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Geschäftsnummer: VB.2025.00067 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 12.02.2025 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Gesundheitswesen Betreff: Berufsausübungsverbot
Berufsausübungsverbot. [Drittbeschwerde einer Patientin eines von einem Berufsausübungsverbot betroffenen Arztes.] Soweit die Beschwerdeführerin die das Berufsausübungsverbot aussprechende Verfügung des Amts für Gesundheit anficht, mangelt es dem Verwaltungsgericht an der erforderlichen funktionalen Zuständigkeit (E. 2.2). In Bezug auf die ebenfalls angefochtene Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 27. November 2024 wäre zwar die funktionale Zuständigkeit gegeben. Jedoch erhob der betroffene Arzt gegen Dispositivziffer III dieser Verfügung (Abweisung des Begehrens um superprovisorische Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses) bereits selbst Beschwerde beim Verwaltungsgericht, auf welche dieses mit Verfügung VB.2024.00768 vom 19. Dezember 2024 in der Folge mangels Rechtsschutzinteresses nicht eintrat. Fehlte aber dem Verfügungsadressaten das Rechtsschutzinteresse, so muss dies umso mehr für die Beschwerdeführerin gelten, die sich im Sinn einer Drittbeschwerde an das Verwaltungsgericht wandte. Auch in Bezug auf die übrigen Dispositivziffern der Verfügung vom 27. November 2024 ist kein Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin an deren Aufhebung zu erkennen. Zudem handelt es sich bei dieser Verfügung um einen Zwischenentscheid und ist nicht ersichtlich, inwiefern hier die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG vorliegen sollen (E. 2.3). Nichteintreten.
Stichworte: AUFSCHIEBENDE WIRKUNG BERUFSAUSÜBUNG DRITTBESCHWERDE FUNKTIONALE ZUSTÄNDIGKEIT RECHTSSCHUTZINTERESSE SUPERPROVISORISCHE MASSNAHME WEITERLEITUNGSPFLICHT ZUSTÄNDIGKEIT DES VERWALTUNGSGERICHTS ZWISCHENENTSCHEID
Rechtsnormen: Art. 93 Abs. I BGG § 5 Abs. II VRG § 19a Abs. II VRG § 19b Abs. II lit. b VRG § 38b Abs. I lit. a VRG § 41 Abs. III VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung
VB.2025.00067
Verfügung
des Einzelrichters
vom 12. Februar 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Amt für Gesundheit,
Beschwerdegegner,
betreffend Berufsausübungsverbot,
hat sich ergeben:
I.
Mit Verfügung vom 18. Oktober 2024 entzog das Amt für Gesundheit des Kantons Zürich Dr. med. B die Bewilligung zur fachlich eigenverantwortlichen Berufsausübung als Arzt (Dispositivziffer I). Bei Patientinnen und Patienten, die bei Dr. med. B in Behandlung stünden, sei diese innert drei Wochen nach Eröffnung der Verfügung abzuschliessen, oder die Patientinnen und Patienten seien innert derselben Frist zur geeigneten Weiterbehandlung zu überweisen. Neue Behandlungen dürften per sofort nicht mehr begonnen werden (Dispositivziffer II). Sodann auferlegte das Amt für Gesundheit Dr. med. B eine Busse von Fr. 5'000.- (Dispositivziffer III) sowie die Kosten des Verfahrens von Fr. 2'500.- (Dispositivziffer IV). Dem Lauf der Rekursfrist und einem allfälligen Rekurs gegen die Dispositivziffern I und II der Verfügung entzog das Amt für Gesundheit – unter Vorbehalt der dreiwöchigen Übergangsfrist – die aufschiebende Wirkung (Dispositivziffer VI). Die Verfügung wurde Dr. med. B bzw. seiner damaligen Vertreterin, dem Bundesamt für Gesundheit, dem Gesundheitsdepartement des Kantons St. Gallen und der AGZ (AerzteGesellschaft des Kantons Zürich) mitgeteilt (Dispositivziffer VII).
