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Geschäftsnummer: VB.2024.00760 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 09.07.2025 Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Administrativmassnahmen im Strassenverkehr Betreff: Vorsorglicher Führerausweisentzug
Vorsorglicher Führerausweisentzug und Fahreignungsabklärung. Der Entzug des Führerausweises wegen fehlender Fahreignung ist ein Entzug zu Sicherungszwecken. Auf fehlende Fahreignung darf geschlossen werden, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, Alkohol- bzw. Drogenkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn die naheliegende Gefahr besteht, dass er im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt. Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer ärztlichen Fahreignungsuntersuchung unterzogen. Eine solche darf bzw. muss bei begründetem Verdacht auf eine die Fahreignung beeinträchtigende Alkohol- oder Betäubungsmittelabhängigkeit angeordnet werden. Nicht jeder regelmässige Konsum von Cannabis erlaubt an sich schon den Schluss auf eine fehlende Fahreignung. Regelmässiger Cannabiskonsum kann aber unter Umständen berechtigte Zweifel an der Fahreignung erwecken, die weitere Abklärung bedürfen. Das gilt vor allem dann, wenn zusätzliche Anzeichen bestehen, dass der Betroffene nicht in der Lage sein könnte, zuverlässig zwischen Drogenkonsum und Strassenverkehr zu trennen (E. 3.2). Bestehen ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person, so kann ihr der Führerausweis vorsorglich entzogen werden (E. 3.3.). Es lagen genügend Anhaltspunkte für eine Fahreignungsabklärung sowie einen vorsorglichen Führerausweisentzug vor (E. 3.4). Abweisung.
Stichworte: CANNABIS DROGENKONSUM FAHREIGNUNG FAHREIGNUNGSABKLÄRUNG VORSORGLICHER FÜHRERAUSWEISENTZUG
Rechtsnormen: Art. 15d Abs. I SVG Art. 16d Abs. I lit. d SVG Art. 30 VZV
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung
VB.2024.00760
Urteil
des Einzelrichters
vom 9. Juli 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Josua Raster, Gerichtsschreiberin Nicole Rubin.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Bereich Administrativmassnahmen,
Beschwerdegegner,
betreffend vorsorglichen Führerausweisentzug,
hat sich ergeben:
I.
Mit Verfügung vom 25. Juli 2024 (Einspracheentscheid) entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich A vorsorglich den Führerausweis auf unbestimmte Zeit bis zur Abklärung von Ausschlussgründen und ordnete eine verkehrsmedizinische Fahreignungsabklärung bei einer Ärztin oder einem Arzt der Anerkennungsstufe 4 an. Einem allfälligen Rekurs entzog es die aufschiebende Wirkung.
II.
Gegen diese Verfügung erhob A am 20. August 2024 Rekurs bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Mit Entscheid vom 11. November 2024 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs sowie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung ab und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
III.
Dagegen gelangte A mit Beschwerde vom 11. Dezember 2024 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die umgehende Herausgabe des Führerausweises. Weiter beantragte er die Ausrichtung einer Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'721.- sowie einer Genugtuung von Fr. 500.-. Sämtliche Kosten des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und ihm für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 3'763.40 zu leisten. In prozessualer Hinsicht beantragte er sodann die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung auch im vorangegangenen Rekursverfahren.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 17. Dezember 2024 auf eine Vernehmlassung. Das Strassenverkehrsamt beantragte ohne nähere Begründung am 9. Januar 2025 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden Fall kein Anlass für eine Überweisung besteht, ist der Entscheid durch den Einzelrichter zu fällen.
1.2 Gemäss § 2 Abs. 1 VRG entscheiden über Schadenersatzansprüche von Privaten gegen Staat und Gemeinde sowie deren Beamte und Angestellte die Zivilgerichte. Nach § 22 Abs. 1 des kantonalen Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 sind Begehren auf Feststellung, Schadenersatz und Genugtuung bei Ansprüchen gegen den Kanton schriftlich beim Regierungsrat einzureichen. Soweit der Beschwerdeführer also um Zusprechung einer Entschädigung ersucht – und damit nicht eine Parteientschädigung nach § 17 Abs. 2 VRG meint – sowie um Zusprechung einer Genugtuung, ist das Verwaltungsgericht hierfür nicht zuständig, weshalb insofern auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
2.
