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Geschäftsnummer: VB.2024.00696 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.05.2025 Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Kostenauflage
[Die Beschwerdeführerin hatte das Handelsregisteramt um Auskunft ersucht, ob eine bestimmte Firmenänderung zulässig wäre. Das Handelsregisteramt beantwortete die Frage und stellte der Beschwerdeführerin für diese Vorprüfung Fr. 50.- in Rechnung. Nach erfolgloser Mahnung auferlegte es ihr zusätzlich eine Mahngebühr in Höhe von Fr. 20.-.] Die Gebühr für die Vorprüfung findet in der Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister eine ausreichende gesetzliche Grundlage. Die Höhe der Gebühr ist nicht zu beanstanden. Da die Beschwerdeführerin die Rechnung trotz Mahnung nicht bezahlte, entstand weiterer Zeitaufwand. Die Mahngebühr ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Abweisung.
Stichworte: FIRMA GEBÜHREN HANDELSREGISTER MAHNGEBÜHR VORPRÜFUNG ZEITAUFWAND
Rechtsnormen: Art. 3 Abs. 2 HRegGebV Art. 941 Abs. 1 OR
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung
VB.2024.00696
Urteil
des Einzelrichters
vom 23. Mai 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin Selina Sigerist.
In Sachen
A AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Handelsregisteramt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Kostenauflage,
hat sich ergeben:
I.
Am 4. Juli 2024 ersuchte die A AG das Handelsregisteramt des Kantons Zürich per E-Mail um Auskunft, ob eine bestimmte Änderung ihrer Firma zulässig wäre. Mit Schreiben vom 9. Juli 2024 teilte das Handelsregisteramt der A AG mit, dass die gewünschte Firma den rechtlichen Anforderungen entsprechen würde.
Für diese Vorprüfung stellte das Handelsregisteramt der A AG am 11. Juli 2024 Gebühren in Höhe von Fr. 50.- in Rechnung. Nachdem keine Zahlung einging, mahnte das Handelsregisteramt die A AG am 23. August 2024 und wies sie darauf hin, dass bei der nächsten Mahnung eine Mahngebühr in Höhe von Fr. 20.- anfalle.
Mit Verfügung vom 16. Oktober 2024 auferlegte das Handelsregisteramt der A AG für die Vorprüfung Gebühren in Höhe von Fr. 50.-. Zudem auferlegte es ihr eine Mahngebühr in Höhe von Fr. 20.-.
II.
Gegen diese Verfügung erhob die A AG am 14. November 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragte die Überprüfung der Gebühren sowie die Aufhebung der Gebührenverfügung und den vollständigen Erlass der Gebühren.
Das Handelsregisteramt beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. Januar 2025 die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin hielt mit Eingabe vom 10. Januar 2025 an ihren Anträgen fest.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Anordnungen des Handelsregisteramts zuständig (Art. 942 Abs. 1 f. des Obligationenrechts [OR, SR 220] in Verbindung mit §§ 1 sowie 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Es liegt zudem kein Fall von Art. 934 Abs. 3 OR oder Art. 939 Abs. 2 OR in Verbindung mit Art. 153 Abs. 3 der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (SR 221.411) vor.
1.2 Aufgrund des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts fällt die Angelegenheit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (vgl. § 38b Abs. 1 lit. c VRG).
2.
2.1 Wer eine Verfügung einer Handelsregisterbehörde veranlasst oder von dieser eine Dienstleistung beansprucht, hat eine Gebühr zu bezahlen (Art. 941 Abs. 1 OR). Der Bundesrat regelt die Erhebung der Gebühren im Einzelnen (Art. 941 Abs. 2 OR), wobei er das Äquivalenzprinzip und das Kostendeckungsprinzip beachtet (Art. 941 Abs. 3 OR).
Gestützt auf die genannte Bestimmung erliess der Bundesrat die Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister vom 6. März 2020 (GebV-HReg, SR 221.411.1). Deren Art. 1 Abs. 1 wiederholt einleitend nochmals, dass, wer eine Verfügung einer Handelsregisterbehörde veranlasst oder von dieser eine Dienstleistung beansprucht, eine Gebühr zu bezahlen hat. Für die Bemessung der Gebühren gelten die Ansätze im Anhang der Verordnung (Art. 3 Abs. 1 GebV-HReg). Ist im Anhang kein Ansatz oder statt einer Pauschale ein Gebührenrahmen festgelegt, so werden die Gebühren nach Zeitaufwand berechnet (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GebV-HReg). Der Stundenansatz beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis des ausführenden Personals Fr. 100.- bis Fr. 250.- (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GebV-HReg).
2.2
2.2.1 Die von der Beschwerdeführerin beantragte Vorprüfung gilt als Dienstleistung im Sinn von Art. 941 Abs. 1 OR und Art. 1 Abs. 1 GebV-HReg (Martin E. Eckert/Alex Enzler, Basler Kommentar, 6. A., 2024, Art. 941 OR N. 3). Im Anhang der Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister ist für die Vorprüfung zwar keine bestimmte Gebühr bzw. kein fester Ansatz vorgesehen. Art. 3 Abs. 2 GebV-HReg legt für solche Fälle allerdings – wie aufgezeigt – im Sinn eines Auffangtatbestands (vgl. Eckert/Enzler, Art. 941 OR N. 10) fest, dass die Gebühr im Einzelfall nach dem Zeitaufwand zu berechnen ist. Damit ist grundsätzlich eine genügende gesetzliche Grundlage für die strittige Gebühr gegeben (vgl. VGr, 6. August 2024, VB.2024.00190, E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. ferner BGE 112 Ia 39 E. 2 zu den [gelockerten] Anforderungen an die gesetzliche Grundlage für Kanzleigebühren, das heisst einfache Tätigkeiten der Verwaltung). Das Handelsregisteramt durfte folglich eine Gebühr für die Vorprüfung erheben.
