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Zürich Verwaltungsgericht 04.09.2025 VB.2025.00131

September 4, 2025·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·1,920 words·~10 min·7

Summary

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (Nichteintreten) | [Der Beschwerdeführer, ein 1988 geborener Staatsangehöriger Deutschlands, ersuchte im Februar 2024 vergeblich um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Bereich Sportmassage und Personal-Training; nach seiner rechtskräftigen Wegweisung wandte er sich im Oktober 2024 an den Beschwerdegegner und bat sinngemäss um ein persönliches Gespräch. Dieses Schreiben nahm der Beschwerdegegner als Wiedererwägungsgesuch entgegen und trat darauf ohne Weiterungen nicht ein.] Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA kommt lediglich deklaratorische Wirkung zu. Wird einer bzw. einem Angehörigen aus einem EU-/EFTA-Staat die das Anwesenheitsrecht bestätigende Bewilligung nicht verlängert, kann sie bzw. er sich, soweit die Voraussetzungen für einen weiteren Aufenthalt gegeben sind, weiter in der Schweiz aufhalten, einer Erwerbstätigkeit nachgehen und sofort wieder ein Gesuch um Aufenthaltsbewilligung stellen. Dies gilt nach der Praxis jedenfalls dann, wenn – wie vorliegend – nicht die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA an eine Person im Raum steht, gegen die zuvor eine Entfernungsmassnahme im Sinn von Art. 5 Anhang I FZA vollstreckt wurde. Folglich durfte der Beschwerdegegner auf die Anfrage des Beschwerdeführers nicht ohne Weiterungen nicht eintreten (E. 2.2). Dieser hatte die behauptete selbständige Erwerbstätigkeit vor den Vorinstanzen allerdings nicht bzw. nur ungenügend belegt. Erst vor Verwaltungsgericht reichte er Unterlagen nach, die eine solche plausibel erscheinen lassen, wobei unklar bleibt, ob die ausgeübte Tätigkeit sozialversicherungsrechtlich als selbständiger Erwerb anerkannt wird sowie ob der Beschwerdeführer damit seinen Lebensunterhalt decken kann (E. 2.6). Kostenauflage an den Beschwerdeführer (E. 3). Teilweise Gutheissung und Rückweisung der Angelegenheit zur Vornahme der noch erforderlichen Sachverhaltsabklärungen und zu neuem Entscheid an den Beschwerdegegner.

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00131   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 04.09.2025 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (Nichteintreten)

[Der Beschwerdeführer, ein 1988 geborener Staatsangehöriger Deutschlands, ersuchte im Februar 2024 vergeblich um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Bereich Sportmassage und Personal-Training; nach seiner rechtskräftigen Wegweisung wandte er sich im Oktober 2024 an den Beschwerdegegner und bat sinngemäss um ein persönliches Gespräch. Dieses Schreiben nahm der Beschwerdegegner als Wiedererwägungsgesuch entgegen und trat darauf ohne Weiterungen nicht ein.] Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA kommt lediglich deklaratorische Wirkung zu. Wird einer bzw. einem Angehörigen aus einem EU-/EFTA-Staat die das Anwesenheitsrecht bestätigende Bewilligung nicht verlängert, kann sie bzw. er sich, soweit die Voraussetzungen für einen weiteren Aufenthalt gegeben sind, weiter in der Schweiz aufhalten, einer Erwerbstätigkeit nachgehen und sofort wieder ein Gesuch um Aufenthaltsbewilligung stellen. Dies gilt nach der Praxis jedenfalls dann, wenn – wie vorliegend – nicht die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA an eine Person im Raum steht, gegen die zuvor eine Entfernungsmassnahme im Sinn von Art. 5 Anhang I FZA vollstreckt wurde. Folglich durfte der Beschwerdegegner auf die Anfrage des Beschwerdeführers nicht ohne Weiterungen nicht eintreten (E. 2.2). Dieser hatte die behauptete selbständige Erwerbstätigkeit vor den Vorinstanzen allerdings nicht bzw. nur ungenügend belegt. Erst vor Verwaltungsgericht reichte er Unterlagen nach, die eine solche plausibel erscheinen lassen, wobei unklar bleibt, ob die ausgeübte Tätigkeit sozialversicherungsrechtlich als selbständiger Erwerb anerkannt wird sowie ob der Beschwerdeführer damit seinen Lebensunterhalt decken kann (E. 2.6). Kostenauflage an den Beschwerdeführer (E. 3). Teilweise Gutheissung und Rückweisung der Angelegenheit zur Vornahme der noch erforderlichen Sachverhaltsabklärungen und zu neuem Entscheid an den Beschwerdegegner.

