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Zürich Verwaltungsgericht 30.10.2025 VB.2024.00742

October 30, 2025·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·2,881 words·~14 min·9

Summary

Informationszugang | [Einsichtnahme in Protokolle der Vorstandssitzungen der Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und - direktoren (GDK).] Die interkantonale Zusammenarbeit in interkantonalen Gremien wie der GDK dient den Kantonen als Forum für den gegenseitigen Austausch und die Koordination. Das Interesse am Schutz des freien Meinungs- und Willensbildungsprozesses der Mitglieder der GDK ist gewichtig. Vorliegend haben eine Mehrheit der betroffenen Kantonsvertreter deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Veröffentlichung der Sitzungsprotokolle den Meinungs- und Willensbildungsprozess negativ tangieren würde und der vertrauensvollen interkantonalen Zusammenarbeit in der Gesundheitspolitik abträglich sei. Dies stellt ein legitimes öffentliches Interesse im Sinn von § 23 Abs. 1 lit. d IDG dar, das das private Interesse des Beschwerdeführers an der Offenlegung überwiegt (E. 3.3.3 und 3.4). Zugunsten des Beschwerdeführers fällt die Interessenabwägung hingegen aus, soweit es die in den Sitzungsprotokollen enthaltenen Beschlüsse betrifft, die keinen engen Zusammenhang zum jeweiligen Meinungs- und Willensbilungsprozess haben. Diesen Beschlüssen sind weder Rückschlüsse auf den vorgelagerten Meinungsbildungsprozess noch individuelle Meinungsäusserungen oder Voten zu entnehmen (E. 3.5). Teilweise Gutheissung.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00742   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 30.10.2025 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Informationszugang

[Einsichtnahme in Protokolle der Vorstandssitzungen der Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und - direktoren (GDK).] Die interkantonale Zusammenarbeit in interkantonalen Gremien wie der GDK dient den Kantonen als Forum für den gegenseitigen Austausch und die Koordination. Das Interesse am Schutz des freien Meinungs- und Willensbildungsprozesses der Mitglieder der GDK ist gewichtig. Vorliegend haben eine Mehrheit der betroffenen Kantonsvertreter deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Veröffentlichung der Sitzungsprotokolle den Meinungs- und Willensbildungsprozess negativ tangieren würde und der vertrauensvollen interkantonalen Zusammenarbeit in der Gesundheitspolitik abträglich sei. Dies stellt ein legitimes öffentliches Interesse im Sinn von § 23 Abs. 1 lit. d IDG dar, das das private Interesse des Beschwerdeführers an der Offenlegung überwiegt (E. 3.3.3 und 3.4). Zugunsten des Beschwerdeführers fällt die Interessenabwägung hingegen aus, soweit es die in den Sitzungsprotokollen enthaltenen Beschlüsse betrifft, die keinen engen Zusammenhang zum jeweiligen Meinungs- und Willensbilungsprozess haben. Diesen Beschlüssen sind weder Rückschlüsse auf den vorgelagerten Meinungsbildungsprozess noch individuelle Meinungsäusserungen oder Voten zu entnehmen (E. 3.5). Teilweise Gutheissung.

  Stichworte: INFORMATIONS- UND DATENSCHUTZGESETZ INFORMATIONSZUGANG INTERKANTONALES ORGAN PROTOKOLLE

Rechtsnormen: Art. 20 Abs. 1 IDG Art. 23 Abs. 2 lit. d IDG Art. 9 IDV Art. 17 KV

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2024.00742

Urteil

der 4. Kammer

vom 30. Oktober 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Matthias Neumann.

In Sachen

Verein A,

Beschwerdeführer,

gegen

Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Informationszugang,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Eingabe vom 25. September 2018 ersuchte der Verein A die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich um Einsicht in Einladungen und Traktandenlisten inklusive Beilagen der Vorstandssitzungen der Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK). Mit Verfügung vom 20. Dezember 2018 wies die Gesundheitsdirektion das Informationsgesuch ab. Nachdem der Regierungsrat den dagegen erhobenen Rekurs abgewiesen hatte, hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Vereins A mit Urteil vom 14. Mai 2020 teilweise gut und wies die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zu neuem Entscheid an die Gesundheitsdirektion zurück (VGr, 14. Mai 2020, VB.2020.00112). Auf eine dagegen erhobene Beschwerde des Kantons Zürich trat das Bundesgericht mit Urteil vom 14. Juni 2021 nicht ein (1C_370/2020).

