Standard Suche | Erweiterte Suche | Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer: VB.2025.00111 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 30.07.2025 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 17.09.2025 nicht eingetreten. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
[Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines serbischen Staatsangehörigen nach Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft] Die eheliche Gemeinschaft des Beschwerdeführers dauerte weniger als drei Jahre (E. 2). Die Wiedereingliederung des 2022 in die Schweiz eingereisten Beschwerdeführers in Serbien ist nicht stark gefährdet (E. 3). Abweisung.
Stichworte: AUFENTHALTSBEWILLIGUNG NICHTVERLÄNGERUNG
Rechtsnormen: Art. 50 Abs. 1 AIG Art. 50 Abs. 2 AIG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung
VB.2025.00111
Urteil
der 4. Kammer
vom 30. Juli 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Michael Spring.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
I.
A, ein 1984 geborener Staatsangehöriger Serbiens, reiste am 23. Juni 2022 in die Schweiz ein und heiratete hier am 29. Juni 2022 die im Kanton Zürich niedergelassene serbische Staatsangehörige B, geboren 1989. Daraufhin erteilte ihm das Migrationsamt eine Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug, zuletzt mit befristeter Gültigkeit bis 28. Juni 2024. Am 15. November 2024 wies das Migrationsamt ein Verlängerungsgesuch von A infolge Dahinfallens der ehelichen Gemeinschaft ab und wies ihn aus der Schweiz weg.
II.
Einen hiergegen von A geführten Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 20. Januar 2025 ab.
III.
A gelangte am 19. Februar 2025 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung des Migrationsamts sowie des Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion, die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung an die Beschwerde.
Mit Präsidialverfügung vom 20. Februar 2025 stellte die Abteilungspräsidentin fest, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 24. Februar 2025 auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort, reichte jedoch am 5. und 27. März 2025 weitere Unterlagen zu den Akten.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Die kinderlos gebliebene Ehe des Beschwerdeführers ist seit dem 8. November 2024 rechtskräftig geschieden. Insoweit beruft er sich zu Recht nicht auf einen von seiner Ex-Ehefrau abgeleiteten Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 43 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) und auch nicht auf den Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (SR 101). Ebenso wenig kann er einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ableiten, da die Ehe weniger als drei Jahre gedauert hat. Auch brachte er vor der Vorinstanz und bringt er vor Verwaltungsgericht – im Gegensatz zum erstinstanzlichen Verfahren – nicht mehr vor, Opfer häuslicher Gewalt im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. a AIG geworden zu sein (zu der hier zu bejahenden Anwendbarkeit dieser auf den 1. Januar 2025 neu gefassten Regelung vgl. Art. 126g AIG). Hinweise für einen solchermassen begründeten nachehelichen Härtefall sind denn auch nicht erkennbar.
3.
Unzutreffend bringt der Beschwerdeführer schliesslich vor, seine soziale Wiedereingliederung in Serbien sei stark gefährdet und damit sei ein nachehelicher Härtefall gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. c AIG gegeben. Bei der Beurteilung dieser Frage ist nicht entscheidend, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre und vorgezogen würde (BGE 139 II 393 E. 6). Hat der Aufenthalt, wie hier, nur kurze Zeit gedauert und wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich ein Anspruch auf weiteren Verbleib nicht begründen, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt. Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der konkreten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen ihrer Anwesenheitsberechtigung verbunden sind (BGE 138 II 229 E. 3.1; 137 II 345 E. 3.2). Dergleichen ist vorliegend nicht ersichtlich und ergibt sich weder aus den geltend gemachten fehlenden finanziellen Sicherheiten in Serbien noch aus der dort scheinbar aufgelösten Wohnung des Beschwerdeführers. Er verstrickt sich insofern auch in Widersprüche, wenn er dies in der Beschwerdeschrift festhält und gleichzeitig in einem nur wenige Wochen später gestellten Gesuch um Erteilung eines Rückreisevisums gegenüber dem Migrationsamt ausführt, über eine Wohnung in Serbien zu verfügen. Der blosse Umstand, dass die Sicherheits-, Wirtschafts- und gesundheitliche Versorgungslage in der Schweiz besser ist als im Heimatland, genügt sodann praxisgemäss nicht, um vom Vorliegen eines nachehelichen Härtefalls ausgehen zu können. Das gilt auch, wenn die betroffene Person – wie der Beschwerdeführer – in der Schweiz im Mass des Erwartbaren integriert erscheint, eine Arbeitsstelle hat und für ihren Lebensunterhalt selber aufzukommen vermag. Die Rückkehr in Lebensverhältnisse, die im Herkunftsland allgemein üblich sind, stellt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keinen wichtigen persönlichen Grund dar, welcher einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz gebieten würde (BGr, 15. September 2022, 2C_549/2022, E. 3.2.4 mit zahlreichen Hinweisen; VGr, 29. Februar 2024, VB.2023.00330, E. 6.1.2). Ein nachehelicher Härtefall liegt beim Beschwerdeführer somit nicht vor. Die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung erweist sich gesamthaft betrachtet auch als verhältnismässig.
4.
Der Beschwerdeführer kann aus dem Recht auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ableiten. Er hält sich erst seit rund drei Jahren in der Schweiz auf und besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur bestehen keine.
5.
Die Vorinstanzen haben davon abgesehen, dem Beschwerdeführer im Rahmen ihres pflichtgemässen Ermessens eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, und auch einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG verneint. In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere wenn sich der Entscheid von sachfremden Motiven leiten lässt (§ 50 VRG; Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 f.). Das ist vorliegend nicht der Fall; das Vorgehen der Vorinstanzen erweist sich nach dem Ausgeführten nicht als rechtsverletzend.
6.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung hat er nicht beantragt und stünde ihm auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
8.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig; ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 1'570.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
5. Mitteilung an: a) die Parteien; b) die Sicherheitsdirektion; c) das Staatssekretariat für Migration.