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Zürich Verwaltungsgericht 19.06.2025 VB.2025.00120

June 19, 2025·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·2,420 words·~12 min·8

Summary

Bewertung Business Advanced English 1 und Business Advanced English 2 | [Der Beschwerdeführer verpasste in den streitbetroffenen Modulen - welche er zum zweiten Mal absolvierte - je einen Prüfungsteil, erzielte deshalb ungenügende Noten und überschritt die maximal zulässige Anzahl Minus-ECTS-Notenpunkte, was zu seinem Ausschluss vom Studium führte.] Der Beschwerdeführer meldete sich erst zwei bis drei Wochen nach den versäumten Prüfungsleistungen bei der Beschwerdegegnerin und brachte überdies mit einem knappen Verweis auf "berufliche Gründe" keine ausreichende Begründung vor, die das Versäumen einer Prüfung oder deren Wiederholung rechtfertigen würde (E. 3.2). Ein Dispensationsgesuch aufgrund angeblich vorbestehender ausreichender Kenntnisse des Inhalts der Module nach § 17 Abs. 1 RPO ZHAW hätte im Voraus gestellt werden müssen (E. 3.3.1). Ein Dispensationsgesuch erst mit dem Rekurs gegen die Leistungsbewertung ist verspätet (E. 3.3.2). Dass die Kenntnisse des Beschwerdeführers durch seine berufliche Tätigkeit ausgewiesen seien und die erteilten Noten deshalb nicht seine tatsächlichen Fähigkeiten widerspiegeln würden, kann bei der Bewertung nicht berücksichtigt werden. Hierbei handelt es sich um prüfungsfremde Kriterien (E. 3.3.3.). Die Abweisung vom Studium erweist sich als rechtmässig (E. 3.4). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00120   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 19.06.2025 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Bildung Betreff: Bewertung Business Advanced English 1 und Business Advanced English 2

[Der Beschwerdeführer verpasste in den streitbetroffenen Modulen - welche er zum zweiten Mal absolvierte - je einen Prüfungsteil, erzielte deshalb ungenügende Noten und überschritt die maximal zulässige Anzahl Minus-ECTS-Notenpunkte, was zu seinem Ausschluss vom Studium führte.] Der Beschwerdeführer meldete sich erst zwei bis drei Wochen nach den versäumten Prüfungsleistungen bei der Beschwerdegegnerin und brachte überdies mit einem knappen Verweis auf "berufliche Gründe" keine ausreichende Begründung vor, die das Versäumen einer Prüfung oder deren Wiederholung rechtfertigen würde (E. 3.2). Ein Dispensationsgesuch aufgrund angeblich vorbestehender ausreichender Kenntnisse des Inhalts der Module nach § 17 Abs. 1 RPO ZHAW hätte im Voraus gestellt werden müssen (E. 3.3.1). Ein Dispensationsgesuch erst mit dem Rekurs gegen die Leistungsbewertung ist verspätet (E. 3.3.2). Dass die Kenntnisse des Beschwerdeführers durch seine berufliche Tätigkeit ausgewiesen seien und die erteilten Noten deshalb nicht seine tatsächlichen Fähigkeiten widerspiegeln würden, kann bei der Bewertung nicht berücksichtigt werden. Hierbei handelt es sich um prüfungsfremde Kriterien (E. 3.3.3.). Die Abweisung vom Studium erweist sich als rechtmässig (E. 3.4). Abweisung.

  Stichworte: DISPENSATION ERZIEHUNG, BILDUNG, WISSENSCHAFT LEISTUNGSBEWERTUNG LEISTUNGSNACHWEIS PRÜFUNGSBEWERTUNG

Rechtsnormen: Art. 17 Abs. 1 RPO ZHAW Art. 17 Abs. 5 RPO ZHAW Art. 35 Abs. 1 RPO ZHAW Art. 46 Abs. 2 RPO ZHAW Art. 48 Abs. 1 RPO ZHAW Art. 48a RPO ZHAW

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2025.00120

Urteil

der 4. Kammer

vom 19. Juni 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Dumenig Stiffler.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Zürcher Hochschule für Angewandte

       Wissenschaften (ZHAW), Rechtsdienst,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Bewertung Business English Advanced 1 und Business English Advanced 2,

hat sich ergeben:

I.  

