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Zürich Verwaltungsgericht 10.07.2025 VB.2025.00052

July 10, 2025·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·2,765 words·~14 min·8

Summary

Aufenthaltsbewilligung | [Nachträglicher Familiennachzug eines Sohnes zu einem niedergelassenen Drittstaatsangehörigen.] Die ordentliche Nachzugsfrist ist abgelaufen, zumal die Kindseltern vorliegend auch in der Zeit vor dem Entschluss zur Wiederverheiratung bezüglich der Entscheidung über den Aufenthalt des Sohnes in Indien als Einheit zu betrachten sind und sich die inzwischen nachgezogene Kindsmutter die verpasste Nachzugsfrist deshalb anrechnen lassen muss (E. 2.3). Im gleichzeitigen Nachzug der Ehefrau und Kindsmutter ist allein praxisgemäss kein wichtiger Grund für einen nachträglichen Familiennachzug zu erkennen. Dass der Sohn in Indien völlig auf sich allein gestellt sei, ist sodann wenig überzeugend und die finanziellen Verhältnisse der Eltern würden es andernfalls erlauben, eine alternative Betreuung sicherzustellen (E. 2.5). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00052   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 10.07.2025 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Aufenthaltsbewilligung

[Nachträglicher Familiennachzug eines Sohnes zu einem niedergelassenen Drittstaatsangehörigen.] Die ordentliche Nachzugsfrist ist abgelaufen, zumal die Kindseltern vorliegend auch in der Zeit vor dem Entschluss zur Wiederverheiratung bezüglich der Entscheidung über den Aufenthalt des Sohnes in Indien als Einheit zu betrachten sind und sich die inzwischen nachgezogene Kindsmutter die verpasste Nachzugsfrist deshalb anrechnen lassen muss (E. 2.3). Im gleichzeitigen Nachzug der Ehefrau und Kindsmutter ist allein praxisgemäss kein wichtiger Grund für einen nachträglichen Familiennachzug zu erkennen. Dass der Sohn in Indien völlig auf sich allein gestellt sei, ist sodann wenig überzeugend und die finanziellen Verhältnisse der Eltern würden es andernfalls erlauben, eine alternative Betreuung sicherzustellen (E. 2.5). Abweisung.

  Stichworte: FAMILIENNACHZUG NACHTRÄGLICHER FAMILIENNACHZUG

Rechtsnormen: Art. 47 Abs. 1 AIG Art. 47 Abs. 4 AIG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2025.00052

Urteil

der 4. Kammer

vom 10. Juli 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Ersatzrichterin Beryl Niedermann, Gerichtsschreiber Michael Spring.  

In Sachen

1.    A,

2.    B,

Beschwerdeführer 1 gesetzlich vertreten durch den Beschwerdeführer 2,

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Der indische Staatsangehörige B, geboren 1979, heiratete im Jahr 2009 in Indien die indische Staatsangehörige D, geboren 1984. Im Jahr 2010 wurde der gemeinsame Sohn A geboren. Am 15. Oktober 2013 wurde die Ehe zwischen B und D geschieden.

Am 11. November 2013 heiratete B in Indien die Schweizerin E, geboren 1962. Am 23. Oktober 2014 erteilte ihm das Migrationsamt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau und am 4. Oktober 2019 wurde ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt. Die Ehe zwischen B und E wurde am 24. Februar 2021 geschieden.

Am 12. August 2022 schlossen B und D zum zweiten Mal die Ehe. Am 9. November 2023 stellten A und D ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Vater bzw. Ehemann.

Das Migrationsamt wies das Gesuch betreffend A am 24. September 2024 ab. Die Ehegattin D reiste am 23. Dezember 2024 in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann.

II.  

Mit Entscheid vom 6. Januar 2025 wies die Sicherheitsdirektion den von A und B erhobenen Rekurs ab.

III.  

Am 23. Januar 2025 gelangten A und B an das Verwaltungsgericht und beantragten, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und es sei A die Einreise in die Schweiz zum Verbleib bei beiden Eltern zu bewilligen. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Vervollständigung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die vom Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 23. Januar 2025 eingeforderte Kaution leistete der Beschwerdeführer 2 fristgerecht.

Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 27. Januar 2025 auf Vernehmlassung; eine Beschwerdeantwort des Migrationsamts ging nicht ein.

Am 19. Mai 2025 reichten die Beschwerdeführer weitere Unterlagen zu den Akten.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Niedergelassenen haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen, eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist, sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind, sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können und die nachziehende Person keine Ergänzungsleistungen bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (Art. 43 des Ausländer- und  Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]). 

2.2 Der Anspruch auf Familiennachzug muss gemäss Art. 47 Abs. 1 Satz 1 AIG innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden. Die Frist beginnt nach Art. 47 Abs. 3 lit. b AIG bei Familienangehörigen von Ausländerinnen und Ausländern mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen. Ein Familiennachzug ausserhalb der Fristen wird gemäss Art. 47 Abs. 4 AIG nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug bestehen.

2.3 Die Nachzugsfrist für den Beschwerdeführer 1 gestützt auf die Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers 2 ist damit abgelaufen. Das Gesuch vom 9. November 2023 erweist sich als verspätet, nachdem dem Beschwerdeführer 2 am 23. Oktober 2014 die Aufenthaltsbewilligung erteilt worden ist.

2.3.1 Mit dem Gesuch vom 9. November 2023 beantragte der Beschwerdeführer 2 den Nachzug sowohl der Ehefrau als auch des gemeinsamen Sohnes, des Beschwerdeführers 1. Der Ehegattin und Kindsmutter wurde am 23. Dezember 2024 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Somit stellt sich die Frage, ob die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Ehefrau eine neue Frist für den Nachzug des Beschwerdeführers 1 ausgelöst hat.

2.3.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Eltern insoweit als Einheit zu betrachten, als sich der nach einer Heirat nachgezogene Elternteil die vom hier lebenden (nachziehenden) Elternteil verpassten Fristen entgegenhalten lassen muss. Ansonsten würden die Fristbestimmungen ausgehöhlt, die zur baldigen Einschulung der Kinder in der Schweiz und damit zu deren besserer Integration einen frühestmöglichen Nachzug fordern (BGr, 21. April 2020, 2C_1011/2019, E. 3.3.6 – 22. Mai 2017, 2C_1/2017, E. 4.1.4 – 23. Juni 2017, 2C_38/2017, E. 4.2 f. – 11. März 2015, 2C_887/2014, E. 3.2 – 28. November 2011, 2C_765/2011, E. 2.4 – 3. Oktober 2011, 2C_205/2011, E. 4.5). Voraussetzung hierfür ist, dass das getrennte Familienleben auf einen gemeinsamen Entschluss der Eheleute bzw. Eltern zurückgeht; nur in diesem Fall kann das Verpassen der Nachzugsfrist durch den in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Ehegatten bzw. Elternteil dem anderen auch vorgeworfen werden (VGr, 5. Februar 2020, VB.2019.00831, E. 2.1.2, mit weiteren Hinweisen).

2.3.3 Die Vorinstanz erwog, zwischen der zweiten Eheschliessung des Beschwerdeführers 2 und der Kindsmutter in Indien am 12. August 2022 und dem Nachzugsgesuch vom 9. November 2023 seien gut 15 Monate verstrichen. Mindestens dieses getrennte Eheleben beruhe auf einem gemeinsamen Entschluss der Eheleute, woran nichts ändere, dass die Kindsmutter in Indien zunächst ihren am 23. Juni 2023 verstorbenen Vater betreut und gepflegt habe. Zum einen sei nicht belegt, dass sie ernsthaft und vergeblich nach einer Betreuungsalternative gesucht habe und zum anderen gedenke sie nunmehr in die Schweiz einzureisen, obwohl ihre Mutter an Demenz erkrankt und für ihre tägliche Pflege auf Betreuung angewiesen sei.

