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Geschäftsnummer: VB.2025.00059 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 28.05.2025 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Fürsorgerecht Betreff: Sozialhilfe
[Haushaltsgrösse] Der Sachverhalt erweist sich mit Bezug auf eine vom Sozialhilfebezüger geltend gemachte mehrmonatige Auslandsabwesenheit seiner Eltern ab Mai 2023 als nicht hinreichend geklärt. Die Sache ist daher hinsichtlich der Bedarfsberechnung (Wohnkosten und Grundbedarf für den Lebensunterhalt) im streitbetroffenen Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Juli 2023 an die Vorinstanz zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung und zu neuem Entscheid zurückzuweisen (E. 2.1-3). Soweit sich die Eltern des Sozialhilfebezügers im hier interessierenden Unterstützungszeitraum in der Schweiz aufhielten, ist von einer gemeinsamen Haushaltsführung mit dem Sozialhilfebezüger und dessen (Kern-)Familie auszugehen (E. 2.4). Verweigerung unentgeltlicher Prozessführung wegen offenkundiger Aussichtslosigkeit der abgewiesenen Begehren. Teilweise Gutheissung und Rückweisung, soweit Eintreten. Im Übrigen Abweisung.
Stichworte: AUSSICHTSLOSIGKEIT GRUNDBEDARF HAUSHALTGRÖSSE SITUATIONSBEDINGTE LEISTUNGEN WOHNKOSTEN WOHNKOSTENANTEIL
Rechtsnormen: § 15 Abs. I SHG § 17 Abs. I SHV
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung
VB.2025.00059
Urteil
des Einzelrichters
vom 28. Mai 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Dietikon,
vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
I.
A. A und seine Ehegattin C werden seit 2013 zusammen mit ihren Kindern D (geboren 2008) und E (geboren 2010) durch die Stadt Dietikon mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2022 setzte der Sozialvorstand der Stadt Dietikon die Höhe der für die Familie auszurichtenden Unterstützungsleistungen für den Zeitraum vom 1. August 2021 bis zum 31. Juli 2023 sowie diverse Auflagen fest. Im Zusammenhang mit der Bedarfsberechnung hielt der Sozialvorstand fest, dass im Haushalt der Familie an der F-Strasse 01 in Dietikon auch die (nicht von der Fürsorge unterstützten) Eltern von A wohnten, was im Zusammenhang mit den anrechenbaren Wohnkosten wie auch mit dem (nach Anzahl der in einem Haushalt zusammenlebenden Personen festzusetzenden) Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) zu berücksichtigen sei.
B. Am 11. November 2022 ersuchte A die Sozialbehörde der Stadt Dietikon um Neubeurteilung der Verfügung vom 4. Oktober 2022 und beantragte im Wesentlichen, der Grundbedarf sowie die Wohnkosten seien anzupassen bzw. "für einen 4-Personenhaushalt auszurichten"; weiter seien ihm Integrationszulagen zu gewähren. Nachdem er Belege betreffend Auslandabwesenheiten seiner Eltern im massgeblichen Unterstützungszeitraum beigebracht hatte, wurde der Unterstützungsbedarf für den Zeitraum vom 17. Juni bis zum 23. November 2022 rückwirkend korrigiert bzw. "die Haushaltsgrösse vorläufig […] angepasst" und der Differenzbetrag von Fr. 4'360.- an A ausbezahlt.
Mit Beschluss vom 9. Juli 2024 wies die Sozialbehörde das Gesuch um Neubeurteilung ab. Dabei berücksichtigte sie, dass eine Anpassung der Unterstützungsleistungen aufgrund des Auslandsaufenthaltes der Eltern von A zwischen dem 17. Juni und dem 23. November 2022 bereits erfolgt war.
II.
