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Zürich Verwaltungsgericht 12.03.2025 VB.2025.00064

March 12, 2025·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·3,069 words·~15 min·7

Summary

Einreise zum Verbleib beim Ehemann bzw. beim Vater | Familiennachzug [Die aus Pakistan stammenden Ehegatten haben vier gemeinsame Kinder. Der Ehemann hat mittlerweile die schweizerische Staatsbürgerschaft. Die Ehefrau und die vier Kinder ersuchen um Familiennachzug, wobei die Einhaltung der Nachzugsfrist strittig ist.] Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Aufgrund einer fehlerhaften behördlichen Auskunft stellte der Beschwerdeführer seine Bemühungen um Familiennachzug ein, was als nachteilige Disposition gewertet werden kann. Da die Beschwerdeführenden aufgrund einer vorbehaltlosen, unrichtigen Auskunft der zuständigen Behörde das rechtzeitig eingereichte Familiengesuch nicht weiterverfolgt haben, liegt ein Vertrauenstatbestand vor, welcher eine Fristwiederherstellung rechtfertigt. Das Gesuch erfolgte damit rechtzeitig. Zur Prüfung der weiteren Voraussetzungen (bedarfsgerechte Wohnung) wird die Sache an das Migrationsamt zurückgewiesen E. 2.3.4 ff.). Teilweise Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung an das Migrationsamt zum Neuentscheid.

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00064   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 12.03.2025 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Einreise zum Verbleib beim Ehemann bzw. beim Vater

Familiennachzug [Die aus Pakistan stammenden Ehegatten haben vier gemeinsame Kinder. Der Ehemann hat mittlerweile die schweizerische Staatsbürgerschaft. Die Ehefrau und die vier Kinder ersuchen um Familiennachzug, wobei die Einhaltung der Nachzugsfrist strittig ist.] Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Aufgrund einer fehlerhaften behördlichen Auskunft stellte der Beschwerdeführer seine Bemühungen um Familiennachzug ein, was als nachteilige Disposition gewertet werden kann. Da die Beschwerdeführenden aufgrund einer vorbehaltlosen, unrichtigen Auskunft der zuständigen Behörde das rechtzeitig eingereichte Familiengesuch nicht weiterverfolgt haben, liegt ein Vertrauenstatbestand vor, welcher eine Fristwiederherstellung rechtfertigt. Das Gesuch erfolgte damit rechtzeitig. Zur Prüfung der weiteren Voraussetzungen (bedarfsgerechte Wohnung) wird die Sache an das Migrationsamt zurückgewiesen E. 2.3.4 ff.). Teilweise Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung an das Migrationsamt zum Neuentscheid.

  Stichworte: DISPOSITIONEN FAMILIENNACHZUG FRISTWIEDERHERSTELLUNG NACHZUGSFRIST PAKISTAN SCHWEIZER EHEGATTE VERTRAUENSGRUNDSATZ

Rechtsnormen: Art. 42 AIG Art. 47 AIG Art. 9 BV

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung

VB.2025.00064

Urteil

der 2. Kammer

vom 12. März 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Ivana Drempetic.  

In Sachen

1.    A,

2.    B,

3.    C,

4.    D,

5.    E,

6.    F,

Nr. 3–6 gesetzlich vertreten durch Nr. 1 und 2,

diese vertreten durch RA G,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Einreise zum Verbleib beim Ehemann bzw. beim Vater,

hat sich ergeben:

I.  

A. Der 1968 geborene pakistanische Staatsangehörige A reiste am 6. Juni 1997 illegal in die Schweiz ein und beantragte Asyl. Das Asylbegehren wurde mit Verfügung vom 23. März 1998 abgelehnt. Dagegen legte A Beschwerde ein. Am 13. März 2000 heiratete er die Schweizer Staatsangehörige H. Gestützt auf diese Ehe erhielt A am 6. April 2000 eine Aufenthaltsbewilligung, die auch nach der Ummeldung des Paares in den Kanton I regelmässig verlängert wurde. Am 7. Februar 2005 wurde ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt. Bereits am 10. März 2003 hatte A die erleichterte Einbürgerung beantragt. Er wurde am 15. März 2006 eingebürgert.

