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Zürich Verwaltungsgericht 04.09.2025 VB.2024.00757

September 4, 2025·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·1,841 words·~9 min·8

Summary

Sozialhilfe | Die Beschwerdeführerin verkaufte ihre Eigentumswohnung im Ausland. Nach Abzug aller Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Verkauf – ausser der Grundstückgewinnsteuer – betrug der Stand ihres Bankkontos rund EUR 67'000.-. Die Umstände des Verkaufs stehen der Berücksichtigung des dabei erzielten Erlöses bei der Beurteilung der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin nicht entgegen (E. 3.2.3): Wenn die Beschwerdeführerin mit der Höhe der angerechneten Mietzinseinnahmen nicht einverstanden war, so hätte sie dies während des laufenden Sozialhilfebezugs geltend machen sowie nötigenfalls den entsprechenden Rechtsmittelweg beschreiten können und müssen (E. 3.2.1). Gleiches gilt für ihr Vorbringen, das Sozialamt hätte infolge der Mietausfälle die Kosten der Kreditrückzahlung einschliesslich Zinsen für die Eigentumswohnung übernehmen müssen (E. 3.2.2). Zu Recht fokussierte die Vorinstanz auf die entscheidende Tatsache, dass die Beschwerdeführerin derzeit über einen stattlichen liquiden Vermögenswert verfügt, mit dem sie – zumindest für eine gewisse Dauer – ihren Lebensunterhalt selbst finanzieren kann. Sie ist daher nicht bedürftig im Sinn von § 14 SHG (E. 3.4). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00757   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 04.09.2025 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 18.11.2025 nicht eingetreten. Rechtsgebiet: Fürsorgerecht Betreff: Sozialhilfe

Die Beschwerdeführerin verkaufte ihre Eigentumswohnung im Ausland. Nach Abzug aller Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Verkauf – ausser der Grundstückgewinnsteuer – betrug der Stand ihres Bankkontos rund EUR 67'000.-. Die Umstände des Verkaufs stehen der Berücksichtigung des dabei erzielten Erlöses bei der Beurteilung der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin nicht entgegen (E. 3.2.3): Wenn die Beschwerdeführerin mit der Höhe der angerechneten Mietzinseinnahmen nicht einverstanden war, so hätte sie dies während des laufenden Sozialhilfebezugs geltend machen sowie nötigenfalls den entsprechenden Rechtsmittelweg beschreiten können und müssen (E. 3.2.1). Gleiches gilt für ihr Vorbringen, das Sozialamt hätte infolge der Mietausfälle die Kosten der Kreditrückzahlung einschliesslich Zinsen für die Eigentumswohnung übernehmen müssen (E. 3.2.2). Zu Recht fokussierte die Vorinstanz auf die entscheidende Tatsache, dass die Beschwerdeführerin derzeit über einen stattlichen liquiden Vermögenswert verfügt, mit dem sie – zumindest für eine gewisse Dauer – ihren Lebensunterhalt selbst finanzieren kann. Sie ist daher nicht bedürftig im Sinn von § 14 SHG (E. 3.4). Abweisung.

  Stichworte: BEDÜRFTIGKEIT FREIBETRAG LIEGENSCHAFT LIQUIDITÄT UNZUMUTBARKEIT VERMIETUNG VERMÖGEN WIRTSCHAFTLICHE HILFE

Rechtsnormen: § 14 SHG § 16 Abs. II SHV § 16 Abs. III SHV

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 5

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2024.00757

Urteil

der 3. Kammer

vom 4. September 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichter Moritz Seiler, Gerichtsschreiber Samuel Boller.  

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Stadt Illnau-Effretikon, vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A, geboren 1982, von Estland, wird seit September 2020 von der Sozialbehörde der Stadt Illnau-Effretikon mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt. Im Zusammenhang mit dem Verkauf ihrer Eigentumswohnung in B, Estland, flossen am 29. Mai 2024 und am 31. Mai 2024 insgesamt EUR 70'933.54 auf ihr Konto bei der Bank C. Nach Abzug aller Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Verkauf (ausser der Grundstückgewinnsteuer) betrug der Kontostand per 30. Juni 2024 EUR 67'260.90.

Mit Präsidialverfügung vom 24. Juli 2024 stellte die Präsidentin der Sozialbehörde die Sozialhilfeleistungen für A mangels Bedürftigkeit per 31. Juli 2024 ein (Dispositivziffer 1) und entzog einem allfälligen Rekurs gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung (Dispositivziffer 2).

II.  

