Skip to content

Zürich Verwaltungsgericht 10.07.2025 VB.2024.00761

July 10, 2025·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·1,939 words·~10 min·8

Summary

Einreise zum Verbleib bei der Ehegattin und der Tochter | [Verweigerte Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug nach siebenjährigem Auslandaufenthalt und damit verbundenem Erlöschen der ursprünglichen Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers.] Ordentliche Nachzugsfrist abgelaufen, keine neue Nachzugsfrist ausgelöst mit Ausreise des Beschwerdeführers in sein Heimatland und dem dortigen Verbleib während sieben Jahren (E. 2). Die räumliche Trennung des Beschwerdeführers von seinen hier niedergelassenen Angehörigen (Ehefrau und Tochter) ist gesamthaft betrachtet als freiwillig einzustufen, wichtige Gründe für einen nachträglichen Nachzug bleiben unbelegt (E. 3). Abweisung.

Full text

Standard Suche  |  Erweiterte Suche  |  Hilfe

Druckansicht  

  Geschäftsnummer: VB.2024.00761   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 10.07.2025 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Einreise zum Verbleib bei der Ehegattin und der Tochter

[Verweigerte Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug nach siebenjährigem Auslandaufenthalt und damit verbundenem Erlöschen der ursprünglichen Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers.] Ordentliche Nachzugsfrist abgelaufen, keine neue Nachzugsfrist ausgelöst mit Ausreise des Beschwerdeführers in sein Heimatland und dem dortigen Verbleib während sieben Jahren (E. 2). Die räumliche Trennung des Beschwerdeführers von seinen hier niedergelassenen Angehörigen (Ehefrau und Tochter) ist gesamthaft betrachtet als freiwillig einzustufen, wichtige Gründe für einen nachträglichen Nachzug bleiben unbelegt (E. 3). Abweisung.

  Stichworte: NACHTRÄGLICHER FAMILIENNACHZUG

Rechtsnormen: Art. 43 AIG Art. 47 Abs. 1 AIG Art. 47 Abs. 4 AIG Art. 13 Abs. 1 BV Art. 8 Abs. 2 EMRK

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2024.00761

Urteil

der 4. Kammer

vom 10. Juli 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Ersatzrichterin Beryl Niedermann, Gerichtsschreiber Michael Spring.  

In Sachen

1.    A,

2.    B,

3.    C,

Beschwerdeführerin 3 gesetzlich vertreten durch die Beschwerdeführerin 2,

alle vertreten durch RA D,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Einreise zum Verbleib bei der Ehegattin und der Tochter,

hat sich ergeben:

I.  

A, Staatsangehöriger von Kosovo, geboren 1973, heiratete am 18. November 2011 in Zürich die niederlassungsberechtigte kosovarische Staatsangehörige B, geboren 1976. In der Folge reiste er am 18. Dezember 2012 in die Schweiz ein und erhielt am 9. Januar 2013 eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich zum Verbleib bei seiner Ehefrau. 2014 wurde die gemeinsame Tochter C geboren.

Ein Gesuch von A um Erteilung der Niederlassungsbewilligung lehnte das Migrationsamt am 14. Dezember 2017 wegen Sozialhilfebezugs von B und C ab. Seine Aufenthaltsbewilligung wurde letztmals bis 17. Dezember 2019 verlängert. Nachdem Abklärungen des Migrationsamts im März 2019 ergeben hatten, dass sich A seit Beginn des Jahres 2017 in Kosovo aufhielt, verfügte es am 15. Mai 2019 das Erlöschen der Aufenthaltsbewilligung aufgrund einer über sechsmonatigen Auslandsabwesenheit.

Am 19. April 2024 stellte A ein Gesuch um Erteilung einer Einreisebewilligung zum Verbleib bei seiner Familie. Das Migrationsamt wies das Gesuch am 21. August 2024 ab.

II.  

Mit Entscheid vom 14. November 2024 wies die Sicherheitsdirektion den von A, B und C gegen die Verfügung des Migrationsamts erhobenen Rekurs ab.

III.  

Am 16. Dezember 2024 gelangten A, B und C an das Verwaltungsgericht und beantragten, der Entscheid der Vorinstanz sei unter Entschädigungsfolge aufzuheben und es sei A die Einreise zum Zweck des Aufenthalts bei B und C im Familiennachzug zu bewilligen. 

