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Zürich Verwaltungsgericht 11.09.2025 VB.2024.00786

September 11, 2025·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·3,144 words·~16 min·9

Summary

Widerruf der Niederlassungsbewilligung | [Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines kosovarischen Staatsangehörigen aufgrund seiner Straffälligkeit] Der Beschwerdeführer wurde wegen gewerbsmässigen Betrugs und mehrfacher grober Verkehrsregelverletzung zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt. Die Delikte beging er noch vor Inkrafttreten der Bestimmungen über die Landesverweisung. Damit erfüllt er den Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe (E. 2). Das Verschulden des Beschwerdeführers ist erheblich. Seit seiner Einreise delinquierte der Beschwerdeführer regelmässig, weshalb auch die Rückfallgefahr erheblich ist. Auch sonst ist seine Integration mangelhaft. Daher erweist sich der Widerruf als verhältnismässig, obwohl der Beschwerdeführer bereits seit über 30 Jahren in der Schweiz lebt und seine Ehefrau und seine minderjährige Tochter Schweizer Bürgerinnen sind (E. 4). Gutheissung UP/URB. Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00786   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 11.09.2025 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 17.02.2026 abgewiesen. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Widerruf der Niederlassungsbewilligung

[Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines kosovarischen Staatsangehörigen aufgrund seiner Straffälligkeit] Der Beschwerdeführer wurde wegen gewerbsmässigen Betrugs und mehrfacher grober Verkehrsregelverletzung zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt. Die Delikte beging er noch vor Inkrafttreten der Bestimmungen über die Landesverweisung. Damit erfüllt er den Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe (E. 2). Das Verschulden des Beschwerdeführers ist erheblich. Seit seiner Einreise delinquierte der Beschwerdeführer regelmässig, weshalb auch die Rückfallgefahr erheblich ist. Auch sonst ist seine Integration mangelhaft. Daher erweist sich der Widerruf als verhältnismässig, obwohl der Beschwerdeführer bereits seit über 30 Jahren in der Schweiz lebt und seine Ehefrau und seine minderjährige Tochter Schweizer Bürgerinnen sind (E. 4). Gutheissung UP/URB. Abweisung.

  Stichworte: AUFENTHALTSDAUER LÄNGERFRISTIGE FREIHEITSSTRAFE NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG RECHT AUF FAMILIENLEBEN STRAFFÄLLIGKEIT WIDERRUF DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG

Rechtsnormen: Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG Art. 8 EMRK

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2024.00786

Urteil

der 4. Kammer

vom 11. September 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Selina Sigerist.   

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A, geboren 1968, ist ein kosovarischer Staatsangehöriger. Er reiste im Jahr 1990 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Nachdem sein Asylgesuch erstinstanzlich abgelehnt worden war, heiratete er am 23. Dezember 1991 die Schweizer Bürgerin C, geboren 1948. Daraufhin erteilte ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich eine Aufenthaltsbewilligung und er zog sein Asylgesuch zurück. Seit dem 12. Februar 1997 verfügt er über die Niederlassungsbewilligung. Am 25. September 1997 wurde die Ehe von A und C geschieden.

Am 19. Dezember 2000 heiratete A im Kosovo D, geboren 1980. A und D haben drei gemeinsame Kinder: E, geboren 2003, F, geboren 2005, und G, geboren 2008. D und die drei Kinder sind seit dem Jahr 2015 Schweizer Bürgerinnen.

A trat in der Schweiz wiederholt strafrechtlich in Erscheinung. Insbesondere verurteilte ihn das Obergericht des Kantons Zürich am 16. Dezember 2021 wegen gewerbsmässigen Betrugs, Diebstahls und mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren. Deshalb verfügte das Migrationsamt am 5. November 2024 den Widerruf der Niederlassungsbewilligung von A und wies diesen aus der Schweiz und dem Schengenraum weg.

II.  

Dagegen rekurrierte A am 20. November 2024 an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Die Sicherheitsdirektion wies den Rekurs am 16. Dezember 2024 ab und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

III.  

