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Zürich Verwaltungsgericht 22.04.2025 VB.2025.00080

April 22, 2025·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·6,113 words·~31 min·7

Summary

Strafvollzug (Rechtsverweigerung) | Strafvollzug. [Vereinigte Verfahren VB.2025.00080 und VB.2025.00101.] Nichteintreten auf die Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers unter Mitwirkung des betroffenen Verwaltungsrichters und Gerichtsschreibers (E. 1.2). Kein Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung bzw. Anhörung (E. 2). Über das bei ihr vom Beschwerdeführer gestellte Ausstandsgesuch hat die Justizdirektion in der Zwischenzeit entschieden. Damit fehlt es dem Beschwerdeführer an einem aktuellen, praktischen Interesse an der Gutheissung seiner Rechtsverweigerungsbeschwerde (E. 3). Die Rüge des Beschwerdeführers, die Justizdirektion habe sein rechtliches Gehör verletzt, ist unbegründet (E. 4). Ob es sich bei der Einladung zur Untersuchung der Hafterstehungsfähigkeit tatsächlich um einen anfechtbaren Zwischenentscheid handelt, kann offengelassen werden, da jedenfalls kein Anlass für eine Aufhebung bestünde (E. 6.1). Es ist nicht zu beanstanden, dass die Justizdirektion die Ausstandsbegehren als rechtsmissbräuchlich und im Resultat offensichtlich unzulässig qualifizierte, weshalb der davon betroffene juristische Sekretär auch an der angefochtenen Verfügung mitwirken durfte (E. 6.2). Das Strafurteil ist in Rechtskraft erwachsen und damit vollstreckbar (E. 6.3). Die Frage, ob der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eine Strafverbüssung im Normalvollzug zulässt, wird noch Gegenstand weiterer Abklärungen sein und der Beschwerdegegner wird darüber noch eine weitere Verfügung erlassen (E. 6.4). Der Glaubens- und Gewissensfreiheit von verurteilten Personen wird grundsätzlich Rechnung getragen. Eine allfällige Verletzung dieses Grundrechts wäre im konkreten Einzelfall zu prüfen (E. 6.5). Der Rekurs kann nicht vollumfänglich als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden; die Justizdirektion hätte dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung teilweise gewähren müssen (E. 6.6). Nichteintreten auf die Ausstandsbegehren. Abschreibung des BeschwerdeverfahrensVB.2025.00080 als gegenstandslos geworden. Teilweise Gutheissung der Beschwerde im Verfahren VB.2025.00101, im Übrigen Abweisung, soweit Eintreten.

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00080   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 22.04.2025 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 25.06.2025 nicht eingetreten. Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug Betreff: Strafvollzug (Rechtsverweigerung)

Strafvollzug. [Vereinigte Verfahren VB.2025.00080 und VB.2025.00101.] Nichteintreten auf die Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers unter Mitwirkung des betroffenen Verwaltungsrichters und Gerichtsschreibers (E. 1.2). Kein Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung bzw. Anhörung (E. 2). Über das bei ihr vom Beschwerdeführer gestellte Ausstandsgesuch hat die Justizdirektion in der Zwischenzeit entschieden. Damit fehlt es dem Beschwerdeführer an einem aktuellen, praktischen Interesse an der Gutheissung seiner Rechtsverweigerungsbeschwerde (E. 3). Die Rüge des Beschwerdeführers, die Justizdirektion habe sein rechtliches Gehör verletzt, ist unbegründet (E. 4). Ob es sich bei der Einladung zur Untersuchung der Hafterstehungsfähigkeit tatsächlich um einen anfechtbaren Zwischenentscheid handelt, kann offengelassen werden, da jedenfalls kein Anlass für eine Aufhebung bestünde (E. 6.1). Es ist nicht zu beanstanden, dass die Justizdirektion die Ausstandsbegehren als rechtsmissbräuchlich und im Resultat offensichtlich unzulässig qualifizierte, weshalb der davon betroffene juristische Sekretär auch an der angefochtenen Verfügung mitwirken durfte (E. 6.2). Das Strafurteil ist in Rechtskraft erwachsen und damit vollstreckbar (E. 6.3). Die Frage, ob der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eine Strafverbüssung im Normalvollzug zulässt, wird noch Gegenstand weiterer Abklärungen sein und der Beschwerdegegner wird darüber noch eine weitere Verfügung erlassen (E. 6.4). Der Glaubens- und Gewissensfreiheit von verurteilten Personen wird grundsätzlich Rechnung getragen. Eine allfällige Verletzung dieses Grundrechts wäre im konkreten Einzelfall zu prüfen (E. 6.5). Der Rekurs kann nicht vollumfänglich als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden; die Justizdirektion hätte dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung teilweise gewähren müssen (E. 6.6). Nichteintreten auf die Ausstandsbegehren. Abschreibung des Beschwerdeverfahrens VB.2025.00080 als gegenstandslos geworden. Teilweise Gutheissung der Beschwerde im Verfahren VB.2025.00101, im Übrigen Abweisung, soweit Eintreten.

  Stichworte: ANFECHTBARE ANORDNUNG ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG AUSSTAND AUSSTANDSBEGEHREN BEFANGENHEIT GEGENSTANDSLOSIGKEIT GLAUBENS- UND GEWISSENSFREIHEIT HAFTERSTEHUNGSFÄHIGKEIT ÖFFENTLICHE VERHANDLUNG RECHTLICHES GEHÖR RECHTSKRAFT SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE SISTIERUNG UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) VOLLSTRECKBARKEIT

Rechtsnormen: Art. 15 BV Art. 29 Abs. II BV Art. 6 Abs. I EMRK § 48 JVV § 106 Abs. I JVV § 113 Abs. I JVV § 5a Abs. I VRG § 19 Abs. I lit. a VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2025.00080 (I), VB.2025.00101 (II)

Urteil

des Einzelrichters

vom 22. April 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Direktion der Justiz und des Innern,

                                                                                                          Beschwerdegegnerin (I),

Justizvollzug und Wiedereingliederung, Rechtsdienst der Amtsleitung,

Beschwerdegegner (II) und Mitbeteiligter (I),

betreffend Strafvollzug,

hat sich ergeben:

I.  

A. Mit Urteil vom 29. Januar 2024 sprach das Obergericht des Kantons Zürich A der falschen Anschuldigung, der Freiheitsberaubung (begangen in mittelbarer Täterschaft) und der Drohung schuldig und bestrafte ihn mit einer zu vollziehenden Freiheitsstrafe von neun Monaten (abzüglich zweier durch Haft erstandener Tage). Die dagegen von A erhobene Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht mit Urteil 6B_223/2024 vom 3. September 2024 ab, soweit es darauf eintrat.

B. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2024 ersuchte A Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich (fortan: das JuWe) um "Sistierung" des Vollzugsverfahrens bis zum Abschluss der von ihm anhängig gemachten (Revisions-)Verfahren vor dem Bundesgericht bzw. dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.

C. Mit Urteil 6F_19/2024 vom 26. November 2024 trat das Bundesgericht auf das Revisionsgesuch von A gegen das Urteil vom 3. September 2024 nicht ein.

