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Zürich Verwaltungsgericht 10.03.2025 VB.2025.00028

March 10, 2025·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·1,052 words·~5 min·7

Summary

Stipendien (Nichteintreten) | Der Beschwerdegegner wäre für die Entgegennahme und Behandlung des Gesuchs des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der Einsprachefrist zuständig gewesen und hätte die Angelegenheit nicht der Vorinstanz überweisen dürfen; auf die Aufhebung des Rekursentscheids ist allerdings zu verzichten, sofern die Voraussetzungen für die Wiederherstellung der Einsprachefrist zu Recht verneint wurden. Hiervon ist auszugehen, vermag der Beschwerdeführer mit den eingereichten ärztlichen Zeugnissen und seinen Vorbringen dazu doch keinen Fristwiederherstellungsgrund darzutun (zum Ganzen E. 2). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00028   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 10.03.2025 Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Bildung Betreff: Stipendien (Nichteintreten)

Der Beschwerdegegner wäre für die Entgegennahme und Behandlung des Gesuchs des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der Einsprachefrist zuständig gewesen und hätte die Angelegenheit nicht der Vorinstanz überweisen dürfen; auf die Aufhebung des Rekursentscheids ist allerdings zu verzichten, sofern die Voraussetzungen für die Wiederherstellung der Einsprachefrist zu Recht verneint wurden. Hiervon ist auszugehen, vermag der Beschwerdeführer mit den eingereichten ärztlichen Zeugnissen und seinen Vorbringen dazu doch keinen Fristwiederherstellungsgrund darzutun (zum Ganzen E. 2). Abweisung.

  Stichworte: EINSPRACHEFRIST FRISTWIEDERHERSTELLUNG KRANKHEIT STIPENDIEN VERHINDERUNG

Rechtsnormen: § 12 Abs. 2 VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 5

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2025.00028

Urteil

des Einzelrichters

vom 10. März 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich, vertreten durch das Amt für Jugend und Berufsberatung,

Beschwerdegegner,  

betreffend Stipendien,

hat sich ergeben:

I.  

A (geboren 2003) absolviert seit August 2022 eine Lehre zum Fachmann Betreuung EFZ. Am 19. April 2024 ersuchte er um Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen für das Ausbildungsjahr 2024/2025. Dieses Gesuch wies das Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich (AJB) mit Verfügung vom 18. Juli 2024 ab, weil in seinem "persönlichen Budget die anrechenbaren Einnahmen die anerkannten Kosten" übersteigen würden.

Auf die dagegen erhobene Einsprache vom 9. September 2024 trat das AJB mit Verfügung vom 19. September 2024 infolge Verspätung nicht ein.

II.  

Am 16. Oktober 2024 gelangte A ans AJB und ersuchte um "Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wegen gesundheitlicher Einschränkungen". Das AJB überwies die Eingabe am 29. Oktober 2024 der Bildungsdirektion, welche sie als Rekurs entgegennahm und das Rechtsmittel mit Verfügung vom 31. Dezember 2024 abwies.

III.  

A erhob am 8. Januar 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, der Rekursentscheid vom 31. Dezember 2024 sei aufzuheben und die Bildungsdirektion anzuweisen, sein Gesuch um Ausbildungsbeiträge für das Ausbildungsjahr 2024/2025 "unter Berücksichtigung [s]seiner gesundheitlichen und finanziellen Lage neu zu prüfen"; in prozessualer Hinsicht ersuchte er ausserdem um Erlass oder Reduktion der Verfahrenskosten.

Das AJB verzichtete am 27. Januar 2025 ausdrücklich auf Beschwerdebeantwortung. Die Bildungsdirektion liess sich nicht vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Bildungsdirektion über Anordnungen des AJB auf dem Gebiet des Ausbildungsbeitragsrechts zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2], § 18 Abs. 1 des Bildungsgesetzes vom 1. Juli 2002 [BiG, LS 410.1] und § 31 der Verordnung über die Ausbildungsbeiträge vom 17. Juni 2020 [VAB, LS 416.1]).

1.2 Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 20'000.-, sodass die Angelegenheit in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).

2.  

2.1 Nach § 31 Abs. 2 VAB kann gegen Entscheide des Beschwerdegegners über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen innert 30 Tagen schriftlich Einsprache erhoben werden.

Eine versäumte Frist kann wiederhergestellt werden, wenn der säumigen Person keine grobe Nachlässigkeit zur Last fällt und sie innert zehn Tagen nach Wegfall des Grunds, der die Einhaltung der Frist verhindert hat, ein Gesuch um Wiederherstellung einreicht (§ 12 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine fehlende grobe Nachlässigkeit ist praxisgemäss nur zu bejahen, wenn es der säumigen Person trotz Anwendung der üblichen Sorgfalt objektiv unmöglich oder subjektiv nicht zumutbar war, die fristgebundene Rechtshandlung rechtzeitig vorzunehmen (VGr, 25. Juli 2024, VB.2024.00431, E. 3.2 mit Hinweisen).

