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Zürich Verwaltungsgericht 20.03.2025 VB.2025.00025

March 20, 2025·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·1,927 words·~10 min·7

Summary

Berufsausübungsverbot | Berufsausübungsverbot. [Drittbeschwerde eines Patienten eines von einem Berufsausübungsverbot betroffenen Arztes.] In Bezug auf die Verfügung des Beschwerdegegners mangelt es dem Verwaltungsgericht an der erforderlichen funktionalen Zuständigkeit; die Verfügung kann bzw. muss zunächst mit Rekurs bei der Gesundheitsdirektion angefochten werden (E. 2.2). Gegen die Zwischenverfügung der Gesundheitsdirektion vom 27. November 2024, für deren rechtsmittelweise Überprüfung das Verwaltungsgericht funktional zuständig wäre, erhob der vom Berufsausübungsverbot betroffene Arzt – als Adressat derselben – bereits selbst Beschwerde beim Verwaltungsgericht, auf welche dieses mit Verfügung VB.2024.00768 in der Folge nicht eintrat. Fehlte es aber schon dem Verfügungsadressaten am Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung der Verfügung vom 27. November 2024, so muss dies umso mehr für den Beschwerdeführer gelten, der sich im Sinn einer Drittbeschwerde an das Verwaltungsgericht wandte (E. 2.3). Auch in Bezug auf die Zwischenverfügung der Gesundheitsdirektion vom 29. Januar 2025 wäre die funktionale Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben. Der Beschwerdeführer ist jedoch mangels formeller Beschwer zu deren Anfechtung nicht legitimiert. Dem Beschwerdeführer wäre es freigestanden – und steht es immer noch frei – selbst bei der Gesundheitsdirektion Rekurs zu erheben oder allenfalls um Beiladung zum Rekursverfahren zu ersuchen (E. 2.4). Keine Weiterleitung der Eingabe des Beschwerdeführers (E. 4). Nichteintreten.

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00025   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.03.2025 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Gesundheitswesen Betreff: Berufsausübungsverbot

Berufsausübungsverbot. [Drittbeschwerde eines Patienten eines von einem Berufsausübungsverbot betroffenen Arztes.] In Bezug auf die Verfügung des Beschwerdegegners mangelt es dem Verwaltungsgericht an der erforderlichen funktionalen Zuständigkeit; die Verfügung kann bzw. muss zunächst mit Rekurs bei der Gesundheitsdirektion angefochten werden (E. 2.2). Gegen die Zwischenverfügung der Gesundheitsdirektion vom 27. November 2024, für deren rechtsmittelweise Überprüfung das Verwaltungsgericht funktional zuständig wäre, erhob der vom Berufsausübungsverbot betroffene Arzt – als Adressat derselben – bereits selbst Beschwerde beim Verwaltungsgericht, auf welche dieses mit Verfügung VB.2024.00768 in der Folge nicht eintrat. Fehlte es aber schon dem Verfügungsadressaten am Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung der Verfügung vom 27. November 2024, so muss dies umso mehr für den Beschwerdeführer gelten, der sich im Sinn einer Drittbeschwerde an das Verwaltungsgericht wandte (E. 2.3). Auch in Bezug auf die Zwischenverfügung der Gesundheitsdirektion vom 29. Januar 2025 wäre die funktionale Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben. Der Beschwerdeführer ist jedoch mangels formeller Beschwer zu deren Anfechtung nicht legitimiert. Dem Beschwerdeführer wäre es freigestanden – und steht es immer noch frei – selbst bei der Gesundheitsdirektion Rekurs zu erheben oder allenfalls um Beiladung zum Rekursverfahren zu ersuchen (E. 2.4). Keine Weiterleitung der Eingabe des Beschwerdeführers (E. 4). Nichteintreten.

  Stichworte: BERUFSAUSÜBUNG BESCHWERDELEGITIMATION DRITTBESCHWERDE FORMELLE BESCHWER FUNKTIONALE ZUSTÄNDIGKEIT OFFENSICHTLICH UNZULÄSSIG RECHTSSCHUTZINTERESSE STRAFANZEIGE WEITERLEITUNGSPFLICHT ZUSTÄNDIGKEIT DES VERWALTUNGSGERICHTS

Rechtsnormen: 38b Abs. I lit. a VRG § 5 Abs. II VRG § 19b Abs. II lit. b VRG § 21 Abs. I VRG § 49 VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 5

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2025.00025

Verfügung

des Einzelrichters

vom 20. März 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Gesundheit,

Beschwerdegegner,

betreffend Berufsausübungsverbot,

hat sich ergeben:

I.  

A. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2024 entzog das Amt für Gesundheit des Kantons Zürich Dr. med. B die Bewilligung zur fachlich eigenverantwortlichen Berufsausübung als Arzt (Dispositivziffer I). Bei Patientinnen und Patienten, die bei Dr. med. B in Behandlung stünden, sei diese innert drei Wochen nach Eröffnung der Verfügung abzuschliessen, oder die Patientinnen und Patienten seien innert derselben Frist zur geeigneten Weiterbehandlung zu überweisen. Neue Behandlungen dürften per sofort nicht mehr begonnen werden (Dispositivziffer II). Sodann auferlegte das Amt für Gesundheit Dr. med. B eine Busse von Fr. 5'000.- (Dispositivziffer III) sowie die Kosten des Verfahrens von Fr. 2'500.- (Dispositivziffer IV). Dem Lauf der Rekursfrist und einem allfälligen Rekurs gegen die Dispositivziffern I und II der Verfügung entzog das Amt für Gesundheit – unter Vorbehalt der dreiwöchigen Übergangsfrist – die aufschiebende Wirkung (Dispositivziffer VI). Die Verfügung wurde Dr. med. B bzw. seiner damaligen Vertreterin, dem Bundesamt für Gesundheit, dem Gesundheitsdepartement des Kantons St. Gallen und der AGZ (AerzteGesellschaft des Kantons Zürich) mitgeteilt (Dispositivziffer VII).

B. Dr. med. B, vertreten durch Fürsprecher C, erhob daraufhin Rekurs bei der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich. Mit Verfügung vom 27. November 2024 nahm die Gesundheitsdirektion vom Eingang des Rekurses Vormerk (Dispositivziffer I). Den Antrag auf Überweisung an den Regierungsrat wies sie ab (Dispositivziffer II), ebenso das Begehren um superprovisorische Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses (Dispositivziffer III). Sodann forderte die Gesundheitsdirektion das Amt für Gesundheit auf, innert einer Frist von zehn Tagen zum Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses Stellung zu nehmen (Dispositivziffer V) und innert 30 Tagen eine Rekursantwort einzureichen (Dispositivziffer VI). Die Verfügung wurde Dr. med. B bzw. seinem Vertreter und dem Amt für Gesundheit mitgeteilt (Dispositivziffer VIII).

C. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2024 erhob Dr. med. B Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, Dispositivziffer III der Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 27. November 2024 sei aufzuheben und seinem Rekurs vom 21. November 2024 gegen die Verfügung vom 18. Oktober 2024 sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit Verfügung VB.2024.00768 vom 19. Dezember 2024 [zur Publikation vorgesehen] trat das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein, da Dr. med. B das Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung der verweigerten superprovisorischen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses fehle.

Das Rekursverfahren ist – soweit bekannt – noch hängig (vgl. hinten II.B.).

II.  

A. Mit Eingabe vom 13. Januar 2025 gelangte A – seinen Ausführungen zufolge Patient von Dr. med. B – an das Verwaltungsgericht und beantragte neben anderem die Aufhebung des "Entscheids" der Gesundheitsdirektion vom 18. Oktober 2024 betreffend Entzug der Bewilligung zur fachlich eigenverantwortlichen Berufsausübung seines Arztes Dr. med. B "sowie die diesbezüglich darauffolgenden Verfügungen der Gesundheitsdirektion sowie des Amts für Gesundheit des Kantons Zürich". Das Verwaltungsgericht eröffnete daraufhin das vorliegende Beschwerdeverfahren mit Geschäftsnummer VB.2025.00025 und setzte A – mangels eines klaren und eindeutigen Beschwerdeantrags – mit Präsidialverfügung vom 15. Januar 2025 eine Frist von zehn Tagen an, um sämtliche von ihm angefochtenen Entscheide einzureichen, mindestens aber genau zu bezeichnen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde. Innert derselben Frist habe A auch das von ihm in der Eingabe vom 13. Januar 2025 erwähnte Rundschreiben vom 8. Januar 2025 einzureichen. Da A die Präsidialverfügung in der Folge nicht abholte, der Sendungsverfolgung der Post indes auch nicht entnommen werden konnte, dass ihn die Post zur Abholung avisiert hatte, versandte das Verwaltungsgericht die Präsidialverfügung am 4. Februar 2025 ein zweites Mal. Am 12. Februar 2025 wurde sie schliesslich dem Bruder von A am Postschalter zugestellt.

B. Mit Verfügung vom 29. Januar 2025 wies die Gesundheitsdirektion das Gesuch von Dr. med. B um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses ab (Dispositivziffer I). Die Verfügung wurde Dr. med. B bzw. seinem Vertreter und dem Amt für Gesundheit mitgeteilt (Dispositivziffer IV).

