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Zürich Verwaltungsgericht 05.03.2026 VB.2025.00023

March 5, 2026·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·5,888 words·~29 min·5

Summary

Staatshaftung | [Die Vorinstanz setzte dem Beschwerdeführer mit einem Teilentscheid unter anderem eine Frist an, um beim Beschwerdegegner befindliche Gewebeproben abzuholen, andernfalls dieser berechtigt sei, die Proben zu vernichten.] Soweit der angefochtene Beschluss den Zugang zu den Forschungsdaten bezüglich der "sich im Datenraum befindlichen Unterlagen und elektronischen Dokumente" zur Beweissicherung regelt, handelt es sich – entgegen der insoweit unzutreffenden Bezeichnung als Teilentscheid – um eine Zwischenverfügung; eine Aufhebung der Massnahme und Rückweisung zum erneuten Erlass in Form einer Zwischenverfügung ist allerdings nicht nötig (E. 1.2). Hinsichtlich der Anordnung bezüglich der eingefrorenen Gewebeproben ist das rechtliche Gehör nicht verletzt; dass der Beschwerdegegner nicht mehr brauchbares Material nicht länger aufbewahren will, ist leicht nachvollziehbar und bedarf keiner ausführlichen Begründung (E. 3). Für die an den Beschwerdeführer gerichtete Verpflichtung, die Materialien in Besitz zu nehmen und abzutransportieren, fehlt jegliche gesetzliche Grundlage (E. 4.2.2). Hingegen bringt der Beschwerdeführer nicht vor, inwiefern er durch die Vernichtung der Materialien in seinen Rechten berührt würde, obwohl er sich für eine weitere Lagerung durch den Beschwerdegegner ausspricht (E. 4.2.5). Die Verpflichtung des Beschwerdeführers, die gefrorenen Gewebeproben und sonstigen Materialien innert Frist in Besitz zu nehmen und abzutransportieren, ist nicht ersatzlos aufzuheben, sondern durch eine Berechtigung, in diesem Sinn zu verfahren, zu ersetzen (E. 4.2.6). Die Verfahrensdauer ergibt sich zu einem grossen Teil aus dem prozessualen Verhalten des Beschwerdeführers. Aufgrund dessen kann er sich trotz der überaus langen Dauer nach Treu und Glauben nicht auf eine Rechtsverzögerung berufen, selbst soweit eine solche vorläge (E. 5.4.4). Teilweise Gutheissung.

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00023   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 05.03.2026 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Personalrecht Betreff: Staatshaftung

[Die Vorinstanz setzte dem Beschwerdeführer mit einem Teilentscheid unter anderem eine Frist an, um beim Beschwerdegegner befindliche Gewebeproben abzuholen, andernfalls dieser berechtigt sei, die Proben zu vernichten.] Soweit der angefochtene Beschluss den Zugang zu den Forschungsdaten bezüglich der "sich im Datenraum befindlichen Unterlagen und elektronischen Dokumente" zur Beweissicherung regelt, handelt es sich – entgegen der insoweit unzutreffenden Bezeichnung als Teilentscheid – um eine Zwischenverfügung; eine Aufhebung der Massnahme und Rückweisung zum erneuten Erlass in Form einer Zwischenverfügung ist allerdings nicht nötig (E. 1.2). Hinsichtlich der Anordnung bezüglich der eingefrorenen Gewebeproben ist das rechtliche Gehör nicht verletzt; dass der Beschwerdegegner nicht mehr brauchbares Material nicht länger aufbewahren will, ist leicht nachvollziehbar und bedarf keiner ausführlichen Begründung (E. 3). Für die an den Beschwerdeführer gerichtete Verpflichtung, die Materialien in Besitz zu nehmen und abzutransportieren, fehlt jegliche gesetzliche Grundlage (E. 4.2.2). Hingegen bringt der Beschwerdeführer nicht vor, inwiefern er durch die Vernichtung der Materialien in seinen Rechten berührt würde, obwohl er sich für eine weitere Lagerung durch den Beschwerdegegner ausspricht (E. 4.2.5). Die Verpflichtung des Beschwerdeführers, die gefrorenen Gewebeproben und sonstigen Materialien innert Frist in Besitz zu nehmen und abzutransportieren, ist nicht ersatzlos aufzuheben, sondern durch eine Berechtigung, in diesem Sinn zu verfahren, zu ersetzen (E. 4.2.6). Die Verfahrensdauer ergibt sich zu einem grossen Teil aus dem prozessualen Verhalten des Beschwerdeführers. Aufgrund dessen kann er sich trotz der überaus langen Dauer nach Treu und Glauben nicht auf eine Rechtsverzögerung berufen, selbst soweit eine solche vorläge (E. 5.4.4). Teilweise Gutheissung.

  Stichworte: AUSSTAND BEFANGENHEIT BEWEISVEREITELUNG EIGENTUM EINTRETENSVORAUSSETZUNGEN NACHLÄSSIGKEIT RECHTLICHES GEHÖR RECHTSVERZÖGERUNG SCHADENERSATZ TEILENTSCHEID ZWISCHENVERFÜGUNG

Rechtsnormen: Art. 93 Abs. 1 BGG Art. 93 Abs. 3 BGG Art. 29 Abs. 1 BV § 4a VRG § 5a Abs. 1 VRG § 19a Abs. 2 VRG § 41 Abs. 3 VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2025.00023

Urteil

der 4. Kammer

vom 5. März 2026

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Elias Studer.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Universitätsspital Zürich, Spitaldirektion,

vertreten durch Dr. C,

Beschwerdegegner,

betreffend Staatshaftung,

hat sich ergeben:

I.  

Prof. Dr. A war ab 1997 am Universitätsspital Zürich (USZ) angestellt, ab 2000 als Oberarzt. Ab 2005 belief sich sein Beschäftigungsgrad als Angestellter des USZ – wie schon zu Beginn – auf 100 %, wobei er mit dem Einverständnis seines jeweiligen Vorgesetzten 30 % seiner Gesamtarbeitszeit für seine wissenschaftliche Tätigkeit im Rahmen von Projekten des Schweizerischen Nationalfonds (SNF) verwendete (zum Ganzen VGr, 16. September 2015, VB.2014.00559, Sachverhalt I). Er kündigte das Anstellungsverhältnis per Ende November 2009. Die Einstellung im Amt vom 13. Januar 2009 und die Freistellung vom 30. Juni 2009 wurden in den von ihm angestrengten Rechtsmittelverfahren für unrechtmässig erklärt (VGr, 22. September 2010, PB.2010.00006, Sachverhalt II.C [nicht publiziert], und PB.2010.00013, E. 8.4).

Am 11. Januar 2011 stellte A bei der Spitaldirektion des USZ ein Begehren um Schadenersatz und Genugtuung im Gesamtbetrag von mindestens Fr. 6'247'722.25, das er unter anderem mit folgenden Handlungen begründete: widerrechtliche Einstellung im Amt, widerrechtliche Frei­stellung, Verunmög­lichung der Fortführung von SNF-Forschungsprojekten und Übertragung dieser Projekte auf andere Personen, Vernichtung von Forschungsergebnissen sowie vollendete und versuchte Verletzung von Urheberrechten durch Mitarbeitende des USZ. Mit Verfügung vom 11. April 2011 wies die Spitaldirektion das Begehren ab.

II.  

A. Gegen diese Verfügung erhob A am 12. Mai 2011 Rekurs an den Spitalrat. In materieller Hinsicht beantragte er Schadenersatz in der Höhe von mindestens Fr. 1'900'000.und eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 50'000.-.

