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Zürich Verwaltungsgericht 21.05.2026 VB.2024.00705

May 21, 2026·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·2,736 words·~14 min·1

Summary

Baubewilligung | Baugesuch betreffend Baugrundstück in der Zone für öffentliche Bauten. Welche Bauten in der Zone für öffentliche Bauten zulässig sind, bestimmt § 60 Abs. 1 PBG nicht ausdrücklich. Der Sinn dieser Zone besteht jedoch darin, mit grosszügigeren Bauvorschriften die Erfüllung öffentlicher Aufgaben zu ermöglichen, die nach den Bestimmungen der umgebenden Zonen nur erschwert zulässig wären. Zu denken ist primär an Schulhäuser, Spitäler, öffentliche Verwaltungsgebäude, Werkhöfe, Feuerwehreinstellhallen, Alters- und Pflegeheime sowie Asylunterkünfte. Soweit das Bundesgericht erwogen hat, dass auch Bauten privater Bauherren in einer Zone für öffentliche Bauten und Anlagen erstellt werden können, ist festzustellen, dass diese Urteile kantonale Bestimmungen betrafen, wonach die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen für öffentliche oder öffentlichen Interessen dienende Bauten und Anlagen bestimmt war. Das Recht des Kantons Zürich ist jedoch enger gefasst und verlangt vom Eigentümer die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe, weshalb die zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht unbesehen übernommen werden kann (E. 5.3). Bei der in § 60 Abs. 1 PBG genannten "öffentlichen Aufgabe" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff (E. 5.4). Bei der Beurteilung der Frage, ob das Gebäude H eine öffentliche Aufgabe erfüllt und demzufolge zonenkonform ist, ist auf die heutige aktuelle Nutzung abzustellen (E. 5.6). Es wird der Beschwerdeführerin attestiert, dass im Gebäude H ein Angebot offeriert wird, welches für die von diesem Angebot profitierenden Personen von entsprechendem Nutzen sein kann. Der religiösen Bedeutung kommt eher eine untergeordnete Bedeutung zu. Im Vordergrund stehen aufgrund des öffentlich zugänglichen Angebots die Durchführung von Kursen und Seminaren sowie Übernachtungsmöglichkeiten. Unbestritten ist jedoch, dass die Beschwerdeführerin weder einen kantonalen noch einen kommunalen Auftrag für den Betrieb des Gebäudes H hat. Selbst wenn vom Begriff deröffentlichen Aufgabe auch eine im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe erfasst wäre, kann im Angebotsbeschrieb des Gebäudes H keine solche Aufgabe erkannt werden. Wenn die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin demzufolge zum Schluss gelangten, dass mit dem Gebäude H heute keine staatliche Aufgabe wahrgenommen werde, ist dies nicht zu beanstanden (E. 6.5). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00705   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.05.2026 Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer Weiterzug: Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Baubewilligung

