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Geschäftsnummer: VB.2025.00079 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 07.05.2025 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 29.01.2026 formell erledigt. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA
[Umstritten ist vorliegend, ob die Beschwerdeführerin nach der Trennung von ihrem Ehemann einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch hat.] Mit der Trennung ist die Voraussetzung für die ursprüngliche Erteilung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Beschwerdeführerin weggefallen (E. 2). Die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann bestand mehr als drei Jahre. Sie erfüllt damit die zeitliche Voraussetzung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (E. 3). Es lag keine schwere oder andauernde Krankheit im Sinn von Art. 77 lit. b VZAE vor, welche ein Abweichen vom Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben erlauben würde (E. 4). Auch sind keine wichtigen persönlichen Gründe ersichtlich, die einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich machen würden. Ein nachehelicher Härtefall liegt nach dem Gesagten somit nicht vor (E. 5). Die Bewilligungsverweigerung erscheint auch verhältnismässig (E. 6). Gutheissung UP/URB. Abweisung der Beschwerde.
Stichworte: - keine -
Rechtsnormen: - keine -
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung
VB.2025.00079
Urteil
der 2. Kammer
vom 7. Mai 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
hat sich ergeben:
I.
A (nachfolgend: die Beschwerdeführerin), geboren 1981, Staatsangehörige der Mongolei, reiste erstmals im Oktober 2015 von Italien herkommend, ohne das für die Mongolei notwendige Visum in die Schweiz ein. Sie hielt sich hier während zehn Tagen bei ihrem (damaligen) Freund, dem in der Schweiz niederlassungsberechtigten, italienischen Staatsbürger E, geboren 1969, auf. Am 22. Dezember 2015 heiratete sie E in Italien. Am 23. November 2017 reiste sie erneut zu ihm in die Schweiz ein und erhielt am 8. Februar 2018 im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, letztmals gültig bis am 1. Januar 2024. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 16. April 2018 wurde sie wegen vorsätzlicher rechtswidriger Einreise und vorsätzlichen rechtswidrigen Aufenthalts im Oktober 2015, unter Ansetzung einer zweijährigen Probezeit, mit einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.- und mit einer Busse von Fr. 300.- bestraft.
Am 23. Dezember 2021 ordnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend: KESB) für die Beschwerdeführerin eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung an. Ab dem 1. Januar 2023 bezog sie Sozialhilfeleistungen. Mit Eheschutzurteil vom 10. Mai 2023 nahm das Bezirksgericht Affoltern vom Getrenntleben der Eheleute E/A seit 1. November 2022 Vormerk. In der Folge stellte das Migrationsamt den Ehegatten mit Schreiben vom 30. Juni 2023 Fragen zur ehelichen Situation. Diese beantwortete die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Beiständin, am 20. September 2023. Von E erfolgte keine Antwort.
Am 17. Juli 2023 trat die Beschwerdeführerin eine Teilzeitanstellung als Mitarbeiterin im Rotationssystem bei der H AG an und bezog weiterhin ergänzend Sozialhilfe. Per 1. Oktober 2023 konnte sie sich von dieser lösen. Am 12. Dezember 2023 ersuchte sie beim Migrationsamt um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Mit Verfügung vom 22. August 2024 wies das Migrationsamt das Verlängerungsgesuch ab und verpflichtete die Beschwerdeführerin – unter Anordnung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall –, das schweizerische Staatsgebiet und den Schengenraum bis 22. November 2024 über einen permanent besetzten Grenzposten zu verlassen.
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 7. Januar 2025 unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 6. April 2025 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 4. Februar 2025 liess die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht beantragen, es seien Ziffer I und II des vorinstanzlichen Entscheids aufzuheben. Weiter sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Während sich das Migrationsamt nicht weiter vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und -unterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft (heute: Europäische Union [EU]) nur so weit, als das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht. Gestützt auf Art. 7 lit. d und e FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA haben Ehegatten von EU-Staatsangehörigen mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit das Recht, bei diesen Wohnung zu nehmen und eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Die freizügigkeitsrechtlichen Ansprüche gehen hierbei über die innerstaatlichen Nachzugsregelungen gemäss Art. 42 ff. AIG hinaus, welche grundsätzlich ein Zusammenleben der Ehegatten erfordern. Nach dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung gemäss Art. 2 FZA dürfen EU-Angehörige bezüglich des Nachzugs ihrer Ehegatten überdies nicht schlechter gestellt werden als Schweizer Bürger (vgl. BGE 144 II 1 E. 4.6).