B. Am 19. März 2012 entschied der Präsident des Spitalrats mit verfahrensleitender Zwischenverfügung über verschiedene Anträge von A und des USZ. Namentlich setzte er ersterem eine Frist von 90 Tagen, um die noch verbleibenden Mausstämme aus den von ihm als "PI" [Principal Investigator] geführten Forschungsprojekten sowie gefrorene Gewebeproben und sonstige Materialien in Besitz zu nehmen und abzutransportieren (Dispositiv-Ziff. IV f.). Eine Beschwerde von A vom 20. April 2012 gegen die genannte Zwischenverfügung hiess das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 6. November 2013 teilweise gut, soweit es darauf eintrat. Es hob deren Dispositiv-Ziff. IV f. auf, weil es sich um Teilentscheide handelte, für welche der Präsident des Spitalrats nicht zuständig war, und wies die Sache insoweit zum (Rekurs‑)Entscheid an den Spitalrat zurück. Auf einen Antrag um Zugang zu den Forschungsdaten trat das Verwaltungsgericht nicht ein, weil die Sache nicht Gegenstand der angefochtenen Zwischenverfügung war und im Übrigen eine entsprechende Zwischenverfügung erst mit dem Endentscheid anfechtbar wäre (VGr, 6. November 2013, VB.2012.00258, E. 5 f. und Dispositiv-Ziff. 1). Das Bundesgericht wies die Beschwerden von A gegen diesen Entscheid ab, soweit darauf einzutreten war (BGr, 28. Juni 2014, 8C_925/2013).

C. Ebenso wurden die Beschwerden von A gegen eine Zwischenverfügung des Spitalrats vom 27. April 2014, wonach dieser seine Zuständigkeit in der Hauptsache erklärte, abgewiesen (VGr, 16. September 2015, VB.2014.00559; BGr, 29. Februar 2016, 8C_771/2015).

D. Am 11. Januar 2011 hatte A der Universitätsleitung der Universität Zürich ein Haftungsbegehren eingereicht, in dem er im Wesentlichen aufgrund des Sachverhalts, der dem vorliegenden Hauptverfahren zugrunde liegt, Schadenersatz und Genugtuung im Gesamtbetrag von mindestens Fr. 6'058'316.- forderte. Mit Beschluss vom 18. April 2011 lehnte der Universitätsrat das Begehren ab. Am 11. April 2012 liess A beim Bezirksgericht Zürich eine Haftungsklage gegen das USZ und die Universität Zürich erheben (zum Ganzen vgl. VGr, 6. November 2013, VB.2012.00258, Sachverhalt III.B). Mit Urteil vom 7. Mai 2018 (8C_769/2017, E. 6.4 f.) schützte das Bundesgericht die Urteile des Bezirksgerichts und des Obergerichts, wonach die Zivilgerichte für Haftungsbegehren gegen den Beschwerdegegner nicht zuständig seien.

E. In der Folge nahm der Spitalrat das Verfahren wieder auf. Am 20. November 2024 fällte er einen als Teilentscheid bezeichneten Beschluss, in dem er unter anderem Folgendes anordnete:

"1.   Dem Rekurrenten wird eine Frist von 90 Tagen ab Zustellung des vorliegenden Teilentscheids angesetzt, um die gefrorenen Gewebeproben und sonstigen Materialien in den Gefrierschränken in den Räumlichkeiten des Universitätsspitals Zürich, NORD2 U 720 / Nr. 1 in Besitz zu nehmen und abzutransportieren.

  2.   Für den Fall, dass der Rekurrent die in Ziff. 1 genannte Frist unbenützt verstreichen lassen sollte, wird der Rekursgegner ermächtigt, die erwähnten Materialien zu vernichten.

  3.   Der Rekursgegner hat dem Rekurrenten während der in Ziff. 1 genannten Frist den Zugang zu den erwähnten Materialien zu gewähren.

  4.   a) Dem Rekurrenten wird eine Frist von 90 Tagen ab Zustellung des vorliegenden Teilentscheids angesetzt, um die sich im Datenraum befindlichen Unterlagen und elektronischen Dokumente zu sichten und ein Gesuch um Erstellung und Aushändigung von Kopien im Einzelnen zu spezifizierender Unterlagen zu stellen."

       [Lit. b–e regeln die Modalitäten der Einsichtnahme.]

III.  

Hiergegen erhob A am 10. Januar 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragte, unter Entschädigungsfolge

(1)       seien die Dispositiv-Ziff. 1–3 des Beschlusses aufzuheben und der Antrag des USZ vom 18. [recte: 19.] Dezember 2011 abzuweisen, wonach A zu verpflichten sei, die verbleibenden Mausstämme und Gewebeproben in Besitz zu nehmen und abzutransportieren,

(2)       sei Dispositiv-Ziff. 4 des Beschlusses aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, Dispositiv-Ziff. 4 in der Form einer Zwischenverfügung zu erlassen,

(3)       sei festzustellen, dass die Vorinstanz eine Rechtsverzögerung begangen habe.

Der Spitalrat beantragte mit Vernehmlassung vom 5. Februar 2025 Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdeführers. Das USZ beantragte in der Beschwerdeantwort vom 14. Februar 2025, es sei unter Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdeführers auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. In einer Vernehmlassung zur Stellungnahme der Vorinstanz und in der Replik, beide vom 20. März 2025, hielt A an seinen Anträgen fest. In der Duplik vom 3. April 2025, Triplik vom 22. Mai 2025 und Quadruplik vom 6. Juni 2025 hielten die Parteien (sinngemäss) an ihren Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) und § 30 des Gesetzes über das Universitätsspital Zürich vom 19. September 2005 (USZG, LS 813.15) für die Behandlung der vorliegenden Streitsache zuständig. Der Streitwert richtet sich nach der Hauptsache (vgl. VGr, 27. Dezember 2021, VR.2021.00004, E. 1.1; Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 12). Er beträgt vorliegend Fr. 1'950'000.-, weshalb die Kammer zum Entscheid berufen ist (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c VRG e contrario).

1.2  

1.2.1 Soweit der angefochtene Beschluss den Zugang zu den Forschungsdaten bezüglich der "im Datenraum befindlichen Unterlagen und elektronischen Dokumente" zur Beweissicherung regelt, handelt es sich – entgegen der insoweit unzutreffenden Bezeichnung als Teilentscheid – um eine Zwischenverfügung. Als solche ist sie nur anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann oder wenn eine Gutheissung sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beschwerdeverfahren ersparen würde (§ 41 Abs. 3 VRG in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG und dem sinngemäss anwendbaren Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; vgl. dazu etwa VGr, 10. Juli 2025, VB.2024.00065, E. 1.2 mit Hinweisen). Anordnungen über Beweismassnahmen erfüllen diese Voraussetzungen in der Regel nicht, sondern nur unter besonderen Umständen, etwa bei Gefahr der Beweisvereitelung, bei einem drohenden Eingriff in Grundrechte oder bei der drohenden Notwendigkeit existenzgefährdender finanzieller Aufwendungen (VGr, 30. Januar 2025, VB.2024.00581, E. 1.3; Bertschi, § 19a N. 48 S. 524 f.). Dass ein solcher Ausnahmetatbestand vorliegt, wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.

1.2.2 Vielmehr hat der Beschwerdeführer sicherheitshalber Beschwerde gegen die Beweismassnahme erhoben, um – angesichts ihrer Bezeichnung als Teilentscheid – die Anfechtungsmöglichkeit keinesfalls zu verlieren. Eine Anfechtung zusammen mit dem Endentscheid bleibt jedoch zulässig (§ 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 3 BGG); eine Aufhebung der Massnahme und Rückweisung zum erneuten Erlass in Form einer Zwischenverfügung, wie in der Beschwerde beantragt wird, ist unnötig. Auf Antrag 2 der Beschwerde ist folglich nicht einzutreten.