Am 28. Dezember 2024 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, auf den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung zu verzichten. Eventualiter sei das Migrationsamt anzuweisen, seine Niederlassungsbewilligung durch eine Aufenthaltsbewilligung zu ersetzen. Weiter beantragte er, sämtliche Vollzugshandlungen seien umgehend zu stoppen und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei ihm Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

Mit Präsidialverfügung vom 31. Dezember 2024 ordnete das Verwaltungsgericht an, dass eine Wegweisungsvollstreckung bis zum Entscheid über die Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung zu unterbleiben habe. Mit Präsidialverfügung vom 9. Januar 2025 stellte das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder her.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete mit Schreiben vom 6. Januar 2025 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Am 22. August 2025 liess Rechtsanwalt B dem Verwaltungsgericht seine Honorarnote zukommen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) kann die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person widerrufen werden, wenn diese zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Als längerfristig im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG gilt eine Freiheitsstrafe, deren Dauer ein Jahr überschreitet (BGE 139 I 145 E. 2.1, 135 II 377 E. 4.2).

Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG kann die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person zudem widerrufen werden, wenn diese in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder wenn sie die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet.

2.2 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. Dezember 2021 wegen gewerbsmässigen Betrugs, Diebstahls und mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln mit einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren belegt. Damit erfüllt er den Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe.

2.3 Nach Art. 66a des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) und Art. 63 Abs. 3 AIG hat seit dem 1. Oktober 2016 das Strafgericht über die Wegweisung straffälliger Ausländerinnen und Ausländer zu entscheiden und kann eine Niederlassungsbewilligung durch die Migrationsbehörden nicht allein wegen Straffälligkeit entzogen werden, wenn das Strafgericht von einer Landesverweisung abgesehen hat. Den Migrationsbehörden verbleibt aber weiterhin die Kompetenz, Niederlassungsbewilligungen zu widerrufen, wenn die zum Widerruf Anlass gebende Straftat vor diesem Datum begangen wurde (VGr, 21. März 2024, VB.2023.00253, E. 3.1 mit Hinweisen).

2.4 Der Verurteilung wegen gewerbsmässigen Betrugs lagen Handlungen im Zeitraum von Juli 2003 bzw. August 2004 bis September 2015 zugrunde. Die groben Verkehrsregelverletzungen verübte der Beschwerdeführer von März bis Juni 2016. Dem Urteil liegen folglich hauptsächlich Straftaten zugrunde, die der Beschwerdeführer noch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangen hatte. Lediglich der Diebstahl erfolgte nach Inkrafttreten dieser Bestimmung. Dabei handelt es sich nicht um ein Delikt, das zur obligatorischen Landesverweisung führt. Gemäss der Urteilsbegründung führte der Diebstahl bloss zu einer Straferhöhung um einen Monat. Da sich weder der Urteilsbegründung noch der Anklage irgendein Hinweis zur Landesverweisung entnehmen lässt sowie aufgrund der Geringfügigkeit des Delikts ist davon auszugehen, dass auch eine fakultative Landesverweisung von vornherein nicht in Betracht gezogen wurde. Folglich hindert der Umstand, dass das Obergericht keine Landesverweisung aussprach, die Migrationsbehörden nicht daran, die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers zu widerrufen (vgl. BGr, 20. Dezember 2023, 2C_352/2023, E. 4.8 und 16. März 2021, 2C_657/2020, E. 2.4; VGr, 18. Dezember 2024, VB.2024.00536, E. 2.4.4).

3.  

Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht automatisch zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Ein solcher kann nur erfolgen, wenn er unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation der ausländischen Person als verhältnismässig erscheint. Bei Ausländerinnen und Ausländern, die sich – wie der Beschwerdeführer – auf das in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens berufen können, ergibt sich das auch aus Art. 8 Abs. 2 EMRK. Der Leitgedanke von Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107), wonach das Kindesinteresse bei allen Entscheiden vorrangig berücksichtigt werden soll, wird ausländerrechtlich im Rahmen der Interessenabwägung von Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) berücksichtigt.

Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sind namentlich die Art und Schwere der von der betroffenen Person begangenen Straftaten und des Verschuldens, der Grad ihrer Integration, die Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 145 E. 2.4, 135 II 377 E. 4.3; Silvia Hunziker in: Martina Caroni/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. A., Bern 2024, Art. 63 N. 18 f. und 23). Die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person, die sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn die Betroffenen hier geboren wurden und ihr ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht haben (BGE 139 I 16 E. 2.2.1; BGr, 11. März 2021, 2C_925/2020, E. 2.3 und 19. August 2016, 2C_300/2016, E. 3.2).