Die Gesundheitsdirektion nahm daraufhin das Verfahren um Informationszugang wieder auf. Der Verein A schränkte sein (Einsichts-)Gesuch vom 25. September 2018 anschliessend ein und beschränkte dieses auf Zugang zu den Sitzungseinladungen und Traktandenlisten des Jahres 2017 – inklusive die darin enthaltene Auflistung der Beilagen – sowie den Sitzungsprotokollen der März- und der Novembersitzung des Jahres 2017. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2021 lud die Gesundheitsdirektion den Vorstand der GDK, die aktuell und im Jahr 2017 im Vorstand vertretenen kantonalen Gesundheitsdirektionen und die Direktion des Bundesamts für Gesundheit (BAG) zur Stellungnahme ein. Die Gesundheitsdirektorinnen und Gesundheitsdirektoren von acht Kantonen liessen sich vernehmen.

Die Gesundheitsdirektion hiess das Informationszugangsgesuch des Vereins A mit Verfügung vom 28. März 2022 teilweise gut, indem sie den Zugang (mit gewissen Schwärzungen) zu den Sitzungseinladungen und den Traktandenlisten bejahte.

II.  

Der Regierungsrat wies einen dagegen erhobenen Rekurs des Vereins A mit Beschluss vom 30. Oktober 2024 ab, soweit er darauf eintrat, und auferlegte dem Verein A die Verfahrenskosten.

III.  

Gegen diesen Beschluss erhob der Verein A am 6. Dezember 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, es sei die Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 28. März 2022 zu bestätigen (Rechtsbegehren 1a). Zusätzlich sei Einsicht zu geben in die Beschlüsse, die in den Sitzungsprotokollen der März- und der Novembersitzung 2017 des Vorstands der GDK enthalten sind (Rechtsbegehren 1b), sowie in den gesamten Inhalt des Traktandums "KVG-Themen", das in den Sitzungsprotokollen der März- und der Novembersitzung 2017 des Vorstands der GDK enthalten ist (Rechtsbegehren 1c); eventualiter sei Einsicht in die in Rechtsbegehren 1c genannten Informationen zu geben, wobei alle Angaben des Vertreters des Kantons Luzern zu schwärzen seien (Rechtsbegehren 1d).

Namens des Regierungsrats schloss die Staatskanzlei mit Vernehmlassung vom 8. Januar 2025 auf Abweisung der Beschwerde. Die Gesundheitsdirektion verzichtete am 21. Januar 2025 auf eine Beschwerdeantwort und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Am 16. Juli 2025 reichte die Gesundheitsdirektion – der Präsidialverfügung vom 2. Juli 2025 entsprechend – die Einladungen und Traktandenlisten der Vorstandssitzungen der GDK des Jahres 2017, die vollständigen Protokolle der Vorstandssitzungen der GDK vom März und vom November 2017 sowie die im Zusammenhang mit dem Informationszugangsgesuch des Beschwerdeführers vom 25. September 2018 eingeholten Stellungnahmen der kantonalen Gesundheitsdirektionen ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide des Regierungsrats über Anordnungen einer Direktion betreffend ein Informationszugangsgesuch nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) in Verbindung mit § 39a Abs. 3 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (IDG, LS 170.4) zuständig. Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Dies gilt mit folgender Einschränkung: Streitgegenstand ist vorliegend der Zugang zu folgenden, bei der Beschwerdegegnerin liegenden Informationen, die beide die März- und die Novembersitzung 2017 des Vorstands der GDK betreffen: Erstens die Beschlüsse, die in den Protokollen der entsprechenden März- und Novembersitzung 2017 enthalten sind und zweitens der gesamte Inhalt des Traktandums KVG-Themen, der in der entsprechenden Märzund Novembersitzung 2017 enthalten ist (nachfolgend auch "strittige Informationen"). Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde Zugang zu allen Sitzungseinladungen und Traktandenlisten des Jahres 2017 und zu den Sitzungsprotokollen der März- und der Novembersitzung 2017 des Vorstands der GDK im Umfang der angefochtenen Verfügung beantragt, wurde sein Zugangsgesuch diesbezüglich bereits von der Beschwerdegegnerin gutgeheissen und ist nicht mehr strittig. Auf den entsprechenden Antrag (Ziffer 1a) der Beschwerde ist somit nicht einzutreten.