1.3  

1.3.1 Soweit der angefochtene Beschluss die gefrorenen Gewebeproben und sonstigen Materialien "in den Gefrierschränken in den Räumlichkeiten des Universitätsspitals Zürich, NORD2 U 720 / Nr. 1" betrifft, ist zum Anfechtungsobjekt Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdegegner wird "ermächtigt", die erwähnten Materialien zu vernichten. Gemäss der Begründung ist ihm die Vernichtung "unbenommen". Dies wirft die Frage auf, ob der Beschluss insoweit einem Rückweisungsentscheid gleichzustellen ist, welcher der unteren Instanz einen Entscheidungsspielraum belässt. In diesem Fall würde es sich ebenfalls um einen Zwischenentscheid handeln, der nur unter den Voraussetzungen von § 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 1 BGG anfechtbar wäre (vgl. BGE 142 II 20 E. 1.2). Wie sich aus Dispositiv-Ziff. 1 und 3 des angefochtenen Beschlusses ergibt, regelt dieser jedoch die Rechte und Pflichten des Beschwerdeführers insoweit abschliessend. Somit liegt grundsätzlich ein (Teil‑)Endentscheid vor, der nach § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 1 VRG angefochten werden kann.

1.3.2 Der Beschwerdeführer ist Adressat der angefochtenen Anordnung; soweit ihm darin Pflichten auferlegt werden, ist er formell und materiell beschwert und somit rechtsmittellegitimiert. Dies trifft zu, soweit Dispositiv-Ziff. 1 und 2 angefochten sind: In Dispositiv-Ziff. 1 der angefochtenen Anordnung wird dem Beschwerdeführer eine Frist gesetzt, um die fraglichen Materialien in Besitz zu nehmen und abzutransportieren; im engen Zusammenhang damit ermächtigt Dispositiv-Ziff. 2 den Beschwerdegegner zur Vernichtung der Materialien, falls der Beschwerdeführer die Frist verstreichen lassen sollte. Zwar ergibt sich aus dem Wortlaut nicht klar, ob eine Verpflichtung oder bloss eine Berechtigung des Beschwerdeführers statuiert werden sollte – namentlich weil Dispositiv-Ziff. 4, worin die gleichen Formulierungen wie in Dispositiv-Ziff. 1 verwendet werden, offensichtlich eine Berechtigung vorsieht. Aus der Begründung der Anordnung ist allerdings zu schliessen, dass mit Dispositiv-Ziff. 1 eine Verpflichtung des Beschwerdeführers ausgesprochen werden sollte: Die angefochtene Anordnung sollte jene des Spitalratspräsidenten vom 19. März 2012 "erneuern". Der Wortlaut jener Anordnung ist klarer – da keine Säumnisfolgen ausgesprochen werden –, und in deren Begründung ist es ausdrücklich festgehalten. Im Übrigen wehrt sich die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung nicht gegen die Interpretation als Verpflichtung, auf welcher der diesbezügliche Beschwerdeantrag beruht.

1.3.3 Die ebenfalls angefochtene Dispositiv-Ziff. 3 räumt dem Beschwerdeführer eine Frist für den Zugang zu den Materialien ein. Diese Massnahme, die den Beschwerdeführer grundsätzlich begünstigt, stellt wiederum die Anordnung einer Beweismassnahme dar: Zweck der Frist für den Zugang zu den Materialien ist gemäss der vorinstanzlichen Begründung, dass sie dem Beschwerdeführer ermöglichen soll, nötigenfalls sein Schadenersatzbegehren zu substanziieren. Als Zwischenverfügung ist sie somit grundsätzlich zusammen mit dem Endentscheid anzufechten (vorn E. 1.2.1). Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil, dessentwegen insoweit auf die Beschwerde einzutreten wäre, wird nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich. Somit ist auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten, soweit sie sich gegen Dispositiv-Ziff. 3 des angefochtenen Entscheids richtet.

1.4 Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer mit Beschwerdeantrag 3 die Feststellung einer Rechtsverzögerung. Dabei beanstandet er nicht die Verfahrensdauer an sich, sondern dass die Vorinstanz über seinen Beweisantrag vom 22. November 2011 (recte: 12. Mai 2011), mit dem er um Zugang zu den Forschungsdaten ersuchte, erst mit Zwischenentscheid vom 22. November 2024 entschieden habe. Diese Untätigkeit habe den Beweis vereitelt und seinen Schaden vergrössert.

1.4.1 Rechtsverweigerungsund Rechtsverzögerungsbeschwerden zielen grundsätzlich darauf ab, die Vorinstanz zu einer beförderlichen Verfahrenserledigung anzuhalten. Sie müssen demnach erhoben werden, solange der Entscheid der untätigen Behörde noch aussteht; auf Rechtsmittel, die erst nach Erlass des Entscheids erhoben werden, ist grundsätzlich mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Ebenso sind hängige Rechtsmittelverfahren grundsätzlich als gegenstandslos abzuschreiben, wenn die ausstehende Anordnung vor dem Entscheid über die Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung erging. Trotz Abschluss des Verfahrens kann sich aber unter Umständen die Behandlung des Rechtsmittels rechtfertigen, etwa wenn die Feststellung einer unzulässigen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung für die Betroffenen eine Genugtuung darstellt. Sind die Anforderungen an die Substanziierung eines solchen Feststellungsbegehrens erfüllt, ist auf die Beschwerde einzutreten. Darüber hinaus muss kein spezifisches Feststellungsinteresse dargetan werden (zum Ganzen Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 52; VGr, 23. Oktober 2025, VB.2025.00411, E. 3.1).

1.4.2 Der Beschwerdeführer wendet sich mit dem Vorwurf der Rechtsverzögerung gegen den Beschluss, in dem die Vorinstanz über sein Gesuch entschieden hat. Auf den entsprechenden Beschwerdeantrag ist somit nur einzutreten, wenn ein genügend substanziiertes Feststellungsinteresse vorliegt. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die jahrelange Untätigkeit der Vorinstanz zur Unbrauchbarkeit des Materials und der Daten für seine weitere Forschung geführt, den Beweis vereitelt und seinen Schaden vergrössert habe. Obwohl er sich nicht mit der Eintretensfrage auseinandersetzt, hat er hinreichend substanziiert, weshalb die Feststellung einer Rechtsverzögerung für ihn eine Genugtuung darstellen würde.

1.4.3 Die Beschwerde gegen das unrechtmässige Verzögern oder Verweigern einer Anordnung ist unter dem Vorbehalt von Treu und Glauben an keine Frist gebunden. Eine Mahnung oder mindestens eine Erkundigung bei der angeblich säumigen Instanz wird in der jüngeren Praxis des Verwaltungsgerichts grundsätzlich nicht als Eintretensvoraussetzung der Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde aufgefasst (VGr, 11. Oktober 2023, VB.2023.00380, E. 2.1 – 27. Dezember 2021, VR.2021.00004, E. 1.3 – 2. September 2021, VB.2021.00429, E. 1.3 [nicht publiziert]; anders das Bundesgericht: BGE 149 II 476 E. 1.2; BGr, 31. Juli 2025, 9C_383/2025, E. 3.2). Offen ist allerdings, ob eine vorgängige Mahnung als Eintretensvoraussetzung zu betrachten ist, wenn sich die Beschwerde gegen eine ergangene Anordnung richtet und nur die Feststellung einer Rechtsverzögerung beantragt wird (so VGr, 30. Mai 2018, VB.2018.00247, E. 2.5 mit Hinweisen; vgl. auch VGr, 12. Mai 2022, VB.2021.00515, E. 2.2; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 4a N. 23). Die Frage braucht angesichts des Ergebnisses (vgl. E. 5) nicht abschliessend beantwortet zu werden.