Ausgangspunkt und Massstab der ausländerrechtlichen Interessenabwägung ist in erster Linie die Schwere des Verschuldens, das sich in der Dauer der vom Strafgericht verhängten Freiheitsstrafe niederschlägt (BGE 129 II 215 E. 3.1; BGr, 23. April 2019, 2C_483/2018, E. 4.4 mit Hinweisen).

4.  

4.1 Der Verurteilung wegen gewerbsmässigen Betrugs durch das Obergericht lag der folgende Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer hat von 2003 bis 2015 Sozialhilfeleistungen im Umfang von Fr. 526'758.- bezogen. Dabei hat er gegenüber den Sozialen Diensten der Stadt Zürich die Formulare zu seiner Einkommens- und Vermögenssituation wahrheitswidrig ausgefüllt und unterzeichnet. Insbesondere hat er verschiedene Bank- und Postkonten nicht deklariert, an denen er zumindest wirtschaftlich berechtigt war. Der Totalsaldo der Konten betrug während der Zeit des Sozialhilfebezugs immer wieder während längerer Zeit über Fr. 150'000.- und überstieg im anklagerelevanten Zeitraum stets die Freibetragsgrenze von Fr. 10'000.-. Die vor dem 28. August 2004 begangenen Betrugshandlungen waren zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils bereits verjährt. Daher setzte das Obergericht den seitens der Stadt Zürich entstandenen Vermögensschaden auf Fr. 474'032.20 fest. Durch seine betrügerischen Handlungen bezog der Beschwerdeführer folglich während eines Zeitraums von mehr als zehn Jahren Sozialhilfeleistungen in Höhe von Fr. 474'032.20, die ihm nicht zustanden. Das Obergericht erachtete das Verhalten des Beschwerdeführers als eklatante Unverfrorenheit und stufte das objektive Tatverschulden als nicht mehr leicht ein. In subjektiver Hinsicht ging es von niedrigen Beweggründen des Beschwerdeführers aus, billigte ihm aber zu, dass es ihm aufgrund seiner dissozialen Persönlichkeitsstörung geringfügig erschwert gewesen sei, sich rechtskonform zu verhalten. Zusätzlich hatte der Beschwerdeführer von März bis Juni 2016 vier grobe Verkehrsregelverletzungen und im Jahr 2019 einen Diebstahl begangen. Das Obergericht fällte eine Gesamtstrafe von dreieinhalb Jahren Freiheitsstrafe aus.

Wie erwähnt, bezeichnete das Obergericht die objektive Tatschwere in Bezug auf den gewerbsmässigen Betrug als "nicht mehr leicht". Da gewerbsmässiger Betrug per se ein schweres Delikt ist, bedeutet dies nicht, dass das migrationsrechtliche Verschulden nicht erheblich sein kann. Angesichts der niedrigen Beweggründe des Beschwerdeführers, des langen Deliktzeitraums, der hohen Schadenssumme, der zahlreichen nicht deklarierten Konten sowie der signifikanten Geldbeträge, die der Beschwerdeführer verheimlichte, ist in migrationsrechtlicher Hinsicht von einem erheblichen Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen. Das Obergericht verurteilte den Beschwerdeführer aufgrund des gewerbsmässigen Betrugs, der vier groben Verkehrsregelverletzungen und des Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren. Dieses Strafmass spricht ebenfalls für ein gewichtiges öffentliches Interesse an einer Wegweisung des Beschwerdeführers, liegt es doch deutlich über der Grenze von einem Jahr, welche für die Möglichkeit des Widerrufs massgebend ist (VGr, 13. April 2022, VB.2021.00789, E. 3.3.1).

4.2 Die Vorinstanzen gehen von einem ernsten Risiko erneuter Delinquenz durch den Beschwerdeführer aus. Der Beschwerdeführer ist hingegen der Ansicht, seine Legalprognose sei nicht so schlecht, wie die Vorinstanz sie darstelle. Er habe sich unterdessen jahrelang wohl verhalten und das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung habe ihm eine gute Prognose gestellt. Zudem habe er eine Arbeit angetreten und absolviere eine Ausbildung.