A studierte an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW) auf Bachelorstufe Betriebsökonomie mit der Vertiefung Banking and Finance. Mit Schreiben vom 22. Juli 2024 stellte die ZHAW A die Resultate seiner Leistungsnachweise aus dem Frühjahrssemester 2024 zu und teilte diesem mit, dass er aufgrund Überschreitung der maximalen Anzahl Minus-ECTS-Notenpunkte das Studium nicht bestanden habe und exmatrikuliert werde.

II.  

Hiergegen erhob A am 19. August 2024 Rekurs bei der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen und beantragte im Wesentlichen, seine ungenügenden Noten in den Modulen "Business English Advanced 1" und "Business English Advanced 2" seien im Sinn einer Dispensation nicht zu berücksichtigen oder es sei ihm die Möglichkeit zu geben, sein Können in einer alternativen Prüfungsform erneut unter Beweis zu stellen. Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen hiess diesen Rekurs mit Zirkularbeschluss vom 13. Januar 2025 teilweise gut und hob die Verfügung der ZHAW auf, soweit sie vor rechtskräftigem Entscheid über die Bewertung der Modulprüfungen die Exmatrikulation vorsehe. Im Übrigen wies sie den Rekurs ab und auferlegte A die Verfahrenskosten zu zwei Dritteln.

III.  

Am 20. Februar 2025 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung des Entscheids der Rekurskommission vom 13. Januar 2025. Es sei ihm entweder der Bachelorabschluss zuzuerkennen, die Möglichkeit einzuräumen, die Module "Business English Advanced 1" und "Business English Advanced 2" zu wiederholen, oder er sei von den beiden Modulen mit Blick auf seine berufliche Erfahrung zu dispensieren.

Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen beantragte am 11. März 2025 die Abweisung der Beschwerde. Die ZHAW schloss mit Beschwerdeantwort vom 28. März 2025 ebenfalls auf Abweisung des Rechtsmittels. A am 16. April 2025 und die ZHAW am 8. Mai 2025 hielten an ihren Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist nach § 36 Abs. 4 des Fachhochschulgesetzes vom 2. April 2007 (FaHG, LS 414.10) und §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen über Anordnungen der ZHAW. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Gemäss § 36 Abs. 3 FaHG können Verfügungen über das Ergebnis von Prüfungen und Promotionen nur auf Rechtsverletzungen einschliesslich Verletzungen von Verfahrensvorschriften überprüft werden; die Rüge der Unangemessenheit ist bereits im Rekursverfahren ausgeschlossen (vgl. auch § 8 Abs. 2 der Verordnung über Organisation und Verfahren der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 25. März 2024 [LS 415.111.7]).

2.2 Das Vorliegen einer Rechtsverletzung prüft das Verwaltungsgericht im Allgemeinen mit freier Kognition; es darf diese jedoch einschränken, wenn die Natur der Streitsache einer unbeschränkten Überprüfung des angefochtenen Entscheids entgegensteht. Dies ist namentlich bei der Überprüfung von Examensleistungen der Fall. Hier schreitet das Verwaltungsgericht erst ein, wenn die Prüfungsbewertung nicht nachvollziehbar ist, offensichtliche Mängel aufweist oder auf sachfremden Kriterien beruht. Werden im Zusammenhang mit der Überprüfung von Examensleistungen allerdings Verfahrensmängel oder die Auslegung bzw. Anwendung von Rechtssätzen gerügt, besteht kein Anlass für eine solche gerichtliche Zurückhaltung. In diesen Fällen muss die Rechtsmittelinstanz ihre (uneingeschränkte) Überprüfungsbefugnis voll ausschöpfen (VGr, 25. April 2024, VB.2023.00657, E. 2.2 – 25. Mai 2023, VB.2022.00737, E. 2.2 – 3. März 2022, VB.2021.00691, E. 2.2 – 21. November 2017, VB.2017.00446, E. 2.2 f.; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 20 N. 88 f.).

