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Zürich Verwaltungsgericht 10.07.2025 VB.2024.00737

July 10, 2025·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·3,737 words·~19 min·8

Summary

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | [Mit der Ausgangsverfügung wies der Beschwerdegegner das Gesuch des Beschwerdeführers (geboren 1982 in der Schweiz, Staatsangehöriger Italiens) um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit der Begründung ab, dass es sich hierbei um ein Gesuch um Wiedererwägung seines rechtskräftigen Entscheids vom 15. Februar 2024 betreffend die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA handle und der Beschwerdeführer nicht dargetan habe, dass bzw. inwiefern sich die Rechtslage oder die tatsächlichen Umstände seither wesentlich geändert hätten.] Die Verfügung des Beschwerdegegners vom 15. Februar 2024 basiert auf einer klar ungenügenden bzw. fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung und ist insofern ursprünglich fehlerhaft, was grundsätzlich mittels einer Revision und einer materiellen Neubeurteilung korrigiert werden kann. Dies setzt allerdings voraus, dass die Fehlerhaftigkeit der Verfügung nicht dem Beschwerdeführer zuzurechnen ist, das heisst, dass dieser die Revisionsgründe nicht bereits im Verfahren, das der rechtskräftigen Anordnung vorausging, oder mit Rekurs dagegen hätte geltend machen können (E. 3.4). Hiervon ist vorliegend aufgrund der gegebenen (speziellen) Umstände auszugehen (E. 3.5). Der Beschwerdegegner hätte dem (sinngemässen) Begehren des Beschwerdeführers um Neubeurteilung bzw. Revision deshalb stattgeben und das migrationsrechtliche Verfahren wieder aufnehmen sowie neu entscheiden müssen (E. 3.6). Teilweise Gutheissung und Rückweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00737   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 10.07.2025 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA

[Mit der Ausgangsverfügung wies der Beschwerdegegner das Gesuch des Beschwerdeführers (geboren 1982 in der Schweiz, Staatsangehöriger Italiens) um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit der Begründung ab, dass es sich hierbei um ein Gesuch um Wiedererwägung seines rechtskräftigen Entscheids vom 15. Februar 2024 betreffend die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA handle und der Beschwerdeführer nicht dargetan habe, dass bzw. inwiefern sich die Rechtslage oder die tatsächlichen Umstände seither wesentlich geändert hätten.] Die Verfügung des Beschwerdegegners vom 15. Februar 2024 basiert auf einer klar ungenügenden bzw. fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung und ist insofern ursprünglich fehlerhaft, was grundsätzlich mittels einer Revision und einer materiellen Neubeurteilung korrigiert werden kann. Dies setzt allerdings voraus, dass die Fehlerhaftigkeit der Verfügung nicht dem Beschwerdeführer zuzurechnen ist, das heisst, dass dieser die Revisionsgründe nicht bereits im Verfahren, das der rechtskräftigen Anordnung vorausging, oder mit Rekurs dagegen hätte geltend machen können (E. 3.4). Hiervon ist vorliegend aufgrund der gegebenen (speziellen) Umstände auszugehen (E. 3.5). Der Beschwerdegegner hätte dem (sinngemässen) Begehren des Beschwerdeführers um Neubeurteilung bzw. Revision deshalb stattgeben und das migrationsrechtliche Verfahren wieder aufnehmen sowie neu entscheiden müssen (E. 3.6). Teilweise Gutheissung und Rückweisung.

  Stichworte: AUFENTHALTSBEWILLIGUNG EU/EFTA KRANKHEIT MITWIRKUNGSFPLICHT NIEDERLASSUNGSVEREINBARUNG REVISION UNBEHOLFENHEIT UNTERSUCHUNGSPFLICHT WAFFENGLEICHHEIT WIEDERERWÄGUNG

Rechtsnormen: Art. 61 AIG Art. 4 Anhang I FZA Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA § 7 VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2024.00737

Urteil

der 4. Kammer

vom 10. Juli 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.  

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

hat sich ergeben:

I.  

A. Der italienische Staatsangehörige A wurde im April 1982 in der Schweiz geboren und verfügte bis Anfang Februar 2005 über die Niederlassungsbewilligung. Im August 2008 kehrte er nach einem mehrjährigen Aufenthalt in Italien – und dem hierauf zurückzuführenden Erlöschen seiner Niederlassungsbewilligung – in die Schweiz zurück, wo ihm nach Vorlage eines unbefristeten Arbeitsvertrags eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit erteilt wurde.

