsenenschutzgeheimnis nach Art. 451 Abs. 1 ZGB einer Bekanntgabe von Informationen jedoch entgegenstehen. Diesbezüglich ist eine Interessenabwägung vorzunehmen (E. 2.3). Im vorliegenden Fall setzte die KESB auf gerichtliche Anordnung hin eine erste Beiständin wegen Pflichtverletzungen und ungeklärter Vermögensverschiebungen ab und setzte in der Folge neue Beistandspersonen ein, die unter anderem diese Vermögensverschiebungen untersuchen sollten (E. 3.1). Die Beschwerdeführerin ist gesetzliche Erbin ihrer Schwester und bis zum Abschluss des hängigen Gerichtsverfahrens betreffend die Gültigkeit einer sie von der Erbfolge ausschliessenden letztwilligen Verfügung als virtuelle Erbin zu behandeln. Als solche hat sie ein erhebliches Interesse an der Einsicht in die Erkenntnisse dieser Untersuchung, da allfällige Ansprüche gegen die alte Beiständin mit dem Tod der verbeiständeten Person auf die Erben übergegangen sind (E. 3.2). Das Erwachsenenschutzinteresse wiegt in dieser Konstellation nicht schwer, da die geforderten Informationen nur die Vermögenssphäre der verstorbenen Person betreffen und daher sämtliche Untersuchungen, welche die neu eingesetzten Beistandspersonen zu Lebzeiten der verbeiständeten Person tätigten, nach deren Versterben auch von den Erben hätten getätigt werden können (E. 3.3). Ferner stehen dem Informationszugang hier, wo es nur um Informationen zur Vermögensverwaltung durch die abgesetzte Beiständin geht, auch keine überwiegenden privaten Interessen entgegen. Die verschiedenen Beistandspersonen sind nur in ihrer amtlichen Tätigkeit betroffen und Dritte, die im Rahmen der Untersuchung Auskunft gaben, taten dies nicht im Vertrauen auf das Erwachsenenschutzgeheimnis, sondern weil sie hierzu aus verschiedenen Gründen verpflichtet gewesen waren oder als Hilfspersonen beigezogen wurden (E. 3.4). Das Interesse der Beschwerdeführerin an der Einsicht in die ersuchten Akten überwiegt allfällige Drittinteressen, weshalb ihr der beantragte Informationszugang grundsätzlich zu gewähren ist (E. 3.5). Detaillierte Bestimmung des Umfangs des Informationszugangs anhand der einzelnen Aktenstücke (E. 4). Aufgrund des grossen Aufwands für die Bearbeitung des Gesuchs hat es mit der Gebührenauflage in der Ausgangsverfügung gemäss § 29 Abs. 2 IDG sein Bewenden (E. 5). Teilweise Gutheissung und Anweisung an die KESB zur Herausgabe von zahlreichen Aktenstücken.

  Stichworte: BEISTANDSCHAFT ERWACHSENENSCHUTZRECHT INFORMATIONSZUGANG KINDES- UND ERWACHSENENSCHUTZBEHÖRDE ÖFFENTLICHKEITSPRINZIP ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT

Rechtsnormen: Art. 20 Abs. 1 IDG Art. 23 Abs. 1 IDG Art. 29 Abs. 1 IDG Art. 29 Abs. 2 IDG Art. 451 Abs. 1 ZGB

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2025.00158

Urteil

der 4. Kammer

vom 20. August 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Dumenig Stiffler.  

In Sachen

A,

vertreten durch RA B und RA C,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Informationszugang,

hat sich ergeben:

I.  

A. D war eine 1937 geborene luxemburgische Staatsangehörige. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (KESB) errichtete für sie am 7. Juli 2015 eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung und setzte E als deren Beiständin ein. Nach verschiedenen von A – der Schwester von D – angehobenen Prozessen betreffend die Beistandstätigkeit von E ordnete das Obergericht des Kantons Zürich am 6. September 2021 die Entlassung letzterer wegen zahlreicher Pflichtverletzungen an und wies die KESB an, einen unabhängigen und professionellen Beistand einzusetzen und diesen zu beauftragen, die von E über die Jahre vorgenommenen oder veranlassten Vermögensverschiebungen zu untersuchen.