C. Am 24. Februar 2025 erschien A am Schalter des Verwaltungsgerichts und ersuchte um Akteneinsicht sowie Erstreckung der ihm mit Präsidialverfügung vom 15. Januar 2025 angesetzten Frist. Beides wurde ihm noch am selben Tag gewährt.

D. Mit Eingabe vom 17. März 2025 stellte A zusätzliche Begehren und reichte nebst der eingangs genannten Verfügung des Amts für Gesundheit verschiedene weitere Unterlagen ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das vorliegende Verfahren ist durch den Einzelrichter zu erledigen, da sich die Beschwerde – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt – als offensichtlich unzulässig erweist und sich keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen (§ 38b Abs. 1 lit. a und § 38b Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7 in Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8). Aus demselben Grund konnte darauf verzichtet werden, weitere Akten oder Vernehmlassungen einzuholen (vgl. § 57 und § 58 VRG). Namentlich bestand kein Anlass, dem mit Eingabe vom 17. März 2025 gestellten Antrag des Beschwerdeführer zu folgen, Unterlagen .er ein angebliches neues Anstellungsverhältnis von Dr. med. B einzuholen oder dem Beschwerdeführer hierfür eine Frist anzusetzen bzw. zu "verlängern".

1.2 Ebenfalls mit Eingabe vom 17. März 2025 beantragt der Beschwerdeführer, das Verwaltungsgericht habe "in der gleichen Sache" beschwerdeführende Personen zu verpflichten, "Dokumente und Gerichtsentscheide" an ihn herauszugeben, oder diese allenfalls selbst – in geschwärzter Form – auszuhändigen. Dieses sinngemässe Einsichtsgesuch in die Akten abgeschlossener Verfahren vor Verwaltungsgericht geht jedoch über den vorliegenden Streitgegenstand hinaus, der auf die Anfechtung verschiedener Entscheide des Beschwerdegegners bzw. der Gesundheitsdirektion beschränkt ist (dazu sogleich E. 2), weshalb nicht näher darauf einzugehen ist.

2.  

2.1 Der Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. März 2025 lagen folgende Dokumente bei: die Verfügung des Beschwerdegegners vom 18. Oktober 2024 (vorn I.A.), die Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 27. November 2024 (vorn I.B.), die Stellungnahme des Beschwerdegegners zur von Dr. med. B im Rekursverfahren beantragten Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses vom 9. Dezember 2024, die Rekursantwort des Beschwerdegegners vom 17. Dezember 2024, die Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 29. Januar 2025 (vorn II.B.), eine E-Mail der AGZ an Dr. med. B vom 20. Februar 2025 betreffend die Leistung von Notfalldienst samt handschriftlichen Bemerkungen von Dr. med. B, wonach es dem Beschwerdeführer gestattet sei, auf seiner Website aufgeschaltete Dokumente vor Verwaltungsgericht zu verwenden, medizinische – mutmasslich von Dr. med. B erhobene – Daten des Beschwerdeführers sowie die Präsidialverfügung des Verwaltungsgerichts vom 15. Januar 2025 (vorn II.A.).

Auch wenn der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. März 2025 ausdrücklich bloss die Verfügung vom 18. Oktober 2024 als "angefochten" bezeichnet, darf aufgrund seiner früheren Eingabe vom 13. Januar 2025 und der nachgereichten Unterlagen angenommen werden, dass er darüber hinaus auch die Verfügungen der Gesundheitsdirektion vom 27. November 2024 und 29. Januar 2025 anficht.

2.2 Wie ihrer Rechtsmittelbelehrung entnommen werden kann (Dispositivziffer V), kann bzw. muss die Verfügung vom 18. Oktober 2024 zunächst mit Rekurs bei der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich angefochten werden (§ 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 2 VRG). Erst gegen deren Entscheid ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht möglich (§ 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG). In Bezug auf die Verfügung vom 18. Oktober 2024 mangelt es dem Verwaltungsgericht folglich an der erforderlichen funktionalen Zuständigkeit.

2.3 Gegen die Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 27. November 2024, für deren rechtsmittelweise Überprüfung das Verwaltungsgericht funktional zuständig wäre, erhob Dr. med. B – als Adressat derselben – am 18. Dezember 2024 bereits selbst Beschwerde beim Verwaltungsgericht, auf welche dieses mit Verfügung VB.2024.00768 vom 19. Dezember 2024 in der Folge nicht eintrat (vorn II.C.). Dr. med. B stand dagegen die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen. Fehlte es aber schon dem Verfügungsadressaten – Dr. med. B – am Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung von Dispositivziffer III der Verfügung vom 27. November 2024, so muss dies umso mehr für den Beschwerdeführer gelten, der sich im Sinn einer Drittbeschwerde an das Verwaltungsgericht wandte. Auch in Bezug auf die übrigen Dispositivziffern der Verfügung vom 27. November 2024 ist kein Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an deren Aufhebung zu erkennen. Zudem handelt es sich bei dieser Verfügung um einen Zwischenentscheid, dessen Anfechtbarkeit sich nach § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss nach den Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) richtet. Inwiefern hier die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG vorliegen sollen, wonach Zwischenentscheide nur dann anfechtbar sind, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b), ist nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist daher insofern ebenso nicht einzutreten.