Nach der Einbürgerung wurde festgestellt, dass seine Ehefrau bereits am 22. November 2005 ein Eheschutzbegehren eingereicht hatte. Am 24. April 2006 wurde die Ehe gerichtlich getrennt und am 25. Januar 2010 geschieden. Das Bundesamt für Migration (BFM; heute: SEM) erklärte mit rechtskräftiger Verfügung vom 9. November 2010 die erleichterte Einbürgerung von A für nichtig. Dieser Entscheid wurde am 11. Dezember 2010 rechtskräftig. Mit dem Widerruf der Einbürgerung war A wieder im Besitz der Niederlassungsbewilligung.

B. Am 21. April 2012 verheiratete sich A mit B in Pakistan. Das Einreisegesuch für B zwecks Familiennachzugs wurde am 1. August 2012 eingereicht. Dieses Gesuch wurde am 26. März 2013 als gegenstandslos geworden abgeschrieben, da A zu diesem Zeitpunkt seinen Aufenthalt nicht geregelt hatte. Mit Schreiben vom 26. März 2013 wurde A mitgeteilt, dass das Gesuch als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde und er nach Regelung des Aufenthalts ein neues Gesuch für den Familiennachzug seiner Ehefrau B stellen könne.

Im Jahr 2014 und 2015 kamen in Pakistan die gemeinsamen Söhne C und D (Beschwerdeführer 3 und 4) zur Welt. Nachdem A am 6. März 2013 ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt hatte, widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom 13. Mai 2015 seine Niederlassungsbewilligung, wies ihn aus der Schweiz weg und setzte ihm zum Verlassen des Staatsgebietes eine Frist bis 12. Juli 2015. Den dagegen erhobenen Rekurs hiess die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Rekursentscheid vom 8. Juli 2016 gut, hob die angefochtene Verfügung auf und beauftragte das Migrationsamt, A im Rahmen des Kantonswechsels eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Am 9. August 2016 wurde ihm erneut eine Niederlassungsbewilligung erteilt.

C. Aus der Ehe ging 2018 die Tochter E (Beschwerdeführerin 5) hervor. Das Einreisegesuch für B und die Kinder C, D sowie E (Beschwerdeführer 2 bis 5) wurde am 21. Januar 2020 eingereicht. Mit Schreiben vom 3. Juli 2020 teilte das Migrationsamt A mit, dass das Gesuch für den Nachzug der Beschwerdeführenden 2 bis 5 nicht innerhalb der Nachzugsfrist eingereicht worden sei, und bat ihn, weitere Unterlagen einzureichen sowie Fragen zu beantworten. In der Folge wurde auf die Möglichkeit, zu diesem Vorentscheid Stellung zu nehmen, verzichtet, weshalb die Vorinstanz dieses Gesuch am 25. August 2020 als gegenstandslos geworden abschrieb.

D. Aus der Ehe ging 2021 der Sohn F (Beschwerdeführer 6) hervor.

Am 30. August 2021 wurde erneut ein Gesuch um Einreisebewilligung für B und die Kinder C, D, E sowie F gestellt. Mit Schreiben vom 3. Juli 2020 teilte das Migrationsamt des Kantons Zürich A mit, dass das Gesuch für B, C, D (Beschwerdeführende 2 bis 4) nicht innerhalb der Nachzugsfrist eingereicht worden sei. Falls sie mit diesem Vorentscheid nicht einverstanden seien und einen rekursfähigen Entscheid wünschen würden, könnten sie dies innert Frist mitteilen. Gleichzeitig wurden sie gebeten, eine Frage zu beantworten und Unterlagen einzureichen. Weil auf dieses Schreiben nicht fristgemäss geantwortet wurde, schrieb das Migrationsamt am 22. Oktober 2021 auch dieses Gesuch als gegenstandslos geworden ab.

Mit Gesuch vom 3. Februar 2022 ersuchten die Beschwerdeführenden wiederum um Erteilung einer Einreisebewilligung für B und die Kinder C, D, E sowie F zum Verbleib beim Ehegatten bzw. Vater im Kanton Zürich. A wurde mit Verfügung vom 8. Juni 2023 eingebürgert.