2.2 Diese abgeleiteten Aufenthaltsrechte knüpfen an den formellen Bestand der Ehe an und dürfen im freizügigkeitsrechtlichen Bereich grundsätzlich nicht vom Erfordernis des Zusammenlebens abhängig gemacht werden, sofern nicht rechtsmissbräuchlich zur blossen Aufenthaltssicherung an einer nur noch formell bestehenden Ehe festgehalten wird. Fehlt der Wille zur Gemeinschaft und dient das formelle Eheband ausschliesslich (noch) dazu, die ausländerrechtlichen Zulassungsvorschriften zu umgehen, fällt der Anspruch dahin und kann die abgeleitete Bewilligung EU/EFTA des Drittstaatsangehörigen mangels Fortdauerns der Bewilligungsvoraussetzungen gestützt auf Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über den freien Personenverkehr vom 22. Mai 2002 (VFP) in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2 und Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG (vorbehaltlich nachehelicher Anwesenheitsrechte) widerrufen oder nicht (mehr) verlängert werden, da das Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich keine eigenen abweichenden Bestimmungen enthält (vgl. BGE 130 II 113 E. 8 f.; BGE 139 II 393 E. 2.1; EuGH, 13. Februar 1985, Rs. 267/83, Diatta, Slg. 1985, 567 ff., N. 18 ff.).
2.3 Es ist unbestritten, dass seit der Trennung der Eheleute im Oktober 2021 keine intakte eheliche Gemeinschaft zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann mehr besteht und sie nicht mehr zusammenwohnen. Mit der Trennung ist die Voraussetzung für die ursprüngliche Erteilung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Beschwerdeführerin nach Art. 7 lit. d FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Anhang I FZA – die Ehe mit einem Angehörigen eines Mitgliedstaats der EU – weggefallen. Daran vermag auch der Hinweis, dass die Beschwerdeführerin unter bestimmten Voraussetzungen nicht ausschliesse, das Zusammenleben mit ihrem Ehemann wieder aufzunehmen, nichts zu ändern. Es liegen keine konkreten Hinweise für eine Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft vor. Mit einer Wiederaufnahme ist auch nicht zu rechnen, zumal der Ehemann der Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben untergetaucht sei und sie auf einem von ihm verursachten Schuldenberg habe sitzen lassen, um sich seinen Schulden und seinen Unterhaltsverpflichtungen zu entziehen. Sodann kann sie auch aus dem Umstand, dass der Ehemann für die Trennung verantwortlich gewesen sei, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Ein von der Ehe abgeleitetes Aufenthaltsrecht knüpft an eine bestehende Ehegemeinschaft an und entfällt unabhängig davon, wer für die Trennung verantwortlich war. Damit sind freizügigkeitsrechtliche und innerstaatliche Ansprüche auf Verbleib beim Ehemann unabhängig vom formellen Fortbestand der Ehe untergegangen und wäre die Berufung auf das nur noch formal bestehende Eheband zur Aufenthaltssicherung rechtsmissbräuchlich. Zu prüfen sind damit allfällige nacheheliche Aufenthaltsrechte.
3.
3.1 Der nacheheliche Aufenthalt der Angehörigen von EU-Bürgern ist im FZA nicht geregelt und richtet sich ansonsten aufgrund des Diskriminierungsverbots von Art. 2 FZA nach den innerstaatlichen Bestimmungen für Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern (Art. 42 AIG in Verbindung mit Art. 50 AIG), sofern der aus einem EU-Staat stammende (Ex-)Ehegatte, von welchem das eheliche Aufenthaltsrecht abgeleitet wurde, in der Schweiz weiterhin anwesenheitsberechtigt ist. Diesfalls kann nach Auflösung der Ehegemeinschaft die Aufenthaltsbewilligung verlängert werden, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und kumulativ die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 77 Abs. 1 und 2 VZAE). Ist das Anwesenheitsrecht des originär Aufenthaltsberechtigten hingegen untergegangen, richtet sich der nacheheliche Aufenthalt nur dann nach Art. 50 AIG, wenn der (ehemalige) Ehegatte aus der EU in der Schweiz eine Niederlassungsbewilligung hatte (vgl. dazu BGE 144 II 1 E. 4 sowie Thomas Geiser/Felix Blocher/Marc Busslinger, Ausländische Personen als Ehepartner und registrierte Partnerinnen, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Handbücher für die Anwaltspraxis [HAP], Ausländerrecht, 3. A., Basel 2022, Rz.23.325). Ist Letzteres nicht der Fall, ist der weitere Aufenthalt nach Auflösung der Ehegemeinschaft nach pflichtgemäss auszuübendem Ermessen unter den Voraussetzungen von Art. 44 AIG in Verbindung mit Art. 77 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) oder allenfalls im Rahmen eines persönlichen Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu gestatten.
