Standard Suche | Erweiterte Suche | Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer: VB.2024.00756 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 10.07.2025 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Kantonswechsel
[Verweigerung des Kantonswechsels einer im Kanton Tessin aufenthaltsberechtigten syrischen Staatsangehörigen mit Flüchtlingsstatus.] Die Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Kantonswechsel gestützt auf Art. 37 Abs. 2 AIG, da arbeitslos (E. 3). Verweigerung des Kantonswechsels zwecks Verbleibs beim vorläufig aufgenommenen und im Kanton Zürich wohnhaften Ehemann als unverhältnismässiger Eingriff in den Anspruch auf Achtung des Familienlebens (E. 4). Gegenstandlosigkeit UP. Gutheissung.
Stichworte: FAMILIENLEBEN KANTONSWECHSEL
Rechtsnormen: Art. 37 Abs. 2 AIG Zus. 8 Abs. 1 EMRK Art. 8 Abs. 2 EMRK
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung
VB.2024.00756
Urteil
der 4. Kammer
vom 10. Juli 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Michael Spring.
In Sachen
A,
vertreten durch B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Kantonswechsel,
hat sich ergeben:
I.
A, eine 2004 geborene syrische Staatsangehörige, reiste am 1. Februar 2023 zusammen mit ihrer Familie in die Schweiz ein, wo ihnen am 13. Februar 2023 Asyl gewährt wurde. In der Folge erhielt A im Kanton Tessin eine Aufenthaltsbewilligung. Am 9. Juli 2024 heiratete sie den im Kanton Zürich wohnhaften und seit dem 27. Oktober 2021 in der Schweiz vorläufig aufgenommenen syrischen Staatsangehörigen C, geboren 1997. Am 10. Juli 2024 beantragte sie ihren Zuzug zu ihm in den Kanton Zürich. Das Migrationsamt wies das Gesuch am 30. Juli 2024 ab.
II.
Einen hiergegen geführten Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 12. November 2024 ab.
III.
Am 11. Dezember 2024 erhob A Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Entscheid der Sicherheitsdirektion aufzuheben und es sei ihr der Zuzug in den Kanton Zürich zu bewilligen. Zudem ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 19. Dezember 2024 auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Gemäss Art. 58 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) richtet sich die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Schweiz nach dem für Ausländerinnen und Ausländer geltenden Recht, unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen des Landes- und Völkerrechts. Nach Art. 60 Abs. 1 AsylG haben Personen, denen Asyl gewährt wurde, Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton, in dem sie sich rechtmässig aufhalten.
3.
3.1 Gemäss Art. 37 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung Anspruch auf Kantonswechsel, wenn sie nicht arbeitslos sind und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen.
3.2 Das Verwaltungsgericht setzte sich in einem Urteil vom 29. September 2022 einlässlich damit auseinander, unter welchen Voraussetzungen anerkannte Flüchtlinge mit einer Aufenthaltsbewilligung Anspruch auf Kantonswechsel haben. Es kam zum Schluss, dass sich der Kantonswechsel in diesem Fall grundsätzlich nach Art. 37 Abs. 2 AIG richtet (VGr, 29. September 2022, VB.2022.00278, E. 2). Diese Rechtsprechung bestätigte es in späteren Urteilen (VGr, 5. November 2024, VB.2023.00411, E. 2.2 – 6. September 2023, VB.2023.00312, E. 2.4.1 – 27. Oktober 2022, VB.2022.00464, E. 3.4). Sie entspricht auch dem am 1. Juni 2024 in Kraft getretenen Art. 85b Abs. 5 AIG und den Materialien zu dieser Bestimmung (vgl. die Botschaft vom 26. August 2020 zur Änderung des Ausländerund Integrationsgesetzes, BBl 2020, 7457 ff., 7470, 7499).