  Stichworte: AUFENTHALTSBEWILLIGUNG EU/EFTA BELEGE DEKLARATORISCHE BEDEUTUNG FREIZÜGIGKEITSABKOMMEN (FZA) MITWIRKUNGSPFLICHT NEUES GESUCH NICHTEINTRETENSENTSCHEID RÜCKWEISUNG SELBSTÄNDIGE ERWERBSTÄTIGKEIT WIEDERERWÄGUNGSGESUCH

Rechtsnormen: Art. 90 AIG Art. 12 Abs. 1 Anhang I FZA Art. 23 VFP § 7 Abs. 1 VRG § 7 Abs. 2 VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2025.00131

Urteil

der 4. Kammer

vom 4. September 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.  

In Sachen

A,

vertreten durch RA Dr. B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (Nichteintreten),

hat sich ergeben:

I.  

A. A, geboren 1988, ist ein Staatsangehöriger Deutschlands. Er reiste am 1. Oktober 2013 zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit als Plattenleger in die Schweiz ein. Das Migrationsamt des Kantons Zürich erteilte ihm in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, welche gestützt auf einen neuen Arbeitsvertrag zur Ausübung von "Facharbeit" im Baugewerbe einmal verlängert wurde, zuletzt mit Gültigkeit bis am 31. Oktober 2023.

Am 3. Juni 2019 verurteilte die Staatsanwaltschaft C A unter anderem wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie mehrfachen, teilweise versuchten Vergehens gegen das Sportförderungsgesetz mit einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen. Diese Strafe erfolgte teilweise als Zusatzstrafe zu einem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons D vom 10. Januar 2017, womit A des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und der Urkundenfälschung für schuldig befunden und zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt worden war. Am 24. November 2015 war A ausserdem von der Staatsanwaltschaft des Kantons D wegen Betrugs und Urkundenfälschung mit einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen belegt worden.

B. Am 21. Februar 2024 ersuchte A um Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Dieses Gesuch zog er anschliessend wieder zurück und beantragte lediglich die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Bereich … Auf mehrfache Aufforderung des Migrationsamts zur Einreichung von Einkommens- und Vermögensnachweisen sowie von Belegen zu seiner Geschäftstätigkeit reichte A (nur) eine Bestätigung der Ausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) vom 18. Juni 2024 ein, wonach er dieser seit dem 1. Oktober 2021 in der Branche "Herstellung von Backwaren" als selbständigerwerbende Person angeschlossen sei.

Am 23. September 2024 wies das Migrationsamt das Aufenthaltsgesuch von A ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft.

C. Mit E-Mail vom 30. Oktober 2024 wandte sich A an das Migrationsamt und bat sinngemäss um ein persönliches Gespräch, was jenes als Wiedererwägungsgesuch entgegennahm und worauf es mit Verfügung vom 14. November 2024 ohne Weiterungen nicht eintrat.

II.

Den von A gegen den Nichteintretensentscheid erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 20. Januar 2025 ab und wies ihn aus der Schweiz weg.

III.

Am 23. Februar 2025 beantragte A dem Verwaltungsgericht mit Beschwerde, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid vom 20. Januar 2025 aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu verlängern. Im Eventualantrag ersuchte er um Rückweisung der Angelegenheit zur Neubeurteilung ans Migrationsamt.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 27. Februar 2025 auf Vernehmlassung, das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

A leistete den von ihm wegen bestehenden Schulden beim Kanton Zürich einverlangten Vorschuss der Gerichtskosten innert Frist.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht ausländischer Personen zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Eine ausländische Person kann grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch bei der ersten Instanz einreichen (vgl. Peter Uebersax/Stefan Schlegel, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. A., Basel 2022, S. 403 ff., Rz. 9.496). Unabhängig davon, ob eine an die zuständige kantonale Instanz gerichtete Eingabe terminologisch als Wiedererwägung bzw. (Quasi-)Anpassung (vgl. VGr, 21. März 2007, VB.2007.00057, E. 3 Abs. 1 mit Hinweisen) oder als neues Gesuch bezeichnet wird, darf sie allerdings nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen (BGE 146 I 185 E. 4.1, 136 II 177 E. 2.1; BGr, 16. Januar 2025, 2C_112/2023, E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). Ein entsprechendes Gesuch müssen die Verwaltungsbehörden deshalb grundsätzlich nur materiell behandeln, wenn sich die Rechtslage oder die tatsächlichen Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn die gesuchstellende Person – im Sinn einer Revision gemäss §§ 86a–86d VRG – erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (zum Ganzen VGr, 26. September 2024, VB.2023.00682, E. 3.2 mit Hinweisen).

