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Zürich Verwaltungsgericht 01.09.2025 VB.2025.00004

September 1, 2025·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·2,125 words·~11 min·8

Summary

Verwarnung | Leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften. Gebührenhöhe. Das Strassenverkehrsamt ist befugt, ein Verfahren betreffend Administrativmassnahmen einzuleiten, auch wenn eine strafrechtliche Verurteilung noch aussteht (E. 4). Die Massnahme (Verwarnung) erweist sich ungeachtet des einwandfreien automobilistischen Leumunds als rechtmässig (E. 5). Die Gebühr von Fr. 250.- für das Massnahmeverfahren ist rechtmässig (E. 6). Abweisung der Beschwerde.

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00004   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 01.09.2025 Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Administrativmassnahmen im Strassenverkehr Betreff: Verwarnung

Leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften. Gebührenhöhe. Das Strassenverkehrsamt ist befugt, ein Verfahren betreffend Administrativmassnahmen einzuleiten, auch wenn eine strafrechtliche Verurteilung noch aussteht (E. 4). Die Massnahme (Verwarnung) erweist sich ungeachtet des einwandfreien automobilistischen Leumunds als rechtmässig (E. 5). Die Gebühr von Fr. 250.- für das Massnahmeverfahren ist rechtmässig (E. 6). Abweisung der Beschwerde.

  Stichworte: GEBÜHR GESCHWINDIGKEITSÜBERSCHREITUNG STRASSENVERKEHRSRECHT VERHÄLTNISMÄSSIGKEITSPRINZIP VERWARNUNG

Rechtsnormen: Art. 16a Abs. 3 SVG Art. 16a Abs. I lit. a SVG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung

VB.2025.00004

Urteil

des Einzelrichters

vom 3. November 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter José Krause, Gerichtsschreiberin Caroline Schweizer.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Verwarnung,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Verfügung vom 3. Mai 2024 verwarnte das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich A wegen einer leichten Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften und ordnete an, der Führerausweis müsse für mindestens einen Monat entzogen werden, falls er in den nächsten zwei Jahren erneut eine leichte Widerhandlung begehe. Das Strassenverkehrsamt erhob für die Verfügung eine Gebühr von Fr. 250.- und auferlegte sie A. Dagegen erhob A fristgerecht Einsprache. Am 4. Juni 2024 verfügte das Strassenverkehrsamt, die Verfügung vom 5. Mai 2024 (recte: 3. Mai 2024) werde bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids im Strafverfahren aufgehoben. Nachdem A vom Statthalteramt Bezirk Uster mit Strafbefehl vom 15. Mai 2024 mit einer Busse von Fr. 290.- bestraft worden war und dieser rechtskräftig wurde, erliess das Strassenverkehrsamt den Einspracheentscheid vom 29. Juli 2024. Darin bestätigte es den Inhalt der Verfügung vom 3. Mai 2024. Formell hob es die Gebühr der Verfügung vom 3. Mai 2024 auf und verrechnete A eine Gebühr für den Einspracheentscheid von wiederum Fr. 250.-.

II.  

Gegen diesen Entscheid erhob A am 27. August 2024 Rekurs bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Mit Entscheid vom 26. November 2024 wies die Sicherheitsdirektion den Rekus ab.

III.  

Mit Eingabe vom 3. Januar 2024 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragte, der Rekursentscheid vom 26. November 2024 sei aufzuheben und die Sache sei an das Strassenverkehrsamt zurückzuweisen. Sodann sei ihm eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.zuzusprechen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete mit Schreiben vom 8. Januar 2025 auf eine Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom 10. Februar 2025 beantragte das Strassenverkehrsamt die Abweisung der Beschwerde und verwies im Übrigen auf die bestehenden Akten, Verfügungen und den Rekursentscheid.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden Fall kein Anlass für eine Überweisung besteht, ist der Entscheid durch den Einzelrichter zu fällen.

2.  

Das Verwaltungsgericht kann die Ermessensausübung der Vorinstanz bzw. der erstinstanzlich verfügenden Behörde nicht frei überprüfen. So lassen sich mit verwaltungsgerichtlicher Beschwerde einzig Rechtsverletzungen (einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberund -unterschreitungen) sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts rügen (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG). Die Angemessenheit des Entscheids kann das Gericht hingegen nicht überprüfen (§ 50 Abs. 2 VRG).

