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Zürich Verwaltungsgericht 24.01.2025 VB.2025.00030

January 24, 2025·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·2,215 words·~11 min·8

Summary

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. Mit Blick auf die klare Sach- und Rechtslage konnte darauf verzichtet werden, dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Verbesserung der mangelhaft begründeten Beschwerde anzusetzen. Mithin ist diese zwar als zulässig anzusehen, jedoch ohne Weiterungen als unbegründet abzuweisen, weil sich die angefochtene Verfügung nicht als rechtsverletzend erweist (E. 1.3.2). Aufgrund der Angaben in der Gewaltschutzverfügung darf davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer auf Nachfrage der Polizei keine Zustelladresse angab und sich mit der Hinterlegung behördlicher Mitteilungen gemäss § 4 Abs. 3 GSG – ausdrücklich – einverstanden erklärte. Aus weiteren Aktenstücken ergibt sich sodann, dass der Beschwerdeführer seit seiner Wegweisung über keine feste Wohnadresse verfügt(e). Die Hinterlegung der Verfügung des Zwangsmassnahmenrichters, womit dieser das Kontaktverbot und die Rayonverbote vorläufig verlängerte, erscheint damit alternativlos und ist nicht zu beanstanden (E. 3.3.1). Der Zwangsmassnahmenrichter trat zu Recht auf die verspätete Einsprache nicht ein (E. 3.3.2). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00030   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 24.01.2025 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 10.03.2025 nicht eingetreten. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. Mit Blick auf die klare Sach- und Rechtslage konnte darauf verzichtet werden, dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Verbesserung der mangelhaft begründeten Beschwerde anzusetzen. Mithin ist diese zwar als zulässig anzusehen, jedoch ohne Weiterungen als unbegründet abzuweisen, weil sich die angefochtene Verfügung nicht als rechtsverletzend erweist (E. 1.3.2). Aufgrund der Angaben in der Gewaltschutzverfügung darf davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer auf Nachfrage der Polizei keine Zustelladresse angab und sich mit der Hinterlegung behördlicher Mitteilungen gemäss § 4 Abs. 3 GSG – ausdrücklich – einverstanden erklärte. Aus weiteren Aktenstücken ergibt sich sodann, dass der Beschwerdeführer seit seiner Wegweisung über keine feste Wohnadresse verfügt(e). Die Hinterlegung der Verfügung des Zwangsmassnahmenrichters, womit dieser das Kontaktverbot und die Rayonverbote vorläufig verlängerte, erscheint damit alternativlos und ist nicht zu beanstanden (E. 3.3.1). Der Zwangsmassnahmenrichter trat zu Recht auf die verspätete Einsprache nicht ein (E. 3.3.2). Abweisung.

  Stichworte: BEGRÜNDUNGSMANGEL EINSPRACHE EINSPRACHEFRIST HINTERLEGUNG POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT VERSPÄTETE EINGABE VERSPÄTUNG VOLLMACHT

Rechtsnormen: Art. 4 Abs. III GSG Art. 10 Abs. II GSG Art. 11 Abs. I GSG § 54 Abs. I VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2025.00030

Urteil

des Einzelrichters

vom 24. Januar 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

vertreten durch B,

Beschwerdeführer,

gegen

C,

Beschwerdegegnerin,

und

Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich ergeben:

I.  

A. A und C sind verheiratet und wohnen mit ihren drei Kindern (Jahrgänge 2008, 2011 und 2016) in D.

B. Gestützt auf das Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 2006 (GSG, LS 351) ordnete die Kantonspolizei Zürich mit Verfügung vom 23. Dezember 2024 gegenüber A für die Dauer von 14 Tagen die Wegweisung aus der ehelichen Wohnung und ein Rayonverbot betreffend deren Umgebung an. Zudem verbot sie A für dieselbe Dauer, mit C und den drei Kindern in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen.

II.  

A. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2024 ersuchte C das Bezirksgericht Bülach (Zwangsmassnahmengericht) um Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate. Mit Verfügung vom 31. Dezember 2024 verlängerte der Zwangsmassnahmenrichter das Kontaktverbot zu C und das Rayonverbot bis 31. März 2025 sowie die Kontaktverbote zu den Kindern bis 31. Januar 2025. Die Wegweisung verlängerte er dagegen nicht. Die Gerichtskosten nahm er vorbehältlich einer Einsprache auf die Gerichtskasse. Der Zwangsmassnahmenrichter traf seinen Entscheid vorläufig, mithin ohne vorgängige Anhörung der Parteien.

B. Daraufhin erhob A mit Eingabe vom 9. Januar 2025 Einsprache und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Schutzmassnahmen. Mit Verfügung vom 13. Januar 2025 trat der Haftrichter wegen Verspätung auf die Einsprache nicht ein. Kosten erhob er keine.

III.  

A, vertreten durch B, gelangte in der Folge mit Beschwerde vom 15. Januar 2025 an das Verwaltungsgericht. Mit Präsidialverfügung vom 16. Januar 2025 zog dieses die Akten des Bezirksgerichts Bülach bei.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Zum Entscheid berufen ist der Einzelrichter, zumal sich vorliegend keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2] und § 38b Abs. 2 VRG).

1.2 Angesichts der eingereichten Vollmacht bestehen keine Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer, vertreten durch B, Beschwerde führt. Gleichzeitig ist – auch wenn die Vollmacht vom 15. Januar 2025 datiert – ohne Weiteres davon auszugehen, dass B ebenso schon die Einsprache namens und im Auftrag des Beschwerdeführers erhob (vgl. hinten E. 3.1.1), zumal der Beschwerdeführer das zusammen mit der Beschwerde eingereichte Exemplar der Einsprache – dem Anschein nach nachträglich – handschriftlich mit seinem Namen versah.

1.3  

1.3.1 Gemäss § 54 Abs. 1 VRG muss die Beschwerdeschrift einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Aus dem Antrag muss ersichtlich sein, inwiefern das Dispositiv des angefochtenen Entscheids abzuändern ist, sofern nicht dessen gänzliche Aufhebung verlangt wird. Er muss klar, eindeutig und unbedingt sein. In der Begründung ist darzutun, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel leidet, was bedingt, dass sich die Beschwerde mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Zwar sind bei juristischen Laien keine hohen Anforderungen an Antrag und Begründung zu stellen. Letztere muss aber mindestens im Ansatz erkennen lassen, weshalb der beanstandete Entscheid angefochten wird. Handelt es sich dabei um einen Nichteintretensentscheid, muss in der Begründung dargelegt werden, weshalb die Vorinstanz auf das Begehren hätte eintreten sollen. Sowohl Antrag als auch Begründung bilden formelle Gültigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde (Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 54 N. 1 in Verbindung mit § 23 N. 8, N. 12 ff. und N. 17 ff.).

1.3.2 Am Beschwerdewillen des Beschwerdeführers bestehen keine Zweifel (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 35; Griffel, § 22 N. 13), und seine Eingabe vom 15. Januar 2025 enthält jedenfalls einen sinngemässen Antrag auf (vollumfängliche) Aufhebung der Verfügung vom 13. Januar 2025. Eine rechtsgenügende Begründung bzw. eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Nichteintretensentscheids des Zwangsmassnahmenrichters fehlt jedoch gänzlich. Mit Blick auf die klare Sachund Rechtslage konnte jedoch darauf verzichtet werden, dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen (vgl. § 56 Abs. 1 VRG). Mithin ist die Beschwerde zwar als zulässig anzusehen, jedoch ohne Weiterungen als unbegründet abzuweisen, weil sich die angefochtene Verfügung nicht als rechtsverletzend erweist (vgl. hinten E. 3.3).

1.4 Angesichts der klaren Sach- und Rechtslage erübrigte sich die Durchführung eines Schriftenwechsels (vgl. § 58 VRG).

2.  