Am 23. August 2024 rekurrierte A an den Bezirksrat Dietikon und beantragte im Wesentlichen sinngemäss die Ausrichtung höherer bzw. auf der Grundlage eines Vierpersonenhaushalts errechneter Unterstützungsbeiträge sowie die Gewährung von Integrationszulagen. Der Bezirksrat Dietikon wies den Rekurs mit Beschluss vom 28. November 2024 ab, soweit er – mit Bezug auf den Unterstützungszeitraum vom 1. August 2022 bis zum 31. Juli 2023 – darauf eintrat. Er erwog, soweit die Streitsache die für die Berechnung der wirtschaftlichen Sozialhilfe massgebliche Haushaltsgrösse im Unterstützungszeitraum vom 1. August 2021 bis zum 31. Juli 2022 betreffe, lasse sich auf den Rekurs nicht eintreten. Er (der Bezirksrat Dietikon) habe darüber nämlich bereits am 30. November 2023 entschieden (Rekursverfahren SO.2022.10); der Beschluss vom 30. November 2023 sei in Rechtskraft erwachsen. Es liege insoweit eine abgeurteilte Sache vor.
III.
A führte am 27. Januar 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, in Aufhebung des Beschlusses vom 28. November 2024 sowie unter Entschädigungsfolge sei "das Sozialhilfebudget […] zu korrigieren, indem rückwirkend von einem Vierpersonenhaushalt ausgegangen" werde, und es seien ihm Integrationszulagen zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung. Der Bezirksrat Dietikon schloss am 30. Januar 2025 auf Abweisung der Beschwerde. Er setzte das Verwaltungsgericht am 13. Februar 2025 darüber in Kenntnis, dass A am 23. November 2024 gegen einen die Ausrichtung von wirtschaftlicher Sozialhilfe betreffenden Neubeurteilungsentscheid der Sozialbehörde der Stadt Dietikon vom 22. Oktober 2024 Rekurs erhoben habe und das betreffende Rekursverfahren sistiert werde, bis das Verwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren VB.2025.00059 einen Entscheid gefällt habe. Die Stadt Dietikon beantragte mit Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2025 die Abweisung der Beschwerde. A hielt am 14. März 2025 an seinen Begehren fest. Die Stadt Dietikon äusserte sich am 21. und 25. März 2025 erneut. A nahm dazu am 7. April 2025 Stellung. Die Stadt Dietikon verzichtete am 15. April 2025 auf eine weitere Vernehmlassung.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a sowie § 19b Abs. 2 lit. c Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für die Behandlung von Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats über kommunale Anordnungen im Bereich der wirtschaftlichen Sozialhilfe zuständig.
1.2 Der Streitgegenstand kann sich im Lauf des Rechtsmittelverfahrens verengen, grundsätzlich aber nicht erweitern (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 48). Er beschränkt sich deshalb vorliegend grundsätzlich auf die Höhe des Unterstützungsanspruchs im Zeitraum vom 1. August 2021 bis zum 31. Juli 2023. Soweit sich der Rekurs des Beschwerdeführers vom 23. August 2024 gegen die Berechnung der Unterstützungsleistungen für den Zeitraum vom 1. August 2021 bis zum 31. Juli 2022 richtete, trat die Vorinstanz darauf nicht ein. Der Beschwerdeführer erhebt keine Einwände gegen das teilweise Nichteintreten bzw. ficht den Beschluss vom 28. November 2024 insoweit nicht an. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren beschränkt sich der Streitgegenstand deshalb grundsätzlich auf die beanstandete Bemessung der Unterstützungsleistungen für den Beschwerdeführer und seine Familie (Wohnkosten und GBL) im Zeitraum vom 1. August 2022 bis zum 31. Juli 2023 sowie den geltend gemachten Anspruch auf Zusprechung einer Integrationszulage im nämlichen Zeitraum. Soweit sich die Vorbringen des Beschwerdeführers gegen andere Zeiträume betreffende Berechnungen seines Unterstützungsanspruchs bzw. desjenigen seiner Familie richten, ist darauf nicht einzugehen.