2.  

2.1 Das Verwaltungsgericht hat im vorerwähnten Urteil vom 14. Mai 2020 entschieden, dass die Beschwerdegegnerin in Anwendung von § 9 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Information und den Datenschutz (IDV, LS 170.41) für die Behandlung des Informationszugangsgesuchs des Beschwerdeführers betreffend die strittigen Informationen zuständig ist, da sie als eine der Hauptadressatinnen gemäss § 9 Abs. 1 IDV dieser Informationen zu qualifizieren sei. Weil die Beschwerdegegnerin die für die Interessenabwägung nach § 23 Abs. 1 IDG notwendigen Sachverhaltselemente nicht hinreichend abgeklärt hatte, wies das Verwaltungsgericht die Angelegenheit zur entsprechenden Prüfung an die Beschwerdegegnerin zurück (VGr, 14. Mai 2020, VB.2020.00112). Das Bundesgericht verneinte in seinem erwähnten (Nichteintretens-)Entscheid in der Folge die Beschwerdelegitimation des Kantons Zürich und trat auf die gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts eingereichte Beschwerde nicht ein. Es erwog, dass der angefochtene Entscheid keine präjudizielle Wirkung habe, weil die kantonale Verwaltung über zahlreiche Informationen und Dokumente verfüge, die von Organisationen stammten, die das Öffentlichkeitsprinzip nicht kennen würden. Die Geltung des Öffentlichkeitsprinzips im Kanton Zürich führe aber nicht zu dessen Einführung für interkantonale Organisationen wie die GDK und die Behandlung eines Zugangsgesuchs bezüglich solcher Dokumente bedeute nicht, dass dadurch in diesen Organisationen das Öffentlichkeitsprinzip eingeführt werde. Die Herkunft der ersuchten Dokumente sei hingegen unter Umständen ein Element, das bei der Frage der Zugangsgewährung und insbesondere bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen sei.

2.2 Art. 17 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101) gibt jeder Person das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Die Bestimmung begründet ein verfassungsmässiges Individualrecht. Das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten wird im Gesetz über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG, LS 170.4) konkretisiert. Nach dem damit verwirklichten Öffentlichkeitsprinzip kann grundsätzlich jede Person die bei öffentlichen Organen vorhandenen Informationen einsehen (BGr, 23. Mai 2023, 1C_322/2022, E. 2.1). Der Öffentlichkeitsgrundsatz dient der Transparenz der Verwaltung und soll das Vertrauen der Bürger in die staatlichen Institutionen und ihr Funktionieren fördern; er bildet zudem eine wesentliche Voraussetzung für eine sinnvolle demokratische Mitwirkung am politischen Entscheidfindungsprozess und für eine wirksame Kontrolle der staatlichen Behörden (zum Ganzen etwa VGr, 17. März 2022, VB.2020.00728, E. 2.1 mit weiteren Hinweisen).

