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Zürich Verwaltungsgericht 23.12.2024 VB.2024.00713

December 23, 2024·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·8,144 words·~41 min·8

Summary

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | [Trennungsstalking] (Beziehungs- bzw. Trennungs-)Stalking im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b GSG umfasst vielfältige Verhaltensweisen, worunter zwanghaftes Verfolgen oder Belästigen, ein Herumtreiben in der Nähe der gefährdeten Person oder unerwünschte Kontaktaufnahmen. Die Schwelle, ab welcher solche Verhaltensweisen als Stalking bzw. häusliche Gewalt einzustufen sind, liegt verhältnismässig tief und ist namentlich bereits bei "weichem Stalking" überschritten, etwa wenn die stalkende Person immer wieder die physische Nähe des Opfers sucht, ohne dieses erkennbar zu bedrängen. Es genügt, wenn mit dem Nachstellen die Gefahr einer Beeinträchtigung der Handlungsfreiheit der gefährdeten Person bzw. deren psychischer Integrität einhergeht; die Schutzmassnahmen sollen greifen, bevor es zu einer Schädigung des Opfers kommt (E. 2.1 Abs. 2). Vorliegend hat die gefährdete Person glaubhaft gemacht, dass der Gefährder ihren wiederholt geäusserten Wunsch nach einer Trennung bzw. einem Kontaktabbruch nicht respektierte, sie telefonisch und mittels Textnachrichten kontaktierte, Nachforschungen über ihren Wohn- bzw. Aufenthaltsort anstellte, ihren Arbeitsort aufsuchte und dort zumindest vehement nach ihr verlangte, mittelbar über ihre Familie (unerwünschten) Kontakt zu ihr herstellte und sich schliesslich zu ihrer Wohnliegenschaft begab, wo er sich Zutritt zu einem privaten Parkgeschoss verschaffte, von welchem aus er hätte zu den Wohnetagen gelangen können. Dass die gefährdete Person durch diese Verhaltensweisen verängstigt und belastet wurde, ist nachvollziehbar. Dass der Gefährder gegenüber der Vorinstanz (erstmals) angab, er wolle nun auch nichts mehr mit der gefährdeten Person zu tun haben und respektiere deren Trennungswunsch, lässt den Fortbestand einer Gefährdungssituation nicht als unglaubhaft erscheinen (zum Ganzen E. 3 f.). Gutheissung und Verlängerung der Schutzmassnahmen.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00713   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.12.2024 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 17.04.2025 nicht eingetreten. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz

[Trennungsstalking] (Beziehungs- bzw. Trennungs-)Stalking im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b GSG umfasst vielfältige Verhaltensweisen, worunter zwanghaftes Verfolgen oder Belästigen, ein Herumtreiben in der Nähe der gefährdeten Person oder unerwünschte Kontaktaufnahmen. Die Schwelle, ab welcher solche Verhaltensweisen als Stalking bzw. häusliche Gewalt einzustufen sind, liegt verhältnismässig tief und ist namentlich bereits bei "weichem Stalking" überschritten, etwa wenn die stalkende Person immer wieder die physische Nähe des Opfers sucht, ohne dieses erkennbar zu bedrängen. Es genügt, wenn mit dem Nachstellen die Gefahr einer Beeinträchtigung der Handlungsfreiheit der gefährdeten Person bzw. deren psychischer Integrität einhergeht; die Schutzmassnahmen sollen greifen, bevor es zu einer Schädigung des Opfers kommt (E. 2.1 Abs. 2). Vorliegend hat die gefährdete Person glaubhaft gemacht, dass der Gefährder ihren wiederholt geäusserten Wunsch nach einer Trennung bzw. einem Kontaktabbruch nicht respektierte, sie telefonisch und mittels Textnachrichten kontaktierte, Nachforschungen über ihren Wohn- bzw. Aufenthaltsort anstellte, ihren Arbeitsort aufsuchte und dort zumindest vehement nach ihr verlangte, mittelbar über ihre Familie (unerwünschten) Kontakt zu ihr herstellte und sich schliesslich zu ihrer Wohnliegenschaft begab, wo er sich Zutritt zu einem privaten Parkgeschoss verschaffte, von welchem aus er hätte zu den Wohnetagen gelangen können. Dass die gefährdete Person durch diese Verhaltensweisen verängstigt und belastet wurde, ist nachvollziehbar. Dass der Gefährder gegenüber der Vorinstanz (erstmals) angab, er wolle nun auch nichts mehr mit der gefährdeten Person zu tun haben und respektiere deren Trennungswunsch, lässt den Fortbestand einer Gefährdungssituation nicht als unglaubhaft erscheinen (zum Ganzen E. 3 f.). Gutheissung und Verlängerung der Schutzmassnahmen.

  Stichworte: BETRETVERBOT GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN KONTAKTVERBOT RAYONVERBOT STALKING

Rechtsnormen: Art. 2 Abs. I lit. b GSG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2024.00713

Urteil

des Einzelrichters

vom 23. Dezember 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

C, vertreten durch RA D,

Beschwerdegegner,

und

Bedrohungsmanagement der Stadtpolizei Zürich,

Mitbeteiligte,

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich ergeben:

I.  

Die Stadtpolizei Zürich verfügte am 23. Oktober 2024 in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG, LS 351) gegenüber C für die Dauer von 14 Tagen bzw. bis zum 6. November 2024 ein Kontaktverbot zu A sowie Betretverbote betreffend deren Wohn- und Arbeitsort.

II.  

A ersuchte das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich mit Eingabe vom 30. Oktober 2023, die angeordneten Schutzmassnahmen unter Entschädigungsfolge um drei Monate zu verlängern. Mit Urteil vom 1. November 2024 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die gegenüber C angeordneten Massnahmen zum Schutz von A im Rahmen eines vorläufigen Entscheids sowie unter Strafandrohung nach Art. 292 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) bis zum 6. Februar 2025 (Dispositivziffer 1 f.) und verpflichtete ihn, A eine Parteientschädigung von Fr. 1'600.- zu bezahlen (Dispositivziffer 4).

C erhob am 11. November 2024 Einsprache beim Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich und beantragte, unter Entschädigungsfolge sowie in Aufhebung von Dispositivziffer 1 des Urteils vom 1. November 2024 seien das Kontakt- sowie die Rayonverbote per sofort aufzuheben. Weiter sei Dispositivziffer 4 des Urteils vom 1. November 2024 aufzuheben und A eine Parteientschädigung zu verweigern. Das Zwangsmassnahmengericht hörte A und C am 19. November 2024 getrennt voneinander an. Mit Urteil vom 19. November 2024 wies es das Gesuch von A um Verlängerung der Schutzmassnahmen in Aufhebung des Urteils vom 1. November 2024 ab (Dispositivziffer 1 f.). Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wurde verzichtet (Dispositivziffer 3), und Parteientschädigungen wurden nicht zugesprochen (Dispositivziffer 4).

III.  

A führte am 25. November 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, die gegenüber C angeordneten Gewaltschutzmassnahmen seien in Aufhebung des Urteils vom 19. November 2024 sowie unter Entschädigungsfolge bis zum 6. Februar 2025 zu verlängern. Das Bezirksgericht Zürich verzichtete am 27. November 2024 auf Vernehmlassung. C beantragte mit Beschwerdeantwort vom 29. November 2024 die Abweisung des Rechtsmittels unter Entschädigungsfolge. A nahm dazu am 12. Dezember 2024 Stellung. C äusserte sich am 19. Dezember 2024 erneut.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Gemäss § 11a GSG ist das Verwaltungsgericht für Beschwerden gegen Entscheide eines Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a sowie § 38b Abs. 2 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen.

Weil auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Das Gewaltschutzgesetz bezweckt den Schutz, die Sicherheit und die Unterstützung von Personen, die von häuslicher Gewalt oder Stalking betroffen sind (§ 1 Abs. 1 GSG). Häusliche Gewalt liegt nach § 2 Abs. 1 GSG vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird durch Ausübung oder Androhung von Gewalt (lit. a) oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (lit. b). Stalking liegt gemäss § 2 Abs. 2 GSG vor, wenn jemand durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern, Nachstellen oder Drohen in seiner Handlungsfähigkeit beeinträchtigt oder gefährdet wird.

(Beziehungs- bzw. Trennungs-)Stalking im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b GSG umfasst vielfältige Verhaltensweisen, worunter zwanghaftes Verfolgen oder Belästigen, ein Herumtreiben in der Nähe der gefährdeten Person oder unerwünschte Kontaktaufnahmen. Die Schwelle, ab welcher solche Verhaltensweisen als Stalking bzw. häusliche Gewalt im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b GSG einzustufen sind, liegt verhältnismässig tief und ist namentlich bereits bei "weichem Stalking" überschritten, etwa wenn die stalkende Person immer wieder die physische Nähe des Opfers sucht, ohne dieses erkennbar zu bedrängen. Es genügt, wenn mit dem Nachstellen die Gefahr einer Beeinträchtigung der Handlungsfreiheit der gefährdeten Person bzw. deren psychischer Integrität einhergeht; die Gewaltschutzmassnahmen sollen greifen, bevor es zu einer Schädigung des Opfers kommt (zum Ganzen VGr, 28. September 2023, VB.2023.00486, E. 4.2 mit Hinweisen).