Die Beschwerdegegnerin passte ihre Bedarfsberechnungen wie erwähnt (oben Ziff. I) für den Zeitraum vom 17. Juni bis zum 23. November 2022 zugunsten des Beschwerdeführers an. Gegen diese – hier im Zeitraum vom 1. August bis zum 23. November 2022 interessierende – Neuberechnung erhob und erhebt der Beschwerdeführer keine Einwände. Es kann deshalb und mit Blick auf den Betrag der Differenzzahlung davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdegegnerin dem Ersuchen des Beschwerdeführers um Bemessung der Unterstützungsleistungen bzw. der Wohnkosten und des GBL auf Grundlage eines Vierpersonenhaushalts im genannten Zeitraum entsprach. Folglich fehlt es dem Beschwerdeführer insoweit an einem schutzwürdigen Interesse an einer Aufhebung oder Abänderung des vorinstanzlichen Entscheids und im Übrigen der Beschwerde an einer rechtsgenüglichen Begründung, weshalb darauf mit Bezug auf die vom 1. August bis zum 23. November 2022 anrechenbaren Wohnkosten sowie den massgeblichen GBL nicht eingetreten werden kann.
1.3 Da die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde mit den genannten Einschränkungen einzutreten.
1.4
1.4.1 Der Beschwerdeführer macht im Zusammenhang mit der Bedarfsberechnung geltend, die Beschwerdegegnerin hätte "mindestens" ab dem 1. August 2022 mehr Mietkosten der Familie übernehmen sowie einen höheren Grundbedarf ausrichten müssen. Zu prüfen ist die Bemessung der Wohnkosten und des GBL indes nur mit Bezug auf den Zeitraum vom 24. November 2022 bis zum 31. Juli 2023 (oben E. 1.2).
1.4.2 Gemäss der Ausgangsverfügung vom 4. Oktober 2022 belief sich der Gesamtmietzins für die hier interessierende Familienwohnung auf Fr. 1'920.-, und der von der Beschwerdegegnerin anerkannte Mietanteil lag bei Fr. 1'280.- pro Monat. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Anspruch auf zusätzliche Übernahme von Mietkosten beträgt daher im Zeitraum vom 23. November 2022 bis zum 31. Juli 2023 Fr. 640.- pro Monat. Insgesamt ist somit mit Bezug auf die umstrittenen Wohnkosten ein Streitwert von rund Fr. 5'300.- anzunehmen.
Als monatlicher pauschaler Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) in einem Vierpersonenhaushalt galt gemäss den SKOS-Richtlinien bis zum 31. Dezember 2022 ein Betrag von Fr. 2'153.-, während sich der GBL für einen Sechspersonenhaushalt auf Fr. 2'639.belief (Kap. C.3.1 Ziff. 1bis der SKOS-Richtlinien in der Version vom 1. Januar 2022), weshalb von einem seitens der Beschwerdegegnerin anerkannten monatlichen Unterstützungsbedarf der Familie des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 1'759.35 für den nämlichen Zeitraum und mithin von einem umstrittenen Mehrbetrag von (Fr. 2'153.- ./. Fr. 1'759.35 =) Fr. 393.65 pro Monat auszugehen ist. Ab 1. Januar 2023 belief sich der monatliche pauschale Grundbedarf für einen Vierpersonenhaushalt auf Fr. 2'206.- und für einen Sechspersonenhaushalt auf Fr. 2'704.- (Kap. C.3.1 Ziff. 1bis der SKOS-Richtlinien in der Version vom 1. Januar 2023); insoweit sind mithin ein monatlicher anerkannter Unterstützungsbedarf von Fr. 1'802.65 und ein umstrittener Mehrbetrag von (Fr. 2'206.- ./. Fr. 1'802.65 =) Fr. 403.65 anzunehmen. Der Streitwert für den geforderten höheren GBL beläuft sich somit insgesamt auf rund Fr. 3'300.-.