Baugesuch betreffend Baugrundstück in der Zone für öffentliche Bauten. Welche Bauten in der Zone für öffentliche Bauten zulässig sind, bestimmt § 60 Abs. 1 PBG nicht ausdrücklich. Der Sinn dieser Zone besteht jedoch darin, mit grosszügigeren Bauvorschriften die Erfüllung öffentlicher Aufgaben zu ermöglichen, die nach den Bestimmungen der umgebenden Zonen nur erschwert zulässig wären. Zu denken ist primär an Schulhäuser, Spitäler, öffentliche Verwaltungsgebäude, Werkhöfe, Feuerwehreinstellhallen, Alters- und Pflegeheime sowie Asylunterkünfte. Soweit das Bundesgericht erwogen hat, dass auch Bauten privater Bauherren in einer Zone für öffentliche Bauten und Anlagen erstellt werden können, ist festzustellen, dass diese Urteile kantonale Bestimmungen betrafen, wonach die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen für öffentliche oder öffentlichen Interessen dienende Bauten und Anlagen bestimmt war. Das Recht des Kantons Zürich ist jedoch enger gefasst und verlangt vom Eigentümer die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe, weshalb die zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht unbesehen übernommen werden kann (E. 5.3). Bei der in § 60 Abs. 1 PBG genannten "öffentlichen Aufgabe" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff (E. 5.4). Bei der Beurteilung der Frage, ob das Gebäude H eine öffentliche Aufgabe erfüllt und demzufolge zonenkonform ist, ist auf die heutige aktuelle Nutzung abzustellen (E. 5.6). Es wird der Beschwerdeführerin attestiert, dass im Gebäude H ein Angebot offeriert wird, welches für die von diesem Angebot profitierenden Personen von entsprechendem Nutzen sein kann. Der religiösen Bedeutung kommt eher eine untergeordnete Bedeutung zu. Im Vordergrund stehen aufgrund des öffentlich zugänglichen Angebots die Durchführung von Kursen und Seminaren sowie Übernachtungsmöglichkeiten. Unbestritten ist jedoch, dass die Beschwerdeführerin weder einen kantonalen noch einen kommunalen Auftrag für den Betrieb des Gebäudes H hat. Selbst wenn vom Begriff der öffentlichen Aufgabe auch eine im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe erfasst wäre, kann im Angebotsbeschrieb des Gebäudes H keine solche Aufgabe erkannt werden. Wenn die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin demzufolge zum Schluss gelangten, dass mit dem Gebäude H heute keine staatliche Aufgabe wahrgenommen werde, ist dies nicht zu beanstanden (E. 6.5). Abweisung.

  Stichworte: ÖFFENTLICHE AUFGABEN UNBESTIMMTER RECHTSBEGRIFF ZONE FÜR ÖFFENTLICHE BAUTEN ZONENKONFORMITÄT ZONENWIDRIGKEIT

Rechtsnormen: § 60 PBG § 357 Abs. I PBG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung

VB.2024.00705

Urteil

der 1. Kammer

vom 21. Mai 2026

Mitwirkend: Abteilungspräsident Daniel Schweikert (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Ersatzrichter Mischa Morgenbesser, Gerichtsschreiberin Sabrina Susanna Gubler.  

In Sachen

Stiftung A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Gemeinderat Wildberg,

vertreten durch RA C,

Beschwerdegegner,

und

1.1. D,

1.2. E,

2.1. F,

2.2. G,

Mitbeteiligte,

betreffend Baubewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Der Gemeinderat Wildberg verweigerte mit Beschluss vom 16. April 2024 der Stiftung A die baurechtliche Bewilligung für einen Erweiterungsbau des Gebäudes H mit neun Studios und den Neubau eines Wohnhauses mit 14 Wohnungen auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der I-Strasse in Wildberg.

II.  

Hiergegen erhob die Stiftung A am 23. Mai 2024 Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich. Mit Entscheid vom 16. Oktober 2024 wies das Baurekursgericht den Rekurs ab.

III.  

Gegen den Entscheid des Baurekursgerichts erhob die Stiftung A am 15. November 2024 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheide sowie die Rückweisung des Baugesuchs an den Gemeinderat Wildberg zur Erteilung der Baubewilligung, eventualiter zur Weiterbearbeitung des Baugesuchs; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.

Das Baurekursgericht beantragte am 28. November 2024 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Der Gemeinderat Wildberg beantragte am 6. Januar 2025 die Abweisung der Beschwerde, eventualiter die Rückweisung der Sache an das Baurekursgericht zum Entscheid über die vom Baurekursgericht noch nicht behandelten Rügen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. Die Mitbeteiligten D und E mit Eingabe vom 24. November 2024 und die Mitbeteiligten F und G mit Eingabe vom 27. November 2024 verzichteten jeweils auf einen Antrag.

Die Stiftung A replizierte am 29. Januar 2025. Am 13. Februar 2025 reichte der Gemeinderat Wildberg seine Duplik ein. Am 3. März 2025 triplizierte die Stiftung A und am 24. März 2025 reichte der Gemeinderat Wildberg seine Quadruplik ein. Am 28. März 2025 folgte eine weitere Eingabe der Stiftung A.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid des Baurekursgerichts zuständig.