3.  

3.1 Im Studiengang Betriebsökonomie mit Vertiefung in Banking und Finance waren zum Zeitpunkt des Studiums des Beschwerdeführers die Module "Business English Advanced 1" und "Business English Advanced 2" Pflichtmodule im Sinn von § 7 Abs. 1 lit. a der Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (RPO ZHAW, LS 414.252.3). Dies ergibt sich aus dem Anhang vom 5. Mai 2015 zur Studienordnung für die Bachelorstudiengänge Betriebsökonomie, Wirtschaftsinformatik und Wirtschaftsrecht an der ZHAW (S. 8, abrufbar unter www.zhaw.ch > Studium > Während des Studiums > Studienordnungen > ausgelaufene Studienordnungen; vgl. auch die Übergangsbestimmungen des aktuell in Kraft stehenden Anhangs vom 6. September 2022 zur Studienordnung, S. 22).

Der Beschwerdeführer absolvierte das Modul "Business English Advanced 1" erstmals im Frühlingssemester 2021 und erzielte eine ungenügende Note von 3,0. Im Modul "Business English Advanced 2" erzielte er im Herbstsemester 2021 die ebenfalls ungenügende Note 3,5. Er wiederholte beide Module im Frühlingssemester 2024: Im Modul "Business English Advanced 1" erzielte er an der schriftlichen Prüfung vom 20. Juni 2024 (gewichtet zu 70 %) 20 von 44 möglichen Punkten und an der mündlichen Prüfung aufgrund Nichterscheinens 0 von 30 möglichen Punkten (gewichtet zu 30 %), was zu einer Gesamtnote von 1,5 führte. Im Modul "Business English Advanced 2" erzielte er an der mündlichen Prüfung (gewichtet zu 50 %) 19,5 von 25 möglichen Punkten und an der schriftlichen Prüfung aufgrund Nichterscheinens 0 Punkte, was zu einer Gesamtnote von 2,0 führte.

3.2 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, dass es ihm aus beruflichen Gründen nicht möglich gewesen sei, an der mündlichen Prüfung im Modul "Business English Advanced 1" und an der schriftlichen Prüfung im Modul "Business English Advanced 2" teilzunehmen.

3.2.1 Gemäss § 35 Abs. 1 RPO ZHAW gelten unbegründet versäumte Leistungsnachweise als nicht bestanden. Ist der Leistungsnachweis zu benoten, wird die Note 1 erteilt (§ 35 Abs. 2 RPO ZHAW). Wird ein Leistungsnachweis begründet versäumt, muss dieser nachgeholt werden. Als Begründung gelten insbesondere höhere Gewalt, Krankheit, Militärdienst, Unfall, Todesfall oder Betreuungsnotfall in der Familie (§ 36 Abs. 1 RPO ZHAW). Der Hinderungsgrund muss unverzüglich nach Kenntnis der Studienleitung belegt werden. Im Zweifelsfall entscheidet die Studienleitung (§ 36 Abs. 2 RPO ZHAW).

3.2.2 Es ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer rechtzeitig per E-Mail über die Termine für die Prüfungen informiert worden war und hierauf nicht mit der Mitteilung einer Terminkollision oder ähnlichem reagierte. Ein "Missverständnis" betreffend die Prüfungsdaten, weil sie während des laufenden Unterrichts und nicht in den "Prüfungswochen" stattfanden, wie der Beschwerdeführer dies vor Verwaltungsgericht erstmals geltend macht, ist nicht ersichtlich. Die entsprechende Terminierung der Prüfungen während des laufenden Semesters wurde bereits in den Semesterplänen zu den Modulen klar kommuniziert.