Daraufhin setzte die KESB am 4. Oktober 2021 mit F und RA G zwei neue Beistandspersonen ein und erteilte zweiterer den Auftrag, die von E vorgenommenen Vermögensverschiebungen während ihrer Beistandstätigkeit zu untersuchen. RA G erstattete der KESB am 30. Oktober 2023 einen ersten Zwischenbericht zu den ihr aufgetragenen Untersuchungen. Am 1. Dezember 2023 verstarb D, womit auch die Beistandschaft von Gesetzes wegen endete. Daraufhin erstatteten RA G am 29. Januar 2024 und H – welche das Mandat von F am 28. November 2023 übernommen hatte – am 20. Februar 2024 ihre jeweiligen Schlussberichte.

B. Bereits am 25. Januar 2024 hatte A bei der KESB um Einsicht in die folgenden Erwachsenenschutzakten ersucht: "(a) den Rechenschaftsbericht, den [RA] G und/oder Herr F der KESB per Ende September 2023 unterbreitet hat/haben, einschliesslich aller Anhänge und Beilagen; (b) alle weiteren Berichte, Memoranden, Aktennotizen, Korrespondenzen (einschliesslich E-Mails) und sonstigen Schriftstücke von [RA] G und Dritten, welche die Untersuchungen betreffen, die [RA] G gestützt auf Dispositiv-Ziffer 2 des [Beschlusses der KESB vom 4. Oktober 2021] durchgeführt hat (einschliesslich aller Anhänge und Beilagen); sowie (c) alle Aktennotizen, Protokolle und Entscheide der KESB, die im Zusammenhang mit den unter Bst. (b) hiervor erwähnten Untersuchungen erstellt wurden bzw. ergangen sind".

Am 18. April 2024 wies die KESB das Informationszugangsgesuch von A ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass diese keine überwiegenden Interessen für einen Informationszugang habe.

II.  

Gegen diesen Beschluss erhob A am 22. Mai 2024 Rekurs an den Bezirksrat Zürich und wiederholte ihr Informationszugangsgesuch. Dieser wies den Rekurs am 30. Januar 2025 ab und auferlegte A die Verfahrenskosten.

III.  

Am 4. März 2025 erhob A Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte unter Entschädigungsfolge im Wesentlichen die Aufhebung der vorinstanzlichen Beschlüsse und die Gewährung des beantragten Informationszugangs.

Mit Präsidialverfügung vom 5. März 2025 wurde A aufgefordert, eine Kaution in der Höhe von Fr. 2'620.- zu leisten. Diese ging fristgerecht beim Verwaltungsgericht ein.

Der Bezirksrat Zürich und die KESB der Stadt Zürich verzichteten beide am 11. März 2025 auf Stellungnahme. A hielt mit Eingabe vom 14. März 2025 an ihren Rechtsbegehren fest.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

1.1 Nach Art. 449b Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) haben die an einem Kindes- und Erwachsenenschutzverfahren beteiligten Personen Anspruch auf Akteneinsicht, soweit nicht überwiegende Interessen entgegenstehen (vgl. Art. 314 Abs. 1 ZGB). Diese Bestimmung regelt jedoch nur das Akteneinsichtsrecht während eines hängigen Kindes- und Erwachsenenschutzverfahrens. Nicht anwendbar ist Art. 449b ZGB demgegenüber auf abgeschlossene Kindes- und Erwachsenenschutzverfahren (VGr, 13. September 2023, VB.2023.00234, E. 1.1, und 8. Juni 2023, VB.2022.00650, E. 1.2.1 mit zahlreichen Hinweisen).