2.  

Die Bauherrschaft ist als Adressatin des vorinstanzlichen Entscheids, mit welchem die Bauverweigerung vom 16. April 2024 bestätigt wurde, gestützt auf § 338a Abs. 1 des Planungsund Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) zur Beschwerde legitimiert. Weil auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

3.  

Das Baugrundstück befindet sich in der Zone für öffentliche Bauten (Oe) gemäss Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Wildberg vom 21. März 2005 (BZO). Das Baugesuch umfasst die Erstellung eines Erweiterungsbaus des Gebäudes H mit neun Studios und die Erstellung eines Neubaus mit 14 Wohnungen und einer Einstellhalle.

Die Beschwerde richtet sich gegen die Verweigerung des Erweiterungsbaus. Demzufolge ist der Streitgegenstand auf die Frage beschränkt, ob der beantragte Erweiterungsbau zu bewilligen ist oder nicht.

4.  

Die Beschwerdeführerin beantragt die Befragung von Pfarrer J und K, namentlich in Bezug auf die Betriebsführung. Da nachfolgend in Bezug auf die entscheidrelevanten Tatsachen und namentlich in Bezug auf die Betriebsführung im Wesentlichen von der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin ausgegangen wird, erübrigt sich die beantrage Befragung. Ebenso kann auf den beantragten Augenschein verzichtet werden, da sich der entscheidrelevante Sachverhalt aus den Akten und den öffentlich zugänglichen Internetseiten ergibt.

5.  

5.1 Um die Zulässigkeit des Erweiterungsbaus beurteilen zu können, ist vorfrageweise zu klären, ob das heutige Gebäude H in der Zone für öffentliche Bauten zonenkonform ist.

5.2 Gemäss § 60 PBG können einer Zone für öffentliche Bauten Grundstücke zugewiesen werden, die von ihren Eigentümern zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben benötigt werden (Abs. 1). Als öffentliche Aufgabe gilt auch der Bau von Alterswohnungen (Abs. 2). Die Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Wildberg vom 21. März 2025 regelt in Bezug auf die Zone für öffentliche Bauten lediglich, dass in dieser Zone die kantonalen Messvorschriften gelten und welche Grenz- und Gebäudeabstände gegenüber den Nachbargrundstücken in einer Kern- oder Wohnzone einzuhalten sind (Art. 13 BZO).

5.3 Zonen für öffentliche Bauten können nicht nur Grundstücke des Bundes, des Kantons, von Zweckverbänden und der Gemeinden umfassen, sondern auch Liegenschaften von privaten Institutionen, welche öffentliche Aufgaben erfüllen. Dies umfasst Bauten und Anlagen, die im weitesten Sinn Aufgaben des modernen Leistungs- und Sozialstaats wahrzunehmen helfen (Michael Steiner/Thomas Wipf in: Christoph Fritzsche et al. [Hrsg.], Zürcher Planungs- und Baurecht, 7. A., Wädenswil 2024, S. 180). Solches ist typischerweise der Fall bei Bauten, die der Öffentlichkeit allgemein zugänglich sind. Damit ist allerdings nicht gemeint, dass die Anlage jedermann offenstehen muss; der Zugang kann rechtlich oder faktisch eingeschränkt werden (Bernhard Waldmann, Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen, BR 2003, S. 87 ff.; VGr, 23. März 2023, VB.2022.00372, E. 4.3.1). Welche Bauten und Anlagen in der Zone für öffentliche Bauten zulässig sind, bestimmt § 60 Abs. 1 PBG nicht ausdrücklich. Der Sinn dieser besonderen Zone besteht jedoch darin, mit grosszügigeren Bauvorschriften die Erfüllung öffentlicher Aufgaben zu ermöglichen, die nach den Bestimmungen der umgebenden Zonen nur erschwert zulässig wären (VGr, 30. Juni 2010, VB.2009.00472, E. 4.1).