D. Mit Verfügung vom 7. Januar 2025 wies das JuWe die Sistierungsgesuche von A ab. Zugleich verpflichtete es A, sich am 14. April 2025 beim Vollzugszentrum H zum Strafantritt zu melden. Ferner setzte es A eine Frist bis 14. Februar 2025 an, um ein Gesuch um Strafverbüssung in einer alternativen Vollzugsform einzureichen.

II.  

A. Mit Eingabe vom 9. Januar 2025 erhob A Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (nachfolgend: Justizdirektion) und beantragte, die Verfügung vom 7. Januar 2025 sei aufzuheben und das JuWe sei anzuweisen, unter Berücksichtigung seines Schreibens vom 9. Januar 2025 eine neue Verfügung zu erlassen. Ausserdem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Da er "aus gesundheitlichen Gründen" seine Rechte nicht selbst wahren könne, sei hierzu Rechtsanwalt B einzusetzen. Die Justizdirektion eröffnete daraufhin ein Verfahren mit der Geschäftsnummer 2025-144. Mit Schreiben vom 13. Januar 2025 bestätigte sie A den Eingang des Rekurses und wies ihn darauf hin, dass sie ihm nicht von Amtes wegen einen Rechtsvertreter bestelle. Falls er sich im Rekursverfahren vertreten lassen wolle, stehe es ihm frei, selbst einen Rechtsvertreter zu mandatieren und eine entsprechende Vollmacht einzureichen. In der Folge gelangte A mit Beschwerde vom 23./24. Januar 2025 an das Verwaltungsgericht und beantragte, der "Entscheid" vom 13. Januar 2025 sei aufzuheben und die Justizdirektion sei anzuweisen, eine anfechtbare Anordnung zu erlassen. Das Verwaltungsgericht eröffnete daraufhin ein Verfahren mit der Geschäftsnummer VB.2025.00053.

B. Mit Schreiben vom 28. Januar 2025 ersuchte das JuWe A zwecks psychiatrischer Untersuchung bzw. Erstellung eines Hafterstehungsfähigkeitsgutachtens für den 10. Februar 2025 das Amtslokal aufzusuchen und allfällige psychiatrische/psychologische Unterlagen mitzubringen sowie bis 13. Februar 2025 alle medizinischen Unterlagen mit Bezug auf geltend gemachte somatische Leiden einzureichen.

C. Mit Urteil VB.2025.00053 vom 31. Januar 2025 [zur Publikation vorgesehen] wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde von A vom 23./24. Januar 2025 ab. Es erwog, bei dem Schreiben vom 13. Januar 2025 handle es sich um eine anfechtbare Verfügung, mit welcher es die Justizdirektion zu Recht abgelehnt habe, A von Amtes wegen eine Rechtsvertretung für das Rekursverfahren zu bestellen, da A in der Lage sei, selbständig eine solche zu mandatieren. Dagegen erhob A Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht, welche noch hängig ist (Geschäftsnummer 7B_96/2025).

D. Mit Eingaben vom 4. Februar 2025 erhob A bei der Justizdirektion einerseits Rekurs gegen das Schreiben des JuWe vom 28. Januar 2025 (vorn II.B.) und stellte andererseits "gegen jeden Mitarbeiter des Generalsekretariates ein Ausstandsgesuch". Die Justizdirektion eröffnete daraufhin ein Verfahren mit der Geschäftsnummer 2025-524.

E. Mit einer weiteren vom 4. Februar 2025 datierenden Eingabe rügte A beim Verwaltungsgericht eine Rechtsverweigerung seitens der Justizdirektion, da es diese ablehne, in Bezug auf sein im Verfahren 2025-144 gegen C (juristischer Sekretär mbA des Generalsekretariats der Justizdirektion) gestelltes Ausstandsgesuch vom 1. Februar 2025 einen Zwischenentscheid zu fällen. Daneben ersuchte A um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Daraufhin eröffnete das Verwaltungsgericht ein Verfahren mit der Geschäftsnummer VB.2025.00080 und setzte der Justizdirektion mit Präsidialverfügung vom 5. Februar 2025 eine Frist von zehn Tagen an, um zur Beschwerde Stellung zu nehmen und die Akten einzureichen.

F. A gelangte mit Eingabe vom 6. Februar 2025 abermals an das Verwaltungsgericht und rügte eine Rechtsverweigerung seitens der Justizdirektion im Verfahren 2025-144 insofern, als diese seinen Antrag, Rechtsanwalt B zur Wahrung seiner Rechte einzusetzen, nicht behandle bzw. behandelt habe. Die Justizdirektion sei anzuweisen, hierüber einen Zwischenentscheid zu treffen bzw. ihm mit Zwischenentscheid Rechtsanwalt B zur Wahrung seiner Rechte einzusetzen. Das Verwaltungsgericht eröffnete in der Folge ein Verfahren mit der Geschäftsnummer VB.2025.00095.

G. Mit ebenfalls vom 6. Februar 2025 datierender Eingabe erhob A bei der Justizdirektion eine Aufsichtsbeschwerde gegen das JuWe.

H. Mit Verfügung vom 10. Februar 2025 vereinigte die Justizdirektion die Rekursverfahren 2025-144 und 2025-524 (Dispositivziffer I) und wies die Ausstandsgesuche gegen C und "alle Mitarbeiter des Generalsekretariates" der Justizdirektion ab, soweit sie darauf eintrat (Dispositivziffer II). Den Rekurs von A im Verfahren 2025-144 gegen die Verfügung des JuWe vom 7. Januar 2025 wies die Justizdirektion ebenfalls ab (Dispositivziffer III). Auf den Rekurs von A im Verfahren Nr. 2025-524 gegen das Schreiben des JuWe vom 28. Januar 2025 trat sie nicht ein (Dispositivziffer IV). Weiter gab sie der Aufsichtsbeschwerde von A keine Folge (Dispositivziffer V). Dessen Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung wies sie ab (Dispositivziffer VI). Die Verfahrenskosten auferlegte sie A (Dispositivziffer VII), eine Parteientschädigung sprach sie ihm nicht zu (Dispositivziffer VIII).

I. Mit Eingaben vom 10. Februar 2025 (Eingang am 11. Februar 2025) ersuchte A die Justizdirektion im Verfahren 2025-524 einerseits um Bestellung von Rechtsanwalt B als unentgeltlichen Rechtsbeistand und erweiterte andererseits sein Ausstandsgesuch.

III.  

A. Mit Eingabe vom 11. Februar 2025 (verbesserte Fassung, mit Ergänzung vom 12. Februar 2025) erhob A beim Verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung der Justizdirektion vom 10. Februar 2025. Das Verwaltungsgericht eröffnete daraufhin ein Verfahren mit der Geschäftsnummer VB.2025.00101.

B. Im Verfahren VB.2025.00080 beantragte die Justizdirektion dem Verwaltungsgericht mit Eingabe vom 12. Februar 2025 unter Verweis auf die Verfügung vom 10. Februar 2025, die Beschwerde als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

C. Mit Präsidialverfügung vom 13. Februar 2025 vereinigte das Verwaltungsgericht die Beschwerdeverfahren VB.2025.00080 und VB.2025.00101; die Verfahren würden unter der erstgenannten Nummer weitergeführt. Zudem setzte es A Frist an, um zur Beschwerdeantwort der Justizdirektion vom 12. Februar 2025 Stellung zu nehmen. Zur Beschwerde vom 11. Februar 2025 würden mindestens einstweilen keine Stellungnahmen eingeholt.