Die Vorinstanz verzichtete am 19. Dezember 2024 auf Vernehmlassung; eine Beschwerdeantwort des Migrationsamts ging nicht ein.

Die vom Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 16. Dezember 2024 eingeforderte Kaution leistete A fristgerecht.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Niedergelassenen haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen, eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist, sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind, sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können und die nachziehende Person keine Ergänzungsleistungen bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (Art. 43 des Ausländer- und  Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]).

2.2 Der Anspruch auf Familiennachzug muss gemäss Art. 47 Abs. 1 Satz 1 AIG innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Die Frist beginnt nach Art. 47 Abs. 3 lit. b AIG bei Familienangehörigen von Ausländerinnen und Ausländern mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen. Ein Familiennachzug ausserhalb der Fristen wird gemäss Art. 47 Abs. 4 AIG nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug bestehen.

2.3 Die Nachzugsfristen von Art. 47 AIG sind ein Element der Steuerung bzw. der Begrenzung der Einwanderung. Bezweckt wird damit eine verstärkte Förderung der Integration durch einen möglichst frühen Nachzug der Familienmitglieder (vgl. Bundesrat, Botschaft vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, BBl 2002 3754, Ziff. 1.3.7.7; BGr, 7. Mai 2020, 2C_979/2019, E. 4.1 und 5. April 2019, 2C_214/2019, E. 3.2). Dass das Gesetz Nachzugsfristen statuiert, ist deshalb nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich mit der Garantie des Familienlebens gemäss Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) vereinbar. So wird mit Art. 47 AIG einem unter dem Aspekt dieses Grundrechts legitimen öffentlichen Interesse Ausdruck verliehen und dient die Norm als gesetzliche Grundlage für einen Eingriff nach Art. 8 Abs. 2 EMRK. Was die umfassende Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK betrifft, erfolgt diese weitgehend im Rahmen der Prüfung der geltend gemachten wichtigen familiären Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG, wobei die letztgenannte Bestimmung so zu handhaben ist, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV nicht verletzt wird (zum Ganzen BGr, 7. Mai 2020, 2C_979/2019, E. 4.2 mit Hinweisen; VGr, 16. Dezember 2021, VB.2021.00433, E. 3.2 mit Hinweisen; ferner BGr, 22. Februar 2021, 2C_493/2020, E. 2.5.6).

Obschon die Nachzugsfristen besonders beim Nachzug von Kindern bedeutsam sind, gelten sie (und die ihnen zugrundeliegenden Integrationsüberlegungen) nach dem Gesetzeswortlaut und dem Willen des Gesetzgebers auch für den Ehegatten bzw. die Ehegattin (BGr, 7. Mai 2020, 2C_979/2019, E. 4.1 – 5. April 2019, 2C_214/2019, E. 3.2 – 21. September 2018, 2C_323/2018, E. 4.2.2 f. [je mit Hinweisen]; VGr, 16. Dezember 2021, VB.2021.00433, E. 3.3).

2.4 Die fünfjährige Nachzugsfrist für den Beschwerdeführer 1 begann mit der Heirat am 18. November 2011. Seine Einreise in die Schweiz erfolgte im Dezember 2012 und es wurde ihm in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt. Mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 15. Mai 2019 erlosch die Aufenthaltsbewilligung. Der Beschwerdeführer 1 hat mit seiner Ausreise nach Kosovo Anfang 2017 freiwillig auf einen Aufenthalt verzichtet und es hat seither kein neuer Fristenlauf begonnen, was im Ergebnis einem ungenutzten Ablauf der Frist gleichkommt (vgl. BGr, 22. März 2016, 2C_147/2015, E. 2.4.2). Seine Abmeldung aus der Schweiz ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden nicht geeignet, eine neue Nachzugsfrist auszulösen, zumal die Ausreise nach Ablauf der ursprünglichen Frist erfolgte (vgl. VGr, 23. Oktober 2024, VB.2023.00685, E. 2.2.3 mit Hinweisen).

Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, die entsprechende Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen führe dazu, dass auch eine kurze Trennung der Ehegatten nicht möglich sei, ohne den Verlust der Aufenthaltsbewilligung herbeizuführen, ist festzuhalten, dass der Familiennachzug nach Art. 43 AIG in der Tat das Zusammenleben der Ehegatten voraussetzt. Das Erfordernis des Zusammenwohnens besteht dann nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht (Art. 49 AIG). Praxisgemäss ermöglicht diese Bestimmung in Krisensituationen aber nur kurze, vorübergehende Unterbrüche der Wohn- und Lebensgemeinschaft von bis zu zwölf Monaten (vgl. BGr, 18. Juli 2013, 2C_596/2013, E. 3.1; VGr, 21. Dezember 2022, VB.2022.00724, E. 3.1 und 26. April 2022, VB.2022.00111, E. 3.1). Davon kann hier nicht die Rede sein. Es handelt sich vielmehr um eine freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 1 für sieben Jahre, wobei er während der ersten rund anderthalb Jahre nach dem Verlassen der Schweiz noch über eine Aufenthaltsbewilligung verfügte und eine Wiedereinreise während dieser Zeit ohne Weiteres möglich gewesen wäre.

Die ordentliche Nachzugsfrist für den Beschwerdeführer 1 ist damit abgelaufen.

3.  

3.1 Ausserhalb der ordentlichen Nachzugsfristen kommt ein Familiennachzug nach Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG bzw. Art. 73 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE, SR 142.201) nur in Betracht, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden. Namentlich dort, wo die Familie selber die Trennung freiwillig herbeigeführt hat, bedarf es stichhaltiger Gründe, die zum Wohle der Familie eine andere Lösung erforderlich machen (BGr, 29. Mai 2017, 2C_1093/2016, E. 3.2 – 18. Mai 2015, 2C_914/2014, E. 3.1 – 25. Januar 2013, 2C_900/2012, E. 3.4.1).

Nach der Praxis des Bundesgerichts haben die Fristen für den Familiennachzug auch die Funktion der Einwanderungsbegrenzung. Zwar will Art. 43 AIG grundsätzlich den Niedergelassenen das gemeinsame Familienleben in der Schweiz ermöglichen. Wenn eine Familie aber jahrelang freiwillig getrennt gelebt hat, zeigt sie damit auch, dass ihr an einem gemeinsamen Familienleben nicht sehr viel liegt, sodass das Interesse an der Einwanderungsbeschränkung überwiegt, solange nicht wichtige familiäre Gründe etwas anderes nahelegen (BGr, 18. Mai 2015, 2C_914/2014, E. 4.1; vgl. VGr, 13. Februar 2019, VB.2018.00761, E. 2.1.2 und 30. Mai 2018, VB.2018.00212, E. 2.1 Abs. 3).

3.2 Das Ehepaar hat vorliegend nach erfolgter Ausreise des Beschwerdeführers 1 bis zum Gesuch um Einreise am 19. April 2024 während rund sieben Jahren räumlich getrennt gelebt. Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin 2 nach einer schwierigen Geburt an gesundheitlichen Problemen litt, wenn auch die Schwere der psychischen Beeinträchtigung von der behandelnden Ärztin und dem behandelnden Arzt einerseits und der IV-Stelle bzw. der beauftragten Gutachterin andererseits unterschiedlich beurteilt wurde. Selbst wenn jedoch die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin 2 ursprünglich allenfalls ein vorübergehendes Getrenntleben hätten rechtfertigen können, wäre dies bei einer siebenjährigen Abwesenheit des Beschwerdeführers 1 längst nicht mehr der Fall.

Was sodann den Sozialhilfebezug der Beschwerdeführerinnen ab Februar 2017 und die damit verbundene Verweigerung der Niederlassungsbewilligung für den Beschwerdeführer 1 betrifft, so stellt auch dies keinen Grund für eine jahrelange unfreiwillige Trennung dar. Vielmehr erfolgte das Gesuch um Erteilung der Niederlassung zu einem Zeitpunkt, als sich der Beschwerdeführer 1 bereits seit längerem in Kosovo aufhielt. Seine Aufenthaltsbewilligung wurde sodann im Dezember 2018 nochmals verlängert, wenn auch unter dem Hinweis, dass bei fortwährendem Sozialhilfebezug der Beschwerdeführerinnen ein Widerruf geprüft würde. Ein solcher erfolgte jedoch nicht, weshalb auch in dieser Hinsicht keine unfreiwillige Ausreise erfolgte.