Insgesamt ist somit auch unter Berücksichtigung der umstrittenen Integrationszulagen von einem Fr. 20'000.- nicht übersteigenden Streitwert auszugehen.
1.4.3 Zum Entscheid berufen ist angesichts des Streitwerts und mangels grundsätzlicher Bedeutung des Falls der Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG; § 38b Abs. 2 VRG e contrario).
2.
2.1 Gemäss § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG, LS 851.1) hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Sie bemisst sich grundsätzlich nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien; vgl. § 17 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV, LS 851.11]).
Das individuelle Unterstützungsbudget setzt sich aus der materiellen Grundsicherung, also dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt, den Wohnkosten und der medizinischen Grundversorgung sowie allenfalls aus den notwendigen situationsbedingten Leistungen (SIL), aus Integrationszulagen und/oder aus Einkommensfreibeträgen zusammen (SKOS-Richtlinien Kap. C.1).
Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt richtet sich nach der Anzahl Personen in einem gemeinsam geführten Haushalt und wird anteilmässig im Verhältnis zur gesamten Haushaltsgrösse festgelegt (SKOS-Richtlinien Kapitel C.2 und C.3.1). Die anrechenbaren Wohnkosten werden auf die Personen aufgeteilt (SKOS-Richtlinien Kapitel C.4.2).
2.2 Der Beschwerdeführer stellt grundsätzlich in Abrede, dass seine Eltern mit ihm und seiner (Kern-)Familie in derselben Wohnung an der F-Strasse 01 in Dietikon wohnen. Er macht geltend, seine Eltern hielten sich dort höchstens besuchsbzw. wochenweise auf, und es habe "seit 2013 nie eine gemeinsame Haushaltführung" gegeben. Seine Eltern hätten denn auch in einer Stellungnahme vom 17. Oktober 2024 bestätigt, dass es seit 2013 nie eine gemeinsame Haushaltsführung an der F-Strasse 01 gegeben habe und sie "als Besucher lediglich einen Bruchteil der Zeit in der Wohnung des Beschwerdeführers" verbrächten. Weiter habe er der Beschwerdegegnerin am 12. Dezember 2024 diverse Flugtickets seiner Eltern eingereicht, welche deren mehrmonatige Auslandabwesenheiten in den Jahren 2022 bis 2024 belegten.
2.3 Der Beschwerdeführer hatte bereits im Neubeurteilungsverfahren auf entsprechende Aufforderung hin als Beleg für die geltend gemachten längeren Auslandabwesenheiten seiner Eltern Flugtickets eingereicht; mit Bezug auf den Unterstützungszeitraum vom 1. August 2021 bis zum 31. Juli 2023 hatte er einzig eine längere Abwesenheit seiner Eltern zwischen Juni/Juli 2022 und November 2022 geltend gemacht, was zur Anpassung der Bedarfsberechnungen für den Zeitraum vom 17. Juni bis zum 23. November 2022 zugunsten des Beschwerdeführers führte (oben Ziff. I und E. 1.2 Abs. 2). Im Rekursverfahren reichte der Beschwerdeführer am 21. Oktober 2024 eine vom 13. September 2023 datierende schriftliche Erklärung seiner Eltern ein, wonach sich diese seit dem 1. Mai 2023 ununterbrochen im Ausland aufhielten. Die Vorinstanz ging darauf nicht ein. Am 12. Dezember 2024 – mithin nach Abschluss des Rekursverfahrens – machte der Beschwerdeführer in einer E-Mail an die Beschwerdegegnerin (erneut) geltend, seine Eltern hätten sich vom 1. Mai bis zum 1. Dezember 2023 sowie vom 11. März bis zum 2. Dezember 2024 – im hier interessierenden Unterstützungszeitraum mithin vom 1. Mai bis zum 31. Juli 2023 – im Ausland aufgehalten. Als Beleg für die geltend gemachten längerfristigen Abwesenheiten seiner Eltern reichte er gemäss dem im Beschwerdeverfahren beigebrachten Ausdruck seiner E-Mail vom 12. Dezember 2024 verschiedene