Die Ausführungen der Beschwerdeführerin rechtfertigen kein Abweichen von dieser gefestigten Praxis. Namentlich handelt es sich bei der Erwerbstätigkeit um eine eigenständige Voraussetzung für den Kantonswechsel, die nicht mit der Unabhängigkeit von der Sozialhilfe gleichzusetzen ist, wie dies die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint (VGr, 29. September 2022, VB.2022.00278, E. 3.5; eingehend zu dieser Voraussetzung auch VGr, 30. April 2020, VB.2020.00005, E. 2.3.2). Sie ist demnach auch auf Flüchtlinge anwendbar.
3.3 Der Beschwerdeführerin kommt nach dem Gesagten nur unter den Voraussetzungen von Art. 37 Abs. 2 AIG ein Anspruch auf Kantonswechsel in den Kanton Zürich zu. Da sie keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, hat sie keinen solchen Anspruch.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich auf den Grundsatz der Einheit der Familie sowie auf die Garantie des Familienlebens nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; vgl. auch Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung).
4.2 Die Berücksichtigung des Grundsatzes der Einheit der Familie wird verschiedentlich im Asylrecht sowie in Bezug auf vorläufig Aufgenommene gesetzlich vorgeschrieben (vgl. Art. 27 Abs. 3, Art. 44, Art. 68 AsylG; Art. 85b Abs. 2 lit. a AIG). Ausserhalb dieser Bereiche kommt ihm keine selbständige Bedeutung zu (vgl. VGr, 29. September 2022, VB.2022.00278, E. 4.2, und 3. März 2021, VB.2020.00183, E. 4.4.3; BVGr, 22. Oktober 2020, E-1882/2019, E. 3.4). Auf die Beschwerdeführerin sind die genannten Normen nicht direkt anwendbar. Zu prüfen ist, ob sie sich auf die verfassungs- und völkerrechtliche Garantie des Familienlebens berufen kann, als deren Ausfluss der Grundsatz der Einheit der Familie gelten kann.
4.3
4.3.1 Aus der Garantie des Familienlebens nach Art. 8 EMRK ergibt sich grundsätzlich ein Anspruch auf Einreise und Aufenthalt von Mitgliedern der Kernfamilie, sofern ein Familienmitglied über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht im betreffenden Staat verfügt und die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist (vgl. statt vieler BGE 137 I 284 E. 1.3). Die Vorinstanz ging vorliegend zutreffend von einem eröffneten Schutzbereich von Art. 8 EMRK und von einem Eingriff in den Anspruch auf Schutz des Familienlebens durch die Verweigerung des Kantonswechsels aus (vgl. dazu auch VGr, 29. September 2022, VB.2022.00278, E. 4.3 mit Hinweisen). Zu prüfen bleibt die Zulässigkeit dieses Eingriffs.
4.3.2 Ein Eingriff in den Schutz des Familienlebens ist nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zulässig, soweit er "gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer".
4.3.3 Die geforderte gesetzliche Grundlage liegt mit Art. 37 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG vor.
4.3.4 Der Verbleib der Beschwerdeführerin in der Schweiz ist gesichert. Streitig ist nur, in welchem Kanton sie wohnen und Fürsorgeleistungen beziehen darf. Insofern stellen nicht die Kontrolle der Zuwanderung in die Schweiz und die Verringerung der Fürsorgekosten als solche das gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK massgebliche öffentliche Interesse dar, sondern die angemessene Verteilung der ausländischen Wohnbevölkerung auf die Kantone und deren gleichmässige finanzielle Belastung aufgrund der Immigration. Zwar mag auch dieser demografische und finanzielle Ausgleich zwischen den Gebietskörperschaften aus völkerrechtlicher Sicht ein zulässiges öffentliches Interesse an einem Eingriff in das Familienleben darstellen. Doch ist dieses öffentliche Interesse selbst unter Einbezug der Präzedenzwirkung als weniger bedeutsam zu bewerten, denn es ist davon auszugehen, dass die Kantonswechsel infolge Familiennachzugs die Verteilung der Flüchtlinge auf die Kantone insgesamt nur beschränkt beeinflussen können (vgl. auch EGMR, 29. Juli 2010, Agraw gegen die Schweiz, 3295/06, § 53).