Mit Verfügung vom 25. Juni 2024 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich die Gesuche um Bewilligung der Einreise der Familienmitglieder zum Verbleib beim Ehemann bzw. Vater ab.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 8. Januar 2025 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 28. Januar 2025 liessen die Beschwerdeführenden dem Verwaltungsgericht beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben und das Migrationsamt sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin 2 eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Weiter sei das Migrationsamt anzuweisen, den Beschwerdeführenden 3 bis 6 eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei das Migrationsamt anzuweisen, den Beschwerdeführenden 5 und 6 eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Während die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Das Ausländerund Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 [AIG] gilt für Ausländerinnen und Ausländer, soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossener völkerrechtlicher Verträge zur Anwendung kommen (Art. 2 Abs. 1 AIG). Zwischen der Schweiz und Pakistan besteht kein auf den vorliegenden Fall anwendbarer Staatsvertrag. Die nachfolgende Beurteilung richtet sich folglich nach den Bestimmungen des AIG.

2.2  

2.2.1 Gemäss Aktenlage hat der Beschwerdeführer 1 am 8. Juni 2023 die Schweizer Staatsbürgerschaft wiedererlangt, wodurch ihm ein dauerhaft gesichertes Anwesenheitsrecht in der Schweiz zusteht. Zuvor war er bereits im Besitz einer Niederlassungsbewilligung, die ihm das gleiche Anwesenheitsrecht gewährte. Weiter lässt sich aus den Akten erschliessen, dass die familiäre Beziehung nach wie vor intakt ist und im Rahmen der Möglichkeiten, die sich aus der Lebenssituation in verschiedenen Ländern ergeben, tatsächlich gepflegt wird. Der Anspruch auf Familiennachzug richtet sich folglich nach Art. 42 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG). Nach dieser Bestimmung haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Kinder unter zwölf Jahren haben Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 4 AIG).

2.2.2 Der Anspruch auf Familiennachzug muss gemäss Art. 47 Abs. 1 Satz 1 AIG innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden. Die Frist für ein Nachzugsgesuch von Familienangehörigen von Schweizerinnen und Schweizern beginnt mit der Entstehung des Familienverhältnisses oder, im Fall bisherigen ausländischen Wohnsitzes der Schweizerin oder des Schweizers, mit deren oder dessen Einreise in die Schweiz zu laufen (Art. 47 Abs. 3 lit. a AIG; BGr, 18. Januar 2023, 2C_143/2022, E. 4.1). Massgeblich für das Nachzugsalter respektive die anwendbaren Fristen ist der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (BGE 136 II 497 E. 3.4). Nach Ablauf dieser Fristen wird ein Familiennachzug nur noch bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden (Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG).

2.2.3 Der Statuswechsel eines Nachzugsberechtigten vom Niederlassungsberechtigten zum Schweizer Staatsbürger löst grundsätzlich keinen neuen Fristenlauf aus (BGr, 20. Juni 2012, 2C_888/2011, E. 2.5; VGr, 21. Februar 2018, VB.2017.00820, E. 2.2). Auch früher möglicherweise vorübergehend bestehende Aufenthaltstitel der nachzuziehenden Familienmitglieder in der Schweiz, welche im Sinn von Art. 61 AIG zwischenzeitlich erloschen sind, haben keinen Einfluss auf den Beginn der Nachzugsfrist (BGr, 10. März 2020, 2C_784/2019, E. 2.3, und 22. März 2016, 2C_147/2015, E. 2.4.2).

