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Zürich Verwaltungsgericht 27.03.2025 VB.2024.00764

March 27, 2025·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·1,597 words·~8 min·6

Summary

Gebührenerlass/-ermässigung | [Keine Beschwerdelegitimation des Zivilstandsamts der Stadt Zürich mangels eigener Rechtspersönlichkeit.] Das Zivilstandsamt der Stadt Zürich ist eine Abteilung des Bevölkerungsamts. Dieses ist eine Dienstabteilung des Präsidialdepartements. Es hat folglich keine eigene Rechtspersönlichkeit (E. 1.3). Das städtische Recht sieht keine Übertragung von Prozessführungsbefugnissen an die Leiterin des Zivilstandsamts vor und es liegt auch kein spezieller Ermächtigungsbeschluss vor (E. 1.4). Das Zivilstandsamt ist deshalb nicht beschwerdelegitimiert und es ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten (E. 1.5). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung der obsiegenden Beschwerdegegnerin wird gutgeheissen. Ihr Rechtsvertreter ist nicht Jurist und arbeitet womöglich unentgeltlich. Dies schliesst aber eine Bestellung als unentgeltlicher Rechtsbeistand nicht aus: Zum einen erscheint er als hinreichend rechtskundig, um eine effektive Interessenwahrnehmung gewährleisten zu können. Zum anderen ist die Fachstelle, für die er tätig ist, eine gemeinnützige Organisation, von deren Zweck die Vertretung einer Person in einem Verfahren betreffend die Geschlechtseintragung im Zivilstandsregister erfasst ist (E. 2.2.1). Da der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin weder Anwalt noch Jurist ist, ist für die Entschädigung von einem Stundenansatz von Fr. 100.- auszugehen (E. 2.2.2). Nichteintreten. Gegenstandslosigkeit UP-Gesuch der Beschwerdegegnerin. Gutheissung URB-Gesuch der Beschwerdegegnerin.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00764   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 27.03.2025 Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Gebührenerlass/-ermässigung

[Keine Beschwerdelegitimation des Zivilstandsamts der Stadt Zürich mangels eigener Rechtspersönlichkeit.] Das Zivilstandsamt der Stadt Zürich ist eine Abteilung des Bevölkerungsamts. Dieses ist eine Dienstabteilung des Präsidialdepartements. Es hat folglich keine eigene Rechtspersönlichkeit (E. 1.3). Das städtische Recht sieht keine Übertragung von Prozessführungsbefugnissen an die Leiterin des Zivilstandsamts vor und es liegt auch kein spezieller Ermächtigungsbeschluss vor (E. 1.4). Das Zivilstandsamt ist deshalb nicht beschwerdelegitimiert und es ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten (E. 1.5). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung der obsiegenden Beschwerdegegnerin wird gutgeheissen. Ihr Rechtsvertreter ist nicht Jurist und arbeitet womöglich unentgeltlich. Dies schliesst aber eine Bestellung als unentgeltlicher Rechtsbeistand nicht aus: Zum einen erscheint er als hinreichend rechtskundig, um eine effektive Interessenwahrnehmung gewährleisten zu können. Zum anderen ist die Fachstelle, für die er tätig ist, eine gemeinnützige Organisation, von deren Zweck die Vertretung einer Person in einem Verfahren betreffend die Geschlechtseintragung im Zivilstandsregister erfasst ist (E. 2.2.1). Da der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin weder Anwalt noch Jurist ist, ist für die Entschädigung von einem Stundenansatz von Fr. 100.- auszugehen (E. 2.2.2). Nichteintreten. Gegenstandslosigkeit UP-Gesuch der Beschwerdegegnerin. Gutheissung URB-Gesuch der Beschwerdegegnerin.

  Stichworte: BESCHWERDELEGITIMATION FACHSTELLE GEMEINNÜTZIGE ORGANISATION LEGITIMATION UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) ZIVILSTANDSAMT ZIVILSTANDSWESEN

Rechtsnormen: § 16 Abs. 2 VRG § 17 Abs. 2 VRG § 21 Abs. 2 VRG § 49 VRG Art. 90 Abs. 1 ZStV

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2024.00764

Verfügung

des Einzelrichters

vom 27. März 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Dumenig Stiffler.