Boardingpässe ein. Weder äusserte sich die Beschwerdegegnerin zur bereits im Rekursverfahren geltend gemachten längeren Auslandabwesenheit der Eltern des Beschwerdeführers ab Mai 2023 noch reichte sie dem Verwaltungsgericht die entsprechenden Akten, namentlich die Anhänge der E-Mail vom 12. Dezember 2024, ein. Gestützt auf das Vorbringen des Beschwerdeführers und den von ihm beigebrachten Ausdruck der E-Mail vom 12. Dezember 2024 allein kann eine längerfristige Auslandabwesenheit seiner Eltern ab dem 1. Mai 2024 nicht als erstellt gelten; vielmehr erweist sich der Sachverhalt insoweit bzw. mit Bezug auf die Anwesenheit der Eltern des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 1. Mai bis zum 31. Juli 2023 als nicht hinreichend geklärt. Die Sache ist daher mit Bezug auf die Bedarfsberechnung (Wohnkosten und GBL) im Unterstützungszeitraum vom 1. Mai bis zum 31. Juli 2023 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2.4
2.4.1 Mangels gegenteiliger Hinweise ist davon auszugehen, dass sich die Eltern des Beschwerdeführers im hier interessierenden Zeitraum jedenfalls vom 24. November 2022 bis zum 30. April 2023 in der Schweiz aufhielten. Der Beschwerdeführer bringt vor, seine Eltern hätten sich während dieser Zeitspanne bzw. schon seit 2013 nur besuchsweise bei ihm und seiner (Kern-)Familie aufgehalten. Sie hätten pro Jahr zwischen fünf und acht Wochen in der Familienwohnung verbracht, wobei die einzelnen Aufenthalte jeweils maximal eine Woche gedauert hätten. Ansonsten hätten sie bei seinen beiden Geschwistern und deren Familien gewohnt oder weitere Verwandte und Freunde besucht.
2.4.2 Das Verwaltungsgericht hat sich mit Bezug auf den Unterstützungszeitraum vom 1. August 2020 bis zum 31. Juli 2021 bereits mit den Wohnverhältnissen des Beschwerdeführers und seiner Eltern befasst (VGr, 1. Juni 2023, VB.2022.00126). Dabei hat es insbesondere erwogen, der Beschwerdeführer habe im Rahmen von Selbstdeklarationen gegenüber der Sozialberatung der Stadt Dietikon etwa am 20. Dezember 2013, 12. Juni 2015, 20. Mai 2016 und 17. Juni 2018 angegeben, seine Eltern würden im gleichen Haushalt wie er mit seiner Ehegattin und den beiden Kindern wohnen (E. 3.2.2, auch zum Folgenden). Am 7. Dezember 2019 habe er gegenüber der Sozialbehörde Dietikon ausgeführt, es gebe diverse Gründe, weswegen er bzw. seine (Kern-)Familie mit seinen Eltern zusammenwohne. Sodann habe er gegenüber dem Bezirksrat Dietikon am 14. April 2020 eingeräumt, dass seine Eltern – sofern sie sich in der Schweiz aufhielten – in der Familienwohnung an der F-Strasse 01 anwesend seien. Auch lasse eine Stellungnahme der langjährigen psychotherapeutischen bzw. psychiatrischen Behandler des Beschwerdeführers vom 21. November 2021 darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer mit seiner eigenen Familie sowie seinen Eltern zusammenwohne. Die Eltern seien gemäss einer Wohnsitzbestätigung der Einwohnerkontrolle Dietikon vom 4. April 2022 seit Dezember 2008 an der F-Strasse 01 gemeldet, seien Vertragspartei des Mietvertrags der Familienwohnung und bezeichneten die F-Strasse 01 etwa gegenüber den Steuerbehörden regelmässig als ihre Wohnadresse. Insgesamt könne dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er und seine Eltern nicht dieselbe Wohnung bewohnten, nicht gefolgt werden. Längerfristige Auslandabwesenheiten seiner Eltern im fraglichen Unterstützungszeitraum habe der Beschwerdeführer nur unsubstanziiert behauptet und nicht belegt (E. 3.2.3). Aufgrund der engen familiären Bindungen greife die Tatsachenvermutung einer gemeinsamen