2.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass mit der Einreichung der auf den 9. September 2024 datierten und am 10. September 2024 beim Beschwerdegegner eingegangenen Einsprache die dreissigtägige Einsprachefrist gemäss § 31 Abs. 2 VAB nicht gewahrt wurde. Er machte stattdessen schon mit Eingabe vom 16. Oktober 2024 an den Beschwerdegegner Fristwiederherstellungsgründe geltend.

Ein Fristwiederherstellungsgesuch gemäss § 12 Abs. 2 VRG muss von jener Behörde behandelt werden, die bei Gewährung der Wiederherstellung über die nachgeholte Rechtshandlung zu befinden hätte. Fällt beispielsweise eine Behörde wegen Fristsäumnisses einen Nichteintretensentscheid, so ist das Fristwiederherstellungsgesuch bei dieser Behörde und nicht bei der oberen Instanz einzureichen. Wird das Gesuch stattdessen bei der oberen Instanz eingereicht, so tritt diese mangels Zuständigkeit nicht darauf ein und überweist die Sache an die untere Instanz (zum Ganzen Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014, § 12 N. 89). Vorliegend wäre daher der Beschwerdegegner für die Entgegennahme und Behandlung des Gesuchs des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der Einsprachefrist zuständig gewesen und hätte er die Angelegenheit nicht der Vorinstanz überweisen dürfen.

Der Beschwerdeführer rügt die fehlende funktionelle Zuständigkeit der Vorinstanz zur Beurteilung seines Fristwiederherstellungsgesuchs allerdings nicht und diese konnte darüber aufgrund der Aktenlage ohne Weiteres entscheiden. Auch ein zur Nichtigkeit führender Mangel ist nicht ersichtlich. So führt der Entscheid durch die übergeordnete Rechtsmittelinstanz zwar zu einer Verkürzung des Rechtsmittelzugs, jedoch hätte diese bei einem Weiterzug ohnehin mit voller Kognition überprüfen müssen, ob die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Einsprachefrist gegeben waren. Die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids hätte vorliegend deshalb einen prozessökonomisch sinnlosen Leerlauf zur Folge, welcher auch nicht im Interesse des Beschwerdeführers wäre. Damit ist auf die Aufhebung des Rekursentscheids zu verzichten, sofern die Voraussetzungen für die Wiederherstellung der Einsprachefrist zu Recht verneint wurden (vgl. zum Ganzen VGr, 26. März 2018, SB.2018.00025, E. 2, und 5. April 2017, VB.2016.00048, E. 2.4).

2.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, vom 10. Juni bis am 7. Juli 2024 infolge einer Operation krankheitsbedingt handlungsunfähig gewesen zu sein und vom 10. Juni bis am 23. August 2024 gesundheitliche Beschwerden gehabt zu haben, darunter Konzentrationsstörungen, Wundheilungsschmerzen und postoperative Einschränkungen, die ihn daran gehindert hätten, sich ausreichend mit der Verfügung des Beschwerdegegners vom 18. Juli 2024 auseinanderzusetzen. Zum Beleg reicht er einen Operationsbericht des Stadtspitals Zürich vom 10. Juni 2024 ein, wonach ihm an diesem Tag in einer siebenminütigen Operation ein störender Hauttumor am Rücken entfernt worden sei, was zu einer Arbeitsunfähigkeit bis am 14. Juni 2024 geführt habe, sowie zwei ärztliche Zeugnisse einer Gruppenpraxis vom 17. Juni und vom 22. August 2024, wonach er vom 10. Juni bis am 7. Juli 2024 zu 100 % sport- und turnunfähig und vom 20. August bis am 23. August 2024 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei.

Allein damit vermag der Beschwerdeführer indes noch keinen Fristwiederherstellungsgrund darzutun. So belegen die vorgenannten ärztlichen Berichte nicht, dass er im massgeblichen Zeitraum, das heisst ab der Woche vom 22. Juli bis Ende August 2024, (durchgehend) an der Vornahme fristgebundener Handlungen oder zumindest der Beauftragung einer Drittperson mit der Wahrung der Einsprachefrist verhindert gewesen wäre. Sein (neuer) Einwand vor Verwaltungsgericht, er habe aus finanziellen Gründen nicht andauernd zum Arzt gehen können, sei aber abgesehen von einer kurzen Erholungsphase vom Zeitpunkt seiner Operation im Juni 2024 an bis zur Einspracheerhebung durchgehend arbeitsunfähig gewesen, wirkt angesichts der (geringen) Schwere der Operation lediglich vorgeschoben.

3.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.  

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind aus Billigkeitsgründen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

5.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Gegen Entscheide betreffend Subventionen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nur offen, wenn ein Anspruch auf die Subvention besteht (Art. 83 lit. k BGG). Als Subventionen gelten auch Stipendien. § 16 BiG gewährt dem Auszubildenden bei Erfüllen der entsprechenden Voraussetzungen allerdings einen Rechtsanspruch auf die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen; die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist daher zulässig (vgl. BGr, 21. Februar 2015, 2C_798/2014, E. 1 [in BGE 141 II 161 nicht publizierte Erwägung]).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    300.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr.    370.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Bildungsdirektion.

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