1.5 Im Übrigen sind die Eintretensvoraussetzungen erfüllt. Mit den erwähnten Vorbehalten ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Mitglieder der Vorinstanz ihren Ausstand hätten prüfen müssen. Im derzeitigen Verfahren vor Verwaltungsgericht erwähnt er dies erstmals in der Stellungnahme vom 20. März 2025 zur Vernehmlassung der Vor­instanz – im Zusammenhang mit der Begründung, weshalb eine Rechtsverzögerung vorliege, – und sodann in der Triplik. Er verweist dabei auf seine Eingaben vom 30. August und vom 28. November 2019, in denen er implizit Ausstandsgründe vorgebracht habe, welche die Vorinstanz bzw. deren Mitglieder hierauf nicht geprüft hätten. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2024 hat er den Ombudsmann um Überprüfung ersucht, ob Mitglieder der Vorinstanz ihre Ausstandspflicht verletzt haben.

2.2 Gemäss Praxis des Verwaltungsgerichts können im Rahmen des Streitgegenstands jederzeit neue Tatsachenbehauptungen sowie neue Beweismittel vorgebracht werden, soweit sie ausschlaggebend erscheinen und nicht wegen nachlässiger Verfahrensführung verspätet eingebracht worden sind. Selbst verspätete Vorbringen sind allerdings zu verwerten, sofern sie der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts dienen (vgl. zum Ganzen VGr, 1. Juni 2016, VB.2016.00115, E. 3.2; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 52 N. 28 f.).

2.3 Vor Verwaltungsgericht bringt der Beschwerdeführer die Rüge der fehlenden Unparteilichkeit der Vorinstanz erst in der Replik vor, obwohl sie ihm bereits länger bekannt war. Sie ist damit infolge nachlässiger Verfahrensführung verspätet und darf aus dem Recht gewiesen werden. Die Vorbringen sind auch nicht (indirekt) zur Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts massgeblich, weshalb sie unberücksichtigt bleiben können.

2.4 Wie sich aus dem Folgenden ergibt, würde die Rüge der Befangenheit der Vorinstanz bzw. (einzelner) ihrer Mitglieder auch dann nicht durchdringen, wenn sie vor Verwaltungsgericht rechtzeitig vorgebracht worden wäre.

2.4.1 Eine Behörde, die sich als zuständig erachtet, hat dies in einer Verfügung festzustellen, wenn eine Partei die Zuständigkeit bestreitet (VGr, 6. November 2013, VB.2012.00258, E. 2.4; Plüss, § 5 N. 34). Die Vorinstanz erklärte sich mit Zwischenentscheid vom 27. August 2014 als für das Rekursverfahren zuständig. Der Beschwerdeführer wehrte sich dagegen erfolglos beim Verwaltungs- und sodann beim Bundesgericht (VGr, 16. September 2015, VB.2014.00559; BGr, 29. Februar 2016, 8C_771/2015). Das Verwaltungsgericht prüfte dabei eingehend die geltend gemachten institutionellen und persönlichen Verbindungen zwischen der Vorinstanz und dem Beschwerdegegner und verwarf die betreffenden Rügen (VGr, 16. September 2015, VB.2014.00559, E. 2). Insoweit ist die Angelegenheit rechtskräftig entschieden. Sodann bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was ein Zurückkommen darauf gestatten würde, soweit das Verwaltungsgericht hierfür überhaupt zuständig sein sollte. Zwar macht er geltend, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners bis ins Jahr 2017 unter anderem Mitglieder der Vorinstanz in einem vom Beschwerdeführer angestrengten Verfahren betreffend Ermächtigung zur Eröffnung einer Straf­untersuchung vertreten hat (BGr, 27. Januar 2017, 1C_500/2015). Doch betrifft diese Tatsache nicht die Vorinstanz als Behörde; im Übrigen wurde sie offensichtlich verspätet vorgebracht.

2.4.2 Personen, die eine Anordnung zu treffen, dabei mitzuwirken oder sie vorzubereiten haben, treten in den Ausstand, wenn sie in der Sache persönlich befangen erscheinen (§ 5a Abs. 1 VRG). Die Parteien haben Ausstandsgründe unverzüglich vorzubringen, sobald bekannt oder absehbar ist, dass eine möglicherweise befangene Person an der Behandlung der Angelegenheit mitwirkt – es sei denn, die Behörde bzw. das fragliche Mitglied hätte die Ausstandsgründe von Amtes wegen berücksichtigen müssen (BGr, 17. Januar 2025, 1C_620/2023, E. 3.3; VGr, 28. März 2024, VB.2023.00201, E. 3.2; Regina Kiener, Kommentar VRG, § 5a N. 43 f.). Der Beschwerdeführer hat niemals Ausstandsgründe bezüglich amtierender Mitglieder der Vorinstanz vorgebracht, auch nicht in den erwähnten Eingaben vom 30. August und vom 28. November 2019. Es sind auch keine Ausstandsgründe ersichtlich, die von Amtes wegen hätten berücksichtigt werden müssen.

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) geltend, weil die Vor­instanz die Dispositiv-Ziff. 1–3 ihrer Anordnung, welche die Verfügung über die gefrorenen Gewebeproben und weiteren Materialien regeln, nicht begründet habe.

3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt; vielmehr genügt es, wenn der Entscheid sachgerecht angefochten werden kann (BGE 149 V 156 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). Die Begründung muss nicht in der Anordnung selber enthalten sein, vielmehr kann auch auf eine separate schriftliche Mitteilung verwiesen werden, selbst wenn diese früher zur Kenntnis gebracht wurde, oder auf einen früheren Entscheid (Alfred Kölz et al., Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. A., Zürich/Genf 2025, Rz. 634 mit weiteren Hinweisen).

3.3 Es trifft zu, dass die Begründung der Dispositiv-Ziff. 1–3 im angefochtenen Entscheid sehr knapp ausfällt und kaum materielle Ausführungen enthält. Selbst wenn sie, für sich allein genommen, nicht ausreichen sollte, liegt jedoch keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. Die Begründung verweist nämlich auf die Dokumente des ersten Rechtsgangs: den Antrag des Beschwerdegegners vom 19. Dezember 2011 und die Verfügung des Spitalratspräsidenten vom 19. März 2012. Darin ist eine ausreichende inhaltliche Begründung enthalten, nämlich dass die Massnahme aus Kosten- und Platzgründen getroffen werden solle. Die Begründung wird auch im Verwaltungsgerichtsentscheid vom 6. November 2013 (VB.2012.00258, E. 6.4) wiedergegeben. Weil das Verwaltungsgericht die Verfügung vom 19. März 2012 nicht wegen materieller Rechtswidrigkeit, sondern wegen mangelnder Zuständigkeit aufhob (VGr, 6. November 2013, VB.2012.00258, E. 6.6), war eine erneute selbständige Begründung im angefochtenen Entscheid nicht notwendig. Anzumerken ist sodann, dass dem Beschwerdeführer der Sachverhalt bekannt ist. Zudem führt er in seiner Beschwerde in anderem Zusammenhang selber aus, dass die Gewebeproben nicht mehr verwertbar seien und nur noch ein "Gewebeprobenfriedhof" vorhanden sei. Dass der Beschwerdegegner nicht mehr brauchbares Material nicht länger aufbewahren will, ist leicht nachvollziehbar und bedarf keiner ausführlichen Begründung. Der Beschwerdeführer war denn auch ohne Weiteres in der Lage, den Beschluss der Vorinstanz anzufechten.