Im Rahmen seines jüngsten Gesuchs um Verlängerung dieser Bewilligung vom 27. September 2023 gab A an, auf Stellensuche zu sein. Mehrere Anfragen des Migrationsamts des Kantons Zürich zu seiner (letzten) Erwerbstätigkeit blieben im Folgenden unbeantwortet, weshalb ihm das Amt mit Verfügung vom 15. Februar 2024 – nach Einholung eines Auszugs aus dem individuellen Konto (IK) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) – die weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA verweigerte und ihn zum Verlassen der Schweiz bis am 29. März 2024 anhielt.

B. Am 15. Mai 2024 ersuchte A um (Neu-)Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Das Migrationsamt nahm dieses Gesuch als ein solches um Wiedererwägung der Verfügung vom 15. Februar 2024 entgegen und wies es mit Verfügung vom 27. Mai 2024 sinngemäss ab; es hielt A zudem zum unverzüglichen Verlassen des schweizerischen Staatsgebiets an.

II.  

Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 4. November 2024 ab (Dispositiv-Ziff. I) und setzte A eine Ausreisefrist bis 30. November 2024 (Dispositiv-Ziff. II); die Kosten des Rekursverfahrens von insgesamt Fr. 775.- wurden A auferlegt (Dispositiv-Ziff. III) und diesem in Dispositiv-Ziff. IV eine Parteientschädigung verweigert.

III.  

Am 29. November 2024 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte Folgendes:

 "Der Sachverhalt, daher die Lebenssituation des Rekurrenten sei richtig und genügend festzustellen.

Es sei zu berücksichtigen, dass A in der Schweiz geboren, die Schule sowie Ausbildung in der CH absolviert hat und vorübergehend nicht für sich selber sorgen kann.

Die im Rekursentscheid angesetzte Frist (30. November 2024) zum Verlassen der Schweiz, sei aufzuheben.

Die Aufenthaltsbewilligung für A sei zu verlängern.

A sei von den bisherigen Verfahrenskosten in diesem Fall zu befreien. Die Kosten des Beschwerde- und Rekursverfahrens seien der Beschwerdegegnerin bzw. dem Rekursgegner aufzuerlegen.

A sei mit einem Betrag von 10'000.- zu entschädigen, für die Umtriebe und das nicht genügende Beachten seiner Würde.

A sei per 1.12.2024 gemäss BV Art. 12, finanziell zu unterstützen, bis er wieder in der Lage ist, für sich selbst zu sorgen."

Das Verwaltungsgericht ordnete mit Präsidialverfügung vom 4. Dezember 2024 an, dass eine Wegweisungsvollstreckung gegenüber A bis auf Weiteres zu unterbleiben habe. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 6. Dezember 2025 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

Soweit der Beschwerdeführer indes um Schadenersatz oder Genugtuung ersucht bzw. ersuchen sollte, indem er verlangt, dass ihm wegen des nicht genügenden Beachtens seiner Würde eine Entschädigung in Höhe von Fr. 10'000.- zuzusprechen sei, fehlt es dem Verwaltungsgericht an der Zuständigkeit zur Beurteilung der Beschwerde (vgl. § 19 Abs. 1 lit. a und § 22 Abs. 1 lit. a des Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 [LS 170.1]). Gleiches gilt hinsichtlich des Gesuchs des Beschwerdeführers um Gewährung finanzieller Unterstützung im Sinn von Art. 12 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) betreffend das Recht auf Hilfe in Notlagen. Von einer Weiterleitung nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 VRG an die zuständigen Stellen kann abgesehen werden, da die Geltendmachung dieser Ansprüche nicht an eine prozessuale Frist gebunden ist (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 5 N. 45 ff.).

Da die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde mit den genannten Einschränkungen einzutreten.

2.  

2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) nur so weit, als das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das Ausländer- und Integrationsgesetz günstigere Bestimmungen vorsieht.

2.2 Das Freizügigkeitsabkommen bezweckt die diskriminierungsfreie Einführung des freien Personenverkehrs insbesondere für erwerbstätige Angehörige eines EU-Mitgliedstaats, das heisst Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Selbständigerwerbende (Art. 1 lit. a FZA). Entsprechend ist den genannten Personenkategorien im Rahmen der Voraussetzungen des Anhangs I FZA gestattet, sich – mit einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA – in der Schweiz aufzuhalten und hier einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl. Art. 4 bzw. Art. 6 FZA in Verbindung mit Art. 6 ff. Anhang I FZA) sowie nach dem unfreiwilligen Verlust einer solchen (eine gewisse Zeit) in der Schweiz zu verbleiben (vgl. Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA; Art. 61a Abs. 4 f. AIG; Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung [EWG] Nr. 1251/70 bzw. Art. 2 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 75/34/EWG).