2.3.4 Die Beschwerdeführer machen hierzu geltend, die Kindsmutter bzw. deren Mutter und Bruder seien zum Zeitpunkt der Erkrankung des Vaters der Kindsmutter finanziell nicht in der Lage gewesen, eine Fremdbetreuung für den kranken Vater zu organisieren. Im Übrigen seien sie davon ausgegangen, dass ihnen nach der Wiederverheiratung noch eine fünfjährige Frist zur Stellung eines Nachzugsantrags zur Verfügung stehe. Letzteres ist nicht nachvollziehbar, ist doch der Beschwerdeführer 1 rund drei Monate nach der erneuten Eheschliessung seiner Eltern zwölf Jahre alt geworden und wurde das Nachzugsgesuch kurz vor Ablauf eines Jahres nach seinem zwölften Geburtstag am 3. November 2023 gestellt. Es spricht somit vieles dafür, dass die Eltern davon ausgingen, dass die Nachzugsfrist durch ihre erneute Heirat ausgelöst werde. So wird es auch in der Beschwerde ausgeführt, wenn die Beschwerdeführer geltend machen, der Beschwerdeführer 1 sei im Zeitpunkt der Wiederverheiratung noch nicht zwölf Jahre alt gewesen und das Gesuch sei rechtzeitig innerhalb eines Jahres nach seinem 12. Geburtstag gestellt worden. Das Vorgehen der Eltern spricht dafür, dass die Eltern sich vor und nach Wiederaufnahme ihrer Beziehung bewusst und gemeinsam dafür entschieden, dass der Beschwerdeführer 1 bis zur Einreise der Kindsmutter in die Schweiz weiterhin in Indien leben solle.

Im November 2016 hatte der Beschwerdeführer 2 zusammen mit seiner damaligen Schweizer Ehefrau ein Gesuch für ein Besuchervisum für seine zu diesem Zeitpunkt von ihm geschiedene Ehefrau, die Kindsmutter, und den Beschwerdeführer 1 gestellt. Dem Vorbringen, die Kindsmutter sei finanziell nicht in der Lage gewesen, eine Betreuung für ihren kranken Vater zu organisieren, widersprechen einerseits die Ausführungen in der Stellungnahme des Beschwerdeführers 2 im Visumsgesuch vom 7. November 2016, wo zur Frage, ob der Beschwerdeführer 1 und die Kindsmutter rechtzeitig wieder aus der Schweiz ausreisen würden, ausgeführt wurde, die Kindsmutter und ihr Sohn vermissten die soziale Einbettung in ihren Grossfamilien in Indien und ebenso die Unterstützung im Alltag durch ihr Dienstpersonal sehr. Es ist somit davon auszugehen, dass die Kindsmutter in Indien über eine weitläufige Familie und zusätzlich über Dienstpersonal verfügte, wobei Letzteres den Schluss nahe legt, dass sie sowohl organisatorisch als auch finanziell in der Lage gewesen wäre, die Betreuung ihres Vaters durch Drittpersonen zu gewährleisten. Zudem erzielt der Beschwerdeführer 2 in der Schweiz heute wie damals ein hohes Einkommen, mit welchem er seine Ehefrau ohne Weiteres bei der Finanzierung der Pflege für ihren Vater hätte unterstützen können.

2.3.5 Der Beschwerdeführer 2 führte in seiner Stellungnahme zuhanden des Migrationsamts vom 5. Januar 2024 aus, ab 2019 habe sich der Kontakt zur Kindsmutter zu normalisieren begonnen und sie hätten dann vermehrt Kontakt gehabt, was schliesslich zur erneuten Heirat geführt habe. Es liegt nahe, dass spätestens ab diesem Zeitpunkt von einer gemeinsamen Entscheidungsfindung des später wiederverheirateten Ehepaars bezüglich des Aufenthalts des Sohnes auszugehen ist.

2.3.6 Bereits vor diesem Zeitpunkt ist ein gemeinsamer freiwilliger Verzicht der Eltern auf ein gemeinsames Familienleben naheliegend. Die Beschwerdeführer bringen vor, die elterliche Sorge sei anlässlich der Scheidung der Kindsmutter allein zugesprochen worden. Der Beschwerdeführer 2 habe damit rechtlich keine Möglichkeit gehabt, den Beschwerdeführer 1 nachzuziehen. Die Kindsmutter sei damals auch nicht bereit gewesen, das ihr zustehende alleinige Sorgerecht an den Beschwerdeführer 2 abzutreten.

