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Zürich Verwaltungsgericht 26.02.2025 VB.2024.00771

February 26, 2025·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·2,885 words·~14 min·7

Summary

Aufenthaltsbewilligung | Erteilung Aufenthaltsbewilligung [Der aus Albanien stammende Beschwerdeführer wurde in seinem Heimatland zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe in Zusammenhang mit der Begünstigung eines Mörders verurteilt, weshalb ihm der Nachzug zu seiner hier lebenden Ehefrau verweigert wurde. Er macht geltend, dass seine Tat nach hiesigem Rechtsverständnis nicht strafbar gewesen wäre und nicht in einem rechtsstaatlichen Verfahren abgeurteilt worden sei.] Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Allgemeine Voraussetzungen zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bei Ehegattennachzug (E. 2.1.1). Der Anspruch erlischt, wenn der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG (Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr) erfüllt ist. Grundsätzlich dürfen auch Verurteilungen durch ein ausländisches Gericht berücksichtigt werden, sofern es sich bei den Delikten auch nach der schweizerischen Rechtsordnung um Verbrechen oder Vergehen handelt und der Schuldspruch in einem Staat erfolgt ist, in dem die Einhaltung der rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätze und Verteidigungsrechte als gesichert gelten kann (E. 2.1.3). Vorliegend ist ein Widerrufsgrund gegeben und ist das ausländische Strafurteil anzuerkennen (E. 2.2.2 f.). Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Delikte und die damit einhergehende Verurteilung wiegen gesamthaft gesehen schwer. Das öffentliche Interesse an der Fernhaltung ist nach wie vor als hoch zu gewichten. Die verstrichene Zeit seit der Haftentlassung vor rund vier Jahren erscheint als zu kurz für eine Kehrtwende(E. 3.3 ). Abweisung. Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (E.4). Rechtsmittelbelehrung (E. 5). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00771   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 26.02.2025 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 30.01.2026 abgewiesen. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Aufenthaltsbewilligung

Erteilung Aufenthaltsbewilligung [Der aus Albanien stammende Beschwerdeführer wurde in seinem Heimatland zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe in Zusammenhang mit der Begünstigung eines Mörders verurteilt, weshalb ihm der Nachzug zu seiner hier lebenden Ehefrau verweigert wurde. Er macht geltend, dass seine Tat nach hiesigem Rechtsverständnis nicht strafbar gewesen wäre und nicht in einem rechtsstaatlichen Verfahren abgeurteilt worden sei.] Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Allgemeine Voraussetzungen zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bei Ehegattennachzug (E. 2.1.1). Der Anspruch erlischt, wenn der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG (Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr) erfüllt ist. Grundsätzlich dürfen auch Verurteilungen durch ein ausländisches Gericht berücksichtigt werden, sofern es sich bei den Delikten auch nach der schweizerischen Rechtsordnung um Verbrechen oder Vergehen handelt und der Schuldspruch in einem Staat erfolgt ist, in dem die Einhaltung der rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätze und Verteidigungsrechte als gesichert gelten kann (E. 2.1.3). Vorliegend ist ein Widerrufsgrund gegeben und ist das ausländische Strafurteil anzuerkennen (E. 2.2.2 f.). Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Delikte und die damit einhergehende Verurteilung wiegen gesamthaft gesehen schwer. Das öffentliche Interesse an der Fernhaltung ist nach wie vor als hoch zu gewichten. Die verstrichene Zeit seit der Haftentlassung vor rund vier Jahren erscheint als zu kurz für eine Kehrtwende(E. 3.3 ). Abweisung. Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (E.4). Rechtsmittelbelehrung (E. 5). Abweisung.

  Stichworte: ALBANIEN AUFENTHALTSBEWILLIGUNG BEWÄHRUNG EHEGATTENNACHZUG FREIHEITSSTRAFE GERICHTSENTSCHEID HAFT ÖFFENTLICHE INTERESSEN ÖFFENTLICHE SICHERHEIT UND ORDNUNG STRAFTAT WIDERRUFSGRUND

Rechtsnormen: Art. 42 AIG Art. 51 AIG Art. 62 AIG Art. 8 EMRK

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung

VB.2024.00771

Urteil

der 2. Kammer

vom 26. Februar 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Ivana Drempetic.  

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Der 1993 geborene albanische Staatsangehörige A reiste am 19. Oktober 2022 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, welches vom Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Verfügung vom 22. September 2023 abgelehnt wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde am 29. November 2023 vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen.