Die Aufenthaltsbewilligungen nach dem Freizügigkeitsabkommen sind rein deklaratorisch und bestätigen bloss ein von Rechts wegen bestehendes Aufenthaltsrecht. Wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, die den ursprünglichen Aufenthaltsanspruch begründen, und die betroffene Person auch aus keiner anderen Bestimmung des Freizügigkeitsabkommens einen (neuen) Aufenthaltsanspruch abzuleiten vermag, kann die zuständige Behörde eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA widerrufen bzw. nicht verlängern (Art. 23 der Verordnung über den freien Personenverkehr vom 22. Mai 2002 [VFP, SR 142.203] in Verbindung mit Art. 62 AIG; BGE 144 II 1 E. 3.1; BGr, 14. Januar 2021, 2C_1007/2020, E. 2.1).

2.3 Das Freizügigkeitsabkommen lässt Niederlassungsvereinbarungen unberührt, die den Angehörigen der Vertragsstaaten weitergehende Rechte einräumen (vgl. Art. 22 in Verbindung mit Art. 12 FZA). Hierzu zählt unter anderem die Erklärung vom 5. Mai 1934 über die Anwendung des Niederlassungs- und Konsularvertrages vom 22. Juli 1868 zwischen der Schweiz und Italien (Niederlassungsvereinbarung, SR 0.142.114.541.3), die italienischen Staatsangehörigen nach einem ununterbrochenen ordnungsgemässen Aufenthalt von fünf Jahren in der Schweiz Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung einräumt, was den weniger weitgehenden Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung in sich schlösse (Ziff. 1 Abs. 2 Niederlassungsvereinbarung in Verbindung mit Art. 5 VFP).

Dieser Niederlassungs- bzw. Aufenthaltsanspruch steht unter dem Vorbehalt, dass kein Widerrufsgrund nach Art. 62 AIG oder Art. 63 Abs. 2 AIG gegeben ist (Art. 34 Abs. 2 lit. b AIG) und die ausländische Person integriert ist (Art. 34 Abs. 2 lit. c AIG; BGr, 24. Juni 2019, 2C_938/2018, E. 5.2).

3.  

3.1 Mit der Ausgangsverfügung wies der Beschwerdegegner das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA vom 15. Mai 2024 mit der Begründung ab, dass es sich hierbei um ein Gesuch um Wiedererwägung des rechtskräftigen Entscheids vom 15. Februar 2024 betreffend die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA handle und der Beschwerdeführer nicht dargetan habe, dass bzw. inwiefern sich die Rechtslage oder die tatsächlichen Umstände seither wesentlich geändert hätten. Dem pflichtet die Vorinstanz in ihrem Rekursentscheid vom 4. November 2024 bei, wobei sie ergänzt, dass der Beschwerdegegner angesichts der unveränderten Sachlage auf das Wiederwägungsgesuch des Beschwerdeführers nicht hätte eintreten dürfen. Dass er das Gesuch stattdessen abwies, sei formaljuristisch besehen zwar nicht korrekt, für den Ausgang des Verfahrens jedoch unerheblich.

3.2 Eine ausländische Person kann grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch bei der ersten Instanz einreichen (vgl. Peter Uebersax/Stefan Schlegel, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. A., Basel 2022, S. 403 ff., Rz. 9.496). Unabhängig davon, ob eine an die zuständige kantonale Instanz gerichtete Eingabe terminologisch als Wiedererwägung bzw. (Quasi-)Anpassung (vgl. VGr, 21. März 2007, VB.2007.00057, E. 3 Abs. 1 mit Hinweisen) oder als neues Gesuch bezeichnet wird, darf sie allerdings nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen (BGE 146 I 185 E. 4.1, 136 II 177 E. 2.1; BGr, 16. Januar 2025, 2C_112/2023, E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). Ein entsprechendes Gesuch müssen die Verwaltungsbehörden deshalb grundsätzlich nur materiell behandeln, wenn sich die Rechtslage oder die tatsächlichen Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn die gesuchstellende Person – im Sinn einer Revision gemäss §§ 86a–86d VRG – erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (zum Ganzen VGr, 26. September 2024, VB.2023.00682, E. 3.2 mit Hinweisen).