In Sachen

Zivilstandsamt der Stadt Zürich,

Beschwerdeführer,

gegen

A,

vertreten durch B, Fachstelle E

Beschwerdegegnerin,

betreffend Gebührenerlass/-ermässigung,

hat sich ergeben:

I.  

A (vormals C [maskuline Form des Namens]) beantragte beim Zivilstandsamt der Stadt Zürich im Juni 2023 die Soforttrauung mit ihrer Partnerin D und am 8. März 2024 die Änderung ihres im Personenstandsregister eingetragenen Geschlechts. Im Rahmen des zweiten Gesuchs ersuchte sie ausserdem sinngemäss um Gebührenerlass für die zivilstandsamtlichen Verfahren. Nach verschiedener Korrespondenz erliess das Zivilstandsamt der Stadt Zürich am 19. Juni 2024 eine Verfügung, mit welcher sie das Gesuch von A betreffend Gebührenerlass in Bezug auf die Änderung des Geschlechtseintrags, die Registrierung der Personendaten und die Eheschliessung abwies. Dies begründete es im Wesentlichen damit, dass die Verordnung vom 27. Oktober 1999 über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV, SR 172.042.110) den Zivilstandsämtern keine zwingenden Vorgaben zum Gebührenerlass mache, sondern ihnen das Ermessen einräume, eine eigene Praxis zu entwickeln. So erlasse das Zivilstandsamt der Stadt Zürich praxisgemäss keine Gebühren, sondern komme den betroffenen Personen jeweils mit dem Angebot der Ratenzahlung entgegen.

II.  

Hiergegen erhob A am 12. Juli 2024 Beschwerde im Sinn von Art. 90 der eidgenössischen Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV, SR 211.112.2) an das Gemeindeamt des Kantons Zürich. Dieses hiess das Rechtsmittel mit Verfügung vom 14. November 2024 im Sinn der Erwägungen teilweise gut, hob die angefochtene Verfügung des Zivilstandsamts der Stadt Zürich vom 19. Juni 2024 auf, wies die Sache zur materiellen Prüfung und Neubeurteilung an dieses zurück (Dispositiv-Ziff. I), auferlegte keine Kosten (Dispositiv-Ziff. II), schrieb das Gesuch von A um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos geworden ab (Dispositiv-Ziff. III) und verpflichtete das Zivilstandsamt, A eine Parteientschädigung von Fr. 150.- zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. IV).

III.  

Am 16. Dezember 2024 erhob das Zivilstandsamt der Stadt Zürich Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung des Gemeindeamts vom 14. November 2024. Die Beschwerde war von der Leiterin des Zivilstandsamts unterzeichnet.

Das Gemeindeamt beantragte am 16. Januar 2025 die Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge. A beantragte am 27. Januar 2025 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Entschädigungsfolge. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung zu präzisieren, wonach das Zivilstandsamt sein pflichtgemässes Ermessen auszuüben habe. Subeventualiter sei die Angelegenheit zu neuer Entscheidung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie zudem um unentgeltliche Rechtspflege. Das Zivilstandsamt hielt mit Replik vom 10. Februar 2025 an seinem Antrag fest. Der Rechtsvertreter von A reichte am 13. März 2025 eine Honorarnote ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide der kantonalen Aufsichtsbehörde über die Zivilstandsämter zuständig (vgl. §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2] in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 f. der eidgenössischen Zivilstandsverordnung, § 20a der kantonalen Zivilstandsverordnung vom 1. Dezember 2004 [LS 231.1] und mit § 15 Abs. 4 und Anhang 2 der Organisationsverordnung der Direktion der Justiz und des Innern vom 10. März 2023 [LS 172.110.1]).