2.3 Gemäss § 20 Abs. 1 IDG hat jede Person Anspruch auf Zugang zu den bei einem öffentlichen Organ vorhandenen Informationen. Dieser Anspruch besteht unabhängig von einem Nachweis besonderer Interessen (Alain Griffel, in: ders. [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 § 9 N. 4; Bruno Baeriswyl, Praxiskommentar zum Informations- und Datenschutzgesetz des Kantons Zürich [IDG], Zürich etc. 2012, § 20 N. 12). Das öffentliche Organ verweigert jedoch nach § 23 Abs. 1 IDG die Bekanntgabe von Informationen ganz oder teilweise, wenn eine rechtliche Bestimmung oder ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegensteht. Nach § 23 Abs. 2 lit. d IDG liegt ein der Herausgabe entgegenstehendes öffentliches Interesse vor, wenn die Bekanntgabe der Information die Beziehungen unter den Gemeinden, zu einem anderen Kanton, zum Bund oder zum Ausland beeinträchtigt. Grundsätzlich muss die Information das Potenzial haben, die Beziehungen zu stören (Baeriswyl, § 23 N. 4 und 20). Davon werden insbesondere Informationen erfasst, die einem öffentlichen Organ von einer ausserkantonalen (oder einer Bundes- oder einer ausländischen) Behörde, die dem Öffentlichkeitsprinzip nicht unterliegt, mitgeteilt worden sind (Weisung IDG, S. 1317). Hier gilt es zu vermeiden, dass eine Person über öffentliche Organe im Kanton Zürich an Informationen gelangt, an die sie beim Ersteller der Information rechtskonform nicht gelangen könnte. Unter diesen Umständen erscheint eine Einschränkung des Zugangs gerechtfertigt, da beim Zugänglichmachen der Information damit gerechnet werden muss, dass künftig entsprechende Informationen gar nicht mehr bekannt gegeben werden (VGr, 25. Juni 2015, VB.2015.00104, E. 3.4 mit Hinweis).

3.  

3.1 Die Beschwerdegegnerin bzw. die Vorinstanz begründen die Verweigerung der Bekanntgabe der strittigen Informationen resp. die Schwärzung im Wesentlichen mit dem Argument des Schutzes der Konkordanz. Die Beschwerdegegnerin macht im Kern geltend, mit der Bekanntgabe der strittigen Informationen würden die Meinungsäusserungen der dem Vorstand angehörenden Regierungsvertreter und damit der Meinungsbildungsprozess offengelegt, was die in der GDK als Austausch- und Koordinationsforum gepflegte Kommunikation massgeblich erschweren würde. Dies deshalb, weil die Vorstandsmitglieder jederzeit damit rechnen müssten, dass ihre auch vorläufigen oder möglicherweise kontroversen Voten inskünftig zugänglich gemacht würden. Dies zeigten auch die eingegangenen Stellungnahmen der betroffenen Kantone.

3.2 Der Beschwerdeführer hält dem im Wesentlichen Folgendes entgegen: Es sei nicht dargetan, inwiefern das Bekanntwerden der Position eines Kantons zu "KVG-Themen" die konkreten Beziehungen zwischen diesem Kanton und dem Kanton Zürich stören würde. Weiter kenne von den betroffenen Kantonen nur der Kanton Luzern das Öffentlichkeitsprinzip noch nicht, werde dieses aber ab 2025 einführen. Die beteiligten Kantonsvertreter müssten deshalb damit rechnen, dass im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer offiziellen Funktion in der GDK das Öffentlichkeitsprinzip auf sie anwendbar sei. Die Bevölkerung der einzelnen Kantone habe gestützt auf das Öffentlichkeitsprinzip ein hohes Interesse daran, zu erfahren, welche Position die eigene Gesundheitsdirektion einnehme und welche Ergebnisse in der GDK resultierten. Ausserdem habe der Beschwerdegegner selbst festgehalten, dass der Meinungsbildungsprozess zu den behandelten Geschäften angesichts des Zeitablaufs im Wesentlichen abgeschlossen sei. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass es sich bei der GDK um einen formellen Zusammenschluss mit formeller Sitzungsstruktur und grosser politischer Bedeutung handle. Die Anwendung des Öffentlichkeitsprinzips verunmögliche in keiner Weise einen informellen Austausch zwischen den kantonalen Gesundheitsdirektoren. Was schliesslich die beantragte Einsicht in die Beschlüsse angehe, so erfahre man daraus nichts über die Positionen der einzelnen Kantone sowie die Diskussion, die zum Beschluss geführt habe.