D. Unter Verweis auf die Erwägungen im Urteil VB.2025.00053 vom 31. Januar 2025 (vorn II.C.) wies das Verwaltungsgericht die Rechtsverweigerungsbeschwerde von A vom 6. Februar 2025 (vorn II.F.) mit Urteil VB.2025.00095 vom 14. Februar 2025 ab. A erhob dagegen Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht, welche ebenfalls noch hängig ist (Geschäftsnummer 7B_206/2025).

E. In der Folge reichte A dem Verwaltungsgericht weitere Eingaben ein, womit er insbesondere um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung ersuchte und beantragte, Verwaltungsrichter André Moser und Gerichtsschreiber Cyrill Bienz hätten in den Ausstand zu treten.

F. Am 19. März 2025 reichte die Justizdirektion nach entsprechender Aufforderung des Verwaltungsgerichts mit Präsidialverfügung vom 11. März 2025 die Vollzugsakten ein. Vom 2. bis 14. April 2025 befanden sich diese auf dessen Wunsch hin beim JuWe.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a und lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden zuständig, zumal der Rechtsweg für die Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde grundsätzlich jenem folgt, der gegen die aus Sicht der beschwerdeführenden Person verzögerte oder verweigerte Anordnung zur Verfügung stünde (statt vieler VGr, 11. Dezember 2024, VB.2024.00367, E. 1.1). Streitigkeiten betreffend den Justizvollzug nach dem Straf- und Justizvollzugsgesetz vom 19. Juni 2006 (StJVG, LS 331) werden von der Einzelrichterin oder vom Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 in Verbindung mit § 38b Abs. 2 VRG). Ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung liegt hier nicht vor, weshalb der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist.

1.2  

1.2.1 Mit Eingaben vom 18. Februar 2025 und 4. März 2025 verlangte der Beschwerdeführer, Abteilungspräsident André Moser und Gerichtsschreiber Cyrill Bienz hätten in den Ausstand zu treten, da sie aufgrund der Urteile VB.2025.00053 vom 31. Januar 2025 (vorn II.C.) und VB.2025.00095 vom 14. Februar 2025 (vorn III.D.) befangen seien.

1.2.2 Nach § 5a Abs. 1 Ingress VRG treten Personen in den Ausstand, wenn sie in der Sache persönlich befangen erscheinen. Praxisgemäss hat eine Person dann in den Ausstand zu treten, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des jeweiligen Behördenmitglieds zu erwecken, bzw. die die Gefahr der Voreingenommenheit begründen können. Dabei braucht nicht nachgewiesen zu werden, dass diese Person tatsächlich befangen ist. Vielmehr genügt das Vorhandensein von Umständen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit objektiv zu begründen vermögen (BGE 140 I 326 E. 5.1; VGr, 27. Oktober 2022, VB.2022.00456, E. 4.2; Regina Kiener in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 5a N. 15). Eine Voreingenommenheit kann sich etwa daraus ergeben, dass Mitglieder von Rechtsmittelbehörden bereits zu einem früheren Zeitpunkt mit der konkreten Streitsache befasst waren. Trotz einer solchen Vorbefassung liegt jedoch so lange keine Befangenheit vor, als das Verfahren in Bezug auf den konkreten Sachverhalt und die konkret zu entscheidenden Rechtsfragen weiterhin als offen und nicht vorbestimmt erscheint. Ausschlaggebend ist, ob die frühere Tätigkeit den berechtigten Eindruck entstehen lässt, die betroffene Person könne sich von den seinerzeit getroffenen Feststellungen und geäusserten Wertungen nicht mehr lösen und die Angelegenheit deshalb nicht mehr mit der nötigen Distanz und Objektivität beurteilen (BGE 131 I 113 E. 3.4; VGr, 3. Juni 2020, VB.2020.00157, E. 2.2.1; Kiener, § 5a N. 25 ff.).

1.2.3 Gemäss der Rechtsprechung ist ein Ausstandsbegehren offensichtlich unzulässig, wenn es – wie dies vorliegend der Beschwerdeführer tut – einzig damit begründet wird, dass das davon betroffene Gerichtsmitglied bzw. die davon betroffenen Gerichtsmitglieder bereits an einem für die gesuchstellende Person negativen Entscheid sowie anderen Verfahren mitwirkten. Über ein solches Ausstandsbegehren kann unter Mitwirkung der betroffenen Person(en) entschieden werden (statt vieler VGr, 6. Oktober 2022, VB.2020.00051, E. 2.1). Vorliegend ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern Abteilungspräsident André Moser und Gerichtsschreiber Cyrill Bienz mit Blick auf die Verfügung der Justizdirektion vom 10. Februar 2025 vorbefasst sein sollten. Mit Urteil VB.2025.00053 vom 31. Januar 2025 stützte das Verwaltungsgericht den Entscheid der Justizdirektion, dem Beschwerdeführer nicht von Amtes wegen eine Rechtsvertretung für das Rekursverfahren zu bestellen (vorn II.C.), und mit Urteil VB.2025.00095 vom 14. Februar 2025 wies es eine in diesem Zusammenhang gestellte Rechtsverweigerungsbeschwerde des Beschwerdeführers ab (vorn III.D.). Über die Frage, ob die Justizdirektion dem Beschwerdeführer von Amtes wegen eine Rechtsvertretung für das Rekursverfahren hätte bestellen müssen, wurde damit bereits entschieden. Sie bildet denn auch nicht (mehr) Gegenstand der Verfügung vom 10. Februar 2025, womit die Justizdirektion nurmehr über die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Rekursverfahren befand (Dispositivziffer VI; vgl. hinten E. 6.6). Generell gilt, dass Anordnungen, welche ein und dieselbe Person im Rahmen der Prozessinstruktion und Verfahrensleitung treffen, namentlich Entscheide über die unentgeltliche Rechtspflege, in der Regel keine befangenheitsbegründende Vorbefassung zur Folge haben (Kiener, § 5a N. 27). Wenn der Beschwerdeführer die angebliche Befangenheit von Gerichtsschreiber Cyrill Bienz schliesslich auch damit begründet, dass Cyrill Bienz für Menschen mit Behinderung, wie er – der Beschwerdeführer – es sei, kein Verständnis zeige, geht dies nicht über eine blosse Unterstellung hinaus.

1.2.4 Nach dem Gesagten ist auf die Ausstandsbegehren gegen Abteilungspräsident André Moser und Gerichtsschreiber Cyrill Bienz – unter Mitwirkung dieser Personen – nicht einzutreten.

1.3 Da sich – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt (hinten E. 6) – die Beschwerde VB.2025.00101 als unbegründet erweist, konnte darauf verzichtet werden, in diesem Verfahren Vernehmlassungen einzuholen (vgl. § 58 VRG).

1.4 Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Antrag, das "Vollzugsverfahren mindestens bis zum Abschluss" der von ihm vor dem Obergericht des Kantons Zürich und dem Bundesgericht anhängig gemachten Verfahren zu sistieren, (zugleich) um Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ersuchen wollte, besteht hierfür angesichts der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Strafurteils vom 29. Januar 2024 (vgl. hinten E. 6.3) kein Anlass.

