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Geschäftsnummer: VB.2025.00078 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 27.02.2025 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägung); prozeduraler Aufenthalt
[Die Beschwerdeführerin, eine 1978 geborene Staatsangehörige Kosovos, ersuchte seit dem rechtskräftigen Widerruf ihrer Aufenthaltsbewilligung und ihrer Wegweisung wiederholt vergeblich um Wiedererwägung der betreffenden Verfügung, zuletzt im August 2024. Die Vorinstanz verweigerte ihr den Aufenthalt während des Rekursverfahrens.] Wie das Bundesgericht bereits mit Urteil vom 29. Mai 2024 im Rahmen der Beurteilung des letzten von der Beschwerdeführerin eingeleiteten, praktisch identisch begründeten Wiedererwägungsgesuchs betonte, stellen der Umstand, dass sich die Beschwedeführerin und ihr Ehemann nach ihrer Wegweisung dafür entschieden haben, ihre jüngste Tochter in der Schweiz zu belassen, und die Konsequenzen dieses Entscheids (fortschreitende Sozialisation des Kindes, geltend gemachte gesundheitliche Folgen der Trennung von den Eltern) unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf Familienleben noch keine wesentlichen Änderungen der Sachlage dar (2C_32/2024). Die neuen Belege und Vorbringen der Beschwerdeführerin zum Gesundheitszustand und zur Integration ihrer Tochter im vorliegenden Verfahren führen nicht dazu, dass die Einschätzung des Bundesgerichts in dem vorzitierten Entscheid als überholt einzustufen wäre. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz davon ausging, dass die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen im Fall der Beschwerdeführerin nicht offensichtlich erfüllt sind, und ihr den prozeduralen Aufenthalt verweigerte (zum Ganzen E. 2). Abweisung.
Stichworte: FAMILIENLEBEN MUTTER-KIND-BEZIEHUNG NEUE BEWEISMITTEL NEUE TATSACHEN PROZEDURALER AUFENTHALT RECHTSKRÄFTIGE WEGWEISUNG TRENNUNG DER FAMILIE VORSORGLICHE MASSNAHME WEGWEISUNG WIEDERERWÄGUNGSGESUCH ZULASSUNGSVORAUSSETZUNGEN ZWISCHENENTSCHEID
Rechtsnormen: Art. 17 Abs. 2 AIG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung
VB.2025.00078
Urteil
der 4. Kammer
vom 27. Februar 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägung); prozeduraler Aufenthalt,
hat sich ergeben:
I.
A. A, eine 1978 geborene Staatsangehörige Kosovos, heiratete im Mai 2013 in ihrer Heimat C, einen 1977 geborenen Landsmann, der über eine Niederlassungsbewilligung verfügte. Die Eheleute haben die gemeinsamen Kinder D (geboren 2001), E (2002) und F (2013). Auf Gesuch von C vom 25. Juni 2013 hin wurde der Familiennachzug für A, D, E und F bewilligt (vgl. VGr, 19. November 2014, VB.2014.00509). In der Folge erhielten A, D und E eine Aufenthaltsbewilligung. F verfügt über die Niederlassungsbewilligung.
B. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2019 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von C aufgrund von dessen Straffälligkeit (vgl. dazu BGr, 25. September 2018, 6B_376/2018); gleichzeitig widerrief es die Aufenthaltsbewilligungen von A und E. Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 12. März 2020 ab. Das Verwaltungsgericht hiess eine hiergegen erhobene Beschwerde am 17. Oktober 2020 teilweise gut und lud das Migrationsamt ein, die Aufenthaltsbewilligung von E zu verlängern. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (VB.2020.00245). Am 23. April 2021 bestätigte das Bundesgericht das verwaltungsgerichtliche Urteil (2C_997/2020).
Auf ein am 19. Juli 2021 von A eingereichtes Wiedererwägungsgesuch trat das Migrationsamt mit Verfügung vom 18. August 2021 nicht ein. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (VGr, 17. März 2022, VB.2022.00072).
C. Am 18. Februar 2022 reiste A aus der Schweiz aus, um ein halbes Jahr später erneut in die Schweiz einzureisen und hier ein Asylgesuch zu stellen. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte dieses mit Entscheid vom 5. Dezember 2022 ab und wies A aus der Schweiz weg. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 20. Dezember 2022 (E-5742/2022) ab, soweit es darauf eintrat. In der Folge setzte das SEM A eine Ausreisefrist bis am 19. Januar 2023 an; ein Gesuch um Verlängerung derselben wies es ab.
Auf ein hiergegen erhobenes Wiedererwägungsgesuch trat das Migrationsamt am 18. August 2023 nicht ein, welche Verfügung das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 22. November 2023 (VB.2023.00596) und das Bundesgericht mit Urteil vom 29. Mai 2024 (2C_32/2024) schützten.