3.3  

3.3.1 Die Protokolle der fraglichen März- und Novembersitzung 2017 des Vorstands der GDK sind inhaltlich im Wesentlichen als Verlaufsprotokoll gehalten, indem zu jedem Traktandum der Ablauf und die inhaltlichen Beiträge der teilnehmenden Personen sinngemäss und chronologisch wiedergegeben werden und ein allfälliges Fazit oder ein Beschluss festgehalten werden. Was die hier strittigen Informationen, den Inhalt der jeweiligen Traktanden "KVG", betrifft, wurden an der März- und der Novembersitzung 2017 unter anderem Themen wie die Finanzierung von ambulanten und stationären Leistungen im Spital, Austausch von Kostendaten der Spitäler oder die Spitalplanung behandelt. Dabei werden in den fraglichen Protokollen auch die Voten und Meinungsäusserungen der einzelnen kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und Gesundheitsdirektoren wiedergegeben.

3.3.2 Zur Bekanntgabe der strittigen Informationen bzw. zu den entsprechenden Schwärzungen nahmen acht kantonale Gesundheitsdirektionen Stellung, nachdem ihnen die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 10. Dezember 2021 dazu Gelegenheit geboten hatte. Die überwiegende Mehrheit der Kantonsvertreter erklärte sich (mit der Beschwerdegegnerin) nicht einverstanden mit der Bekanntgabe des Inhalts der Sitzungsprotokolle der März- und der Novembersitzung 2017, mithin auch der strittigen Informationen, und befürwortete deren vollständige Schwärzung. Zur Begründung führten einzelne Kantonsvertreter übereinstimmend an, der Inhalt der Sitzungsprotokolle spiegle detailliert den jeweiligen Meinungsbildungsprozess, der nicht dem Öffentlichkeitsprinzip unterstehe. Innerkantonal sei der Meinungsbildungsprozess der Exekutive vom Öffentlichkeitsprinzip ausgenommen, was sinngemäss auch für den Vorstand der GDK zu gelten habe. Ein Kanton hielt in seiner Stellungnahme zudem fest, bei einer Bekanntgabe der strittigen Informationen bestünde die Gefahr, dass Vertreter ihres Kantons in interkantonalen Gremien wichtige Informationen nicht mehr im bisherigen Ausmass kommunizieren könnten, wenn sie mit deren Veröffentlichung (im Kanton Zürich) rechnen müssten. Dadurch büssten die Prinzipien der Konkordanz und Kollegialität an Bedeutung ein und der bisher offene Meinungsbildungsprozess in interkantonalen Austauschgremien wäre erschwert.

3.3.3 Bei der GDK handelt es sich um ein interkantonales Gremium, in dem die jeweiligen kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren vertreten sind und das unter anderem die Aufgabe hat, die Zusammenarbeit unter den Kantonen (in jenen Gebieten, in denen die Kantone zuständig sind) und zwischen den Kantonen und dem Bund im Bereich des Gesundheitswesens sowie eine gesamtschweizerische Gesundheitspolitik zu fördern. Sie versteht sich als Gesprächsforum der zuständigen Kantonsvertreter, in welchem sich die Kantone zu verschiedensten Themen wie etwa die Spitalplanung und -finanzierung austauschen und bei Bedarf koordinieren, was unter anderem auch die Abgabe von gemeinsamen Stellungnahmen im Namen der GDK insbesondere zu Gesetzes- oder Abstimmungsvorlagen auf Bundesebene und an kantonale Behörden, Verbände oder gegenüber der Öffentlichkeit einschliesst. Allfällige Beschlüsse, die die GDK intern trifft, haben für ihre Mitglieder (die jeweiligen für das Gesundheitswesen zuständigen Regierungsmitglieder der Kantone) den Stellenwert von Empfehlungen, das heisst keine bindende Wirkung (vgl. https://gdk-cds.ch/de/die-gdk/portraet). Das kooperative und koordinative Zusammenwirken des Kantons Zürich mit anderen Kantonen im Rahmen der GDK ist eine Form der Zusammenarbeit mit gleichberechtigten Gliedstaaten, wie sie in Art. 4 KV ("Zusammenarbeit") vorgesehen ist (vgl. dazu Andrea Töndury, in: Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, Zürich etc. 2007, Art. 4 N. 8).