1.2 Der Zugang zu amtlichen Informationen aus rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren richtet sich im Kanton Zürich grundsätzlich nach § 20 und §§ 23 ff. des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG, LS 170.4). Dies gilt auch für den Zugang zu Informationen aus abgeschlossenen Verfahren der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden des Kantons Zürich (§ 2 und § 3 Abs. 1 lit. b IDG; VGr, 13. September 2023, VB.2023.00234, E. 1.2 – 8. Juni 2023, VB.2022.00650, E. 1.2.2 – 7. Januar 2021, VB.2020.00340, E. 3.1 f.). Ersucht eine Person im Kanton Zürich bei einer Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde um Einsicht in die Akten eines Verfahrens, das nicht (mehr) hängig ist, hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde folglich nach § 27 Abs. 1 IDG eine Verfügung zu erlassen, wenn sie den Zugang zur gewünschten Information verweigern, einschränken oder aufschieben will (VGr, 13. September 2023, VB.2023.00234, E. 1.2, und 8. Juni 2023, VB.2022.00650, E. 1.2.3).

1.3 Die Anfechtung einer den Informationszugang nach IDG einschränkenden Verfügung richtet sich nach dem verwaltungsrechtlichen Rechtsmittelweg, weshalb die betroffene Person zunächst Rekurs an den zuständigen Bezirksrat und anschliessend Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben kann (VGr, 13. September 2023, VB.2023.00234, E. 1.3 – 8. Juni 2023, VB.2022.00650, E. 1.2.3 mit weiteren Hinweisen – 8. Juni 2023, VB.2023.00108, E. 1.2; Urs Thönen, in: Bruno Baeriswyl/Beat Rudin [Hrsg.], Praxiskommentar zum Informations- und Datenschutzgesetz des Kantons Zürich [IDG], Zürich etc. 2012, § 27 N. 8).

Das Erwachsenenschutzverfahren betreffend D endete mit deren Tod (Art. 399 Abs. 1 ZGB). Dementsprechend ist das Verwaltungsgericht nach dem zuvor Gesagten für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Die Beschwerdeführerin ersuchte die Beschwerdegegnerin um Einsicht in spezifische Aktenstücke aus dem Erwachsenenschutzverfahren betreffend ihre verstorbene Schwester. Zu Lebzeiten der Schwester und damit noch während des laufenden Erwachsenenschutzverfahrens wurde der Beschwerdeführerin von den Zivilgerichten in Anwendung von Art. 449b Abs. 1 1. Teilsatz ZGB und mit Blick auf das damals laufende Verfahren betreffend Beistandswechsel ein erstes Mal Einsicht in die bis dato entstandenen Aktenstücke gewährt, weil sie eine nahestehende Person im Sinn von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB sei (BGr, 16. Juni 2020, 5A_71/2020). Da das Erwachsenenschutzverfahren jedoch, wie erwähnt, mittlerweile durch den Tod der Schwester von Gesetzes wegen geendet hat, richtet sich das vorliegende Gesuch nun nicht mehr nach dem Zivilgesetzbuch, sondern nach dem kantonalen Gesetz über die Information und den Datenschutz.

2.2 Nach § 20 Abs. 1 IDG hat jede Person Anspruch auf Zugang zu den bei einem öffentlichen Organ vorhandenen Informationen. Dieser Anspruch besteht unabhängig vom Nachweis besonderer Interessen (Alain Griffel, in: ders. [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 9 N. 4; Bruno Baeriswyl, Praxiskommentar IDG, § 20 N. 12). Das öffentliche Organ verweigert jedoch nach § 23 Abs. 1 IDG die Bekanntgabe von Informationen ganz oder teilweise, wenn eine rechtliche Bestimmung oder ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegensteht.