Der Beschwerdeführer delinquierte seit seiner Einreise regelmässig und liess sich durch frühere Verurteilungen und ausländerrechtliche Verwarnungen nicht von weiteren Straftaten abhalten. Wie dargelegt, beging er von 2004 bis 2015 gewerbsmässigen Betrug. Vor und während dieser Zeit beging er zusätzlich zahlreiche weitere Delikte, was zu rund 15 Verurteilungen führte. Unter anderem wurde er am 4. Juli 2005 wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und Hehlerei mit zehn Monaten Gefängnis bestraft. Im Jahr 2015 wurde er wegen Hausfriedensbruchs, geringfügigen Diebstahls und Diebstahls verurteilt. Von März bis Juni 2016 verübte er, wie erwähnt, vier schwere Verkehrsregelverletzungen. Seit Juli 2016 wusste der Beschwerdeführer, dass ein Strafverfahren wegen Betrugs gegen ihn lief. Dennoch beging er am 22. Juni 2017 erneut eine grobe Verkehrsregelverletzung, am 9. Januar 2019 stahl er in einem Geschäft eine Kaffeemaschine im Wert von Fr. 1'650.- und am 28. Januar 2019 beging er wiederum einen geringfügigen Diebstahl sowie Hausfriedensbruch. Die wiederholte Delinquenz des Beschwerdeführers über viele Jahre spricht für eine sehr hohe Rückfallgefahr. Es trifft zwar zu, dass das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung am 28. November 2024 die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug per 4. Januar 2025 verfügte. Die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug bildet jedoch die Regel. Hieraus ist nicht bereits zu schliessen, es gehe keine Gefahr mehr vom Beschwerdeführer aus (vgl. BGE 130 II 176 E. 4.3.3; VGr, 23. Juli 2020, VB.2019.00636, E. 3.3.4; vgl. auch BGr, 10. Juni 2020, 2C_92/2020, E. 5.4). Zudem lässt sich der Verfügung des Amts für Justizvollzug und Wiedereingliederung auch entnehmen, dass das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers nicht durchwegs als problemlos beschrieben werden kann und er mehrfach fordernd und berechnend aufgetreten sei. Dem Umstand, dass keine nach 2019 begangenen Delikte aktenkundig sind, kommt vorliegend nur untergeordnete Bedeutung zu, da der Beschwerdeführer während dieser Zeit durchgehend unter dem Druck eines hängigen Strafverfahrens oder des migrationsrechtlichen Wegweisungsverfahrens stand und sich zudem von September 2022 bis Januar 2025 im Strafvollzug befand (vgl. BGr, 3. Juni 2021, 2C_998/2020, E. 4.5 und 11. März 2021, 2C_925/2020, E. 4.5 mit Hinweisen; VGr, 21. März 2024, VB.2023.00253, E. 4.5.2 und 23. August 2023, VB.2023.00215, E. 5.5). Zugunsten des Beschwerdeführers ist zu berücksichtigen, dass er während des Strafvollzugs eine Arbeit aufgenommen und eine Ausbildung begonnen hat. Dennoch ist die Rückfallgefahr – wie die Vorinstanzen zutreffend erwogen – insgesamt als erheblich zu bezeichnen.

4.3 Zusammengefasst ist von einem grossen öffentlichen Fernhalteinteresse auszugehen. Diesem Fernhalteinteresse sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers an seinem Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen.

4.4 Der Beschwerdeführer reiste im Alter von 22 Jahren in die Schweiz ein und hält sich bereits seit über 33 Jahren ausländerrechtlich geregelt in der Schweiz auf. Aufgrund der langen Aufenthaltsdauer hat der Beschwerdeführer ein gewichtiges privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz. Eine gelungene Integration in der Schweiz kann dem Beschwerdeführer jedoch nicht attestiert werden. Der Beschwerdeführer wurde – wie dargelegt – wiederholt straffällig und auch bezüglich der weiteren Integrationskriterien kann nicht von einer erfolgreichen Integration ausgegangen werden.

Zu Beginn seines Aufenthalts in der Schweiz ging der Beschwerdeführer phasenweise einer Erwerbstätigkeit nach, unter anderem arbeitete er als Betriebsmitarbeiter in einer Schokoladenfabrik, als Reinigungsmitarbeiter bei einem Reinigungsunternehmen, als Mitarbeiter Wagenreinigung bei den SBB, als Kurierfahrer sowie als Betriebsmitarbeiter bei den Verkehrsbetrieben Zürich. Von 2003 bis 2015 bezog er – unrechtmässig – Sozialhilfe. Zudem bezog er zwischenzeitlich eine halbe IV-Rente, die er später zumindest teilweise wieder zurückzahlen musste. Einer regulären Arbeit ging er während dieser Zeit nicht nach. Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer von 2015 bis Juli 2024 einer legalen Erwerbstätigkeit nachging, bestehen ebenfalls keine. Im August 2024 nahm der Beschwerdeführer im Rahmen der Halbgefangenschaft eine Erwerbstätigkeit als Mitarbeiter Fahrzeugreinigung bei der H AG im Umfang von 60 % auf. Ebenfalls im August 2024 begann er mit einer Ausbildung zum Unterhaltspraktiker EBA bei einer privaten Berufsschule. Mit Blick auf die lange Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers liegt keine gelungene wirtschaftliche Integration vor, auch wenn der Beschwerdeführer vor rund einem Jahr eine Erwerbstätigkeit aufnahm und eine Ausbildung begann.

