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Zürich Verwaltungsgericht 03.04.2025 VB.2024.00774

April 3, 2025·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·911 words·~5 min·6

Summary

Baubewilligung | Baubewilligung; Streitgegenstand. Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesanwendung hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die erste Instanz zu Recht nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich der Rekursbehörden, ansonsten in die funktionelle Zuständigkeit der erstinstanzlich verfügenden Behörde eingegriffen würde (E. 3.2). Ein Bauvorhaben kann in Teilgesuche aufgeteilt werden, sofern das Vorhaben sachlich und konstruktiv teilbar ist (E. 3.3). Die Umgebungsgestaltung kann – soweit sie überhaupt bewilligungspflichtig ist – ohne Weiteres unabhängig von den in der strittigen Baubewilligung bewilligten Umbauten bzw. baulichen Massnahmen beurteilt werden; umgekehrt können auch diese unabhängig von der Umgebungsgestaltung bewilligt werden (E. 3.4). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00774   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 03.04.2025 Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Baubewilligung

Baubewilligung; Streitgegenstand. Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesanwendung hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die erste Instanz zu Recht nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich der Rekursbehörden, ansonsten in die funktionelle Zuständigkeit der erstinstanzlich verfügenden Behörde eingegriffen würde (E. 3.2). Ein Bauvorhaben kann in Teilgesuche aufgeteilt werden, sofern das Vorhaben sachlich und konstruktiv teilbar ist (E. 3.3). Die Umgebungsgestaltung kann – soweit sie überhaupt bewilligungspflichtig ist – ohne Weiteres unabhängig von den in der strittigen Baubewilligung bewilligten Umbauten bzw. baulichen Massnahmen beurteilt werden; umgekehrt können auch diese unabhängig von der Umgebungsgestaltung bewilligt werden (E. 3.4). Abweisung.

  Stichworte: BAUGESUCH EINHEIT DER BAUBEWILLIGUNG FUNKTIONELLE ZUSTÄNDIGKEIT STREITGEGENSTAND

Rechtsnormen: § 19 VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung

VB.2024.00774

Urteil

der 1. Kammer

vom 3. April 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichter José Krause, Verwaltungsrichter Josua Raster, Gerichtsschreiberin Nicole Rubin.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

1.    C,

2.    D,

3.    Ressortvorsteher Bau und Planung Gemeinde Winkel,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend Baubewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Verfügung vom 22. April 2024 erteilte der Ressortvorsteher Bau und Planung der Gemeinde Winkel C und D die Baubewilligung für den Ersatz der westseitigen Lukarne, die Erstellung einer Indach-Photovoltaikanlage auf der westseitigen Dachfläche mit Verkleinerung des Dachrandes, die Erstellung einer Sitzplatzüberdachung an der westseitigen Fassade sowie den Abbruch des nordseitigen Balkons und des südseitigen Betontrogs auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der F-Strasse 02 in Winkel.

II.  

Hiergegen wandte sich A mit Rekurs vom 21. Mai 2024 an das Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Baubewilligung. Das Baurekursgericht trat mit Entscheid vom 14. November 2024 nicht auf den Rekurs ein.

III.  

Gegen diesen Entscheid gelangte A mit Beschwerde vom 19. Dezember 2024 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Prüfung; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Das Baurekursgericht beantragte am 20. Januar 2025 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. C und D beantragten am 22. Januar 2025 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. A replizierte am 24. Februar 2024.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Vorinstanz trat auf den Rekurs nicht ein. Der Beschwerdeführer ist befugt, sich auf dem Rechtsmittelweg gegen den Nichteintretensentscheid zu wehren (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 58). Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt; auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.  

Das Baugrundstück ist gemäss Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Winkel (BZO) der Wohnzone WI zugeschieden. Die Vorinstanz trat auf den Rekurs nicht ein, da der Rekurrent in seinem Rekurs die Umgebungsgestaltung beanstandete, diese jedoch nach Auffassung der Vorinstanz nicht Streitgegenstand war.

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz hätte auf seinen Rekurs eintreten müssen, da der Umgebungsplan Streitgegenstand der angefochtenen Baubewilligung hätte sein müssen. Der Beschwerdegegner 2 hätte von Amtes wegen von den privaten Beschwerdegegnern verlangen müssen, dass diese ihr Baugesuch um die geänderte Umgebungsgestaltung ergänzen. Die Baubewilligungsbehörde sei jedoch bezüglich der unbewilligten Bepflanzung untätig geblieben.

3.2 Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesanwendung hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die erste Instanz zu Recht nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich der Rekursbehörden, ansonsten in die funktionelle Zuständigkeit der erstinstanzlich verfügenden Behörde eingegriffen würde. Wurde die erstinstanzliche Anordnung durch ein Begehren einer beteiligten Person ausgelöst, bestimmt bereits dieses zusammen mit dem ihm zugrunde gelegten Sachverhalt den Streitgegenstand mit (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 45 f.).

3.3 Nach dem Grundsatz der Einheit des baurechtlichen Entscheids muss sich dieser zu sämtlichen Punkten aussprechen, welche für die Bewilligungsfähigkeit eines Projekts von ausschlaggebender Bedeutung sind (VGr, 28. November 2013, VB.2013.00253, E. 6.1.1 mit weiteren Hinweisen; RB 1989 Nr. 83 = BEZ 1989 Nr. 14; Christian Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991, Rz. 431 und 465). Entscheide über rechtliche oder technische Teilaspekte einer Baute erlauben nicht, dass Bauten oder Überbauungen, die eine bauliche Einheit bilden, nur teilweise bewilligt werden (BGr, 13. Oktober 2015, 1C_350/2014, E. 2.5 mit Hinweis auf Mäder, a. a. O., S. 226). Ein Bauvorhaben kann in Teilgesuche aufgeteilt werden, sofern das Vorhaben sachlich und konstruktiv teilbar ist (Daniel Kunz/Markus Lanter in: Christoph Fritzsche et al. [Hrsg.], Zürcher Planungs- und Baurecht, 7. A., Wädenswil 2024, S. 445).

3.4 Die Umgebungsgestaltung kann – soweit sie überhaupt bewilligungspflichtig ist – ohne Weiteres unabhängig von den in der strittigen Baubewilligung bewilligten Umbauten bzw. baulichen Massnahmen beurteilt werden; umgekehrt können auch diese unabhängig von der Umgebungsgestaltung bewilligt werden. Die jeweiligen Teile sind sachlich und konstruktiv trennbar. Die Umgebungsgestaltung hat daher vorliegend nicht zwingend mit den geplanten Umbauten beurteilt werden müssen und hätte daher nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung sein müssen. Demgemäss ist der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens durch das Baugesuch der privaten Beschwerdegegner bestimmt und die Umgebungsgestaltung nicht Teil des Streitgegenstandes. Ob der Beschwerdegegner 2 anderweitig in Bezug auf die Umgebungsgestaltung hätte tätig werden müssen, ist demgemäss nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens und kann daher offen bleiben. Die Vorinstanz ist zu Recht mangels funktioneller Zuständigkeit auf den Rekurs des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat demgemäss auch das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt.

Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

4.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Mangels besonderen Aufwands ist auch der privaten Beschwerdegegnerschaft keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    180.--     Zustellkosten, Fr. 2'180.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    das Baurekursgericht.

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