Als Begründung für das Versäumen der Prüfungen gibt der Beschwerdeführer nur berufliche Verpflichtungen mit internationalen Reisen an, ohne dies genauer zu substanziieren. Dabei handelt es sich weder um eine ausreichende Begründung, die das Versäumen einer Prüfung und deren Wiederholung rechtfertigen würde, noch hat er diese gegenüber der Beschwerdegegnerin rechtzeitig vorgebracht. Wäre es dem Beschwerdeführer aufgrund zwingender beruflicher Verpflichtungen tatsächlich nicht möglich gewesen, an den Prüfungen in den streitbetroffenen Modulen teilzunehmen, so hätte er dies den Dozierenden frühzeitig mitteilen müssen. Er meldete sich jedoch erst am 11. Juni 2024 erstmals bei der Beschwerdegegnerin, nachdem er die mündliche Prüfung im Modul "Business English Advanced 1" in der Kalenderwoche 13 (13. Mai bis 18. Mai 2024) und die schriftliche Prüfung im Modul "Business English Advanced 2" in der Kalenderwoche 14 (20. Mai bis 25. Mai 2024) bereits versäumt hatte. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin, dem Beschwerdeführer bei dieser Ausgangslage keine weiteren Prüfungsversuche einzuräumen, erweist sich als rechtmässig.

3.3 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er sei von den Modulen "Business English Advanced 1" und "Business English Advanced 2" zu dispensieren, da er aufgrund seiner langjährigen beruflichen Tätigkeit bei einer Bank mit internationaler Klientschaft den Nachweis der entsprechenden Sprachkompetenzen hinreichend erbracht habe.

3.3.1 § 17 Abs. 1 RPO ZHAW sieht die Möglichkeit vor, dass Studierende einen Antrag auf Dispensierung von einem Modul oder Kurs unter Anrechnung der entsprechenden Leistung stellen können, wenn sie ausreichende Kenntnisse vom Inhalt eines Moduls oder eines Kurses nachweisen oder andernorts entsprechende Studienleistungen erbracht haben. Gemäss § 17 Abs. 5 RPO ZHAW legt die Studienleitung den Zeitrahmen für Anträge auf Dispensierung fest.

Gemäss Art. 20 des vom Rektorat der ZHAW erlassenen Reglements für Zulassung, Immatrikulation und Exmatrikulation vom 26. September 2019 (abrufbar unter www.zhaw.ch > Studium > Während des Studiums > Studienordnungen) ist ein Antrag auf Dispensierung von einem Modul oder Kurs unter Anrechnung der entsprechenden Leistungen im Voraus gemäss den Vorgaben der Studienleitung und für das Herbstsemester bis spätestens Ende der Kalenderwoche 33 und für das Frühlingssemester bis spätestens Ende der Kalenderwoche 3 zu stellen.

3.3.2 Die Frage einer Dispensation wurde vom Beschwerdeführer erstmals mit seinem Rekurs vom 19. August 2024 aufgeworfen, mithin bereits nach zweimaligem Nichtbestehen der beiden Module "Business English Advanced 1" und "Business English Advanced 2". Dies erweist sich mit Blick auf die zuvor dargelegte Rechtslage, wonach eine Dispensation in jedem Fall im Voraus zu beantragen ist, als verspätet. Folglich muss nicht darüber entschieden werden, ob die Voraussetzungen für eine Dispensation nach § 17 Abs. 1 RPO ZHAW erfüllt gewesen wären. Im Übrigen waren die Regelungen betreffend die Dispensation von Modulen dem Beschwerdeführer offensichtlich bekannt, ergibt sich doch aus seinem Diplomzeugnis, dass er sich erfolgreich vom Pflichtmodul "Wealth Management & Compliance" hatte dispensieren lassen.

3.3.3 Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, seine mehrheitlich auf Englisch ausgeübte langjährige berufliche Tätigkeit sowie die erfolgreiche Absolvierung von Modulen und Weiterbildungen auf Englisch beweise, dass die erzielten Noten nicht seine tatsächlichen Fähigkeiten widerspiegeln würden, kann er daraus nichts ableiten. "Ausreichende Kenntnisse vom Inhalt eines Moduls" können zwar zur Dispensation von diesem Modul nach § 17 RPO ZHAW führen, nicht aber zu Erleichterungen bei der Bewertung der studentischen Leistung, wenn eine Dispensation nicht (rechtzeitig) beantragt oder nicht gewährt wurde. Hierbei handelt es sich um prüfungsfremde Kriterien, welche bei der Leistungsbewertung nicht berücksichtigt werden dürfen (vgl. hierzu BVGr, 31. August 2020, B-5731/2019, E. 4.1, und 10. Juli 2018, B-6361/2017, E. 4.2.3).