Daraufhin erhob A mit Eingabe vom 2. August 2024 Rekurs beim Bezirksrat Pfäffikon und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Präsidialverfügung vom 24. Juli 2024 und die superprovisorische Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses. Gleichzeitig erhob sie eine Aufsichtsbeschwerde. Der Bezirksrat stellte mit Präsidialverfügung vom 5. August 2024 die aufschiebende Wirkung des Rekurses superprovisorisch wieder her und wies die Sozialbehörde an, A den Betrag für den August 2024 umgehend zu überweisen. Die Sozialbehörde teilte am 8. August 2024 ihren Verzicht auf eine Stellungnahme betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mit. Der Bezirksrat stellte mit Beschluss vom 12. August 2024 die aufschiebende Wirkung des Rekurses vorsorglich wieder her. Mit Beschluss vom 18. November 2024 wies der Bezirksrat den Rekurs ab (Dispositivziffer II); der Aufsichtsbeschwerde leistete er keine Folge (Dispositivziffer III), Verfahrenskosten erhob er keine (Dispositivziffer IV).

III.  

A gelangte in der Folge mit Beschwerde vom 12. Dezember 2024 an das Verwaltungsgericht und beantragte, der Beschluss vom 18. November 2024 sei aufzuheben und es sei ihr bis zum endgültigen rechtskräftigen Entscheid bezüglich der Invalidenrente Sozialhilfe auszubezahlen. Die Sozialbehörde beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. Januar 2025 die Abweisung der Beschwerde, der Bezirksrat erklärte am 9. Januar 2025 Verzicht auf eine Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich der Sozialhilfe, ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (statt vieler VGr, 10. Februar 2022, VB.2020.00682, E. 1.1; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17). Gemäss dem Klientenkontoauszug liegen die an die Beschwerdeführerin ausgerichteten monatlichen Sozialhilfeleistungen deutlich über Fr. 1'667.- (Fr. 20'000.- : 12), womit der Streitwert klarerweise mehr als Fr. 20'000.- beträgt. Zum Entscheid berufen ist folglich die Kammer (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c VRG e contrario).

2.  

2.1 Gemäss § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG; LS 851.1) hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Grundlage für deren Bemessung bilden gemäss § 17 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV; LS 851.11) die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS). Nach dem Subsidiaritätsprinzip (§ 2 Abs. 2 SHG) wird Sozialhilfe nur gewährt, soweit der Einzelne keinen Zugang zu einer anderweitigen, zumutbaren Hilfsquelle hat. Das Subsidiaritätsprinzip ist Ausdruck der Pflicht zur Mitverantwortung und Solidarität gegenüber der Gemeinschaft, wie sie in Art. 6 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) verankert ist (BGE 141 I 153 E. 4.2). Zu den eigenen Mitteln, die für die Bestreitung des Lebensunterhalts herangezogen werden sollen, gehören alle Einkünfte und das Vermögen der hilfesuchenden Personen und der mit ihnen zusammenlebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Partnern (§ 16 Abs. 2 SHV). Von der Verwendung des Vermögens kann abgesehen werden, soweit dadurch für die hilfesuchende Person und ihre Angehörigen eine Härte entstünde (§ 16 Abs. 3 SHV).

2.2 Zum Vermögen zählen neben anderem Bargeld, Bankguthaben, Wertpapiere, Liegenschaften und Wertgegenstände (VGr, 9. Januar 2013, VB.2012.00712, E. 3.1). Sozialhilfe wird erst gewährt, wenn kein verwertbares Vermögen vorhanden ist. Ob Vermögen vorhanden ist, bestimmt sich stets nach dem konkreten Vermögensgegenstand, wird also nicht durch eine Saldierung von Aktiva und Passiva ermittelt. Schulden bleiben deshalb unberücksichtigt (Bruttoprinzip). Ausreichende grundrechtliche Selbstbestimmung setzt ein Minimum an Geldeigentum, einen "Notgroschen", voraus, weshalb den hilfesuchenden Personen ein bescheidenes Barvermögen oder Bankguthaben zugestanden wird (Guido Wizent, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Zürich/St. Gallen 2014, S. 439, 442). Der Vermögensfreibetrag für Einzelpersonen beträgt Fr. 4'000.- (SKOS-Richtlinien Kap D.3.1 Ziff. 4 lit. a; vgl. VGr, 9. Januar 2013, VB.2012.00712, E. 3.1). Nur Vermögen, das über den Freibetrag hinausgeht, muss von den Leistungsansprechern realisiert bzw. angetastet werden (Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons Zürich, Kap. 9.2.01, 1. März 2021, Ziff. 1 und 7).

3.  