Der Beschwerdeführer hat gemäss eigenen Angaben Schulden. Anlässlich der Einvernahme zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 8. September 2023 benötigte der Beschwerdeführer eine Übersetzung. Ein Deutschzertifikat legte der Beschwerdeführer nicht vor. Gemäss eigenen Angaben hat er in der Schweiz nur wenige Freunde bzw. Bekannte. Freizeitbeschäftigungen habe er keine, in einem Verein sei er nicht.

4.5 Der Beschwerdeführer hat am 19. Dezember 2000 im Kosovo seine heutige Ehefrau geheiratet, woraufhin diese in die Schweiz einreiste. Aus der Ehe gingen drei Töchter hervor. Die beiden älteren Töchter sind bereits volljährig. Die jüngste Tochter, G, ist 17 Jahre alt. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sowie die drei Töchter leben in der Schweiz und sind unterdessen Schweizer Bürgerinnen. Daher besteht seitens des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen ein erhebliches Interesse daran, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz bleiben kann.

Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat Nieren- und Herzprobleme und bekommt eine IV-Rente sowie Zusatzleistungen. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs gab sie an, dass sie dem Beschwerdeführer nicht in den Kosovo folgen würde, wenn er weggewiesen würde. Sie müsse hier in der Schweiz behandelt werden und ihre Töchter seien ebenfalls hier in der Schweiz. Der Beschwerdeführer müsse sich um sie kümmern, er habe sie auch immer unterstützt.

Die Tochter G ist in der Schweiz geboren und aufgewachsen. Sie leidet ebenfalls an einer Nierenkrankheit. Die Familienbegleiterin I gab in ihrem Schreiben vom 10. Dezember 2024 an, G habe sehr darunter gelitten, als der Beschwerdeführer ins Gefängnis gekommen sei. Er sei eine grosse Stütze für G, unter anderem in Bezug auf ihre Krankheit. Er sei eine wichtige Bezugsperson und gebe ihr Sicherheit. Damit sie sich auf ihre schulische und berufliche Zukunft konzentrieren könne, benötige sie seine Unterstützung. Die Ehefrau des Beschwerdeführers gab ebenfalls an, die Beziehung zwischen der jüngsten Tochter und dem Beschwerdeführer sei sehr eng und diese brauche ihn.

Ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers sowie eine Wegweisung in den Kosovo treffen den Beschwerdeführer sowie seine Ehefrau und seine Tochter G hart. Eine Übersiedlung in den Kosovo ist der Tochter, wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, nicht zumutbar. Sie kann aber zusammen mit ihrer Mutter und ihren beiden älteren Schwestern in der Schweiz bleiben. G wird in rund sieben Monaten volljährig. Den Kontakt zum Beschwerdeführer konnte sie bereits während seines Gefängnisaufenthalts von September 2022 bis Januar 2025 nur per Telefon sowie besuchsweise pflegen. Bei einer Wegweisung des Beschwerdeführers in den Kosovo sind Besuche weiterhin möglich, wenn auch weniger häufig und nur eingeschränkt. Zudem besteht die Möglichkeit, zu telefonieren und über moderne Kommunikationsmittel Kontakt zu pflegen.

4.6 Da der Beschwerdeführer den Kosovo bereits vor 35 Jahren verlassen hat, dürfte eine Wiedereingliederung mit einigen Schwierigkeiten verbunden sein. Der Beschwerdeführer ist jedoch im Kosovo geboren und aufgewachsen und er verbringt gemäss Angabe seiner Ehefrau etwa einmal im Jahr Ferien dort. Zudem leben sein Vater und seine Schwester im Kosovo. Weiter lebt ein Onkel seiner Ehefrau im Kosovo, den sie gemäss Angabe seiner Ehefrau jeweils besuchen, wenn sie dort sind.