2.2 Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt oder Stalking vor, stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Person notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten oder diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG).

2.3 Die gefährdete Person kann innert acht Tagen nach Geltungsbeginn der Schutzmassnahmen beim Gericht um deren Verlängerung ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert vier Arbeitstagen über das Verlängerungsgesuch (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchgegnerin oder den Gesuchgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Es heisst das Gesuch um Verlängerung der Massnahmen gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Dabei entscheidet es vorläufig, wenn die Gesuchgegnerin oder der Gesuchgegner nicht angehört worden ist, und setzt dieser bzw. diesem eine Frist von fünf Tagen, um gegen den Entscheid Einsprache zu erheben (§ 10 Abs. 2 GSG; § 11 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich angeordneten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

2.4 Der Zweck von Gewaltschutzmassnahmen besteht in der Deeskalation einer Gewaltsituation und – im Unterschied etwa zu gewissen Ehe- und Kindesschutzmassnahmen – nicht in der (mittel- oder längerfristigen) Gestaltung der Rechtsbeziehung zwischen den betroffenen Personen. Vielmehr haben gestützt auf das Gewaltschutzgesetz angeordnete Massnahmen einen sofort notwendigen, durch andere Verfahren nicht leistbaren Schutz für gefährdete Personen sicherzustellen. Für den Entscheid über die Verlängerung von Schutzmassnahmen ist daher in erster Linie massgeblich, ob eine konkrete Gefährdungssituation Anlass für die Anordnung einer oder mehrerer Schutzmassnahmen gegeben hat und ob diese Situation weiterhin der Deeskalation bedarf bzw. ein in diesem Sinn verstandener Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (VGr, 6. Oktober 2023, VB.2023.00525, E. 3.2; 21. Dezember 2022, VB.2022.00758, E. 4.2; 2. Juni 2022, VB.2022.00238, E. 4.2).

Im Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Zwangsmassnahmengericht ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann es sich im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen. Zum anderen genügt wie erwähnt bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach ist es ausreichend, wenn gewisse Elemente für eine anhaltende Gefährdung sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie doch nicht besteht (Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in: Sicherheit & Recht 3/2011, S. 127 ff., S. 134). Es rechtfertigt sich deshalb seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (statt vieler VGr, 25. November 2020, VB.2020.00721, E. 2.3). Auch ist es nicht notwendig, den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (VGr, 3. August 2016, VB.2016.00403, E. 5.2 mit Hinweis auf VGr, 15. Dezember 2015, VB.2015.00672, E. 2.3; VGr, 26. Februar 2015, VB.2015.00043, E. 4.3).

3.  

3.1 Gemäss einem Polizeirapport vom 28. Oktober 2024 meldete sich die Beschwerdeführerin am 23. Oktober 2024 nachmittags telefonisch von ihrer Wohnung aus bei der Mitbeteiligten, da sie sich vom Beschwerdegegner bedroht fühlte. Beim Eintreffen der Polizisten traute sie sich nicht, ihre Wohnung zu verlassen, und bat jene, direkt zu ihr bzw. in die Wohnung zu kommen. Dort schilderte sie gegenüber den Einsatzkräften, dass der Beschwerdegegner ihr gegenüber seit Längerem ein "Stalking-Verhalten" entwickelt habe. Anlass für ihren Anruf bei der Polizei sei gewesen, dass der Beschwerdegegner sich nunmehr Zugang zum 3. Untergeschoss ihrer Wohnliegenschaft verschafft habe, welches nicht öffentlich zugänglich sei und von wo aus er auch ohne einen Wohnungsschlüssel zu ihrer Wohnungstüre gelangen könne. Dies habe in ihr grosse Ängste ausgelöst, was ihr gemäss dem Polizeirapport auch anzumerken gewesen sei. Auch aus ihren weiteren Schilderungen erkannten die ausgerückten Polizisten gemäss dem Rapport vom 28. Oktober 2024, dass die Beschwerdeführerin sich nicht sicher fühlte und Angst vor dem Beschwerdegegner hatte.

3.2 Im Rahmen einer polizeilichen Befragung vom 23. Oktober 2024 gab die Beschwerdeführerin an, sie habe den Beschwerdegegner im Januar 2023 kennengelernt. Etwa ab Juni 2023 habe sich zwischen ihnen eine Beziehung entwickelt, "offiziell" sei dies erst ab Dezember 2023 der Fall gewesen. Zwischen ihr und dem Beschwerdegegner bestehe ein grosser Altersunterschied, und sie hätten einen unterschiedlichen Lebensstil. Es sei in dem Sinn keine fixe Beziehung gewesen, und sie hätten sich auch nicht täglich gesehen. Eine Wohnung hätten sie nicht geteilt. Sie habe Ende 2023 selbst eine Wohnung in Zürich gesucht und an der E-Strasse 01 auch gefunden. Allerdings sei die Wohnung über einen Kontakt des Beschwerdegegners bei der Wohnungsverwaltung vermittelt worden. Sie habe die Wohnung eigentlich selbst mieten wollen. Der Beschwerdegegner habe jedoch gesagt, dass das sein Kontakt sei und er (der Beschwerdegegner) deshalb den Mietvertrag schliessen wolle. Er habe die Wohnung ab Februar 2024 gemietet, aber die Miete nicht bezahlt, weshalb auch eine Mahnung gekommen sei. Weil der Beschwerdegegner in Zürich keinen Wohnsitz habe begründen wollen, sei ihr Name an der Wohnungstüre und "überall sonst" angeschrieben worden. Sie habe sich immer gefühlt, als sei die Wohnung an der E-Strasse 01 nicht ihre Wohnung, und sei deshalb dort auch nicht eingezogen. Sie habe stets an der F-Strasse in Zürich gewohnt. In der Wohnung an der E-Strasse habe sie nur ein paar Sachen wie ein Pyjama gehabt. Das sei keine gemeinsame Wohnung gewesen, obwohl der Beschwerdegegner stets gesagt habe, es sei ihre (gemeinsame) Wohnung und sie könne auch dort leben. Sie habe die Wohnung für sich allein und nicht für sie beide gemeinsam haben wollen. Sie habe dort noch ein paar Sachen, welche sie aber nicht abhole, weil sie nicht riskieren wolle, dem Beschwerdegegner dort über den Weg zu laufen.

Die Beziehung zum Beschwerdegegner habe im Dezember 2023 geendet, weil der Beschwerdegegner physisch und verbal aggressiv geworden sei. Sie habe dann H – den ausserhalb des Kantons Zürich liegenden Wohnort des Beschwerdegegners – verlassen und sich krankschreiben lassen, damit der Beschwerdegegner sie in Ruhe lasse. Im Januar 2024 sei der Beschwerdegegner auf sie zugekommen und habe eine zweite Chance gewollt. Sie habe dem Mitte Januar 2024 zugestimmt, ab dann hätten sie aber nur noch Probleme gehabt. Das sei keine echte Beziehung mehr gewesen. Sie hätten sich zwar gesehen und es immer wieder versucht. Der Beschwerdegegner sei jeweils zwei Tage nett gewesen und dann wieder "verrückt" geworden. Das sei so weitergegangen bis im Mai 2024. Er habe ihr mehrmals gesagt, sie solle ihre Sachen bei ihm abholen. Als sie das dann getan habe, sei er verärgert gewesen, weil er das anscheinend doch nicht gewollt habe. Auch danach sei der Beschwerdegegner immer wieder verbal und physisch aggressiv gegen sie geworden. Er habe Geldprobleme gehabt und deshalb gewollt, dass sie ihm helfe, ein Fahrzeug zu verkaufen. So hätten sie immer wieder Kontakt gehabt. Der Beschwerdegegner habe auch immer wieder versucht, sie zu kontaktieren, auch wenn sie ihm gesagt habe, dass sie ihn nicht treffen wolle. Er frage auch immer, wo sie sich gerade aufhalte und dies sehr aggressiv. Teilweise habe sie bis zu 18 verpasste Anrufe von ihm auf ihrem Mobiltelefon gehabt. Zuletzt habe sie aber sicher drei Wochen nichts mehr von ihm gehört, bis er am Vortag der Einvernahme bzw. am 22. Oktober 2024 Kontakt zu ihren Eltern aufgenommen und ein Treffen mit diesen und ihr organisiert habe. Allerdings habe der Beschwerdegegner anscheinend im September 2024 "bei [ihrer] Arbeit geklingelt", in ihr Büro gewollt und Kollegen nach ihr gefragt. Die Geschäftsführerin habe ihr erzählt, dass er im Geschäft, für welches sie tätig sei, für eine grosse Summe habe einkaufen wollen, dies jedoch nur unter der Bedingung, dass sie in den Laden komme und mit ihm essen gehe. Das sei ihr unangenehm gewesen, da sie auf der Arbeit nichts von ihrer Situation erzählt habe. Sie habe sich erpresst gefühlt. Sie habe auch das Gefühl, dass der Beschwerdegegner ihr folge. Er habe am Vortag zu ihr gesagt, er wisse, wo sie lebe, welches Auto sie fahre und dass dieses auf ihren Vater eingelöst sei. Das seien alles "Sachen", die er eigentlich nicht wissen sollte. Der Beschwerdegegner verhalte sich immer, als sei er ein erwachsener Mann und sie ein kleines Mädchen, welches seine Hilfe benötige, dabei habe sie immer ihr eigenes Leben geführt.