Am 22. November 2023 heiratete A in Zürich die Schweizer Bürgerin C (geb. 2003) und stellte tags darauf ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Die Ehe blieb bisher kinderlos.

A hat in strafrechtlicher Hinsicht in seinem Heimatland wie folgt zu Klagen Anlass gegeben:

-          Mit Gerichtsurteil der Republik Albanien vom 8. Juli 2021 wurde A wegen der Unterstützung von Tätern und der Nichtanzeige einer Straftat mit einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren bestraft.

Gestützt auf diesen Sachverhalt wies das Migrationsamt mit Verfügung vom 14. Mai 2024 das Gesuch vom 23. November 2023 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab.  

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 18. November 2024 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 19. Dezember 2024 beantragte A (nachfolgend: der Beschwerdeführer) dem Verwaltungsgericht, es sei die Verfügung des Migrationsamts vom 14. Mai 2024 aufzuheben und es sei der Beschwerdegegner anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau in der Schweiz zu erteilen. Weiter sei dem Beschwerdeführer im Sinn einer vorsorglichen Massnahme zu bewilligen, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Vorinstanz.

Mit Präsidialverfügung vom 20. Dezember 2024 merkte das Verwaltungsgericht an, dass während des Verfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben haben. Sodann setzte es dem Beschwerdeführer aufgrund seines prekären Aufenthalts eine Frist zur Zahlung eines Prozesskostenvorschusses. Dieser wurde fristgereicht bezahlt.

Während die Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung verzichtete, reichte das Migrationsamt keine Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1  

2.1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.

2.1.2 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer mit einer Schweizerin verheiratet ist und mit dieser zusammenwohnen will. Infolgedessen könnte er grundsätzlich einen Anspruch auf Aufenthalt gemäss Art. 42 Abs. 1 AIG sowie Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) geltend machen. Dieser Anspruch unterliegt jedoch nicht uneingeschränkter Geltung. Vielmehr lässt Art. 8 Abs. 2 EMRK einen Eingriff in das durch Abs. 1 geschützte Recht zu, wenn dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und als verhältnismässige Massnahme im öffentlichen Interesse erforderlich erscheint. Des Weiteren können die Ansprüche gemäss Art. 42 AIG erlöschen, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG gegeben sind (Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG), wobei diese Bestimmung auch die rechtliche Grundlage für einen Eingriff in das Familienleben im Sinn von Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellt.

2.1.3 Der Anspruch auf Familiennachzug steht gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG unter dem Vorbehalt, dass kein Widerrufsgrund nach Art. 63 AIG vorliegt, wie dies etwa bei einer Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe der Fall ist oder wenn eine Person erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (Art. 63 Abs. 1 lit. a und Art. 62 Abs. 1 lit. b und c AIG). Als längerfristig im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG gilt eine Freiheitsstrafe, deren Dauer ein Jahr überschreitet (BGE 139 I 145 E. 2.1, 135 II 377 E. 4.2). Dabei ist unerheblich, ob die Strafe bedingt, teil­bedingt oder unbedingt zu vollziehen ist (BGr, 1. Februar 2016, 2C_608/2015, E. 2; 13. Februar 2015, 2C_685/2014, E. 4.4 f.; 27. Januar 2010, 2C_515/2009, E. 2.1). Die Nichterteilung bzw. die Nichtverlängerung oder der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung muss ausserdem verhältnismässig sein (Art. 96 Abs. 1 AIG), was sich – bei eröffnetem Schutzbereich – für die rechtmässige Einschränkung der konventionsrechtlichen Garantie des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK auch aus dessen Abs. 2 ergibt (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.3, 135 II 377 E. 4.3). Auch Art. 13 Abs. 1 BV verleiht keine über Art. 8 EMRK hinausgehenden Ansprüche (BGE 143 I 21 E. 5.5.2 mit Hinweisen).