3.1 Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin verfüge per 30. Juni 2024 über EUR 67'260.90. Davon sei die Grundstückgewinnsteuer in noch unbekannter Höhe abzuziehen, die als Gestehungskosten zu berücksichtigen sei. Doch selbst wenn diese Steuer rund einen Drittel des Erlöses, d. h. rund EUR 22'410.- betrage, verfüge die Beschwerdeführerin über Vermögen von rund EUR 44'850.-. Damit habe sie nicht mehr als mittellos zu gelten. Die Beschwerdegegnerin habe demnach korrekterweise die Einstellung der Sozialhilfe verfügt. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach der genaue ihr tatsächlich verbleibende Betrag noch unbekannt sei, ändere daran nichts. Zudem sei es irrelevant, ob es sich bei der veräusserten Immobilie um einen Vermögenswert im In- oder im Ausland handle. Entscheidend sei einzig, dass die Beschwerdeführerin über einen liquiden Vermögenswert verfüge.

3.2  

3.2.1 Was die Beschwerdeführerin hiergegen vorbringt, vermag nicht zu verfangen. So macht sie geltend, der Verkauf der Eigentumswohnung sei unzumutbar gewesen. Jedoch sei sie vom Sozialamt mittels Ultimatum indirekt hierzu genötigt worden. Dabei kritisiert sie zunächst, der angerechnete Mietzins von EUR 430.- sei zu hoch gewesen. Wenn die Beschwerdeführerin mit der Höhe der angerechneten Mietzinseinnahmen nicht einverstanden war, so hätte sie dies während des laufenden Sozialhilfebezugs geltend machen sowie nötigenfalls den entsprechenden Rechtsmittelweg beschreiten können und müssen. Als Argument gegen eine Berücksichtigung der durch den Verkauf der Eigentumswohnung zugeflossenen liquiden Mittel bei der Beurteilung der Bedürftigkeit taugt die behauptete rechtswidrige damalige Anrechnung hingegen nicht.

3.2.2 Betreffend das geltend gemachte "Ultimatum" scheint sich die Beschwerdeführerin auf den Entwurf einer Verfügung der Präsidentin der Sozialbehörde vom 21. Februar 2024 zu beziehen. Dieser war der Beschwerdeführerin zur Gewährung des rechtlichen Gehörs zugestellt worden. Dem genannten Entwurf lässt sich entnehmen, die Beschwerdeführerin habe der zuständigen Sozialarbeiterin mit E-Mail vom 5. Februar 2024 mitgeteilt, dass ihre Mutter ab Februar 2024 keine Miete und Nebenkosten für die durch die Beschwerdeführerin in Estland vermietete Eigentumswohnung mehr bezahlen könne. Mit E-Mail vom 12. Februar 2024 habe die Beschwerdeführerin mitgeteilt, sie werde die Eigentumswohnung verkaufen. Mit E-Mails vom 14. Februar 2024 habe die Beschwerdeführerin die Übernahme der Kreditrückzahlung, der Kreditzinsen sowie der Nebenkosten im Zusammenhang mit der Eigentumswohnung beantragt, wobei es sich um monatliche Kosten von ungefähr EUR 490.- handle. Die Sozialbehörde erwog in diesem Entwurf, aufgrund der ausbleibenden Mieteinnahmen sei der getätigte Abzug der Mieteinnahmen (Mieteinnahmen abzüglich Zinszahlung) in der Bedarfsberechnung für Februar 2024 in Höhe von Fr. 170.40 an die Beschwerdeführerin auszubezahlen. Für die nächsten sechs Monate sei auf einen Abzug von Mieteinnahmen zu verzichten, sofern die Miete durch die Mieterin weiterhin nicht bezahlt werde. Sollte ihre Mutter bis zum Verkauf der Wohnung dort bleiben und weiterhin keine Miete bezahlen, sei die Beschwerdeführerin aufzufordern, die entsprechenden mietrechtlichen Schritte einzuleiten, um den Mietzins wiederzuerlangen. Hierfür sei eine Frist von sechs Monaten anzusetzen. Sollte innerhalb dieser Frist die Eigentumswohnung nicht verkauft werden können, die Mutter nach wie vor in der Wohnung wohnen und könne die Beschwerdeführerin keine Belege betreffend ihre Bemühungen zur Wiedererlangung des Mietzinses vorlegen, sei durch die Sozialbehörde die Anrechnung eines hypothetischen Mietzinses ab dem Folgemonat zu prüfen.