Auf die Frage nach Handgreiflichkeiten gab die Beschwerdeführerin an, sie erinnere sich daran, dass sie und der Beschwerdegegner am 18. Mai 2024 mit Kollegen in Frankreich zum Essen gegangen seien. Der Beschwerdegegner sei bereits zuvor aggressiv gewesen, und im Restaurant sei es dann weiter gegangen. Der Beschwerdegegner habe sie angeschrien, ihre Hand genommen und ihr Mobiltelefon genommen. Sie habe nicht fertig gegessen und sei zu Fuss zum Hotel zurück gegangen. Dort habe sie nach einem eigenen Zimmer gefragt. Als sie ihre Sachen aus dem gemeinsamen Zimmer habe holen wollen, sei der Beschwerdegegner dazugekommen und habe die Tür abgeschlossen. Sie hätten sich drei Stunden gestritten. Der Beschwerdegegner habe ihren Arm gepackt und ihr das Handgelenk verdreht, worauf ihr Armband gerissen sei. Er habe ihr auch das Mobiltelefon weggenommen. Sie habe ihm dann gesagt, sie werde ihn anzeigen, worauf er ruhiger geworden und sie in das andere Zimmer gegangen sei. Mutmasslich am 4. Juli 2024, sie sei sich bezüglich des Datums nicht sicher, seien die Parteien in der Wohnung des Beschwerdegegners in H gewesen. Der Beschwerdegegner habe sie gegen die Brust gestossen, weshalb sie gegen den Schrank gestossen sei. Der Beschwerdegegner habe sie dann am Arm gepackt und gegen den Schrank gedrückt. Er habe sie geschüttelt, und sie habe grosse Angst gehabt. Der Beschwerdegegner sei wegen finanzieller Probleme aggressiv gewesen. Er habe ihr auch gesagt, dass er Probleme mit dem Steueramt usw. und dadurch viel Druck habe. Deswegen habe er auch seine Autos verkaufen wollen. Manchmal habe er sein Verhalten auch darauf geschoben, dass er vielleicht Alzheimer habe. Als sie ihm gesagt habe, dass es (zwischen ihnen) nicht funktionieren würde, wenn er Alzheimer hätte, habe er seine aggressiven Ausfälle erneut auf die finanzielle Situation geschoben. Der Beschwerdegegner habe auch ihren Hund bedroht bzw. zu ihr gesagt, sie solle gut auf das Tier schauen, da sie es nicht lange haben werde. Sie habe Angst, dass er ihrem Hund etwas antue.

Am Tag der Befragung sei sie in ihrer Wohnung gewesen, als es plötzlich an der Wohnungstür geklingelt habe. Als sie den Beschwerdegegner vor der Tür gesehen habe, sei sie schockiert gewesen. Er habe ihr bereits am Morgen geschrieben, dass er ihr bei einem Problem – welches sie gar nicht habe – helfen wolle. Er mache sich Sorgen um sie. Sie habe darauf nicht geantwortet. Sein Auto sei immer im 2. Untergeschoss ihrer Wohnliegenschaft abgestellt gewesen, das sei eine öffentliche Parkgarage. Nun habe er es unter einem Vorwand ins 3. Untergeschoss gestellt, wo die private Parkgarage sei. Von dort aus habe man Zutritt zu den oberen Stockwerken, ohne dass man einen Schlüssel benützen müsse. Der Beschwerdegegner könne dort auch sehen, ob ihr Auto in der Garage stehe oder nicht. Früher habe er zwar einen ihrer Parkplätze benutzen dürfen, aber als es zwischen ihnen komisch geworden sei, habe sie ihm gesagt, er solle seine Autos dort nicht mehr hinstellen. Er habe aber versucht, immer ein Auto irgendwo in ihrem Wohngebäude abzustellen, um sie zu überwachen. Sie wolle nichts mehr mit dem Beschwerdegegner zu tun haben und habe dies auch mehrfach kommuniziert. Da er dies nicht berücksichtige, fühle sie sich von ihm belästigt.

3.3 Der Beschwerdegegner äusserte sich gegenüber der Polizei am 23. Oktober 2024 dahingehend, dass die Beschwerdeführerin sein Fahrzeug von ihrem Elternhaus in die öffentliche Parkebene ihrer Wohnliegenschaft verbracht habe. Da er befürchtet habe, es könne in das Auto eingebrochen werden, habe er es mithilfe des Hauswarts in das 3. Untergeschoss, welches nicht öffentlich zugänglich sei, verbracht. Er habe danach vom Erdgeschoss aus bei der Beschwerdeführerin geläutet. Aus seiner Sicht stehe er noch in einer Beziehung mit der Beschwerdeführerin. Sie habe ihm auch ständig zurückgeschrieben und ihn zwischenzeitlich auch regelmässig getroffen. Es sei korrekt, dass er an ihrem Arbeitsort gewesen sei, die übrigen Schilderungen der Beschwerdeführerin seien aber so nicht korrekt. Allgemein seien ihre Schilderungen nicht korrekt und übertrieben. Er überlege sich noch eine "Gegenanzeige".

3.4 In ihrem Gesuch um Verlängerung der Schutzmassnahmen vom 30. Oktober 2024 brachte die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, sie habe den Beschwerdegegner in H im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit bzw. als Kunden kennengelernt. Allmählich habe sich eine nähere Beziehung entwickelt, wobei es für sie aufgrund der geschäftlichen Beziehung zum Beschwerdegegner bzw. dessen Kundeneigenschaft stets schwierig gewesen sei, den Kontakt gänzlich abzubrechen. Dies sei jedoch aufgrund des verstörenden Verhaltens des Beschwerdegegners im Mai 2024 nötig geworden. Die Beziehung sei indes bereits vorher durch die Verhaltensauffälligkeiten des Beschwerdegegners belastet gewesen. Der Beschwerdegegner habe sich mit der Trennung nicht abfinden können und könne dies weiterhin nicht. Am 4. Juli 2024 habe er sie (die Beschwerdeführerin) in seiner Wohnung in H im begehbaren Kleiderschrank gewaltsam an die Wand gedrückt und ihr das Mobiltelefon entrissen. Er habe ihr die Arme verdreht. Als sie ihm gesagt habe, dass sie die Polizei avisieren werde, habe er sie zunächst nicht aus der Wohnung gelassen. Erst als sie mehrmals laut um Hilfe geschrien habe, habe er sie gehen lassen. Im Nachgang an dieses Ereignis habe er ihr ein Schreiben geschickt, worin er ihr die Zahlung von EUR 1'000'000.- als eine Art "Wiedergutmachung" in Aussicht gestellt habe, für den Fall, dass "so etwas doch wieder" passiere.

Im September 2024 habe sie erfahren, dass der Beschwerdegegner an ihrem Arbeitsort in Zürich nach ihr gefragt habe. Er habe auch wissen wollen, wo sie sich aufhalte. Am 3. Oktober 2024 sei er erneut an ihrem Arbeitsort, dem Geschäftslokal der Firma I an der J-Strasse 02 in Zürich, aufgetaucht und habe danach verlangt, sie zu sehen bzw. zu treffen. Dabei habe er Waren im Wert von Fr. 230'000.- beiseitegelegt und dem Verkaufspersonal mitgeteilt, dass er die Waren nur kaufen werde, wenn sie persönlich vor Ort erscheine. Er habe von der Geschäftsführerin auch verlangt, dass diese sie (die Beschwerdeführerin) anrufe und in das Geschäftslokal hole. Die Geschäftsführerin habe sie denn auch angerufen.

Am 22. Oktober 2024 sei sie von ihrer Familie ins Hotel K eingeladen worden. Dort angekommen, habe ihre Familie sie mit zahlreichen unberechtigten Anschuldigungen des Beschwerdegegners konfrontiert. Der Beschwerdegegner habe mutmasslich über ihre Schwester, welche in H ein Geschäft betreibe, die Kontaktangaben ihrer weiteren Familienmitglieder erhältlich gemacht. Der Beschwerdegegner habe sie an diesem Tag in der Parkgarage des Hotels K auch damit bedroht, dass er ihr den Hund wegnehme und sie ins Gefängnis schicke. Er habe sie dabei am Gesicht gepackt und zu ihr gesagt, sie solle gut auf ihren Hund aufpassen, sie werde ihn nicht mehr lange haben.

