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Zürich Verwaltungsgericht 14.08.2025 VB.2024.00778

August 14, 2025·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·1,951 words·~10 min·7

Summary

Sozialhilfe | [Rückerstattung unrechtmässig bezogener Sozialhilfe; Auskunftspflichtverletzung; Konkubinatsbeitrag] Pflicht zur Einreichung der Geschäftsbuchhaltung des Lebenspartners; Verletzung der Meldepflicht, da in Steuerunterlagen ein höheres Nettoeinkommen ausgewiesen wurde; Rückforderung ist verschuldensunabhängig und rechtmässig; kein Verzicht auf Rückforderung aus Billigkeit (E. 5). Abweisung, soweit Eintreten.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00778   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 14.08.2025 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Fürsorgerecht Betreff: Sozialhilfe

[Rückerstattung unrechtmässig bezogener Sozialhilfe; Auskunftspflichtverletzung; Konkubinatsbeitrag] Pflicht zur Einreichung der Geschäftsbuchhaltung des Lebenspartners; Verletzung der Meldepflicht, da in Steuerunterlagen ein höheres Nettoeinkommen ausgewiesen wurde; Rückforderung ist verschuldensunabhängig und rechtmässig; kein Verzicht auf Rückforderung aus Billigkeit (E. 5). Abweisung, soweit Eintreten.

  Stichworte: AUSKUNFTSPFLICHT BILLIGKEIT KONKUBINAT KONKUBINATSBEITRAG MELDEPFLICHT MELDEPFLICHTVERLETZUNG RÜCKFORDERUNG SELBSTÄNDIGE ERWERBSTÄTIGKEIT SOZIALHILFE STREITGEGENSTAND UNRECHTMÄSSIGER BEZUG VERSCHULDEN WIRTSCHAFTLICHE HILFE

Rechtsnormen: § 14 SHG § 18 Abs. I SHG § 18 Abs. III SHG § 26 lit. a SHG § 27 Abs. I SHG § 16 Abs. II lit. a SHV § 17 Abs. I SHV § 28 SHV § 20 Abs. I lit. a VRG § 20a Abs. I VRG § 28b Abs. II VRG § 38b Abs. I lit. c VRG § 50 Abs. I VRG § 50 Abs. II VRG § 52 Abs. I VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2024.00778

Urteil

des Einzelrichters

vom 14. August 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiber Silvio Forster.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Stadt Dietikon, 

vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A. A wurde seit Dezember 2017 durch die Sozialhilfe der Stadt Dietikon unterstützt und mit Verfügung vom 4. Juli 2024 auf Ende Juni 2024 von der Sozialhilfe abgelöst. Mit Verfügung vom 15. Juli 2024 verpflichtete die Sozialbehörde Dietikon A zur Rückerstattung von unrechtmässig bezogener sowie irrtümlicherweise ausgerichteter Sozialhilfe im Umfang von Fr. 14'933.35 (Dispositivziffer 1).

B. Mit Schreiben vom 31. Juli 2024 gelangte A gegen die Verfügung vom 15. Juli 2024 mit einem Neubeurteilungsgesuch an die Sozialbehörde Dietikon. Mit Beschluss vom 20. August 2024 wurde das Neubeurteilungsgesuch abgewiesen.

II.  

A erhob mit Eingabe vom 23. September 2024 Rekurs gegen den Neubeurteilungsbeschluss vom 20. August 2024 an den Bezirksrat Dietikon. Dieser hiess den Rekurs mit Beschluss vom 28. November 2024 teilweise gut und reduzierte die Rückforderungssumme auf Fr. 6'076.95 (Dispositivziffer I).

III.  