2.3  

2.3.1 Der Beschwerdeführer 1 reiste am 6. Juni 1997 in die Schweiz und erhielt am 6. April 2000 eine Aufenthaltsbewilligung sowie am 7. Februar 2005 eine Niederlassungsbewilligung im Kanton Zürich. Am 15. März 2006 wurde er erleichtert eingebürgert. Das Familienverhältnis der Beschwerdeführenden 1 und 2 besteht seit ihrer Heirat am 21. April 2012, was grundsätzlich den Beginn der Frist für den Nachzug der Ehefrau darstellt. Die erleichterte Einbürgerung des Rekurrenten wurde jedoch am 9. November 2010 vom BFM für nichtig erklärt. Mit der Nichtigerklärung tritt eine frühere Niederlassungsbewilligung grundsätzlich wieder in Kraft, wie es die Vorinstanz bereits zutreffend ausgeführt hat, wodurch die Frist für den Familiennachzug nicht beeinträchtigt wurde. Das Migrationsamt betrachtete die Nichtigerklärung der Einbürgerung hingegen als massgeblich für die Frist des Familiennachzugs. Dies ergibt sich insbesondere aus seinem Schreiben vom 26. März 2013, in dem es den Beschwerdeführer 1 darüber informierte, dass ein neues Familiennachzugsgesuch erst nach Klärung seines eigenen Aufenthaltsstatus eingereicht werden könne. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend feststellte und welcher beizupflichten ist, stellt dieses Schreiben eine inhaltlich klare behördliche Zusicherung dar und begründet daher Vertrauensschutz. Sodann gilt es zu beachten, dass nach der Nichtigerklärung der Einbürgerung eine frühere Niederlassungsbewilligung nicht automatisch und bedingungslos wieder auflebt. Schliesslich prüfte das Migrationsamt das Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers 1 und widerrief mit Verfügung vom 13. Mai 2015 die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers 1 und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an. Damit war unklar, ob er überhaupt ein Anwesenheitsrecht und damit die Möglichkeit zum Familiennachzug hatte. Erst mit der erfolgreichen Anfechtung der Wegweisungsverfügung und der erneuten Erteilung einer Niederlassungsbewilligung am 9. August 2016 war sein Aufenthaltsstatus wieder geregelt.

2.3.2 Weiter hielt die Vorinstanz in ihren Erwägungen zutreffend fest und ist auf diese zu verweisen, dass die Frist für den Familiennachzug erst zu laufen beginnt, wenn der nachziehende Familienangehörige tatsächlich in der Lage ist, das Nachzugsrecht auszuüben, und die in der Schweiz lebende Person über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügt. Da dies erst mit der Erteilung der Niederlassungsbewilligung am 9. August 2016 der Fall war, begann der Fristenlauf entgegen der Auffassung des Migrationsamts erst zu diesem Zeitpunkt. Die Einbürgerung des Beschwerdeführers 1 am 8. Juni 2023 führt demnach nicht zu einem neuen Beginn der Nachzugsfrist, da der Nachzugsanspruch bereits durch die zuvor erteilte Niederlassungsbewilligung begründet wurde. Denn eine erneute Einbürgerung ändert nichts an den massgeblichen zeitlichen Voraussetzungen für den Familiennachzug (vgl. Erwägung 2.2.3).

2.3.3 Die Nachzugsfristen für die Beschwerdeführerin 2 sowie die Beschwerdeführenden 3 und 4, geboren 2014 und 2015, begannen somit am 9. August 2016 und endeten folglich am 8. August 2021. Da das zu beurteilende Nachzugsgesuch erst am 3. Februar 2022 eingereicht wurde, erfolgte es verspätet. Die Nachzugsfristen für die Beschwerdeführenden 5 und 6 wurden hingegen eingehalten. Für die Beschwerdeführerin 5 begann die Nachzugsfrist mit ihrer Geburt im Jahr 2018 und lief erst nach Stellung des Nachzugsgesuchs am 2. Mai 2023 ab. Beim 2021 geborenen Beschwerdeführer 6 endet die Frist erst 2026.

2.3.4 Unstrittig ist, dass dem Beschwerdeführer am 9. August 2016 erneut eine Niederlassungsbewilligung erteilt wurde und die Beschwerdeführenden am 21. Januar 2020 abermals um die Bewilligung des Familiennachzugs ersucht haben. Mit Vorentscheid vom 3. Juli 2020 lehnte das Migrationsamt das Gesuch mit der Begründung ab, dass es ausserhalb der Nachzugsfrist eingereicht worden sei. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, traf die Begründung nicht zu, zumal der Fristenlauf am 9. August 2016 begann und folglich frühestens am 8. August 2021 endete. Da sich die Beschwerdeführenden auf den verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz gemäss Art. 9 BV berufen, ist vorliegend strittig, ob die verpassten Nachzugsfristen nach dem Grundsatz von Treu und Glauben wiederhergestellt werden können (vgl. BGE 126 II 377 E. 3).