2.1.4 Für die Feststellung des Vorliegens eines Widerrufsgrundes ist es grundsätzlich unerheblich, ob die verhängte Strafe von einem inländischen oder einem ausländischen Gericht ausgesprochen wurde, sofern das zugrunde liegende Delikt nach schweizerischer Rechtsordnung als Verbrechen oder Vergehen zu qualifizieren ist. Es ist ferner erforderlich, dass das ausländische Urteil den geltenden rechtsstaatlichen Prinzipien entspricht, insbesondere was die Wahrung der Verteidigungsrechte des Betroffenen betrifft. Zudem muss die Annahme gerechtfertigt sein, dass für ein gleichartiges Delikt auch in der Schweiz eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr verhängt worden wäre (vgl. BGr, 25. Oktober 2021, 2C_393/2021, E. 3.1; 13. März 2012, 2C_817/2011, E. 3.1.1; VGr, 11. Mai 2023, VB.2022.00775, E. 3.1; 31. März 2021, VB.2020.00806, E. 5.3.1.2; 28. November 2019, VB.2019.00440, E. 3.3; 20. August 2014, VB.2014.00389, E. 4.1).

2.2  

2.2.1 Der Beschwerdeführer bringt unter anderem vor, dass die Vorinstanz die Auffassung vertrete, dass der Straftatbestand "Hilfeleistung für Straftäter", nach dem der Beschwerdeführer verurteilt wurde, dem Straftatbestand der "Begünstigung" gemäss Art. 305 StGB entspreche, wonach eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vorgesehen sei. Hierzu macht er geltend, dass diese Einschätzung fehlerhaft sei. Die im albanischen Recht beschriebenen Handlungen des Beschwerdeführers, wie die Versorgung eines Täters mit Nahrungsmitteln oder das Bereitstellen eines Unterschlupfs, würden nicht unter den Tatbestand der Begünstigung fallen. Folglich würde das albanische Urteil, das diese Handlungen betreffe, nicht einem Schweizer Strafurteil entsprechen, weshalb es nicht als Grundlage für die Ablehnung des Familiennachzugs dienen könne.

2.2.2 Die Begründung des Beschwerdeführers greift zu kurz. Zwar trifft es zu, dass der albanische Begünstigungstatbestand auch die Versorgung eines Täters mit Nahrungsmitteln oder das Bereitstellen eines Unterschlupfs unter Strafe stellt. Allerdings zitiert der Beschwerdeführer nicht die vollständige Fassung des relevanten Artikels. Der albanische Artikel 302/2 besagt: "Die Versorgung des Täters mit Nahrungsmitteln, anderen Lebensmitteln oder der Sicherung einer Wohnung, eines Aufenthaltsortes oder auf andere Weise, um einer Fahndung, Gefangennahme oder Festnahme zu entgehen, wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. […] Vorgeborene und Ungeborene, Geschwister, Ehegatten, Adoptierende und Adoptierte sind von der Strafbarkeit ausgenommen." Daraus folgt, dass auch die Handlung, "auf andere Weise" einer Fahndung, Gefangennahme oder Festnahme zu entgehen, unter den Straftatbestand fällt und nicht nur auf die Versorgung des Täters mit Nahrungsmitteln oder das Bereitstellen eines Unterschlupfs beschränkt ist. Zudem enthält der albanische Straftatbestand der Begünstigung, wie auch der schweizerische Art. 305 StGB, einen Ausschluss der Strafbarkeit für nahe Angehörige. Wesentlich ist jedoch, dass der Beschwerdeführer den albanischen Straftatbestand nicht durch die Versorgung des Täters mit Nahrungsmitteln oder das Bereitstellen eines Aufenthaltsortes begangen hat. Das Strafurteil vom 8. Juli 2021 stellt ausdrücklich fest, dass der Beschwerdeführer den Tätern geholfen hat, der Verfolgung und Festnahme durch die Polizei zu entkommen, nachdem diese an einer Schiesserei beteiligt waren – eine Tatsache, die der Beschwerdeführer vor Gericht schliesslich auch zugab. Unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände kann nicht bestritten werden, dass der albanische Straftatbestand der Begünstigung demjenigen des Schweizer Strafrechts entspricht. Der dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Sachverhalt ist auch nach schweizerischem Strafrecht strafbar, wobei eine entsprechende Sanktion im Rahmen der verhängten Freiheitsstrafe auch durch einen Schweizer Richter zu erwarten wäre.