Gegen den Beschluss des Bezirksrats Dietikon vom 28. November 2024 gelangte A mit Beschwerde vom 23. Dezember 2024 an das Verwaltungsgericht. Sie beantragte sinngemäss, dass auf eine Rückforderung vollumfänglich zu verzichten sei. Mit Schreiben vom 9. Januar 2025 verzichtete der Bezirksrat Dietikon auf eine Vernehmlassung. Die Sozialbehörde Dietikon beantragte am 4. Februar 2025 die Abweisung der Beschwerde. Es erfolgten keine weiteren Eingaben.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Angesichts des unter Fr. 20'000.liegenden Streitwerts und mangels grundsätzlicher Bedeutung des Falls ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c und § 38b Abs. 2 VRG). Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Nach § 52 Abs. 1 i. V. m. § 20a Abs. 1 VRG sind neue Sachbegehren nicht zulässig. Der Streitgegenstand darf im Beschwerdeverfahren nicht ausgeweitet werden (vgl. VGr, 30. Januar 2025, VB.2022.00592, E. 2.1). Vorliegend ist der Beschluss des Bezirksrats vom 28. November 2024 und folglich die Rückforderung der Sozialhilfe über Fr. 6'076.95 Streitgegenstand (vorne Ziff. II). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass ihr nicht genügend Sozialhilfe ausbezahlt worden sei, sie von der UNIA zu wenig Leistungen ausbezahlt bekommen habe sowie nur 50 % von der Krankentaggeldversicherung erhalten habe, ist nicht weiter darauf einzugehen.

3.  

3.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG; LS 851.1) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese bemisst sich grundsätzlich nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien; www.skos.ch; § 17 Abs. 1 der Verordnung vom 21. Oktober 1981 zum Sozialhilfegesetz [SHV; LS 851.11]). Sozialhilfe ist immer subsidiär und verlangt, dass zunächst alle anderen Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft werden, bevor staatliche Hilfeleistungen erbracht werden. Zu den eigenen Mitteln gehören nach § 16 Abs. 2 lit. a SHV alle Einkünfte und das Vermögen der hilfesuchenden Person. Sozialhilfe ist auch nachrangig zu freiwilligen Leistungen Dritter und Unterstützungen ohne Rechtspflicht. Sind daher Vermögenswerte vorhanden, sind diese zur Bestreitung des Lebensunterhalts einzusetzen (VGr, 4. Oktober 2018, VB.2018.00260, E. 3.1).

3.2 Nach § 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. Dieser Rückerstattungstatbestand knüpft ausschliesslich an die objektive Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs infolge unwahrer oder unvollständiger Angaben an, ohne ein schuldhaftes Verhalten der hilfeempfangenden Person vorauszusetzen. Ein unrechtmässiges Verhalten liegt vor, wenn die betreffende Person gegen ihre Auskunftspflicht gemäss § 18 Abs. 1 SHG verstösst oder eine Meldepflicht gemäss § 28 SHV verletzt (VGr, 20. August 2020, VB.2019.00549, E. 3.2; 23. Mai 2019, VB.2018.00764, E. 2.3). Eine Rückerstattung kann allerdings nur dann verlangt werden, wenn davon auszugehen ist, dass die Verletzung der Verfahrenspflichten auch in materieller Hinsicht zu einem unrechtmässigen Bezug der Fürsorgeleistungen geführt hat. Steht fest, dass die hilfeempfangende Person ihre Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat, ist die materielle Rechtmässigkeit des Bezugs vollumfänglich von ihr zu beweisen, andernfalls an der Rückerstattungspflicht festzuhalten ist (VGr, 14. März 2024, VB.2023.00121, E. 2.2).

3.3 Gestützt auf § 18 Abs. 1 SHG hat die hilfesuchende Person vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft zu geben über ihre finanziellen Verhältnisse im Inund Ausland, namentlich auch über Ansprüche gegenüber Dritten (lit. a) sowie über ihre persönlichen Verhältnisse und diejenigen der in lit. b und c genannten Personen, soweit die Auskunft für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfe geeignet und erforderlich ist (lit. d). Nach § 18 Abs. 3 SHG hat die hilfesuchende Person Veränderungen der unterstützungsrelevanten Sachverhalte unaufgefordert zu melden. Gemäss § 17 Abs. 1 SHV i. V. m. Kap. A.4.1 Abs. 6 der SKOS-Richtlinie sind diese Änderungen überdies unverzüglich zu melden.