2.3 Nach Art. 451 Abs. 1 ZGB sind Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit nicht überwiegende Interessen entgegenstehen. Diese Verschwiegenheitspflicht bzw. das Erwachsenenschutzgeheimnis umfasst alles, was eine Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde aufgrund ihrer Tätigkeit an persönlichen Informationen über die von einer Massnahme betroffenen Person und ihre Umgebung erfährt (Thomas Geiser, Basler Kommentar, 7. A., Basel 2022, Art. 451 ZGB N. 11). Damit eine Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ihrer Aufgabe, die Interessen der betroffenen Person zu schützen, nachkommen kann, muss sie über eine Vielzahl von zum Teil hochsensiblen Informationen verfügen. Diese betreffen sowohl die zu schützende Person wie auch ihre Umgebung. Die Interessen der betroffenen Personen erfordern es, dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde mit diesen Informationen sorgfältig umgeht (Geiser, Art. 451 ZGB N. 3). Der Zweck von Art. 451 Abs. 1 ZGB besteht folglich zunächst darin, die bei einer Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde gesammelten Informationen zu schützen. Zudem setzt eine effektive behördliche Hilfe in jedem Fall ein Mindestmass an Vertrauen voraus, was nur erreicht werden kann, wenn Sicherheit besteht, dass die heiklen Informationen vertraulich behandelt werden (Geiser, Art. 451 ZGB N. 3). In der Sicherstellung dieser Vertraulichkeit besteht ein weiterer Zweck von Art. 451 Abs. 1 ZGB.

Art. 451 Abs. 1 ZGB stellt eine bundesrechtliche Bestimmung dar, welche der Bekanntgabe von Informationen aus abgeschlossenen Verfahren einer Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde im Sinn von § 23 Abs. 1 IDG grundsätzlich entgegensteht und somit auch das im Kanton Zürich geltende Öffentlichkeitsprinzip einschränkt. Art. 451 Abs. 1 ZGB steht einer Bekanntgabe von Informationen aus abgeschlossenen Kindes- und Erwachsenenschutzverfahren jedoch nicht umfassend entgegen. Eine Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann Zugang zu Informationen aus abgeschlossenen Verfahren gewähren, wenn ihrer Verschwiegenheitspflicht überwiegende Interessen entgegenstehen (Art. 451 Abs. 1 ZGB). Die Behörde hat insoweit eine Interessenabwägung im Einzelfall vorzunehmen. Dem Geheimhaltungsinteresse der durch eine Kindes- oder Erwachsenenschutzmassnahme betroffenen Person können überwiegende Interessen dieser Person oder Dritter entgegenstehen (Geiser, Art. 451 ZGB N. 17).

3.  

3.1 Um das Interesse der Beschwerdeführerin an dem von ihr beantragten Informationszugang beurteilen zu können, ist nachfolgend kurz ein chronologischer Überblick über die relevanten Umstände der von der Beschwerdegegnerin für D errichteten Beistandschaft zu geben:

Die Beschwerdegegnerin errichtete am 7. Juli 2015 eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung für D und setzte E als Beiständin ein. Im Jahr 2017 verlangte die Beschwerdeführerin als Schwester von D erstmals die Entlassung von E als Beiständin. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass E ihre Stellung als Beiständin und die Geistesschwäche von D missbraucht habe, um deren Vermögen zu liquidieren und das Geld in ausländische Rechtseinheiten mit unklaren Begünstigungsverhältnissen zu transferieren. Nach verschiedenen Rechtsmittelverfahren wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin schliesslich stattgegeben und die Beschwerdegegnerin rechtskräftig angewiesen, E als Beiständin von D zu entlassen (vgl. insbesondere OGr, 6. September 2021, PQ210027/PQ210028 und BGr, 3. August 2022, 5A_839/2021). Dies begründeten die Gerichte damit, dass E unbestrittenermassen nicht nach den Anweisungen der Beschwerdegegnerin betreffend die Vermögensverwaltung gehandelt und stattdessen das Vermögen von D auf eine liechtensteinische Stiftung übertragen habe, bei der sie selbst Stiftungsrätin gewesen war und ihr Sohn weiterhin gewesen sei. Sie habe sich diesbezüglich in einem Interessenkonflikt befunden und mehrfach pflichtwidrig gehandelt (vgl. OGr, 6. September 2021, PQ210028, E. 3 und BGr, 3. August 2022, 5A_839/2021, E. 3.2). Nebst der Entlassung von E, ordnete das Obergericht ausserdem an, dass die von der Beschwerdegegnerin neu einzusetzende Beistandsperson die von E vorgenommenen Vermögensverschiebungen zu untersuchen habe (OGr, 6. September 2021, PQ210028, E. 4.1). Daraufhin setzte die KESB am 4. Oktober 2021 mit F und RA G zwei neue Beistandspersonen ein und erteilte zweiterer den Auftrag, die von E vorgenommenen Vermögensverschiebungen während ihrer Beistandstätigkeit zu untersuchen. Diese Untersuchungen endeten mit dem Tod von D, welcher das Erwachsenenschutzverfahren beendete.