Aus diesen Ausführungen erhellt, dass der interkantonalen Zusammenarbeit und damit den in unterschiedlichen Bereichen bestehenden interkantonalen Gremien – wie vorliegend der GDK im Gesundheitsbereich – im horizontalen, vom Kooperationsgedanken geprägten staatlichen Beziehungsgeflecht eine nicht unerhebliche Bedeutung zukommen und diese den Kantonen primär als Forum für den gegenseitigen Austausch und die Koordination dient. Davon scheint auch der Beschwerdeführer auszugehen, der die GDK als "sehr aktive und wichtige Institution der schweizerischen Gesundheitspolitik" bezeichnet und ihr "grosse Bedeutung" zuspricht. Damit die GDK ihre Aufgaben erfüllen und ihre Rolle als Austausch- und Koordinationsgremium zweckmässig nachkommen kann, ist innerhalb der GDK ein möglichst freier Austausch von Meinung und (kritischen) Voten der einzelnen Mitglieder bzw. kantonalen Vertreter eine wichtige Voraussetzung, wie auch die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz zu Recht anführen. Das Interesse am Schutz des freien Meinungs- und Willensbildungsprozesses der Mitglieder der GDK ist daher gewichtig. Aus dem gleichen Grund sind (in innerkantonaler Hinsicht) etwa die Verhandlungen des Regierungsrats nicht öffentlich (§ 19 des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrats und der kantonalen Verwaltung vom 6. Juni 2005 [LS 172.1]) und bleiben bei Geschäften des Regierungsrats die Anträge, Mitberichte und besonderen Stellungnahmen der Direktionen und der Staatskanzlei auch nach Beschlussfassung durch den Regierungsrat von der Bekanntgabe ausgeschlossen (§ 2 Abs. 2 IDV). Gleiches gilt für die Sitzungen der Organe des Kantonsrats; die entsprechenden Protokolle und Unterlagen unterstehen während zehn Jahren nach Abschluss der Beratungen des Kantonsrats der parlamentarischen Vertraulichkeit (§ 35 Abs. 1 und 2 des Kantonsratsgesetzes vom 25. März 2019 [LS 171.1]).

Die Mehrheit der von der Bekanntgabe der strittigen Informationen betroffenen Kantonsvertreter bringt in ihren Stellungnahmen deutlich zum Ausdruck, dass die Veröffentlichung der fraglichen Sitzungsprotokolle durch den Kanton Zürich den offenen Meinungs- und Willensbildungsprozess, an dem sie in der GDK teilhaben, negativ tangieren würde und der guten und vertrauensvollen interkantonalen Zusammenarbeit in der Gesundheitspolitik abträglich sei. Damit ist im vorliegenden Fall hinreichend dargetan, dass die Bekanntgabe der strittigen Informationen die Beziehung zu einem (bzw. mehreren) Kantonen beeinträchtigen würde. Dies stellt ein legitimes öffentliches Interesse im Sinn von § 23 Abs. 1 lit. d IDG dar.

3.4 Stellt man dieses öffentliche Interesse dem geltend gemachten privaten Interesse des Beschwerdeführers an der Offenlegung der strittigen Informationen gegenüber, ergibt sich in Bezug auf die "KVG-Themen" nach Beschwerdeantrag Ziffer 1c Folgendes: Das Interesse des Beschwerdeführers an der Offenlegung der strittigen Informationen ist insgesamt allgemein gehalten und unspezifisch. Soweit es dem Beschwerdeführer um (die Klärung) von Fragen wie die Rechtsnatur der GDK, die Anwendbarkeit des Öffentlichkeitsprinzips auf interkantonale Gremien oder die Tätigkeit und die Rolle des Kantons Zürich in der GDK geht, sind diese vorgebrachten Interessen (zu) allgemein gehalten und unspezifisch. Diese privaten Interessen wiegen daher eher leicht. Sie vermögen in der vorliegenden Einzelfallbetrachtung die öffentlichen Interessen an der interkantonalen Zusammenarbeit (im Kontext der GDK) nicht zu überwiegen.