3.3 Wie sich den Akten entnehmen lässt, wurde der heute 43-jährige Beschwerdeführer in der Schweiz geboren und hat er hier eine Ausbildung zum Bauzeichner absolviert. Eigenen Angaben zufolge verliess er – damals im Besitz der Niederlassungsbewilligung – die Schweiz im Jahr 2004 bzw. 2005, um seiner Mutter bei der Pflege des kranken Vaters bzw. der Bewältigung des Alltags nach dessen Tod beizustehen. Im August 2008 kehrte der Beschwerdeführer in die Schweiz zurück, wo ihm der Beschwerdegegner nach Einreichung eines entsprechenden (unbefristeten) Arbeitsvertrags eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit als Fensterbauer bzw. -monteur erteilte. Die Bewilligung wurde im Folgenden zweimal bis zuletzt am 21. August 2023 verlängert.

Im Frühjahr/Sommer 2022 leitete der Beschwerdegegner ein Verfahren ein zur Klärung der Frage, ob sich der Beschwerdeführer (mehrheitlich) im Ausland aufhalte, da er sich kurz zuvor (wieder) im Kanton Zürich angemeldet und auf diverse Schreiben des Beschwerdegegners betreffend seinen unbekannten Voraufenthalt nicht reagiert hatte. Die vor diesem Hintergrund getätigten Anfragen des Beschwerdegegners blieben unbeantwortet und auch von der dem Beschwerdeführer im Oktober 2022 gewährten Möglichkeit, zur geplanten Verweigerung seines weiteren Aufenthalts in der Schweiz Stellung zu nehmen, machte jener keinen Gebrauch. Anfang Februar 2023 wandte sich jedoch die Sozialarbeiterin der Klinik H AG in seinem Namen an den Beschwerdegegner und teilte diesem mit, dass der Beschwerdeführer seit 2008 stets in der Schweiz gelebt habe, was anhand von Bankbelegen sowie Berichten seines Hausarztes über regelmässige Konsultationen belegt werden könne. Der Beschwerdeführer gelangte am 15. Februar 2023 ebenfalls an den Beschwerdegegner und erklärte, dass er aktuell infolge eines Unfalls Taggelder der SUVA erhalte und sich überdies zur stationären Behandlung einer Suchtmittelabhängigkeit in der Klinik H befinde. Dem Schreiben lagen neben den vorerwähnten Bankunterlagen diverse Unfallscheine bzw. Abrechnungen der SUVA bei, aus denen hervorging, dass der Beschwerdeführer von Mitte Januar 2022 bis Ende Januar 2023 aufgrund der Spätfolgen eines Unfalls im Jahr 2010 und deren operativer Behandlung im September 2022 vollständig arbeitsunfähig gewesen war und Taggelder der Unfallversicherung bezogen hatte. Laut seinem damaligen Hausarzt, dessen schriftliche Stellungnahme (vom Januar 2023) der Eingabe ebenfalls beigefügt war, weist der Beschwerdeführer ausserdem "seit Jahren" eine "schwere Suchtproblematik mit allen Stoffen [auf,] die man sich vorstellen kann". Solange er arbeiten könne, könne er sich "gut erhalten". Bis zur Operation im September 2022 sei der Beschwerdeführer deshalb "relativ stabil und nur noch mässig abhängig von Bier und Seresta" gewesen. Die "Fussoperation mit teilweiser Versteifung bei Status nach Fraktur 2010" habe ihn jedoch "wegen der Arbeitsunfähigkeit aus dem Gleis geworfen".