3.  

Dem vorliegenden Beschwerdeverfahren liegt der folgende Sachverhalt zu Grunde: Gemäss Rapport der Stadtpolizei B überschritt der Beschwerdeführer am 5. September 2023 innerorts (Tempo-30-Zone) die zulässige und signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 16 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge von 3 km/h). Dafür wurde er mit Strafbefehl vom 15. Mai 2024 wegen Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG sowie Art. 22 Abs. 1 und Art. 22a der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) strafrechtlich verurteilt. Der Strafbefehl erwuchs in Rechtskraft.

Dass sich dieser Sachverhalt so ereignet hat, bestreitet der Beschwerdeführer im Grundsatz nicht. Er bringt aber zahlreiche Einwände gegen die Einspracheverfügung des Beschwerdegegners vom 29. Juli 2024 vor. Auf diese ist nachfolgend einzugehen.

4.  

4.1 Der Beschwerdeführer macht vorab geltend, die Verfügung des Beschwerdegegners vom 6. Juni 2024 (recte: 4. Juni 2024) sei keine Sistierung des Verfahrens gewesen, sondern habe das Administrativverfahren beendet. In der Verfügung komme das Wort "Sistierung" in keiner Weise vor. Sodann hätten die Voraussetzungen für das Aussprechen einer Verwarnung im Zeitpunkt der ersten Verfügung vom 3. Mai 2024 nicht vorgelegen, da es noch keine rechtskräftige Bussenverfügung (Strafbefehl) gegeben habe. Dies bilde jedoch die Grundlage, um überhaupt ein Administrativverfahren einleiten zu können. Da mithin gar kein offenes Verfahren vorgelegen habe, sei auch der Rekursentscheid der Vorinstanz aufzuheben.

4.2 Den Ausführungen des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Auch wenn die Verfügung vom 4. Juni 2024 – wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt – das Wort "Sistierung" nicht enthält, ergibt sich zweifellos aus deren Inhalt, dass es sich um eine vorübergehende Aussetzung des Administrativverfahrens gehandelt hat. Verfügt wird nämlich (lediglich) die Aufhebung der Verfügung vom 3. Mai 2024 und nicht die Aufhebung bzw. Einstellung oder sonstige Beendigung des (gesamten) Administrativverfahrens. Gleichzeitig wird der definitive Entscheid nach Ergehen eines rechtskräftigen Strafbefehls in Aussicht gestellt. Damit wird unmissverständlich klar gemacht, dass im noch laufenden – aber zurzeit ruhenden – Verfahren ein weiterer Entscheid ergehen wird.

4.3 Ins Leere läuft sodann die Argumentation des Beschwerdeführers, der Beschwerdegegner könne ein Administrativverfahren erst nach rechtskräftiger Beendigung des Strafverfahrens einleiten. Das schweizerische Recht sieht im Bereich der Ahndung von Verstössen gegen die Strassenverkehrsregeln ein doppelspuriges Straf- und Verwaltungsverfahren vor. Das Strafgericht entscheidet über die in den strafrechtlichen Bestimmungen des SVG (Art. 90 ff. SVG) und im Schweizerischen Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (StGB; Art. 34 ff.; 106 und 107 StGB) vorgesehenen Sanktionen (Busse, Geldstrafe, gemeinnützige Arbeit oder Freiheitsentzug), während die zuständige Verwaltungsbehörde über die in den Art. 16 ff. SVG vorgesehenen Administrativmassnahmen (Verwarnung oder Führerausweisentzug) befindet (BGr, 9. November 2012, 1C_353/2012, E. 2.3; René Schaffhauser, in: Manfred Dähler/René Schaffhauser, Handbuch Strassenverkehrsrecht, Basel 2018, S. 232 ff. mit Hinweisen auf weitere Bundesgerichtsentscheide). Der Beschwerdegegner als eigenständige Behörde war somit klarerweise befugt, ein Verfahren betreffend Administrativmassnahmen einzuleiten, auch wenn eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung noch ausstand. Im Übrigen ist vorliegend ohnehin der Einspracheentscheid vom 29. Juli 2024 – und nicht die Verfügung vom 3. Mai 2024 – angefochten. Dieser erging, nachdem der Strafbefehl vom 15. Mai 2024 bereits rechtkräftig geworden war.