4.  

4.1 Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag auf Aufhebung der Anordnungen betreffend die gefrorenen Gewebeproben und weiteren Materialien damit, dass dem Beschwerdegegner insofern gar keine Rechte und damit keine Verfügungsgewalt zukämen. Vielmehr stünden die Materialien je nach der anwendbaren Rechtsgrundlage im Eigentum entweder des Kantons Zürich oder der Universität Zürich. Beschwerdegegner und Vorinstanz äussern sich nicht zu diesen Ausführungen.

4.1.1 Die Anstellungsverhältnisse des Beschwerdeführers wurden bereits mehrfach gerichtlich gewürdigt. Das Verwaltungsgericht hielt in einem der Entscheide vom 22. September 2010 (PB.2010.00013, E. 7.2.1) fest, dass er die wissenschaftliche Tätigkeit "nicht etwa aufgrund einer universitären Nebenbeschäftigung", sondern als Angestellter des damaligen und heutigen Beschwerdegegners ausgeübt habe. Im Urteil vom 16. September 2015 (VB.2014.00559, E. 4.4.3) erwog es, "dass allein die Tatsache, dass er seine Forschung in einem zur medizinischen Fakultät gehörenden Zentrum ausübte und insofern ein Bezug zur Universität Zürich bestehen mochte, nichts daran ändert, dass er sich während seiner Forschungstätigkeit weiterhin in einem Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdegegner befand". Und unter Zitierung des erstgenannten Urteils vermerkte das Bundesgericht ebenfalls, dass das Anstellungsverhältnis zwischen den damaligen und heutigen Parteien auch die wissenschaftliche Tätigkeit erfasste (29. Februar 2016, 8C_771/2015, E. 4.1). Insoweit ist auch unerheblich, dass die Anstellung oder zumindest die Besoldung des Beschwerdeführers ab dem 1. Dezember 1997 bis zum 30. September 1999 sowie vom 1. April 2000 bis zum 31. März 2003 über die Universität Zürich erfolgte, wobei sich der Arbeitsplatz beim Beschwerdegegner befand. An den genannten Erwägungen ist festzuhalten, doch beziehen sie sich auf die Zulässigkeit der Freistellung und die Zuständigkeit für das Haftungsbegehren, während vorliegend das Eigentum an Forschungsmaterialien zu klären ist.

4.1.2 Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, besteht der Beschwerdegegner als selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit erst seit dem 1. Januar 2007 (§ 1 USZG; OS 61, 426) und trat das Personalreglement des Universitätsspitals Zürich vom 19. November 2008 (PR-USZ, LS 813.152) erst am 1. Februar 2009 in Kraft (OS 64, 23). Was die Rechtsgrundlagen betrifft, unter welche die im Jahr 2000 einsetzende Forschungstätigkeit des Beschwerdeführers fiel, ist zu unterscheiden (vgl. im Folgenden E. 4.1.3 f. und 4.1.5).

4.1.3 Ab dem 1. Januar 2004 galt die Verordnung über die Forschung und Lehre der Universität im Gesundheitsbereich vom 16. April 2003 (VüFL, LS 415.16; vgl. § 23 VüFL), die gestützt auf § 6 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 (LS 415.11) betreffend die Verträge über die Forschungs- und Lehrleistungen im Gesundheitsbereich erlassen worden war. Nach § 15 VüFL gilt für Erfindungen, die in Vertragsspitälern gemacht wurden, die Personalverordnung der Universität. Damals war dies die Personalverordnung der Universität Zürich vom 5. November 1999 (aPVO-UZH, LS 415.21 [OS 55, 541]). Nach deren § 52 Abs. 1 standen Erfindungen, die das Universitätspersonal in Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit machte, grundsätzlich im Eigentum der Universität. Diese Rechtsgrundlage galt nach dem 1. Februar 2009 weiter, blieb doch § 52 Abs. 1 aPVO-UZH in Verbindung mit § 15 VüFL aufgrund von § 24 PR-USZ (in der ursprünglichen Fassung) anwendbar, wonach für Erfindungen im Bereich der universitären Forschung und Lehre die Bestimmungen der Verordnung über die Forschung und Lehre im Gesundheitsbereich gelten (in der ursprünglichen Fassung Abs. 1, heute Abs. 3). Dagegen stehen die übrigen Erfindungen, die Angestellte des Beschwerdegegners bei Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit machen oder an denen sie mitwirken, grundsätzlich im Eigentum des Beschwerdegegners (in der ursprünglichen Fassung Abs. 2, heute Abs. 1). Zudem ist der "Befristete privatrechtliche Arbeitsvertrag für aus Drittmitteln besoldete Angestellte" vom 5./7. Januar 2004 zwischen der Universität Zürich und dem Beschwerdeführer, mit welchem der Beschwerdeführer für das Jahr 2004 zu 20 % angestellt wurde, zu beachten. Dieser Vertrag hält in Art. 7 unter dem Titel "Erfindungen" fest, dass sämtliche im Rahmen des Arbeitsverhältnisses erstellten "Werke" Eigentum der Arbeitgeberin, also der Universität Zürich, seien.

4.1.4 Wenn sich der Beschwerdeführer auf die genannten Bestimmungen stützt, so beruht seine Argumentation stillschweigend darauf, dass es sich bei den Gewebeproben und sonstigen Materialien um "Erfindungen" oder um "Werke" handelt. Dies trifft jedoch nicht zu.

4.1.4.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Begriffe der "Erfindung" und des "Werks" – wie im privatrechtlichen Arbeitsvertragsrecht – auf das Patent- bzw. das Urheberrecht verweisen.

4.1.4.2 Das Bundesgericht definiert die Erfindung als "Lehre zum planmässigen Handeln unter Einsatz beherrschbarer Naturkräfte zur unmittelbaren Erreichung eines kausal übersehbaren Erfolgs" (BGE 146 III 403 E. 8.2 mit Hinweis; Mark Schweizer/Herbert Zech, in: dies. [Hrsg.], Handkommentar Patentgesetz [PatG], Bern 2019, Art. 1 N. 11). Grundsätzlich nicht patentierbar sind namentlich Pflanzensorten und Tierrassen (Art. 2 Abs. 2 lit. b des Patentgesetzes vom 25. Juni 1954 [SR 232.14]; vgl. Peter R. Thomsen, in: Schweizer/Zech, Art. 2 N. 51 ff.; BGE 121 III 125 E. 2). Im privaten Arbeitsrecht regelt Art. 332 des Obligationenrechts (OR, SR 220) die Rechte an Erfindungen, die Arbeitnehmende bei Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit und in Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten machen oder an deren Hervorbringung sie mitwirken. Im Gegensatz zu Art. 332 Abs. 1 OR enthalten die hier massgeblichen Bestimmungen allesamt keinen Vorbehalt, dass "Erfindungen" in ihrem Sinn unabhängig von der patentrechtlichen Schutzfähigkeit vorliegen können. Aber selbst wenn sie analog zu Art. 332 OR auszulegen wären, müssten die "Erfindungen" Eigenschaften aufweisen, die als eine "gewisse individuelle Schöpferleistung" (Jürg Brühwiler, Einzelarbeitsvertrag, Basel 2014, Art. 332 OR N. 2) umschrieben werden bzw. "einen gewissen Schutz gegen Eingriffe Dritter (durch Patentanmeldung oder Geheimhaltung)" generieren können (Wolfgang Portmann/Roger Rudolph, Basler Kommentar, 2020, Art. 332 OR N. 3). Es ist nicht dargetan und auch nicht ersichtlich, dass diese Voraussetzung vorliegend erfüllt wäre. Um Erfindungen handelt es sich bei den Gewebeproben und sonstigen Materialien also nicht.