Am 27. September 2023 reichte der Beschwerdeführer bei den Einwohnerdiensten B ein Gesuch ein um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und gab dabei an, seit "ca. 07.2023" auf Stellensuche zu sein. Auf die im Folgenden an ihn gerichteten Anfragen des Beschwerdegegners zu seiner finanziellen Situation und seiner (letzten) Erwerbstätigkeit reagierte der Beschwerdeführer nicht. Ein ihm eingeschrieben zugestelltes Schreiben vom 27. November 2023 betreffend Gehörsgewährung wurde mit dem postalischen Vermerk "nicht abgeholt" an den Beschwerdegegner retourniert. Dieser holte hierauf am 24. Januar 2024 von Amtes wegen einen IK-Auszug des Beschwerdeführers ein, dem sich entnehmen lässt, dass er zwischen August 2008 und Dezember 2019 praktisch immer (unselbständig) erwerbstätig war und jeweils ein existenzsicherndes Einkommen zu erzielen vermochte. Einzig im Jahr 2018 wurde kein beitragspflichtiges Einkommen abgerechnet und im März 2012, im Januar und Februar 2014, von April bis August 2016 sowie im Februar 2017 sind Arbeitslosentaggelder statt Einkommen eingetragen. Im Jahr 2020 hatte der Beschwerdeführer sodann gemäss seinem IK-Auszug offenbar lediglich während sechs Monaten eine Anstellung inne, die restliche Zeit wie auch von Januar bis Mai des Folgejahres bezog er erneut Arbeitslosentaggelder. Als letzte Anstellungen figurieren eine solche während der Monate Januar und Februar 2022 bei der C AG, eine solche im April 2022 bei einer Personalvermittlungsgesellschaft und schliesslich eine solche von April bis Dezember 2023 bei der D AG, wobei über den gesamten Zeitraum von zwei Jahren hinweg lediglich ein beitragspflichtiges Einkommen in Höhe von insgesamt Fr. 12'410.- abgerechnet wurde. Arbeitslosentaggelder erhielt der Beschwerdeführer keine mehr.

Am 15. Februar 2024 verweigerte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Auch diese Verfügung wurde dem Beschwerdegegner von der Post als "nicht abgeholt" retourniert. Ohne darauf Bezug zu nehmen bzw. lediglich unter Bezugnahme auf das Schreiben des Beschwerdegegners vom 27. November 2023 wandte sich der Beschwerdeführer am 22. Februar 2024 mit der Bitte um erneute Prüfung seines Verlängerungsgesuchs an den Beschwerdegegner. Zur Begründung seines Anliegens wies er den Beschwerdegegner auf seine (belegte) unfallbedingte längere Arbeitsunfähigkeit und seine Suchterkrankung hin sowie darauf, dass er vom 12. Oktober bis am 9. November 2023, vom 7. Dezember 2023 bis am 2. Januar 2024 sowie seit dem 15. Februar 2024 in stationärer Behandlung in der E AG (gewesen) sei, jedoch so schnell wie möglich eine neue Stelle finden wolle, sodass er sich am 27. Dezember 2023 wieder beim Arbeitsamt angemeldet und verschiedene Temporärbüros angeschrieben habe. Der Beschwerdegegner antwortete dem Beschwerdeführer am 27. Februar 2024 (Poststempel), er trete auf sein Wiedererwägungsbegehren nicht ein. Sollte er allenfalls beabsichtigen, gegen die Verfügung vom 15. Februar 2024 Rekurs einzureichen, habe er wie im besagten Entscheid aufgeführt vorzugehen. Auch dieses Schreiben holte der Beschwerdeführer nicht ab.

Am 4. April 2024 reichten die Einwohnerdienste B dem Beschwerdegegner einen zwischen dem Beschwerdeführer und einem Schreinereibzw. Fensterbaubetrieb im Kanton Zürich abgeschlossenen unbefristeten Arbeitsbzw. Einsatzvertrag vom 3. April 2024 ein, worauf der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer am 5. April 2024 mitteilte, dass die Voraussetzungen für die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erfüllt seien, weshalb es diese in Wiedererwägung seiner Verfügung vom 15. Februar 2024 verlängert habe. Gleichentags meldete die Leiterin der Einwohnerdienste B dem Beschwerdegegner, dass der Beschwerdeführer nicht zur Arbeit erschienen sei und der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag aufgehoben habe. Unter dem Titel "Festhalten an Verfügung vom 15. Februar 2024" liess der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer daraufhin am 12. April 2024 wissen, dass eine Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA nicht mehr in Betracht komme.