3.5 Anders fällt die vorstehend vorgenommene Interessenabwägung aus, soweit es die Beschlüsse betrifft, die in den Protokollen der März- und der Novembersitzung 2017 enthalten sind und die keinen engen Zusammenhang zum jeweiligen Meinungs- und Willensbildungsprozess haben. Eine Durchsicht der Protokolle ergibt, dass dies bezüglich der Sitzung vom 9. März 2017 auf folgende Beschlüsse zutrifft: Einerseits Traktandum Ziffer 5.2, die eine Personenwahl betraf, andererseits Traktandum Ziffer 8.4, das sich auf den Austausch von Kostendaten der Spitäler im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung bezog, mit Ausnahme des zweiten Satzes. Hinsichtlich der Sitzung vom 23. November 2017 trifft dies auf die Traktanden Ziffer 4.1, 4.2 und 4.3 zu, die alle Personenwahlen (in verschiedene Gremien) betrafen.

Diesen Beschlüssen sind weder Rückschlüsse auf den vorgelagerten Meinungsbildungsprozess, der zum jeweiligen Beschluss geführt hat, noch individuelle Meinungsäusserungen, Voten oder Haltungen einzelner Kantonsvertreter zu entnehmen. Die Gefahr, dass mit der Bekanntgabe der oben aufgeführten Beschlüsse gleichzeitig der (vorgelagerte) Meinungs- und Willensbildungsprozess der betroffenen Kantonsvertreter öffentlich gemacht und die gute interkantonale Zusammenarbeit gefährdet würde, ist hier nicht ausgeprägt. Insofern ist das öffentliche Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe mit Bezug auf diese Informationen – im Vergleich zum Inhalt der strittigen Protokolle der März- und der Novembersitzung 2017 (vgl. E. 3.3.3) – beträchtlich herabgesetzt. Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin insbesondere Einsicht in die Traktandenlisten sämtlicher Sitzungen des GDK-Vorstands im Jahr 2017 gewährt worden ist und der Beschwerdeführer daher Kenntnis hat von den behandelten Traktanden bzw. vom jeweiligen Gegenstand, welchen die aufgeführten Beschlüsse betreffen. Es besteht bezüglich dieser Beschlüsse daher kein überwiegendes öffentliches Interesse, das der Bekanntgabe entgegenstünde. Dem Beschwerdeführer ist folglich Einsicht in diese Informationen zu gewähren und die Beschwerde diesbezüglich gutzuheissen.

3.6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1), im Sinn der Erwägungen teilweise gutzuheissen. Die Beschwerdegegnerin ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer Einsicht in die vorstehend aufgeführten Beschlüsse (vgl. E. 3.5), die in den Protokollen der Sitzungen des Vorstands der GDK vom 9. März 2017 und vom 23. November 2017 enthalten sind, zu gewähren. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

4.  

Nach § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG sind die Gerichtskosten den Parteien entsprechend ihrem Unterliegen aufzuerlegen. Die Beschwerde ist hinsichtlich der Gewährung der Einsicht in die Beschlüsse der März- und der Novembersitzung 2017 des GDK-Vorstands gutzuheissen, betreffend die Einsicht in den Inhalt der Protokolle der März- und der Novembersitzung 2017 hingegen abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin je zur Hälfte aufzuerlegen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer I des Entscheids des Regierungsrats vom 30. Oktober 2024 sowie Dispositiv-Ziffer I der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. März 2022 wird die Beschwerdegegnerin angewiesen, dem Beschwerdeführer im Sinn der Erwägungen Einsicht in die Beschlüsse zu gewähren, die in den Protokollen der Sitzungen des Vorstands der GDK vom 9. März und 23. November 2017 enthalten sind.

       In Abänderung von Dispositiv-Ziffer II des Entscheids des Regierungsrats vom 30. Oktober 2024 werden die Rekurskosten dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin je zur Hälfte auferlegt.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      95.--     Zustellkosten, Fr. 1'595.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin je zur Hälfte auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

5.         Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Regierungsrat.

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