2.2.2 Ausgehend von dem in der Verordnung vorgegebenen Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 250.- – je nach Sachkenntnis der bearbeitenden Person – erweist sich die Höhe der strittigen Gebühr für die Vorprüfung als nachvollziehbar und gerechtfertigt. Das Handelsregisteramt prüfte die von der Beschwerdeführerin gestellte Frage inhaltlich und beantwortete sie mit Schreiben vom 9. Juli 2024. Ein Zeitaufwand zwischen zwölf Minuten und einer halben Stunde für die Bearbeitung der Anfrage der Beschwerdeführerin erscheint plausibel und nicht willkürlich hoch. Eine detaillierte Auflistung des Aufwands und die Angabe, welche Sachkenntnis für die Vorprüfung erforderlich war, ist nicht erforderlich. Im Übrigen haben Kausalabgaben dieser Art ohnehin nicht in jedem einzelnen Fall genau dem entstandenen Verwaltungsaufwand zu entsprechen; unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten dürfen für die Gebührenbemessung schematische, auf Durchschnittserfahrungen beruhende Massstäbe angelegt werden (vgl. BGr, 3. Juni 2008, 2D_53/2008, E. 3.2; VGr, 6. August 2024, VB.2024.00190, E. 3.3).
2.2.3 Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass das Handelsregisteramt sie vorgängig nicht darüber informiert habe, dass eine Anfrage kostenpflichtig sein könne. Daraus kann sie jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten. Das Auferlegen einer Gebühr für eine beantragte Dienstleistung setzt keine vorgängige Information über die anfallenden Gebühren voraus. Ferner wird auf der Webseite des Handelsregisteramts mehrfach darauf hingewiesen, dass für Vorprüfungen Kosten anfallen (vgl. https://www.ZH.ch/de/wirtschaft-arbeit/handelsregister.html und https://www.ZH.ch/de/wirtschaft-arbeit/handelsregister/vorpruefen.html).
2.2.4 Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, es sei nicht nachvollziehbar, für welche Dienstleistung die Gebühren angefallen seien. In der Rechnung vom 11. Juli 2024, der Mahnung vom 23. August 2024 und der Verfügung vom 16. Oktober 2024 gab das Handelsregisteramt jedoch jeweils die Geschäftsnummer an, die bereits im Schreiben vom 9. Juli 2024 als Referenznummer aufgeführt war. Damit lassen sich die auferlegten Gebühren ausreichend einer spezifischen Dienstleistung zuordnen.
2.2.5 Gemäss Art. 2 Abs. 2 GebV-HReg können die Handelsregisterbehörden auf die Gebührenerhebung unter anderem verzichten, wenn es sich um Verfügungen oder Dienstleistungen mit geringem Aufwand, insbesondere um einfache Auskünfte, handelt.
Das Handelsregisteramt tätigte vorliegend nicht bloss eine einfache Auskunft, sondern nahm eine eigentliche Vorprüfung der von der Beschwerdeführerin gestellten Frage vor. Daher machte es zu Recht keinen Gebrauch von der Möglichkeit, auf die Erhebung einer Gebühr zu verzichten. Zudem liegt der Entscheid darüber, ob die Behörde auf die Gebührenerhebung verzichtet, im Ermessen der Behörde (Eckert/Enzler, Art. 941 OR N. 8). Folglich ist das Handelsregisteramt selbst bei einer einfachen Auskunft nicht verpflichtet, auf eine Gebührenerhebung zu verzichten.
2.2.6 Zusammenfassend durfte das Handelsregisteramt für die Vorprüfung eine Gebühr in Höhe von Fr. 50.- erheben.
2.3 Da die Beschwerdeführerin die Gebühr für die Vorprüfung trotz Rechnungsstellung und einer ersten Mahnung nicht bezahlte, entstand seitens des Handelsregisteramts ein weiterer Zeitaufwand. Dass das Handelsregisteramt der Beschwerdeführerin nach entsprechender Androhung eine Mahngebühr auferlegte, ist nicht zu beanstanden. Die auferlegte Mahngebühr beträgt Fr. 20.-. Folglich fällt sie auch nicht übermässig hoch aus (vgl. Art. 3 Abs. 2 GebV-HReg; vgl. ferner Ziff. 4 des Anhangs zur GebV-HReg oder § 10 Abs. 3 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr, LS 175.252]). Damit erweist sich die Mahngebühr in Höhe von Fr. 20.als zulässig.
3.
3.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
3.2 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
4.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Urteilsdispositivs bleibt Folgendes zu erläutern: Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) lässt die Beschwerde in Zivilsachen auf dem Gebiet des Handelsregisters zwar prinzipiell zu, im Sinn des Art. 74 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. a BGG bei – wie hier – Fr. 30'000.unterschreitendem Streitwert allerdings lediglich, falls sich eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung stellt. Ansonsten kann bloss die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 120.-- Zustellkosten, Fr. 420.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
5. Mitteilung an: a) die Parteien; b) das Eidgenössische Amt für das Handelsregister.