Gemäss dessen § 1 Abs. 1 bezweckt das Gewaltschutzgesetz den Schutz, die Sicherheit und die Unterstützung von Personen, die von häuslicher Gewalt (lit. a) oder Stalking (lit. b) betroffen sind. In Fällen von häuslicher Gewalt oder Stalking stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Während die gefährdende Person ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen kann (§ 5 Satz 1 GSG), kann die gefährdete Person beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert vier Arbeitstagen über solche Gesuche (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Das Gericht weist das Gesuch um Aufhebung der Schutzmassnahmen ab oder heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Dabei entscheidet es vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der Gesuchsgegner nicht angehört worden ist, und setzt dieser bzw. diesem eine Frist von fünf Tagen an, um gegen den Entscheid Einsprache zu erheben (§ 10 Abs. 2 GSG; § 11 Abs. 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

3.  

3.1  

3.1.1 Der Zwangsmassnahmenrichter erwog in der Verfügung vom 13. Januar 2025, der Einsprache sei nicht ohne Weiteres zu entnehmen, von wem diese stamme und wer sie unterzeichnet habe. Aufgrund der Ausführungen auf Seite 3 der Einsprache, des Unterschriftsbilds sowie der Angabe zum Absender auf dem Couvert sei davon auszugehen, dass die Einsprache von B verfasst und unterzeichnet worden sei. Eine Vollmacht sei der Einsprache jedoch nicht beigelegt worden. Insofern liege "keine Einsprache des Gesuchsgegners" [des jetzigen Beschwerdeführers] vor. Ob dem Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen eine Frist anzusetzen wäre, um die Eingabe von B unterschriftlich zu genehmigen, könne jedoch mit Blick auf die folgenden Erwägungen offengelassen werden (E. 3).

3.1.2 Weiter erwog der Zwangsmassnahmenrichter, wenn eine gefährdende Person im Sinn von § 3 Abs. 2 lit. a GSG aus der Wohnung oder aus dem Haus gewiesen werde, so habe sie nach § 4 Abs. 3 GSG eine Adresse für behördliche Mitteilungen zu bezeichnen. Unterlasse sie dies, könnten Vorladungen und Verfügungen nach dem Gewaltschutzgesetz während der Geltungsdauer der Schutzmassnahmen bei der Polizei hinterlegt werden und gälten als zugestellt. Der Beschwerdeführer habe gegenüber der Polizei keine Zustelladresse bezeichnet. Somit komme vorliegend die Zustellfiktion gemäss § 4 Abs. 3 GSG zur Anwendung. Darauf sei der Beschwerdeführer in der Verfügung der Kantonspolizei vom 23. Dezember 2024 denn auch ausdrücklich hingewiesen worden. Die Verfügung vom 31. Dezember 2024 gelte daher mit der Zustellung an die Polizei am 31. Dezember 2024 als dem Beschwerdeführer zugestellt. Die effektive Zustellung an den Beschwerdeführer [am 7. Januar 2025] sei unter anderem relevant für eine allfällige Bestrafung bei einer Widerhandlung gegen die Schutzmassnahmen. Für die Frage, ob die Einsprachefrist von fünf Tagen eingehalten worden sei, sei jedoch die rechtsgültige Zustellung am 31. Dezember 2024 an die Polizei massgebend. Die Einsprachefrist sei somit am 6. Januar 2025 abgelaufen. Da die Einsprache am 9. Januar 2025 der Post übergeben worden sei, sei sie verspätet erhoben worden und daher darauf nicht einzutreten. Folglich habe es beim vorläufigen Entscheid vom 31. Dezember 2024 sein Bewenden (E. 4).