Anlass für die polizeilichen Schutzmassnahmen habe schliesslich gegeben, dass sich der Beschwerdegegner durch Täuschung des Hauswarts ihrer Wohnliegenschaft Zugang zum dortigen 3. Untergeschoss verschafft habe, von wo es möglich sei, direkt mit dem Lift zum Wohnbereich und somit zu ihrer Wohnung zu fahren. Von ihren Nachbarn habe sie erfahren, dass der Beschwerdegegner auch bis zu ihrer Wohnungstüre vorgedrungen sei. Zudem hätten Überwachungskameras im Eingangsbereich des Gebäudes den Beschwerdegegner beim Verlassen der Liegenschaft aufgezeichnet. Im Anschluss an dieses Ereignis habe sie einen privaten Personenschutz engagiert, welcher sie rund um die Uhr bewache.

Das verstörende, übergriffige Verhalten des Beschwerdegegners schlage sich auch in ausufernden Textnachrichten nieder und werde jedes Mal extensiver, wenn sie versuche, den Kontakt abzubrechen. Der Beschwerdegegner suche stets den Kontakt, selbst wenn sie ihn um Kontaktabbruch ersuche oder nicht antworte. Er "bombardier[e]" sie ununterbrochen und in bedrohlichem Ton. Auch indizierten seine Nachrichten, dass er versuche, ihren Aufenthaltsort ausfindig zu machen, und dass er ihr nachstelle.

3.5 Im Urteil vom 1. November 2024 wird "in Berücksichtigung der nachvollziehbaren und ausführlichen Schilderung der Gefährdungssituation seitens der [Beschwerdeführerin] anlässlich ihrer Einvernahme vom 23. Oktober 2024 […] sowie ihrer Eingabe vom 30. Oktober 2024 […], des Polizeirapports vom 28. Oktober 2024 […], der vorliegenden Fotodokumentation betreffend Nachrichten, welche der [Beschwerdegegner] an die [Beschwerdeführerin] verschickt hat, eines Briefes des [Beschwerdegegners] an die [Beschwerdeführerin], in welchem er sich für sein Verhalten entschuldigt […], sowie des Umstands, dass der [Beschwerdegegner] sich gegenüber der Polizei auf den Standpunkt stellte, dass er und die [Beschwerdeführerin] nach wie vor ein Liebespaar seien", das Vorliegen von Stalking und ein Fortbestand einer Gefährdungssituation als glaubhaft erachtet.

3.6 Der Beschwerdegegner machte in seiner Einsprache vom 11. November 2024 zusammengefasst geltend, die Parteien seien seit etwa Frühling 2023 ein Liebespaar gewesen, wobei es die Beschwerdeführerin genossen habe, von seinem Vermögen zu profitieren und sich bis vor Kurzem von ihm einen äusserst luxuriösen Lebensstil habe finanzieren lassen. 2024 habe die Beziehung zu bröckeln begonnen, was dadurch verstärkt worden sei, dass er vermehrt misstrauisch gegenüber der Beschwerdeführerin geworden sei, da sie ihm diverse Unwahrheiten über ihr Leben erzählt habe. Auch habe er feststellen müssen, dass die Beschwerdeführerin ohne Rücksprache mit ihm und auf seine Rechnung Sachen erworben oder Dienstleistungen bezogen habe. Sodann seien immer wieder Wertgegenstände aus seiner Wohnung abtransportiert worden. Angesprochen auf diese Umstände, habe sich die Beschwerdeführerin mit Ausreden aus der Affäre zu ziehen versucht und sich immer mehr von ihm zurückgezogen. Er vermute, dass "diese Anzeige" (die Beanspruchung von Gewaltschutzmassnahmen) aus taktischen Gründen erfolgt sei bzw. um einer Anzeige von ihm gegen die Beschwerdeführerin vorzugreifen.

Entgegen den Angaben der Beschwerdeführerin seien die Parteien weder seit Mai 2024 getrennt gewesen noch habe seitens der Beschwerdeführerin "ein anhaltender Wunsch, nichts mehr mit [ihm] zu tun haben zu wollen" bestanden. Die Parteien seien vielmehr "bis kürzlich ein Paar" gewesen, was sich aus WhatsApp-Chatverläufen ergebe. Selbstverständlich hätten sie sich auch gestritten, sich aber immer wieder zusammengerauft. Bis vor Kurzem hätten sie auch noch zusammen Ferien verbracht und noch Anfang Oktober 2024 geplant, in absehbarer Zeit gemeinsam in die Ferien zu fliegen. Die Beschwerdeführerin habe sich "auch nach Mai 2024 immer noch so [verhalten], als stünde man in einer Beziehung".

Es treffe zu, dass sich die Parteien am 18. Mai 2024 und am 4. Juli 2024 gestritten hätten. Dabei – und auch sonst – sei er aber gegenüber der Beschwerdeführerin nicht tätlich geworden. Im Anschluss an den Streit vom 4. Juli 2024 habe er der Beschwerdeführerin "[i]m Sinne eines Liebesbeweises […] bei der Versöhnung eine sehr grosse Zahlung [versprochen], sollte es erneut zu einem Streit kommen". Hintergrund dieses grossen Versprechens sei gewesen, dass er die Beschwerdeführerin mit seinen Worten offenbar derart in ihrer Ehre verletzt habe, dass sie sich veranlasst gesehen habe, ihm "in erzieherischer Art und Weise ein solches Schreiben aufzuzwingen, ohne welches die Beziehung […] nicht fortgesetzt worden wäre". Es sei sodann zutreffend, dass es am 22. Oktober 2024 zu einem Treffen mit der Familie der Beschwerdeführerin im Hotel K gekommen sei. Er habe die Eltern der Beschwerdeführerin vorgängig gebeten, dass sie ihm einige seiner Sachen aus ihrem Haus in L mitbrächten, welche er anlässlich eines früheren Besuchs mit der Beschwerdeführerin dort zurückgelassen habe. Er habe die Eltern der Beschwerdeführerin dabei auch darüber informiert, dass er diverse Sachen aus seinem Haushalt vermisse und die Beschwerdeführerin ein merkwürdiges Verhalten zeige. Die Mutter der Beschwerdeführerin habe geäussert, dass sie von ihrer Tochter vor einiger Zeit einige Sachen zur Aufbewahrung erhalten habe. Darunter sei auch eine Uhr gewesen, welche ihm gehöre. Er habe am 22. Oktober 2024 versucht, die Beschwerdeführerin mit Unterstützung ihrer Familie dazu zu bewegen, ihm alle entwendeten Sachen zurückzugeben, ohne dass die Polizei eingeschaltet werden müsse. Er habe somit nicht die Beziehung mit der Beschwerdeführerin zu retten versucht, sondern die Angelegenheit ohne Einschaltung der Polizei zu einem gütlichen Abschluss bringen wollen.

Am 2. Oktober 2024 habe er die Beschwerdeführerin mit deren Einverständnis an ihrem Arbeitsort bzw. bei der Firma I abgeholt. Am Folgetag habe er sich dort schon lange bestellte Waren ansehen und darüber entscheiden wollen, ob er diese erwerbe. Die Beschwerdeführerin habe sodann Rechtsanwalt M gebeten, ihm (dem Beschwerdegegner) mitzuteilen, dass sein Auto noch "im privaten Parkhaus N, d. h. in der Tiefgarage im Gebäude ihrer Wohnung, parkiert sei und er dieses bitte abholen solle". Nur deshalb habe er sich am 23. Oktober 2024 dorthin begeben. Er sei aber weder dann noch jemals sonst in der Wohnung der Beschwerdeführerin gewesen und habe auch nicht über einen Schlüssel für den Wohnblock verfügt. Er habe sich über den Hausmeister Zutritt zur Tiefgarage verschafft, wo er habe realisieren müssen, dass am Auto kein Nummernschild angebracht gewesen sei. Der Hausmeister habe ihm daraufhin angeboten, das Auto ins 3. Untergeschoss zu stellen. Ein Zutritt von der Parkgarage zu den Wohnungen sei ohne Schlüssel nicht möglich. Er sei folglich nicht vor der Wohnungstüre der Beschwerdeführerin gewesen. Er habe die Beschwerdeführerin nie gestalkt. Soweit sie geltend mache, Angst vor ihm zu haben, stelle das "eine reine Schutzbehauptung dar und [sei] im Kontext ihres eigenen Lügengebildes zu lesen".