1.5 Soweit der Beschwerdeführer sodann (mindestens implizit) auch die Aufhebung von Dispositivziffer V der Verfügung vom 10. Februar 2025 beantragte, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Gegen den ablehnenden Bescheid auf eine Aufsichtsbeschwerde hin ist lediglich eine erneute Aufsichtsbeschwerde möglich, die an die nächsthöhere Aufsichtsinstanz zu richten ist. Dabei handelt es sich vorliegend nicht um das Verwaltungsgericht. Diesem kommen gegenüber Ämtern und Behörden – wie dem Beschwerdegegner oder Justizdirektion – und deren Mitarbeitenden keine Aufsichtsfunktionen zu (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 16; Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 61, 72 ff. und 85).

1.6 Ebenso wenig auf die Beschwerde einzutreten ist, soweit der Beschwerdeführer beantragt, das Verwaltungsgericht habe gegen Mitarbeiter des Beschwerdegegners oder der Justizdirektion, namentlich C, Strafanzeigen einzureichen bzw. Strafverfahren einzuleiten. Das Verwaltungsgericht ist für die Einleitung von Strafverfahren nicht zuständig und ein ausreichender Tatverdacht, der Anlass zu einer Anzeige von Amtes wegen bieten würde, ist vorliegend nicht erkennbar (vgl. Robert Hauser/Erhard Schweri/Viktor Lieber, GOG-Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010, 2. A., Zürich 2017, § 167 N. 4). Dem Beschwerdeführer steht es frei, selbst bei den kompetenten Strafverfolgungsbehörden (Polizei, Staatsanwaltschaft) vorstellig zu werden.

1.7 Auf die Beschwerde ist mangels entsprechender Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts schliesslich auch insofern nicht einzutreten, als der Beschwerdeführer – neben einer Umtriebsentschädigung (vgl. hinten E. 8.1) – um Zusprechung von Schadenersatz und einer Genugtuung ersucht. Gemäss § 2 Abs. 1 VRG entscheiden über Schadenersatzansprüche von Privaten gegen Staat und Gemeinde sowie deren Beamte und Angestellte die Zivilgerichte. Nach § 22 Abs. 1 des kantonalen Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 (LS 170.1) sind Begehren auf Feststellung, Schadenersatz und Genugtuung bei Ansprüchen gegen den Kanton schriftlich beim Regierungsrat, solche gegen die Gemeinde beim Gemeindevorstand einzureichen.

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer ersuchte mit Eingabe vom 18. Februar 2025 um Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung im Sinn von Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Es handle sich um ein Strafverfahren, jedenfalls aber um ein Verfahren von erheblichem öffentlichem Interesse.

2.2 Verfahren, welche in einem weiteren Sinn zwar auch strafrechtlicher Natur sind, nicht jedoch die Merkmale einer strafrechtlichen, auf Feststellung der Schuld oder Nichtschuld einer Person gerichteten Anklage im Sinn von Art. 6 Abs. 1 EMRK erfüllen, unterstehen dem Geltungsbereich von Art. 6 EMRK nicht. Im Verwaltungsrecht betrifft dies insbesondere sämtliche Verfahren im Bereich der Vollstreckung rechtskräftiger Strafurteile wie das vorliegende. Daneben vermittelt auch Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) keinen zwingenden Anspruch auf mündliche Anhörung (statt vieler VGr, 10. Mai 2024, VB.2023.00375, E. 3.3 mit Hinweisen). Ebenso wenig räumt § 59 Abs. 1 VRG den Verfahrensbeteiligten einen Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ein. Nach ständiger Praxis liegt es im Ermessen des Verwaltungsgerichts, ob es eine mündliche Verhandlung durchführen will. Liefern die Akten nach durchgeführtem Schriftenwechsel eine hinreichende Entscheidungsgrundlage, liegen keine Gründe für eine mündliche Anhörung vor (statt vieler VGr, 11. Juli 2024, VB.2023.00701, E. 2.2; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 59 N. 5). Dies ist hier der Fall, und auch sonst ist kein Grund ersichtlich, weshalb es einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung bzw. Anhörung bedürfte. Von einer solchen ist daher abzusehen. Dem Gebot der öffentlichen Urteilsverkündung (Art. 30 Abs. 3 BV) wird mit der Publikation des vorliegenden Urteils auf der Website des Verwaltungsgerichts (unter Gewährleistung des Persönlichkeitsschutzes) Genüge getan.

3.  

3.1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Das geltend gemachte Interesse muss grundsätzlich aktuell und praktisch sein, was bedeutet, dass es sowohl im Zeitpunkt der Rechtsmittelerhebung als auch im Zeitpunkt des Entscheids vorliegen muss (Bertschi, § 21 N. 24). Fällt das Rechtsschutzinteresse während der Hängigkeit des Verfahrens dahin, wird dieses als gegenstandslos geworden abgeschrieben (Bertschi, § 21 N. 26; Donatsch, § 63 N. 6). In Ausnahmefällen kann indes auf die Voraussetzung des aktuellen Rechtsschutzinteresses verzichtet werden. Dies gilt namentlich bei Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerden, wenn zwar nach der Erhebung des Rechtsmittels ein Entscheid gefällt wurde, die Feststellung der Rechtsverzögerung seitens des Verwaltungsgerichts für die betroffene Person jedoch eine Genugtuung darstellt. Eine solche Feststellung setzt allerdings ein ausreichend substanziiertes Feststellungsbegehren voraus (statt vieler VGr, 13. Oktober 2022, VB.2022.00457, E. 2.3; Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 52).

3.2 Mit Beschwerde vom 4. Februar 2025 wirft der Beschwerdeführer der Justizdirektion vor, sie verhalte sich rechtsverweigernd, indem sie es ablehne, in Bezug auf sein im Verfahren 2025-144 gegen C gestelltes Ausstandsgesuch vom 1. Februar 2025 einen Zwischenentscheid zu fällen. Über dieses Ausstandsgesuch – und weitere – hat die Justizdirektion jedoch nunmehr mit Verfügung vom 10. Februar 2025 entschieden (Dispositivziffer II; vorn II.H.), gegen welche der Beschwerdeführer ebenfalls Beschwerde erhob. Damit fehlt es dem Beschwerdeführer aber an einem aktuellen, praktischen Interesse an der Gutheissung seiner Rechtsverweigerungsbeschwerde, zielte diese doch darauf ab, die Justizdirektion zum Entscheid über das besagte Ausstandsgesuch anzuhalten. Das Beschwerdeverfahren VB.2025.00080 ist folglich als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Ein Feststellungsbegehren in Bezug auf die geltend gemachte Rechtsverweigerung stellte der Beschwerdeführer nicht.

3.3 Die Verteilung der Gerichtskosten richtet sich gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG grundsätzlich nach dem Unterliegen. Über die Kostenauflage bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens enthält das Verwaltungsrechtspflegegesetz keine Vorschrift. Diesfalls befindet das Verwaltungsgericht nach Ermessen über die eigenen Nebenfolgen; dabei berücksichtigt es, welche Partei vermutlich obsiegt hätte oder wer die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat; besonders bei Versagen dieser Kriterien lässt sich aber auch nach Billigkeit vorgehen (statt vieler VGr, 18. Juli 2024, VB.2024.00177, E. 3; Plüss, § 13 N. 74 f.). Nachdem die Justizdirektion – bereits – mit Verfügung vom 10. Februar 2025 über das Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers vom 1. Februar 2025 befand, kann ihr schon aus zeitlichen Gründen keine Rechtsverweigerung vorgeworfen werden. Im Übrigen erwies sich dieses Gesuch – wie es sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt (hinten E. 6.2) – als unbegründet. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens VB.2025.00080 sind damit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

4.  