3.2 Es ist vorliegend unbestritten, dass die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann somit vom 22. Dezember 2015 bis zur Trennung im Oktober 2021 mehr als drei Jahre bestand. Sie erfüllt damit die zeitliche Voraussetzung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG. Fraglich ist jedoch, ob sie aufgrund ihrer mangelhaften Deutschkenntnisse, ihrer Schulden und ihrer nicht existenzsichernden Erwerbstätigkeit auch als erfolgreich integriert im Sinn von Art. 58a AIG gelten kann.
4.
4.1
4.1.1 Die zuständige Behörde berücksichtigt bei der Beurteilung der Integration folgende Kriterien: die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a), die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b), die Sprachkompetenzen (lit. c) und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d). In Bezug auf die letzten beiden Kriterien ist Integrationshindernissen wie einer Behinderung, Krankheit oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen angemessen Rechnung zu tragen (Art. 58a Abs. 2 AIG; vgl. auch Art. 77f der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]). Bei der Prüfung der Integrationskriterien verfügen die zuständigen Behörden über einen grossen Ermessensspielraum (vgl. BGr, 12. Mai 2016, 2C_522/2015, E. 2.2). Ob der fehlende Integrationserfolg dem betroffenen Ausländer darüber hinaus vorzuwerfen ist, erscheint grundsätzlich unerheblich (VGr, 23. August 2023, VB.2023.00430; vgl. Geiser/Blocher/Busslinger in: Uebersax et al., § 23.313; VGr, 20. März 2019, VB.2018.00774, E. 4.3.1).
4.1.2 Für die Erfüllung der Integrationskriterien von Art. 58a AIG bzw. die Bejahung einer erfolgreichen Integration ist kein völlig klagloses Verhalten erforderlich. Geringfügige Delinquenz stellt die Erfüllung der Integrationskriterien von Art. 58a Abs. 1 AIG bzw. eine erfolgreiche Integration noch nicht infrage. Aber selbst Bagatelldelikte lassen bei wiederholter Delinquenz auf einen fehlenden Respekt vor der schweizerischen Rechtsordnung schliessen und stellen den Integrationserfolg infrage (vgl. Laura Campisi, Die rechtliche Erfassung der Integration im schweizerischen Migrationsrecht, Zürich/St. Gallen 2014, S. 83).
4.1.3 Keine Erfüllung der Integrationskriterien bzw. erfolgreiche Integration liegt zudem vor, wenn eine Person kein Erwerbseinkommen erwirtschaften kann, welches ihren Konsum zu decken vermag, und während einer substanziellen Zeitdauer von Sozialleistungen abhängig ist (vgl. hierzu die aktuellen Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AIG] des Staatssekretariats für Migration [SEM], Bern Oktober 2013, Ziff. 6.15.2; BGr, 10. Januar 2013, 2C_930/2012, E. 3; BGr, 22. August 2011, 2C_857/2010, E. 2.3.1; BGr, 30. November 2010, 2C_546/2010, E. 5.2.3 f.). Selbiges muss auch ohne Sozialhilfebezug gelten, wenn die Deckung des Lebensbedarfs und des privaten Konsums mangels existenzsichernder Erwerbstätigkeit zu einer Verschuldung gegenüber Dritten führt. Sodann kann nicht allein aus dem Umstand, dass eine ausländische Person sich strafrechtlich nichts zuschulden kommen liess und keine Sozialhilfe bezog, auf eine erfolgreiche Integration geschlossen werden (BGr, 12. Dezember 2019, 2C_248/2019, E. 2.1, und BGr, 22. Januar 2020, 2C_541/2019, E. 3.4.1, je mit zahlreichen Hinweisen). Entscheidend ist die Gesamtabwägung der konkreten negativen und positiven Integrationsindikatoren im Einzelfall (BGr, 13. Dezember 2017, 2C_625/2017, E. 2.2.2 mit Hinweisen).