Zum im Jahr 2016 eingereichten Gesuch für das Besuchervisum für den Beschwerdeführer 1 und die Kindsmutter führen die Beschwerdeführer aus, der Beschwerdeführer 2 habe das Gesuch zusammen mit seiner schweizerischen Ehefrau eingereicht, weil sie damals davon ausgegangen seien, dass das Gesuch einer Schweizerin bessere Chancen haben könnte als dasjenige eines Ausländers, und nicht etwa, weil zwischen der damaligen Ehefrau und der Kindsmutter ein freundschaftliches Verhältnis bestanden habe, wie die Vorinstanz annehme. Zudem habe der Beschwerdeführer 1 nicht ohne Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils ins Ausland reisen dürfen. Zwischen dem Beschwerdeführer 2 und der Kindsmutter sei es lediglich zu sporadischen Kontakten gekommen.

Aus den Akten ergibt sich diesbezüglich ein anderes Bild: In seinem Antrag zum Visumsgesuch vom 7. November 2016 führte der Beschwerdeführer 2 aus, er pflege eine innige Beziehung zu seinem Sohn und besuche ihn einmal jährlich für mehrere Wochen. Sodann schrieb der Beschwerdeführer 2 wörtlich: "Zudem ist das Verhältnis zwischen meiner Ex-Frau und meiner Frau gegenseitig sehr wohlwollend und freundschaftlich." Ausserdem war gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers 2 geplant, im Sommer gemeinsam als Familie die Schweiz und umliegende Länder zu bereisen.

Auch das alleinige Sorge- bzw. Obhutsrecht der Kindsmutter während der Zeit der Ehescheidung der Eltern lässt nicht den Schluss zu, dass die Eltern keine freiwillige Trennung des Familienlebens herbeiführten, zumal gemäss Scheidungsurteil vom 15. Oktober 2013 sämtliche diesbezüglichen Anträge sowie auch alle weiteren Anträge von den Ehegatten einvernehmlich gestellt wurden.

Es ist damit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz davon ausging, dass die Eltern auch in der Zeit vor dem Entschluss zur Wiederverheiratung bezüglich der Entscheidung über den Aufenthalt des Beschwerdeführers 1 als Einheit zu betrachten sind und sich die Kindsmutter die durch die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers 2 ausgelöste Nachzugsfrist anrechnen lassen muss.

2.4 Damit kommt ein Nachzug ausserhalb der ordentlichen Fristen nur in Frage, wenn wichtige familiäre Gründe vorliegen. Wichtige familiäre Gründe gemäss Art. 47 Abs. 4 AIG in Verbindung mit Art. 75 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) liegen vor, wenn das Kindswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann (VGr, 17. Oktober 2024, VB.2024.00277, E. 2.5), etwa weil die weiterhin notwendige Betreuung des Kindes im Heimatland aufgrund einer Änderung der Umstände nicht mehr gegeben ist (BGer, 8. März 2023, 2C_380/2022, E. 4.2). An den Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeit bestehen umso höhere Anforderungen, je älter das nachzuziehende Kind ist und je grösser die Integrationsschwierigkeiten erscheinen, die ihm in der Schweiz drohen (BGr, 12. November 2019, 2C_555/2019, E. 6.3.1 – 11. Juli 2019, 2C_481/2018, E. 6.1 – 16. Juni 2018, 2C_340/2017, E. 2.3; vgl. BGE 137 I 284 E. 2.2).

Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben (BGE 146 I 185 E. 7.1.1; BGer, 17. März 2022, 2C_380/2022, E. 4.1, auch zum Folgenden). Die Voraussetzung der wichtigen familiären Gründe ist in Konformität mit Art. 8 EMRK und Art. 13 BV auszulegen. Es ist zu beachten, dass die internen Regeln zum Familiennachzug einen Kompromiss zwischen dem Schutz des Familienlebens und dem Ziel der Begrenzung der Einwanderung darstellen. Praxisgemäss geht das Bundesgericht davon aus, dass eine Familie, die freiwillig jahrelang getrennt gelebt hat, dadurch ihr beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen gemeinsamen Familienleben zum Ausdruck bringt. In einer solchen Konstellation überwiegt regelmässig das legitime Interesse an der Einwanderungsbeschränkung, solange nicht objektive, nachvollziehbare Gründe etwas anderes belegen. Diesbezüglich obliegt es den nachzugswilligen Personen, die wichtigen familiären Gründe zu behaupten und auch zu belegen.

Wenn ein in der Schweiz wohnhafter Elternteil nebst den Kindern zugleich auch den anderen, bisher mit der hauptsächlichen Betreuung der Kinder im Herkunftsland betrauten Elternteil in die Schweiz nachziehen will, ist der gleichzeitige Nachzug des Ehegatten im Zusammenhang mit dem Nachzug der Kinder per se kein wichtiger familiärer Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG. Ebenfalls stellt der alleinige Wunsch, die Familie zu vereinen, keinen wichtigen familiären Grund im Sinn der Rechtsprechung dar (BGer, 27. Oktober 2022, 2C_451/2022, E. 4.3; 21. April 2020, 2C_1011/2019, E. 4, 3. Februar 2020, 2C_1070/2018, E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

2.5  

2.5.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, der Beschwerdeführer 1 sei in Indien auf sich allein gestellt. Er lebe zwar vorerst bei seiner Grossmutter, diese sei jedoch weder altersbedingt noch gesundheitlich in der Lage, eine altersgerechte Erziehung und Betreuung zu gewährleisten. Zudem habe er zwei Onkel in Indien, welche aber nicht gewillt bzw. nicht in der Lage seien, die Betreuung zu übernehmen.

Diese Schilderungen stimmen nicht überein mit früheren Darstellungen, insbesondere wiederum gemäss der Stellungnahme zum Visumsgesuch vom 7. November 2016 (vgl. E. 2.3.4). In diesem Schreiben war von sozialer Einbettung in Grossfamilien und Unterstützung im Alltag durch Dienstpersonal die Rede, was dem von den Beschwerdeführern erweckten Eindruck widerspricht, für die Betreuung des Beschwerdeführers 1 komme lediglich die erkrankte Grossmutter in Frage. Der nachträglich zu den Akten gereichte Mailverkehr mit dem Onkel des Beschwerdeführers 1, in dem dieser eine Hilfestellung bei der Betreuung vehement ablehnt, erscheint ebenfalls als wenig glaubhaft, zumal davor nie geltend gemacht wurde, das Verhältnis mit dem Onkel sei in einer Weise zerrüttet, wie es aus der Mailantwort hervorgeht, in welcher der Onkel ausführt, der Beschwerdeführer 2 und die Kindsmutter seien "für ihn gestorben" und er werde die Polizei informieren, sollte er weiterhin belästigt werden. Sodann führt auch die Tatsache, dass die Angehörigen einer indischen Familie miteinander in englischer Sprache kommunizieren, zum Eindruck, dass der Mailverkehr wenig authentisch ist. 

Zudem besteht – wie die Vorinstanz zu Recht ausführt – ein Widerspruch zwischen der angeführten Demenz-Erkrankung der Mutter der Ehefrau und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer 2 in seinem Schreiben vom 5. Januar 2024 zuhanden des Migrationsamts ausführte, seine Ehefrau habe nicht zu einem früheren Zeitpunkt in die Schweiz reisen können, weil sie ihren kranken Vater habe pflegen müssen. Es werde in Indien vor allem von Frauen erwartet, dass sie sich um ihre kranken und alten Eltern kümmerten, und es sei mit einem Stigma behaftet, wenn kranke und ältere Menschen von einer fremden Person versorgt würden. Sofern die Mutter der Ehefrau an einer ihren Zustand stark beeinträchtigenden Erkrankung leidet, ist es aufgrund der früheren Vorbringen der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar, dass sich die Kindsmutter nun – da ihre nunmehr alleinstehende Mutter auf Pflege angewiesen ist – in der Schweiz aufhält.