4.1 Der Beschwerdeführer rügt mit Beschwerde vom 11. Februar 2025, die Justizdirektion habe sein rechtliches Gehör verletzt, indem sie seine Eingaben vom 10. Februar 2025 bzw. seine "Replik" nicht berücksichtigt habe. Namentlich habe sie sich nicht mit seinen Argumenten betreffend die fehlende Rechtskraft des Strafurteils auseinandergesetzt.

4.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliesst das Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person, dass die Behörde deren Vorbringen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes Vorbringen ausdrücklich widerlegen, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (statt vieler VGr, 15. August 2024, VB.2023.00355, E. 3.2.2 mit Hinweisen).

4.3 Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet. Sofern er mit "Eingaben vom 10. Februar 2025" seine Eingaben vom 10. Februar 2025 im Verfahren 2025-524 meint, konnten diese von der Justizdirektion in der Verfügung vom 10. Februar 2025 gar nicht mehr berücksichtigt werden, weil sie erst am 11. Februar 2025 bei ihr eingingen. Sofern der Beschwerdeführer mit "Replik" auf seine – als solche bezeichnete – Eingabe vom 6. Februar 2025 im Verfahren 2025-144 Bezug nimmt, womit er rügte, der Beschwerdegegner habe sein rechtliches Gehör verletzt, indem er ihn vor dem Erlass des Vollzugsbefehls nicht angehört habe, kann auf Ziffer I und E. 4.1 ff. der Verfügung vom 10. Februar 2025 verwiesen werden. Daraus ergibt sich, dass die Justizdirektion die Rüge der Gehörsverletzung sehr wohl behandelte (vgl. hinten E. 6.4.1). Dasselbe gilt hinsichtlich der vom Beschwerdeführer infrage gestellten Rechtskraft des Strafurteils (vgl. hinten E. 6.3.1).

5.  

5.1 Nach Art. 372 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) vollziehen die Kantone die von ihren Strafgerichten ausgefällten Urteile. Zum Vollzug von Strafen und Massnahmen erlässt die Vollzugsbehörde einen Vollzugsbefehl (Art. 439 Abs. 2 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO, SR 312.0]). Die Vollzugsbehörden sind an die von den Strafgerichten ausgefällten Entscheide gebunden und müssen diese vollziehen. Eine Überprüfung derselben ist ihnen verwehrt. Sie haben weder ein Nachprüfungsrecht noch eine Nachprüfungspflicht; die zu vollstreckenden rechtskräftigen Entscheide tragen die Vermutung der Rechtswirksamkeit in sich. Die Vollzugsbehörden müssen daher selbst einen prozessual und materiell fehlerhaften Entscheid vollziehen. Nur in äussersten Ausnahmefällen, in denen ein solcher als geradezu nichtig anzusehen wäre, können (bzw. müssen) sie von dessen Vollstreckung absehen. Nichtigkeit kann jedoch von vornherein nur in Betracht gezogen werden, wenn aufgrund schwerster Mängel oder gröbster Verstösse gegen fundamentale prozessuale Vorschriften, die offen zutage liegen oder zumindest leicht erkennbar sind, die Aufrechterhaltung eines Strafentscheids schlechthin unerträglich wäre (VGr, 19. Mai 2023, VB.2022.00221, E. 2.2; 14. November 2018, VB.2018.00353, E. 3.2.1, bestätigt mit BGr, 19. Juni 2019, 6B_19/2019, E. 1.2 und 1.4).

5.2 Das Amt (i. e. der Beschwerdegegner) bietet die verurteilte Person, welche die Voraussetzungen für den Vollzug in einer besonderen Vollzugsform nicht erfüllt oder von dieser Vollzugsform keinen Gebrauch macht, zum offenen oder geschlossenen Vollzug der Freiheitsstrafe auf (§ 48 Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 [JVV, LS 331.1]). Es legt den Strafantrittstermin so fest, dass der verurteilten Person eine angemessene Zeit für die erforderliche Regelung beruflicher und privater Angelegenheiten verbleibt (§ 48 Abs. 2 JVV). Auf Gesuch der verurteilten Person kann es den Strafantritt auf einen späteren Termin verschieben, wenn dadurch erhebliche Gesundheitsrisiken oder andere erhebliche, nicht wiedergutzumachende Nachteile vermieden werden und weder der Vollzug der Strafe infrage gestellt noch erhöhte Risiken für Dritte entstehen (§ 48 Abs. 3 JVV). Das Gesuch um Verschiebung des Strafantrittstermins ist zu begründen, Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich vorzulegen. Das Gesuch ist sofort nach Kenntnis des Verschiebungsgrunds zu stellen (§ 48 Abs. 4 JVV).

6.  

6.1  

6.1.1 Die Justizdirektion erwog in der Verfügung vom 10. Februar 2025, das Schreiben des Beschwerdegegners vom 28. Januar 2025 (vorn II.B.) könne nicht als anfechtbare Anordnung im Sinn von § 19 Abs. 1 lit. a VRG qualifiziert werden, da damit keine Rechtsfolgen verbindlich festgelegt würden. Somit fehle es im Verfahren mit der Geschäftsnummer 2025-524 an einem zulässigen Anfechtungsobjekt und sei deshalb auf den Rekurs vom 4. Februar 2025 nicht einzutreten. Selbst wenn es sich aber beim Schreiben vom 28. Januar 2025 um eine Anordnung handeln würde, wäre diese als Zwischenentscheid zu qualifizieren und damit vorliegend nicht anfechtbar, zumal die Voraussetzungen von § 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 92 und Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nicht erfüllt seien. Demnach seien Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand beträfen, nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnten oder wenn die Gutheissung des Rechtsmittels sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Dies sei hier nicht der Fall (E. 1.2).

6.1.2 Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich mit Beschwerde vom 11. Februar 2025 geltend, das Schreiben vom 28. Januar 2025 sei eine Verfügung und als solche – unabhängig davon, ob es sich um einen Zwischen- oder Endentscheid handle – anfechtbar. Die Verfügung vom 10. Februar 2025 sei aufzuheben, weil die Justizdirektion "Treu und Glauben" verletze, nachdem das Verwaltungsgericht das Schreiben der Justizdirektion vom 13. Januar 2025 mit Urteil VB.2025.00053 vom 31. Januar 2025 als anfechtbare Verfügung qualifiziert habe (vorn II.A. und II.C.).