Gemäss Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 17. Juni 2024 lenkte der Beschwerdeführer am 7. Juni 2024 um 14.30 Uhr einen E-Scooter auf der Josefstrasse. Anlässlich einer allgemeinen Verkehrskontrolle wurde der Beschwerdeführer angehalten, um ihn sowie sein Fahrzeug einer Kontrolle zu unterziehen. Dabei stellte die Stadtpolizei zwei Minigrips mit Marihuana sicher, die der Beschwerdeführer auf sich trug, sowie zwei weitere Minigrips mit Marihuana, die unter einer Abdeckung des E-Scooters versteckt waren. Gesamthaft wurden 12 Gramm Marihuana sichergestellt. Sinngemäss soll der Beschwerdeführer anlässlich der Tatbestandsaufnahme geäussert haben, dass man ihm doch sein Marihuana lassen solle. Er konsumiere täglich; alles, was er mit sich führe, sei für den Eigenkonsum. Gestützt auf diesen Rapport entzog ihm das Strassenverkehrsamt am 25. Juni 2024 vorsorglich den Führerausweis und ordnete eine verkehrsmedizinische Fahreignungsabklärung an.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er sei nicht auf seine strafprozessualen Rechte aufmerksam gemacht worden; dies sei aufgrund von Verständigungsproblemen gar nicht möglich gewesen. Eine prozessual verwertbare Befragung hätte nicht stattgefunden. Sodann hätten aufgrund dessen, dass er nur gebrochen Deutsch spreche, Verständigungsprobleme bei der Polizeikontrolle vorgelegen. Er bestreitet, gesagt zu haben, dass er täglich Marihuana konsumiere. Das Motiv für das mitgeführte Cannabis sei nicht geklärt worden. Im Strafbefehl betreffend Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs sei kein Cannabiskonsum erwähnt worden. Der Polizeirapport, gemäss welchem er angeblich angegeben habe, täglich Marihuana zu konsumieren, sei daher nicht verwertbar. Es sei sodann kein drogenbedingter Fahrfehler Anlass für die Kontrolle gewesen. Blut- oder Urinkontrollen seien beim Beschwerdeführer nicht durchgeführt worden, weshalb auch keine Hinweise für eine grenzwertüberschreitende THC-Konzentration vorlägen. Damit fehle es an forensisch-toxikologischen Hinweisen auf eine eingeschränkte Fahreignung. Entweder müsste eine ärztliche Untersuchung oder das Verhalten des Fahrzeugführers für eine Gefährdung des Strassenverkehrs als Voraussetzung für einen Führerausweisentzug sprechen, was beides nicht vorläge. Sodann sei eine Fahreignungsabklärung nur beim Mitführen von harten Drogen nach Art. 15d Abs. 1 lit. b 2. Satzteil des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) angezeigt. Cannabis sei jedoch keine harte Droge. Die Voraussetzungen für die Anordnung eines vorsorglichen Führerausweisentzugs und einer Fahreignungsabklärung seien daher nicht gegeben.
3.2 Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Nach Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG wird der Führerausweis einer Person entzogen, wenn diese an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst. Eine die Fahreignung ausschliessende Sucht kann beispielsweise bei einer Abhängigkeit von Alkohol, Betäubungsmitteln und Arzneimitteln gegeben sein (Philippe Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 2. A., Zürich/St. Gallen 2014, Art. 16d N. 25). Der Entzug des Führerausweises wegen fehlender Fahreignung ist ein Entzug zu Sicherungszwecken (sogenannter Sicherungsentzug). Er bezweckt, die zu befürchtende Gefährdung der Verkehrssicherheit in der Schweiz durch einen ungeeigneten Fahrzeugführer in der Zukunft zu verhindern. Dementsprechend setzt er keine schuldhafte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung voraus (Weissenberger, Art. 16d N. 8). Auf fehlende Fahreignung darf geschlossen werden, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, Alkohol- bzw. Drogenkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn die naheliegende Gefahr besteht, dass er im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt (BGE 129 II 82 E. 4.1; BGE 127 II 122 E. 3c).
Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer ärztlichen Fahreignungsuntersuchung unterzogen (Art. 15d Abs. 1 SVG). Die Aufzählung der Gründe in Art. 15d Abs. 1 lit. a–e, welche die Fahreignung bezweifeln lassen, ist bespielhaft und nicht abschliessend zu verstehen. Eine Fahreignungsabklärung ist auch dann anzuordnen, wenn aus anderen Gründen begründete, ernsthafte Zweifel an der Fahreignung vorliegen. Nicht vorausgesetzt für die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung ist namentlich, dass die betroffene Person tatsächlich unter dem Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln gefahren ist bzw. Betäubungsmittel im Fahrzeug im Sinn von Art. 15d Abs. 1 lit. a und b SVG mitgeführt hat. Vielmehr darf bzw. muss eine solche auch bei anderweitig begründetem Verdacht auf eine die Fahreignung beeinträchtigende Alkohol- oder Betäubungsmittelabhängigkeit angeordnet werden. Ein Fehlverhalten im Strassenverkehr ist nicht erforderlich (Jürg Bickel in: Marcel Alexander Niggli/Thomas Probst/Bernhard Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 15d N. 35 f.; BGr, 18. September 2013, 1C_328/2013, E. 3.2). Nicht jeder regelmässige Konsum von Cannabis erlaubt an sich schon den Schluss auf eine fehlende Fahreignung. Regelmässiger Cannabiskonsum kann aber unter Umständen berechtigte Zweifel an der Fahreignung erwecken, die weiterer Abklärung bedürfen. Das gilt vor allem dann, wenn zusätzliche Anzeichen bestehen, dass der Betroffene nicht in der Lage sein könnte, zuverlässig zwischen Drogenkonsum und Strassenverkehr zu trennen (BGr, 18. September 2013, 1C_328/2013, E. 4.1).
3.3 Bestehen ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person, so kann ihr der Führerausweis vorsorglich entzogen werden (Art. 30 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 [VZV]). Angesichts des grossen Gefährdungspotenzials, welches dem Führen eines Motorfahrzeuges eigen ist, erlauben schon Anhaltspunkte, die den Fahrzeugführer als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmenden erscheinen lassen und ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung erwecken, den vorsorglichen Ausweisentzug. Angesichts der Dringlichkeit und des vorläufigen Charakters vorsorglicher Anordnungen ergeht der Entscheid mit einem reduzierten Prüfungsmassstab. Der strikte Beweis für die Fahreignung ausschliessende Umstände ist nicht erforderlich. Wäre dieser erbracht, müsste nicht ein vorsorglicher Entzug, sondern unmittelbar der Sicherungsentzug selbst verfügt werden. Können die notwendigen Abklärungen nicht rasch und abschliessend vorgenommen werden, soll der Ausweis schon vor dem Sachentscheid provisorisch entzogen werden können. In diesem Fall braucht eine umfassende Auseinandersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten, die für oder gegen einen Sicherungsentzug sprechen, erst im anschliessenden Hauptverfahren zu erfolgen (BGr, 9. September 2013, 1C_177/2013, E. 3; 14. Februar 2011, 1C_423/2010, E. 3; BGE 125 II 492 E. 2b; VGr, 17. Juni 2014, VB.2014.00274, E. 4.2). Der vorsorgliche Entzug während eines Sicherungsentzugsverfahrens bildet sodann die Regel (BGE 127 II 122 E. 5; BGE 125 II 396 E. 3), von der nur bei Vorliegen besonderer Umstände abgewichen werden darf (BGr, 26. November 2001, 6A.106/2001, E. 3c/dd).