2.3.5 Die Vorinstanz gab in ihren Erwägungen die rechtlichen Voraussetzungen für eine Berufung auf den Vertrauensschutz korrekt wieder. So kann nach dem in Art. 9 BV verankerten Grundsatz von Treu und Glauben eine (selbst unrichtige) Auskunft, welche eine Behörde dem Bürger erteilt, unter gewissen Umständen Rechtswirkungen entfalten. Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass (1) es sich um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörden handelt, (2) die Auskunft sich auf eine konkrete, den Bürger berührende Angelegenheit bezieht, (3) die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, hierfür zuständig war oder der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte, (4) der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können, (5) der Bürger im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat, (6) die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung, (7) das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige des Vertrauensschutzes nicht überwiegt (vgl. BGE 137 II 182, E. 3.6.2).

2.3.6 Die Vorinstanz hat festgehalten, dass die behördliche Auskunft zwar unrichtig gewesen sei, doch aufgrund dieser seien keine nachteiligen Dispositionen getroffen worden. Dieser Würdigung kann vorliegend nicht gefolgt werden. Wie der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift dargelegt hat, kann die Disposition im Sinne des Vertrauensschutzes auch durch passives Verhalten, also eine Unterlassung, entstehen. Der Vertrauensschutz gewährt einer Partei Schutz, wenn sie aufgrund des Vertrauens auf das Verhalten oder die Äusserungen einer anderen Partei bestimmte Handlungen vornimmt oder unterlässt. Im vorliegenden Fall hatte der negative Vorbescheid des Migrationsamts vom 3. Juli 2020, wonach es das Gesuch abweisen werde, den Beschwerdeführer dazu veranlasst, die vom Migrationsamt geforderten Unterlagen nicht mehr zu beschaffen. Dies erfolgte aufgrund der angeblich verspäteten Nachzugsfrist und des Umstands, dass dem Gesuch des Beschwerdeführers keine Aussichten auf Erfolg beschieden wurde. Es ist auch nachvollziehbar, dass aufgrund der Corona-Pandemie es ihm objektiv nicht möglich war, die erforderlichen Unterlagen rechtzeitig zu beschaffen. Dies wurde im Fristerstreckungsgesuch auch entsprechend erläutert. Der Beschwerdeführer legt glaubhaft dar, dass er aufgrund der falschen Information seine Bemühungen eingestellt habe, was die Behörde zur Abschreibung des Gesuchs veranlasst habe. Die unrichtige Auskunft der Beschwerdegegnerin hat somit direkt die Unterlassungshandlung des Beschwerdeführers verursacht, womit ein Kausalzusammenhang bejaht werden kann. Nach dem Gesagten liegt entgegen den Erwägungen der Vorinstanz eine nachteilige Disposition seitens des Beschwerdeführers vor. Der Beschwerdeführer hat das rechtzeitig eingereichte Familiennachzugsgesuch aufgrund einer falschen Auskunft der Behörde nicht weiterverfolgt.

2.3.7 Sodann bringt die Vorinstanz vor, dass eine unrichtige behördliche Auskunft nur insoweit verbindlich sei, als der zugrunde liegende Sachverhalt mit dem später festgestellten übereinstimme. Sofern die Auskunft für einen anderen als den tatsächlichen Sachverhalt erteilt worden sei, sei die Behörde nicht daran gebunden und müsse aufgrund der tatsächlichen Sachlage entscheiden. Soweit die Vorinstanz in ihren Erwägungen argumentiert, dass aufgrund der Geburt des Beschwerdeführers 6 von einem massgeblichen anderen Sachverhalt auszugehen sei, kann ihr nicht gefolgt werden. Zwar trifft es zu, dass der Beschwerdeführer 1 mit dem Nachzug des Beschwerdeführers 6 nun eine Person mehr nachziehen möchte, als dies im Gesuch vom 21. Januar 2020 der Fall war. Allerdings wurde der Beschwerdeführer 6 erst 2021 und damit erst nach dem Gesuch vom 21. Januar 2020 geboren. Die Nachzugsfrist für ihn begann folglich erst mit seiner Geburt und läuft noch bis 2026. Das Nachzugsgesuch wurde somit fristgerecht gestellt, was die Vorinstanz auch anerkennt. Darüber hinaus waren mit Gesuch vom 21. Januar 2020 auch die Nachzugsfristen der Beschwerdeführenden 4 und 5 offenkundig eingehalten. Die damalige falsche Auskunft bezüglich der Nachzugsfrist betraf daher lediglich den Nachzug der Beschwerdeführenden 1 bis 5 und ist dies auch vorliegend nach wie vor strittig. Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz ist daher vom gleichen Sachverhalt auszugehen.