Aus diesem Umstand vermag der Beschwerdeführer jedoch nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, schon nur, weil die Schreiben vom 13. Januar 2025 und vom 28. Januar 2025 unterschiedlichen Inhalts sind. Auch sonst vermag der Beschwerdeführer die Erwägungen der Justizdirektion nicht infrage zu stellen. Tatsächlich braucht die Rechtsnatur des Schreibens nicht abschliessend beurteilt zu werden. Sollte es sich um eine Anordnung im Sinn von § 19 Abs. 1 lit. a VRG handeln, dann jedenfalls nicht um einen Endentscheid im Sinn von § 19a Abs. 1 VRG, wird doch das Vollzugsverfahren damit nicht abgeschlossen. Sollte es sich um einen Zwischenentscheid im Sinn von § 19a Abs. 2 VRG handeln, wäre – wie die Justizdirektion korrekt erwägt – nicht ersichtlich, inwiefern die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt wären. Selbst wenn aber dieser Zwischenentscheid anfechtbar wäre, bestünde kein Anlass für eine Aufhebung. Die Einladung des Beschwerdeführers gründet in dessen Eingaben zu seiner angeblich nicht vorhandenen Hafterstehungsfähigkeit und dient der weiteren Abklärung darüber mittels persönlicher Untersuchung. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was dieses Vorgehen des Beschwerdegegners als unrechtmässig erscheinen liesse, und solches ist auch nicht ersichtlich (vgl. auch hinten E. 6.4.2).

6.2  

6.2.1 Zu den Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers (vorn II.D. und II.E.) erwog die Justizdirektion, der Beschwerdeführer lege nicht nachvollziehbar dar, weshalb zwischen C bzw. allen Mitarbeitenden des Generalsekretariats und ihm oder zwischen der Direktionsvorsteherin und ihm eine persönliche Feindschaft vorliege. Die Einreichung einer Strafanzeige oder einer Zivilklage gegen eine Amtsperson mache diese nicht per se befangen und negative Gefühle müssten bei der vom Ausstandsgesuch betroffenen Person vorhanden sein, während solche Gefühle der Partei für sich allein noch keinen Ausstandsgrund darstellten. Die Ausstandsbegehren erwiesen sich damit als offenkundig unzul.sig, weshalb sie durch den "Schreibenden" [i. e. C] selbst zu behandeln und abzuweisen seien. Ohnehin seien die Ausstandsbegehren auch als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren. Wie der bisherige Verfahrensverlauf und die weiteren Akten zeigten, beabsichtige der Beschwerdeführer damit einzig, das Verfahren (weiter) zu verzögern, und mache er sich einen "Wettbewerb" daraus, möglichst viele Ausstandsbegehren in zahlreichen Verfahren einzureichen (E. 2.4 f.).

6.2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die fraglichen Personen hätten in den Ausstand treten müssen. Zwischen ihm und der Direktionsvorsteherin bestehe eine Feindschaft, da sie gegen ihn – als Geschädigte – Strafanzeige eingereicht habe und die Mitarbeitenden des Generalsekretariats der Justizdirektion – namentlich C – ihr gegenüber weisungsgebunden seien. Hintergrund der Strafanzeige sei, dass der Direktionsvorsteherin und Mitarbeiterinnen des Generalsekretariats "irgendjemand […] unaufgefordert eine pornografische Abbildung" angeboten habe.

6.2.3 Dem Beschwerdeführer ist insofern beizupflichten, als ein berechtigter Anschein der Befangenheit in der Regel dann vorliegt, wenn die fragliche Amtsperson (Straf-)Anzeige gegen eine Verfahrenspartei erhebt (Kiener § 5a N. 19; vgl. vorn E. 1.2.2). Einen Beleg dafür, dass ihn die Direktionsvorsteherin oder eine Mitarbeiterin des Generalsekretariats tatsächlich anzeigte, bzw. für das angeblich hängige Strafverfahren reichte der Beschwerdeführer indes weder im Rekurs- noch im Beschwerdeverfahren ein. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Februar 2025 ausführt, es werde sich erst im Rahmen der "Hauptverhandlung" ergeben, inwiefern "D, E oder F etwas mit der Strafanzeige gegen mich zu tun haben". Was die angebliche Strafanzeige betrifft, so liegt deshalb nicht mehr als eine blosse Behauptung des Beschwerdeführers vor, worauf angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen einer gegen ihn geführten Strafuntersuchung mit dem im Wesentlichen selben Vorgehen den Ausstand von zwei Richterinnen und einem Richter des Obergerichts zu erwirken versuchte, nicht abzustellen ist (vgl. BGr, 30. Dezember 2022, 1B_577, 578 und 579/2022, E. 2). Aus diesem Grund ist denn auch nicht zu beanstanden, dass die Justizdirektion die Ausstandsbegehren als rechtsmissbräuchlich und im Resultat offensichtlich unzulässig qualifizierte, weshalb namentlich C auch an der Verfügung vom 10. Februar 2025 mitwirken durfte (vgl. vorn E. 1.2.3).

6.3  

6.3.1 Weiter erwog die Justizdirektion, die Verfügung des Beschwerdegegners vom 7. Januar 2025 erfülle die Anforderungen von § 46 Abs. 1 und § 48 Abs. 1 und 2 JVV. Zudem sei das Urteil des Obergerichts vom 29. Januar 2024 – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – in Rechtskraft erwachsen und diese auch nicht strittig. Darüber hinaus seien weder die Verfügung vom 7. Januar 2025 noch das (erstinstanzliche) Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 21. Juni 2023 noch das Urteil des Obergerichts vom 29. Juni 2024 nichtig (E. 3.2 f.).

6.3.2 Der Beschwerdeführer macht zwar auch vor Verwaltungsgericht geltend, es liege kein rechtskräftiges, vollstreckbares Strafurteil vor, vermag den Erwägungen der Justizdirektion ausser dieser Behauptung jedoch nichts entgegenzusetzen (vorn I.A.). Das vorliegend massgebliche Urteil des Obergerichts vom 29. Januar 2024 erwuchs mit dem Urteil 6B_223/2024 des Bundesgerichts vom 3. September 2024 in Rechtskraft und ist damit vollstreckbar. Zur Frage der Rechtskraft ist – wie auch in keinem anderen Zusammenhang – kein "Professor als Experte" beizuziehen, wie dies der Beschwerdeführer beantragt.

6.4  

6.4.1 Zur Rüge des Beschwerdeführers, der Beschwerdegegner habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da er vor Erlass der Verfügung vom 7. Januar 2025 nicht angehört worden sei, erwog die Justizdirektion, der Beschwerdegegner höre die betroffenen Personen vor Erlass des Vollzugsbefehls praxisgemäss nicht an, was mit Blick auf die grundrechtlichen Anforderungen grundsätzlich nicht zu beanstanden sei, zumal der rechtserhebliche Sachverhalt festgestanden habe, soweit die Anordnung des Strafantritts betroffen sei. Was die Abweisung der Sistierungsgesuche anbelange, so habe der Beschwerdeführer seinen Standpunkt im Rahmen seiner diesbezüglichen Eingaben darlegen können. Weshalb er dazu (erneut) hätte angehört werden sollen, sei nicht nachvollziehbar. Schliesslich stehe es dem Beschwerdeführer (weiterhin) frei, ein Gesuch für eine besondere Vollzugsform zu stellen und dabei bei der Feststellung des diesbezüglich relevanten Sachverhalts mitzuwirken. Soweit der Beschwerdeführer eine Gehörsverletzung darin erblicke, dass der Beschwerdegegner seine Eingaben nicht berücksichtigt haben solle, verhalte er sich widersprüchlich. Die Aspekte, die der Beschwerdegegner im Rahmen der Prüfung der Hafterstehungsfähigkeit genauer abklären (lassen) wolle, seien vom Beschwerdeführer selbst ins Verfahren eingebracht worden. Indem der Beschwerdegegner diese Sachverhaltselemente abkläre bzw. abklären lassen wolle, berücksichtige er eben gerade sämtliche Vorbringen des Beschwerdeführers. Die Gehörsrügen des Beschwerdeführers erwiesen sich somit als unbegründet (E. 4.3 f.).