3.4 Für eine belastende Verfügung trägt grundsätzlich die Verwaltung die Beweislast. Für die Beurteilung des unterstützungsrelevanten Sachverhalts kann sie sich dabei veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Tatsächliche Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Vermutung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren beherrschende Untersuchungsmaxime. Ist aus den vorhandenen Akten nach der Lebenserfahrung der Schluss zu ziehen, dass eine hilfeempfangende Person beispielsweise nicht deklarierte Einkünfte erzielte, obliegt es dieser, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen. Entgegen der diesbezüglich widersprüchlichen Klammerbemerkung in gewissen früheren Entscheiden des Verwaltungsgerichts (VGr, 13. April 2022, VB.2021.00273, E. 2.3; 16. September 2021, VB.2021.00191, E. 2.3; 9. Juli 2020, VB.2020.00114, E. 2.4, mit zahlreichen Hinweisen) begründet dies keine Beweislastumkehr (VGr, 14. März 2024, VB.2023.00121, E. 2.3; 22. Februar 2021, VB.2020.00553, E. 4; BGE 130 II 482 E 3.2; vgl. zum Ganzen auch BGE 135 II 161 E. 3).

3.5 Gelingt es der hilfeempfangenden Person nicht, mit substanziierten Sachdarstellungen den begründeten Verdacht zu widerlegen, kann die wirtschaftliche Hilfe zurückgefordert werden. Der Grundsatz "in dubio pro reo" kommt im Verwaltungsrecht nicht zur Anwendung. Nach dem Gesagten hat die hilfeempfangende Person bei hinreichender Vermutungsbasis mit geeigneten Mitteln nachzuweisen, dass ihr die entdeckten Vermögenswerte entgegen ihrem Anschein nicht zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts zur Verfügung gestanden haben und der Fürsorgebezug trotz vorhandenen finanziellen Mitteln rechtmässig gewesen ist (VGr, 14. März 2024, VB.2023.00121, E. 2.3; 16. September 2021, VB.2021.00191, E. 2.3; BGE 130 II 482 E 3.2).

3.6 Das Verwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz nach § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, beschränkt. Die Angemessenheit der angefochtenen Anordnung kann es ausserhalb dieses Rahmens grundsätzlich nicht überprüfen (§ 50 Abs. 2 VRG).

4.  

4.1 Die Vorinstanz hielt zur umstrittenen Rückforderung Folgendes fest: Die Rückforderung von Fr. 3'727.55 stütze sich auf § 26 lit. a SHG, zumal die Beschwerdeführerin das Einkommen ihres Konkubinatspartners tiefer als in der Steuererklärung von 2022 deklariert habe. Sodann stütze sich der Rückforderungsbetrag von Fr. 2'349.40 ebenfalls auf § 26 lit. a SHG. Es sei unbestritten, dass die Beschwerdeführerin die erforderlichen Unterlagen (Einnahmen ihres Konkubinatspartners) für den Monat Mai 2024 bis anhin nicht eingereicht habe. Aufgrund dessen seien die Kinderbetreuungskosten und Krankenkassenprämien unrechtmässig ausbezahlt worden. Deren Betrag von Fr. 2'349.40 sei in den Akten ausgewiesen. Damit belaufe sich die Rückforderung gesamthaft auf Fr. 6'076.95. Diese Rückforderung erscheine aufgrund der vorliegenden Umstände auch als verhältnismässig.