Die Beschwerdegegnerin hat folglich zu Recht nur die tatsächlich erbrachten Leistungen des Beschwerdeführers anlässlich der vorgesehenen Leistungskontrollen in den Modulen "Business English Advanced 1" und "Business English Advanced 2" berücksichtigt. Dass der Beschwerdeführer einen Teil der Leistungskontrollen versäumte, was möglicherweise zu einer erheblich tieferen Note führte, als er bei Teilnahme an den Leistungskontrollen erzielt hätte, hat er sich selbst zuzuschreiben und führt zu keinem anderen Ergebnis.

3.4 Schliesslich wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Schluss der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz, dass er wegen seiner Leistungen bei den Wiederholungsprüfungen "Business English Advanced 1" und "Business English Advanced 2" vom Studium ausgeschlossen werde. Würde man diese nicht berücksichtigen, hätte er nur 9 Minus-ECTS-Notenpunkte, was ein Bestehen des Bachelorstudiums bedeuten würde. Zudem habe er noch im ersten Versuch bessere Noten erzielt, mit denen er in einer Gesamtbetrachtung das Studium bestanden hätte.

3.4.1 Für das Bestehen des Hauptstudiums in Betriebsökonomie an der ZHAW darf die studierende Person unter anderem höchstens 18 Minus-ECTS-Notenpunkte erreicht haben (§ 17 Abs. 1 lit. d der Studienordnung für die Bachelorstudiengänge Angewandtes Recht, Betriebsökonomie, International Management, Wirtschaftsinformatik und Wirtschaftsrecht an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften vom 29. Januar 2009 [StO, LS 414.253.811]). Die Höhe der Minus-ECTS-Notenpunkte errechnet sich gemäss § 17 Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 StO wie folgt: Die Differenz zwischen der Note 4,0 und der erzielten ungenügenden Note wird mit der Anzahl der für ein Modul vergebenen Leistungspunkte (sogenannte Credit Points) multipliziert.

Die Fächer des Hauptstudiums in Betriebsökonomie gelten als eine Modulgruppe (vgl. § 15 Abs. 1 StO). Dies hat zur Folge, dass nicht bestandene Module nur nach Nichtbestehen des gesamten Hauptstudiums wiederholt werden können (§ 15 Abs. 3 StO). Module können nur einmal wiederholt werden (§ 48 Abs. 1 RPO ZHAW). Die neue Bewertung eines Moduls ersetzt zwingend die alte. Dies gilt auch im Falle von unbegründetem Versäumnis sowie Unredlichkeit bei der Wiederholung des Leistungsnachweises (§ 46 Abs. 2 RPO ZHAW).

3.4.2 Im vorliegenden Fall überschritt der Beschwerdeführer mit Leistungen aus dem Frühlings- und Herbstsemester 2021 sowie dem Frühlingssemester 2022 die Schwelle von 18 Minus-ECTS-Notenpunkten, womit er die Modulgruppe des Hauptstudiums in Betriebsökonomie erstmals nicht bestand und sämtliche nicht bestandenen Module wiederholen musste (vgl. § 15 Abs. 3 StO). In der Folge erzielte er vom Herbstsemester 2022 bis zum Frühlingssemester 2024 ausschliesslich in wiederholten Modulen insgesamt 22,5 Minus-ECTS-Notenpunkte und überschritt damit die Schwelle von 18 Minus-ECTS-Notenpunkten gemäss § 17 Abs. 1 lit. d StO erneut. Da keine weiteren Wiederholungen der (erneut) ungenügenden Module mehr möglich sind (vgl. § 48 Abs. 1 RPO ZHAW), kann der Beschwerdeführer das Studium nicht mehr bestehen, womit er endgültig vom Studium auszuschliessen ist (§ 48a RPO ZHAW).