4.1.4.3 Ebenso wenig ist dargetan oder ersichtlich, dass diese Materialien Werke im Sinn von Art. 2 des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992 (SR 231.1) darstellen oder enthalten: Reine Forschungsdaten wie etwa Rohdaten sind keine urheberrechtlich geschützten Werke (BGr, 3. Juni 1994, Schweizerische Mitteilungen über Immaterialgüterrecht 1995, S. 101 ff. E. 3b; Reto M. Hilty, Urheberrecht, 2. A., Bern 2020, Rz. 238).

4.1.4.4 § 15 VüFL und § 24 PR-USZ, und damit auch die Verweisung auf das Personalrecht der Universität, sind ausschliesslich auf Erfindungen anwendbar. Weil die fraglichen Materialien keine solchen darstellen oder enthalten, werden sie von dieser Verweisung auf das Personalrecht der Universität nicht erfasst. Ebenso wenig ist Art. 7 des Arbeitsvertrags vom 5./7. Januar 2004, der von Erfindungen und Werken spricht, betroffen. Aufgrund der Verweisung von § 1 Abs. 2 PR-USZ war subsidiär das kantonale Personalrecht anwendbar, das aber keine einschlägigen Vorschriften enthielt (bzw. enthält). Daher ist Art. 321b Abs. 2 OR analog anzuwenden und von Eigentum des als Arbeitgeber geltenden Beschwerdegegners auszugehen.

4.1.5 Vor dem Inkrafttreten der in E. 4.1.3 genannten Rechtsgrundlagen war auf den Beschwerdeführer als dem Universitätsspital zuzuordnenden Arbeitnehmer aufgrund von § 1 des Personalgesetzes vom 27. September 1998 (PG, LS 177.10 [ursprüngliche Fassung: OS 54, 752]) ebenfalls das kantonale Personalrecht anwendbar (vgl. auch Antrag und Weisung des Regierungsrats vom 14. Januar 2003 über das Gesetz über das Universitätsspital Zürich, ABl 2003, 126 ff., 141). Da diesem keine Regelung entnommen werden kann, ist wiederum Art. 321b Abs. 2 OR analog heranzuziehen, woraus sich ergibt, dass der Kanton Eigentum an den fraglichen Materialien erlangte. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass nach § 147 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 (VVO, LS 177.111 [bis zum 31. Dezember 2005 in der ursprünglichen Fassung; OS 55, 249]) Erfindungen, die Angestellte machen oder an denen diese mitwirken, im Eigentum des Kantons stehen. Gemäss § 32 USZG über die Betriebsübernahme führte der Beschwerdegegner als selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt den Betrieb des Universitätsspitals weiter (Ziff. 1), und dessen Rechte und Pflichten – unter Vorbehalt des Eigentums an den Liegenschaften – sowie die Rechtsverhältnisse gingen auf den Beschwerdegegner über (Ziff. 2 f.).

4.1.6 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdegegner entweder direkt oder aufgrund des Rechteübergangs gemäss § 32 USZG das Eigentum an den fraglichen Materialien erwarb. Die Eigentumsverhältnisse stehen somit einer Verfügung des Beschwerdegegners über diese Materialien nicht entgegen.

4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die angefochtene Anordnung inhaltlich unrechtmässig sei, weil sie die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) verletze sowie unverhältnismässig und widersprüchlich sei.

4.2.1 Die Eigentumsgarantie erfüllt die Funktionen der Bestandes-, der Vermögenswert- und der Institutsgarantie. Vorliegend steht die Bestandesgarantie in Frage, die als Abwehrrecht gegen Massnahmen des Staates zentral ist. Sie besteht im Schutz des konkreten Vermögensbestandes gegenüber Eingriffen des Staates. Der Eigentümer hat prinzipiell einen Anspruch darauf, dass der Staat seine vermögenswerten Rechte unangetastet lässt (Klaus A. Vallender/Peter Hettich, in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung. St. Galler Kommentar, 4. A., Zürich etc. 2023, Art. 26 Rz. 29 f.; vgl. auch Regina Kiener/Walter Kälin/Judith Wyttenbach, Grundrechte, 4. A., Bern 2024, N. 1407). Einschränkungen von Grundrechten müssen nach Art. 36 BV auf eine gesetzliche Grundlage gestützt sein, auf einem öffentlichen Interesse beruhen und verhältnismässig sein; der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.

4.2.2 Die Verpflichtung, die Materialien in Besitz zu nehmen und abzutransportieren, richtet sich an den Beschwerdeführer als Privatperson. Unabhängig davon, ob er hernach die Materialien weiter aufbewahren würde, greift sie in sein Eigentum ein: Bereits der Abtransport und gegebenenfalls die rechtskonforme Beseitigung stellten eine finanzielle Belastung des Beschwerdeführers bzw. eine Überwälzung von Kosten auf ihn dar. Hierfür fehlt jegliche gesetzliche Grundlage.

4.2.3 Daran ändert auch nichts, dass sich die Anordnung aufgrund ihrer Vorgeschichte nachvollziehen lässt. Anlass war, dass der Beschwerdeführer ursprünglich die vom SNF finanzierten Projekte weiterführen und die Mauszuchten hierfür weiterhin verwenden wollte, weshalb er in seinem Kündigungsschreiben vom 6. Mai 2009 sinngemäss die Inbesitznahme ankündigte. Dies unterblieb jedoch in der Folge. Der Beschwerdegegner, der zunächst auch die Mauszuchten weiterführte, möchte offenkundig der Aufbewahrung der Materialien ein Ende setzen und zugleich vor deren Vernichtung dem Beschwerdeführer Gelegenheit geben, diese in Besitz zu nehmen. Obwohl in der angefochtenen Anordnung die Vernichtung sinngemäss als Säumnisfolge eines Ausbleibens der Inbesitznahme angeordnet wird, steht nach dem Zweck der Anordnung nicht die Belastung des Beschwerdeführers im Vordergrund, sondern die Entlastung des Beschwerdegegners.

4.2.4 Schliesslich kann auch nicht entscheidend sein, dass der Beschwerdeführer eine Belastung im Ergebnis vermeiden oder zumindest stark abmildern kann, wenn er die Verpflichtung ignoriert: Ihr zufolge wird der Beschwerdegegner ermächtigt, die Materialien zu vernichten, wenn der Beschwerdeführer die gesetzte Frist für Inbesitznahme und Abtransport unbenützt verstreichen lassen sollte. Damit würde der Beschwerdeführer nur noch insoweit belastet, als die Beendigung der Aufbewahrung in seine Rechte eingreifen würde, was er nicht behauptet. Doch muss der Aufbau der Anordnung beachtlich sein: Diese sieht einen Eingriff ins Eigentum des Beschwerdeführers vor; die Vernichtung der Materialien wird als Säumnisfolge angedroht. Belastung und Säumnisfolge dürfen nicht als einheitliche Massnahme ausschliesslich vom Ergebnis her betrachtet werden. Die Anordnung eines Grundrechtseingriffs wird nicht dadurch ungeschehen gemacht, dass ihre Missachtung keine oder kaum Folgen zeitigen würde. Dispositiv-Ziff. 1 der angefochtenen Anordnung erweist sich somit als unzulässiger Eingriff in die Eigentumsgarantie des Beschwerdeführers und ist aufzuheben.