2.2.3 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, das albanische Justizsystem weise Mängel im Hinblick auf die Rechtsstaatlichkeit auf und die verfassungsmässigen Garantien für ein ordnungsgemässes Verfahren seien nicht in allen Fällen gewährleistet, handelt es sich hierbei lediglich um unbewiesene Behauptungen. In der Regel kann die fehlende Rechtsstaatlichkeit eines ausländischen Verfahrens nicht allein aufgrund allgemeiner Verweise auf rechtsstaatliche Defizite im betreffenden Land angenommen werden, sondern muss durch konkrete, ausreichend substanziierte Ausführungen zum jeweiligen Fall belegt werden. Das Bundesgericht hat zwar darauf hingewiesen, dass der Schuldspruch in einem Staat erfolgen muss, in dem die Einhaltung rechtsstaatlicher Verfahrensgrundsätze und die Wahrung der Verteidigungsrechte als garantiert angesehen werden können (BGE 2C_264/2011, 15. November 2011, E. 3.3). Jedoch erfolgt die Prüfung der Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls und nicht lediglich durch eine pauschale Beurteilung der allgemeinen Vertrauenswürdigkeit der ausländischen Justiz (BGE 2C_264/2011, 15. November 2011, E. 4). Die Gewährleistung der Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens ist dabei primär in Bezug auf das Straferkenntnis, nicht jedoch zwingend auch in Bezug auf den späteren Vollzug des Urteils oder ähnlicher Aspekte, zu prüfen. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass der vormalige Verteidiger des Beschwerdeführers vor dem Gerichtsprozess von den entscheidenden Richtern aufgefordert worden sei, im Namen und im Auftrag des Beschwerdeführers Geldzahlungen zu leisten, sind den Akten keine entsprechenden Belege zu entnehmen. Auch der vom Beschwerdeführer angeführte Entscheid betreffend die Entlassung der im Strafurteil urteilenden Richter wegen Korruption wurde dem Gericht nicht nachgereicht. Auf den Einwand, das Geständnis sei unter erheblichem Druck und ohne Beistand eines Rechtsanwalts abgegeben worden, ist nicht näher einzugehen. Es oblag dem Beschwerdeführer, diese Behauptung bereits im Rahmen des strafrechtlichen Berufungsverfahrens vorzubringen. Entsprechende Rügen gehen aus den Akten nicht hervor. Damit ist den Vorinstanzen beizupflichten und besteht aufgrund der nicht genügend substanziierten Vorbringen kein Anlass, dass albanische Strafurteil nicht anzuerkennen.

3.  

3.1 Das Amtsgericht des Gerichtsbezirks D (Albanien) sprach den Beschwerdeführer am 8. Juli 2021 der "Hilfeleistung für den Straftäter" sowie "Nichtanzeige geplanter Straftaten" schuldig und verhängte eine Freiheitsstrafe von insgesamt zwei Jahren. Mit Entscheid vom 13. Oktober 2022 hob das Berufungsgericht von D das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich des Tatbestands der Nichtanzeige geplanter Straftaten auf, bestätigte jedoch die Verurteilung wegen "Hilfeleistung für den Straftäter". Die ursprünglich verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren blieb davon unberührt und wurde zur Vollstreckung angeordnet.

3.2  

3.2.1 Da ein Widerrufsgrund im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG vorliegt, kann die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer grundsätzlich gestützt auf Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG verweigert werden. Damit liegt auch eine gesetzliche Grundlage für den Eingriff in das Recht auf Familienleben im Sinn von Art. 8 Abs. 2 EMRK vor. Die Verweigerung der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ist indessen nur rechtmässig, sofern sie sich als verhältnismässig erweist. Ausgangspunkt für das migrationsrechtliche Verschulden ist – im Fall des Widerrufsgrunds der längerfristigen Freiheitsstrafe nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG – die vom Strafgericht ausgesprochene Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2; BGE 129 II 215 E. 3.1).

3.2.2 Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sind namentlich die Natur und die Schwere der begangenen Delikte, die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das seitherige Verhalten der betreffenden Person zu berücksichtigen. Von Bedeutung sind auch die Dauer des bisherigen Aufenthaltes der ausländischen Person in der Schweiz und die Intensität ihrer sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl in der Schweiz als auch im Heimatland. Ebenso ist die familiäre Situation der betroffenen Person zu beachten, namentlich die Dauer der Ehe, die Staatsangehörigkeit der Familienangehörigen sowie übrige Umstände, welche Rückschlüsse auf die effektive Natur der Paarbeziehung erlauben. Mass­gebend ist weiter, ob die Ehegattin bzw. der Ehegatte der ausländischen Person bei Aufnahme der familiären Beziehung von deren deliktischen Handlungen gewusst hatte. Ferner spielt eine Rolle, welche Probleme die Ehegattin bzw. der Ehegatte bei einer gemeinsamen Ausreise ins Heimatland des Partners zu gegenwärtigen hätte. Zu prüfen ist sodann, ob aus der Beziehung Kinder hervorgegangen sind und in welchem Alter sich diese befinden (BGE 139 I 145 E. 2.4, 135 II 377 E. 4.3). Auch den mutmasslichen Schwierigkeiten bei einem Umzug in sein Heimatland ist Rechnung zu tragen. Erforderlich ist eine Würdigung bzw. Gewichtung der gesamten Umstände des Einzelfalls (BGr, 19. Januar 2021, 2C_484/2020, E. 4.2.3 mit Hinweisen; VGr, 24. November 2022, VB.2022.00399, E. 2.2).