4.4 Mithin sind die verfahrensrechtlichen Einwände des Beschwerdeführers unbegründet und ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.

5.  

Im Zusammenhang mit dem – im Grundsatz anerkannten – Vorfall vom 5. September 2023 bringt der Beschwerdeführer sodann vor, deswegen eine Verwarnung auszusprechen, sei bei Ersttätern nicht verhältnismässig und führe zu einem unbilligen Ergebnis. Die Massnahme sei bei einem erstmaligen Vergehen nach 36 Jahren nicht erforderlich, weshalb die Verwarnung aufzuheben sei. Die Busse alleine würde genügen, um das angestrebte Ziel, die Einhaltung der Geschwindigkeitslimiten, zu erreichen. Die Vorinstanz habe im Zusammenhang mit diesem Einwand nur mit dem Legalitätsprinzip argumentiert und die Verhältnismässigkeit nicht geprüft.

5.1 Vorliegend hat der Beschwerdegegner die Verwarnung gestützt auf Art. 16a Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 16a Abs. 3 SVG ausgesprochen. Art. 16a SVG findet als gesetzliche Grundlage im Administrativverfahren Anwendung, sobald eine Widerhandlung gegen Strassenverkehrsvorschriften nicht mehr nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 (OBG) erledigt werden kann. Die vorliegende Geschwindigkeitsüberschreitung des Beschwerdeführers von 16 km/h innerorts fällt nicht mehr unter das Verfahren gemäss OBG (vgl. Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 15 OBG; Ziff. 303.1 im Anhang 1 zur Ordnungsbussenverordnung vom 16. Januar 2019 [OBV]).

5.2 Im Bereich der Geschwindigkeitsüberschreitungen hat die Rechtsprechung im Interesse der Rechtsgleichheit präzise Regeln festgelegt, um leichte, mittelschwere und schwere Widerhandlungen voneinander abzugrenzen. Danach ist objektiv, das heisst unabhängig von den konkreten Umständen, innerorts ein leichter Fall anzunehmen, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 15 km/h überschritten wird, ein mittelschwerer Fall bei einer Überschreitung um 21 bis 24 km/h und ein schwerer Fall bei einer Überschreitung um 25 km/h und mehr. Diese Schematisierung entbindet die rechtsanwendenden Behörden indessen nicht, den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Einerseits ist zu prüfen, ob besondere Umstände die Verkehrsregelverletzung weniger gravierend erscheinen lassen, etwa wenn der Fahrer bzw. die Fahrerin aus ernsthaften Gründen annahm, sich noch nicht oder nicht mehr in einer geschwindigkeitsbegrenzten Zone zu befinden. Andererseits sind die konkreten Umstände des Einzelfalls bei der Festsetzung der Dauer des Ausweisentzugs zu berücksichtigen (BGr, 27. November 2023, 1C_340/2022, E. 3.2 mit Hinweisen).

5.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts schaffen Geschwindigkeitsüberschreitungen um mehr als 15 km/h innerorts somit eine erhöhte abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer und erfüllen deshalb den Tatbestand der leichten Widerhandlung gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG. Daher haben diese gemäss Art. 16a Abs. 3 SVG ungeachtet der konkreten Umstände zwingend mindestens eine Verwarnung zur Folge (BGr, 20. Juni 2018, 1C_597/2017, E. 3). Das Anführen des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes und in diesem Zusammenhang seines (einwandfreien) automobilistischen Leumunds kann dem Beschwerdeführer folglich nichts einbringen. Mit diesem Einwand hat sich schliesslich die Vorinstanz in klar genügender Weise auseinandergesetzt, weshalb die gerügte Gehörsverletzung zu verneinen ist.