6.4.2 Der Beschwerdeführer geht auf die Erwägungen zu der von ihm geltend gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs mangels Anhörung vor Erlass der Verfügung vom 7. Januar 2025 im Beschwerdeverfahren – wenn überhaupt – nur am Rande ein. Selbst wenn darin aber eine Gehörsverletzung gelegen haben sollte, wäre diese als geheilt zu betrachten, da die Justizdirektion die Verfügung vom 7. Januar 2025 mit voller Kognition überprüfte (§ 20 VRG) und die allfällige Gehörsverletzung nicht schwer wog, räumte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. Januar 2025 doch zugleich die Möglichkeit ein, ein Gesuch um Strafverbüssung in einer alternativen Vollzugsform einzureichen, was – bei Bewilligung – den Entfall des angesetzten Strafantrittstermins zur Folge gehabt hätte (Dispositivziffern IV und V; zur Heilung einer Gehörsverletzung im Rechtsmittelverfahren statt vieler VGr, 6. Oktober 2023, VB.2023.00525, E. 6.1 mit Hinweisen). Zudem darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass es der Beschwerdeführer war, der den Beschwerdegegner zum Erlass der Verfügung vom 7. Januar 2025 veranlasste, beantragte er doch mit Eingabe vom 10. Oktober 2024 die "Sistierung" des Vollzugsverfahrens.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, den Strafvollzug anzutreten, ist er mit der Justizdirektion auf den Beschwerdegegner zu verweisen, der in der Rekursantwort vom 28. Januar 2025 ausführte, dem Beschwerdeführer sei mit Verfügung vom 7. Januar 2025 einerseits eine Frist angesetzt worden, um ein Gesuch für eine alternative Vollzugsform einzureichen, und andererseits sei er auf die Möglichkeit hingewiesen worden, ein Gesuch um Verschiebung des Strafantrittstermins zu stellen. Ein Gesuch betreffend alternative Vollzugsformen habe der Beschwerdeführer "bis dato" noch nicht eingereicht. In diversen anderen Eingaben habe der Beschwerdeführer aber um Anpassung des Vollzugs an die gesundheitliche Situation, um Prüfung der Hafterstehungsfähigkeit, um Berücksichtigung seiner non-binären Geschlechtsidentität, um Wahrung der Glaubens- und Gewissensfreiheit und um das Absehen von der Erstellung eines Vollzugsplans ersucht. Mit all diesen Themen werde er – der Beschwerdegegner – sich in einem separaten Entscheid auseinandersetzen. Bis zu einer allfälligen anderslautenden Anordnung erscheine es aber sachgerecht, die Verfügung vom 7. Januar 2025 und den entsprechenden Strafantrittstermin vom 14. April 2025 aufrechtzuerhalten. Die Frage, ob namentlich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eine Strafverbüssung im Normalvollzug zulässt, wird somit noch Gegenstand weiterer Abklärungen sein und der Beschwerdegegner wird darüber noch eine weitere Verfügung erlassen. Zur Prüfung der Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers diente denn auch gerade das Schreiben des Beschwerdegegners vom 28. Januar 2025 bzw. die damit vorgesehene psychiatrische Untersuchung des Beschwerdeführers, der zugleich eingeladen wurde, allfällige psychiatrische/psychologische Unterlagen mitzubringen sowie alle medizinischen Unterlagen mit Bezug auf geltend gemachte somatische Leiden einzureichen (vorn II.B. und E. 6.1.2).

Lediglich der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang schliesslich auf das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 22. April 2022 verwiesen, wonach die Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers nicht gegen seine Hafterstehungsfähigkeit spreche, eine Vorstellung beim gefängnispsychiatrischen Dienst und beim gefängnisärztlichen Dienst betreffend die Darmerkrankung jedoch ratsam sei.

6.5  

6.5.1 Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, die Verfügung vom 7. Januar 2025 verletze seine Glaubens- und Gewissensfreiheit gemäss Art. 15 BV erwog die Justizdirektion, auch Personen im Sonderstatusverhältnis könnten sich auf dieses Grundrecht berufen und besässen in Untersuchungshaft oder im Strafvollzug gegenüber dem Staat einen positiven Leistungsanspruch. In dessen Rahmen biete das Vollzugszentrum H – wie auch die anderen Gefängnisse im Kanton Zürich – seelsorgerische Betreuung an. Der Beschwerdeführer werde also auch im Vollzugszentrum H die Möglichkeit haben, seinen Glauben "allein oder in Gemeinschaft mit anderen zu bekennen". Das in der Hausordnung vorgesehene Alkoholverbot sei eine verhältnismässige Massnahme zur Aufrechterhaltung eines geordneten Anstaltsbetriebs. Sodann widerspreche sich der Beschwerdeführer selbst, wenn er geltend mache, er müsse aufgrund seines Glaubens Wein trinken, nur um danach zu behaupten, er lebe als Asket oder Anachoret, sei diese Lebensweise doch mit dem Konsum von Alkohol nicht vereinbar. Eine Verletzung der Glaubens- und Gewissensfreiheit sei vorliegend somit nicht ersichtlich (E. 5.3).

6.5.2 Der Beschwerdeführer setzt diesen Erwägungen nichts Stichhaltiges entgegen. In Ergänzung zu den Erwägungen der Justizdirektion kann festgehalten werden, dass sich im Strafvollzug im öffentlichen Interesse liegende Freiheitsbeschränkungen aus dem Zweck dieser Institution und aus dem Erfordernis der Einhaltung eines geordneten Anstaltsbetriebs ergeben, die jedoch über das erforderliche Mass nicht hinausgehen dürfen. Durch die weitgehende Abschliessung des Häftlings von der Aussenwelt kann der Strafvollzug Beschränkungen der Glaubens- und Gewissensfreiheit und namentlich der Kultusfreiheit mit sich bringen. Solche Beschränkungen muss eine sachgerechte Anstaltsordnung jedoch in engen Schranken halten (BGE 129 I 74 E. 4.2). Gemäss § 106 Abs. 1 JVV erhalten die verurteilten Personen eine ausreichende und gesunde Verpflegung, bei deren Zusammensetzung ihre Glaubenszugehörigkeit berücksichtigt wird, und gemäss § 113 Abs. 1 JVV stehen ihnen für ihre seelsorgerischen Anliegen zugelassene Anstaltsseelsorgerinnen und -seelsorger zur Verfügung. Der Glaubens- und Gewissensfreiheit von verurteilten Personen wird damit grundsätzlich Rechnung getragen. Eine allfällige Verletzung dieses Grundrechts wäre im konkreten Einzelfall zu prüfen. Wie die Justizdirektion zu Recht erwägt, liegt eine solche in Bezug auf den Beschwerdeführer von vornherein nicht vor.