In der anschliessend von der Sozialbehörde erlassenen Verfügung vom 18. März 2024 findet sich die angekündigte Frist von sechs Monaten nicht mehr. In diesem Sinn ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die Beschwerdeführerin von einem "Ultimatum" ausgeht, weshalb offenbleiben kann, inwiefern das Vorliegen eines solchen für den vorliegenden Streitgegenstand überhaupt noch relevant wäre. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, infolge der Mietausfälle hätte das Sozialamt die Kosten der Kreditrückzahlung einschliesslich Zinsen für die Eigentumswohnung übernehmen müssen, ist sie nicht zu hören. Nachdem dies mit Dispositivziffer 2 der Verfügung vom 18. März 2024 abgelehnt worden war, hätte es der Beschwerdeführerin auch diesbezüglich freigestanden, den Rechtsmittelweg zu beschreiten.

3.2.3 Nach dem Gesagten stehen die Umstände des Verkaufs der Eigentumswohnung der Beschwerdeführerin in B der Berücksichtigung des dabei erzielten Erlöses bei der Beurteilung der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin nicht entgegen.

3.3 Unzutreffend ist die Annahme der Beschwerdeführerin, es stehe ihr vom Verkaufserlös ein Freibetrag von Fr. 30'000.- zu. Damit bezieht sie sich auf den bei der Rückerstattung von rechtmässig bezogener Sozialhilfe geltenden Freibetrag (SKOS-Richtlinien, Kap. E. 2.1 Ziff. 2 lit. a). Vorliegend geht es indes nicht um die Rückerstattung von Sozialhilfe, sondern um die Frage der Bedürftigkeit als Anspruchsvoraussetzung für Sozialhilfeleistungen. Hier gilt für Einzelpersonen ein Freibetrag von lediglich Fr. 4'000.- (SKOS-Richtlinien Kap D.3.1 Ziff. 4 lit. a; vgl. oben, E. 2.2).

Die per 30. Juni 2024 auf dem Konto der Beschwerdeführerin liegenden EUR 67'260.90 entsprachen einem Betrag von rund Fr. 64'748.- (Wechselkurs 1 EUR = Fr. 0.96264 per 30. Juni 2024), womit der Beschwerdeführerin auch nach Abzug des Freibetrages ein Betrag von Fr. 60'748.- (Fr. 64'748 – Fr. 4'000.-) zur Verfügung stand. Dass diese Summe auch nach Abzug der latenten Grundstückgewinnsteuer zur vorläufigen Bestreitung des Lebensunterhaltes ausreicht, bedarf keiner weiteren Erörterung und wurde von der Beschwerdeführerin denn auch nicht in Frage gestellt. Es kann daher offenbleiben, ob latente estnische Grundstückgewinnsteuern mit Blick auf das Bruttoprinzip (vgl. oben, E. 2.2) bei der Prüfung der Bedürftigkeit überhaupt zu berücksichtigen sind.

3.4 Zu Recht fokussierte die Vorinstanz auf die entscheidende Tatsache, dass die Beschwerdeführerin derzeit über einen stattlichen liquiden Vermögenswert verfügt (oben, E. 3.1), mit dem sie – zumindest für eine gewisse Dauer – ihren Lebensunterhalt selbst finanzieren kann. Sie ist daher nicht bedürftig im Sinn von § 14 SHG (oben. E. 2.1).

Hieran vermögen auch die weiteren – mehrheitlich hypothetischen – Überlegungen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. So ist nicht ersichtlich, was die Modalitäten einer allfälligen Nachzahlung von Leistungen der Invalidenversicherung – das entsprechende Verfahren ist derzeit am Bundesgericht hängig (vgl. Urk. 5/2) – an der derzeit fehlenden Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ändern sollten. Diese kann auch daraus nichts ableiten, dass gemäss ihrer Darstellung das Sozialamt in Estland ebenfalls auf dem Verzehren des Verkaufserlöses der Eigentumswohnung bestehen würde, bevor es Sozialhilfe zuspräche. Weshalb der Beschwerdeführerin deswegen im Fall eines Verlusts der hiesigen Aufenthaltsbewilligung infolge eines rentenabweisenden Entscheids des Bundesgerichts in Estland die Obdachlosigkeit drohen würde, ist nicht nachvollziehbar. Eine Härte im Sinn von § 16 Abs. 3 SHV (oben, E. 2.1), die ein ausnahmsweises Absehen von der Verwendung des vorhandenen Vermögens gebieten würde, ist nicht erkennbar.

3.5 Nach dem Gesagten hat die Sozialbehörde die Sozialhilfeleistungen zu Recht per 31. Juli 2024 eingestellt. Der bestätigende Entscheid der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde

4.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Umtriebsentschädigung wurde von der Beschwerdeführerin nicht beantragt und stünde ihr angesichts des Verfahrensausgangs auch nicht zu.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'200.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    120.--     Zustellkosten, Fr. 2'320.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.    Mitteilung an: a)  die Parteien; b)  den Bezirksrat Pfäffikon.

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