4.2.5 Hingegen bringt der Beschwerdeführer nicht vor, inwiefern er durch die Vernichtung der Materialien in seinen Rechten berührt würde, obwohl er sich für eine weitere Lagerung durch den Beschwerdegegner ausspricht. Zu Recht verneint er explizit eigene Eigentumsrechte an den Materialien. Rechte, die sich aus einem Erfindungs- oder Werkcharakter ableiten liessen, liegen nicht vor (vgl. E. 4.1.4). Sodann schliesst der Beschwerdeführer ausdrücklich aus, dass die Gewebeproben weiterer Forschung dienen könnten. Schliesslich macht er auch nicht geltend, dass die Zugangsfrist von 90 Tagen gemäss Dispositiv-Ziff. 3 der angefochtenen Anordnung zur Bezifferung des Schadenersatzbegehrens nicht ausreiche und die Vernichtung der Materialien eine Beweisvereitelung zur Folge haben könnte. Dispositiv-Ziff. 2 der angefochtenen Anordnung, wonach der Beschwerdegegner ermächtigt wird, die Materialien zu vernichten, falls der Beschwerdeführer die in Dispositiv-Ziff. 1 gesetzte Abholfrist von 90 Tagen verstreichen lassen sollte, ist demnach zulässig.

4.2.6 Hebt das Verwaltungsgericht die angefochtene Anordnung auf, entscheidet es grundsätzlich selbst (§ 63 Abs. 1 VRG; vgl. auch § 64 Abs. 1 VRG; Donatsch, § 63 N. 17 ff., § 64 N. 2 f.). Die Grenzen des Streitgegenstands sind zu wahren. Angesichts der Interessen beider Parteien ist die Verpflichtung des Beschwerdeführers, die gefrorenen Gewebeproben und sonstigen Materialien innert Frist in Besitz zu nehmen und abzutransportieren, nicht ersatzlos aufzuheben, sondern durch eine Berechtigung, in diesem Sinn zu verfahren, zu ersetzen. Im Übrigen ist Beschwerdeantrag 1 abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5.  

5.1 Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer die Feststellung einer Rechtsverzögerung, weil die Vorinstanz über seinen Beweisantrag vom 12. Mai 2011 betreffend Zugang zu den Forschungsdaten erst mit Zwischenentscheid vom 20. November 2024 entschied.

5.2  

5.2.1 Die Parteien haben in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV; vgl. auch § 4a VRG). Der Zeitraum, der für die Beurteilung der Verfahrensdauer relevant ist, beginnt in Verwaltungssachen entweder mit der Einreichung eines entsprechenden Gesuchs bei der zuständigen Behörde oder mit der Rechtshängigkeit der Anfechtung einer Verfügung. Die Grenze der zulässigen Verfahrensdauer ist unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände des Einzelfalls festzulegen. Dabei wird vor allem auf den Umfang und die Schwierigkeit des Falls, die Wichtigkeit der Angelegenheit für die Betroffenen, das Verhalten derselben und der Behörden sowie die für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe abgestellt. Namentlich rechtfertigen strukturelle oder organisatorische Mängel sowie chronische Überlastung keine Verfahrensverzögerungen (BGE 144 II 486 E. 3.2; VGr, 11. Oktober 2023, VB.2023.00380, E. 3.1 mit weiteren Hinweisen; Gerold Steinmann/Benjamin Schindler/Damian Wyss, St. Galler Kommentar, Art. 29 N. 33 ff. mit Hinweisen).

5.2.2 Die Geltendmachung der Verfahrensverzögerung darf dem Prinzip von Treu und Glauben nicht widersprechen: Hat die rechtsuchende Person die Verzögerung selbst zu verantworten, so darf dies den Behörden nicht zum Vorwurf gemacht werden. Eine Rechtsverzögerungsbeschwerde muss sodann innerhalb einer angemessenen, dem Vertrauensschutz und der Rechtssicherheit Rechnung tragenden Zeitspanne erhoben werden (Kaspar Plüss, § 4a N. 23). Ob die rechtsuchende Person bei der Behörde nachgefragt oder diese gemahnt hat, kann zumindest bei der Regelung der Nebenfolgen berücksichtigt werden (VGr, 11. Oktober 2023, VB.2023.00380, E. 2.1; vgl. auch E. 1.4.3).

5.3 Ob der Beschwerdeführer die Vorinstanz je ermahnt hat, sein Gesuch um Zugang zu den Forschungsdaten zu behandeln, kann offenbleiben, wie sich aus dem Folgenden ergibt.

5.4  

5.4.1 Zu erwähnen sind die folgenden Elemente der Prozessgeschichte: Die Vorinstanz entschied mit Verfügung vom 16. April 2014 über den Zugang zu Forschungsdaten unter bestimmten Voraussetzungen. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht an. In der Folge zog die Vorinstanz die Anordnung mit Verfügung vom 27. August 2014 in Wiedererwägung und hob sie ersatzlos auf, worauf das Verwaltungsgericht das hängige Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abschrieb (VGr, 22. April 2015, VB.2014.00313 [nicht publiziert]). Bereits zuvor, am 3. Mai 2012, hatte die Vorinstanz das vom Beschwerdeführer angehobene, bei ihr hängige Haftungsverfahren sistiert, nachdem der Beschwerdeführer Haftungsklage beim Bezirksgericht eingereicht und mit Beschwerde vom 20. April 2012 die Zuständigkeit der Vorinstanz bestritten hatte. Nach der Erledigung des genannten Beschwerdeverfahrens (VGr, 6. November 2013, VB.2012.00258; BGr, 28. Juni 2014, 8C_925/2013) hob die Vorinstanz mit Verfügung vom 27. August 2014 die Sistierung auf und erklärte sich für zuständig. Hiergegen beschritt der Beschwerdeführer den Rechtsweg bis an das Bundesgericht, das die Anordnung letztinstanzlich schützte (BGr, 29. Februar 2016, 8C_771/2015; vgl. auch VGr, 16. September 2015, VB.2014.00559). In einem weiteren Verfahren verweigerte es sodann die vom Beschwerdeführer beantragte Vereinigung mit dem zivilrechtlichen Haftungsverfahren und die Überweisung an eine unabhängige Instanz (BGr, 7. Mai 2018, 8C_769/2017). Hierauf führte die Vorinstanz das Verfahren mit einem Zwischenentscheid vom 2. April 2019 über die Zusammensetzung des Spruchkörpers weiter. Mit Eingabe vom 12. Juni 2019 beantragte der Beschwerdeführer die Sistierung des Verfahrens wegen eines laufenden Verfahrens bei der Ombudsstelle. Nach Stellungnahmen beider Parteien, zuletzt des Beschwerdeführers vom 28. November 2019, sind keine weiteren Verfahrensschritte ersichtlich, bis sich die Vorinstanz am 23. Februar 2023 beim Ombudsmann nach dem Stand des Verfahrens erkundigte, wobei sie in der Folge erfuhr, dass die Ombudsstelle in dieser Sache nicht mehr tätig war. Am 3. Mai 2023 schrieb die Vor­instanz das Sistierungsbegehren als gegenstandslos geworden ab und ordnete verschiedene Beweismassnahmen an. Mit Eingabe vom 12. April 2024, begründet auf Aufforderung hin am 6. Mai 2024, ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Sistierung wegen einer Untersuchung der Ombudsstelle. In einer Zwischenverfügung vom 19. Juni 2024 wies die Vorinstanz das Sistierungsgesuch ab. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Verwaltungsgericht, auf welche dieses mit Urteil vom 29. August 2024 (VB.2024.00439) nicht eintrat. In der Folge entschied die Vorinstanz im vorliegend angefochtenen Beschluss vom 20. November 2024 (erneut) über den Antrag auf Zugang zu den Forschungsdaten, mithin nach rund 13 ½ Jahren. Am 3. Dezember 2024 stellte der Beschwerdeführer ein erneutes Gesuch um Sistierung bis zum Abschluss verschiedener bei der Ombudsstelle hängiger Verfahren.