3.2 Die Beschwerdeführerin als Schwester von D ist deren gesetzliche Erbin (vgl. Art. 458 Abs. 1 und 3 ZGB in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987 [SR 291]). Ein Verfahren betreffend die Frage, inwiefern die Beschwerdeführerin mittels letztwilliger Verfügung von der Erbfolge ausgeschlossen wurde, ist am Bezirksgericht I anhängig. Als virtuelle Erbin ist ihr mindestens bis zur rechtskräftigen Klärung ihrer Erbenstellung ein wirtschaftliches Interesse am Erbe zuzugestehen (vgl. zudem betreffend die materiellrechtlichen Auskunftsansprüche Daniel Staehelin, Basler Kommentar, 2023, Art. 470 ZGB N. 4b). Diesbezüglich führt die Beschwerdeführerin zu Recht aus, dass die Einsetzung von RA G zur Untersuchung der von E vorgenommenen Vermögensverschiebungen im Wesentlichen mit der Absicht erfolgte, im Namen der verbeiständeten D allenfalls zivilrechtliche Ansprüche gegen E geltend machen zu können. Es ist nicht ersichtlich, aus welchem anderen Grund das Obergericht bzw. die Beschwerdegegnerin sonst eine solche Untersuchung hätte anordnen sollen. Durch den Tod von D sind solche allfällig bestehenden Ansprüche gegen E auf die Erben übergegangen (vgl. Art. 560 ZGB), womit sie nicht mehr durch die Beschwerdegegnerin – im Rahmen ihres erwachsenenschutzrechtlichen Mandats – sondern durch die Erben selbst geltend zu machen wären. Bei dieser Ausgangslage hat die Beschwerdeführerin ein erhebliches Interesse an der Einsicht in die bis zum Tod von D gewonnenen Erkenntnisse aus den von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen Abklärungen betreffend die mutmasslich rechtswidrigen Vermögensverschiebungen durch E.

3.3 Dem gegenüber steht das Erwachsenenschutzgeheimnis. Diesem kommt im vorliegenden Kontext kein besonderes Gewicht zu. Die von RA G im Rahmen ihrer Beistandstätigkeit getätigten Abklärungen betreffen die wirtschaftlichen Verhältnisse von D und damit einen Rechtsbereich, bei welchem der Andenkensschutz keine Rolle spielt. Ausserdem sind sämtliche vermögensrechtliche Ansprüche sowie Auskunftsansprüche kraft Universalsukzession auf die Erben übergegangen. Sie könnten also die Abklärungen, welche RA G in ihrer Funktion als Beiständin zu Lebzeiten von D tätigen konnte, nach deren Versterben nun selbst ebenfalls tätigen. Mit anderen Worten hat die Beschwerdegegnerin, soweit es um die Abklärungen von RA G geht, keine "heiklen" Informationen von Dritten erhalten, deren Weitergabe eine zukünftige "erspriessliche behördliche Hilfe" gefährden würden. Der Inhalt der nachgesuchten Informationen beschlägt sodann offensichtlich nicht den Kern des erwachsenenschutzrechtlichen Verfahrens an sich (bspw. Schutz der Anonymität von Erstattern von Gefährdungsmeldungen, Gesundheitszustand der von der Massnahme betroffenen Person etc.), sondern – wie erwähnt – einzig die Vermögensverschiebungen durch E.