1.2 Der Streitwert beträgt vorliegend rund Fr. 700.-, womit die Angelegenheit in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG). Die Zuständigkeit des Einzelrichters ergibt sich vorliegend auch aus § 38b Abs. 1 lit. a VRG, da sich die Beschwerde, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, mangels Legitimation der Beschwerdeführerin als offensichtlich unzulässig erweist (vgl. Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7 f. in Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8).

1.3  

1.3.1 Die Befugnis des Gemeinwesens zur Erhebung von Beschwerden an das Verwaltungsgericht richtet sich vorbehältlich spezialgesetzlicher Bestimmungen nach § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG. Danach sind Gemeinden und andere Träger öffentlicher Aufgaben mit Rechtspersönlichkeit zur Beschwerde legitimiert, sofern sie (a) durch die Anordnung wie eine Privatperson berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben, (b) die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt, oder (c) bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben anderweitig in ihren schutzwürdigen Interessen verletzt sind, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen. Die Beschwerdelegitimation nach § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG setzt in jedem Fall eine eigene Rechtspersönlichkeit des beschwerdeführenden Gemeinwesens voraus. Die einzelnen Behörden sind dagegen höchstens als Vertreter ihres Gemeinwesens zuzulassen (zum Ganzen: Bertschi, § 21 N. 99 ff.; VGr, 15. April 2021, VB.2020.00838, E. 2.4 f. mit ausführlichen Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis; vgl. ferner VGr, 17. Mai 2023, VB.2023.00008, E. 1.3).

1.3.2 Der Beschwerdeführer äussert sich nicht dazu, inwiefern er eine eigene Rechtspersönlichkeit haben soll. Einschlägige spezialgesetzliche Bestimmungen, aus denen sich eine solche unmittelbar ableite liesse, sind nicht ersichtlich. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um eine Abteilung des Bevölkerungsamts der Stadt Zürich. Dieses ist wiederum eine Dienstabteilung des städtischen Präsidialdepartements (vgl. Art. 37 lit. a des Reglements über Organisation, Aufgaben und Befugnisse der Stadtverwaltung der Stadt Zürich vom 15. Dezember 2021 [ROAB; AS 172.101] in Verbindung mit dessen Anhang 2 Ziff. 3.1.1 lit. a und 3.2.2 lit. a; vgl. VGr, 17. Mai 2023, VB.2023.00008, E. 1.4 [zur Stadtpolizei der Stadt Zürich]).

1.4 Zu klären bleibt, ob der Beschwerdeführer die Beschwerde allenfalls in Vertretung der Stadt Zürich erheben durfte. Art. 47 Abs. 1 ROAB sieht vor, dass die Departementsvorstehenden für die Führung von Rechtsmittelverfahren und Prozessen zuständig sind, soweit der Stadtrat diese Befugnis nicht sich selbst vorbehält oder anderweitig überträgt. Gemäss Art. 47 Abs. 3 ROAB ist eine massvolle und stufengerechte Übertragung an Angestellte in einem Departementserlass möglich. Das Organisationsreglement des Präsidialdepartements der Stadt Zürich vom 17. Dezember 2021 (OrgR PRD, AS 172.300) und der diesbezügliche Anhang 2 (insb. Ziff. II lit. E) sehen jedoch keine Übertragung der Prozessführungsbefugnis im Sinn von Art. 12 OrgR PRD an die Leiterin des Zivilstandsamts vor (vgl. www.stadt-zuerich.ch > Politik und Verwaltung > Stadtverwaltung > Präsidialdepartement > Bevölkerungsamt > Anhang zum Organisationsreglement mit Organigramm). Ein spezieller Ermächtigungsbeschluss (vgl. Bertschi, § 21 N. 101) liegt sodann nicht vor.

1.5 Nach dem Gesagten fehlt es dem Beschwerdeführer an der Beschwerdelegitimation, weshalb auf seine Beschwerde nicht einzutreten ist (vgl. auch BGr, 18. Januar 2010, 5A_753/2009, E. 1.2). Hiermit erübrigen sich weitere Ausführungen dazu, ob die Legitimation des Beschwerdeführers auch mit Blick auf die Natur der vorinstanzlichen Verfügung als Zwischenentscheid sowie die übrigen Anforderungen an das Beschwerderecht von Gemeinwesen zu verneinen gewesen wäre.