4.1.4 Die erfolgreiche Integration muss hierbei grundsätzlich schon zum Zeitpunkt der Beendigung der ehelichen Gemeinschaft vorliegen (VGr, 20. September 2017, VB.2017.00313, E. 3.2). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist aber auch eine nach der Trennung der Ehegatten entstandene erfolgreiche Integration zu berücksichtigen, wenn sie noch während der Gültigkeitsdauer der aus der Ehe abgeleiteten Aufenthaltsbewilligung entstand (vgl. BGr, 30. Oktober 2015, 2C_175/2015, E. 3.2.3; VGr, 1. Juni 2016, VB.2016.00051, E. 3.1.2).
4.2 Die Vorinstanz stellte fest, dass die Integration der Beschwerdeführerin in mehrerer Hinsicht mangelhaft sei: Die Beschwerdeführerin sei zum Zeitpunkt der Aufgabe der Ehegemeinschaft im Oktober 2021 seit längerer Zeit arbeitslos gewesen. Zwar habe sie sich aufgrund der Aufgabe der Ehegemeinschaft in einer psychischen Krisensituation befunden, jedoch sei keine eigentliche Arbeitsunfähigkeit belegt worden. Für das Jahr 2022 seien keine Arbeitsbemühungen dokumentiert, obwohl die Beschwerdeführerin seit Ende Dezember 2021 bei der Stellensuche von einer Beiständin unterstützt worden sei. Ebenso habe sie sich in dieser Zeit nicht bemüht, ihre Deutschkenntnisse zu verbessern. Eine Arbeitsunfähigkeit könne erst betreffend den Zeitraum ihrer Hospitalisierung von November 2022 bis März 2023 und der anschliessenden Krankschreibung im April und Mai 2023 angenommen werden. Erst am 17. Juli 2023, mehr als eineinhalb Jahre nach der Trennung von ihrem Ehemann, habe sie eine unbefristete 30%-Stelle im Stundenlohn als Mitarbeiterin im Rotationssystem bei H AG in I angetreten. Dort sei sie nach wie vor tätig. Auch wenn ihr nur eine 30%-Anstellung zugesichert wurde, habe ihr effektives Pensum stets mehr betragen. Von Juli bis September 2023 habe sie durchschnittlich 129,65 Stunden pro Monat gearbeitet (rund 30 Stunden pro Woche), worauf sie sich im Oktober 2023 von der Sozialhilfe habe lösen können. Im Oktober 2023 habe sie erstmals einen Deutschkurs besucht, obwohl ihr bei der Trennung bewusst gewesen sei, dass ihre mangelnden Deutschkenntnisse ihrem wirtschaftlichen Fortkommen massgeblich entgegenstünden. Ihre Erwerbslosigkeit im Zeitpunkt und nach der Beendigung der ehelichen Gemeinschaft sowie das sich daraus ergebende Integrationsdefizit liessen sich höchstens bedingt auf persönliche Umstände zurückführen. Damit müsse ihr vorgeworfen werden, dass sie ihr Arbeitspotenzial unzureichend ausgeschöpft habe. Sodann habe sie Schulden: Es bestünden 21 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 45'513.55 per 12. Februar 2024. Es lasse sich zwar nicht in Abrede stellen, dass diese zu einem grossen Teil aus der Zeit der ehelichen Gemeinschaft bzw. der Betriebsführung des Restaurants J stammen würden und damit auch ihrem Ehemann zuzuschreiben seien. Es sei jedoch nicht nachvollziehbar, dass die Ehegatten keine staatlichen Corona-Kredite bzw. -Finanzhilfen beantragt hätten, um den Betrieb bestmöglich aufrechtzuerhalten und so den Schuldenzuwachs zu reduzieren. Zwar sei ihr zugute zu halten, dass sie im Zeitraum vom 26. Juni 2023 bis 26. August 2024 betreffend Krankenkassenschulden bei der K SA monatliche Abzahlungen von Fr. 50.