3.4 Ferner stehen der Einsichtsgewährung hier, wo es nur um Informationen zur Vermögensverwaltung durch eine Beistandsperson geht, auch keine überwiegenden privaten Interessen entgegen. Soweit die relevanten Akten Informationen zu Handlungen verschiedener Mitarbeiter und Behördenmitglieder der Beschwerdegegnerin sowie von F, H, RA G und E enthalten, betrifft dies deren amtliche Tätigkeit und nicht deren Privatsphäre, womit sie von vornherein keine privaten Interessen an der Geheimhaltung haben können.

Die Dritten, die gegenüber der Beiständin RA G oder der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Untersuchung betreffend die Vermögensverschiebungen durch E Auskunft gaben, taten dies im Wesentlichen nicht im Vertrauen auf das Erwachsenenschutzgeheimnis bei der Beschwerdegegnerin, sondern weil sie hierzu aus verschiedenen Gründen gegenüber D verpflichtet gewesen waren oder weil sie im Rahmen der amtlichen Tätigkeit der Beiständin beigezogen wurden und somit als Hilfspersonen bei dieser amtlichen Tätigkeit wirkten. Was die liechtensteinische Stiftung, welche zentraler Gegenstand der Untersuchungen von RA G war, betrifft, so wurde diese von liechtensteinischen Gerichten zur Auskunftserteilung an RA G als Vertretung von D verpflichtet und hat insofern ebenfalls kein berechtigtes Geheimhalteinteresse an den in den Akten befindlichen Informationen.

Andere Dritte, die ein Interesse an der Verweigerung der Einsicht aus Gründen der Privatsphäre haben könnten, sind nicht ersichtlich.

3.5 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin ein erhebliches Interesse an der Einsicht in die ersuchten Erwachsenenschutzakten, welches im vorliegenden Fall das Erwachsenenschutzgeheimnis und allfällige Drittinteressen überwiegt. Damit ist ihr grundsätzlich Informationszugang zu gewähren.

4.  

4.1 Zu klären bleibt der Umfang des zu gewährenden Informationszugangs. Die Beschwerdeführerin beantragt zunächst Einsicht in den von RA G und/oder F "mutmasslich per Ende September 2023" erstellten Rechenschaftsbericht einschliesslich aller Anhänge und Beilagen. Aus der Begründung der Beschwerde ergibt sich, dass damit die Berichte von RA G gemeint sind, mit welchen sie über ihre Untersuchungen betreffend die vormalige Beistandstätigkeit von E informierte. Dabei handelt es sich um den Zwischenbericht vom 30. Oktober 2023 (Aktenstück 643) und den Schlussbericht vom 29. Januar 2024 (Aktenstück 701), jeweils mit Beilagen. Der am 20. Februar 2024 erstattete Schlussbericht von H (Aktenstück 720), welche das Mandat von F übernommen hatte, was die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Antragsstellung nicht wissen konnte, ist ebenfalls vom Antrag der Beschwerdeführerin erfasst. Die Berichte sind der Beschwerdeführerin nach dem zuvor Ausgeführten dem Grundsatz nach herauszugeben, jedoch mit den nachfolgenden Einschränkungen:

4.1.1 Im Zwischenbericht vom 30. Oktober 2023 von RA G vom 27. Oktober 2023 (Aktenstück 643) sind vor der Herausgabe sämtliche Ausführungen unter Ziff. II.1 ("Gerichtsprozesse in Luxemburg"; S. 16–18) zu schwärzen. Diese enthalten Informationen zu verschiedenen zum Zeitpunkt der Berichterstattung noch hängigen (Zivil-)Gerichtsverfahren im Grossherzogtum Luxemburg, bei denen sich die Beschwerdeführerin und D bzw. deren Erbmasse als Gegenparteien gegenüberstanden und mutmasslich weiterhin stehen und bei denen RA G als Beiständin ab Aufnahme ihres Mandats die Anwälte in Luxemburg instruierte. Bei dieser Ausgangslage würde die Beschwerdeführerin bei Gewährung des Informationszugangs in diesem Punkt an Informationen über die Prozessstrategie einer mit ihr in einem Zivilprozess stehenden Gegenpartei gelangen, was zu verhindern ist. Im übrigen Umfang ist der Bericht jedoch ungeschwärzt herauszugeben, ebenso wie sämtliche Beilagen.