3.4.3 Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer in seinem zweiten Versuch des Hauptstudiums ohne Berücksichtigung der Module "Business English Advanced 1" und "Business English Advanced 2" nur 9 Minus-ECTS-Notenpunkte erzielt hätte, was noch nicht zu einem Nichtbestehen führen würde. Aus dem zuvor in Erwägungen 3.2 und 3.3 Ausgeführten ergibt sich jedoch, dass es keine Grundlage dafür gibt, die im Frühlingssemester 2024 vom Beschwerdeführer in diesen beiden Modulen erzielten Noten nicht für die Beurteilung des Bestehens zu berücksichtigen. Dass der Beschwerdeführer noch im ersten Versuch des Hauptstudiums in beiden hier relevanten Modulen bessere Noten erzielte, die nun zusammen mit den anderen Noten des zweiten Versuchs zum Bestehen ausgereicht hätten, ist sodann unbehilflich. § 46 Abs. 2 RPO ZHAW regelt explizit, dass die neue Bewertung eines wiederholten Moduls die alte ersetzt, was insbesondere auch in Fällen der unbegründeten Versäumnis gilt.

3.4.4 Schliesslich mag das Nichtbestehen des Studiums aufgrund des Versäumnisses von Leistungsnachweisen in Modulen mit wenigen ECTS für den Beschwerdeführer eine gewisse Härte darstellen. Jedoch gelten die Studienordnung und die Rahmenprüfungsordnung für alle Studierenden an der ZHAW gleichermassen und können deshalb nur schon aus Gründen der Rechtsgleichheit keine Ausnahmen für den Beschwerdeführer gemacht werden (vgl. VGr, 26. September 2024, VB.2024.00434, E. 4.4).

3.4.5 Im Zusammenhang mit den Bestehensvoraussetzungen ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz den Entscheid über die Exmatrikulation des Beschwerdeführers aufgehoben hat. Damit hat es vor Verwaltungsgericht aufgrund des Verbots der "Reformatio in Peius" (§ 63 Abs. 2 VRG) sein Bewenden. Die Vorinstanz ist aber darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nebst der Datenabschrift mit den Noten zu den streitbetroffenen Modulen offensichtlich auch das Nichtbestehen des Studiums bzw. seine Exmatrikulation anfocht und bei dieser Ausgangslage nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Streitgegenstand auf die Noten beschränkt werden sollte. Ohnehin drängt es sich bei Rügen gegen Noten, die zum Nichtbestehen des Studiums führen, auf, im Sinn der Verfahrenskoordination auch übrige allfällige Rügen gegen den Nichtbestehensentscheid zu behandeln. Gemäss ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts ist es denn umgekehrt auch zulässig, bei einem Rechtsmittel gegen den Nichtbestehensentscheid die diesem zugrunde liegenden Notenentscheide anzufechten (vgl. VGr, 19. Dezember 2024, VB.2024.00574, E. 2.3 mit zahlreichen Hinweisen). Es besteht somit keine Veranlassung dafür, zunächst die Rechtskraft des Notenentscheids abzuwarten, bevor über das Bestehen des Studiums entschieden wird. Zutreffend ist die Ansicht der Vorinstanz jedoch insofern, als ein Vollzug der Exmatrikulation bis zu deren Rechtskraft aufgrund der aufschiebenden Rechtswirkung der Rechtsmittel (§ 25 Abs. 1 und § 55 VRG) zu unterbleiben hat.

3.5 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist sie abzuweisen.

4.  

Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

5.  

Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen nicht die Ergebnisse der Prüfungen, sondern organisatorische bzw. verfahrensrechtliche Gesichtspunkte Gegenstand des Verfahrens sind, wird dies vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur Verfügung (vgl. BGE 136 I 229 E. 1; BGr, 19. Mai 2011, 2D_7/2011, E. 1.1 f.). Ansonsten kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel angestrengt, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    120.--     Zustellkosten, Fr. 2'120.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.

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