Zu denken ist primär an Schulhäuser, Spitäler, öffentliche Verwaltungsgebäude, Werkhöfe, Feuerwehreinstellhallen (siehe hierzu BEZ 2019 Nr. 25, wonach eine Feuerwehreinstellhalle der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dient, nämlich der Sicherstellung der kommunalen feuerpolizeilichen Pflichten gemäss § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Feuerpolizei und das Feuerwesen vom 24. September 1978 [FFG]), Alters- und Pflegeheime (sowie Alterswohnungen, welche nach § 60 Abs. 2 PBG ausdrücklich zugelassen sind) sowie Asylunterkünfte (Steiner/Wipf, S. 180). Auch die Förderung der beruflichen Weiterbildung und der Erwachsenenbildung zählt zu den öffentlichen Aufgaben (siehe hierzu BEZ 2018 Nr. 5, wonach die Bewilligung für einen Ergänzungsbau des von einem privaten Verband geführten Elektro-Bildungszentrums in der Zone für öffentliche Bauten zonenkonform ist, weil der Verband überbetriebliche Kurse für Lehrlinge zahlreicher Berufe im Bereich Elektroinstallationen und Weiterbildungskurse für Ausgelernte anbiete und Art. 119 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 [KV] die Förderung der beruflichen Weiterbildung und der Erwachsenenbildung durch den Kanton und die Gemeinden vorsehe).

Soweit das Bundesgericht erwogen hat, dass auch Bauten privater Bauherren, wie etwa Schwimmbäder, Tennisanlagen, Schrebergärten, Klubhäuser eines Fussball- oder Tennisclubs und Pfadfinderheime, in einer Zone für öffentliche Bauten und Anlagen erstellt werden können, ist festzustellen, dass diese Urteile kantonale Bestimmungen betrafen, wonach die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen für öffentliche oder öffentlichen Interessen dienende Bauten und Anlagen bestimmt war (BGr, 10. November 2021, 1C_310/2011, E. 2.3; 27. Juni 2022, 1C_497/2020, E. 7.1; 12. Februar 2003, 1A.96/2002, E. 1.1.3; 29. März 2001, 1P.498/2000, E. 3a). Das vorliegend massgebliche Recht des Kantons Zürich ist jedoch enger gefasst und verlangt vom Eigentümer die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe, weshalb die zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht unbesehen übernommen werden kann.

5.4 Bei der in § 60 Abs. 1 PBG genannten "öffentlichen Aufgabe" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Bei der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe des kantonalen Rechts verfügt die kommunale Baubehörde über eine erhebliche Entscheidungsfreiheit, soweit die Art der geregelten Materie Raum für ein kommunales Selbstbestimmungsrecht zulässt (Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 20 N. 61; BGE 136 I 395 E. 3.2.3; VGr, 24. Oktober 2024, AN.2023.00010, E. 3.1).

Ob ein Grundstück für die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe benötigt wird, hängt davon ab, was als öffentliche Aufgabe qualifiziert wird. Handelt es sich um eine öffentliche Aufgabe, die ihre Grundlage im kantonalen Recht hat, was zum Beispiel auf Schulhäuser zutrifft (vgl. § 41 des Volkschulgesetzes vom 7. Februar 2005, wonach die Gemeinden die öffentliche Volksschule führen), verfügt die kommunale Baubehörde über keinen Ermessensspielraum. In allen anderen Fällen, also wenn keine Grundlage im kantonalen Recht besteht und es somit der Gemeinde obliegt, zu beurteilen, ob mit dem Grundstück eine öffentliche Aufgabe erfüllt wird, steht der kommunalen Baubehörde ein entsprechender Ermessensspielraum zu.

5.5 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin keine im kantonalen Recht begründete öffentliche Aufgabe wahrnimmt. Solches wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht.