- geleistet habe. Jedoch sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie sich nicht um ein höheres Pensum oder um eine besser bezahlte Anstellung bemüht habe, um ihre Schulden abzubezahlen. Nachdem sie dies nicht getan habe, habe sie ihre knappen finanziellen Verhältnisse und die damit verbundene eingeschränkte Möglichkeit, Schulden abzubauen, zumindest teilweise zu verantworten. Auch sei ihr vorzuwerfen, dass sie nach der Ehetrennung über weite Strecken ohne ersichtlichen Grund untätig gewesen sei. Es sei ihr deshalb hinsichtlich der Schuldensituation ein mutwilliges Verhalten vorzuwerfen. Damit sei auch das Integrationskriterium nach Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE nicht erfüllt. In sprachlicher Hinsicht könne die Beschwerdeführerin zwar mittlerweile ein A1-fide-Zertifikat vorweisen, das ihr Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1 (Lesen und Schreiben) und A2 (Sprechen und Verstehen) bescheinige. Allerdings habe sie dieses erst am 22. Dezember 2023, rund zwei Jahre nach dem massgeblichen Zeitpunkt der Ehetrennung erworben. Somit könne ihr auch in sprachlicher Hinsicht keine erfolgreiche Integration attestiert werden. Anderweitige Integrationsleistungen, die die genannten Defizite aufzuwiegen vermöchten, sofern es überhaupt möglich sei, ein bestimmte Integrationsdefizit durch andere (überdurchschnittlich gut erfüllte) Integrationselemente auszugleichen, lägen keine vor. Insbesondere gebe es keine Anhaltspunkte für eine über die üblichen Integrationserwartungen hinausgehende soziale Integration. Insgesamt sei die Integration der Beschwerdeführerin im massgeblichen Zeitpunkt der Auflösung der Ehe als unzureichend einzustufen, weshalb eine weitere Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nicht in Betracht komme.
4.3 Aufgrund der dargelegten Umstände, welche in den Akten dokumentiert sind, ist dieser Schluss nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin bestreitet grundsätzlich nicht, dass ihr keine erfolgreiche Integration attestiert werden kann. Sie macht hingegen geltend, die besagten Integrationsdefizite könnten ihr allesamt nicht vorgeworfen werden, weshalb ein nachehelicher Härtefall vorliege. Die Beschwerdeführerin bringt vor, es sei willkürlich, ihr die Schulden zum Vorwurf zu machen, da sie selber gar keine staatliche Hilfe habe beantragen können, weil ihr Ehemann der Inhaber des Restaurants gewesen sei. Die Schulden würden eine enorme psychische Belastung darstellen. Ihr Ehemann habe sich ausser Stande gezeigt, angemessen auf die Situation zu reagieren, sei es indem er staatliche Hilfe in Anspruch genommen oder seine Lebenshaltungskosten minimiert hätte. Es sei deshalb zusätzlich zu ehelichen Konflikten gekommen. Sie selber sei dadurch in eine schwere Alkoholabhängigkeit abgerutscht und es hätten sich lebensgefährliche, körperliche Begleitkrankheiten eingestellt. Entgegen der Annahme der Vorinstanz habe bereits im Oktober 2021 eine schwere Erkrankung vorgelegen. Wie sich aus dem in den Akten befindlichen Bericht des Spitals L, ergebe, sei bei ihr bereits ab Sommer 2020 unter anderem die Diagnose einer schweren Lebererkrankung gestellt worden. In diesem Stadium der Krankheit betrage die Einjahres-Überlebensrate nur 35 %. Dass sie die Krankheit überhaupt überlebt habe, sei einerseits Glück und sei andererseits ihrer Stabilisierung Ende 2021 dank der Hilfe ihrer Beiständin und ihrer mehrmonatigen stationären Entzugsbehandlung 2022/2023 in der Psychiatrischen Klinik M zu verdanken. Erst nach dieser Behandlung sei sie wieder in der Lage gewesen, sich um ihre persönlichen Angelegenheiten zu kümmern und zumindest wieder tiefprozentig ins Erwerbsleben einzusteigen.