3.3  

3.3.1 Bei der Interessenabwägung fällt hauptsächlich die Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren ins Gewicht. Dabei bildet die vom Strafrichter verhängte Strafe und nicht die schliesslich im Gefängnis abgesessene Zeit Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung (vgl. BGE 134 II 10 E. 4.3). Bereits die Höhe der ausgesprochenen Strafe widerspiegelt ein erhebliches öffentliches Fernhalteinteresse (vgl. BGE 129 II 215 E. 3.1). Die albanischen strafrechtlichen Behörden sind von keinem leichten Verschulden ausgegangen. Eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren deutet in ausländerrechtlicher Hinsicht auf ein erhebliches Verschulden des Beschwerdeführers hin.

3.3.2 Seit der Haftentlassung sind darüber hinaus erst vier Jahre vergangen. Von einer biografischen Kehrtwende kann zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht ausgegangen werden und es besteht nach wie vor eine gewisse Gefahr, dass der Beschwerdeführer weitere Delikte begeht. Einem Wohlverhalten im Strafvollzug und/oder unter dem Druck eines hängigen ausländerrechtlichen Verfahrens kommt praxisgemäss eine untergeordnete Bedeutung zu (VGr, 2. September 2021, VB.2021.00134, E. 5.3.3 mit Hinweisen). Zudem ist das öffentliche Interesse an der Entfernung bzw. Fernhaltung einer ausländischen Person, die eine schwerwiegende Straftat begangen hat – insbesondere im Bereich der Gewaltkriminalität –, von besonderem Gewicht. Ein auch nur geringfügiges Restrisiko künftiger Straftaten darf hierbei nicht hingenommen werden (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.2; 139 I 31 E. 2.3.2).

3.3.3 Obwohl dem Beschwerdeführer keine direkte Tatbeteiligung an einer schweren Gewalttat zur Last gelegt wird, führte seine nachträgliche Unterstützung der Täter dazu, dass ein versuchtes Tötungsdelikt begünstigt wurde. Dies unterstreicht die besondere Schwere der Tat. Bei der Beurteilung der zukünftigen Legalprognose ausländerrechtlicher Natur gelten strengere Massstäbe als im strafrechtlichen Sanktionsrecht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1026/2011 vom 23. Juli 2012 E. 4.2). In diesem Zusammenhang kommt auch einer gewährten Amnestie keine entscheidende Bedeutung zu. Für ausländische Personen, die – wie der Beschwerdeführer – nicht unter das Freizügigkeitsabkommen fallen, ist bei der aufenthaltsrechtlichen Beurteilung nicht allein auf das Risiko einer Rückfälligkeit abzustellen. Vielmehr sind auch generalpräventive Erwägungen zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1133/2016 vom 8. Juni 2017 E. 4.1). Angesichts der gefestigten Rechtsprechung besteht schliesslich kein Anlass, von diesen Grundsätzen aufgrund der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ungleichbehandlung im Verhältnis zu Staatsangehörigen eines FZA-Staates abzuweichen (vgl. VGr, 25. August 2022, VB.2021.00655, E. 3.3, und 13. April 2022, VB.2021.00789, E. 3.1, je mit Hinweisen).

3.3.4 Gemäss Aktenlage lebt der Beschwerdeführer in einer intakten Ehe mit seiner Ehefrau zusammen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers lebt in der Schweiz und verfügt über die schweizerische Staatsangehörigkeit. Sie hat kürzlich die Mittelschule absolviert und befindet sich zurzeit in einem Praktikum. Im Sommer 2025 strebt sie ein Studium an der Zürcher Hochschule für angewandte Wissenschaften an. Folglich befindet sie sich noch in Ausbildung. Die Ehe ist bis dato kinderlos geblieben. Der Beschwerdeführer ist erst vor rund zwei Jahren in die Schweiz eingereist. In diesem Zeitraum war er weder im Besitz einer regulären Aufenthaltsbewilligung noch hat er eine Erwerbstätigkeit aufgenommen. Nach den vorliegenden Informationen hat der Beschwerdeführer den Grossteil seines Lebens in Albanien verbracht, wo er sowohl beruflich als auch sozial verwurzelt ist. Dem Beschwerdeführer ist es daher ohne Weiteres möglich, in sein Heimatland zurückzukehren.