Das Verwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz nach § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und Ermessensunterschreitung, beschränkt. Die Angemessenheit der angefochtenen Anordnung kann es grundsätzlich nicht überprüfen. Da der kommunalen Baubewilligungsbehörde vorliegend ein Entscheidungsspielraum zukommt, überprüft das Verwaltungsgericht die streitbetroffene Frage, ob mit dem Gebäude H eine öffentliche Aufgabe erfüllt wird, nur mit eingeschränkter Kognition.

Da der kommunalen Baubewilligungsbehörde im Rahmen der vorstehenden Erwägungen ein Ermessensspielraum zusteht, sind die von beiden Parteien herbeigezogenen Beispiele, wonach es kommunale Baubewilligungsbehörden gibt, welche in einer Zone für öffentliche Bauten Schwimmbäder, Tennisanlagen, Schrebergärten oder Pfadfinderheime bewilligt haben, unbehelflich, solange innerhalb der Gemeinde das Ermessen unter Beachtung des Rechtsgleichheitsgebots ausgeübt wird. 

5.6 Bei der Beurteilung der Frage, ob das Gebäude H eine öffentliche Aufgabe erfüllt und demzufolge zonenkonform ist, ist auf die heutige aktuelle Nutzung abzustellen. Demzufolge sind die Ausführungen der Parteien zur Nutzung des Gebäudes H in der Vergangenheit und zur umstrittenen Frage, wann eine (mögliche) Nutzungsänderung erfolgte, für die Beurteilung der aktuellen Zonenkonformität nicht entscheidrelevant, weshalb die hierfür angebotenen Beweise nicht abgenommen werden müssen (siehe hierzu bereits Erwägung 4 hiervor). 

6.  

6.1 Die Vorinstanz erwog, dass das Gebäude H nicht im Dienst einer öffentlichen Aufgabe stehe. Es fehle eine allgemeine gesellschaftliche Bedeutung, namentlich für die Bevölkerung der Gemeinde Wildberg und Umgebung. Die angebotenen Kurse seien nicht Teil des staatlichen Auftrags im Bereich des Bildungswesens und stünden ebenso wenig im Interesse der Allgemeinheit wie die Beherbergung von Gästen zu Erholungszwecken oder die Vermietung von Seminarräumen. Daran vermöge auch die mit der Replik vorgebrachte Zubereitung von Mahlzeiten für die Verpflegung der Primarschule nichts zu ändern, da dieser Zweck offensichtlich von absolut untergeordneter Bedeutung sei. Auch aus der Gemeinnützigkeit könne die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Ein gemeinnütziges Interesse begründe noch keine öffentliche Aufgabe oder ein Allgemeininteresse. Dass Erwerbszwecke nicht im Vordergrund stünden, sei zwar ein notwendiges, aber kein hinreichendes Kriterium für das Vorliegen eines öffentlichen Interesses bzw. der Zonenkonformität. Im Ergebnis erweise sich die bestehende Nutzung des Gebäudes H als nicht zonenkonform (vorinstanzliche Erwägung 4.1).

6.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die streitbetroffene Baute sei ursprünglich von deutschen Nonnenschwestern im Jahre 1953 erstellt worden. Sie habe als Unterrichtstätte für angehende Kindergärtnerinnen gedient. Im Jahre 1973 habe die Stiftung N die Liegenschaft übernommen. Seit jener Zeit werde das Gebäude als Gebäude H genutzt, um Personen eine Möglichkeit zum Rückzug in die Stille und die Abgeschiedenheit vor dem hektischen Alltag zu gewähren. Im Haus seien Diakonissinnen, aber auch zugewandte christliche Personen, welche liturgischen Beistand beansprucht oder die Abgeschiedenheit gesucht hätten, beherbergt. In aller Regel suchten die Nutzer des Gebäudes H Ruhe. Oft würden sie (wie bisher) auch an religiösen Exerzitien teilnehmen. Exerzitien, die im Christentum eine lange Tradition hätten und sich an Angehörige aller christlichen Denominationen richteten, sollten helfen, zu sich selber zu kommen, um aus der Stille heraus neue Kraft zu schöpfen. Das Gebäude H biete somit in erster Linie Ruhe und Erholung im christlich geprägten Umfeld an. Das Angebot richte sich im Grundsatz an jeden christlichen Beistand und jede erholungssuchende Person. Erfahrungsgemäss werde das Angebot aufgrund seiner christlichen Ausrichtung hauptsächlich von Personen aus dem christlich geprägten Umfeld genutzt, welche neben der Stille Angebote wie liturgische Messen, christliche Exerzitien und dergleichen suchten. In der Vergangenheit hätten auch immer wieder Personen, welche sich psychisch wegen längerer Arbeitslosigkeit, Todesfall, Burn-outs etc. in einer Notlage befunden hätten, längere Zeit im Gebäude H verbracht. Die Beschwerdeführerin habe deshalb vertraglich das Gebäude H dem führenden Verein für zehn Jahre unentgeltlich überlassen, weil sie dieses Angebot als förderungswürdig ansehe. Aufgrund seiner Entstehungsgeschichte habe das Haus seit jeher einen religiösen Bezug. Auch die Diakonissen nutzten das Objekt nach wie vor. Sie hielten dort (wie bisher) Seminare und religiöse Exerzitien ab.