II.
A. Dr. med. B, vertreten durch Fürsprecher C, erhob daraufhin Rekurs bei der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich. Mit Verfügung vom 27. November 2024 nahm die Gesundheitsdirektion vom Eingang des Rekurses Vormerk (Dispositivziffer I). Den Antrag auf Überweisung an den Regierungsrat wies sie ab (Dispositivziffer II), ebenso das Begehren um superprovisorische Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses (Dispositivziffer III). Sodann forderte die Gesundheitsdirektion das Amt für Gesundheit auf, innert einer Frist von zehn Tagen zum Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses Stellung zu nehmen (Dispositivziffer V) und innert 30 Tagen eine Rekursantwort einzureichen (Dispositivziffer VI). Die Verfügung wurde Dr. med. B bzw. seinem Vertreter und dem Amt für Gesundheit mitgeteilt (Dispositivziffer VIII).
B. Mit Beschwerde vom 18. Dezember 2024 gelangte Dr. med. B an das Verwaltungsgericht und beantragte, Dispositivziffer III der Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 27. November 2024 sei aufzuheben und seinem Rekurs vom 21. November 2024 gegen die Verfügung vom 18. Oktober 2024 sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit Verfügung VB.2024.00768 vom 19. Dezember 2024 [zur Publikation vorgesehen] trat das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein, da Dr. med. B das Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung der verweigerten superprovisorischen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses fehle.
C. Das Rekursverfahren ist dem Anschein nach noch hängig.
III.
Mit als "Verwaltungsgerichtsbeschwerde" bezeichneter Eingabe vom 28. Januar 2025 (Poststempel vom 29. Januar 2025) gelangte A – ihren Ausführungen zufolge Patientin von Dr. med. B – an das Verwaltungsgericht und beantragte neben anderem die Aufhebung des "Entscheids der Gesundheitsdirektion vom 18.10.2024" sowie der "diesbezüglich darauffolgenden Verfügungen der Gesundheitsdirektion sowie des Amts für Gesundheit des Kantons Zürich". Das Verwaltungsgericht eröffnete daraufhin das vorliegende Beschwerdeverfahren mit Geschäftsnummer VB.2025.00067 und setzte A – mangels eines klaren und eindeutigen Beschwerdeantrags – mit Präsidialverfügung vom 30. Januar 2025 eine Frist von zehn Tagen an, um sämtliche von ihr angefochtenen Entscheide einzureichen, mindestens aber genau zu bezeichnen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde. Innert derselben Frist habe A auch das von ihr in der Beschwerde erwähnte Rundschreiben vom 8. Januar 2025 einzureichen. Mit Eingabe vom 7. Februar 2025 (Poststempel vom 8. Februar 2025) reichte A nebst der eingangs genannten Verfügung des Amts für Gesundheit verschiedene weitere Unterlagen ein.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das vorliegende Verfahren ist durch den Einzelrichter zu erledigen, da sich die Beschwerde – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt – als offensichtlich unzulässig erweist und sich keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen (§ 38b Abs. 1 lit. a und § 38b Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7 in Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8). Aus demselben Grund konnte darauf verzichtet werden, weitere Akten oder Vernehmlassungen einzuholen (vgl. § 57 und § 58 VRG).
2.
2.1 Der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 7. Februar 2025 lagen folgende Dokumente bei: die Verfügung des Beschwerdegegners vom 18. Oktober 2024 (vorn I.), die Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 27. November 2024 (vorn II.A.), ein Schreiben (bzw. das Rundschreiben) von Dr. med. B vom 9. Januar 2025, womit er seine Patientinnen und Patienten um finanzielle Unterstützung und Einreichung von Strafanzeigen gegen den Beschwerdegegner und die Gesundheitsdirektion bei der Staatsanwaltschaft bat, sowie eine Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 23. Januar 2025, womit sie die Strafuntersuchung gegen mehrere beschuldigte Personen ("höhere Mitarbeitende der Verwaltung") von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat übernahm. Es darf angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin die Verfügung vom 18. Oktober 2024 und diejenige vom 27. November 2024 anficht.