4.4 Es trifft zu, dass gemäss dem Bericht des Spitals L vom 28. Juni 2023 die Diagnose der schweren Lebererkrankung erstmals im Juni 2020 gestellt wurde. Dem Bericht lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass und inwiefern die Beschwerdeführerin wegen ihrer Erkrankung arbeitsunfähig gewesen war. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die verbeiständete und anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin keine weiteren Beweismittel (wie z. B. den Diagnosebericht vom Juni 2020, Arbeitsunfähigkeitszeugnisse durch behandelnde Ärzte) eingereicht hat oder zumindest substanziiert dargelegt hat, in welchem Zeitraum und inwiefern sie durch ihre Erkrankung konkret eingeschränkt gewesen war. Es wäre im Rahmen der Mitwirkungspflicht an der Beschwerdeführerin gewesen, die geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit zu belegen. Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass demgegenüber vorliegend einiges dafür spricht, dass die Beschwerdeführerin durchaus in der Lage gewesen wäre, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. So war sie zum Zeitpunkt der Aufgabe der Ehegemeinschaft im Oktober 2021 seit längerer Zeit arbeitslos und war beim RAV gemeldet. Auch ihre Angaben zum Zeitpunkt der Aufgabe der Ehegemeinschaft, wonach es ihr physisch gut gehe, sie unbedingt eine Arbeit erhalten wolle und es sich sogar zutraue, den vormals gemeinsam geführten Restaurantbetrieb J in N allein zu übernehmen, sprechen für eine Arbeitsfähigkeit. Sodann ist die Beschwerdeführerin aktuell trotz der Erkrankung offenbar in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Sie zeigt nicht auf, dass und inwiefern sich die Situation diesbezüglich seit der Trennung geändert haben soll. Es ist somit mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass keine schwere oder andauernde Krankheit im Sinn von Art. 77 lit. b VZAE vorlag, welche ein Abweichen vom Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben erlauben würde. Die Schulden weisen keinen Zusammenhang mit ihrer Krankheit auf, weshalb es unerheblich ist, ob ihr der mangelnde Integrationserfolg vorzuwerfen ist (vgl. E. 3.3.1). Sodann ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass ihr zumindest vorzuwerfen wäre, dass sie sich in der Folge nicht genügend um den Abbau der Schulden bemüht hat.
Die Beschwerdeführerin kann gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ableiten.
5.
5.1 Auch bei fehlendem Integrationserfolg kann sich ein Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, der sogenannte nacheheliche Härtefall). Hierbei wird aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben vorausgesetzt, was namentlich vorliegen kann, wenn die betroffene ausländische Person Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG). Der nacheheliche Härtefall muss sodann in Kontinuität bzw. Kausalität zur gescheiterten Ehegemeinschaft und zum damit verbundenen (abgeleiteten) Aufenthalt stehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00349, E. 2.3.1). Fehlt es an einem derartigen Konnex, kann gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG allenfalls von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Im Gegensatz zum nachehelichen Härtefall liegt die Bewilligungserteilung beim allgemeinen Härtefall im Sinn der "Kann-Bestimmung" von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG jedoch im (pflichtgemäss auszuübenden) Ermessen der Bewilligungsbehörde. Trotz Untersuchungsgrundsatz im Sinn von § 7 Abs. 1 VRG trifft die ausländische Person bei der Feststellung eines nachehelichen oder persönlichen Härtefalls eine weitreichende Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 90 AIG sowie BGE 138 II 229 E. 3.2.3).
5.2 Die Vorinstanz erwog hinsichtlich wichtiger persönlicher Gründe, die heute 43-jährige Beschwerdeführerin lebe seit sieben Jahren in der Schweiz und habe vor ihrer Einreise zwei Jahre in Italien bei ihren damaligen Schwiegereltern gelebt. Davor habe sie mit ihrem heute erwachsenen Sohn aus erster Ehe im Land O gelebt. Es sei davon auszugehen, dass sie im Land O erneut eine Aufenthaltsberechtigung erlangen könnte und sie nicht in die Mongolei zurückkehren müsste. Die Vorinstanz erachtete jedoch selbst eine Ausreise in ihr Heimatland als nicht unzumutbar, zumal sie dort während zehn Jahren die Hochschule besucht und danach eine Berufsschule als … und einen Kurs als … absolviert habe. Sie sei demnach gut ausgebildet, relativ jung und, soweit aus den Akten ersichtlich, derzeit auch gesund. Daran ändere auch der Einwand, dass sie bei einer Ausreise ihr hiesiges Betreuungsumfeld verlieren und infolgedessen ein aufgrund der gastroenterologischen Diagnosen lebensbedrohender Rückfall in die Alkoholabhängigkeit drohe, nichts. Ein Rückfall sei auch in der Mongolei behandelbar. Es gebe dort neben medizinischen Hilfsangeboten Selbsthilfeorganisationen, insbesondere in der Hauptstadt Ulaanbaatar, woher die Beschwerdeführerin stamme. Es sei nicht ausschlaggebend, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten in der Mongolei denjenigen in der Schweiz nicht ebenbürtig seien. Eine Gefährdung der sozialen und beruflichen Reintegration der Beschwerdeführerin könne unter diesen Umständen nicht bejaht werden.