3.3.5 Hinsichtlich seiner Ehefrau trägt der Beschwerdeführer vor, dass sie weder die albanische Sprache beherrsche noch mit der dortigen Kultur vertraut sei. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seiner eigenen Beschwerdeschrift angibt, die deutsche Sprache ebenfalls noch nicht zu beherrschen und sich erst seit kurzer Zeit in der Schweiz aufzuhalten. Er sei bestrebt, die Sprache zu erlernen, und habe sich innerhalb der kurzen Aufenthaltsdauer als fester Bestandteil der Familie seiner Ehefrau etabliert. Zwar möchte seine Ehefrau im Sommer 2025 ein Studium beginnen, doch gibt es in Albanien ebenfalls die Möglichkeit, ein Studium (insb. ein auf Englisch geführtes) zu besuchen. Darüber hinaus werden keine substanziierten Gründe vorgebracht, weshalb der Ehefrau ein Umzug nach Albanien und damit in ein ihr unbekannten Land, wie es der Beschwerdeführer mit dem Umzug in die Schweiz selbst vollzogen hat, nicht zumutbar sein sollte. Inwieweit der Ehefrau eine Ausreise nach Albanien tatsächlich zugemutet werden kann, kann jedoch offenbleiben. Wie nachfolgend dargelegt, erweist sich der Eingriff in das Recht auf Familienleben vorliegend als verhältnismässig, selbst wenn die Zumutbarkeit der Ausreise der Ehefrau des Beschwerdeführers verneint werden sollte.

3.3.6 Sofern der Ehefrau eine Ausreise nach Albanien nicht zugemutet werden kann, hat der Beschwerdeführer ein privates Interesse am Familiennachzug von erheblichem Gewicht. Das private Interesse des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau wird allerdings dadurch relativiert, dass die eheliche Beziehung erst nach der Verurteilung des Beschwerdeführers und dem Strafvollzug entstanden ist. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau mussten somit von Beginn weg damit rechnen, dass ein Ehegattennachzug des Beschwerdeführers in die Schweiz nicht möglich sein wird.

3.3.7 Der Beschwerdeführer hielt sich bislang noch nie länger bzw. mit einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz auf. Er lebte bis vor kurzem noch in Albanien, wo er auch geboren ist. Mit den Verhältnissen in Albanien ist er folglich vertraut, wohingegen eine vertiefte Integration in der Schweiz nicht vorliegt. Die bereits in der Schweiz aufgenommenen Kontakte sowie das Referenzschreiben zugunsten des Beschwerdeführers vermögen an dieser Feststellung nichts zu ändern.

3.3.8 In Anbetracht des vom Beschwerdeführer begangenen Delikts sowie der Höhe der verhängten Strafe stellt sich eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Dies begründet ein signifikantes öffentliches Interesse an der Verweigerung der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer. Soweit der Beschwerdeführer versucht, sein Delikt zu verharmlosen, ist festzustellen, dass es sich selbst nach dem schweizerischen Strafgesetzbuch um ein Vergehen handelt, welches eine beträchtliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und gerade kein Bagatelldelikt darstellt. Hinzu kommt, dass für Legalprognosen in fremdenpolizeilicher Hinsicht sodann mit Blick auf das im Vordergrund stehende Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein strengerer Beurteilungsmassstab zum Tragen kommt als im strafrechtlichen Sanktionenrecht (BGr, 23. Juli 2012, 2C_1026/2011, E. 4.2).

3.4 Zusammengefasst erweist sich die Nichterteilung einer Einreise- bzw. Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer aufgrund des von ihm begangenen Delikts und der Strafhöhe von zwei Jahren – trotz seiner ehelichen Beziehungen in der Schweiz – als verhältnismässig.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht ihm auch keine Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a sowie § 17 Abs. 2 VRG).

5.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.   Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)  die Parteien; b)  die Sicherheitsdirektion; c) das Staatssekretariat für Migration.

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