5.4 Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip sodann rügt, er erachte eine strafrechtliche Verurteilung sowie eine gleichzeitige administrativverfahrensrechtliche Verfügung in seinem Fall als unverhältnismässig, ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass bei einer Verwarnung der präventive und erzieherische Zweck der Massnahme im Vordergrund steht, weshalb es sich beim Administrativverfahren um eine von der Strafsanktion unabhängige Verwaltungssanktion handelt.

6.  

6.1 Schliesslich bemängelt der Beschwerdeführer die Höhe der Gebühr von Fr. 250.-, welche ihm im Einspracheentscheid vom 29. Juli 2024 auferlegt wurde. Er beantragt, die Gebühr sei auf Fr. 150.- zu reduzieren. Dazu führt er aus, die Gebühr von Fr. 250.- könne nur für den Aufwand im Zusammenhang mit der Erstverfügung gelten. Der Aufwand des Beschwerdegegners im Zusammenhang mit dem Rekursverfahren dürfe nicht einberechnet werden, da ja nicht alle Adressaten von Verfügungen ein Rechtsmittel einlegen würden. Es wäre nicht gerecht, wenn alle denselben Betrag zahlen müssten. Es könne sodann nicht sein, dass eine Gebühr auch andere Verfahren querfinanziere. Indem der konkrete Aufwand nicht jedes Mal ermittelt werde, könne nicht sichergestellt werden, dass die Gebühr auch tatsächlich kostendeckend sei. Dadurch werde die Gebühr willkürlich.

6.2 Das sich aus dem Wesen der Kausalabgabe ergebende Kostendeckungsprinzip besagt, dass der Gesamtertrag der Gebühren die gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweiges nicht oder nur geringfügig übersteigen darf. Die Umschreibung des massgeblichen Verwaltungszweigs hat dabei nach funktionellen Kriterien zu erfolgen. Es ist darauf abzustellen, welche Verwaltungsaufgaben sachlich zusammengehören. Dem Gemeinwesen steht bei der Bildung kostenmässiger Einheiten ein gewisser Spielraum zu. Aus Gründen der Verwaltungsökonomie sind bei der Erhebung der Kausalabgaben bestimmte Schematisierungen oder Pauschalisierungen, die auf Wahrscheinlichkeiten und Durchschnittserfahrungen beruhen, zulässig. Dabei ist nicht notwendig, dass die Gebühren in jedem Fall genau dem Verwaltungsaufwand entsprechen. Sie sollen indessen nach sachlich vertretbaren Kriterien bemessen sein und nicht Unterscheidungen treffen, für die keine vernünftigen Gründe ersichtlich sind. Dem Gemeinwesen ist es schliesslich nicht verwehrt, mit den Gebühren für bedeutende Geschäfte den Ausfall in weniger bedeutsamen Fällen auszugleichen (BGE 141 V 509 E. 7.1.2; BGE 139 III 334 E. 3.2.4; BGr, 22. August 2011, 2C_322/2010, E. 3; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St. Gallen, 2020, N. 2778 und N. 2787). Nach dem Äquivalenzprinzip muss die Höhe der Gebühr im Einzelfall in einem vernünftigen Verhältnis stehen zum Wert, den die staatliche Leistung für die Abgabepflichtigen hat. Ein gewisser Ausgleich im Hinblick auf die wirtschaftliche Bedeutung und das Interesse des Privaten an der Leistung ist zulässig (BGE 143 I 147 E. 6.3.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, N. 2785 ff.).

Zusammen mit dem Kostendeckungsprinzip kann das Äquivalenzprinzip nach jüngster bundesgerichtlicher Rechtsprechung betreffend Bemessungsgrundlage als Surrogat für eine formellgesetzliche Grundlage fungieren (BGE 149 I 305 E. 3.2 mit Hinweisen). Das Kostendeckungsprinzip kommt mithin zum Tragen, wenn der strenge Gesetzmässigkeitsgrundsatz nicht bzw. nicht vollständig eingehalten ist, namentlich wenn das formelle Gesetz die Bemessung einer Abgabe nicht hinreichend bestimmt regelt (BGE 149 I 305 E. 3.3). Beruht indessen die Kostenauflage auf einer ausreichenden, klaren gesetzlichen Grundlage, stellt sich die Frage nach der Einhaltung des Kostendeckungsprinzips und des Äquivalenzprinzips nicht mehr (BGE 150 II 153 E. 5.3.3).