6.6  

6.6.1 Schliesslich erwog die Justizdirektion, das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sei angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit seiner Begehren abzuweisen. So habe der Beschwerdeführer zwar zahlreiche Eingaben eingereicht, darin aber keine relevanten Rügen vorgebracht. Mangels Vertretung sei die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung von vornherein nicht in Betracht gekommen; Anlass, dem Beschwerdeführer von Amtes wegen eine Rechtsvertretung zu bestellen, habe nicht bestanden (E. 7.2).

6.6.2 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Nach § 16 Abs. 2 VRG haben Private überdies einen Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos ist, wer die erforderlichen Prozesskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Nicht offensichtlich aussichtslos ist ein Begehren, wenn sich die Aussichten auf Obsiegen bzw. Unterliegen ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Abzustellen ist auf das hypothetische Verhalten einer vermögenden Partei: Die Aussichtslosigkeit ist zu bejahen, wenn sich eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, bei vernünftiger Überlegung gegen die Ergreifung eines Rechtsmittels entschliessen würde. Eine Partei soll ein Verfahren, das sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil es sie nichts kostet (Plüss, § 16 N. 46 f.). Die unentgeltliche Prozessführung kann auch bloss teilweise gewährt werden, wenn mehrere selbständige Rechtsbegehren mit unterschiedlichen Erfolgsaussichten gestellt werden, die sich klar auseinanderhalten lassen bzw. die unabhängig voneinander beurteilt werden können (BGE 142 III 138 E. 5.4 f.; VGr, 31. Januar 2022, VB.2022.00026, E. 5.2; Plüss, § 16 N. 55).

6.6.3 Aufgrund der eingereichten Steuerrechnung für das Jahr 2023 ist von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen.

6.6.4 Was die Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung betrifft (vgl. § 16 Abs. 2 VRG), sind die Erwägungen der Justizdirektion – auch mit Blick auf das Urteil VB.2025.00053 des Verwaltungsgerichts vom 31. Januar 2025 (vorn II.C.) – nicht zu beanstanden. Dasselbe gilt, soweit die Justizdirektion den Rekurs gegen das Schreiben des Beschwerdegegners vom 28. Januar 2025 (Verfahren 2025-524) als offensichtlich aussichtslos qualifizierte, nicht jedoch, was den Rekurs gegen die Verfügung vom 7. Januar 2025 (Verfahren 2025-144) angeht. Zwar trifft zu, dass sich die meisten im Rekursverfahren vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 7. Januar 2025 vorgetragenen Rügen ebenfalls ohne Weiteres als unbegründet erwiesen. Für den im Rekursverfahren – sowie nach Erlass der Verfügung vom 7. Januar 2025 direkt gegenüber dem Beschwerdegegner – hinsichtlich des angesetzten Strafantrittstermins vorgebrachten Einwand der angeblich fehlenden Hafterstehungsfähigkeit gilt dies jedoch nicht, veranlasste dies den Beschwerdegegner doch zu weiteren Abklärungen und gedenkt dieser darüber noch separat zu entscheiden (vorn E. 6.4.2). Insofern kann der Rekurs somit nicht als offensichtlich aussichtslos im dargelegten Sinn bezeichnet werden. Folglich hätte die Justizdirektion dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung für das Rekursverfahren teilweise gewähren müssen, wobei dieser Teil in einer Gesamtbetrachtung auf 1/4 zu veranschlagen gewesen wäre.

6.6.5 Eine Umtriebsentschädigung für das Rekursverfahren stand dem Beschwerdeführer mangels Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Verfahren VB.2025.00101 teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. In Abänderung von Dispositivziffer VI der Verfügung der Justizdirektion von 10. Februar 2025 ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung teilweise gutzuheissen. In Abänderung von Dispositivziffer VII derselben Verfügung sind die Verfahrenskosten von total Fr. 1'030.- zwar weiterhin dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, im Umfang von 1/4 (Fr. 257.50) jedoch einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen.

Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

7.  

Der vom Beschwerdegegner mit Verfügung vom 7. Januar 2025 angesetzte Strafantrittstermin (14. April 2025) ist mittlerweile verstrichen. Der Beschwerdegegner wird nach Prüfung der Vorbringen des Beschwerdeführers zur Hafterstehungsfähigkeit etc. und unter Umständen eines Gesuchs um Strafverbüssung in einer alternativen Vollzugsform mit separater Verfügung (vorn E. 6.4.2) allenfalls einen neuen Termin festzusetzen haben.

8.  

8.1 Der Beschwerdeführer obsiegt nur in weit untergeordnetem Umfang, mithin nur teilweise hinsichtlich der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Rekursverfahren (im Beschwerdeverfahren VB.2025.00101). Die Kosten der vereinigten Beschwerdeverfahren sind daher zu 7/8 ihm und – in Anwendung des Verursacherprinzips – zu 1/8 der Justizdirektion aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; Plüss, § 13 N. 55 ff.; vgl. auch vorn E. 3.3). Eine Umtriebsentschädigung für das Beschwerdeverfahren steht dem Beschwerdeführer mangels überwiegenden Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

8.2 Soweit die Beschwerde gutzuheissen ist, kann sie nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden. Letzteres gilt indes wiederum nicht in Bezug auf die zahlreichen weiteren Begehren des Beschwerdeführers. Auch für das Beschwerdeverfahren wäre dessen Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung somit bloss teilweise – in einer Gesamtbetrachtung nämlich bloss zu 1/8 – gutzuheissen. Weil ihm dieser Kostenanteil aber angesichts seines teilweisen Obsiegens in diesem Punkt ohnehin nicht auferlegt wird, ist sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Darüber hinausgehend bzw. bezüglich der ihm auferlegten 7/8 der Kosten des Beschwerdeverfahrens ist das Gesuch wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen.

8.3 Mangels Vertretung kommt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung von vornherein nicht infrage. Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage (gewesen) wäre, selbständig eine Rechtsvertretung zu mandatieren, gibt es keine, weshalb das Verwaltungsgericht – wie schon die Justizdirektion – insofern nicht von Amtes wegen tätig zu werden brauchte (vgl. das Urteil VB.2025.00053 des Verwaltungsgerichts vom 31. Januar 2025; Plüss, § 16 N. 114).

9.  

Sollte es sich beim vorliegenden Urteil um einen Zwischenentscheid handeln, wäre es nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 f. BGG an das Bundesgericht weiterziehbar.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Auf die Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

2.    Das Beschwerdeverfahren VB.2025.00080 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

3.    Die Beschwerde im Verfahren VB.2025.00101 wird teilweise gutgeheissen.

       In Abänderung von Dispositivziffer VI der Verfügung der Justizdirektion vom 10. Februar 2025 wird das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung teilweise gutgeheissen.

In Abänderung von Dispositivziffer VII derselben Verfügung werden die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer auferlegt, im Umfang von 1/4 jedoch einstweilen auf die Staatskasse genommen.

Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

4.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'400.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    155.--     Zustellkosten, Fr. 2'555.--     Total der Kosten.

5.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird im Umfang von 1/8 gutgeheissen, jedoch als gegenstandslos geworden abgeschrieben; darüber hinausgehend wird das Gesuch abgewiesen.

6.    Die Gerichtskosten werden zu 7/8 dem Beschwerdeführer und zu 1/8 der Justizdirektion auferlegt.

7.    Es wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.

8.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

9.    Mitteilung an: a)    den Beschwerdeführer; b)    die Beschwerdegegnerin I; c)    den Beschwerdegegner II; d)    das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).