Auch das Schreiben vom 12. April 2024 holte der Beschwerdeführer nicht ab; es wurde nach ungenutztem Ablauf der Abholungsfrist an den Beschwerdegegner retourniert. Am 3. Mai 2024 wurde der Beschwerdeführer vorläufig festgenommen und die ihm in der Verfügung vom 15. Februar 2024 angesetzte Ausreisefrist bis am 10. Mai 2024 verlängert. An besagtem Datum reiste der Beschwerdeführer mit dem Zug über die Grenze nach Italien, um am Folgetag wieder einzureisen und hier das Gesuch um Erteilung einer (neuen) Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu stellen. Einen neuen Arbeitsvertrag reichte der Beschwerdeführer weder zum damaligen Zeitpunkt noch im weiteren Verlauf des Verfahrens ein, obschon er vor Vorinstanz in Aussicht gestellt hatte, per Juli 2024 eine Stelle antreten zu können. Dem seiner Beschwerde beigelegten Schreiben von F, einer Sozialarbeiterin der Katholischen Pfarrei B, vom 25. November 2024 zufolge akzeptierte die Gemeinde B die betreffende Anstellung nicht und hatte der Beschwerdeführer, da er nicht mehr finanziell unterstützt worden sei, kein Geld für die Zugfahrt zum Arbeitgeber. Gemäss den vor Verwaltungsgericht weiter eingereichten Berichten der E AG vom 9. November 2023 und vom 17. September 2024 befand sich der Beschwerdeführer zudem im Juli 2024 sowie vom 6. bis am 13. September 2024 abermals (zum bislang 8. bzw. 9. Mal) in stationärer Behandlung eines Abhängigkeitssyndroms von Alkohol, Tabak und Benzodiazepinen, einer rezidivierenden depressiven Störung sowie einer Agoraphobie mit Panikstörung.

3.4 Als italienischer Staatsangehöriger, der in der Schweiz geboren wurde und sich insgesamt seit bald 40 Jahren hier aufhält, vermag sich der Beschwerdeführer augenscheinlich auf das durch Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1 BV geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens sowie auf Ziff. 1 Abs. 2 Niederlassungsvereinbarung berufen und aus den genannten Bestimmungen – unabhängig von seinen Freizügigkeitsrechten – einen Anwesenheitsanspruch ableiten. Der Beschwerdegegner äusserte sich hierzu in seiner Verfügung vom 15. Februar 2024 jedoch mit keinem Wort. Ebenfalls unerwähnt bzw. unberücksichtigt blieb, dass der Beschwerdeführer Vater eines in der Schweiz lebenden Kindes ist, seit Jahren mit den (Spät-)Folgen eines Unfalls kämpft, ab Mitte Januar 2022 aus diesem Grund während eines Jahres Leistungen der Unfallsversicherung bezog sowie spätestens seit Anfang 2022 mehrfach zur stationären Behandlung einer Suchterkrankung sowie von psychischen Problemen hospitalisiert werden musste, obschon sich diese Umstände schon damals aus den Akten ergaben.

Die persönlichen Beziehungen des Beschwerdeführers zur Schweiz (wie auch zum Heimatland) und sein aktueller Gesundheitszustand bzw. der Grad seiner aktuellen Arbeitsfähigkeit wie auch der Grad seiner Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt des Verlusts seiner letzten Anstellung sind bis heute ungeklärt. Auch Belege zur Dauer und Höhe des Sozialhilfebezugs des Beschwerdeführers fehlen weitgehend. Den Akten lässt sich diesbezüglich lediglich ein Schreiben der Sozialbehörde der Stadt I vom 30. November 2023 entnehmen, wonach der Beschwerdeführer "aktuell" vollumfänglich vom Sozialdienst von B unterstützt werde, sowie ein Schreiben der Gemeinde G vom 26. Februar 2019, wonach der Beschwerdeführer von dieser bis dahin mit Fr. 14'379.90 fürsorgerisch unterstützt worden sei und sich infolge eines Stellenantritts im Februar 2019 voraussichtlich bis spätestens Ende März 2019 wieder von der Sozialhilfe lösen werde. Es liess und lässt sich daher weder zuverlässig beurteilen, ob der Beschwerdeführer allenfalls einen Widerrufsgrund gesetzt hat, noch, ob seine Wegweisung in die Heimat zumutbar ist.

Damit basiert die Verfügung des Beschwerdegegners vom 15. Februar 2024 auf einer klar ungenügenden bzw. fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung und ist sie insofern ursprünglich fehlerhaft, was grundsätzlich mittels einer Revision und einer materiellen Neubeurteilung korrigiert werden kann (vgl. § 86a lit. b VRG). Dies setzt allerdings voraus, dass die Fehlerhaftigkeit der Verfügung nicht dem Beschwerdeführer zuzurechnen ist, das heisst, dass dieser die Revisionsgründe nicht bereits im Verfahren, das der rechtskräftigen Anordnung vorausging, oder mit Rekurs dagegen hätte geltend machen können (§ 86b Abs. 1 VRG).