2.3.8 Nach dem Gesagten kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführenden aufgrund einer vorbehaltlosen, unrichtigen Auskunft der zuständigen Behörde, das rechtzeitig eingereichte Familiengesuch nicht weiterverfolgt haben. Insoweit liegt ein Vertrauenstatbestand vor, auf welchen sich die Beschwerdeführenden berufen können. Weil die Beschwerdeführenden darauf vertrauen durften, dass die Nachzugsfrist abgelaufen sei, liegt ein unverschuldeter nicht wiedergutzumachender Nachteil vor, welcher eine Fristwiederherstellung rechtfertigt. Die Nachzugsfrist ist damit wiederherzustellen.

2.3.9 In Analogie zur Argumentation des Bundesgerichts im Entscheid BGE 105 Ib 154 E. 5 lit. b) beginnt eine neue Frist ab dem Zeitpunkt, an dem der Beschwerdeführer vom unrichtigen Bescheid Kenntnis erlangte. Vorliegend kann jedoch offenbleiben, ob der Beschwerdeführer den Fehler bei der Konsultation der ehemaligen Rechtsvertreterin oder zu einem späteren Zeitpunkt bemerkte. In jedem Fall wäre die Nachzugsfrist bis zum Gesuch vom 3. Februar 2022 noch gewahrt gewesen.

2.3.10 Das Gesuch um Familiennachzug erweist sich aufgrund der Fristwiederherstellung als rechtzeitig. Ob die Beschwerdeführenden auch die Voraussetzung der bedarfsgerechten Wohnung für einen Familiennachzug erfüllen, wurde von den Vorinstanzen nicht geprüft. Das Verwaltungsgericht enthält sich bei dieser Sach- und Rechtslage, auch zur Wahrung des Instanzenzugs, einer selbständigen Prüfung. Vielmehr ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an das Migrationsamt zurückzuweisen (§ 64 Abs. 1 VRG). Das Vorliegen dieser weiteren Bewilligungsvoraussetzung hat das Migrationsamt in einem zweiten Rechtsgang zu untersuchen.

2.4  

2.4.1 Eine Rückweisung zu neuem Entscheid bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Nebenfolgen als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu behandeln (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen; Marco Donatsch in: Kommentar VRG, § 64 N. 5). Damit sind die Kosten des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG, teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG) und ist den Beschwerdeführenden eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.

2.5  

2.5.1 Gemäss § 8 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr) wird die Parteientschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Falls, dem Zeitaufwand und den Auslagen bemessen. Ein unnötiger oder geringfügiger Aufwand wird nicht ersetzt (§ 8 Abs. 2 GebV VGr). Der Begriff der "angemessenen Parteientschädigung" wird nach der Praxis des Verwaltungsgerichts so ausgelegt, dass in der Regel nur ein Teil des effektiven Aufwands für die Rechtsvertretung als entschädigungspflichtig angesehen wird. Eine Gleichsetzung der "angemessenen Entschädigung" mit den effektiv angefallenen Rechtsverfolgungskosten wird abgelehnt (VGr, 7. April 2016, VB.2015.00199, E. 4.4 f.).

2.5.2 Aufwendungen, die selbst im Rahmen einer vollen Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand nicht entschädigungsfähig wären, sind in der Regel auch nicht als Parteientschädigung zu entschädigen, namentlich wenn Stundensätze über den üblichen Regelstundensatz von Fr. 220.- gemäss § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) verrechnet wurden (VGr, 21. April 2021, VB.2021.00214, E. 2 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]).