4.1.2 Der Schlussbericht von RA G vom 29. Januar 2024 (Aktenstück 701) ist vollumfänglich und samt Beilage (Aktenstück 702) herauszugeben.

4.1.3 Im Schlussbericht von H vom 20. Februar 2024 (Aktenstück 720) sind die Ziff. 2–6 zu schwärzen, da sie nicht das Vermögen von D und die diesbezügliche Untersuchung betreffen, sondern andere Angelegenheiten wie deren Gesundheit, soziales Netz und die Wohnsituation. Diese Informationen bewegen sich im Kernbereich des Erwachsenenschutzgeheimnisses, welches diesbezüglich das auf die Vermögenslage gerichtete Interesse der Beschwerdeführerin als virtuelle Erbin überwiegt. Es ist zudem fraglich, ob sie überhaupt vom Antrag der Beschwerdeführerin erfasst sind.

4.2 Im Übrigen verlangt die Beschwerdeführerin Einsicht in alle weiteren Berichte, Memoranden, Aktennotizen, Korrespondenzen (einschliesslich E-Mails) und sonstigen Schriftstücke von RA G und Dritten, welche die Untersuchungen betreffen, die RA G gestützt auf Dispositiv-Ziff. 2 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 4. Oktober 2021 durchgeführt hat (einschliesslich aller Anhänge und Beilagen). Ausserdem verlangt sie Einsicht in alle Aktennotizen, Protokolle und Entscheide der Beschwerdegegnerin, die im Zusammenhang mit den hiervor erwähnten Untersuchungen erstellt bzw. ergangen sind.

4.2.1 Da sich das Informationszugangsgesuch vorliegend ausschliesslich auf Aktenstücke betreffend die Untersuchungen von RA G und F bezieht, kommt nur eine Einsicht in die Aktenstücke, die ab dem Zeitpunkt von deren Einsetzung am 4. Oktober 2021 entstanden sind, in Frage (vgl. § 63 Abs. 2 VRG). Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin am 19. Januar 2022 bereits umfassend Einsicht in die Aktenstücke 332–369 gewährt wurde, wobei Einsicht in die Aktenstücke 336, 341, 342, 349 und 352 verweigert wurde, weil diese die von D gegen die Beschwerdeführerin in Luxemburg geführten Gerichtsprozesse zum Gegenstand hätten. Hieran ist – wie zuvor ausgeführt – zumindest teilweise festzuhalten: Grundsätzlich ist Einsicht zu gewähren, soweit die Dokumente nicht direkt einen Austausch von RA G mit den luxemburgischen Anwälten betreffend die Prozessstrategie enthalten. Folglich können die Aktenstücke 336, 341, 342/4–7, und 352 herausgegeben werden. Hingegen ist auch die Einsicht in später entstandene Korrespondenz von RA G mit den luxemburgischen Anwälten, namentlich Aktenstücke 385, 388, 425, 434 und 437, zu verweigern.

4.2.2 Weiter betreffen zahlreiche der Aktenstücke in den Erwachsenenschutzakten nicht die Untersuchung von RA G und liegen daher ausserhalb des Antrags der Beschwerdeführerin (vgl. § 63 Abs. 2 VRG). Jedoch sind die meisten hiervon der Beschwerdeführerin bereits bekannt, weil sie sie selbst einreichte oder sie ihr im Rahmen von durch sie selbst angehobene Rechtsmittelverfahren bekanntgegeben wurden. Der Einfachheit halber ist deshalb in der Folge zu bezeichnen, welche Aktenstücke der Erwachsenenschutzakten der Beschwerdeführerin nicht ohnehin schon bekannt sind und ausserhalb des Gegenstands des Informationszugangsgesuchs liegen. In diese Akten ist keine Einsicht zu gewähren: Aktenstücke vor 331 (entstanden vor Anordnung der Untersuchung); Aktenstücke 412–413 und 415–416 (betreffend die Wohnsituation von D); Aktenstücke 454–455, 459–460, 561–562, 569 (betreffend den damaligen Gesundheitszustand und die Patientenverfügung von D); Aktenstücke 663–664, 671–698 (betreffend die Kommunikation mit dem Willensvollstrecker); Aktenstücke nach 700 (entstanden nach Abschluss der Untersuchungen von RA G und F bzw. H; mit Ausnahme von Aktenstücken 701, 702 und 720, da Einsicht in die Abschlussberichte explizit verlangt). In Aktenstück 650 ist vor der Herausgabe der im E-Mail genannte Name des zweiten Klienten der Beschwerdegegnerin zu schwärzen.