Dem Beschwerdeführer, welcher keine neuen Umstände dartat, kam damit – wie die Vorinstanzen zu Recht festgestellt haben – nach dem Gesagten kein Anspruch auf Behandlung seines per E-Mail gestellten "Gesuchs" vom 30. Oktober 2024 als Wiedererwägungsgesuch zu.

2.2 Allerdings kommt einer Bewilligung im Zusammenhang mit dem Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA], SR 0.142.112.681) keine rechtsbegründende, sondern lediglich deklaratorische Wirkung zu (BGE 136 II 329 E. 2.2). Wird einer bzw. einem Angehörigen aus einem EU-/EFTA-Staat die das Anwesenheitsrecht bestätigende Bewilligung nicht verlängert, kann sie bzw. er sich, soweit die Voraussetzungen für einen weiteren Aufenthalt gegeben sind, weiter in der Schweiz aufhalten, einer Erwerbstätigkeit nachgehen und sofort wieder ein Gesuch um Aufenthaltsbewilligung stellen (BGr, 6. Februar 2020, 2C_451/2019, E. 6.3). Dies gilt nach der Praxis jedenfalls dann, wenn – wie vorliegend – nicht die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA an eine Person im Raum steht, gegen die zuvor eine Entfernungsmassnahme im Sinn von Art. 5 Anhang I FZA vollstreckt wurde und die (faktisch) um Wiedererwägung des betreffenden Entscheids ersucht (BGr, 30. Mai 2017, 2C_253/2017, E. 4.5 f.; VGr, 23. Oktober 2024, VB.2024.00521, E. 2.2).

Folglich durfte der Beschwerdegegner auf die Anfrage des Beschwerdeführers vom 30. Oktober 2024 nicht ohne Weiterungen nicht eintreten.

2.3 Angehörige aus EU-/EFTA-Staaten haben Anspruch auf eine fünfjährige EU-/EFTA-Aufenthaltsbewilligung, falls sie den zuständigen Behörden nachweisen, dass sie sich zum Zweck einer selbständigen Erwerbstätigkeit niedergelassen haben oder niederlassen wollen (Art. 12 Abs. 1 Anhang I FZA). Die entsprechende Bewilligung kann widerrufen oder verweigert werden, wenn die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht (mehr) gegeben sind oder von Anfang an nicht erfüllt waren (vgl. Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über den freien Personenverkehr vom 22. Mai 2002 [VFP, SR 142.203]). Die betroffene Person muss ihre Erwerbstätigkeit dartun; dabei dürfen aber keine prohibitiven Hürden aufgestellt werden (BGr, 13. Juli 2000, 2C_430/2020, E. 4.1 mit Hinweisen; BGr, 6. Februar 2020, 2C_451/2019 E. 3.1 und E. 5.3.1). Als Nachweis genügt etwa die Errichtung eines Unternehmens oder einer Betriebsstätte mit einer effektiven und möglichst existenzsichernden Geschäftstätigkeit. Diese ist gegebenenfalls durch Businesspläne, Geschäftsbücher, Aufträge, Kundenverzeichnisse usw. zu belegen (BGr, 6. Februar 2020, 2C_451/2019, E. 3.1). Die betroffene Person soll durch die selbständige Erwerbstätigkeit grundsätzlich ein Einkommen erzielen, das ihr erlaubt, ihren Lebensunterhalt und allenfalls jenen der Familie zu gewährleisten und hierfür nicht dauerhaft und umfassend auf Sozialhilfeleistungen angewiesen zu sein (BGr, 4. April 2024, 2C_345/2023, E. 4.2 f.).

Bei ernsthaften Zweifeln an der tatsächlichen und nachhaltigen Ausübung der selbständigen Erwerbstätigkeit in der Schweiz sowie an einem regelmässigen, möglichst existenzsichernden Einkommen kann das zuständige Migrationsamt jederzeit neue Beweismittel für die Selbständigkeit verlangen oder die Bewilligung verweigern, wenn die Bedingungen für den entsprechenden Rechtsanspruch nach dem Freizügigkeitsabkommen nicht (mehr) bestehen, weshalb die deklaratorisch wirkende Bewilligung dahinfällt.

2.4 Zwar gilt im Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz (§ 7 Abs. 1 VRG), allerdings ist es an der gesuchstellenden Person, ihre andauernde selbständige Erwerbstätigkeit zu belegen, womit sie die geforderten Unterlagen beibringen muss. Die gesuchstellende Person trifft eine Mitwirkungspflicht (§ 7 Abs. 2 lit. a VRG; Art. 90 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20]). Es ist nicht an der Behörde, ihrerseits Recherchen zu tätigen (BGr, 6. Februar 2020, 2C_451/2019, E. 5.1 und E. 6.2).