2.2 Wie ihrer Rechtsmittelbelehrung entnommen werden kann (Dispositivziffer V), kann bzw. muss die Verfügung vom 18. Oktober 2024 zunächst mit Rekurs bei der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich angefochten werden (§ 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 2 VRG). Erst gegen deren Entscheid ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht möglich (§ 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG). In Bezug auf die Verfügung vom 18. Oktober 2024 mangelt es dem Verwaltungsgericht folglich an der erforderlichen funktionalen Zuständigkeit.
2.3 Gegen die Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 27. November 2024, für deren rechtsmittelweise Überprüfung die funktionale Zuständigkeit gegeben wäre, erhob Dr. med. B – als Adressat derselben – am 18. Dezember 2024 bereits selbst Beschwerde beim Verwaltungsgericht, auf welche dieses mit Verfügung VB.2024.00768 vom 19. Dezember 2024 in der Folge nicht eintrat (vorn II.B.). Dr. med. B steht dagegen die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen. Fehlte es aber schon dem Verfügungsadressaten – Dr. med. B – am Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung von Dispositivziffer III der Verfügung vom 27. November 2024, so muss dies umso mehr für die Beschwerdeführerin gelten, die sich im Sinn einer Drittbeschwerde an das Verwaltungsgericht wandte. Auch in Bezug auf die übrigen Dispositivziffern der Verfügung vom 27. November 2024 ist kein Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin an deren Aufhebung zu erkennen. Zudem handelt es sich bei dieser Verfügung um einen Zwischenentscheid, dessen Anfechtbarkeit sich nach § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss nach den Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) richtet. Inwiefern hier die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG vorliegen sollen, wonach Zwischenentscheide nur dann anfechtbar sind, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b), ist nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist daher auch insofern nicht einzutreten.
2.4 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Inhaltlich ist darauf demzufolge nicht einzugehen.
3.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr mangels Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
4.
Gemäss § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 VRG hat das Verwaltungsgericht Eingaben bei eigener Unzuständigkeit von Amtes wegen und in der Regel unter Benachrichtigung des Absenders an die zuständige Verwaltungsbehörde weiterzuleiten, wobei für die Einhaltung der Fristen der Zeitpunkt der Einreichung beim Verwaltungsgericht massgebend ist. Diese Weiterleitungspflicht besteht indes nur bei fristgebundenen Eingaben (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 48), wovon angesichts dessen, dass die angefochtene Verfügung des Beschwerdegegners vom 18. Oktober 2024 datiert und die Beschwerdeführerin selbst nicht Adressatin derselben ist, sondern vielmehr im Sinn einer Drittbeschwerde für Dr. med. B an das Verwaltungsgericht gelangte, vorliegend nicht gesprochen werden kann. Was die Verfügung vom 18. Oktober 2024 betrifft, steht es der Beschwerdeführerin frei, mit ihren Anliegen von sich aus mit Rekurs oder einem Beiladungsbegehren zum Rekursverfahren von Dr. med. B an die Gesundheitsdirektion zu gelangen, die alsdann die Prozessvoraussetzungen – namentlich die hinreichende Betroffenheit bzw. das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers und die Rechtzeitigkeit der Eingabe – zu prüfen hätte. Aufgrund seiner eigenen augenscheinlichen Unzuständigkeit (vorn E. 2.2) konnte das Verwaltungsgericht seinerseits auf eine solche Prüfung verzichten. In Bezug auf die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2024 mangelt es an einem erkennbaren Beschwerdewillen der Beschwerdeführerin, richtet sich ihr Rechtsmittel doch nur gegen Akte der Gesundheitsdirektion oder des Amts für Gesundheit. Insofern ist auch von einer diesbezüglichen Weiterleitung an das Bundesgericht abzusehen.
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 570.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an: a) die Parteien; b) die Gesundheitsdirektion.