3.7 Im Rahmen der vorinstanzlichen Befragung gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, sie habe mit dem Beschwerdegegner "eine Art Beziehung vor Monaten" gehabt. Das sei aber keine klassische Beziehung gewesen; der Beschwerdegegner habe nicht einmal gewusst, dass sie an der F-Strasse wohne. Sie habe den Beschwerdegegner im Januar 2023 in H kennengelernt, wo sie damals bei Firma O gearbeitet und sich um die "VIP-Kunden" gekümmert habe. Der Beschwerdegegner sei ein grosser Kunde gewesen und habe mehr als Fr. 400'000.- pro Jahr ausgegeben. Wann immer sie den Beschwerdegegner nicht habe sehen wollen, sei ihre Arbeit ein Kontaktpunkt für ihn gewesen. Sie habe dann den Job gewechselt und übe nun von Zürich aus für "Firma I" dieselbe Tätigkeit innerhalb der DACH-Region aus. Bei der Firma I habe der Beschwerdegegner viel weniger eingekauft, weshalb er sich auch nicht für die Anlässe qualifiziert habe, welche sie organisiere. Ausnahme sei ein kleinerer Event in Spanien im Mai 2024 gewesen. Der Beschwerdegegner habe dort für etwa Fr. 30'000.- eingekauft und noch viel mehr bestellt bzw. reserviert. Am 2. oder 3. Oktober 2024 sei er dann in den Laden in Zürich gegangen. Er habe sich die Waren im Wert von etwa Fr. 230'000.- angeschaut. Er habe gewollt, dass sie auch komme. Als sie ihm nicht geantwortet habe, habe er von der Store Managerin verlangt, dass sie sie anrufe. Er habe wohl auch gesagt, wenn sie (die Beschwerdeführerin) nicht in den Laden komme, kaufe er nichts bzw. nicht bei der Store Managerin. Er habe aber auch noch ein Mittag- oder Abendessen mit ihr (der Beschwerdeführerin) verlangt. Es sei sehr schwierig für sie gewesen, weil es so ausgesehen habe, als würde der Verkauf nicht stattfinden, wenn sie nicht hingehe, und der verlorene Umsatz dann ihre Schuld wäre, so wie er das verdreht habe.

Für sie sei die Beziehung einige Male beendet gewesen: im Dezember 2023, dann sei "es etwas zurück[gekommen]", dann im Mai 2024, und danach sei es keine richtige Beziehung mehr gewesen, sondern es habe einfach Kontakt gegeben. Sie habe wirklich versucht, einen Ausweg aus dieser Sache zu finden. Manchmal habe sie den Kontakt auch beibehalten, aber ab etwa September oder Oktober habe sie es geschafft. Es sei aber immer ein Problem bzw. schwierig gewesen, den Beschwerdegegner nicht zu sehen. Der Beschwerdegegner sei entweder in den Laden oder nach H gegangen, wo sie an einem Projekt gearbeitet habe. Der Beschwerdegegner akzeptiere nicht, dass sie diese Beziehung nicht mehr wolle und auch nicht mehr von ihm kontaktiert werden wolle, obwohl sie das sehr deutlich gemacht habe. Auf Vorhalt von Kreditkartenabrechnungen des Beschwerdegegners, wonach sie von diesem noch im August und September 2024 Geschenke im Wert von rund EUR 150'000.angenommen habe, obwohl sie zu dieser Zeit beinahe vollständig Abstand zum Beschwerdegegner gehabt haben wolle, antwortete die Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegner kaufe viel bei den entsprechenden Läden bzw. Marken ein. Er zahle viele von diesen Sachen spät bzw. kaufe "auf Rechnung". Beim Geschäft P sei er der beste Kunde und habe Spezialkonditionen. Er kaufe dort alles auf Rechnung. Die abgerechneten Golfschläger habe er für sie gekauft, weil er unbedingt gewollt habe, dass sie an ein Golfturnier in H gehe. Sie habe eigentlich nicht gehen wollen, dies aber schlussendlich doch getan. Die Golfschläger habe der Beschwerdegegner. Der für die Firma I abgebuchte Betrag gehe auf den Anlass in Spanien im Mai 2024 zurück; der Beschwerdegegner habe einfach erst später bezahlt. Auch bei der Abrechnung der Boutique Q sei es so gewesen. Die Abrechnung des Geschäfts R sei am Saisonende erstellt worden. Es werde auch nicht spezifiziert, ob es um Damen- oder Herrenartikel gehe. Der Beschwerdegegner kaufe dort auch viel für sich selbst ein. Sie glaube, bei mehr als der Hälfte der Beträge gehe es um Einkäufe aus dem Jahr 2023. Es seien die Belege der Transaktionen und nicht die Daten der Rechnungen massgeblich. Der Beschwerdegegner habe nie Kleidung oder Schmuckstücke von ihr zurückverlangt.

Der Beschwerdegegner habe ihren Vater nie und ihre Mutter einmal im Dezember 2023 und dann noch einmal im Frühjahr 2024 gesehen. Sie habe ihm weder deren Adresse noch deren Telefonnummern je bekannt gegeben. Er habe ihre Eltern im Oktober 2024 dennoch erreicht und sie verängstigt, indem er zu ihnen gesagt haben, er müsse sie (die Beschwerdeführerin) sehen, sonst würde sie ins Gefängnis gehen. Er habe ihnen auch gesagt, er mache sich Sorgen um sie (die Beschwerdeführerin) und sie habe grosse Probleme, von denen die Eltern nichts wüssten. Sie habe ihm Sachen gestohlen. Ihre Eltern hätten Angst gehabt. Der Beschwerdegegner sei gut darin, Leute zu verängstigen und Dinge aus dem Kontext zu reissen. Er habe dann ein Treffen gewollt. Sie sei zu diesem Treffen (im Hotel K) gegangen, habe aber nicht gewusst, dass der Beschwerdegegner auch dort sein werde. Der Beschwerdegegner habe dann "das Thema S" diskutieren wollen. Er habe im Kanton S eine Geschwindigkeitsübertretung begangen. Sie habe das Foto nicht gesehen, aber anscheinend sei sie auf dem Beifahrersitz gewesen. Sie habe weggewollt und ihm gesagt, dass alles sehr merkwürdig sei, und er ihre Eltern angelogen habe. Sie habe ihm auch gesagt, er solle sie in Ruhe lassen, sie müsse gehen und verstehe diese ganze Situation nicht. Es sei sehr schwierig gewesen zu gehen. Als sie endlich in der Parkgarage des Hotels K gewesen sei, sei "es eben da" passiert. Der Beschwerdegegner habe ihren Hund bedroht. Er habe sie nicht weggehen lassen. Sie habe ihn ständig gefragt, was er wolle, aber nicht verstanden, was er von ihr gewollt habe. Er wolle wohl eine Beziehung mit ihr, er wolle sie nicht in Ruhe lassen und dann sei da noch diese Sache mit S gewesen. Schliesslich habe sie gehen können, weil sie gesagt habe, sie werde darüber nachdenken, ob es ihr möglich sei, eine Beziehung mit ihm zu haben. Am Folgetag habe sie eine Nachricht vom Beschwerdegegner erhalten. Er habe ihr geschrieben, er wisse, dass sie unter Druck sei, und wenn sie sich dazu bereit erklären würde, ihn zu treffen, würden sie eine Vereinbarung treffen, die nicht zu ihrem Nachteil wäre. Danach habe sie ihn blockiert. Am Morgen des 23. Oktober 2024 habe sie Rechtsanwalt M kontaktiert, weil sie "das Thema mit S vom Abend zuvor nicht verstanden" habe. Dieser habe ihr gesagt, dass sie auf dem Beifahrersitz gesessen sei. Jemand habe dem Kanton S in einem Brief mitgeteilt, dass der Beschwerdegegner gefahren sei. Diese Person müsse erneut einen Brief aufsetzen. Sie habe dann zu Rechtsanwalt M gesagt, dass der Beschwerdegegner gefahren sei, und sie das Problem auch nicht sehe. Wenn der Beschwerdegegner gefahren sei, solle er die Busse bezahlen, den Führerschein abgegeben oder was auch immer. Rechtsanwalt M habe "nein" gesagt und dass sie eine andere Lösung finden müssten. Er würde sich wieder melden.

Der Beschwerdegegner sei dann am 23. Oktober 2024 zu ihrem Wohngebäude gefahren und habe den Hauswart davon überzeugt, ihm Zutritt zum 3. Untergeschoss zu gewähren, welches nicht öffentlich zugänglich sei. Vom 3. Untergeschoss aus habe man Zugang zum ganzen Gebäude. Der Beschwerdegegner habe wohl dort parkiert und dann an ihrer Tür geklingelt. Das sei ihr zu viel gewesen, und sie habe die Polizei gerufen. Sie habe die letzten Monate versucht, dem Beschwerdegegner klarzumachen, dass er sie in Ruhe lassen solle. Dies auf eine nette und freundliche Art. Der Beschwerdegegner habe hingegen mittels Lügen einen Kontakt erzwungen und sei zu ihrem Wohnort gekommen, obwohl sie ihm nie gesagt habe, dass sie dort wohne. Auch sei er in der Vergangenheit ihr gegenüber gewalttätig gewesen. Sie wisse nicht, weshalb er sie nicht in Ruhe lassen. Sie habe Angst vor ihm. Sie habe deshalb auch einen privaten Sicherheitsdienst beauftragt.