4.2 Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, dass keine Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht vorliege und sich die Rückforderung deshalb nicht nach § 26 lit. a SHG richten dürfe. So sei sie mit der Situation überfordert gewesen, zumal sie während der Corona-Pandemie im Jahr 2020 ihr zweites Kind bekommen habe. Zudem sei sie psychisch angeschlagen gewesen. Auch verstehe sie nicht viel von Buchhaltung und könne diese nicht machen. Sodann habe ihr Partner die Buchhaltung nicht immer fristgerecht erledigt und er sei in diesen Belangen ein Chaot. Da sie über kein Geld verfüge, sei zudem gänzlich auf die Rückforderung zu verzichten.

5.  

5.1 Die in familienähnlichen Gemeinschaften zusammenlebenden Personen gelten in der Regel nicht als Unterstützungseinheit. Leben die Partner jedoch in einem stabilen Konkubinat und wird nur eine Person unterstützt, dürfen Einkommen und Vermögen des nicht unterstützten Konkubinatspartners angemessen berücksichtigt werden. Ein solches Vorgehen rechtfertigt sich, obwohl das Konkubinat zwar nicht mit der Ehe auf dieselbe Ebene gestellt wird, aber aufgrund des gemeinsamen Wirtschaftens und der tatsächlich gelebten Solidarität unter den Konkubinatspartnern diesbezüglich mit der Ehe rechtsgleich zu behandeln ist (vgl. BGE 142 V 513 E. 5.2.1; BGE 141 I 153 E. 5.2; VGr, 7. November 2019, VB.2018.00357, E. 3.1; 29. Januar 2015, VB.2014.00490, E. 3; SKOS-Richtlinien, Kap. D.4.4 Abs. 1). Ein Konkubinat gilt als stabil, wenn die Partner seit mindestens zwei Jahren in einer Beziehung zusammenleben oder wenn sie weniger als zwei Jahre zusammenleben, aber ein gemeinsames Kind haben (SKOS-Richtlinien, Kap. D.4.4 Abs. 2). In einem stabilen Konkubinat sind dem erweiterten SKOS-Budget der nicht unterstützten leistungspflichtigen Person sämtliche Einnahmen gegenüberzustellen. Die Differenz zwischen Bedarf und Einkommen kann von der nicht unterstützten Person vollumfänglich als Konkubinatsbeitrag gefordert werden (SKOS-Richtlinien, Kap. D.4.4 Abs. 3; BGE 149 V 250 E. 4.3; 142 V 513 E. 5.2.1). Ist der nicht unterstützte Konkubinatspartner leistungsfähig, ist unerheblich, woher seine Einnahmen stammen. So ist praxisgemäss das gesamte Netto-Erwerbseinkommen aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit anrechenbar (BGE 142 V 513 E. 5.2.1).

5.2 Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem Lebenspartner und den zwei gemeinsamen Kindern zusammen. Unbestrittenermassen besteht ein stabiles Konkubinat. Die Beschwerdeführerin stellt auch nicht grundsätzlich in Frage, dass in ihrem Unterstützungsbudget ein zu berücksichtigender Konkubinatsbeitrag ihres Lebenspartners mit selbständiger Erwerbstätigkeit angerechnet werden durfte. Er hatte den Sozialen Diensten nicht erst seit dem Jahr 2022 jeweils monatlich seine Geschäftsbuchhaltung einzureichen, damit ein möglicher Konkubinatsbeitrag berechnet werden konnte. Dabei generierte er nach diesen (vorläufigen) Angaben nur zeitweise genügend Einnahmen, um einen Konkubinatsbeitrag anrechnen zu können. Die Beschwerdegegnerin richtete der Beschwerdeführerin namentlich für das Jahr 2022 die Sozialhilfeleistungen unter Anrechnung der auf diese Weise gemeldeten Einnahmen des Lebenspartners aus. Im Nachhinein wurde aufforderungsgemäss seine Steuererklärung 2022 eingereicht. Die Vorinstanz hat es geschützt, dass aufgrund des dort deklarierten Nettoeinkommens die anrechenbaren Konkubinatsbeiträge neu ermittelt wurden und der insoweit anrechenbare Betrag für das gesamte Jahr 2022 nun um insgesamt Fr. 3'727.55 höher ausfiel, als bei der Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe angenommen worden war. In diesem Umfang bejahte die Vorinstanz eine Rückerstattungspflicht (vgl. oben E. 4.1).