6.3 Der Beschwerdegegner wendet ein, dass das Gebäude H heute von einem Verein geführt werde, welcher zahlreiche Angebote ausrichte. Im heutigen Kursangebot fänden sich ein- und mehrtägige Veranstaltungen, mehrheitlich ausgerichtet von externen Personen. Aktuell würden u. a. folgende Veranstaltungen angeboten: "Kreativ sein bei Kaffee und Kuchen, Mini Workshop Makramee Armband", "Bunte Stunden", "Resilienz – Start in stürmischen Zeiten, Krisen und Stress meistern" (externer Referent M) oder "Mal-Kurs mit L". Zudem werde Aufenthalt (mit Zusatzleistungen wie Gebet und Stille, Gesprächsbegleitung und Verpflegung) angeboten. Der entsprechenden Preisliste könne entnommen werden, dass auch Zimmer mit Dusche und WC angeboten würden. Und schliesslich werde dafür geworben, dass das Gebäude H für (externe) Retraiten und Tagungen gebucht werden könne. Mit dieser (aktenkundigen) Ausrichtung habe sich die Nutzung des Altbaus stark vom ursprünglichen Zweck entfernt. Mit einer Erweiterung um neun Studios würde die Abweichung noch deutlich grösser. Das Gebäude H werde bereits heute als (spirituell ausgerichteter) Beherbergungsbetrieb geführt und wäre spätestens mit der geplanten Erweiterung als eigentliches Seminarhotel zu betrachten.

6.4 Gemäss der Homepage der Stiftung A konnte die Beschwerdeführerin die Gebäulichkeiten in Wildberg von der Stiftung N übernehmen. Der eigenständige Verein O biete Programme an, welche es Personen in schwierigen Lebenslagen ermöglichten, Ruhe und Erholung zu finden.

Gemäss der Homepage des Vereins O bestehe die Mission des Vereins darin, seinen Gästen aus der Stille und Liebe Gottes zu dienen und Hoffnung zu bieten, damit sie ihre Gottesbeziehung stärken und ihre Berufung in der Welt leben könnten. In der O sei es möglich, die Herausforderungen des Alltagslebens hinter sich zu lassen, umgeben von viel Ruhe und Natur zu entspannen und zu erholen, still zu werden und den Moment in Gottes Gegenwart zu geniessen, entschleunigt und inspiriert nach Hause zurückzukehren sowie frischen Mutes und voller Hoffnung die Welt zu gestalten.