3.5 Ob ein Revisionsgrund bereits im Verfahren, das der rechtskräftigen Anordnung vorausging, hätte geltend gemacht werden können, ist unter Mitberücksichtigung der Untersuchungspflicht der Behörde (§ 7 Abs. 1 VRG) zu beurteilen. Allerdings wird die Untersuchungspflicht der Verwaltungsbehörden durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert (§ 7 Abs. 2 VRG; für das migrationsrechtliche Verfahren zudem Art. 90 AIG). Der zulässige Umfang letzterer ergibt sich aufgrund von Kriterien der Verhältnismässigkeit im konkreten Einzelfall. Die aufgrund der Mitwirkungspflicht auferlegten Obliegenheiten müssen demnach für die betroffenen Verfahrensbeteiligten erfüllbar und zumutbar sein und sich zur Abklärung entscheidrelevanter Tatsachen als geeignet und erforderlich erweisen. Geringere Anforderungen an den zumutbaren Umfang der Mitwirkungspflicht sind etwa bei prozessual unbeholfenen Beteiligten zu stellen. Die Verwaltungsbehörde ist verpflichtet, eine unbeholfene beteiligte Person derart zu unterstützen, dass die "Waffengleichheit" gewährleistet ist. Ist die Mitwirkung einer bzw. eines prozessual schwachen Beteiligten gänzlich unzumutbar, ist darauf zu verzichten (zum Ganzen Plüss, § 7 N. 101 ff.).

Die vorstehende Schilderung des Verfahrensablaufs zeigt deutlich, dass der Beschwerdeführer schon lange vor Erlass der Verfügung vom 15. Februar 2024, worin ihm eine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorgeworfen wird, seine Post nur noch unzuverlässig abholte und bei administrativen Angelegenheiten auf Unterstützung angewiesen war bzw. angewiesen gewesen wäre. In seinem Schreiben vom 15. Februar 2023 setzte der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner erstmals über seine Suchterkrankung in Kenntnis sowie darüber, dass er für das Verfassen seiner Eingabe auf die Hilfe der Sozialarbeiterin der von ihm als c/o-Adresse angegebenen Klinik für Alkohol- und Medikamentenabhängigkeit angewiesen war. Die Sozialarbeiterin selbst hatte sich zuvor telefonisch und per E-Mail beim Beschwerdegegner danach erkundigt, was der Beschwerdeführer vorkehren könne, um die drohende Wegweisung zu verhindern. Kurz nach Einreichung des Gesuchs um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA musste sich der Beschwerdeführer nachweislich erneut in stationäre Behandlung begeben, dies wiederholt in kurzer Abfolge. So befand er sich – wie aufgezeigt – im Oktober/November 2023, Dezember 2023/Januar 2024 und ab dem 15. Februar 2024 in einer Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie. Dies teilte er dem Beschwerdegegner am 22. Februar 2024 – und damit noch vor Ablauf der Frist zur Anfechtung der Verfügung vom 15. Februar 2024 – mit, ohne auch nur mit einem Wort auf diesen Entscheid einzugehen. Dem Beschwerdegegner hätte spätestens zu diesem Zeitpunkt bewusst sein müssen, dass der Beschwerdeführer mit grosser Wahrscheinlichkeit aufgrund seiner Klinikaufenthalte nicht nur nicht bzw. zumindest nicht fristgerecht von seinen Schreiben betreffend Sachverhaltsabklärung bzw. Gehörsgewährung vom 2. und 30. Oktober 2023 sowie vom 27. November 2023 Kenntnis erlangt hatte, sondern auch die Verfügung vom 15. Februar 2024 nicht innert der Abholungsfrist hatte abholen können. Am 26. Februar 2024 erhielt der Beschwerdegegner die betreffende Verfügung denn auch mit dem postalischen Vermerk "nicht abgeholt" retourniert. Statt der sich vor diesem Hintergrund aufdrängenden Frage nachzugehen, ob es dem nicht vertretenen, unbeholfenen Beschwerdeführer überhaupt möglich war, seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen und das rechtliche Gehör wahrzunehmen, trat der Beschwerdegegner am 27. Februar 2024 auf das als Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 15. Februar 2024 entgegengenommene Neubeurteilungsbegehren des Beschwerdeführers nicht ein, wobei er sein Antwortschreiben dem Beschwerdeführer nicht in die angegebene Klinik zustellte, sondern an seine Wohnadresse. Anfang März 2024 wurde die Eingabe als "nicht abgeholt" an den Beschwerdegegner retourniert. Mit Verfügung vom 5. April 2024 zog der Beschwerdegegner die Verfügung vom 14. Februar 2024 dann von sich aus in Wiedererwägung nach Zustellung des vom Beschwerdeführer abgeschlossenen unbefristeten Arbeitsvertrags vom 3. April 2024. Eingereicht hatte diesen nicht der Beschwerdeführer, sondern dessen Wohnsitzgemeinde. Diese war es auch, die dem Beschwerdegegner kurz darauf mitteilte, dass der vorerwähnte Arbeitsvertrag wegen Nichterscheinens des Beschwerdeführers zur Arbeit "aufgehoben" worden sei, wobei Arbeitsbeginn gemäss Vertrag erst am 8. April 2024 gewesen wäre. Auch auf diese Unstimmigkeit hin hakte der Beschwerdegegner nicht beim Beschwerdeführer oder seiner Wohnsitzgemeinde nach. Stattdessen erklärte er am (Freitag, dem) 12. April 2024, an der Verfügung vom 15. Februar 2024 festzuhalten, ohne dem Beschwerdeführer eine neue Rechtsmittelfrist anzusetzen. Exakt einen Monat nach der frühestmöglichen Zustellung dieses Schreibens ersuchte der Beschwerdeführer um eine neue Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Unterstützung erhielt der Unbeholfene auch hierbei nicht. Erst für das verwaltungsgerichtliche Verfahren erfuhr er eine solche (im Hintergrund) durch F, die in ihrer Stellungnahme ans Gericht vom 28. November 2024 hierzu anmerkt, dass die psychische Instabilität und die Unbeholfenheit des Beschwerdeführers offensichtlich seien, weshalb es ihr ein Rätsel sei, dass er – namentlich seitens der Sozialbehörde seiner Wohnsitzgemeinde – "nicht seiner Not entsprechend betreut" wurde.