Haushaltsführung (E. 3.3.4 f., auch zum Nachstehenden). Wo diese Vermutung greife, sei es Sache der Sozialhilfe empfangenden Person, gegebenenfalls eine ganz oder teilweise getrennte Haushaltsführung nachzuweisen oder zumindest ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Vermutungsfolgerung zu wecken. Angesichts der konkreten Umstände erscheine es unglaubhaft, dass in der gemeinsamen Wohnung zwei separate Haushalte geführt würden: So sei etwa die Kantonspolizei anlässlich einer im September 2017 durchgeführten Hausdurchsuchung soweit ersichtlich von einem gemeinsam geführten bzw. finanzierten Haushalt ausgegangen. Auch hätten der Beschwerdeführer und seine Ehegattin gegenüber den Sozialhilfebehörden ursprünglich angegeben, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers den Haushalt für die ganze Grossfamilie führe. Die Umstände des Mietvertragsschlusses liessen sodann vermuten, dass stets alle drei Generationen in der Wohnung an der F-Strasse 01 zusammengewohnt hätten. Weder der Beschwerdeführer noch seine Ehegattin seien je einer bezahlten Erwerbstätigkeit nachgegangen. Vielmehr sei ihr Lebensunterhalt samt demjenigen ihrer Kinder bis zur Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen vollumfänglich durch die Eltern des Beschwerdeführers finanziert worden. Die Vermutung einer gemeinsamen Haushaltsführung werde auch nicht dadurch erschüttert, dass das persönliche Verhältnis des Beschwerdeführers zu seinen Eltern krankheitsbedingt erheblich belastet sein möge.
2.4.3 Mit Bezug auf die massgeblichen Wohnverhältnisse während der hier interessierenden Anwesenheit der Eltern in der Schweiz zwischen dem 24. November 2022 und dem 30. April 2023 ist auch im Licht der Vorbringen des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass dieser und seine Familie während der Anwesenheit der (Gross-)Eltern in der Schweiz mit diesen in einem gemeinsam geführten Haushalt (an der F-Strasse 01 in Dietikon) zusammenwohnten: So steht die – unsubstanziierte – Behauptung des Beschwerdeführers, wonach sich seine Eltern seit 2013 nur besuchs- bzw. wochenweise bei ihm und seiner Familie aufhielten, im Widerspruch sowohl zu seinen eigenen wiederholten Angaben gegenüber der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz als auch zu den Ausführungen seiner psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandler aus dem Jahr 2020. Nämliches gilt für die im Rekursverfahren beigebrachte Erklärung seiner Eltern vom 17. Oktober 2024, wonach diese "seit 2013 jährlich etwa zwei Monate als Besucher an der F-Strasse 01" verbrächten, es nie eine gemeinsame Haushaltsführung gegeben habe bzw. die Eltern seit den frühen 1990er-Jahren "weder am selben Tisch [wie der Beschwerdeführer und dessen Familie] noch dieselben Gerichte" gegessen hätten. Die Erklärung der Eltern erscheint (schon) deshalb als blosses Gefälligkeitsschreiben. Die regelmässige Nutzung der fraglichen Wohnung durch die Eltern des Beschwerdeführers während ihrer Anwesenheiten in der Schweiz sowie als postalische Zustelladresse und zivilrechtlicher Wohnsitz unterscheidet sich sodann von einem gewöhnlichen Besuch (vgl. VGr, 4. Juli 2016, VB.2016.00132, E. 7.2 Abs. 5). Überdies hat es der Beschwerdeführer entgegen einer ausdrücklichen Aufforderung der Beschwerdegegnerin vom 21. November 2022 unterlassen, nähere Angaben zu den angeblichen Aufenthalten seiner Eltern bei seiner Schwester zu machen oder entsprechende, hinreichend konkrete Belege beizubringen. Insgesamt erscheinen die Vorbringen des Beschwerdeführers nach dem Gesagten als blosse Schutzbehauptungen.