4.7 Da der Beschwerdeführer schon seit über 30 Jahren in der Schweiz lebt und seine Ehefrau sowie seine Töchter, insbesondere auch seine minderjährige Tochter, hier leben, ist das private Interesse daran, dass er in der Schweiz bleiben kann, gewichtig. Angesichts der über viele Jahre hinweg verübten und teilweise schweren Straffälligkeit des Beschwerdeführers und seiner auch ansonsten mangelhaften Integration erweist sich der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung dennoch als verhältnismässig.

5.  

Mildere Massnahmen sind nicht ersichtlich: Eine Rückstufung verfolgt das Ziel, Integrationsdefizite bei der betroffenen Person zu verbessern bzw. zu beseitigen. Darum geht es jedoch vorliegend nicht in erster Linie. Eine blosse Bewilligungsänderung würde dem hier im Zentrum stehenden öffentlichen Fernhalteinteresse nicht hinreichend Rechnung tragen, zumal aufgrund des bisherigen deliktischen Verhaltens des Beschwerdeführers weiterhin eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit anzunehmen ist. Ferner hat das Migrationsamt den Beschwerdeführer während der gesamten Dauer seines Aufenthalts bereits fünfmal migrationsrechtlich verwarnt. Zuletzt drohte es ihm den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung aufgrund seiner Straffälligkeit am 3. Dezember 2012 an. Dem Beschwerdeführer musste deshalb klar sein, welche Integrationsbemühungen von ihm erwartet wurden. Dennoch delinquierte er weiter. Eine Rückstufung ist daher vorliegend nicht geeignet und kommt nicht in Betracht (vgl. BGE 148 II 1 E. 2.5; BGr, 27. November 2023, 2C_338/2023, E. 4.7.3; VGr, 13. April 2022, VB.2021.00789, E. 3.9).

6.  

Auf eine Kindsanhörung im Sinn von Art. 12 Abs. 2 KRK kann unter den dargestellten Umständen verzichtet werden. Das Interesse der minderjährigen Tochter, mit beiden Elternteilen aufzuwachsen, ist mit dem Interesse des Beschwerdeführers, in der Schweiz zu bleiben, gleichläufig. Der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer hatte ausserdem die Möglichkeit, alle von ihm als relevant erachteten Umstände und insbesondere auch die Ansicht der minderjährigen Tochter in das Verfahren einzubringen (vgl. VGr, 30. August 2023, VB.2023.00301, E. 2 und 27. Februar 2025, VB.2024.00129, E. 4).

7.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

8.  

8.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht diesem keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

8.2 Der Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

8.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, einer Arbeitstätigkeit im Umfang von 60 % nachzugehen und damit rund Fr. 2'000.- pro Monat zu verdienen. Seine Ehefrau bezieht eine Invalidenrente in Höhe von Fr. 21'672.- pro Jahr. Mit Verfügung vom 4. Juli 2024 wurde festgelegt, dass sie Anspruch auf Zusatzleistungen in Höhe von Fr. 1'930.- pro Monat habe. Vor diesem Hintergrund ist von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Angesichts der langen Aufenthaltsdauer und da die Ehefrau und die minderjährige Tochter des Beschwerdeführers Schweizer Bürgerinnen sind sowie aufgrund der geltend gemachten besonderen Bindung zur gesundheitlich beeinträchtigen Tochter war die Beschwerdeerhebung nicht offensichtlich aussichtslos. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Gerichtskosten sind einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen und dem Beschwerdeführer ist in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

8.4 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (LS 175.252) wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung (des Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) in der Regel Fr. 220.- pro Stunde.

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt B, macht für das Beschwerdeverfahren insgesamt einen Aufwand von 7 Stunden und 40 Minuten sowie Auslagen im Betrag von Fr. 50.60 zuzüglich Mehrwertsteuer geltend. Dieser Aufwand ist angemessen. Rechtsanwalt B ist daher mit Fr. 1'878.20 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

8.5 Abschliessend gilt es den Beschwerdeführer auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'570.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Dem Beschwerdeführer wird in der Person seines Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Rechtsanwalt B wird für seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'878.20 (inklusive Mehrwertsteuer) entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers bleibt vorbehalten.

7.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration; d)    die Gerichtskasse.

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