3.6 Unter diesen speziellen Umständen kann die Fehlerhaftigkeit der Verfügung vom 15. Februar 2024 nicht dem Beschwerdeführer vorgeworfen werden. Der Beschwerdegegner hätte seinem (sinngemässen) Begehren um Neubeurteilung bzw. Revision vom 15. Mai 2025 deshalb stattgeben und das migrationsrechtliche Verfahren wieder aufnehmen sowie neu entscheiden müssen.

4.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, und die Sache zum (materiellen) Neuentscheid an den Beschwerdegegner zurückzuweisen.

Der Beschwerdegegner hat hierfür vorab den Sachverhalt in Anwendung von § 7 VRG weiter abzuklären und in diesem Zusammenhang namentlich einen aktuellen Arztbericht betreffend den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers einzuholen und diesen zu seinen Beziehungen in der Schweiz – so namentlich derjenigen zu seinem minderjährigen Kind – und jenen in der Heimat zu befragen. Der Unbeholfenheit des Beschwerdeführers ist angemessen Rechnung zu tragen und ihm allenfalls ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

5.  

Die (Sprung-)Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Regelung der Nebenfolgen als Obsiegen zu behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 64 N. 5). Die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens sind daher dem Beschwerdegegner aufzuerlegen, und zwar vollumfänglich, nachdem das Nichteintreten lediglich einen Nebenpunkt betrifft (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

Soweit der Beschwerdeführer (sinngemäss) eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren beantragt, ist diesem Gesuch nicht zu entsprechen, da er nicht (offiziell) vertreten und der von ihm bzw. der Sozialarbeiterin F betriebene Aufwand nicht so hoch ist, dass die Zusprechung einer Parteientschädigung gerechtfertigt erscheint (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Vor Vorinstanz ersuchte der Beschwerdeführer (noch) nicht um eine Parteientschädigung.

6.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide sind als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2, 133 V 477 E. 4.2). Die Rückweisung ist daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Dispositiv-Ziff. I und II des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 4. November 2024 und die Verfügung des Beschwerdegegners vom 27. Mai 2024 werden aufgehoben. Die Sache wird im Sinn der Erwägungen zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zu neuem Entscheid an den Beschwerdegegner zurückgewiesen.

       In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 4. November 2024 werden die Kosten des Rekursverfahrens von insgesamt Fr. 775.- dem Beschwerdegegner auferlegt.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;           die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--           Zustellkosten, Fr. 2'070.--            Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    F; c)    die Sicherheitsdirektion; d)    das Staatssekretariat für Migration (SEM).