5.4.2 Aus dem Prozessablauf ergibt sich, dass die verstrichene Zeit im Wesentlichen auf die Bestreitung der Zuständigkeit durch den Beschwerdeführer und die in diesem Zusammenhang gestellten Sistierungsbegehren zurückgeht. Dies gilt namentlich für die Zeitspannen zwischen dem 20. April 2012 und dem 7. Mai 2018, zwischen dem 12. Juni 2019 und dem 28. November 2019 sowie ab dem 12. April 2024. Dagegen geht der Stillstand des Verfahrens zwischen dem 7. Mai 2018 (als die Zuständigkeit der Vorinstanz rechtskräftig festgestellt wurde) und dem 2. April 2019 (als die Vorinstanz das Verfahren wieder aufnahm) auf Untätigkeit der Vorinstanz zurück. Sodann ruhte das Verfahren zwischen dem 28. November 2019 und dem 23. Februar 2023. Die Vor­instanz bezeichnete dies später als faktische bzw. stille Sistierung, doch ändert diese Terminologie nichts an der Unzulässigkeit dieser Passivität, darf doch "nur für einen sehr kurzen Zeitraum" informell sistiert werden (Bertschi/Plüss, Vorbem. zu §§ 4–31 N. 47). Die von der Vorinstanz erwähnten (dem Üblichen entsprechenden) personellen Wechsel in ihrem Generalsekretariat sind nicht massgeblich. Allerdings entsprach die Vorinstanz mit ihrer Untätigkeit sinngemäss dem Sistierungsbegehren des Beschwerdeführers, der sich in der Folge nicht um den Fortgang des Verfahrens bemühte oder auch nur nach dessen Stand erkundigte. Deshalb ist es treuwidrig, wenn er sich nun auf diesen Verfahrensstillstand beruft. Zwischen dem 23. Februar 2023 und dem 20. November 2024 wurden sodann Beweise erhoben, die der Vorbereitung des Entscheids über das Gesuch dienten.

5.4.3 Weiter ist der Hintergrund zu betrachten, nämlich die Auseinandersetzung der Parteien mit Umfang und Modalitäten des Zugangs des Beschwerdeführers zu seinen Forschungsdaten, wobei von Beginn weg Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen dem Zugang zur Weiterführung der Forschung und jenem zur Beweissicherung bestanden. Umstritten war (und ist) nicht der Zugang als solcher, sondern dessen Ausgestaltung unter Wahrung der Urheberrechte Dritter. Es fanden wiederholt Einigungsversuche statt, die aber zu keinem Ergebnis führten.

5.4.4 Als Fazit: Die verstrichene Zeit geht nur zu einem untergeordneten Teil auf Untätigkeit der Vorinstanz zurück, ohne dass dies von Sistierungsbegehren des Beschwerdeführers sinngemäss abgedeckt worden wäre. Sodann handelt es sich um ein umfangreiches, materiell und prozessual äusserst komplexes Verfahren, wobei die verfahrensrechtlichen Schwierigkeiten sich zu einem grossen Teil aus dem teils widersprüchlichen prozessualen Verhalten des Beschwerdeführers ergeben. Dieser hat sich teils aktiv gegen den Fortgang des Verfahrens gewehrt, teils zumindest hingenommen, wenn die Vorinstanz es nicht weiterführte. Aufgrund dessen kann er sich – trotz der überaus langen Verfahrensdauer – nach Treu und Glauben nicht auf eine Rechtsverzögerung berufen, selbst soweit eine solche vorläge. Beschwerdeantrag 3 ist demnach abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.

6.  

6.1  

6.1.1 Der Streitwert beträgt in der Hauptsache Fr. 1'950'000.- und damit mehr als Fr. 30'000.‑, weshalb das Verfahren selbst dann kostenpflichtig ist, wenn die Sache als personalrechtlich zu qualifizieren ist (§ 65a Abs. 3 e contrario VRG). Die Gerichtsgebühr richtet sich grundsätzlich nach dem Streitwert (§ 3 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr, LS 175.252]), wobei sie herabzusetzen ist, weil der Beschwerdeantrag 2 nicht materiell zu prüfen war (§ 4 GebV VGr). Als Reduktionsgrund ist sodann zu berücksichtigen, dass keine materiellen Fragen im Zusammenhang mit dem Hauptverfahren zu prüfen waren (vgl. VGr, 16. September 2015, VB.2014.00559, E. 5.1). Im Ergebnis ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 10'000.zu bemessen.

6.1.2 Die Verfahrenskosten sind zu einem Zehntel nach dem Verursacherprinzip der Vor­instanz aufzuerlegen, weil diese ihre Anordnungen betreffend Zugang zu den Forschungsdaten zu Unrecht als Teilentscheide bezeichnete und dagegen in ihrer Rechtsmittelbelehrung vorbehaltlos die Beschwerde an das Verwaltungsgericht angab, was den Anschein erweckte, die Anordnungen könnten später nicht mehr angefochten werden (vgl. Plüss, § 13 N. 59). Im Übrigen sind die Kosten aufgrund des Verfahrensausgangs zu sieben Zehnteln vom Beschwerdeführer und zu einem Fünftel vom Beschwerdegegner zu tragen (zum Ganzen § 65a Abs. 2 f. in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

6.2 Dem Beschwerdeführer steht keine Parteientschädigung zu, weil er mehrheitlich unterliegt (§ 17 Abs. 2 VRG). Beim überwiegend obsiegenden Beschwerdegegner handelt es sich um eine selbständige Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts, der nur ausnahmsweise dann eine Parteientschädigung zuzusprechen ist, wenn die Beantwortung des Rechtsmittels mit einem ausserordentlichen Aufwand verbunden ist (vgl. Plüss, § 17 N. 54; VGr, 16. September 2021, VB.2021.00090, E. 5). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Verfahren über einen Teil- bzw. Zwischenentscheid nicht erfüllt. Die Vorinstanz ist nicht entschädigungsberechtigt (vgl. § 17 Abs. 2 Ingress VRG).

7.  

Weil der Streitwert in der Hauptsache rund Fr. 1'950'000.- beträgt, ist gegen den vorliegenden Entscheid die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gegeben (Art. 85 Abs. 1 BGG e contrario). Soweit die vorinstanzliche Verfügung einen Zwischenentscheid darstellt, ist der vorliegende Entscheid ebenfalls ein solcher. Das Bundesgericht lässt sich insoweit nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 f. BGG anrufen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Unter Abänderung von Dispositiv-Ziff. 1 des Spitalratsbeschlusses vom 20. November 2024 wird der Beschwerdeführer für berechtigt erklärt, innerhalb von 90 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids die gefrorenen Gewebeproben und sonstigen Materialien in den Gefrierschränken in den Räumlichkeiten des Beschwerdegegners, NORD2 U 720 / Nr. 1, in Besitz zu nehmen und abzutransportieren.

       Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.  10'000.--;  die übrigen Kosten betragen: Fr.      145.-- Zustellkosten, Fr.  10'145.--   Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden zu sieben Zehnteln dem Beschwerdeführer, zu einem Fünftel dem Beschwerdegegner und zu einem Zehntel der Vorinstanz auferlegt.

4.    Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn von Erwägung 7 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    den Spitalrat des Universitätsspitals Zürich.

VB.2025.00023 — Zürich Verwaltungsgericht 05.03.2026 VB.2025.00023 — Swissrulings