5.3 Die wenig substanziierten Ausführungen, welche die Beschwerdeführerin gegen die vorinstanzlichen Ausführungen vorbringt, vermögen nicht zu überzeugen. Soweit sie geltend macht, sie sei seit Dezember 2022 verbeiständet, vermag dies an der Einschätzung der Vorinstanz nichts zu ändern. Die Beistandschaft war aufgrund ihrer Unerfahrenheit bei den hiesigen Hilfsangeboten und Institutionen, ihrer mangelnden Kenntnisse der hiesigen Sprache und der rechtlichen Bestimmungen und Vorgaben errichtet worden. In ihrem Heimatland hingegen ist sie mit der Sprache und den Gepflogenheiten vertraut und sollte ihr die Erledigung von administrativen Aufgaben leichter fallen. Betreffend der geltend gemacht Rückfallgefahr ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass ein Rückfall in die Alkoholabhängigkeit auch in der Mongolei behandelbar wäre. Aufgrund der Dauer ihres Aufenthalts und ihrer dargelegten Integrationsdefizite ist nicht von einer tiefgreifenden Verwurzelung in der Schweiz auszugehen. Die 43 Jahre alte Beschwerdeführerin befindet sich noch mitten im Erwerbsleben und ihre Reintegrationschancen bei einer Rückkehr in die Mongolei sind intakt oder gar besser als in der Schweiz.
Damit ist weder ein nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AIG noch ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG ersichtlich.
6.
Sodann finden sich vorliegend keine Hinweise darauf, dass das Migrationsamt sein Ermessen gemäss Art. 96 Abs. 1 AIG in qualifizierter Form unangemessen ausgeübt hätte und sich dabei insbesondere von sachfremden Motiven hätte leiten lassen. Die Bewilligungsverweigerung erscheint damit auch verhältnismässig.
7.
Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG sind nach dargelegter Sachlage ebenfalls nicht ersichtlich und werden auch nicht substanziiert geltend gemacht.
Die Beschwerde ist damit abzuweisen.
8.
8.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und steht ihr auch keine Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a sowie § 17 Abs. 2 VRG).
8.2 Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben nach Abs. 2 derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren.
Unentgeltlichen Rechtsbeiständen wird der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt. Dabei werden die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt. Auslagen werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]). Als erforderlich ist jener Zeitaufwand zu betrachten, den auch eine nicht bedürftige Person von ihrer Rechtsvertretung vernünftigerweise erwartet hätte und zu dessen Zahlung sie bereit gewesen wäre, um ihre Rechte im Verfahren zu wahren. § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) sieht bei anwaltlicher Vertretung einen Stundensatz von Fr. 220.- vor.
8.3 Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist unbestritten. Ebenso erweist sich ihr Begehren als nicht aussichtslos und ist sie aufgrund ihrer Unterstützungsbedürftigkeit in administrativen Angelegenheiten, der Komplexität der Angelegenheit und ihrer geringen Deutschkenntnisse auf fachkundige Vertretung angewiesen. Deshalb ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auch für das Beschwerdeverfahren zu entsprechen und ihre Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen
8.4 Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin macht für das Beschwerdeverfahren in ihrer Kostennote einen zeitlichen Aufwand von neun Stunden à Fr. 220.- zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer geltend, woraus eine Entschädigungsforderung von Fr. 2'218.30 resultiert. Sie ist in diesem Betrag aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
8.5 Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Partei, welcher die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald diese dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Verfahrensabschluss (§ 16 Abs. 4 VRG).
9.
Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5. Rechtsanwältin B wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'218.30.- (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
6. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
7. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
8. Mitteilung an: a) die Parteien; b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion; c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).