Der Homepage kann weiter entnommen werden, dass der Verein Tageskurse, Seminare, Weiterbildungen, Gottesdienste, Workshops sowie Kreatives & Kaffee anbiete (Rubrik Agenda). In der Rubrik Aufenthalt ist eine Preisliste für Unterkünfte pro Person und pro Nacht aufgeschaltet. Angeboten wird Gebet und Stille (Gebete in der Krypta oder in der Kapelle), Übernachtung (rund 45 Plätze, einfach eingerichtete Einzel- und Doppelzimmer, mit/ohne Mahlzeiten und Spezialitäten buchbar), Gesprächsbegleitung (auf Wunsch individuell während des Aufenthaltes für Einzelgäste möglich), Jahresprogramm (praxisnahes, breites Kursangebot rund um die Stille und lebensnahe, aktuelle Themen mit erfahrenen, kompetenten Kursleitenden), Seminarangebot (Nutzung von Seminarräumen und Infrastruktur für Strategietage, Retraiten etc. im einzigartigen Rahmen), Verpflegung (regionale, saisonale Produkte und eine einfache, traditionelle Schweizerküche sowie Kaffee-Ecke mit Snacks), Hausjuwelen (die Herzstücke sind die Kapelle mit den dreifarbigen Fenstern und die Krypta, ein Ort des Gebets seit Jahren) sowie Umgebung (grosser Gartenumschwung, weite Felder und Wälder mit schönen Wegen für ausgedehnte Spaziergänge und Velofahrten).

6.5 Es wird der Beschwerdeführerin attestiert, dass die O im Gebäude H ein Angebot offeriert, welches für die von diesem Angebot profitierenden Personen von entsprechendem Nutzen sein kann. Der religiösen Bedeutung kommt eher eine untergeordnete Bedeutung zu. Im Vordergrund stehen aufgrund des öffentlich zugänglichen Angebots die Durchführung von Kursen und Seminaren sowie Übernachtungsmöglichkeiten. Unbestritten ist jedoch, dass die Beschwerdeführerin weder einen kantonalen noch kommunalen Auftrag für den Betrieb des Gebäudes H hat. Selbst wenn vom Begriff der öffentlichen Aufgabe auch eine im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe erfasst wäre, kann im Angebotsbeschrieb des Gebäudes H keine solche Aufgabe erkannt werden. Das Gebäude H bietet sich zwar als Rückzugsmöglichkeit für Personen in schwierigen Lebenssituationen an. Mangels eines entsprechenden Leistungsauftrags liegt hierbei jedoch keine öffentliche Aufgabe vor. Wenn die Vorinstanz und der Beschwerdegegner demzufolge zum Schluss gelangten, dass mit dem Gebäude H heute keine staatliche Aufgabe (des modernen Leistungs- und Sozialstaats) wahrgenommen werde, ist dies nicht zu beanstanden. Auf jeden Fall liegt keine rechtsverletzende Ermessensunterschreitung vor.

6.6 Nachdem feststeht, dass das heutige Gebäude H zonenwidrig ist, stellt sich die Frage, ob die Bestandesbaute gestützt auf § 357 Abs. 1 PBG umgebaut und erweitert oder anderen Nutzungen zugeführt werden kann. Das Baurekursgericht hat hierzu zutreffend ausgeführt, dass mit dem geplanten Anbau die zonenwidrige Nutzung ausgeweitet und in weitergehender Weise vom Zonenzweck abgewichen wird, was nach § 357 Abs. 1 PBG unzulässig ist. Die Beschwerdeführerin hat hiergegen nichts Substanzielles vorgebracht, weshalb auf diese zutreffende Erwägung des Baurekursgerichts verwiesen werden kann (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG).

7.  

Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen. Damit erübrigt es sich, auf die von den Parteien aufgeworfene Fragen einzugehen, ob die Angelegenheit im Falle einer Gutheissung der Beschwerde an den Beschwerdegegner oder an die Vorinstanz zurückzuweisen ist oder ob die in den vorinstanzlichen Verfahren noch nicht behandelten Rügen durch das Verwaltungsgericht beurteilt werden können.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Da die Beantwortung von Rechtsmitteln zum angestammten Aufgabenbereich der Verwaltung gehört und vorliegend keine ausserordentlichen Aufwände zu erkennen sind, steht auch dem obsiegenden Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zu.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.   465.--      Zustellkosten, Fr. 3'965.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    das Baurekursgericht.

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