D. Mit Schreiben vom 1. Juli 2024 hielt das Migrationsamt A zum unverzüglichen Verlassen der Schweiz an. Eine Woche später ersuchte sie abermals um wiedererwägungsweise Bewilligung des Aufenthalts im Kanton Zürich.
Mit Verfügung vom 14. November 2024 trat das Migrationsamt auf das Gesuch von A nicht ein und stellte fest, dass diese zur unverzüglichen Ausreise aus der Schweiz und dem Schengenraum verpflichtet sei und ihr die aufschiebende Wirkung des Rekurses kein prozedurales Anwesenheitsrecht vermittle.
II.
Dagegen rekurrierte A am 16. Dezember 2024 bei der Sicherheitsdirektion und verlangte insbesondere, dass ihr "während des Verfahrens der weitere Aufenthalt im Kanton Zürich zu gestatten" sei. Dieses Gesuch wies die Sicherheitsdirektion mit prozessleitendem Entscheid vom 17. Dezember 2024 ab.
III.
Am 3. Februar 2025 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, in Abänderung der Anordnung der Sicherheitsdirektion vom 17. Dezember 2024 sei ihr die Anwesenheit während des laufenden Verfahrens zu gestatten und von Vollzugsmassnahmen abzusehen. Am 10. Februar 2025 reichte A ein Gesuch ein um superprovisorische Anordnung eines Vollzugsstopps für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Mit Verfügung vom 11. Februar 2025 wies der stellvertretende Abteilungspräsident das letztgenannte Gesuch ab. Mit Präsidialverfügung vom 5. Februar 2025 war A bereits zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 1'570.- angehalten worden. Die Kaution wurde in der Folge fristgerecht geleistet.
Die Sicherheitsdirektion hatte am 10. Februar 2025 auf Vernehmlassung verzichtet; der Beschwerdegegner erstattete keine Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
1.2 Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (Art. 92 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), ist die Beschwerde ans Verwaltungsgericht – abgesehen vom hier nicht massgebenden Fall gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG – nur zulässig, wenn der angefochtene Entscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sowie Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; siehe dazu auch Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014, § 19a N. 44 ff. und 48).
Die Verpflichtung einer ausländischen Person, die Schweiz zu verlassen und das Ergebnis des ausländerrechtlichen Verfahrens im Ausland abzuwarten, bildet grundsätzlich nur dann einen nicht wiedergutzumachenden rechtlichen Nachteil, wenn in der Sache selber ein Rechtsanspruch auf Anwesenheit besteht bzw. ein solcher zumindest vertretbar dargetan wird (vgl. BGr, 12. Juni 2024, 2C_281/2024, E. 3.2 mit Hinweisen). Die Verweigerung des prozeduralen Aufenthalts kann bei einem Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführerin mit ihrer minderjährigen jüngsten Tochter F, die hier die Schule besucht und bei ihren volljährigen Geschwistern lebt, einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge haben (vgl. BGr, 8. August 2024, 2C_165/2024, E. 1.2). Damit ist die Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erfüllt und auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20)] haben ausländische Personen, die für einen vorübergehenden Aufenthalt eingereist sind und die nachträglich eine Bewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt beantragen, den entsprechenden Entscheid im Ausland abzuwarten. Sind die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt, so kann die zuständige kantonale Behörde den Aufenthalt während des Verfahrens gestatten (Art. 17 Abs. 2 AIG). Die gesuchstellende Person soll sich – so die Botschaft des Bundesrats – nicht darauf berufen können, dass sie das nachgesuchte Aufenthaltsrecht bereits während des Verfahrens ausüben darf, es sei denn, die Bewilligungsvoraussetzungen seien "mit grosser Wahrscheinlichkeit" gegeben (BBl 2002 3709 ff., 3778). Darüber ist in summarischer Würdigung der Erfolgsaussichten zu entscheiden (vgl. BGE 139 I 37 E. 2.2, 130 II 149 E. 2.2; BGr, 8. August 2024, 2C_165/2024, E. 5.1 mit Hinweis, und 28. April 2022, 2C_281/2022, E. 2.2).
2.2 Mit Verfügung vom 31. Oktober 2019 widerrief der Beschwerdegegner die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben ebenso erfolglos (BGr, 23. April 2021, 2C_997/2020) wie zwei in der Folge in den Jahren 2021 und 2023 eingereichte Wiedererwägungsgesuche der Beschwerdeführerin (vgl. VGr, 17. März 2022, VB.2022.00072; BGr, 29. Mai 2024, 2C_32/2024).