3.2 Im Urteil VB.2024.00442 vom 29. August 2024 hatte das Verwaltungsgericht zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für eine Hinterlegung gemäss § 4 Abs. 3 GSG in Bezug auf eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts, womit dieses die einstweilige Verlängerung der Schutzmassnahmen angeordnet und den – damaligen – Beschwerdeführer zu einer Anhörung vorgeladen hatte, gegeben waren. Das Verwaltungsgericht erwog, bei dieser Zustellungsart handle es sich um eine blosse "Hinterlegung" bei der Polizei; diese sei nicht verpflichtet, aktiv nach dem Aufenthaltsort der weggewiesenen Person zu forschen. Mit der Hinterlegung bei der Polizei trete somit eine Zustellfiktion ein; eine tatsächliche Zustellung an die gefährdende Person gegen Empfangsbestätigung sei nicht erforderlich. Eine Zustellung mittels polizeilicher Hinterlegung im Sinn von § 4 Abs. 3 GSG setze voraus, dass die weggewiesene Person vorgängig unter ausdrücklichem Hinweis auf diese drohende Konsequenz zur Angabe einer Zustelladresse aufgefordert worden sei, wobei an eine solche Aufforderung keine allzu geringen Anforderungen zu stellen seien. Weiter erwog das Verwaltungsgericht, den Akten seien keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer unter Androhung einer Zustellung mittels Hinterlegung im Unterlassungsfall ausdrücklich dazu aufgefordert worden wäre, für die Dauer seiner Wegweisung eine Zustelladresse zu bezeichnen. Einzig auf der letzten Seite der ihm ausgehändigten Gewaltschutzverfügung sei unter der Überschrift "Rechtliches und Information" nebst diversen anderen Bestimmungen des GSG auch der Wortlaut von § 4 Abs. 3 GSG abgedruckt. Ob in dieser blossen Wiedergabe der anwendbaren Gesetzesbestimmung eine genügend konkrete Aufforderung zur Bezeichnung einer Zustelladresse erblickt werden könne, erscheine allerdings fraglich. Ebenso zweifelhaft sei, ob allein auf dieser Grundlage von einem sorgfältig handelnden Verfügungsadressaten nach Treu und Glauben erwartet werden könne, seine Verpflichtung zur Bekanntgabe einer Zustelladresse zu erkennen und eine entsprechende Meldung an die Polizei vorzunehmen. Vorliegend müsse indes nicht abschliessend geklärt werden, ob in der blossen Wiedergabe von § 4 Abs. 3 GSG auf einem Informationsblatt überhaupt eine genügend konkrete Aufforderung zur Angabe einer Zustelladresse erblickt werden könne, um bei Fehlen einer solchen ohne Weiterungen zu einer Zustellung mittels polizeilicher Hinterlegung schreiten zu dürfen. Ausgehend von der Zielsetzung der Bestimmung, die zuständigen Behörden von der Notwendigkeit aufwändiger Ermittlungsmassnahmen zum Aufenthaltsort einer weggewiesenen Person zu befreien, sei allerdings festzuhalten, dass zumindest in Fällen wie dem vorliegenden, in denen die weggewiesene Person für die zuständigen Behörden aufgrund anderer Kontaktangaben auch ohne Suchbemühungen erreichbar sei, ein solcher Hinweis keine hinreichende Grundlage für eine Zustellung mittels polizeilicher Hinterlegung darstelle. Der Beschwerdeführer habe der Polizei zwar keine Zustelladresse angegeben, jedoch seine E-Mail-Adresse sowie seine Mobiltelefonnummer. Es wäre dem Zwangsmassnahmengericht bzw. auf dessen Geheiss der Polizei deshalb auch ohne Nachforschungsbemühungen möglich gewesen, den Beschwerdeführer zu avisieren, um ihm die fragliche Verfügung tatsächlich eröffnen respektive diesen unter Androhung einer Zustellung mittels Hinterlegung zur Bezeichnung eines Zustelldomizils auffordern zu können. Unter den gegebenen Umständen sei es mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht vereinbar, dem Beschwerdeführer die Vorladung zu einer Anhörung in einem Verfahren, von welchem er in diesem Zeitpunkt noch keine Kenntnis gehabt habe, einzig auf dem Weg einer polizeilichen Hinterlegung zuzustellen, ohne einen effektiven Zustellversuch zu unternehmen bzw. ihn vorgängig zur Angabe einer Zustelladresse aufzufordern. Mithin seien die Voraussetzungen für eine Zustellung der Verfügung mittels polizeilicher Hinterlegung im Sinn von § 4 Abs. 3 Satz 2 GSG unter den gegebenen Umständen nicht erfüllt gewesen (a. a. O., E. 2.3 ff., mit Hinweisen).