2.5 Das Verwaltungsgericht stellt auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt seines Urteils ab (vgl. § 52 VRG in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG; BGE 135 II 369 E. 3.3).

2.6 Der Beschwerdeführer, welcher um eine Bewilligung für die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit in der Schweiz im Sportbereich ersuchte, hatte beim Migrationsamt als Beleg eine Bestätigung der SVA Zürich eingereicht, wonach er selbständig als Hersteller von Backwaren registriert sei. Mit der Rekursschrift vom 27. Dezember 2024 reichte der inzwischen anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Bankkontoauszüge lautend auf seinen Namen ein. Gemäss letzteren wies er für den Zeitraum von Anfang November 2023 bis Mitte Dezember 2024 Gutschriften in der Höhe von rund Fr. 130'000.- und Belastungen in derselben Höhe auf. Die einzelnen Geschäftsvorgänge auf den Auszügen schwärzte der Beschwerdeführer bei den Aktenexemplaren. Eine Bestätigung der SVA, welche eine selbständige Tätigkeit im Sportbereich bestätigen würde, stellte er in Aussicht, erstattete er jedoch (bis heute) nicht. Im Beschwerdeverfahren reichte der Beschwerdeführer weitere Dokumente zu den Akten: eine Bestätigung der SVA vom 17. Februar 2025, wonach ein Antrag um Branchenänderung hängig sei; ein Schreiben der E GmbH vom 24. Februar 2025, welche eine Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer bzw. mit seiner Einzelunternehmung "F" bestätigt; zwei Abrechnungen für erbrachte Dienstleistungen und Screenshots der Präsenz seiner Unternehmung auf Google. Der Beschwerdeführer ist damit seiner Mitwirkungspflicht aktuell teilweise nachgekommen.

Nach den nunmehr vorliegenden Unterlagen erscheint eine selbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers plausibel. Allerdings bleibt insbesondere weiterhin unklar, ob diese Tätigkeit sozialversicherungsrechtlich als selbständiger Erwerb anerkannt wird sowie ob der Beschwerdeführer mit seiner Beschäftigung seinen Lebensunterhalt decken kann, da sowohl eine Bestätigung über die Sozialhilfeunabhängigkeit als auch ein Auszug aus dem Betreibungsregister fehlen. Damit ist der rechtserhebliche Sachverhalt nicht genügend erstellt, um dem Beschwerdeführer gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Es rechtfertigt sich deshalb, die Sache zur Vornahme der noch erforderlichen Sachverhaltsabklärungen und zu neuem Entscheid an den Beschwerdegegner zurückzuweisen.

2.7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.

Da der Beschwerdeführer das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit bis vor Verwaltungsgericht nicht genügend belegt hat, sind die Nebenfolgen des Rekursentscheids in Anwendung des Verursacherprinzips nicht abzuändern. Aus demselben Grund sind ihm die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 13 N. 58).

3.  

Die (Sprung-)Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Regelung der Nebenfolgen grundsätzlich als Obsiegen zu behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 64 N. 5). Allerdings können einer Partei nach dem Verursacherprinzip auch im Fall des Obsiegens Kosten auferlegt und ihr eine Parteientschädigung verweigert werden, wenn sie im Rechtsmittelverfahren nur aufgrund von Beweisen obsiegt, die sie im vorinstanzlichen Verfahren ohne ersichtlichen Grund und in Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht nicht vorgebracht hat (Plüss, § 13 N. 58 und § 17 N. 27). Hiervon ist vorliegend auszugehen, sodass sich eine Kostenauflage an den Beschwerdeführer rechtfertigt (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG) und ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

4.  

Da dieses Urteil einen Zwischenentscheid darstellt, lässt sich das Bundesgericht im Sinn des Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nur anrufen, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen könnte und so einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Zu ergreifen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG, da der Beschwerdeführer als in der Schweiz erwerbstätiger Staatsangehöriger Deutschlands potenziell über einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA verfügt (BGr, 24. Januar 2024, 2C_499/2023, E. 1.2).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung des Beschwerdegegners vom 14. November 2024 und Dispositiv-Ziff. I und II des Rekursentscheids vom 20. Januar 2025 werden aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Bearbeitung und zum Neuentscheid an den Beschwerdegegner zurückgewiesen.

       Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an: a)  die Parteien; b)  die Sicherheitsdirektion;

       c) das Staatssekretariat für Migration.