Es ist daher jedenfalls mit Bezug auf den Zeitraum vom 24. November 2022 bis zum 30. April 2023 nicht rechtsverletzend, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Berechnung des Unterstützungsanspruchs bzw. der Wohnkosten und des GBL des Beschwerdeführers und seiner (Kern-)Familie von einer massgeblichen Haushaltsgrösse von sechs Personen ausging. Die Beschwerde ist insoweit abzuweisen.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer verlangt schliesslich die Zusprechung von Integrationszulagen für sein Engagement und dasjenige seiner Ehegattin im Zusammenhang mit der schulischen Förderung und Unterstützung ihrer beiden Kinder.
3.2 Das Verwaltungsgericht hat sich im erwähnten Urteil vom 1. Juni 2023 (VB.2022.00126) mit der Frage des Anspruchs auf eine situationsbedingte Leistung (SIL) infolge der elterlichen Unterstützung von Kindern in schulischen Belangen bereits befasst und unter Hinweis auf Art. 302 f. des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) erwogen, dass es zu den grundsätzlichen elterlichen Pflichten gehöre, dem Kind eine angemessene, seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechende allgemeine und berufliche Ausbildung zu verschaffen (E. 3.4.3, auch zum Nachstehenden). Die Erfüllung dieser – aus dem elterlichen Sorgerecht fliessenden – Pflicht stelle auch dann keine besondere Integrationsleistung der Eltern dar bzw. verschaffe diesen keinen Anspruch auf eine finanzielle Honorierung, wenn die schulische Leistung des Kinds aussergewöhnlich erscheine.
3.3 Der Beschwerdeführer macht vorliegend sinngemäss geltend, ohne die trotz widriger Umstände von ihm und seiner Ehegattin geleistete enge Begleitung und Betreuung wären seine Kinder schulisch nicht gleich erfolgreich gewesen; das elterliche Engagement stelle eine besondere Integrationsleistung dar. Dem kann schon deshalb nicht zugestimmt werden, weil die elterliche bzw. sorgerechtliche Unterstützungspflicht für alle sorgeberechtigten Eltern und unabhängig von deren persönlicher Situation gilt. Die Verweigerung der vom Beschwerdeführer anbegehrten fördernden SIL ist nicht rechtsverletzend.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise – hinsichtlich der Bemessung der anrechenbaren Wohnkosten sowie des GBL im Unterstützungszeitraum vom 1. Mai bis zum 31. Juli 2023 – gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Sache ist insoweit in teilweiser Aufhebung von Dispositivziffer I des Rekursentscheids vom 28. November 2024 zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen – mit Bezug auf die Bemessung der Wohnkosten und des GBL im Unterstützungszeitraum vom 24. November 2022 bis zum 30. April 2023 sowie die umstrittenen Integrationszulagen für den Zeitraum vom 1. August 2022 bis zum 31. Juli 2023 – ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
5.1 Eine Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Regelung der Nebenfolgen als Obsiegen zu behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 64 N. 5). Der Beschwerdeführer erscheint daher mit Bezug auf die Bemessung der Wohnkosten und des GBL im Zeitraum vom 1. Mai bis zum 31. Juli 2023 als obsiegend. Demgegenüber unterliegt er mit Bezug auf die geforderten höheren bzw. auf Basis eines Vierpersonenhaushalts zu berechnenden Unterstützungsleistungen für den Zeitraum vom 24. November 2022 bis zum 30. April 2023 und die für August 2022 bis Juli 2023 geforderten Integrationsbeiträge. Insgesamt rechtfertigt es sich, die Kosten des vorliegenden Verfahrens gestützt auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer bei diesem Ausgang nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Zu prüfen bleibt sein Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung:
5.2 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 20). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46).
Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist angesichts seiner Sozialhilfeabhängigkeit zu bejahen. Hingegen müssen die abgewiesenen (und somit mit Kostenfolgen verbundenen) Begehren als offenkundig aussichtslos beurteilt werden: Das Verwaltungsgericht hat sich im Urteil vom 1. Juni 2023 (VB.2022.00126) bereits ausführlich damit befasst, ob die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Bedarfsberechnung davon ausgehen durfte, dass der Beschwerdeführer (auch) mit seinen Eltern in einem gemeinsamen Haushalt an der F-Strasse 01 in Dietikon wohne (E. 3.2 f.). Es hat im genannten Urteil auch geprüft, ob elterliches Engagement in Zusammenhang mit der schulischen Förderung und Unterstützung zum Bezug einer SIL berechtige (E. 3.4). Soweit die Haushaltsgrösse und Art der Haushaltsführung erneut bzw. mit dem nunmehr umstrittenen Unterstützungszeitraum zu überprüfen waren, haben sich die massgeblichen Umstände nur insoweit verändert, als der Beschwerdeführer nunmehr einen (ersten) Beleg betreffend eine geltend gemachte längere Auslandabwesenheit seiner Eltern ab Mai 2023 beigebracht hat, was denn auch zur teilweisen Rückweisung der Sache bzw. zu einem teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers führt (oben E. 4). Im hier relevanten Unterstützungszeitraum hatte die Beschwerdegegnerin sodann die Bedarfsrechnung aufgrund einer nachgewiesenen längeren Auslandabwesenheit der Eltern des Beschwerdeführers vom 1. August bis zum 23. November 2022 angepasst, wobei der Beschwerdeführer die entsprechende Neuberechnung nicht beanstandet. Abgesehen von der möglichen längeren Auslandabwesenheit der Eltern ab Mai 2023 präsentiert sich die Sach- und Beweislage hingegen praktisch unverändert, weshalb der Beschwerdeführer nicht ernsthaft mit einer diesbezüglichen Gutheissung seiner Beschwerde rechnen konnte. Nämliches gilt für die beanspruchte Zusprechung einer Integrationszulage aufgrund der elterlichen Förderung und Unterstützung der Kinder in schulischen Belangen. Folglich ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung abzuweisen.
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Urteilsdispositivs ist Folgendes zu erläutern: Nach der Regelung in Art. 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sind letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2; 133 V 477 E. 4.2). Die Rückweisung ist daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird teilweise – hinsichtlich der Bedarfsberechnung mit Bezug auf die anrechenbaren Wohnkosten und den GBL im Unterstützungszeitraum vom 1. Mai bis zum 31. Juli 2023 – gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Sache wird insoweit in teilweiser Aufhebung von Dispositivziffer I des Beschlusses des Bezirksrats Dietikon vom 28. November 2024 zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung und zu neuem Entscheid an den Bezirksrat Dietikon zurückgewiesen. Im Übrigen – soweit die Bedarfsberechnung im Unterstützungszeitraum vom 24. November 2022 bis zum 30. April 2023 sowie die Verweigerung einer Integrationszulage für den Zeitraum vom 1. August 2022 bis zum 31. Juli 2023 betreffend – wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 195.-- Zustellkosten, Fr. 1'195.-- Total der Kosten.
3. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung wird abgewiesen.
4. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 6 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern.
7. Mitteilung an: a) die Parteien; b) den Bezirksrat Dietikon.