Insgesamt sind die Schilderungen, wonach der Beschwerdeführer 1 in Indien völlig auf sich allein gestellt sei, wenig überzeugend. Zudem ist aufgrund der finanziellen Verhältnisse der Eltern davon auszugehen, dass sie – sollte eine innerfamiliäre Betreuung tatsächlich nicht möglich sein – anderweitige Massnahmen treffen könnten.

2.5.2 Nachdem der Beschwerdeführer 2 und die Kindsmutter während 12 Jahren getrennt lebten, wovon sie mindestens zwei Jahre wieder verheiratet waren und spätestens ab dem Jahr 2019 wieder intensiveren Kontakt pflegten, ist es möglich und auch zumutbar, dass sich die Kindsmutter – oder auch der Vater bzw. beide abwechslungsweise – mindestens zeitweise im Heimatland weiter um den Beschwerdeführer 1 kümmern (vgl. VGr, 5. Februar 202, VB.2019.00831, E. 2.3.2). Das vom Beschwerdeführer 2 erzielte Einkommen lässt regelmässige Reisen der Familienmitglieder von und nach Indien ohne Weiteres als tragbar erscheinen. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführer herrscht sodann in der Region Jammu in Indien keine Situation allgemeiner Gewalt, welche regelmässige Ein- und Ausreisen erschweren oder verunmöglichen würden.

Wenn die Beschwerdeführer weiter ausführen, dass es für den Beschwerdeführer 1 wichtig sei, mit beiden Elternteilen zusammenzuleben, ist ihnen entgegenzuhalten, dass dies allein nach der Rechtsprechung im Rahmen eines Nachzugs ausserhalb der ordentlichen Frist keinen wichtigen Grund darstellt.

2.5.3 Es trifft sodann nicht zu, wenn die Beschwerdeführer ausführen, dass die vorliegend zu beurteilende Situation mit derjenigen vergleichbar sei, die dem Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.2022.00117 zugrunde lag. Die gemäss jenem Sachverhalt nachzuziehenden Kinder eines Schweizer Vaters waren in der Schweiz bereits weitgehend integriert und ihre schulische Zukunft sowie die Möglichkeit des Aufrechterhaltens gegenseitiger Besuche erschien aufgrund der Situation in ihrem Heimatland als erheblich erschwert (vgl. VGr, 2. März 2023, VB.2022.00117, E. 4.4).

Solches ist vorliegend nicht dargetan. Der Beschwerdeführer 1 hatte bisher – mit Ausnahme der Tatsache, dass sein Vater hier lebte – keinerlei Berührungspunkte mit der Schweiz. Er hat seine gesamte Sozialisierung und schulische Ausbildung in Indien durchlaufen. Aufgrund seines Alters ist davon auszugehen, dass er sich in der Schweiz Integrationsschwierigkeiten gegenübersähe. Er müsste die deutsche Sprache von Grund auf lernen und sich in einer von der indischen erheblich verschiedenen Kultur zurechtfinden.

2.6 Eine Kindesanhörung erweist sich bei dieser Sachlage im vorliegenden Verfahren als nicht notwendig (vgl. BGE 147 I 149 E. 3.2).

2.7 Insgesamt liegt daher kein wichtiger Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG für einen ausnahmsweisen nachträglichen Familiennachzug vor, weshalb die Vorinstanzen dem Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung für den Beschwerdeführer 1 zu Recht nicht entsprochen haben. Der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV wurde dadurch nicht verletzt, überwiegt doch vorliegend das Art. 47 Abs. 4 AIG zugrunde liegende legitime Interesse an der Einwanderungsbeschränkung. Es bestehen keine objektiven, nachvollziehbaren Gründe, welche zu einem anderen Ergebnis führen würden (vgl. BGr, 11. Juli 2019, 2C_481/2018, E. 6.2 – 21. September 2018, 2C_323/2018 E. 8.2.2 – 17. März 2017, 2C_348/2016, E. 2.3).

3.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihnen nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 82 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt. 

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM).

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