4.3.5 Flüchtlingen darf aufgrund von Art. 23 FK die Sozialhilfeabhängigkeit im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 96 Abs. 1 AIG nicht zum Vorwurf gemacht werden (VGr, 23. Februar 2022, VB.2021.00353, E. 3.3, und 20. Mai 2021, VB.2021.00001, E. 3.3). Zu beachten ist hier demnach höchstens der Fürsorgebezug des Ehemanns, dem die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt wurde. Dieser ist seit Oktober 2023 erwerbstätig, jedoch – gemäss eigenen Angaben bewusst – nur auf Abruf und im Stundenlohn. Beide Eheleute beziehen seit der Einreise in die Schweiz ununterbrochen Asylfürsorge bzw. Sozialhilfe. Es besteht auch weiterhin ein Fürsorgerisiko des Ehemanns, dem die Vorinstanz zu Recht vorwirft, dass er bis anhin nicht mehr gearbeitet hat bzw. sich nicht bereits früher (und neben dem Besuch eines abendlichen Deutschkurses) um eine Vollzeitstelle bemüht hat. Zu Gunsten der Eheleute bleibt festzuhalten, dass beide erwerbstätig sein wollen und dies aufgrund ihres Alters und ihrer Gesundheit auch realistisch ist. Der Deutschkurs des Ehemannes ist zudem zwischenzeitlich abgeschlossen.
4.3.6 Auch wenn die privaten Interessen der Beschwerdeführerin weniger bedeutsam sind, als wenn ein Familiennachzug aus dem Ausland infrage stünde oder als wenn aus der Ehe bereits ein Kind hervorgegangen wäre, sind sie doch von einigem Gewicht. Wird einem Ehepaar das Zusammenleben in einer gemeinsamen Wohnung verwehrt, stellt dies einen spürbaren Eingriff in die Garantie des Familienlebens dar (vgl. auch VGr, 29. September 2022, VB.2022.00278, E. 4.4.6), umso mehr, wenn die Distanz zwischen den Wohnorten der Ehegatten nicht mehr klein ist und die Reise mit dem öffentlichen Verkehr, wie vorliegend, mehr als drei Stunden dauert. Die nach dem Gesagten (vorne E. 4.3.4 f.) eher als gering einzustufenden öffentlichen Interessen an der Verweigerung eines Kantonswechsel überwiegen das private Interesse der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes an der uneingeschränkten Führung ihres Familienlebens deshalb nicht. Infolgedessen ist die Beschwerde gutzuheissen und der Beschwerdeführerin der Kantonswechsel zu gestatten.
5.
5.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat dieser der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 1'000.für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
Durch die Kostenbelastung des Beschwerdegegners wird das sinngemässe Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren gegenstandslos.
5.2 Die vorliegend angemessen erscheinende Entschädigung für die Rechtsvertretung ist mit der Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.- sodann abgegolten, zumal Leistungen, welche nicht durch Juristinnen und Juristen erbracht werden, praxisgemäss mit Fr. 100.- pro Stunde zu entschädigen sind (VGr, 27. März 2025, VB.2024.00764, E. 2.2.2 mit Hinweisen). Insofern kann offenbleiben, ob der Vertreter des Beschwerdeführers als nicht-anwaltliche Person als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt werden kann. Hierfür müsste er hinreichend rechtskundig sein, um eine effektive Interessenwahrnehmung gewährleisten zu können (vgl. Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 105).
6.
Gegen Entscheide über einen Kantonswechsel steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht offen (Art. 83 lit. c Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). In der Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Dispositivs ist deshalb auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG zu verweisen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 12. November 2024 sowie die Verfügung des Migrationsamts vom 30. Juli 2024 werden aufgehoben. Das Migrationsamt wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den Kantonswechsel zu bewilligen und ihr eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich zu erteilen.
2. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 12. November 2024 werden die Kosten des Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner auferlegt.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
5. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
6. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen.
7. Gegen dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
8. Mitteilung an: a) die Parteien; b) die Sicherheitsdirektion; c) das Staatssekretariat für Migration.