3.8 Der Beschwerdegegner gab im Rahmen der vorinstanzlichen Befragung an, er habe die Beschwerdeführerin im Januar 2023 in H kennengelernt. Seit Mai 2023 seien sie ein Paar gewesen. Im November 2023 habe die Beschwerdeführerin den Wunsch nach einer gemeinsamen Wohnung in Zürich geäussert. Sie hätten dann eine Wohnung genommen und immer versucht, diese einzurichten. Irgendwie sei es dazu aber nie gekommen. Es stünden nur ein Bett und ein Tisch mit Stühlen darin. Es sei nichts mehr von der Beschwerdeführerin gekommen. Er habe ihr auch gesagt, dass er die Wohnung kündigen werde, wenn sie diese nicht zusammen mit ihm wolle. Sie habe ihm dann gesagt, er solle die Wohnung kündigen. Als er ihr gesagt habe, dass sie die Wohnung dann nicht mehr zusammen hätten, habe sie dies auch nicht gewollt. Das letzte Mal hätten sie vor etwa vier Wochen dort gemeinsam übernachtet. Die Beschwerdeführerin habe ihm immer gesagt, sie wohne bei ihrer Mutter in T, wo diese ein Haus habe. Das entspreche aber nicht der Wahrheit. Er habe erst "vor etwa fünf oder sechs Wochen über eigene Recherchen erfahren", dass die Beschwerdeführerin an der F-Strasse in Zürich (im Wohnhaus N) wohne. Er sei enttäuscht gewesen, als er dies erfahren habe.

Die Beschwerdeführerin habe ihm im Frühjahr 2024 gesagt, dass sie im Wohnhaus N drei Parkplätze habe, welche er benutzen könne, und ihm auch eine Parkkarte gegeben. Er habe dann dort Autos abgestellt. Irgendwann habe er die Autos wieder herausgeholt und die Beschwerdeführerin gefragt, ob er im Sommer nochmals ein oder zwei Autos parkieren dürfe. Das habe er dann auch gemacht und irgendwann die Autos erneut geholt. Er habe bei seiner Wohnung selber zwei Parkplätze. Auf die Frage, was die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Tätigkeit für O und die Firma I mache, gab der Beschwerdegegner zur Antwort, er könne dies nicht genau sagen. Nach allem, "was [er] an Recherchen und Feedbacks bekommen" habe, wisse er nicht genau, was sie da mache. Sie habe ihn schon auf einen Event der Firma I im Mai oder Juni in Spanien eingeladen.

Das Treffen im Hotel K habe er mit den Eltern der Beschwerdeführerin arrangiert, weil ihm viele Dinge komisch vorgekommen seien und sie alle, also er selbst, die Eltern und die Schwestern der Beschwerdeführerin, diese hätten zur Rede stellen wollen. Sie hätten ihr gesagt, sie solle aufhören zu lügen und ihm seine Sachen zurückgeben. Es seien ihm in seinen Wohnungen in Zürich und H sehr viele Gegenstände entwendet worden. Aus dem Tresor der Wohnung in Zürich sei ihm eine wertvolle Uhr entwendet worden. Die Beschwerdeführerin habe den Tresorcode gekannt. Dann sei ihm ein Nummernschild entwendet worden, für welches er Fr. 100'000.bezahlt habe. Auch habe er der Beschwerdeführerin Fr. 150'000.- für Möbel, welche für die gemeinsame Wohnung vorgesehen gewesen seien, überwiesen. Die Möbel seien aber nie geliefert worden. Auch in H seien viele "extrem höherwertige" Gegenstände aus seinem Keller entwendet worden. Die Beschwerdeführerin habe für beide Wohnungen einen Schlüssel. Beim Treffen im Hotel K habe die Mutter der Beschwerdeführerin ihm eine Uhr gegeben, welche aus seinem Keller in H stamme. Da habe er eins und eins zusammengezählt und gemerkt, dass die Beschwerdeführerin auch alle Sachen aus seinem Keller in H entwendet habe. Das habe sie aber schon im April 2024 gemacht. Er habe der Beschwerdeführerin beim Treffen im Hotel K gesagt, dass er seine Sachen zurückhaben wolle, und dann würden sie die Sache vergessen. Ansonsten würde er Strafanzeige einreichen oder sich "andere Sachen einfallen lassen". Das Treffen im Hotel K habe etwa anderthalb Stunden gedauert. Danach seien die Eltern der Beschwerdeführerin essen gegangen. Er habe die Beschwerdeführerin gefragt, ob sie auch noch etwas essen sollten. Dann sei er mit ihr und ihrem Hund auch noch ins Hotel K. Dann sei er noch schnell mit dem Vater der Beschwerdeführerin in die Parkgarage gegangen, wo dieser ihm eine Tüte mit Anziehsachen aus dem Haus der Eltern in L gegeben habe. Bei dieser Übergabe hätten "sie" ihm auch noch eine Box mit der Uhr gegeben, welche aus seinem Keller stammte. Nach dem Essen sei er mit der Beschwerdeführerin in die Tiefgarage gegangen. Sein Auto sei auch in der Tiefgarage parkiert gewesen, und er habe die Beschwerdeführerin noch zu ihrem Auto begleitet. Es sei dort zu keinem Vorkommnis gekommen; er sei nicht gegen die Beschwerdeführerin tätlich geworden. Auch über den Hund habe er nichts gesagt. Er habe nur gesagt, dass er den Hund genauso möge wie sie.

Am Folgetag habe er sein Auto, Marke U, im Wohnhaus N abholen wollen, aber das sei ohne Nummernschilder schwer. Es handle sich um Wechselkennzeichen. Er habe die Beschwerdeführerin im Mai 2024 gebeten, ihm die Nummernschilder mitzubringen, weil er sie für ein Auto der Marke V gebraucht habe. Er habe die Nummernschilder in die Wohnung gebracht und irgendwann zur Beschwerdeführerin gesagt, sie solle die Nummernschilder bitte wieder am Auto der Marke U befestigen, weil er das Auto der Marke V erst später abholen werde. Die Beschwerdeführerin habe die Nummernschilder dann wieder mitgenommen, und seither seien sie verschwunden. Das Auto der Marke U sei im Oktober 2024 nicht im Wohnhaus N gestanden, das habe die Beschwerdeführerin anderswo geparkt, er wisse nicht wo. Sie habe immer gesagt, es stehe bei ihrer Mutter in W, aber dort habe der Wagen nie gestanden. Ab dem 14. Oktober 2024 habe das Auto der Marke U im Wohnhaus N gestanden. Er wisse das, weil die Beschwerdeführerin ihm an jenem Tag per WhatsApp ein Foto des Autos geschickt und ihm mitgeteilt habe, der Wagen stehe nun im Wohnhaus N; er (der Beschwerdegegner) solle ihn abholen. Er habe ihr dann zurückgeschrieben, dass er das ohne Nummernschilder nicht machen könne. Am 23. Oktober 2024 sei er in das Wohnhaus N gegangen, um nachzusehen, ob sich der Fahrzeugausweis im Auto befinde. Er sei auch da gewesen, aber die Kennzeichen nicht. Zufällig habe er (der Beschwerdegegner) dann den Hausmeister getroffen. Dieser habe ihn gefragt, ob er der Besitzer des Wagens sei, was er bejaht habe. Er habe dem Hausmeister auch gesagt, dass er das Auto gerne wegfahren würde. Dieser habe ihm dann angeboten, unten im 3. Untergeschoss zu parkieren. Er (der Beschwerdegegner) habe eingewilligt, weil das Auto dort vielleicht etwas sicherer sei. Er sei dann mit dem Hausmeister "hoch" gegangen und habe gesagt, dass er vielleicht noch bei der Beschwerdeführerin klingeln könne, aber nicht wisse, wo diese wohne. Der Hausmeister sei dann mit ihm in die Lobby gegangen, von wo aus er bei der Beschwerdeführerin geklingelt habe. Er habe nur nach den Nummernschildern fragen wollen. Er sei aber nicht in die Wohnetagen gegangen, weil er auch gar nicht wisse, auf welcher Etage die Beschwerdeführerin wohne. Als die Beschwerdeführerin auf sein Klingeln nicht reagiert habe, sei er gegangen.

Der Beschwerdegegner bestätigte sodann die Darstellung der Beschwerdeführerin, wonach die Buchungen in den Kreditkartenabrechnungen Sammelrechnungen darstellten und somit nicht das aktuelle Kaufdatum auswiesen. Manche Einkäufe seien aktuell gewesen und manche lägen ein paar Wochen oder Monate zurück. Er könne nicht nachvollziehen, weshalb die Beschwerdeführerin Angst vor ihm haben solle. Er sei ja derjenige, der alles für die Beschwerdeführerin gemacht habe, der beklaut worden sei. Er wolle nun nichts mehr mit dieser Frau zu tun haben. Er wolle nur einfach seine Dinge zurückhaben. Er behalte sich vor, diesbezüglich Anzeige gegen die Beschwerdeführerin zu erstatten. Er werde sie aber persönlich weder anrufen noch anschreiben oder besuchen und keinen Kontakt mehr zu ihr suchen.