3.3  

3.3.1 Vorliegend präsentiert sich der Sachverhalt anders. Während auch in der Verfügung vom 23. Dezember 2024 unter "Rechtliches und Informationen" (S. 6) der Wortlaut von § 4 Abs. 3 GSG wiedergegeben wird (Ziff. 4), findet sich unter den persönlichen Angaben der "Gefährdenden Person" bzw. des Beschwerdeführers (S. 1) ausschliesslich die Adresse der ehelichen Wohnung in D, aus welcher der Beschwerdeführer weggewiesen wurde, namentlich aber keine Telefonnummer und auch keine E-Mail-Adresse. Unter dem Titel "Massnahmen" (S. 2) wird in der Verfügung sodann ausdrücklich festgehalten, dass es hinsichtlich des Beschwerdeführers keine Zustelladresse gebe und Meldung an die "Fachstelle HG" zu erstatten sei (Ziff. 7). Auch aufgrund weiterer Ziffern unter diesem Titel – der Beschwerdeführer wurde verhaftet, erklärte sich mit der Schlüsselabnahme einverstanden und beanspruchte die Mitnahme von Bedarfsgegenständen – darf davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer auf Nachfrage der Polizei keine Zustelladresse angab und sich mit der Hinterlegung behördlicher Mitteilungen bei der Fachstelle HG – ausdrücklich – einverstanden erklärte, zumal er die Verfügung vom 23. Dezember 2024 unterzeichnete (S. 5). Gegenteiliges macht der Beschwerdeführer – anders als der damalige Beschwerdeführer im Verfahren VB.2024.00442, der sinngemäss vorbrachte, die fragliche Verfügung sei ihm nicht rechtsgenüglich zugestellt worden – jedenfalls nicht geltend. Unter diesen Umständen ist die Hinterlegung der Verfügung vom 31. Dezember 2024 bei der Kantonspolizei nicht zu beanstanden. Im Übrigen ergibt sich auch aus weiteren Aktenstücken, dass der Beschwerdeführer seit seiner Wegweisung bis mindestens 15. Januar 2025 – dem Datum der dem Verwaltungsgericht eingereichten Vollmacht – über keine feste Wohnadresse verfügte. So führte er in der Einsprache vom 9. Januar 2025 aus, er halte sich tagsüber an Bahnhöfen und nachts bei Freunden auf; eine Adresse oder sonstige Kontaktdaten gab er dabei nicht an. Auf der Vollmacht unter dem Namen des Beschwerdeführers ist sodann vermerkt: "Keine offizielle Adresse". Schliesslich machte der Beschwerdeführer ebenso in seiner der Beschwerde beigelegten, undatierten Eingabe an das Bezirksgericht Zürich geltend, er habe "keine Bleibe". Insofern erscheint die damalige Hinterlegung alternativlos und damit umso angezeigter.

3.3.2 Was den Ablauf der Einsprachefrist betriff, kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vorn E. 3.1.2). Die Einsprache vom 9. Januar 2025 (Datum des Poststempels) erweist sich als verspätet, weshalb der Zwangsmassnahmenrichter zu Recht darauf nicht eintrat.

4.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 12 Abs. 1 GSG, § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat er nicht beantragt und stünde ihm mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 12 Abs. 2 GSG, § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    600.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    105.--     Zustellkosten, Fr.    705.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Mitbeteiligte; c)    das Bezirksgericht Bülach.

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