Massnahmen gemäss Art. 15d Abs. 1 SVG und Art. 30 Abs. 1 VZV sind bereits gerechtfertigt, wenn die ihnen zugrunde liegenden Zweifel an der Fahreignung auf konkreten Anhaltspunkten beruhen. Diese können sich auch aus einem Polizeirapport ergeben. Ob die Fahreignung nicht bloss zweifelhaft, sondern tatsächlich zu verneinen ist, bildet alsdann Gegenstand der Abklärung, die mit der Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung gemäss Art. 15d Abs. 1 SVG erst in Gang gesetzt wird (BGr, 27. Juni 2023, 1C_508/2022, E. 4.3.1). Sodann ist zu berücksichtigen, dass im vorliegenden Administrativverfahren lediglich Anhaltspunkte gegeben sein müssen und die strengen strafprozessualen Anforderungen nicht gelten. So können im Administrativverfahren betreffend vorsorglichen Führerausweisentzug auch strafprozessual fehlerhaft erlangte Beweise berücksichtigt werden (BGE 139 II 95 E. 3.5).
3.4 Anlässlich einer Polizeikontrolle, bei welcher der Beschwerdeführer mit einem E-Scooter am Strassenverkehr teilnahm, stellte die Stadtpolizei Zürich beim Beschwerdeführer insgesamt vier Minigrips mit Marihuana sicher (vgl. dazu E. 2). Zwar handelt es sich bei Marihuana nicht um eine harte Droge. Der Beschwerdeführer gab jedoch während der Kontrolle weiter an, täglich Marihuana zu konsumieren. Aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer täglich konsumiert und auch während der Teilnahme am Strassenverkehr Marihuana sowohl auf sich als auch versteckt im Fahrzeug mit sich führte, bestehen berechtigte Zweifel, dass der Beschwerdeführer Drogenkonsum und Strassenverkehr noch zu trennen vermag. Es lassen sich dem Polizeirapport sodann keine Hinweise entnehmen, dass zwischen den Polizisten und dem Beschwerdeführer Verständigungsprobleme geherrscht hätten. Als Sprache wurde im Rapport für den Beschwerdeführer "Englisch" sowie "Deutsch gebrochen" angefügt, was darauf schliessen lässt, dass eine Verständigung grundsätzlich möglich war. Eine strafprozessual korrekte Belehrung ist sodann, anders als der Beschwerdeführer meint, im vorliegenden Verfahren nicht erforderlich, damit die Aussage des Beschwerdeführers zu seinem Marihuanakonsum als Anhaltspunkt für die Beurteilung der administrativrechtlichen Massnahmen verwendet werden darf. Die polizeilich festgehaltene Aussage des Beschwerdeführers im Polizeirapport durfte daher von den Vorinstanzen sowie im vorliegenden Verfahren berücksichtigt und gewertet werden. Der Polizeirapport liefert sodann genügend Anhaltspunkte für eine Fahreignungsabklärung sowie den vorsorglichen Führerausweisentzug. Darüber, ob tatsächlich ein die Fahreignung ausschliessender Konsum vorliegt, ist wie erwähnt erst im Sicherungsentzugsverfahren zu befinden. Die Beschwerde ist demgemäss abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
4.
4.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
4.2 Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, ist auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen (§ 16 Abs. 1 VRG). Ein Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands besteht überdies, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Eine Person ist mittellos im Sinn von § 16 VRG, wenn sie die erforderlichen Prozessbeziehungsweise Vertretungskosten nicht bezahlen kann, ohne dass sie jene Mittel heranzieht, die sie für die Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötigt (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Kommentar VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen hat die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos zu gelten, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung abzuweisen sind, und auch die Vorinstanz das Gesuch begründeterweise abweisen durfte.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 95.-- Zustellkosten, Fr. 1'595.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7. Mitteilung an: a) die Parteien; b) die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung; c) das Bundesamt für Strassen (ASTRA), Sekretariat Administrativmassnahmen.