Wenn sich die Beschwerdeführenden auf den Standpunkt stellen, der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers 1 habe sich zum Zeitpunkt der Gesuche um Erteilung der Niederlassungsbewilligung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach wie vor in der Schweiz befunden, ist ihnen entgegenzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer 1 gemäss der Verfügung des Beschwerdegegners vom 15. Mai 2019 seit Anfang des Jahres 2017 in Kosovo aufhielt. Die Auskunft des zuständigen Sozialamts vom 26. März 2019, die sich auf einen Entscheid der Zentrumsleitung vom 10. März 2017 und die Aussagen der Beschwerdeführerin 2 stützt, hält dies denn auch fest. Die unbelegte gegenteilige Behauptung in der Beschwerdeschrift ist nicht geeignet, dies zu widerlegen.

Auch das Vorbringen, eine Wiedereinreise des Beschwerdeführers 1 sei wegen fehlender Mittel der Beschwerdeführerin 2 bzw. wegen ihres Sozialhilfebezugs nicht zu einem früheren Zeitpunkt möglich gewesen, ist nicht zu hören. Dies wäre nur dann relevant, wenn dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung wegen eines Widerrufsgrundes, etwa aufgrund der Sozialhilfeleistungen an seine Ehefrau, entzogen worden wäre. Da der Beschwerdeführer 1 freiwillig nach Kosovo ausgereist ist, kann es keine Rolle spielen, dass die Wiedereinreise unter Umständen erschwert gewesen wäre.

Die Behauptungen, dass der Beschwerdeführer 1 in Kosovo eine Ausbildung absolvierte bzw. seine kranke Mutter gepflegt habe, blieben sowohl im Verfahren vor der Vorinstanz als auch im Beschwerdefahren gänzlich unbelegt. Bezüglich der Ausbildung räumt der Beschwerdeführer 1 in der Beschwerdeschrift ein, diese nicht abgeschlossen und aufgegeben zu haben.

3.3 Dass sich die Beschwerdeführerin 3 aus nachvollziehbaren Gründen ein Zusammenleben mit ihrem Vater wünscht, stellt keinen wichtigen familiären Grund dar (BGer, 27. Oktober 2022, 2C_451/2022, E. 4.3 − 21. April 2020, 2C_1011/2019, E. 4 − 3. Februar 2020, 2C_1070/2018, E. 5.1). Der Beschwerdeführer 1 hat aus freien Stücken für sieben Jahre eine räumliche Trennung von der Tochter herbeigeführt, welche zu einem Zeitpunkt begann, als die Tochter erst dreijährig und die Mutter gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführenden gesundheitlich beeinträchtigt war. Die familiären Beziehungen wurden während dieser Zeit durch Besuche und moderne Kommunikationsmittel aufrechterhalten und dies ist auch weiterhin möglich. Die schulische Unterstützung der Tochter durch den Vater kann – wie dies gemäss der Beschwerdeschrift bisher gemacht wurde – auch online stattfinden.

Eine Kindesanhörung erweist sich bei dieser Sachlage im vorliegenden Verfahren als nicht notwendig (vgl. BGE 147 I 149 E. 3.2).

3.4 Auch der vierjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers 1 in der Schweiz und eine allfällige damit verbundene Integration – welche allerdings abgesehen vom Erwerb eines Deutschzertifikats A2 durch nichts belegt ist; insbesondere ist keine Erwerbstätigkeit nachgewiesen – vermag an der Gesamtwürdigung nichts zu ändern.

3.5 Insgesamt liegt kein wichtiger Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG für einen ausnahmsweisen nachträglichen Familiennachzug vor, weshalb dem Gesuch des Beschwerdeführers um eine Aufenthaltsbewilligung zu Recht nicht entsprochen wurde.

4.  

Dieser Verfahrensausgang verletzt den Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV nicht. In einer Konstellation wie der vorliegenden, in der die familiären Beziehungen freiwillig während rund sieben Jahren über die Landesgrenzen hinweg gelebt wurden, überwiegt regelmässig das der ratio legis von Art. 47 Abs. 4 AIG zugrunde liegende legitime Interesse an der Einwanderungsbeschränkung. Es bestehen keine objektiven, nachvollziehbaren Gründe, welche zu einem anderen Ergebnis führen würden (vgl. BGr, 11. Juli 2019, 2C_481/2018, E. 6.2 – 21. September 2018, 2C_323/2018, E. 8.2.2 – 17. März 2017, 2C_348/2016, E. 2.3).

5.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 82 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.        

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr.  2070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 unter solidarischer Haftung auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM).

VB.2024.00761 — Zürich Verwaltungsgericht 10.07.2025 VB.2024.00761 — Swissrulings