2.5.3 Den oben genannten Kriterien (Bedeutung der Streitsache, Schwierigkeit des Falls, Zeitaufwand, Auslagen) trägt das Verwaltungsgericht in migrationsrechtlichen Fällen dergestalt Rechnung, indem es die Parteientschädigung für das Rekursund das Beschwerdeverfahren praxisgemäss in der Regel auf Fr. 1'500.- bis Fr. 3'000.- festsetzt (vgl. z. B. VGr, 22. Dezember 2020, VB.2020.00716, E. 3.1; VGr, 3. Juli 2020, VB.2020.00273, E. 3.4 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]; VGr, 12. Juli 2017, VB.2017.00387, E. 2.2; VGr, 19. November 2014, VB.2014.00509, E. 5.3).

2.5.4 Nur in Ausnahmefällen werden in migrationsrechtlichen Fällen die Parteikosten voll ersetzt, so etwa wenn überdurchschnittlich schwierige Rechtsfragen zu beantworten waren (VGr, 12. Juli 2017, VB.2017.00387, E. 2.2; vgl. etwa VGr, 21. Dezember 2016, VB.2016.00270, E. 6.2; RB 1998 Nr. 8). Indem somit den obsiegenden Parteien gestützt auf dieselben Kriterien in vergleichbaren Fällen vergleichbar hohe Parteientschädigungen zugesprochen werden, wird dem Gleichbehandlungsgebot Nachachtung verschafft (vgl. VGr, 19. November 2014, VB.2014.00509, E. 5.2 mit Hinweis). Dadurch wird verhindert, dass die Parteientschädigung in vergleichbaren Fällen direkt von der Höhe der Honorarrechnung bzw. dem Stundenansatz des Rechtsvertreters abhängig gemacht wird (vgl. VGr, 22. Dezember 2020, VB.2020.00716, E. 3.1; VGr, 12. Juli 2017, VB.2017.00387, E. 2.2; VGr, 7. April 2016, VB.2015.00199, E. 4.5).

2.5.5 Die vorgängige Einholung einer Kostennote ist gemäss § 9 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr) nur für die Bemessung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands vorgesehen, während bei der Festsetzung der Parteientschädigung nach ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts in aller Regel auf die Einholung einer Kostennote verzichtet werden kann (VGr, 29. April 2020, VB.2020.00021, E. 4.2).

2.6  

2.6.1 Das vorliegend zu entschädigende Rechtsmittelverfahren erwies sich nicht als überdurchschnittlich aufwendig. So weisen die Akten einen für derartige ausländerrechtliche Verfahren eher durchschnittlichen Umfang auf und sind auch die Rechtsmitteleingaben mit 23 Seiten (inklusive Beilagenverzeichnissen und Titelblättern) nicht überdurchschnittlich umfangreich ausgefallen.

2.6.2 Es rechtfertigt sich deshalb, den Beschwerdeführenden für das Rekursverfahren Nr. 2024.0446 eine gerichtsübliche Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen. Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ist die Parteientschädigung auf Fr. 2'800.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) festzusetzen. Eine volle Entschädigung gemäss der am 4. März 2025 eingereichten Honorarnote fällt hingegen ausser Betracht, zumal der dort geltend gemachte Stundensatz von Fr. 280.- selbst im Rahmen einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nicht entschädigungsfähig wäre (vgl. VGr, 21. April 2021, VB.2021.00214, E. 2 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]).

3.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 zu erheben. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.     Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an das Migrationsamt zurückgewiesen.

2.     Dispositiv-Ziff. I, II und III des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 8. Januar 2025 sowie die Verfügung des Beschwerdegegners vom 25. Juni 2024 werden aufgehoben.

3.    Die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.sowie den Ausfertigungsgebühren von Fr. 165.-, werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;     die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--      Zustellkosten, Fr. 2'070.--      Total der Kosten.

5.    Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

6.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

7.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

8.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

9.    Mitteilung an: a)  die Parteien; b)  die Sicherheitsdirektion; c)  das Staatsekretariat für Migration.

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