5.  

Schliesslich beantragt die Beschwerdeführerin, dass ihr für die Auskunftserteilung keine Gebühr aufzuerlegen sei.

§ 29 Abs. 1 IDG sieht vor, dass das öffentliche Organ für die Bearbeitung von Gesuchen Privater in der Regel keine Gebühr vorsieht. Ist die Bearbeitung des Gesuchs mit erheblichem Aufwand verbunden und steht dieser in keinem vertretbaren Verhältnis zum öffentlichen Interesse, kann das öffentliche Organ der gesuchstellenden Person eine angemessene Gebühr auferlegen (§ 29 Abs. 2 IDG).

Vorliegend war die Beurteilung des Informationszugangsgesuchs aufgrund des Aktenumfangs mit einem erheblichen Aufwand verbunden. Da im vorliegenden Fall zudem private Interessen der Beschwerdeführerin am Informationszugang im Vordergrund stehen, rechtfertigt sich eine Gebührenauflage. Die von der Beschwerdegegnerin in der Ausgangsverfügung auferlegte Gebühr für die Bearbeitung des Informationszugangsgesuchs von Fr. 1'200.- ist gerade noch angemessen, womit es mit der Gebührenauflage an die Beschwerdeführerin sein Bewenden hat.

6.  

6.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der Beschwerdeführerin der Informationszugang im genannten Umfang zu gewähren.

6.2 Das vorliegende Verfahren verursachte dem Gericht einen übermässigen Aufwand, weshalb die Gerichtskosten gegenüber den üblichen Ansätzen entsprechend zu erhöhen sind (vgl. § 2 und § 4 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018). Da die Beschwerdeführerin weitreichenden Informationszugang erhält und nur betreffend die Gebührenauflage unterliegt, ist sie als in vollem Umfang obsiegend zu betrachten. Die Gerichtskosten sind daher der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Zudem hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung von insgesamt Fr. 5'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I des Beschlusses des Bezirksrats Zürich vom 30. Januar 2025 und Dispositiv-Ziff. 1 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 18. April 2024 werden aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, der Beschwerdeführerin Einsicht in die Aktenstücke 331 bis 702 und 720 der Erwachsenenschutzakten betreffend D mit Ausnahme der Aktenstücke 342/1–3, 349, 385, 388, 412–413, 415–416, 425, 434, 437, 454–455, 459–460, 561–562, 569, 663–664 und 671–698 zu gewähren.

       Die Aktenstücke 643, 650 und 720 sind vor der Herausgabe im Sinn der Erwägungen teilweise zu schwärzen.

       In Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des Beschlusses des Bezirksrats Zürich vom 30. Januar 2025 werden die Verfahrenskosten des Rekursverfahrens der Beschwerdegegnerin auferlegt.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      95.--     Zustellkosten, Fr. 4'095.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Die von der Beschwerdeführerin geleistete Kaution wird ihr nach Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.

4.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Rekursund das Beschwerdeverfahren insgesamt eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.- zu bezahlen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    den Bezirksrat Zürich; c)    die Gerichtskasse (Rückzahlung Kaution).

VB.2025.00158 — Zürich Verwaltungsgericht 20.08.2025 VB.2025.00158 — Swissrulings