3.9 Die Vorinstanz erwägt im Wesentlichen, die Aussagen der Beschwerdeführerin seien insgesamt als wenig glaubhaft einzuschätzen. Sie habe sich öfters ausweichend geäussert, in ihren Erklärungen oft weit ausgeholt und dabei regelmässig keine klaren Antworten auf konkrete Fragen geben können. Gerade "die behaupteten verbalen und physisch aggressiven Übergriffe [des Beschwerdegegners] während der Beziehung und vor der von ihr behaupteten Trennung im Mai 2024" seien schwammig und relativ unklar geblieben. Auch habe sie die behauptete Tätlichkeit in der Garage des Hotels K nach dem Treffen mit ihrer Familie am 22. Oktober 2024 nicht genauer zu umschreiben vermocht. Hinzu komme, dass weder im polizeilichen Einvernahmeprotokoll vom 23. Oktober 2024 noch im Polizeirapport vom 28. Oktober 2024 ein tätlicher Übergriff vom 22. Oktober 2024 erwähnt werde. Der Beschwerdegegner habe sich demgegenüber präzise und klar zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen äussern können. Seine Erklärungen hinsichtlich des Treffens mit der Familie der Beschwerdeführerin sowie des am Wohnort der Beschwerdeführerin parkierten Autos der Marke U seien jedenfalls nachvollziehbar und logisch. Als erwiesen gelte sodann, dass die Parteien zwischen dem 21. Mai und dem 8. September 2024 diverse Male gemeinsam im Ausland geweilt hätten, was im Widerspruch zur Aussage der Beschwerdeführerin stehe, wonach die Beziehung im Mai 2024 für sie beendet gewesen sei und sie versucht habe, Abstand vom Beschwerdegegner zu gewinnen. Schliesslich bekräftige auch eine Aktennotiz von Rechtsanwalt M vom 23. Oktober 2024, dass der Beschwerdegegner an jenem Tag nur sein Auto der Marke U aus der Tiefgarage am Wohnort der Beschwerdeführerin habe entfernen wollen.

Es erscheine zwar durchaus möglich, dass der Beschwerdegegner die Trennung zunächst nicht habe einsehen wollen und weiterhin den Kontakt zur Beschwerdeführerin gesucht habe. Ebenso sei denkbar und bis zu einem gewissen Grad nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin angesichts der Eskalation der Situation, namentlich des Treffens mit ihrer Familie und dem Aufsuchen ihres Wohnorts durch den Beschwerdegegner, in Angst versetzt worden sei. Die Kontaktversuche des Beschwerdegegners erreichten indes bis dato nicht die nötige Intensität für die Annahme eines Stalking-Verhaltens im Sinn des Gewaltschutzgesetzes. Die Beauftragung eines privaten Sicherheitsdienstes erscheine deshalb als "klare Überreaktion".

Selbst wenn das Verhalten des Beschwerdegegners im September und Oktober 2024 als Stalking zu qualifizieren wäre, wäre ein Fortbestand der Gefährdung unglaubhaft, nachdem der Beschwerdegegner anlässlich seiner Anhörung dezidiert und glaubhaft angegeben habe, die Beziehung zur Beschwerdeführerin sei nun auch aus seiner Sicht beendet, und er wolle künftig keinen Kontakt mehr zur Beschwerdeführerin haben. Das Gesuch um Verlängerung der Schutzmassnahmen sei deshalb in Aufhebung des Urteils vom 1. November 2024 abzuweisen. Dem Beschwerdegegner sei aber "trotz Ablauf des Kontaktverbots" zu empfehlen, in der nächsten Zeit nicht mehr persönlich mit der Beschwerdeführerin in Kontakt zu treten.

4.  

4.1 Die Erwägungen der Vorinstanz sind widersprüchlich, und ihr Entscheid ist nicht nachvollziehbar. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht und sich aus dem oben E. 3.7 Ausgeführten ergibt, hat sie (auch) im Rahmen der vorinstanzlichen Anhörung das Verhalten des Beschwerdegegners bzw. die Geschehnisse, aufgrund welcher sie (die Verlängerung von) Gewaltschutzmassnahmen verlangte, konkret und hinreichend detailliert geschildert. Auch sind keine wesentlichen Ungereimtheiten oder Widersprüche zu ihren Schilderungen gegenüber der Mitbeteiligten oder denjenigen im Verlängerungsgesuch vom 30. Oktober 2024 auszumachen (vgl. oben E. 3.2 und E. 3.4). Vielmehr erscheint die Darstellung der Beschwerdeführerin im Lauf des Gewaltschutzverfahrens konsistent und nachvollziehbar. Dass sie etwa gegenüber der Mitbeteiligten nicht erwähnte, an welchem Tag der Beschwerdegegner ihr damit gedroht haben solle, ihrem Hund etwas anzutun, vermag daran entgegen der Vorinstanz nichts zu ändern, nachdem die Beschwerdeführerin danach gar nicht gefragt wurde. Auch wurden ihr seitens der Vorinstanz etwa zum Vorfall vom 22. Oktober 2024 in der Tiefgarage des Hotels K keine konkreten Fragen gestellt.

4.2 Die Beschwerdeführerin rügt sodann zu Recht, dass die Vorinstanz andere Beweismittel wie namentlich die in den Akten liegenden Auszüge der SMS- bzw. WhatsApp-Nachrichten ab August 2024 unberücksichtigt lässt. Diese zeigen in der Tat auf, dass der Beschwerdegegner den von der Beschwerdeführerin wiederholt geäusserten Wunsch nach einem Kontaktabbruch ignorierte und persistierend sowie teilweise in bedrohlichem Ton weiteren Kontakt einforderte. Auch weist die Beschwerdeführerin zutreffend darauf hin, dass die Nachrichten des Beschwerdegegners nahelegen, dass er versuchte, ihren Aufenthaltsort ausfindig zu machen, sie aufdringlich aufforderte, ihm diesen mitzuteilen, und ihr nachstellte. Daran vermögen die vom Beschwerdegegner beigebrachten (angeblichen) Chat-Verläufe nichts zu ändern. Vielmehr geht aus diesen etwa hervor, dass die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner am 11. Oktober 2024 aufforderte, ihr "endlich bitte [den] Kontakt bei Y" zu schicken, damit jemand sein Auto abholen könne. Der Beschwerdegegner schrieb der Beschwerdeführerin am 18. Oktober 2024: "Wie soll ich das Auto aus der Garage holen,ohne Nummernschilder ?" Und am 20. Oktober 2024: "Wo sind meine Nummernschilder?", worauf die Beschwerdeführerin antwortete: "Du hast im Mai nach deinen Nummernschildern gefragt und ich habe sie dir gegeben. Du sagtest, Du bräuchtest sie für dein Auto der Marke V (den Du mich dann gebeten hast zu kaufen) […] Wie ich Dir schon geschrieben habe, haben die Jungs der Garage X dein Auto in die Tiefgarage des Wohnhauses N gebracht denn natürlich kann niemand ein Auto ohne Nummernschilder fahren." Der Beschwerdegegner wusste mithin vor dem 23. Oktober 2024, dass das in der Tiefgarage des Wohnhauses N parkierte Auto nicht über Nummernschilder verfügte. Ebenso hatte ihm die Beschwerdeführerin bereits mitgeteilt, dass sie die Nummernschilder nicht habe. Es erscheint daher nicht glaubhaft, dass er am 23. Oktober 2024 die Tiefgarage nur aufgesucht haben will, um sein Auto abzuholen, wie er dies im Rahmen seiner Einsprache und auch in der vorinstanzlichen Befragung (zunächst) geltend machte. Soweit er – auf entsprechende Rückfrage – ausführte, er habe nur schauen wollen, ob sich der Fahrzeugausweis im Auto befinde, und die Beschwerdeführerin bloss nach den Nummern fragen wollen, erscheint dies als blosse Schutzbehauptung.

4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin gelang und gelingt, glaubhaft zu machen, dass der Beschwerdegegner ihren wiederholt geäusserten Wunsch nach einer Trennung bzw. einem Kontaktabbruch nicht respektierte, sie telefonisch und mittels Textnachrichten kontaktierte bzw. zu Kontakt drängte, Nachforschungen über ihren Aufenthalts- bzw. Wohnort anstellte, was er denn im Rahmen der vorinstanzlichen Befragung auch einräumte, Anfang Oktober 2024 ihren Arbeitsort aufsuchte und dort zumindest vehement nach ihr verlangte, am 22. Oktober 2024 mittelbar über ihre Familie (unerwünschten) Kontakt zu ihr herstellte und sich schliesslich am 23. Oktober 2024 zu ihrer Wohnliegenschaft begab, wo es ihm gelang, sich Zutritt zu einem (privaten) Parkgeschoss zu verschaffen, von welchem aus es möglich war, zu den Wohnetagen zu gelangen. Mit diesen Verhaltensweisen hat der Beschwerdegegner die Schwelle, ab welcher Trennungsstalking bzw. eine Gefährdung im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b GSG zu bejahen ist, klar überschritten (oben E. 2.1 Abs. 2).

Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, erscheint angesichts der Eskalation der Situation – namentlich der mittelbaren Kontaktaufnahme über die Familie der Beschwerdeführerin sowie des Aufsuchens ihrer Wohnliegenschaft – nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführerin ängstigte. Auch sind ihre Vorbringen, wonach das Verhalten des Beschwerdegegners sie psychisch stark belaste und ihr den Schlaf raube, weshalb sie einen privaten Sicherheitsdienst zu ihrem Schutz beauftragt habe, als glaubhaft einzustufen. Noch am 23. Oktober 2024 gab der Beschwerdegegner sodann gegenüber der Mitbeteiligten an, aus seiner Sicht unterhielten die Parteien eine Beziehung. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung reichen seine Beteuerungen anlässlich der vorinstanzlichen Anhörung, wonach er nunmehr nichts mehr mit der Beschwerdeführerin zu tun haben wolle, "sie persönlich weder anrufen noch sie anschreiben oder besuchen" oder sonst wie Kontakt zu ihr suchen werde, entgegen der Vorinstanz nicht aus, um einen Fortbestand der Gefährdungssituation als unglaubhaft erscheinen zu lassen. Eine fortbestehende Gefährdungssituation ist vielmehr glaubhaft gemacht. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin – wie sie im Übrigen stets einräumte – sich auch nach Mai 2024 auf Kontakte mit dem Beschwerdegegner eingelassen oder sich von diesem einen luxuriösen Lebensstil finanzieren lassen haben mag; aus den entsprechenden finanziellen Zuwendungen erwächst dem Beschwerdegegner kein Kontaktanspruch gegenüber der Beschwerdeführerin.

Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz, indem sie eine fortbestehende Gefährdungssituation als unglaubhaft einstufte und das Ersuchen der Beschwerdeführerin um Verlängerung der polizeilich angeordneten Schutzmassnahmen abwies, ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt. Die Gewaltschutzmassnahmen sind demzufolge zu verlängern.

5.  

5.1 Die Beschwerdeführerin beantragte und beantragt die Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate.

5.2 Gegen das Betretverbot am Arbeitsort der Beschwerdeführerin, dessen grundsätzliche Berechtigung sich ebenso wie jene des Betretverbots am Wohnort aus der fortbestehenden Gefährdungssituation ergibt (VGr, 28. September 2023, VB.2023.00486, E. 4.5 mit Hinweis auf VGr, 15. Mai 2023, VB.2023.00132, E. 4.2.1), brachte der Beschwerdegegner im Rahmen seiner Einsprache vom 11. November 2024 vor, die Beschwerdeführerin sei nur als "Freelancerin" für die Firma I tätig und habe keinen Grund, sich in der Zürcher Innenstadt aufzuhalten. Wenn überhaupt, würde sie sich höchstens "während der Arbeitszeiten" dort aufhalten. Die Beschwerdeführerin gab gegenüber der Vorinstanz an, sie arbeite für die Firma I meistens "vor Ort", könne aber auch von zuhause aus oder in der privaten Suite oberhalb des Geschäfts an der J-Strasse, in München, Genf oder überall, wo die Firma I Läden habe, arbeiten. Jetzt sei sie in Zürich und arbeite für die Region. Sie sei entweder im Laden oder arbeite in der Suite oder in ihrer Wohnung. Die Vorbereitungen könne sie von zuhause aus oder per E-Mail machen, wenn sie aber Kunden treffe, müsse sie physisch anwesend sein. Mit anderen Worten sucht die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrer Arbeitstätigkeit regelmässig das Geschäft oder die Suite der Firma I an der J-Strasse auf und muss sie dies – mutmasslich auch kurzfristig – tun können, um Termine mit Kundinnen und Kunden wahrzunehmen. Der Beschwerdegegner macht im vorliegenden Verfahren somit zu Recht nicht mehr geltend, dass sich die Beschwerdeführerin im Rayon betreffend ihren Arbeitsort gar nicht aufhalten müsse.

Der Beschwerdegegner liess sodann vor der Vorinstanz gegen die Betretverbote weitgehend unsubstanziiert ausführen, er werde davon "tangiert". Einerseits habe er immer noch eine Wohnung an der E-Strasse. Diese liege zwar ausserhalb der Rayons, aber um dorthin zu gelangen, müsse er "komische Umwege" fahren. Damit könne er jedoch noch einigermassen leben. Er habe aber auch Bank- und Geschäftstermine, insbesondere bei seinen verschiedenen Beratern bei den verschiedenen Banken. Diese hätten ihren Hauptsitz am Paradeplatz.

Jedenfalls die Geschäftsräumlichkeiten der grossen Banken am Paradeplatz (UBS und vormalige CS) befinden sich ausserhalb der streitbetroffenen Rayons. Abgesehen davon, dass der Beschwerdegegner, welcher im Übrigen zwar soweit ersichtlich in Zürich an der E-Strasse 01 über eine Wohnung verfügt, indes seinen Wohnsitz in H hat, nicht hinreichend konkret ausführte, bei welchen (anderen) Banken er Beratungs- bzw. Geschäftstermine habe, ist nicht ersichtlich, weshalb er seine Bankberater und/oder allfällige Geschäftspartner nicht ausserhalb des bzw. der Rayons treffen könnte. Nämliches gilt für seinen im Rahmen der vorinstanzlichen Anhörung erhobenen Einwand gegen das Betretverbot am Wohnort der Beschwerdeführerin, wonach ein guter Freund von ihm im Wohnhaus N wohne. Diesen Freund kann der Beschwerdegegner im Übrigen mutmasslich schon deshalb nicht in dessen Wohnung besuchen, weil die Eigentümerin der Liegenschaft am 8. November 2024 ein unbefristetes Hausverbot gegen ihn aussprach.

5.3 Schliesslich hindern die Schutzmassnahmen, namentlich auch das Kontaktverbot gegenüber der Beschwerdeführerin, den Beschwerdegegner nicht daran, im Zusammenhang mit den geltend gemachten Eigentums- und Vermögensdelikten strafrechtliche Schritte gegen die Beschwerdeführerin einzuleiten.

5.4 In Anbetracht aller Umstände, namentlich der zunehmenden Eskalation der Situation in den letzten Wochen vor Erlass der polizeilichen Schutzmassnahmen sowie der vom Beschwerdegegner jedenfalls noch im Rahmen der polizeilichen Befragung gezeigten Uneinsichtigkeit bzw. seiner zumindest bis dahin fehlenden Akzeptanz des Kontaktabbruchs durch die Beschwerdeführerin und dem daraus resultierenden Schutz- und Erholungsbedürfnis der Beschwerdeführerin, rechtfertigt es sich, die Schutzmassnahmen wie beantragt, das heisst im unveränderten Schutzumfang, um drei Monate bzw. bis zum 6. Februar 2025 zu verlängern.

6.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 19. November 2024 ist aufzuheben, und die von der Mitbeteiligten mit Verfügung vom 23. Oktober 2024 angeordneten Massnahmen zum Schutz der Beschwerdeführerin sind bis zum 6. Februar 2025 zu verlängern.

7.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; § 12 Abs. 1 Satz 2 GSG). Er ist zudem zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für das vorinstanzliche sowie das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG; § 12 Abs. 2 GSG). Für das vorinstanzliche Verfahren ist mit Bezug auf die Höhe der Parteientschädigung zu berücksichtigen, dass das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich bereits im Rahmen der vorläufigen Verlängerung der Schutzmassnahmen bzw. mit Urteil vom 1. November 2024 eine Parteientschädigung von Fr. 1'600.- (inklusive Mehrwertsteuer) als angemessen erachtete. Unter Berücksichtigung der im Rahmen des definitiven Entscheids erfolgten, gut zweistündigen Anhörung der Beschwerdeführerin ist dieser Betrag angemessen zu erhöhen und für das gesamte vorinstanzliche Verfahren auf Fr. 2'500.- (inklusive Mehrwertsteuer) festzusetzen. Für das Beschwerdeverfahren erscheint unter Berücksichtigung der verwaltungsgerichtlichen Praxis in Gewaltschutzverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) angemessen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen.

Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 19. November 2024 wird aufgehoben. Die mit Verfügung der Mitbeteiligten vom 23. Oktober 2024 angeordneten Gewaltschutzmassnahmen werden bis zum 6. Februar 2025 verlängert.

Demnach bleibt es dem Beschwerdegegner bis zum 6. Februar 2025 untersagt, mit der Beschwerdeführerin in irgendeiner Weise Kontakt aufzunehmen oder durch Dritte aufnehmen zu lassen. Ferner bleibt ihm untersagt, die Gebiete gemäss den Planbeilagen der Mitbeteiligten vom 23. Oktober 2024 um den Wohn- und Arbeitsort der Beschwerdeführerin zu betreten.

       Für den Fall eines Verstosses gegen die genannten Schutzmassnahmen wird der Beschwerdegegner auf die Strafdrohung gemäss Art. 292 StGB aufmerksam gemacht, wonach mit Busse bestraft wird, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet.

       Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'500.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'200.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    230.--     Zustellkosten, Fr. 1'430.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zuzüglich Mehrwertsteuer zu bezahlen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Mitbeteiligte; c)    das Bezirksgericht Zürich.

VB.2024.00713 — Zürich Verwaltungsgericht 23.12.2024 VB.2024.00713 — Swissrulings