6.3 Vorliegend findet sich in § 13 Abs. 1 VRG in Verbindung mit § 2 lit. a Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966 (GebO), wonach für Verwarnungen Staatsgebühren zwischen Fr. 10.- und Fr. 500.zu entrichten sind, sowie in § 14 des Verkehrsabgabengesetzes vom 11. September 1966 (VAG), gestützt worauf die Sicherheitsdirektion schliesslich die Gebührenverfügung Strassenverkehrsamt vom 17. Dezember 2020 (neuere Version in Kraft seit dem 1. Januar 2025) erlassen und für Verwarnungen eine Gebühr von Fr. 250.- festgelegt hat, eine genügende gesetzliche Grundlage. Die auferlegte, kostenunabhängig ausgestaltete Gebühr von Fr. 250.ist daher mit Blick auf die oben dargelegte bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht am Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip zu messen.

6.4 Aber auch bei Anwendung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips auf die vorliegende Gebühr von Fr. 250.- blieben diese Prinzipien gewahrt: Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers ist der Beschwerdegegner befugt, die in seinem Bereich anfallenden Gebühren nach einer gewissen Standardisierung zu erheben. Aus Gründen der Verwaltungsökonomie kann in einem Massengeschäft wie dem vom Beschwerdegegner erbrachten nicht jedes Mal der tatsächliche Aufwand einer Leistung ermittelt werden. Für ein reibungsloses und effizientes Funktionieren des Strassenverkehrsamtes sind vielmehr betragsmässig im Voraus festgelegte Gebühren angebracht. Dass dabei das gesamte Strassenverkehrsamt als massgeblicher Verwaltungszweig angeschaut wird, ist nicht zu beanstanden. Jedenfalls erbringt dieses Amt Verwaltungsaufgaben, die sachlich zusammengehören. So ist nachvollziehbar, dass sich die Vorinstanz auf den Geschäftsbericht des Strassenverkehrsamtes des Kantons Zürich aus dem Jahr 2023 bezog, gemäss welchem der Kostendeckungsgrad der Gebühren bei 87 % liegt.

Der Beschwerdeführer kann schliesslich nicht verlangen, dass die erhobene Gebühr konkret anhand des Verwaltungsaufwands in seinem Fall berechnet wird. Damit kann auch offenbleiben, ob die vom Beschwerdegegner geltend gemachten Fr. 150.- als Aufwand für die hier streitgegenständliche Verwarnung ausreichen würden. Eine Gebühr von Fr. 250.- für das Aussprechen einer Verwarnung erscheint jedenfalls nicht als überhöht, da – wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführt – der tatsächliche Aufwand weit über diesem Betrag liegen dürfte. Damit ist auch das Äquivalenzprinzip gewahrt. Dass die Gebühr von Fr. 250.- für die Verwarnung nicht übermässig war, zeigt im Übrigen auch die Tatsache, dass die Gebühr in der überarbeiteten Gebührenverfügung, gültig ab 1. Januar 2025, auf Fr. 290.- angehoben wurde (vgl. Verfügung der Sicherheitsdirektion vom 15. Oktober 2024).

6.5 Der Vorinstanz ist im Ergebnis keine Rechtsverletzung vorzuwerfen, wenn sie zum Schluss gelangt, die Gebühr von Fr. 250.- für eine Verwarnung beruhe auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage und werde dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip gerecht. Im Übrigen kann auf ihre zutreffenden Ausführungen vollumfänglich verwiesen werden. Der Antrag des Beschwerdeführers, die Gebühr sei auf Fr. 150.- herabzusetzen, ist abzuweisen.

7.  

Im Ergebnis erweisen sich sämtliche Einwände des Beschwerdeführers als unbegründet. Die Beschwerde ist mithin vollumfänglich abzuweisen.

8.  

Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm bei diesem Ergebnis nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    120.--     Zustellkosten, Fr. 1'120.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung; c)    das Bundesamt für Strassen (ASTRA), Sekretariat Administrativmassnahmen, 3003 Bern.

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