2.  

2.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Der vollumfänglich unterliegende Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin beziehungsweise ihrem Rechtsvertreter sodann für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 700.- auszurichten, zumal die aufgeworfenen Rechtsfragen den Beizug einer externen Vertretung rechtfertigten (§ 17 Abs. 2 VRG; vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 34 ff., 39 ff.).

2.2 Die Beschwerdegegnerin ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung für das Beschwerdeverfahren. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

2.2.1 Durch die Kostenbelastung des Beschwerdeführers wird das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung der Beschwerdegegnerin gegenstandslos. Ihre Mittellosigkeit ist belegt, die Rechtsmittelerhebung war begründet und die Rechtsvertretung erweist sich angesichts der sich stellenden Rechtsfragen als notwendig. B, den die Beschwerdegegnerin als Rechtsvertreter bestellt haben möchte, arbeitet bei der Fachstelle E und ist kein Rechtsanwalt oder Jurist. Dies schliesst jedoch eine Bestellung als unentgeltlicher Rechtsvertreter nicht aus, zumal B mit Blick auf die im Recht liegenden Eingaben als hinreichend rechtskundig erscheint, um eine effektive Interessenwahrnehmung gewährleisten zu können (vgl. Plüss, § 16 N. 105). Sofern B als Mitarbeiter der Fachstelle E allenfalls unentgeltlich für die Beschwerdegegnerin tätig wurde, steht auch dies vorliegend einem Anspruch auf Entschädigung nicht entgegen, da die Fachstelle E eine gemeinnützige Organisation ist und die Vertretung einer Person in einem Verfahren betreffend die Geschlechtseintragung im Zivilstandsregister von ihrem Zweck erfasst ist (vgl. Plüss, § 16 N. 87; ferner auch Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., Zürich etc. 2013, Rz. 657). Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist demnach gutzuheissen.

2.2.2 B macht für die Vertretung im Beschwerdeverfahren einen zeitlichen Aufwand von 9,75 Stunden à Fr. 220.- sowie Auslagen von Fr. 5.30 geltend. Ein Mehrwertsteuerzuschlag wird nicht geltend gemacht. Dies ist zum einen vom Umfang her übersetzt: Weil die Beschwerdegegnerin die Rolle der passiven Prozesspartei einnimmt, die Beschwerde bereits am Fehlen einer Prozessvoraussetzung scheitert und der Streitwert gering ist, ist ein Aufwand von höchstens 6 Stunden angemessen. Zum anderen kann sich B, da er kein Rechtsanwalt ist, nicht auf den Stundenansatz von Fr. 220.- pro Stunde nach § 3 der Verordnung vom 8. September 2010 über die Anwaltsgebühren (AnwGebV, LS 215.3) berufen (vgl. § 1 Abs. 1 AnwGebV) – und auch nicht auf den Stundenansatz von Fr. 170.-, der praxisgemäss in der Regel für selbständig als Rechtsvertretung auftretende Juristinnen und Juristen ohne Anwaltspatent gilt (vgl. VGr, 7. November 2024, VB.2024.00404, E. 5.4). Leistungen, welche nicht durch Juristinnen und Juristen erbracht werden, sind vielmehr praxisgemäss mit Fr. 100.- pro Stunde zu entschädigen (VGr, 5. Januar 2022, VB.2021.00785, E. 1.3.1 [nicht publiziert]; 21. April 2021, VB.2021.00208, E. 5.2). Die vorliegend angemessen erscheinende Entschädigung ist mit der Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 700.- abgegolten. Diese ist dem Rechtsvertreter auszubezahlen.

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      95.--     Zustellkosten, Fr.    595.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, B für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 700.- zu bezahlen.

5.    Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

6.    Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen und ihr wird B als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben. B ist durch Anrechnung der Parteientschädigung vollumfänglich entschädigt.

7.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

8.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    das Gemeindeamt; c)    das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen zuhanden des Bundesamts        für Justiz.

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