2.4 Auch in Bezug auf die Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 29. Januar 2025 wäre die funktionale Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben. Der Beschwerdeführer ist jedoch zu deren Anfechtung nicht legitimiert. Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Auch wenn dies dem Wortlaut von § 21 Abs. 1 VRG nicht entnommen werden kann, bedarf es neben dem Berührtsein und dem schutzwürdigen Interesse – der materiellen Beschwer – auch der formellen Beschwer. Mithin muss die rechtsuchende Person am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben und mit ihren Anträgen nicht oder nicht vollständig durchgedrungen sein (Bertschi, § 21 N. 29). Dies trifft auf den Beschwerdeführer nicht zu. Zwar muss das Erfordernis der formellen Beschwer dann nicht erfüllt sein, wenn jemand zu Unrecht und ohne eigenes Verschulden nicht am vorinstanzlichen Verfahren teilnehmen konnte, etwa weil ihm das Verfahren nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein musste, oder wenn ihm zu Unrecht die Parteistellung versagt wurde oder wenn diese erst durch den angefochtenen Entscheid begründet wurde (Bertschi, § 21 N. 31). Eine solche Konstellation liegt hier indes nicht vor, hatte doch der Beschwerdeführer offensichtlich bereits im Zeitpunkt der Eingabe vom 13. Januar 2025 Kenntnis vom von Dr. med. B angestrengten und bei der Gesundheitsdirektion derzeit noch hängigen Rekursverfahren. Dem Beschwerdeführer wäre es freigestanden – und steht es immer noch frei – selbst bei der Gesundheitsdirektion Rekurs zu erheben oder allenfalls um Beiladung zum Rekursverfahren von Dr. med. B zu ersuchen (hinten E. 4.1).

2.5 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Inhaltlich ist darauf demzufolge nicht einzugehen, mithin ist die Frage der Rechtmässigkeit des gegen Dr. med. B angeordneten Berufsausübungsverbots vorliegend nicht zu prüfen.

3.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Umtriebsentschädigung steht ihm mangels Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.  

4.1 Gemäss § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 VRG hat das Verwaltungsgericht Eingaben bei eigener Unzuständigkeit von Amtes wegen und in der Regel unter Benachrichtigung des Absenders an die zuständige Verwaltungsbehörde weiterzuleiten, wobei für die Einhaltung der Fristen der Zeitpunkt der Einreichung beim Verwaltungsgericht massgebend ist. Diese Weiterleitungspflicht besteht indes nur bei fristgebundenen Eingaben (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 48), wovon angesichts dessen, dass die – neben anderen – angefochtene Verfügung des Beschwerdegegners vom 18. Oktober 2024 datiert und der Beschwerdeführer selbst nicht Adressat derselben ist, sondern vielmehr im Sinn einer Drittbeschwerde für Dr. med. B an das Verwaltungsgericht gelangte (vorn E. 2.3), vorliegend nicht gesprochen werden kann. Was die Verfügung vom 18. Oktober 2024 betrifft, steht es dem Beschwerdeführer frei, mit seinen Anliegen von sich aus mit Rekurs oder einem Beiladungsbegehren zum Rekursverfahren von Dr. med. B an die Gesundheitsdirektion zu gelangen, die alsdann die Prozessvoraussetzungen – namentlich die hinreichende Betroffenheit bzw. das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers und die Rechtzeitigkeit der Eingabe – zu prüfen hätte. Aufgrund seiner eigenen augenscheinlichen Unzuständigkeit konnte das Verwaltungsgericht seinerseits auf eine solche Prüfung verzichten.

4.2 Hinsichtlich der beantragten Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner und/oder die Gesundheitsdirektion bzw. deren Mitarbeitende ist schliesslich festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht hierfür nicht zuständig ist, es dem Beschwerdeführer aber freisteht, selbst bei den kompetenten Strafverfolgungsbehörden (Polizei, Staatsanwaltschaft) vorstellig zu werden, was er auch bereits getan zu haben scheint. Auch in Bezug auf diesen Antrag ist jedenfalls keine Fristgebundenheit ersichtlich.

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      95.--     Zustellkosten, Fr.    595.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.

5.    Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Gesundheitsdirektion.

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