Mit Schreiben vom 9. Juli 2024 ersuchte die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner erneut um Wiedererwägung der Verfügung vom 31. Oktober 2019, da ihre Tochter F "mittlerweile im 11. Altersjahr und derart ausschliesslich in der Schweiz integriert" sei, dass ihr eine Ausreise in den Kosovo wie auch (alternativ) die Trennung von der Mutter aus ärztlicher Sicht nicht zugemutet werden könnten.
2.3 Wurde über einen Aufenthaltsanspruch und die Wegweisung rechtskräftig entschieden, kann grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch eingereicht werden. Das Stellen eines neuen Gesuchs darf jedoch nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (BGE 146 I 185 E. 4.1, 136 II 177 E. 2.1). Ein entsprechendes Gesuch müssen die Verwaltungsbehörden deshalb grundsätzlich nur dann materiell behandeln, wenn sich die Rechtslage oder die tatsächlichen Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn die gesuchstellende Person – im Sinn einer Revision gemäss §§ 86a–86d VRG – erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder dafür keine Veranlassung bestand (zum Ganzen BGr, 17. Februar 2022, 2C_861/2021, E. 3.2; VGr, 17. März 2022, VB.2022.00072, E. 2.2 mit Hinweisen).
Wie das Bundesgericht hier jedoch bereits mit Urteil vom 29. Mai 2024 im Rahmen der Beurteilung des letzten von der Beschwerdeführerin eingeleiteten, praktisch identisch begründeten Wiedererwägungsgesuchs betonte, stellen der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann nach ihrer Wegweisung dafür entschieden haben, ihre jüngste Tochter in der Schweiz zu belassen, und die Konsequenzen dieses Entscheids (fortschreitende Sozialisation des Kindes, geltend gemachte gesundheitliche Folgen der Trennung von den Eltern) unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf Familienleben noch keine wesentlichen Änderungen der Sachlage dar (BGr, 29. Mai 2024, 2C_32/2024). Aus dem im vorliegenden Verfahren neu eingereichten ärztlichen Bericht vom 3. Juli 2024, auf den sich die Beschwerdeführerin in ihrem Wiedererwägungsgesuch bezieht, ergibt sich bei summarischer Beweiswürdigung nichts, was eine hiervon abweichende Beurteilung nahelegen würde. Vielmehr fällt auf, dass die behandelnden Ärzte darin in weiten Teilen die Aussagen zur Zumutbarkeit einer Wegweisung bzw. einer Trennung übernehmen, die bereits in einem für das frühere Wiedererwägungsverfahren erstellten ärztlichen Bericht vom Januar 2023 gemacht wurden, und sogar ergänzend festhalten, dass sich die gesundheitliche Situation von F seither "einigermassen" stabilisiert habe. Hinsichtlich der behaupteten (weiter) fortgeschrittenen Integration von F belässt es die Beschwerdeführerin sodann bei einem Hinweis auf den Zeitablauf seit ihrem letzten Gesuch. Auch dieser führt allerdings nicht dazu, dass die Einschätzung des Bundesgerichts in dem vorzitierten Entscheid als überholt einzustufen wäre. So gilt unverändert, dass die Tochter der Beschwerdeführerin (auch mit knapp 12 Jahren) noch in einem Alter ist, in dem eine Übersiedlung zur Beschwerdeführerin in den Kosovo grundsätzlich möglich bleibt (so bereits BGr, 29. Mai 2024, 2C_32/2024, E. 4.2.2). Umgekehrt ist es ihr mit zunehmendem Alter umso eher zumutbar, (alternativ) ohne die Mutter im Haushalt mit ihren volljährigen Geschwistern wohnen zu bleiben, denen das Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich im Jahr 2022 eine Pflegekinderbewilligung erteilt hat (dazu BGr, 29. Mai 2024, 2C_32/2024, E. 4.2.3).
Inwiefern schliesslich in der im Oktober 2024 erfolgten Scheidung der Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann nach behauptetem mehrjährigem Getrenntleben eine Änderung einer entscheidwesentlichen Tatsache erblickt werden sollte, wie die Beschwerdeführerin vor Vorinstanz neu vorbrachte, ist weder dargetan noch ersichtlich (vgl. zum Getrenntleben der beiden bereits VGr, 17. März 2022, VB.2022.00072, E. 3.1).
2.4 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz davon ausging, dass die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen im Fall der Beschwerdeführerin nicht offensichtlich erfüllt sind, und ihr den prozeduralen Aufenthalt verweigerte.
3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung wurde nicht beantragt.
5.
Da die vorinstanzliche Verfügung einen Zwischenentscheid darstellt, ist das vorliegende Urteil ebenfalls ein solcher (Bertschi, § 19a N. 32). Das Bundesgericht lässt sich daher im Sinn des Art. 93 BGG nur anrufen, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen könnte und so einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Soweit ein Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 1'570.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
5. Mitteilung an: a) die Parteien; b) die Sicherheitsdirektion; c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).