5.3 Die Auskunfts- und Meldepflicht der Beschwerdeführerin zu den Einkommensverhältnissen ihres Lebenspartners beruht auf § 18 Abs. 1 und 3 SHG. Die Beschwerdeführerin war von den Sozialbehörden in genügender Weise auf ihre Auskunfts- bzw. Mitwirkungspflicht in dieser Hinsicht und die damit verbundenen Folgen hingewiesen worden. Es ist nachvollziehbar, dass die Sozialen Dienste der Beschwerdegegnerin diese monatlichen Angaben im Nachhinein anhand der von einem Treuhandbüro für ihn erstellten Steuererklärung 2022 überprüft haben. Die Beschwerdeführerin stellt nicht in Abrede, dass sich aus dieser Steuererklärung ein erheblich höheres Nettoeinkommen im Vergleich zu den ursprünglich gemeldeten monatlichen Angaben ergibt. Daraus folgt die vorinstanzlich festgestellte Differenz bei den anrechenbaren Konkubinatsbeiträgen für 2022. Die Beschwerdeführerin tut nicht substanziiert dar, dass die entsprechenden Vermögenswerte ihr nicht zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung gestanden hätten. Somit haben sich die ausgerichteten Sozialhilfeleistungen insoweit als objektiv unrechtmässig erwiesen. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz annahm, die wirtschaftliche Hilfe sei in diesem Umfang unter unvollständigen Angaben erwirkt worden, und die Pflicht zur Rückerstattung gemäss § 26 lit. a SHG als erfüllt erachtete. Selbst wenn sich der Vorwurf ursprünglich unvollständiger Angaben in diesem Zusammenhang hauptsächlich gegen den Lebenspartner und weniger gegen die Beschwerdeführerin richten sollte, hat sie eine Verletzung der Auskunftspflicht im vorliegenden Zusammenhang zu vertreten, zumal für die Rückerstattungspflicht kein schuldhaftes Verhalten der hilfeempfangenden Person vorausgesetzt ist (vgl. oben E. 3.2).

5.4 Weiter bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, dass sie die erforderlichen Unterlagen zu den Einnahmen ihres Lebenspartners für den Mai 2024 nie eingereicht hatte. Sie reichte diese Unterlagen auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht nach. Zur Feststellung der Vorinstanz, dass der diesbezüglich rückerstattungspflichtige Teilbetrag von Fr. 2'349.40 ausgewiesen sei, erhebt die Beschwerdeführerin keine konkreten Einwände. Soweit sie persönliche Umstände für die Verletzung ihrer Auskunfts- und Mitwirkungspflicht geltend macht, sind diese unbehelflich. Wie dargelegt, knüpft der Rückerstattungstatbestand ausschliesslich an die objektive Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs an (vorne E. 3.2). Damit liegt auch bezüglich des Teilbetrags von Fr. 2'349.40 eine Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht vor. Demzufolge richtet sich die Rückerstattungspflicht über die gesamten Fr. 6'076.95 nach § 26 lit. a SHG und durfte diese ohne Rechtsverletzung bejaht werden.

5.5 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass aus Billigkeitsgründen auf eine Rückforderung zu verzichten sei, geht diese Rüge ebenfalls fehl. Der Beschwerdegegnerin kommt nach § 26 lit. a SHG im Gegensatz zu § 27 Abs. 1 SHG kein Ermessensspielraum zu (vgl. VGr, 4. Mai 2017, VB.2017.00020, E. 2.4 mit weiteren Hinweisen). Sie ist folglich verpflichtet, die unrechtmässig bezogene Sozialhilfe zurückzufordern.

6.  

Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    600.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      95.--     Zustellkosten, Fr.    695.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    den Bezirksrat Dietikon.

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